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{'item': 'W108 2111916-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 6a§ 7Art. 130§ 47§ 6§ 58§ 17§ 57§ 1§ 2§ 6b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW108 2111916-1 SpruchW108 2111916-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Mit Gebührenbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.03.2015, XXXX, wurden in einer Abstammungssache die Gebühren des Sachverständigen o. Univ. Prof. Dr. R. S. für dessen Gutachten in der Höhe von EUR 990,-- nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) bestimmt (Spruchpunkt 1.), die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, vor Rechtskraft des Beschlusses an den Sachverständigen den Betrag von EUR 990,-- aus dem Amtserlag zu überweisen (Spruchpunkt 2.) und es wurde ausgesprochen, dass für die Gebühren laut Spruchpunkt
  2. dem Grunde nach die Antragstellerin, der Antragsgegner und die im Verfahren beteiligte Partei [die nunmehrige Beschwerdeführerin] zu je einem Drittel ersatzpflichtig seien, die Antragstellerin jedoch Verfahrenshilfe genieße.
  3. Mit Gebührenbeschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.03.2015, römisch 40 , wurden in einer Abstammungssache die Gebühren des Sachverständigen o. Univ. Prof. Dr. R. S. für dessen Gutachten in der Höhe von EUR 990,-- nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) bestimmt (Spruchpunkt 1.), die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, vor Rechtskraft des Beschlusses an den Sachverständigen den Betrag von EUR 990,-- aus dem Amtserlag zu überweisen (Spruchpunkt 2.) und es wurde ausgesprochen, dass für die Gebühren laut Spruchpunkt
  4. dem Grunde nach die Antragstellerin, der Antragsgegner und die im Verfahren beteiligte Partei [die nunmehrige Beschwerdeführerin] zu je einem Drittel ersatzpflichtig seien, die Antragstellerin jedoch Verfahrenshilfe genieße. Dieser Beschluss erwuchs am 22.04.2015 in Rechtskraft, was mit Vermerk des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.06.2015 beurkundet wurde.Dieser Beschluss erwuchs am 22.04.2015 in Rechtskraft, was mit Vermerk des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.06.2015 beurkundet wurde.
  5. Im Verfahren zur Einbringung der Sachverständigengebühr wurde - nach Erlassung einer Lastschriftanzeige vom 27.03.2015 - die Beschwerdeführerin mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck) erlassenem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 03.06.2015 aufgefordert, die Sachverständigengebühr im Betrag von EUR 330,00 und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 338,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.2. Im Verfahren zur Einbringung der Sachverständigengebühr wurde - nach Erlassung einer Lastschriftanzeige vom 27.03.2015 - die Beschwerdeführerin mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck) erlassenem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 03.06.2015 aufgefordert, die Sachverständigengebühr im Betrag von EUR 330,00 und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 338,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

  1. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.06.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am selben Tag beim Bezirksgericht XXXX eingebracht wurde und in der die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass für sie sie Vorschreibung der Sachverständigengebühren und der Einhebungsgebühr nicht nachvollziehbar seien. Sie habe nie einen Sachverständigen beauftragt. Es werde ersucht, diese Kosten beim Auftraggeber einzufordern.
  2. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 10.06.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein, welche am selben Tag beim Bezirksgericht römisch 40 eingebracht wurde und in der die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass für sie sie Vorschreibung der Sachverständigengebühren und der Einhebungsgebühr nicht nachvollziehbar seien. Sie habe nie einen Sachverständigen beauftragt. Es werde ersucht, diese Kosten beim Auftraggeber einzufordern.
  3. Mit Schreiben vom 11.06.2015 wurde die Vorstellung dem zur Entscheidung über die Vorstellung zuständigen Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vorgelegt, der mit Note vom 12.06.2015 das Bezirksgericht XXXX ersuchte, die Akten des Grundverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Vorstellung und zur materiellen Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung bzw. des Mandatsbescheides vorzulegen.
  4. Mit Schreiben vom 11.06.2015 wurde die Vorstellung dem zur Entscheidung über die Vorstellung zuständigen Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vorgelegt, der mit Note vom 12.06.2015 das Bezirksgericht römisch 40 ersuchte, die Akten des Grundverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Vorstellung und zur materiellen Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung bzw. des Mandatsbescheides vorzulegen.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde

§ 7Abs.

