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{'item': 'W121 2110578-1'}

Obsah (21)§ 28Art 133§ 24§ 25§ 14§ 50Art. 130§ 6§ 7§ 9§ 58§ 17§ 15§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 21a§ 12§ 18

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW121 2110578-1 SpruchW121 2110578-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBE

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2, 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer bezieht seit 30.11.2004 mit Unterbrechungen Notstandshilfe und wird in den vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebenen bundeseinheitlichen Anträgen, die er zum Bezug dieser Leistungen beim Arbeitsmarktservice gestellt hatte, auf Seite vier dezidiert darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Angehörigen ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche nach dem Eintritt des Ereignisses dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 24.04.2015 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 10.01.2010 bis 31.12.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und ein Betrag in der Höhe von € XXXX zurückgefordert, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice das Hausbesorger-Dienstverhältnis seiner Gattin nicht gemeldet habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 vom 24.04.2015 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum 10.01.2010 bis 31.12.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und ein Betrag in der Höhe von € römisch 40 zurückgefordert, dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice das Hausbesorger-Dienstverhältnis seiner Gattin nicht gemeldet habe. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er "dies bringen" müsse und es ihm auch nie gesagt worden sei. Hätte er gewusst, dass die Lohnzettel der Hausbesorger-Arbeit seiner Frau auch gebraucht würden, so hätte er diese gebracht. Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 24.04.2015 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 10.01.2010 bis 31.12.2014

§ 24Abs.

2 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € XXXX

Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 vom 24.04.2015 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 10.01.2010 bis 31.12.2014

Paragraph 24, Absatz 2 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € römisch 40

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG in geltender Fassung wurde aufgrund der Beschwerde vom 05.05.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2015,

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG in geltender Fassung wie folgt abgeändert:Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG in geltender Fassung wurde aufgrund der Beschwerde vom 05.05.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2015,

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG in geltender Fassung wie folgt abgeändert:

§ 24Abs.

2 wird die Zuerkennung Ihrer Notstandshilfe vom 10.01.10 - 27.01.10, vom 16.02.10 bis 18.06.10 und vom 05.07.10 - 14.08.10 von € 7,80 auf € 0,00, vom 16.05.11 - 20.05.11 von € 13,16 auf € 3,66, von 06.06.11 - 29.07.11 von € 13,16 auf € 3,66, von 13.08.11 - 31.12.11 von € 13,16 auf € 3,66, von 01.01.12 - 31.01.12 von € 13,65 auf € 4,18, von 01.02.12 - 19.02.12 von € 13,65 auf €

Paragraph 24, Absatz 2, wird die Zuerkennung Ihrer Notstandshilfe vom 10.01.10 - 27.01.10, vom 16.02.10 bis 18.06.10 und vom 05.07.10 - 14.08.10 von € 7,80 auf € 0,00, vom 16.05.11 - 20.05.11 von € 13,16 auf € 3,66, von 06.06.11 - 29.07.11 von € 13,16 auf € 3,66, von 13.08.11 - 31.12.11 von € 13,16 auf € 3,66, von 01.01.12 - 31.01.12 von € 13,65 auf € 4,18, von 01.02.12 - 19.02.12 von € 13,65 auf € 3,62, von 20.02.12 - 19.03.12 von € 13,65 auf € 13,00, von 20.03.12 - 29.05.12 von € 13,65 auf € 3,62, von 11.06.12 - 20.06.12 von € 13,65 auf € 3,62, von 14.07.12 - 17.07.12 von € 13,65 auf € 3,62, von 18.07.12 - 25.07.12 von € 10,70 auf € 0,67, von 12.09.12 - 20.10.12 von € 10,70 auf € 0,67, von 21.11.12 - 31.12.12 von € 10,70 auf € 0,67, von 01.01.13 - 31.01.13 von € 11,60 auf € 1,54, von 01.02.13 - 30.06.13 von € 11,60 auf € 1,18, von 01.07.13 - 20.08.13 von € 14,23 auf € 3,81, von 09.09.13 - 22.10.13 von € 14,23 auf € 3,81, von 23.10.13 - 31.12.13 von € 12,68 auf € 2,26, von 01.01.14 - 31.01.14 von € 13,82 auf € 3,40, von 01.02.14 - 12.02.14 von € 13,82 auf € 3,16, von 19.05.14 - 30.06.14 von € 15,03 auf € 4,38, von 01.07.14 - 17.07.14 von € 15,79 auf € 5,14, von 14.08.14 - 31.08.14 von € 24,07 auf € 12,83, von 01.09.14 - 15.09.14 von € 27,16 auf € 20,75, von 08.10.14 - 18.10.14 von € 23,65 auf € 13,36, von 15.11.14 - 19.11.14 von € 24,57 auf € 14,28 und vom 02.12.14 - 31.12.14 von € 19,96 auf € 9,67 geändert.

