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{'item': 'W121 2010103-1'}

Obsah (22)§ 28Art 133§ 24§ 15Art. 130§ 6§ 7§ 9§ 58§ 17§ 14§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 25§ 21a§ 12§ 18§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW121 2010103-1 SpruchW121 2010103-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBE

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 05.07.2014 und 09.09.2014 beim Arbeitsmarktservice XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zuvor war er bei XXXX beschäftigt, dazu legte er dem AMS auch ein Dienstzeugnis über den Beschäftigungszeitraum von

  1. Jänner 1989 bis 30.06.2011 vor. Seitens der Gründungsberatung wurde an das AMS XXXX rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer in das Gründungsprogramm (UGP) ab 14.03.2012 aufgenommen werden wird, das Ende war mit 13.09.2012 angegeben.Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 05.07.2014 und 09.09.2014 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zuvor war er bei römisch 40 beschäftigt, dazu legte er dem AMS auch ein Dienstzeugnis über den Beschäftigungszeitraum von
  2. Jänner 1989 bis 30.06.2011 vor. Seitens der Gründungsberatung wurde an das AMS römisch 40 rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer in das Gründungsprogramm (UGP) ab 14.03.2012 aufgenommen werden wird, das Ende war mit 13.09.2012 angegeben. Dem Beschwerdeführer wurde der Beginn des Gründungsprogrammes an dem er teilnehmen sollte mitgeteilt, das Ende jedoch nicht. Am 19.03.2012 beantragte der Beschwerdeführer das Unternehmensgründungsprogramm für Arbeitslose und Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vom 14.03.2012 bis 13.09.
  3. Am 04.04.2012 teilte Hr. XXXX vom AMS dem Beschwerdeführer mit, dass er das Förderansuchen erhalten habe.Am 04.04.2012 teilte Hr. römisch 40 vom AMS dem Beschwerdeführer mit, dass er das Förderansuchen erhalten habe. Der Beschwerdeführer nahm vom 17.04.2012 bis 22.05.2012 an einem Kurs des bfi teil, die Kurskosten wurden durch das AMS bezahlt. Am 26.03.2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim AMS XXXX um Aus- und Weiterbildungsbeihilfe in der Zeit vom 17.04.2012 bis 22.05.2012.Am 26.03.2012 ersuchte der Beschwerdeführer beim AMS römisch 40 um Aus- und Weiterbildungsbeihilfe in der Zeit vom 17.04.2012 bis 22.05.
  4. Am
  5. September 2012 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe " Handelsgewerbe " an und legte dem AMS die Anmeldung vor, weiters teilte er mit, dass er sich mit September selbstständig machen wolle. Am
  6. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer Gründungsbeihilfe vom
  7. September 2012 bis 30.11.
  8. Mit Schreiben vom 25.09.2012 teilte die SVA der gewerblichen - Wirtschaft dem Beschwerdeführer mit, dass er ab 7.9.2014 in die Versicherung aufgenommen wurde. Am 04.02.2013 teilte der Beschwerdeführer in einem Schreiben per eAMs Konto an Herrn XXXX mit, dass er wie bereits erwähnt, seitens XXXX gekündigt wurde und gegen die Kündigung Klage eingebracht habe. Nun strebe XXXX einen Vergleich mit ihm an, in dem er rückwirkend wieder angestellt würde. Der Beschwerdeführer ersuchte um Mitteilung, in welcher Höhe er Arbeitslosengeld bezogen habe, weil XXXX das Arbeitslosengeld für ihn zurückzahlen wolle. Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung, ob das Geld, das er im Rahmen des UGP bezogen habe, zurückzuzahlen wäre. In einem weiteren Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass er vom 1.07.2012 bis 31.12.2012 rückwirkend in den Angestellten-Status aufgenommen werden solle.Am 04.02.2013 teilte der Beschwerdeführer in einem Schreiben per eAMs Konto an Herrn römisch 40 mit, dass er wie bereits erwähnt, seitens römisch 40 gekündigt wurde und gegen die Kündigung Klage eingebracht habe. Nun strebe römisch 40 einen Vergleich mit ihm an, in dem er rückwirkend wieder angestellt würde. Der Beschwerdeführer ersuchte um Mitteilung, in welcher Höhe er Arbeitslosengeld bezogen habe, weil römisch 40 das Arbeitslosengeld für ihn zurückzahlen wolle. Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung, ob das Geld, das er im Rahmen des UGP bezogen habe, zurückzuzahlen wäre. In einem weiteren Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass er vom 1.07.2012 bis 31.12.2012 rückwirkend in den Angestellten-Status aufgenommen werden solle. Am 5.2.2013 teilte Frau XXXX vom AMS dem Beschwerdeführer mit, dass eine Arbeitsbescheinigung benötigt würde, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer rückwirkend angemeldet worden sei und teilte dem Beschwerdeführer mit:Am 5.2.2013 teilte Frau römisch 40 vom AMS dem Beschwerdeführer mit, dass eine Arbeitsbescheinigung benötigt würde, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer rückwirkend angemeldet worden sei und teilte dem Beschwerdeführer mit: "Die Leistungen aus dem UGP werden nicht zurückgefordert." Diesbezüglich ersuchte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7.2.2013 an das AMS um Bestätigung der Arbeitslosengeldbezüge in der Zeit vom 07.09.11 bis 07.03.2012, da dieser Betrag von XXXX an das AMS rückgezahlt würde.Diesbezüglich ersuchte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7.2.2013 an das AMS um Bestätigung der Arbeitslosengeldbezüge in der Zeit vom 07.09.11 bis 07.03.2012, da dieser Betrag von römisch 40 an das AMS rückgezahlt würde. Am 8.2.2013 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Beantwortung seiner Fragen, um die Summe errechnen zu können um die es beim Vergleich mit XXXX gehen würde.Am 8.2.2013 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um Beantwortung seiner Fragen, um die Summe errechnen zu können um die es beim Vergleich mit römisch 40 gehen würde. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS am 8.2.2013 dazu mitgeteilt, dass noch eine Arbeitsbescheinigung und die Kontaktadresse bei XXXX benötigt werden.Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS am 8.2.2013 dazu mitgeteilt, dass noch eine Arbeitsbescheinigung und die Kontaktadresse bei römisch 40 benötigt werden. Seitens des AMS wurde mit Schreiben vom 14.2.2013 eine Forderungsanmeldung an XXXX übermittelt.Seitens des AMS wurde mit Schreiben vom 14.2.2013 eine Forderungsanmeldung an römisch 40 übermittelt. Mit Schreiben vom 28.02.2013 teilte das AMS XXXX mit, dass der RückforderungsbetragMit Schreiben vom 28.02.2013 teilte das AMS römisch 40 mit, dass der Rückforderungsbetrag € XXXX betrage.€ römisch 40 betrage. Diese Berechnung wurde dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht. In einem Mail von XXXX an das AMS wurden die möglichen Vergleichskomponenten in der Sache betreffend den Beschwerdeführer mitgeteilt, es solle keine Kündigungsentschädigung geben und eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses mit 31.12.2012 sei in Aussicht gestellt. Weitere Urlaubsersatzleistungen seien nicht vorgesehen. Um Mitteilung des Rückforderungsbetrages aus der Arbeitslosenversicherung wurde ersucht.In einem Mail von römisch 40 an das AMS wurden die möglichen Vergleichskomponenten in der Sache betreffend den Beschwerdeführer mitgeteilt, es solle keine Kündigungsentschädigung geben und eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses mit 31.12.2012 sei in Aussicht gestellt. Weitere Urlaubsersatzleistungen seien nicht vorgesehen. Um Mitteilung des Rückforderungsbetrages aus der Arbeitslosenversicherung wurde ersucht. Am 5.03.2013 ersuchte die Rechtsabteilung von XXXX um Bestätigung, dass das Arbeitslosengeld bzw der Rückforderungsbetrag nicht von XXXX sondern vom Beschwerdeführer rückgefordert würde.Am 5.03.2013 ersuchte die Rechtsabteilung von römisch 40 um Bestätigung, dass das Arbeitslosengeld bzw der Rückforderungsbetrag nicht von römisch 40 sondern vom Beschwerdeführer rückgefordert würde. Am 4.3.2013 erhielt der Beschwerdeführer eine Bezugsbestätigung ab 10.09.2011 bis 31.08.2012, in dem die Höhe der Tagsätze mit je 45,33 € mitgeteilt wurde, die Gesamtsumme jedoch nicht. Die Mitteilung enthielt den Zusatz, dass die gesamt hier angeführte Leistung aber nicht die Gründerbeihilfe ab 1.9.2012 zurückzuzahlen wäre. Darauf teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er bereits am 7.3 2012 in das UGP aufgenommen worden sei und nicht erst am 1.09.