3 GEG die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe des Gebührenbeschlusses vom 27.03.2015 (siehe oben Punkt 1.) ausgeführt, dass dieser Beschluss am 22.04.2015 in Rechtskraft erwachsen sei und ausgehend davon der nunmehrigen Beschwerdeführerin die auf sie aliquot anfallenden Gebühren in der Höhe von EUR 330,-- mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vorgeschrieben worden seien. Im genannten Beschluss sei rechtskräftig ausgesprochen worden, dass die Zahlungspflicht auch die Beschwerdeführerin zu einem Drittel treffe. Die Beschwerdeführerin habe gegen diesen Beschluss keine Beschwerde erhoben, in welcher sie die nunmehr im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente hätte anführen können. Die Gesetzmäßigkeit der durch den vorliegenden Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht könne im Verwaltungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden. Nach der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG, die allein die rechtliche Grundlage des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens bilde, könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Es bleibe im gegenständlichen Justizverwaltungsverfahren lediglich zu überprüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entspreche und ob die Gebühr in der richtigen Höhe vorgeschrieben worden sei. Da beide Voraussetzungen vorgelegen wären, sei die Vorstellung zurückzuweisen gewesen.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde

Paragraph 7, Absatz 3, GEG die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde nach Wiedergabe des Gebührenbeschlusses vom 27.03.2015 (siehe oben Punkt 1.) ausgeführt, dass dieser Beschluss am 22.04.2015 in Rechtskraft erwachsen sei und ausgehend davon der nunmehrigen Beschwerdeführerin die auf sie aliquot anfallenden Gebühren in der Höhe von EUR 330,-- mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vorgeschrieben worden seien. Im genannten Beschluss sei rechtskräftig ausgesprochen worden, dass die Zahlungspflicht auch die Beschwerdeführerin zu einem Drittel treffe. Die Beschwerdeführerin habe gegen diesen Beschluss keine Beschwerde erhoben, in welcher sie die nunmehr im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente hätte anführen können. Die Gesetzmäßigkeit der durch den vorliegenden Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht könne im Verwaltungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden. Nach der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, die allein die rechtliche Grundlage des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens bilde, könnten im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Es bleibe im gegenständlichen Justizverwaltungsverfahren lediglich zu überprüfen, ob die Festsetzung der Gebühr dem Gesetz entspreche und ob die Gebühr in der richtigen Höhe vorgeschrieben worden sei. Da beide Voraussetzungen vorgelegen wären, sei die Vorstellung zurückzuweisen gewesen. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Bescheid nicht nachvollziehbar sei, weil die Beschwerdeführerin zwar beim Jugendamt vorstellig geworden sei, aber niemals einen Vaterschaftstest gewünscht habe. Diesen habe das Jugendamt beauftragt, wobei die Beschwerdeführerin mehrmals mitgeteilt habe, dass sie keinerlei finanzielle Mittel habe, um irgendwelche Kosten zu tragen. Nur durch ihre finanzielle Notlage habe sie diesen Weg beschritten, von einer Kostenübernahme etc. sei sie nie informiert worden. Es sei nicht richtig, dass der Beschluss vom 27.03.2015 ihre Zahlungspflicht rechtskräftig ausgesprochen und sie keine Beschwerde erhoben habe. Vielmehr habe sie immer gegenüber diversen Zahlungspflichten vorgesprochen und sie habe immer auf ihre finanzielle Notlage, keine Zustimmung etc., hingewiesen. Sie ersuche nochmals um Überprüfung der Sachlage aufgrund ihrer Informationen und um Aufhebung des Bescheides.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Bescheid nicht nachvollziehbar sei, weil die Beschwerdeführerin zwar beim Jugendamt vorstellig geworden sei, aber niemals einen Vaterschaftstest gewünscht habe. Diesen habe das Jugendamt beauftragt, wobei die Beschwerdeführerin mehrmals mitgeteilt habe, dass sie keinerlei finanzielle Mittel habe, um irgendwelche Kosten zu tragen. Nur durch ihre finanzielle Notlage habe sie diesen Weg beschritten, von einer Kostenübernahme etc. sei sie nie informiert worden. Es sei nicht richtig, dass der Beschluss vom 27.03.2015 ihre Zahlungspflicht rechtskräftig ausgesprochen und sie keine Beschwerde erhoben habe. Vielmehr habe sie immer gegenüber diversen Zahlungspflichten vorgesprochen und sie habe immer auf ihre finanzielle Notlage, keine Zustimmung etc., hingewiesen. Sie ersuche nochmals um Überprüfung der Sachlage aufgrund ihrer Informationen und um Aufhebung des Bescheides.