§ 25Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG wurde festgestellt, dass das unberechtigt Empfangene in der Höhe von insgesamt € XXXX rückgefordert wird. Der auf die Rückforderung aushaftende Betrag von € XXXX wurde mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben müsse.

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG wurde festgestellt, dass das unberechtigt Empfangene in der Höhe von insgesamt € römisch 40 rückgefordert wird. Der auf die Rückforderung aushaftende Betrag von € römisch 40 wurde mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben müsse. Begründend wurde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: "(...) Bei der Antragsstellung auf Notstandshilfe mit Geltendmachung 13.07.2009 haben Sie als Ihre Angehörige Ihre Gattin, Frau XXXX , geboren am XXXX , bei ihrem Nettoeinkommen € 1.059,78 und als ihrem Dienstgeber die Firma XXXX angeführt, bei Ihrer Antragsabgabe haben Sie die vom Dienstgeber Ihrer Gattin, der Firma XXXX ausgefüllte Lohnbescheinigung vorgelegt, in der unter anderem angeführt ist, dass sie seit 04.11.1996 tätig ist und vom 04/09 - 06/09 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe vonBei der Antragsstellung auf Notstandshilfe mit Geltendmachung 13.07.2009 haben Sie als Ihre Angehörige Ihre Gattin, Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , bei ihrem Nettoeinkommen € 1.059,78 und als ihrem Dienstgeber die Firma römisch 40 angeführt, bei Ihrer Antragsabgabe haben Sie die vom Dienstgeber Ihrer Gattin, der Firma römisch 40 ausgefüllte Lohnbescheinigung vorgelegt, in der unter anderem angeführt ist, dass sie seit 04.11.1996 tätig ist und vom 04/09 - 06/09 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.061,09 erzielte. Die Frage 13 auf Seite drei dieses von Ihnen unterschriebenen Antrages nach erhöhten Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite) und die Frage 14 nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellgesetz Ihrerseits oder Ihres Ehepartners von mindestens 50% haben Sie mit "nein" beantwortet. Bei der Antragsstellung auf Notstandshilfe mit Geltendmachung 16.08.2010 haben Sie neuerlich als Ihre Angehörige Ihre Gattin, Frau XXXX , geboren am XXXX , beim ihrem Nettoeinkommen ca€ 1.061,09 erzielte. Die Frage 13 auf Seite drei dieses von Ihnen unterschriebenen Antrages nach erhöhten Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite) und die Frage 14 nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellgesetz Ihrerseits oder Ihres Ehepartners von mindestens 50% haben Sie mit "nein" beantwortet. Bei der Antragsstellung auf Notstandshilfe mit Geltendmachung 16.08.2010 haben Sie neuerlich als Ihre Angehörige Ihre Gattin, Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , beim ihrem Nettoeinkommen ca € 950,00 und als ihrem Dienstgeber die Firma XXXX angeführt, bei Ihrer Antragsabgabe haben Sie die vom Dienstgeber Ihrer Gattin, der Firma XXXX ausgefüllte Lohnbescheinigung vorgelegt, in der unter anderem angeführt ist, dass sie seit 04.11.1996 tätig ist und vom 05/10 - 07/10 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 828,88 erzielte. Die Frage 13 auf Seite drei dieses von Ihnen unterschriebenen Antrages nach erhöhten Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite) und die Frage 14 nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellgesetz Ihrerseits oder Ihres Ehepartners von mindestens 50% haben Sie jeweils mit "nein" beantwortet. Bei der Antragsstellung auf Notstandshilfe mit Geltendmachung 13.05.2011 haben Sie neuerlich als Ihre Angehörige Ihre Gattin, Frau XXXX , geboren am XXXX , beim ihrem Nettoeinkommen ca € 900,00 und als ihrem Dienstgeber die Firma XXXX angeführt, bei Ihrer Antragsabgabe haben Sie die vom Dienstgeber Ihrer Gattin, der Firma XXXX ausgefüllte Lohnbescheinigung vorgelegt, in der unter anderem angeführt ist, dass sie seit 04.11.1996 tätig ist und vom 02/11 - 04/11 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 904,14 erzielte. Die Frage 14 auf Seite drei dieses von Ihnen unterschriebenen Antrages nach erhöhten Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite) und die Frage 15 nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellgesetz Ihrerseits oder Ihres Ehepartners von mindestens 50% haben Sie jeweils mit "nein" beantwortet. Bei der Antragsstellung auf Notstandshilfe mit Geltendmachung 18.07.2012 haben Sie neuerlich als Ihre Angehörige Ihre Gattin, Frau XXXX , geboren am XXXX , beim ihrem Nettoeinkommen ca. € 1.000,00 und als ihrem Dienstgeber die Firma XXXX angeführt, bei Ihrer Antragsabgabe haben Sie die vom Dienstgeber Ihrer Gattin, der Firma XXXX ausgefüllte Lohnbescheinigung vorgelegt, in der unter anderem angeführt ist, dass sie seit 