  9. Der Rückforderungsbetrag wäre nach seinen Berechnungen € XXXX , nochmals ersuchte er um Bestätigung.römisch 40 , nochmals ersuchte er um Bestätigung. Im Schreiben vom 5.03.2013 teilte die Rechtsvertreterin von XXXX dem AMS mit, dass XXXX davon ausgeht ,dass Rückforderungen , für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die der Beschwerdeführer erhalten habe, zu keiner Zeit an XXXX gerichtet würden. Der Vergleich mit dem Beschwerdeführer solle am 7.03.2013 abgeschlossen werden.Im Schreiben vom 5.03.2013 teilte die Rechtsvertreterin von römisch 40 dem AMS mit, dass römisch 40 davon ausgeht ,dass Rückforderungen , für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die der Beschwerdeführer erhalten habe, zu keiner Zeit an römisch 40 gerichtet würden. Der Vergleich mit dem Beschwerdeführer solle am 7.03.2013 abgeschlossen werden. Am 7.03.2013 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass das anonyme Mail des AMS, das er betreffend seiner Arbeitslosengeldbezüge erhalten habe, im Widerspruch zur Mitteilung des AMS vom Februar, wonach Zeiten des UGP nicht rückgefordert würden, stehe. Daher wäre für ihn auf dieser Basis ein Vergleich mit XXXX uninteressant, da dem Beschwerdeführer damit ein Schaden von mehreren Tausenden Euro entstehe.Am 7.03.2013 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass das anonyme Mail des AMS, das er betreffend seiner Arbeitslosengeldbezüge erhalten habe, im Widerspruch zur Mitteilung des AMS vom Februar, wonach Zeiten des UGP nicht rückgefordert würden, stehe. Daher wäre für ihn auf dieser Basis ein Vergleich mit römisch 40 uninteressant, da dem Beschwerdeführer damit ein Schaden von mehreren Tausenden Euro entstehe. Am 7.3.2013, am Tag als der Vergleich abgeschlossen werden sollte, teilt XXXX vom AMS dem Beschwerdeführer mit, dass die Zeit des UGP vom 14.3.2013 bis 31.08.2013 bei der Rückforderungsberechnung mitberücksichtigt werden müsse, erst die Zeit der Gründungsbeihilfe vom 1.9.2012 würde nicht zurückzuzahlen sein, weil hier der Arbeitslosengeldbezug geendet habe.Am 7.3.2013, am Tag als der Vergleich abgeschlossen werden sollte, teilt römisch 40 vom AMS dem Beschwerdeführer mit, dass die Zeit des UGP vom 14.3.2013 bis 31.08.2013 bei der Rückforderungsberechnung mitberücksichtigt werden müsse, erst die Zeit der Gründungsbeihilfe vom 1.9.2012 würde nicht zurückzuzahlen sein, weil hier der Arbeitslosengeldbezug geendet habe. Am selben Tag teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass dies nun eine gänzlich andere Information sei, die er seitens des AMS im März erhalten habe, nämlich dass UGP Zeiten nicht rückgefordert würden und aufgrund dieser Information des AMS er dem Vergleich mit XXXX auch zugestimmt habe.Am selben Tag teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass dies nun eine gänzlich andere Information sei, die er seitens des AMS im März erhalten habe, nämlich dass UGP Zeiten nicht rückgefordert würden und aufgrund dieser Information des AMS er dem Vergleich mit römisch 40 auch zugestimmt habe. Am 8.3.2013 teilte Herr XXXX mit, dass er sich an kein Telefonat mit dem Beschwerdeführer erinnern könne und es sich wohl um XXXX - einen Kollegen - handeln würde.Am 8.3.2013 teilte Herr römisch 40 mit, dass er sich an kein Telefonat mit dem Beschwerdeführer erinnern könne und es sich wohl um römisch 40 - einen Kollegen - handeln würde. Am 13.03.2013 teilte das AMS durch den Mitarbeiter XXXX mit, dass es sich bei der Annahme des Beschwerdeführers wohl um ein Missverständnis handeln müsse. Die Vorbereitungszeit vom 14.
  10. bis 31.8.2013 zur Unternehmensgründung wurde in der Bezugsauszahlung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt. Die Gründungsbeihilfe ab 1.9.2012 sei vom 17.4.2012 bis 22.5.2012 nicht rückgefordert worden.Am 13.03.2013 teilte das AMS durch den Mitarbeiter römisch 40 mit, dass es sich bei der Annahme des Beschwerdeführers wohl um ein Missverständnis handeln müsse. Die Vorbereitungszeit vom 14.
  11. bis 31.8.2013 zur Unternehmensgründung wurde in der Bezugsauszahlung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt. Die Gründungsbeihilfe ab 1.9.2012 sei vom 17.4.2012 bis 22.5.2012 nicht rückgefordert worden. Weiters teilte das AMS in diesem Schreiben mit, dass der Vergleich mit XXXX nicht übermittelt wurde und daher der genaue Rückforderungsbetrag nicht errechnet werden konnte.Weiters teilte das AMS in diesem Schreiben mit, dass der Vergleich mit römisch 40 nicht übermittelt wurde und daher der genaue Rückforderungsbetrag nicht errechnet werden konnte. Der Beschwerdeführer teilte im Schreiben vom 17.3.2013 dem AMS nochmals mit dass er andere Informationen erhalten habe aufgrund derer er auch dem Vergleich mit XXXX zugestimmt habe. Er wolle den Betrag von € XXXX an das AMS rücküberweisen.Der Beschwerdeführer teilte im Schreiben vom 17.3.2013 dem AMS nochmals mit dass er andere Informationen erhalten habe aufgrund derer er auch dem Vergleich mit römisch 40 zugestimmt habe. Er wolle den Betrag von € römisch 40 an das AMS rücküberweisen. Das AMS teilte daraufhin nochmals mit, ohne den Vergleich sei die genau Errechnung des Rückforderungsbetrages nicht möglich. Das AMS ersuchte XXXX den Vergleich zu übermitteln, dies erfolgt jedoch nicht.Das AMS ersuchte römisch 40 den Vergleich zu übermitteln, dies erfolgt jedoch nicht. Im internen Vermerk des AMS mit der Abteilung für Gründungsbeihilfen per Telefon wurde festgehalten, dass die Gründungsbeihilfe und XXXX im Rahmen der Vorbereitungszeit vor der Unternehmensgründung per 1.9.2013 nicht zurückzufordern seien.Im internen Vermerk des AMS mit der Abteilung für Gründungsbeihilfen per Telefon wurde festgehalten, dass die Gründungsbeihilfe und römisch 40 im Rahmen der Vorbereitungszeit vor der Unternehmensgründung per 1.9.2013 nicht zurückzufordern seien. Am 13.01.2014 erließ das AMS XXXX den Rückforderungsbescheid für den Zeitraum 10.09.2011 bis 31.08.2012, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde einbrachte. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer nochmals die schon im Verfahren dargelegten Gründe an und wies daraufhin, dass ein Teil des Vergleiches auch vorsah, dass er auf seine Überstundenabgeltung aus dem Jahr 2010 verzichten musste, da seine Abfertigung dann erst mit 31.12.2012 errechnet wurde, dabei handle es sich um ca. € XXXX . Aufgrund der falschen Auskünfte durch das AMS habe er dem Vergleich zugestimmt.Am 13.01.2014 erließ das AMS römisch 40 den Rückforderungsbescheid für den Zeitraum 10.09.2011 bis 31.08.2012, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde einbrachte. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer nochmals die schon im Verfahren dargelegten Gründe an und wies daraufhin, dass ein Teil des Vergleiches auch vorsah, dass er auf seine Überstundenabgeltung aus dem Jahr 2010 verzichten musste, da seine Abfertigung dann erst mit 31.12.2012 errechnet wurde, dabei handle es sich um ca. € römisch 40 . Aufgrund der falschen Auskünfte durch das AMS habe er dem Vergleich zugestimmt. Mit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung des AMS XXXX vom 02.07.2014 wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG und § 25 Abs. 1 AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012, daher der Betrag von € XXXX , rückgefordert.Mit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung des AMS römisch 40 vom 02.07.2014 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012, daher der Betrag von € römisch 40 , rückgefordert. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwar dem Beschwerdeführer am 5.02.2013 eine falsche Auskunft darüber erteilt wurde, dass Leistungen im Rahmen des UGP nicht rückgefordert würden, er jedoch die Bestätigung seiner Berechnungsmethode durch das AMS nicht abgewartet habe und auch nicht vor Abschluss des Vergleichs am 7.3.2013 urgiert habe. Aufgrund der übermittelten Bezugsbestätigung vom 04.03.2012 müsse ihm auch aufgefallen sein, dass die gesamte Leistung aus der Arbeitslosengeldversicherung zurückzuzahlen sei. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrecht hält und ergänzend um Zahlungserleichterung ersuchte. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 25.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 25.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. In Erledigung der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid vom 13.01.2014 und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom 02.07.2014 durch das BVwG mit Beschluss vom 30.12.2014, W223 2010103-1/3E,