  1. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
  2. Mit h.g. Verfügung vom 22.10.2015 wurde der belangten Behörde der Auftrag erteilt, zum Beschwerdevorbringen und zu der im Bescheid getroffenen Feststellung der Rechtskraft des Gebührenbeschlusses - unter Vorlage entsprechender Nachweise (etwa Rechtskraftvermerk) - Stellung zu nehmen.
  3. Mit Schreiben von 09.11.2015 legte die belangte Behörde eine Kopie der Urschrift des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 27.03.2015 - auf der die Rechtskraft des Beschlusses am 17.06.2015 beurkundet wurde - sowie eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 07.04.2015 an das Bezirksgericht - in dem die Beschwerdeführerin unter anderem auf die Geschäftszahl des Gebührenbeschlusses vom 27.03.2015 Bezug nimmt und ausführt, dass sie überrascht sei, hinsichtlich der angeführten Geschäftszahlen Rechnungen erhalten zu haben, zumal ihr mitgeteilt worden sei, dass die mit keinerlei Kosten zu rechnen habe - vor und nahm dahingehend Stellung, dass der genannte Beschluss

Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 17.06.2015 am 22.04.2015 in Rechtskraft erwachsen sei. Dass der Beschwerdeführerin dieser Beschluss bekannt sei, ergebe sich auch aus ihrem Schreiben vom 07.04.

  1. Auf dieses hin sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie um Verfahrenshilfe ansuchen könne. Ein entsprechender Antrag sei jedoch nicht gestellt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der vorgeschriebenen Sachverständigengebühr dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet ist.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem (von der belangten Behörde nachgereichten) Akteninhalt und den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: bezirksgerichtlicher Gebührenbeschluss vom 27.03.2015) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde zutreffend festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde - ohne jegliche Beweise bzw. Beweisanbote (etwa durch Nennung/Vorlage eines allenfalls tatsächlich eingebrachten Rekurses gegen den Beschluss vom 27.03.2015 an das Landesgericht Innsbruck) - dagegen sinngemäß vorbringt, es seien die Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschluss vom 27.03.2015 rechtskräftig über ihre Zahlungspflicht abgesprochen und sie dagegen keine Beschwerde erhoben habe, nicht richtig, zumal sie "immer gegenüber diversen Zahlungspflichten vorgesprochen" und auf ihre finanzielle Notlage hingewiesen habe, kann dies als bloß unsubtantiierte Bestreitung des Eintritts der formellen Rechtskraft des genannten bezirksgerichtlichen Gebührenbeschlusses angesehen werden, die nicht geeignet ist, die Feststellungen der belangten Behörde zur Rechtskraft des Gebührenbeschlusses bzw. zur Nichterhebung eines Rechtsmittels und die von der belangten Behörde vorgelegte Rechtskraftbestätigung des Gerichtes hinsichtlich dieses Beschlusses zu entkräften. Dass der genannte bezirksgerichtliche Beschluss der Beschwerdeführerin gegenüber nicht wirksam zugestellt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die im vorliegenden Fall aktenkundige (auf der Urschrift des Beschlusses vom 27.03.2015 angebrachte) Rechtskraftbestätigung weist keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher

§ 47AVG i

Vm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Es ist daher vom Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ("Grundsatzbeschluss") über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin auszugehen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht substantiiert entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.Der Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem (von der belangten Behörde nachgereichten) Akteninhalt und den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: bezirksgerichtlicher Gebührenbeschluss vom 27.03.2015) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde zutreffend festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde - ohne jegliche Beweise bzw. Beweisanbote (etwa durch Nennung/Vorlage eines allenfalls tatsächlich eingebrachten Rekurses gegen den Beschluss vom 27.03.2015 an das Landesgericht Innsbruck) - dagegen sinngemäß vorbringt, es seien die Feststellungen der belangten Behörde, dass der Beschluss vom 27.03.2015 rechtskräftig über ihre Zahlungspflicht abgesprochen und sie dagegen keine Beschwerde erhoben habe, nicht richtig, zumal sie "immer gegenüber diversen Zahlungspflichten vorgesprochen" und auf ihre finanzielle Notlage hingewiesen habe, kann dies als bloß unsubtantiierte Bestreitung des Eintritts der formellen Rechtskraft des genannten bezirksgerichtlichen Gebührenbeschlusses angesehen werden, die nicht geeignet ist, die Feststellungen der belangten Behörde zur Rechtskraft des Gebührenbeschlusses bzw. zur Nichterhebung eines Rechtsmittels und die von der belangten Behörde vorgelegte Rechtskraftbestätigung des Gerichtes hinsichtlich dieses Beschlusses zu entkräften. Dass der genannte bezirksgerichtliche Beschluss der Beschwerdeführerin gegenüber nicht wirksam zugestellt worden wäre, wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die im vorliegenden Fall aktenkundige (auf der Urschrift des Beschlusses vom 27.03.2015 angebrachte) Rechtskraftbestätigung weist keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Es ist daher vom Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ("Grundsatzbeschluss") über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin auszugehen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht substantiiert entgegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2.1. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2.

  1. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet: 3.2.2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen Mandatsbescheid

§ 6Abs.

2 GEG in dem Sinne zurückgewiesen, dass der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag als inhaltlich richtig bestätigt wurde.3.2.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Vorstellungsbescheid) wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen Mandatsbescheid

Paragraph 6, Absatz 2, GEG in dem Sinne zurückgewiesen, dass der (mit Vorstellung bekämpfte) Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag als inhaltlich richtig bestätigt wurde.

§ 6Abs.

1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren) der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren) der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"

§ 6Abs.

1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).

Paragraph 6, Absatz 2, GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde"

Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (Paragraph 7, Absatz eins, GEG).

§ 57Abs.

3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, § 57 Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Dafür ist ein aktenkundiges Verhalten der Behörde erforderlich, aus dem sich diese Befassung zweifelsfrei ergibt (vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).

Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Paragraph 57, Rz 39 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 39 ff zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Dafür ist ein aktenkundiges Verhalten der Behörde erforderlich, aus dem sich diese Befassung zweifelsfrei ergibt vergleiche VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausgehend davon kann der aktenkundigen, innerhalb der in § 57 Abs. 3 AVG genannten Frist verfügten Anforderung der Akten des Grundverfahrens die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht abgesprochen werden, zumal davon auszugehen ist, dass sie der Beschaffung fehlender entscheidungsrelevanter Aktenteile und der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages diente. Im vorliegenden Fall wurde nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde sohin ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG rechtzeitig eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht blieb, bis der Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat (vgl. dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).Ausgehend davon kann der aktenkundigen, innerhalb der in Paragraph 57, Absatz 3, AVG genannten Frist verfügten Anforderung der Akten des Grundverfahrens die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht abgesprochen werden, zumal davon auszugehen ist, dass sie der Beschaffung fehlender entscheidungsrelevanter Aktenteile und der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages diente. Im vorliegenden Fall wurde nach dem aktenkundigen Verhalten der belangten Behörde sohin ein Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG rechtzeitig eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag aufrecht blieb, bis der Vorstellungsbescheid an seine Stelle trat vergleiche dazu die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 37 zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). 3.2.2.2.