04.11.1996 tätig ist und vom 04/12 - 06/12 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 994,06 erzielte. Die Frage 14 auf Seite drei dieses von Ihnen unterschriebenen Antrages nach erhöhten Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite) und die Frage 15 nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellgesetz Ihrerseits oder Ihres Ehepartners von mindestens 50% haben Sie jeweils mit "nein" beantwortet. Bei der Antragsstellung auf Notstandshilfe mit Geltendmachung 23.10.2013 haben Sie neuerlich als Ihre Angehörige Ihre Gattin, Frau XXXX , geboren am XXXX und zu ihrem Nettoeinkommen keine Angaben gemacht, bei der Art Lohn und als ihrem Dienstgeber Arbeit angeführt, bei Ihrer Antragsabgabe haben Sie die vom Dienstgeber Ihrer Gattin, der Firma XXXX ausgefüllte Lohnbescheinigung vorgelegt, in der unter anderem angeführt ist, dass sie seit 04.11.1996 tätig ist und vom 07/13 - 09/13 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von€ 950,00 und als ihrem Dienstgeber die Firma römisch 40 angeführt, bei Ihrer Antragsabgabe haben Sie die vom Dienstgeber Ihrer Gattin, der Firma römisch 40 ausgefüllte Lohnbescheinigung vorgelegt, in der unter anderem angeführt ist, dass sie seit 04.11.1996 tätig ist und vom 05/10 - 07/10 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 828,88 erzielte. Die Frage 13 auf Seite drei dieses von Ihnen unterschriebenen Antrages nach erhöhten Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite) und die Frage 14 nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellgesetz Ihrerseits oder Ihres Ehepartners von mindestens 50% haben Sie jeweils mit "nein" beantwortet. Bei der Antragsstellung auf Notstandshilfe mit Geltendmachung 13.05.2011 haben Sie neuerlich als Ihre Angehörige Ihre Gattin, Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , beim ihrem Nettoeinkommen ca € 900,00 und als ihrem Dienstgeber die Firma römisch 40 angeführt, bei Ihrer Antragsabgabe haben Sie die vom Dienstgeber Ihrer Gattin, der Firma römisch 40 ausgefüllte Lohnbescheinigung vorgelegt, in der unter anderem angeführt ist, dass sie seit 04.11.1996 tätig ist und vom 02/11 - 04/11 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 904,14 erzielte. Die Frage 14 auf Seite drei dieses von Ihnen unterschriebenen Antrages nach erhöhten Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite) und die Frage 15 nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellgesetz Ihrerseits oder Ihres Ehepartners von mindestens 50% haben Sie jeweils mit "nein" beantwortet. Bei der Antragsstellung auf Notstandshilfe mit Geltendmachung 18.07.2012 haben Sie neuerlich als Ihre Angehörige Ihre Gattin, Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , beim ihrem Nettoeinkommen ca. € 1.000,00 und als ihrem Dienstgeber die Firma römisch 40 angeführt, bei Ihrer Antragsabgabe haben Sie die vom Dienstgeber Ihrer Gattin, der Firma römisch 40 ausgefüllte Lohnbescheinigung vorgelegt, in der unter anderem angeführt ist, dass sie seit 04.11.1996 tätig ist und vom 04/12 - 06/12 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 994,06 erzielte. Die Frage 14 auf Seite drei dieses von Ihnen unterschriebenen Antrages nach erhöhten Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite) und die Frage 15 nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellgesetz Ihrerseits oder Ihres Ehepartners von mindestens 50% haben Sie jeweils mit "nein" beantwortet. Bei der Antragsstellung auf Notstandshilfe mit Geltendmachung 23.10.2013 haben Sie neuerlich als Ihre Angehörige Ihre Gattin, Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 und zu ihrem Nettoeinkommen keine Angaben gemacht, bei der Art Lohn und als ihrem Dienstgeber Arbeit angeführt, bei Ihrer Antragsabgabe haben Sie die vom Dienstgeber Ihrer Gattin, der Firma römisch 40 ausgefüllte Lohnbescheinigung vorgelegt, in der unter anderem angeführt ist, dass sie seit 04.11.1996 tätig ist und vom 07/13 - 09/13 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.041,31 erzielte. Die Frage 14 auf Seite drei dieses von Ihnen unterschriebenen Antrages nach erhöhten Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite) und die Frage 15 nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellgesetz Ihrerseits oder Ihres Ehepartners von mindestens 50% haben Sie jeweils mit "nein" beantwortet. Bei der Antragsstellung auf Notstandshilfe mit Geltendmachung 19.05.2014 haben Sie neuerlich als Ihre Angehörige Ihre Gattin, Frau XXXX , geboren am XXXX , beim ihrem Nettoeinkommen ca.