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.In Erledigung der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid vom 13.01.2014 und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom 02.07.2014 durch das BVwG mit Beschluss vom 30.12.2014, W223 2010103-1/3E,

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice römisch 40 zurückverwiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe und aufgrund der dargestellten Mängel seien die Ermittlungen durch das AMS zu ergänzen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.04.2015, Ra2015/08/0012-5, wurde der angefochtene Beschluss des BVwG vom 30.12.2014 aufgrund einer außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Wesentlichen wurde die Revision als zulässig und berechtigt eingestuft. In Anbetracht der detaillierten Feststellungen des AMS seien dem Verwaltungsgericht im Sinne der Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro2014/03/0063, vom 10.09.2014, Zl. Ra2014/08/2005, vom 31.10.2014, Zl. Ra2014/08/0011, und vom 17.02.2015, Zl. Ra2014/09/0037, brauchbare Ermittlungsergebnisse vor, die vom Verwaltungsgericht allenfalls zu vervollständigen gewesen wären. Gravierende Ermittlungslücken seien auch vom BVwG nicht aufgezeigt worden, sodass auch daraus nicht ersichtlich sei, aus welchen rechtlichen Gründen das Verfahren ergänzungsbedürftig sein soll bzw. welche relevanten Feststellungen das Verwaltungsgericht vermisse. In der mit 08.05.2015 datierten Beschwerdeergänzung wurde insbesondere ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des AMS ein verschuldensabhängiger Rückforderungsanspruch unter den vorliegenden Umständen nicht gegeben sei. Nach Wiedergabe des § 25 Abs. 1 wurde behauptete, dass eine verfassungskonforme, insbesondere dem Gleichheitssatz Rechnung tragende Interpretation der maßgeblichen Gesetzesbestimmung zu einem Ergebnis gelangen müsse, dass im Falle der rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses eine Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes ein Verschulden des Leistungsempfängers voraussetze. Eben diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Falle jedoch nicht gegeben.In der mit 08.05.2015 datierten Beschwerdeergänzung wurde insbesondere ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des AMS ein verschuldensabhängiger Rückforderungsanspruch unter den vorliegenden Umständen nicht gegeben sei. Nach Wiedergabe des Paragraph 25, Absatz eins, wurde behauptete, dass eine verfassungskonforme, insbesondere dem Gleichheitssatz Rechnung tragende Interpretation der maßgeblichen Gesetzesbestimmung zu einem Ergebnis gelangen müsse, dass im Falle der rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses eine Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes ein Verschulden des Leistungsempfängers voraussetze. Eben diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Falle jedoch nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 16.10.2015 durch. Der Beschwerdeführer (BF) und die Vertreterin des AMS (AMS) wurden in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (RV) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie den Laienrichtern befragt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 16.10.2015 durch. Der Beschwerdeführer (BF) und die Vertreterin des AMS (AMS) wurden in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Regierungsvorlage von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie den Laienrichtern befragt: "(...) VR befragt den BF bzw. die belangte Behörde hinsichtlich der nicht erfolgten Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Höhe des rückgeforderten Betrages beläuft sich auf XXXX Euro. Laut Bescheid des AMS XXXX vom 2.7.2014 wurde der Beschwerde die Aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, da sich der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 10.9.2011 bis 27.9.2011 und vom 4.10.2011 bis 31.8.2012 als sachlich und rechtlich richtig erwies.VR befragt den BF bzw. die belangte Behörde hinsichtlich der nicht erfolgten Zuerkennung der Aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Höhe des rückgeforderten Betrages beläuft sich auf römisch 40 Euro. Laut Bescheid des AMS römisch 40 vom 2.7.2014 wurde der Beschwerde die Aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, da sich der Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 10.9.2011 bis 27.9.2011 und vom 4.10.2011 bis 31.8.2012 als sachlich und rechtlich richtig erwies. AMS: Es wurde nichts rückgefordert. Frage der VF an AMS, wie hoch derzeit der noch ausständige Betrag ist? AMS: Zurzeit ist noch nichts zurückverlangt worden vom BF. VR ersucht den BF um Schilderung seiner derzeitigen beruflichen Situation (Ausbildung, bisherige Tätigkeiten, Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit wann?). BF: Ich habe eine eigene Firma gegründet. Ich bin selbstständig. Ein Teil vom Vergleich, den ich mit meinen früheren Arbeitgeber abgeschlossen habe, ist, dass ich monatlich ca. EUR 1.200,00 beziehe und zwar noch bis Ende nächsten Jahres. Davon lebe ich. Meine Firma macht Verluste. Ich bin derzeit noch Jungunternehmer und habe noch keine Gewinne. VR: Sie haben gesagt, dass Sie eine falsche Auskunft vom AMS erhalten haben? BF: Ich wurde bei XXXX gekündigt. Darauf habe ich auf Wiedereinstellung geklagt. Das Verfahren dauerte etwa drei Jahre. Ich wusste damals nicht, ob ich wieder angestellt werde. Aus meiner Sicht hatte ich Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mir wurde die Auskunft beim AMS gegeben, dass ich keine Chance auf eine Stelle mit meiner Ausbildung und meinem Alter habe. Im Jänner 2012 wechselte ich zu Herrn XXXX . Er hat mir nahe gelegt, dass ich keinen Job bekomme. Ich solle mir überlegen, ob ich eine eigene Firma gründen möchte. Wir hatten einmal im Monat Beratungstermine. Mir wurde nahe gelegt, eine Firma zu gründen. Dann wäre ich nicht mehr arbeitslos sondern in der Unternehmensgründung. Zusätzlich sollte ich drei Monate Unterstützung bekommen. Nach Überlegungen habe ich beschlossen, in diese Richtung zu gehen. Im Sommer 2012 hat sich ergeben, dass mein Lebensgefährte einen Schlaganfall hatte. Ich musste ihn betreuen. Nach Rücksprache mit Herrn XXXX des AMS wurde mit mitgeteilt, dass wenn ich von der Unternehmensgründung aussteige, viel Geld verlieren würde. Ich müsste dann - wenn ich aus dem Unternehmensgründungsprogramm aussteige - auch Geld vom AMS zurückzahlen, wenn ich meine Klage auf Wiedereinstellung gewinne. Daraufhin habe ich das Unternehmen aus Verzweiflung angemeldet. Ich habe die Unterlagen beim AMS abgegeben. Ich konnte draufhin meine Firma nicht leiten, da ich mich um meinen Lebensgefährten kümmern musste. Wenn ich das Unternehmensgründungsprogramm erfolgreich abschieße, bräuchte ich das Geld nicht zurückbezahlen. Mein ehemaliger Arbeitgeber hat dann einen Vergleich vorgeschlagen, zu dem mir das AMS auch dann geraten hat. Ich habe 150.000 Euro in meine Firma gesteckt. Von XXXX sollte ich eine Abfertigung und monatlich 1.200 Euro bekommen. Damit konnte ich leben. Ich habe dem Vergleich zugestimmt, obwohl ich zirka XXXX Euro von meiner Abfertigung verloren habe. Teil des Vergleichs war eine Zurücknahme der Kündigung und Wiedereinstellung. Mein damaliger Vertrag wurde mit 31.