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, etwa die Gebühren der Sachverständigen, von Amts wegen einzubringen.3.2.2.2.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, etwa die Gebühren der Sachverständigen, von Amts wegen einzubringen. Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von EUR 300,-- übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat

§ 2Abs.

2 GEG das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von EUR 300,-- übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat

Paragraph 2, Absatz 2, GEG das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Bei der im vorliegenden Fall vorgeschriebenen Sachverständigengebühr handelt es sich um einen einzubringenden Betrag

§ 1

GEG.Bei der im vorliegenden Fall vorgeschriebenen Sachverständigengebühr handelt es sich um einen einzubringenden Betrag

Paragraph eins, GEG. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die richterliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der rechtskräftige bezirksgerichtliche Gebührenbeschluss vom 27.03.2015, mit dem die Sachverständigengebühr der Höhe nach festgesetzt und ausgesprochen wurde, dass die Ersatzpflicht die Antragstellerin und den Antragsgegner des bezirksgerichtlichen Verfahrens und die Beschwerdeführerin zu je einem Drittel (sohin zu je EUR 330,--) treffe. Beim genannten Gebührenbeschluss handelt es sich um einen "Grundsatzbeschluss" iSd § 2 Abs. 2 GEG. Die Bestimmung der Sachverständigengebühr obliegt in jedem Fall dem Richter (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130).Die richterliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der rechtskräftige bezirksgerichtliche Gebührenbeschluss vom 27.03.2015, mit dem die Sachverständigengebühr der Höhe nach festgesetzt und ausgesprochen wurde, dass die Ersatzpflicht die Antragstellerin und den Antragsgegner des bezirksgerichtlichen Verfahrens und die Beschwerdeführerin zu je einem Drittel (sohin zu je EUR 330,--) treffe. Beim genannten Gebührenbeschluss handelt es sich um einen "Grundsatzbeschluss" iSd Paragraph 2, Absatz 2, GEG. Die Bestimmung der Sachverständigengebühr obliegt in jedem Fall dem Richter (VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130). Wenn eine derartige gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist der rechtskräftig festgestellte Betrag im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht

§ 6bAbs.

4 GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte (zB jüngst VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; zur Einbringung von Sachverständigengebühren vgl. VwGH 29.03.1990, 89/17/0164; zur Bindung an einen "Grundsatzbeschluss" iSd § 2 Abs. 2 GEG vgl. VwGH 25.05.2005, 2003/17/0232). Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Verfahren zur Einbringung ausgeschlossen.Wenn eine derartige gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist der rechtskräftig festgestellte Betrag im Justizverwaltungsweg einzubringen. Dabei besteht

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes, und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte (zB jüngst VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; zur Einbringung von Sachverständigengebühren vergleiche VwGH 29.03.1990, 89/17/0164; zur Bindung an einen "Grundsatzbeschluss" iSd Paragraph 2, Absatz 2, GEG vergleiche VwGH 25.05.2005, 2003/17/0232). Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Verfahren zur Einbringung ausgeschlossen. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: bezirksgerichtlicher Gebührenbeschluss vom 27.03.2015) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Beschwerdeführerin mangels Beantragung eines Sachverständigengutachtens bzw. mangels Beauftragung des Sachverständigen nicht zur Kostentragung dem Grunde nach herangezogen werden dürfe. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: bezirksgerichtlicher Gebührenbeschluss vom 27.03.2015) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Beschwerdeführerin mangels Beantragung eines Sachverständigengutachtens bzw. mangels Beauftragung des Sachverständigen nicht zur Kostentragung dem Grunde nach herangezogen werden dürfe. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung

der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre (vgl. jedoch zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007).Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die belangte Behörde - trotz der Zurückweisung der Vorstellung - die Vorstellung bzw. die Verwaltungssache inhaltlich behandelt und ihre Entscheidung mit einer Begründung versehen, die inhaltlich richtig ist und die die Abweisung der Vorstellung trägt. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Vorstellung

der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG abzuweisen (statt: zurückzuweisen) gewesen wäre vergleiche jedoch zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung VwGH 18.12.2008, 2008/06/0197), läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0007). Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W108.2111916.1.00

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