€ 1.041,31 erzielte. Die Frage 14 auf Seite drei dieses von Ihnen unterschriebenen Antrages nach erhöhten Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite) und die Frage 15 nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellgesetz Ihrerseits oder Ihres Ehepartners von mindestens 50% haben Sie jeweils mit "nein" beantwortet. Bei der Antragsstellung auf Notstandshilfe mit Geltendmachung 19.05.2014 haben Sie neuerlich als Ihre Angehörige Ihre Gattin, Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , beim ihrem Nettoeinkommen ca. € 1.050,00 und als ihrem Dienstgeber die Firma XXXX angeführt, bei Ihrer Antragsabgabe haben Sie die vom Dienstgeber Ihrer Gattin, der Firma XXXX ausgefüllte Lohnbescheinigung vorgelegt, in der unter anderem angeführt ist, dass sie seit 04.11.1996 tätig ist und vom 02/14 - 04/14 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.003,94 erzielte. Die Frage 14 auf Seite drei dieses von Ihnen unterschriebenen Antrages nach erhöhten Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite) und die Frage 15 nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellgesetz Ihrerseits oder Ihres Ehepartners von mindestens 50% haben Sie jeweils mit "nein" beantwortet. Mit 11.09.2014 ist in dem zu Ihrer Person geführten Papierakt eine Lohnbescheinigung der Firma XXXX ersichtlich mit unter anderem dem Inhalt, dass Ihre Gattin vom 04.11.1996 bis 27.06.2014 beschäftigt war und im Monat Juni/2014 ein Nettoeinkommen inklusiver der Urlaubsersatzleistung in der Höhe von€ 1.050,00 und als ihrem Dienstgeber die Firma römisch 40 angeführt, bei Ihrer Antragsabgabe haben Sie die vom Dienstgeber Ihrer Gattin, der Firma römisch 40 ausgefüllte Lohnbescheinigung vorgelegt, in der unter anderem angeführt ist, dass sie seit 04.11.1996 tätig ist und vom 02/14 - 04/14 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.003,94 erzielte. Die Frage 14 auf Seite drei dieses von Ihnen unterschriebenen Antrages nach erhöhten Aufwendungen im gemeinsamen Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredite) und die Frage 15 nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellgesetz Ihrerseits oder Ihres Ehepartners von mindestens 50% haben Sie jeweils mit "nein" beantwortet. Mit 11.09.2014 ist in dem zu Ihrer Person geführten Papierakt eine Lohnbescheinigung der Firma römisch 40 ersichtlich mit unter anderem dem Inhalt, dass Ihre Gattin vom 04.11.1996 bis 27.06.2014 beschäftigt war und im Monat Juni/2014 ein Nettoeinkommen inklusiver der Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 981,21 und im Monat Juli/2014 ein Nettoeinkommen aufgrund der Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 187,49 erzielte. Mit 09.10.2014 ist in den zu Ihrer Person chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice ein Eintrag ersichtlich mit unter anderem dem Inhalt, dass Ihre Gattin eine Leistung bezieht, mit 10.01.2015 ist ein Eintrag ersichtlich, dass das Hausbesorger-Dienstverhältnis Ihrer Gattin nie geprüft wurde und die Lohnbescheinigungen angefordert wurden. Am 27.01.2015 übermittelt der Dienstgeber des geringfügigen Dienstverhältnisses Ihrer Gattin, die Firma XXXX dem Arbeitsmarktservice die angeforderten Lohnbescheinigungen der Jahre 2009-2015 mit unter anderem dem Inhalt, dass Ihre Gattin seit 16.09.1984 als Hausbesorgerin tätig ist und im Jahr 2009 ein monatliches Nettoeinkommen inklusiver des Sachbezuges in der Höhe von € 264,85, im Jahr 2010 in der Höhe von € 275,78, im Jahr 2011 in der Höhe von € 289,27, im Jahr 2012 in der Höhe von € 305,81, im Jahr 2013 in der Höhe von € 316,79 und im Jahr 2014 in der Höhe von € 323,76 erzielte. Laut Abfrage des Arbeitsmarktservice am 18.06.2015 beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu den Daten Ihrer Gattin ist unter anderem ersichtlich, dass sie laufend als Hausbesorgerin beschäftigt ist und seit 06.07.2014 mit Unterbrechungen (unter anderem wegen Krankengeldbezug) Arbeitslosengeld bezieht. Laut Abfrage des Arbeitsmarktservice am 18.06.2015 zu den Daten Ihrer Gattin ist ersichtlich, dass sie seit 06.07.2014 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld in der Höhe von € 28,11 bezieht. Am 24.06.2015 geben Sie vor dem Arbeitsmarktservice unter anderem an, dass Sie das geringfügige Dienstverhältnis Ihrer Gattin nicht gemeldet haben, weil Sie das nicht gewusst haben und Ihnen das niemand gesagt und auch niemand verlangt hat. Weiters führen Sie an, dass es im gemeinsamen Haushalt keinerlei Kredite und keine erhöhten Aufwendungen haben, so wie Sie es bereits in den Anträgen angeführt haben. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann. Vom Nettoeinkommen des Partners werden die pauschalierten Werbungskosten sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2010 € 495,00, im Jahr 2011 € 501,00, im Jahr 2012 € 515,00 im Jahr 2013 € 529,00, ab 01.07.2013 ist der Freibetrag um € 80 anzuheben und im Jahr 2014 € 624,