  1. beendet. Draus hat sich der Verlust der Abfertigung von XXXX Euro ergeben. Den Vergleich habe ich mit meinem Anwalt diskutiert. Laut AMS müsste ich die sechs Monate Arbeitslosengeld nicht zurückbezahlen. (Anmerkung des BF: Laut AMS müsste ich die Bezüge, die ich während der Teilnahme am Unternehmensgründungsprogramm für die Dauer von sechs Monate bezogen habe, nicht zurückbezahlen.) Daraufhin habe ich dem Vergleich zugestimmt. Auch nach einer zweiten Meinung des AMS war es für mich sicher, dass ich die erhaltene Arbeitslosengeld Leistung nicht retournieren müsste.BF: Ich wurde bei römisch 40 gekündigt. Darauf habe ich auf Wiedereinstellung geklagt. Das Verfahren dauerte etwa drei Jahre. Ich wusste damals nicht, ob ich wieder angestellt werde. Aus meiner Sicht hatte ich Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mir wurde die Auskunft beim AMS gegeben, dass ich keine Chance auf eine Stelle mit meiner Ausbildung und meinem Alter habe. Im Jänner 2012 wechselte ich zu Herrn römisch 40 . Er hat mir nahe gelegt, dass ich keinen Job bekomme. Ich solle mir überlegen, ob ich eine eigene Firma gründen möchte. Wir hatten einmal im Monat Beratungstermine. Mir wurde nahe gelegt, eine Firma zu gründen. Dann wäre ich nicht mehr arbeitslos sondern in der Unternehmensgründung. Zusätzlich sollte ich drei Monate Unterstützung bekommen. Nach Überlegungen habe ich beschlossen, in diese Richtung zu gehen. Im Sommer 2012 hat sich ergeben, dass mein Lebensgefährte einen Schlaganfall hatte. Ich musste ihn betreuen. Nach Rücksprache mit Herrn römisch 40 des AMS wurde mit mitgeteilt, dass wenn ich von der Unternehmensgründung aussteige, viel Geld verlieren würde. Ich müsste dann - wenn ich aus dem Unternehmensgründungsprogramm aussteige - auch Geld vom AMS zurückzahlen, wenn ich meine Klage auf Wiedereinstellung gewinne. Daraufhin habe ich das Unternehmen aus Verzweiflung angemeldet. Ich habe die Unterlagen beim AMS abgegeben. Ich konnte draufhin meine Firma nicht leiten, da ich mich um meinen Lebensgefährten kümmern musste. Wenn ich das Unternehmensgründungsprogramm erfolgreich abschieße, bräuchte ich das Geld nicht zurückbezahlen. Mein ehemaliger Arbeitgeber hat dann einen Vergleich vorgeschlagen, zu dem mir das AMS auch dann geraten hat. Ich habe 150.000 Euro in meine Firma gesteckt. Von römisch 40 sollte ich eine Abfertigung und monatlich 1.200 Euro bekommen. Damit konnte ich leben. Ich habe dem Vergleich zugestimmt, obwohl ich zirka römisch 40 Euro von meiner Abfertigung verloren habe. Teil des Vergleichs war eine Zurücknahme der Kündigung und Wiedereinstellung. Mein damaliger Vertrag wurde mit 31.
  2. beendet. Draus hat sich der Verlust der Abfertigung von römisch 40 Euro ergeben. Den Vergleich habe ich mit meinem Anwalt diskutiert. Laut AMS müsste ich die sechs Monate Arbeitslosengeld nicht zurückbezahlen. (Anmerkung des BF: Laut AMS müsste ich die Bezüge, die ich während der Teilnahme am Unternehmensgründungsprogramm für die Dauer von sechs Monate bezogen habe, nicht zurückbezahlen.) Daraufhin habe ich dem Vergleich zugestimmt. Auch nach einer zweiten Meinung des AMS war es für mich sicher, dass ich die erhaltene Arbeitslosengeld Leistung nicht retournieren müsste. AMS: Frau XXXX hat ein Mail geschrieben, dass man dieses Geld nicht zurückfordern wird.AMS: Frau römisch 40 hat ein Mail geschrieben, dass man dieses Geld nicht zurückfordern wird. BF: Ich habe zuvor auch mit Herrn XXXX telefoniert, welcher mir das auch bestätigt hat.BF: Ich habe zuvor auch mit Herrn römisch 40 telefoniert, welcher mir das auch bestätigt hat. AMS: Sie haben Mitteilungen bekommen über Arbeitslosengeld. Wussten Sie, dass das Arbeitslosengeld war? BF: Nein, das wusste ich nicht. AMS: In den Mitteilungen steht "Arbeitslosengeld" drinnen. VR: Haben Sie diese Mitteilungen nicht bekommen? BF: Mir wurde mitgeteilt, dass das Geld für die Unternehmensgründung genauso hoch wie das Arbeitslosengeld wäre. LR1: Sie sagen, Herr XXXX hat Ihnen gesagt, dass Sie die Leistung, die Sie für das Unternehmensgründungsprogramm erhalten, nicht retournieren müssten. Wann war das Gespräch?LR1: Sie sagen, Herr römisch 40 hat Ihnen gesagt, dass Sie die Leistung, die Sie für das Unternehmensgründungsprogramm erhalten, nicht retournieren müssten. Wann war das Gespräch? BF: Das Gespräch war etliche Male. Zuletzt auch beim Vergleich. (Anmerkung des BF: bevor der Vergleich abgeschlossen wurde.) LR1: Zum Vergleich; Beim Arbeitsgericht haben Sie auf Rechtsunwirksamkeit geklagt? BF: Nein, auf Wiedereinstellung. LR1: Der Vergleich hat gelautet, dass die Kündigung zurückgenommen wird und Sie sind bis Ende 2012 weiter beschäftigt. Zum selben Gehalt und mit denselben Bedingungen wie zuvor? BF: Bis Ende 2012 hat sich das Grundgehalt nicht geändert. Alle Überstunden waren dann weg. LR1: Daraus resultiert der Abfertigungsnachteil? BF: Richtig. LR1: Wenn Sie gewusst hätten beim Abschluss des Vergleiches, dass Sie das Arbeitslosengeld während des Unternehmensgründungsprogramms wieder retournieren müssen, hätten Sie dem Vergleich nicht zugestimmt? BF: Nein, ich hätte sicher eine andere Lösung gesucht. LR2: Was war der ursprüngliche Kündigungsgrund bei XXXX ?LR2: Was war der ursprüngliche Kündigungsgrund bei römisch 40 ? BF: Es wurde mir kein Grund genannt. Es hat sich nachträglich festgestellt, dass jemand wegen meiner XXXX nicht damit leben konnte.BF: Es wurde mir kein Grund genannt. Es hat sich nachträglich festgestellt, dass jemand wegen meiner römisch 40 nicht damit leben konnte. RV: Sie haben gesagt, die Leistungen im Rahmen des Unternehmensgründungsprogrammes, dass die aus einen anderen Topf finanziert werden. Wer hat Ihnen das gesagt?