RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW108 2118356-1 SpruchW108 2118356-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelricht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurden am 10.12.2015 per Telefax - mit unterdrückter Rufnummer - drei Seiten eines laut Nummerierung fünfseitigen Schriftsatzes übermittelt. Der Schriftsatz wird auf der ersten Seite sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) adressiert, weist als Antragsteller " XXXX , StA: Syrien Verfahrenszahl: XXXX " aus, enthält die Anträge: "I. Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs iSd Art. 26 Aufnahmerichtlinie und des Art 47 GRC, wegen der Verletzung der in Art 17ff Aufnahmerichtlinie gewährten Rechte, durch Nichtgewährung von Grundversorgung", "II. Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gem Art 47 GRC" und "III. Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung der Grundversorgung" und weist eine unleserliche handschriftliche Unterschrift auf.
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurden am 10.12.2015 per Telefax - mit unterdrückter Rufnummer - drei Seiten eines laut Nummerierung fünfseitigen Schriftsatzes übermittelt. Der Schriftsatz wird auf der ersten Seite sowohl an das Bundesverwaltungsgericht als auch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) adressiert, weist als Antragsteller " römisch 40 , StA: Syrien Verfahrenszahl: römisch 40 " aus, enthält die Anträge: "I. Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs iSd Artikel 26, Aufnahmerichtlinie und des Artikel 47, GRC, wegen der Verletzung der in Artikel 17 f, f, Aufnahmerichtlinie gewährten Rechte, durch Nichtgewährung von Grundversorgung", "II. Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gem Artikel 47, GRC" und "III. Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung der Grundversorgung" und weist eine unleserliche handschriftliche Unterschrift auf.
- Aufgrund der Eingabe wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Ermittlungen zur Identität und zum Aufenthaltsort des Antragstellers und zu dessen Abgabestelle gepflogen (anhand der gegebenen personenbezogenen Daten des Antragstellers wurden unter anderem Abfragen im "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister", im "Schengener Informationssystem", im Register "Grundversorgung" und im "Zentralen Melderegister" durchgeführt und es wurde das Bundesamt kontaktiert), die verfahrensrelevant ergaben, dass der Antragsteller am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, er in Österreich nicht gemeldet ist und dass keine Zustelladresse des Antragstellers bekannt ist und der Antragsteller sich zu diesem Zeitpunkt in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus in Österreich befand.
- Da die Identität (Nämlichkeit) des Antragstellers und die Authentizität (Echtheit) des Anbringens auch nach Durchführung der genannten Ermittlungen zweifelhaft blieben, erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit h.g Mängelbehebungsauftrag vom 14.12.2015 dem - potentiell als Urheber der Eingabe in Betracht kommenden - Antragsteller unter anderem den Auftrag, binnen einer Woche ab Zustellung die Identität (Nämlichkeit) des Antragstellers und die Authentizität (Echtheit) des Anbringens (etwa durch Ausweis, eigenhändige urschriftliche Unterschrift) zu bestätigen. Der Antragsteller wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass bei Nichtbehebung (bzw. nicht fristgerechter Behebung) der Mängel innerhalb der Frist die Anträge gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen gelten.
- Da die Identität (Nämlichkeit) des Antragstellers und die Authentizität (Echtheit) des Anbringens auch nach Durchführung der genannten Ermittlungen zweifelhaft blieben, erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit h.g Mängelbehebungsauftrag vom 14.12.2015 dem - potentiell als Urheber der Eingabe in Betracht kommenden - Antragsteller unter anderem den Auftrag, binnen einer Woche ab Zustellung die Identität (Nämlichkeit) des Antragstellers und die Authentizität (Echtheit) des Anbringens (etwa durch Ausweis, eigenhändige urschriftliche Unterschrift) zu bestätigen. Der Antragsteller wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass bei Nichtbehebung (bzw. nicht fristgerechter Behebung) der Mängel innerhalb der Frist die Anträge gemäß Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen gelten. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an den Antragsteller erfolgte unter anderem per Adresse des Krankenhauses in Österreich, wo der Antragsteller aufhältig war und der Mängelbehebungsauftrag vom Antragsteller am 23.12.2015 entgegengenommen wurde, was dieser auf einer Übernahmebestätigung durch Beifügung seiner Unterschrift bestätigte.
- Der Antragsteller reagierte auf den Mängelbehebungsauftrag nicht und kam den darin gestellten Aufträgen nicht nach. Die Identität (Nämlichkeit) des Antragstellers und die Authentizität (Echtheit) des Schriftsatzes vom 10.12.2015 (hinsichtlich seiner Urheberschaft) sind sohin nach wie vor zweifelhaft. Dazu ist im Übrigen festzuhalten, dass die Unterschrift des Antragstellers auf der unter Punkt
- genannten Übernahmebestätigung nicht - unweigerlich - mit jener auf dem Schriftsatz vom 10.12.2015 in Einklang gebracht werden kann. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargelegte entscheidungsrelevante Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte entscheidungsrelevante Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Die Einstellung (gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG) steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bzw. des Antrages oder des "Untergangs" des Beschwerdeführers bzw. Antragstellers (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).3.
- Die Einstellung (gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bzw. des Antrages oder des "Untergangs" des Beschwerdeführers bzw. Antragstellers (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). § 13 Abs. 3 und 4 AVG lauten:Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG lauten: "
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt."
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt." In der vorliegenden Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller unter anderem den Auftrag erteilt, seine Identität (Nämlichkeit) und die Authentizität (Echtheit) des Anbringens (etwa durch Vorlage eines Ausweises, durch eigenhändige urschriftliche Unterschrift) zu bestätigen. Diesem Auftrag ist der Antragsteller (innerhalb der gesetzten Frist) nicht nachgekommen. Daher gelten die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht im Schriftsatz vom 10.12.2015 gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen. Das Verfahren über diese Anträge ist daher durch Einstellung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu beenden.In der vorliegenden Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller unter anderem den Auftrag erteilt, seine Identität (Nämlichkeit) und die Authentizität (Echtheit) des Anbringens (etwa durch Vorlage eines Ausweises, durch eigenhändige urschriftliche Unterschrift) zu bestätigen. Diesem Auftrag ist der Antragsteller (innerhalb der gesetzten Frist) nicht nachgekommen. Daher gelten die Anträge an das Bundesverwaltungsgericht im Schriftsatz vom 10.12.2015 gemäß Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen. Das Verfahren über diese Anträge ist daher durch Einstellung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu beenden. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W108.2118356.1.00