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, die Leistungen im Rahmen des Unternehmensgründungsprogrammes, dass die aus einen anderen Topf finanziert werden. Wer hat Ihnen das gesagt? BF: Das war Herr XXXX , der hat mir das ganze Programm erklärt. Er hat mir auch zugesichert, dass ich das nie zurückzahlen muss.BF: Das war Herr römisch 40 , der hat mir das ganze Programm erklärt. Er hat mir auch zugesichert, dass ich das nie zurückzahlen muss. RV: Gibt es Zeugen für die Gespräche mit Herrn XXXX ?Regierungsvorlage, Gibt es Zeugen für die Gespräche mit Herrn römisch 40 ? BF: Mein Lebenspartner wurde auch durch Herrn XXXX betreut. Er war zufällig aufgrund seiner Krankheit auch kurz arbeitslos. Ich habe auch mit meinem Partner etliche Male darüber gesprochen.BF: Mein Lebenspartner wurde auch durch Herrn römisch 40 betreut. Er war zufällig aufgrund seiner Krankheit auch kurz arbeitslos. Ich habe auch mit meinem Partner etliche Male darüber gesprochen. RV: Hat Ihr Partner auch mit Herrn XXXX darüber gesprochen?Regierungsvorlage, Hat Ihr Partner auch mit Herrn römisch 40 darüber gesprochen? BF: Sicher nicht. RV: Wie lange haben die Vergleichsgespräche mit XXXX gedauert?Regierungsvorlage, Wie lange haben die Vergleichsgespräche mit römisch 40 gedauert? BF: Zwei bis drei Monate. LR1: Sie haben gesagt, wenn Sie gewusst hätten, dass Sie das zurückbezahlen müssten an das AMS, hätten Sie den Vergleich so nicht angenommen. Im Vergleich wird Bezug genommen auf eine Bezugsbestätigung, aus der sich ergibt, dass Sie den gesamten Betrag, der in dieser Bezugsbestätigung ist, rückbezahlen müssen. Haben Sie diese Bezugsbestätigung vom 04.03.2013 bekommen? BF: Ich kann mich daran nicht erinnern. Nach Rücksprache mit Frau XXXX und Herrn XXXX hatte ich die doppelte Absicherung, somit war für mich alles klar.BF: Ich kann mich daran nicht erinnern. Nach Rücksprache mit Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 hatte ich die doppelte Absicherung, somit war für mich alles klar. VR: Sind die Auskünfte immer mündlich erteilt worden? BF: Auch schriftlich. AMS: Wahrscheinlich war es von Herrn XXXX ein Entgegenkommen, dass Sie nicht zur Arbeitsvermittlung standen, sodass Sie sich in der Zeit des Unternehmensgründungsprogramms für Ihren Lebensgefährten zur Verfügung stehen.AMS: Wahrscheinlich war es von Herrn römisch 40 ein Entgegenkommen, dass Sie nicht zur Arbeitsvermittlung standen, sodass Sie sich in der Zeit des Unternehmensgründungsprogramms für Ihren Lebensgefährten zur Verfügung stehen. BF: Sicher nicht. LR1: Im Akt ist ein Email ans AMS vom 07.03., wo Sie Bezug nehmen auf die Bestätigung vom AMS, wo es um ein Schreiben vom BF vom
  3. Juli 2014 ans AMS geht. (AS 32) Eine Mitteilung über den Leistungsanspruch wird in Kopie zum Akt genommen (Beilage 1) VR: Ich kann mir nicht vorstellen, dass Ihnen das nicht klar war, dass der Bezug Arbeitslosengeld ist. BF: Mir war es nicht klar. Zu diesem Zeitpunkt war der Vergleich weitgehend besprochen. VR: Wenn man zum AMS geht und man bezieht Arbeitslosengeld, kann ich mir nicht vorstellen, dass Ihnen das nicht klar war. BF: Ich war zum ersten Mal arbeitslos in meinem Leben. Für mich war es peinlich, dass ich das Geld annehmen musste. Ich wollte arbeiten. Mir wurde gesagt, dass ich keinen Job bekomme. Ich wollte mich umschulen lassen, welche Möglichkeit mir auch nicht gegeben wurde. Mir wurde nur die Möglichkeit des Unternehmensgründungsprogramms gegeben. BF: Im Gespräch beim AMS wurde mir mitgeteilt, dass sobald ich das UGP starte, ich nicht mehr arbeitslos bin. AMS: Was wäre gewesen, wenn Sie das UGP nicht gemacht hätten? BF: Ich hätte mir wahrscheinlich eine Arbeit gesucht. Ich habe während der Beratung beim AMS auch selbst versucht, Arbeitsstellen zu finden. AMS: Sie hätten genauso Arbeitslosengeld bekommen. BF: Als ich im Ausland war, habe ich kein Arbeitslosengeld bekommen. LR1: Wenn Sie nicht im UGP gewesen wären, warum hätten Sie dann kein Arbeitslosengeld beziehen können? BF: Ich habe auf eigene Faust gesucht. Wenn ich zu einem Vorstellungsgespräch ins Ausland gefahren bin, habe ich kein Arbeitslosengeld bekommen. LR1: In Österreich hätten Sie sehr wohl Arbeitslosengeld bekommen. BF: Ja, das schon. AMS: Der BF war bei der Beratungsstelle bei Herrn XXXX . Herr XXXX hat mit der Leistungsberechnung nichts zu tun.AMS: Der BF war bei der Beratungsstelle bei Herrn römisch 40 . Herr römisch 40 hat mit der Leistungsberechnung nichts zu tun. BF: Ich habe alles bei Herrn XXXX abgegeben, was dieser verlangt hat, er hat sich um alles gekümmert.BF: Ich habe alles bei Herrn römisch 40 abgegeben, was dieser verlangt hat, er hat sich um alles gekümmert. LR1: Für mich ist der entscheidende Punkt, ob Sie im Zeitpunkt der Vergleichsunterfertigung damit rechnen konnten, unter Umständen das Geld des UGP dem AMS zurückzahlen müssen. Es gibt das Mail von Ihnen vom 05.03., wo Sie Bezug nehmen auf das Schreiben vom AMS vom 04.
  4. wo der gesamte Betrag zurückgefordert wird. Haben Sie das Schreiben vor der Vergleichsunterfertigung bekommen? RV: Der Vergleich wurde schon lange vorher vereinbart.Regierungsvorlage, Der Vergleich wurde schon lange vorher vereinbart. BF: Zwei oder drei Wochen zuvor habe ich mündlich zugesichert. Wir haben dann auf einen Termin bei Gericht gewartet. LR1: Zwei bis drei Wochen vor dem 07.
  5. wurde mündlich der Vergleich vereinbart? BF: Ja. LR1: Dass es eine verbindliche mündliche Vereinbarung war, kann das XXXX und Ihr Anwalt bestätigen?LR1: Dass es eine verbindliche mündliche Vereinbarung war, kann das römisch 40 und Ihr Anwalt bestätigen? BF: Ja. Mir wurde auch bestätigt, dass dies verbindlich war und am 07.
  6. unterzeichnet wurde. LR1: Wenn Sie das von der Bezugsbestätigung schon verbindlich vereinbart haben, war dies sicher. BF: Mir wurde vom AMS zugesichert, dass ich das Geld aus dem UGP nicht zurückbezahlen muss. Mit dieser Zusicherung habe ich dem Vergleich zugestimmt. Ich wurde von Herrn XXXX und von Frau Keuzinger falsch informiert.BF: Mir wurde vom AMS zugesichert, dass ich das Geld aus dem UGP nicht zurückbezahlen muss. Mit dieser Zusicherung habe ich dem Vergleich zugestimmt. Ich wurde von Herrn römisch 40 und von Frau Keuzinger falsch informiert. VR bittet BF bzw. RV den Vergleich binnen 14 Tagen nachzureichen.VR bittet BF bzw. Regierungsvorlage den Vergleich binnen 14 Tagen nachzureichen. LR1: Am 28.04.2014 schreiben Sie an das AMS XXXX , dass Sie im März 2013 einen Vergleich geschlossen haben. Dass das zwei bis drei Wochen zuvor schon mündlich vereinbart wurde, ergibt sich aus dem Schreiben nicht.LR1: Am 28.04.2014 schreiben Sie an das AMS römisch 40 , dass Sie im März 2013 einen Vergleich geschlossen haben. Dass das zwei bis drei Wochen zuvor schon mündlich vereinbart wurde, ergibt sich aus dem Schreiben nicht. BF: Ich habe geschrieben, dass ich das im März unterfertigt habe. Ich habe nicht dazu geschrieben, dass ich den Vergleich schon zwei bis drei Wochen zuvor schon mündlich vereinbart habe. LR1: Hätten Sie vom Vergleich noch Abstand nehmen können? BF: Nein, ich war bei der Unterzeichnung auch nicht dabei. AMS: Ich verweise auf das Mail vom 04.02., am 05.
  7. gibt es ein Mail, wo Frau XXXX bestätigt, dass es zu keiner Rückforderung kommen würde. Der Schaden ist dem BF nicht durch das Arbeitslosengeld entstanden, sondern durch den unterzeichneten Vergleich. Dieser Sachverhalt fällt unter den verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand. Zum Abschluss des Vergleichs hat der BF schon alles bezogen gehabt.AMS: Ich verweise auf das Mail vom 04.02., am 05.
  8. gibt es ein Mail, wo Frau römisch 40 bestätigt, dass es zu keiner Rückforderung kommen würde. Der Schaden ist dem BF nicht durch das Arbeitslosengeld entstanden, sondern durch den unterzeichneten Vergleich. Dieser Sachverhalt fällt unter den verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand. Zum Abschluss des Vergleichs hat der BF schon alles bezogen gehabt. LR2: Wie haben Sie das Geld, das Sie im UGP erhalten haben, qualifiziert? BF: Für mich war das als Unternehmensgründungshilfe. Ich habe alles kalkuliert. Ich habe Businesspläne gemacht. Für mich war das eine Hilfe, dass ich meine Firma gründen kann. RV: Der BF hat auf Basis der schriftlichen Auskunft vom 05.02.2013 vom AMS (Frau XXXX ) sich die weiteren Überlegungen zu einen Vergleichsanschluss überlegt hat und mit seinem Anwalt erörtert hat und im Zeitpunkt zwei bis drei Wochen davor schon ein mündlicher Abschluss des Vergleichs stattgefunden hat.Regierungsvorlage, Der BF hat auf Basis der schriftlichen Auskunft vom 05.02.2013 vom AMS (Frau römisch 40 ) sich die weiteren Überlegungen zu einen Vergleichsanschluss überlegt hat und mit seinem Anwalt erörtert hat und im Zeitpunkt zwei bis drei Wochen davor schon ein mündlicher Abschluss des Vergleichs stattgefunden hat. Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. Dies wird verneint. VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird vom BF verneint." Am 10.09.2015 langte eine mit 09.09.2015 Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim BVwG ein. Es wurde ausgeführt, dass aus den zusammen mit der Stellungnahme übermittelten Urkunden in Übereinstimmung mit der Korrespondenz mit dem AMS und den Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Aussage klar hervorgehe, dass vom Beschwerdeführer vor Vergleichsabschluss abgeklärt worden sei, dass nur die Arbeitslosengeldbezüge bis 07.03.2012 rückzuerstatten seien und die Leistungen während der Aufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm keiner Rückforderung unterliegen würden, er sohin ziffernmäßig von einem Rückerstattungsbetrag von EUR XXXX ausgehen hätte können. Auf dieser Basis sei der Vergleich zwischen den Rechtsvertretern noch im Monat Februar 2013 akkordiert und vom Beschwerdeführer gegenüber seinem Rechtsvertreter mit Mail vom 01.03.2013 freigegeben worden. Danach sei keine Änderung des festgelegten Vergleiches erfolgt und sei dieser in Abwesenheit der Parteien von den Rechtsvertretern am XXXX vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien in unbedingter Form abgeschlossen worden. Eine Bedachtnahme auf vom AMS versandte E-Mails, insbesondere vom XXXX sei nicht mehr möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sohin den Vergleich mit seinem ehemaligen Dienstgeber im guten Glauben bzw. im Vertrauen darauf geschlossen, dass nur das Arbeitslosengeld für den Zeitraum XXXX der Rückforderung unterliege, nicht jedoch die darüber hinausgehenden Zahlungen im Rahmen des Unternehmensgründungsprogrammes. Zum Verhandlungsprotokoll vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde insbesondere angemerkt, dass der Anteil der Betroffenen, welche - so wie der Beschwerdeführer eine Kündigungsanfechtung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz erfolgreich vornehmen - wohl im Promillebereich liegen werde, weshalb eine repräsentative Aussage über die Praxis in vergleichbaren Fällen nicht getroffen werden könne.Am 10.09.2015 langte eine mit 09.09.2015 Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beim BVwG ein. Es wurde ausgeführt, dass aus den zusammen mit der Stellungnahme übermittelten Urkunden in Übereinstimmung mit der Korrespondenz mit dem AMS und den Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Aussage klar hervorgehe, dass vom Beschwerdeführer vor Vergleichsabschluss abgeklärt worden sei, dass nur die Arbeitslosengeldbezüge bis 07.03.2012 rückzuerstatten seien und die Leistungen während der Aufnahme in das Unternehmensgründungsprogramm keiner Rückforderung unterliegen würden, er sohin ziffernmäßig von einem Rückerstattungsbetrag von EUR römisch 40 ausgehen hätte können. Auf dieser Basis sei der Vergleich zwischen den Rechtsvertretern noch im Monat Februar 2013 akkordiert und vom Beschwerdeführer gegenüber seinem Rechtsvertreter mit Mail vom 01.03.2013 freigegeben worden. Danach sei keine Änderung des festgelegten Vergleiches erfolgt und sei dieser in Abwesenheit der Parteien von den Rechtsvertretern am römisch 40 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien in unbedingter Form abgeschlossen worden. Eine Bedachtnahme auf vom AMS versandte E-Mails, insbesondere vom römisch 40 sei nicht mehr möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sohin den Vergleich mit seinem ehemaligen Dienstgeber im guten Glauben bzw. im Vertrauen darauf geschlossen, dass nur das Arbeitslosengeld für den Zeitraum römisch 40 der Rückforderung unterliege, nicht jedoch die darüber hinausgehenden Zahlungen im Rahmen des Unternehmensgründungsprogrammes. Zum Verhandlungsprotokoll vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde insbesondere angemerkt, dass der Anteil der Betroffenen, welche - so wie der Beschwerdeführer eine Kündigungsanfechtung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz erfolgreich vornehmen - wohl im Promillebereich liegen werde, weshalb eine repräsentative Aussage über die Praxis in vergleichbaren Fällen nicht getroffen werden könne. Übermittelt wurden im Wesentlichen folgende Unterlagen: -Strichaufzählung Informationsblatt des AMS, Stand 01/2011; worin die Bezüge währen der Teilnahme am Unternehmensgründungsprogramm nicht als Arbeitslosengeld, sondern bloß als "finanzielle Absicherung" bezeichnet werdeInformationsblatt des AMS, Stand 01 aus 2011,; worin die Bezüge währen der Teilnahme am Unternehmensgründungsprogramm nicht als Arbeitslosengeld, sondern bloß als "finanzielle Absicherung" bezeichnet werde -Strichaufzählung E-Mail vom 06.02.2013 des Beschwerdeführers an seinen damaligen Rechtsvertreter XXXX in der Prozesssache gegen XXXX sowie dessen Antwort mit Mail vom 07.02.2013E-Mail vom 06.02.2013 des Beschwerdeführers an seinen damaligen Rechtsvertreter römisch 40 in der Prozesssache gegen römisch 40 sowie dessen Antwort mit Mail vom 07.02.2013 -Strichaufzählung E-Mail des Beschwerdeführers an XXXX vom 07.02.2013 samt Kalkulation des rückzuerstattenden Arbeitslosengeldes, berechnet für den Zeitraum bis 07.03.2012E-Mail des Beschwerdeführers an römisch 40 vom 07.02.2013 samt Kalkulation des rückzuerstattenden Arbeitslosengeldes, berechnet für den Zeitraum bis 07.03.2012 -Strichaufzählung E-Mail-Verkehr zwischen XXXX und Herrn XXXX von XXXX vom
  9. und 22.02.2013E-Mail-Verkehr zwischen römisch 40 und Herrn römisch 40 von römisch 40 vom
  10. und 22.02.2013 -Strichaufzählung Schreiben von XXXX an den Beschwerdeführer vom 24.02.2013Schreiben von römisch 40 an den Beschwerdeführer vom 24.02.2013 -Strichaufzählung E-Mail des Beschwerdeführers vom 01.03.2013 -Strichaufzählung Mailverkehr zwischen XXXX und XXXX vom 27.
  11. und 04.03.2013Mailverkehr zwischen römisch 40 und römisch 40 vom 27.
  12. und 04.03.2013 -Strichaufzählung Verhandlungsprotokoll vom Arbeits- und Sozialgericht Wien vom XXXX samt VergleichstextVerhandlungsprotokoll vom Arbeits- und Sozialgericht Wien vom römisch 40 samt Vergleichstext Mit Schreiben des BVwG vom 10.09.2015 wurden die Unterlagen aus dem AMS-Akt bezüglich Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS im Zeitraum März 2013 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde dem AMS mit Schreiben vom 18.09.2015 zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2011 den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zuge dieser Geltendmachung ergab eine Abfrage aus dem Versicherungsverlauf, dass er zuletzt bei der Firma XXXX in der Zeit vom 01.09.1989 bis 07.01.1990 und vom 10.01.1990 bis 30.06.2011 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Für die Zeit vom 01.07.2011 bis 09.09.2011 erhielt er aus diesem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.Der Beschwerdeführer stellte am 09.09.2011 den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zuge dieser Geltendmachung ergab eine Abfrage aus dem Versicherungsverlauf, dass er zuletzt bei der Firma römisch 40 in der Zeit vom 01.09.1989 bis 07.01.1990 und vom 10.01.1990 bis 30.06.2011 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Für die Zeit vom 01.07.2011 bis 09.09.2011 erhielt er aus diesem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Am 12.12.2011 bekundete er seine Absicht, sich selbständig machen zu wollen. Ab dem 14.03.2012 nahm er an einem sogenannten "Unternehmungsgründungprogramm" (kurz: UGP) teil und die Pflichtversicherung aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit begann am 07.09.
  14. Der Beschwerdeführer bezog in der entscheidungsrelevanten Zeit Arbeitslosengeld vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012 mit einem Tagessatz in der Höhe von€ 45,53, sohin für 351 Tage des Leistungsbezuges in Summe € XXXX .Der Beschwerdeführer bezog in der entscheidungsrelevanten Zeit Arbeitslosengeld vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012 mit einem Tagessatz in der Höhe von€ 45,53, sohin für 351 Tage des Leistungsbezuges in Summe € römisch 40 . Am 19.03.2012 beantragte der Beschwerdeführer das Unternehmensgründungsprogramm für Arbeitslose und Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vom 14.03.2012 bis 13.09.
  15. Für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 wurde ihm eine Gründungsbeihilfe gewährt. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 05.07.2014 und am 09.09.2014 beim Arbeitsmarktservice XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zuvor war er bei XXXX beschäftigt, dazu legte er dem AMS auch ein Dienstzeugnis über den Beschäftigungszeitraum von
  16. Jänner 1989 bis 30.06.2011 vor. Seitens der Gründungsberatung wurde an das AMS XXXX rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer in das Gründungsprogramm (UGP) ab 14.03.2012 aufgenommen werden wird, das Ende war mit 13.09.2012 angegeben.Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 05.07.2014 und am 09.09.2014 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zuvor war er bei römisch 40 beschäftigt, dazu legte er dem AMS auch ein Dienstzeugnis über den Beschäftigungszeitraum von
  17. Jänner 1989 bis 30.06.2011 vor. Seitens der Gründungsberatung wurde an das AMS römisch 40 rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer in das Gründungsprogramm (UGP) ab 14.03.2012 aufgenommen werden wird, das Ende war mit 13.09.2012 angegeben. Im vorliegenden Fall liegt während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges ein voll- und arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei XXXX , so auch für die Zeit vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012, vor. Diese voll- und arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit (die auch die Pensionsversicherungspflicht nach § 12 Abs 1 Ziff 2 AlVG beinhaltet) schließt Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG aus, weshalb die Zuerkennung dieser Leistung für die Zeit vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012

§ 24Abs 2 Al

VG zu Recht widerrufen wurde.Im vorliegenden Fall liegt während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges ein voll- und arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei römisch 40 , so auch für die Zeit vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012, vor. Diese voll- und arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit (die auch die Pensionsversicherungspflicht nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziff 2 AlVG beinhaltet) schließt Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, AlVG aus, weshalb die Zuerkennung dieser Leistung für die Zeit vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu Recht widerrufen wurde. Hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgten daher mit nunmehr angefochtener Entscheidung vom 02.07.2014 für den vorzitierten Zeitraum zu Recht ein Widerruf des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe sowie die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.08.
  2. Der Beschwerdeführer vermochte keinen anderen Sachverhalt plausibel und glaubwürdig darzulegen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei XXXX gestanden ist, so auch für die Zeit vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.
  3. Diese voll- und arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit (die auch die Pensionsversicherungspflicht nach § 12 Abs 1 Ziff 2 AlVG beinhaltet) schließt Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG aus, weshalb die Zuerkennung dieser Leistung für die Zeit vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012

§ 24Abs 2 Al

VG zu Recht widerrufen wurde.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei römisch 40 gestanden ist, so auch für die Zeit vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012. Diese voll- und arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit (die auch die Pensionsversicherungspflicht nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziff 2 AlVG beinhaltet) schließt Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, AlVG aus, weshalb die Zuerkennung dieser Leistung für die Zeit vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu Recht widerrufen wurde. Durch diesen Widerruf entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld. Die Bestimmung des § 25 Abs 1 zweiter Satz AlVG sieht einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend ein Beschäftigungsverhältnis vereinbart wird. Dem Beschwerdevorbringen, ihm würde kein Verschulden treffen, kann somit keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, somit besteht trotz einer etwaigen Fehlinformation durch Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice, dennoch die Verpflichtung zum Rückersatz dieser Leistung.Durch diesen Widerruf entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld. Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG sieht einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend ein Beschäftigungsverhältnis vereinbart wird. Dem Beschwerdevorbringen, ihm würde kein Verschulden treffen, kann somit keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, somit besteht trotz einer etwaigen Fehlinformation durch Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice, dennoch die Verpflichtung zum Rückersatz dieser Leistung. Darüber hinaus geht der Einwand betreffend die fehlerhafte Auskunftserteilung dahingehend ins Leere, als dem Beschwerdeführer zwar am 05.02.2013 mitgeteilt wurde, dass die Leistung im Rahmen des UGP nicht zurückgefordert werde, er jedoch die Bestätigung seiner Berechnungsmethode vom 07.02.2013 und die Beantwortung seiner Anfrage vom 08.02.2013 nicht abwartete und auch nicht vor Abschluss des Vergleiches (dem Arbeitsmarktservice wurde im Februar 2013 die Information gegeben, dass dieser voraussichtlich am XXXX abgeschlossen wurde) urgierte.Darüber hinaus geht der Einwand betreffend die fehlerhafte Auskunftserteilung dahingehend ins Leere, als dem Beschwerdeführer zwar am 05.02.2013 mitgeteilt wurde, dass die Leistung im Rahmen des UGP nicht zurückgefordert werde, er jedoch die Bestätigung seiner Berechnungsmethode vom 07.02.2013 und die Beantwortung seiner Anfrage vom 08.02.2013 nicht abwartete und auch nicht vor Abschluss des Vergleiches (dem Arbeitsmarktservice wurde im Februar 2013 die Information gegeben, dass dieser voraussichtlich am römisch 40 abgeschlossen wurde) urgierte. Des Weiteren geht der erkennende Senat davon aus, dass dem Beschwerdeführer auch durch die Bezugsbestätigung, die am 04.03.2013 an ihn erging und in der darauf hingewiesen wird, dass die gesamte hier angeführten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (nicht jedoch die Gründerbeihilfe ab 01.09.2012) rückgefordert wird, bekannt gewesen sein musste, dass er zum Rückersatz des Arbeitslosengeldes in der entscheidungsrelevanten Zeit verpflichtet ist. Dies geht auch aus dem Inhalt seiner Mitteilung vom XXXX hervor, in der er - betreffend die Bezugsbestätigung vom 04.03.2013 - darlegt, dass mit dem zurückzuzahlenden Betrag an das Arbeitsmarktservice der Vergleich mit der Firma für ihn nicht interessant sei. Der Beschwerdeführer wurde weiters am XXXX darüber informiert, dass er bei seiner Berechnung des von ihm zurückzuzahlenden Betrages den Zeitraum der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 14.03.2013 bis 31.08.2013 (hier ist offensichtlich 2012 gemeint) (mit)berücksichtigen muss.Des Weiteren geht der erkennende Senat davon aus, dass dem Beschwerdeführer auch durch die Bezugsbestätigung, die am 04.03.2013 an ihn erging und in der darauf hingewiesen wird, dass die gesamte hier angeführten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (nicht jedoch die Gründerbeihilfe ab 01.09.2012) rückgefordert wird, bekannt gewesen sein musste, dass er zum Rückersatz des Arbeitslosengeldes in der entscheidungsrelevanten Zeit verpflichtet ist. Dies geht auch aus dem Inhalt seiner Mitteilung vom römisch 40 hervor, in der er - betreffend die Bezugsbestätigung vom 04.03.2013 - darlegt, dass mit dem zurückzuzahlenden Betrag an das Arbeitsmarktservice der Vergleich mit der Firma für ihn nicht interessant sei. Der Beschwerdeführer wurde weiters am römisch 40 darüber informiert, dass er bei seiner Berechnung des von ihm zurückzuzahlenden Betrages den Zeitraum der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 14.03.2013 bis 31.08.2013 (hier ist offensichtlich 2012 gemeint) (mit)berücksichtigen muss. Eine etwaige Fehlinformation durch Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice vor Beginn des UGP kann den Verfahrensunterlagen nicht entnommen werden und hat sich dafür auch kein Anhaltspunkt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ergeben. Vielmehr geht auch aus der Anfrage des Beschwerdeführers vom 04.02.2013 hervor, dass er auch die Möglichkeit der Rückzahlung des Arbeitslosengeldes, welches er während seiner Teilnahme am UGP bezog, in Betracht zog. Hinsichtlich der Beträge und deren Berechnung im gegenständlichen Fall wird auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2014 verwiesen, in welcher nachvollziehbar und im Detail die Berechnung der Berichtigung im gegenständlichen Fall dargelegt wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Paragraph 56, Absatz eins, AlVG 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Zu A): Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden istÜber Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.(Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013:Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/2013: "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,

(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7)Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(7)Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8)Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
(9)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)
(9)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003,)
(10)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(10)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,)
(11)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(11)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen

des Arbeitsmarktservice.

(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen

des Arbeitsmarktservice. Anzeigen § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen."

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigten. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigten. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dabei können

§ 25Abs. 4 und Abs. 7 Al

VG Rückforderungen, die

Abs. 1 leg. cit. vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Verschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinberingung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Abs. 7 leg. cit. gilt dies auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.Dabei können

Paragraph 25, Absatz 4 und Absatz 7, AlVG Rückforderungen, die

Absatz eins, leg. cit. vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Verschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinberingung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Absatz 7, leg. cit. gilt dies auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH 23.04.1996, Zl.94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist vergleiche VwGH 23.04.1996, Zl.94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen vergleiche VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415). Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an vergleiche VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654). Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice vergleiche VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343). Im vorliegenden Fall liegt beim Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend ausgeführt - unbestritten während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges ein voll- und arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei XXXX , so auch für die Zeit vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012, vor. Diese voll- und arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit (die auch die Pensionsversicherungspflicht nach § 12 Abs 1 Ziff 2 AlVG beinhaltet) schließt Arbeitslosigkeit nach § 12 AlVG aus, weshalb die Zuerkennung dieser Leistung für die Zeit vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012

§ 24Abs 2 Al

VG zu widerrufen war.Im vorliegenden Fall liegt beim Beschwerdeführer - wie beweiswürdigend ausgeführt - unbestritten während der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges ein voll- und arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bei römisch 40 , so auch für die Zeit vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012, vor. Diese voll- und arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit (die auch die Pensionsversicherungspflicht nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziff 2 AlVG beinhaltet) schließt Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, AlVG aus, weshalb die Zuerkennung dieser Leistung für die Zeit vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31.08.2012

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen war. Durch diesen Widerruf entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld wie beweiswürdigend ausgeführt. Die Bestimmung des § 25 Abs 1 zweiter Satz AlVG sieht einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend ein Beschäftigungsverhältnis vereinbart wird. Dem Beschwerdevorbringen, ihm würde kein Verschulden treffen, kann somit keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, somit besteht trotz einer etwaigen Fehlinformation durch Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice, dennoch die Verpflichtung zum Rückersatz dieser Leistung.Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG sieht einen verschuldensunabhängigen Rückforderungstatbestand dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - rückwirkend ein Beschäftigungsverhältnis vereinbart wird. Dem Beschwerdevorbringen, ihm würde kein Verschulden treffen, kann somit keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, somit besteht trotz einer etwaigen Fehlinformation durch Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice, dennoch die Verpflichtung zum Rückersatz dieser Leistung. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W121.2010103.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.