  1. Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden. In Ihrem Fall können keine weiteren Freigrenzen gewährt werden, da Sie laut Ihren Angaben in der Niederschrift vom 24.06.2015 im gemeinsamen Haushalt keinerlei Kredite und keine erhöhten Aufwendungen haben. Infolge der seit 1.9.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhaltet seit 1.9.2010 einerseits der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 1.9.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Der sog. Mindeststandard für das Jahr 2010 beträgt für Paare € 1.116,00, für 2011 € 1.129,42, für 2012 €€ 981,21 und im Monat Juli/2014 ein Nettoeinkommen aufgrund der Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 187,49 erzielte. Mit 09.10.2014 ist in den zu Ihrer Person chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice ein Eintrag ersichtlich mit unter anderem dem Inhalt, dass Ihre Gattin eine Leistung bezieht, mit 10.01.2015 ist ein Eintrag ersichtlich, dass das Hausbesorger-Dienstverhältnis Ihrer Gattin nie geprüft wurde und die Lohnbescheinigungen angefordert wurden. Am 27.01.2015 übermittelt der Dienstgeber des geringfügigen Dienstverhältnisses Ihrer Gattin, die Firma römisch 40 dem Arbeitsmarktservice die angeforderten Lohnbescheinigungen der Jahre 2009-2015 mit unter anderem dem Inhalt, dass Ihre Gattin seit 16.09.1984 als Hausbesorgerin tätig ist und im Jahr 2009 ein monatliches Nettoeinkommen inklusiver des Sachbezuges in der Höhe von € 264,85, im Jahr 2010 in der Höhe von € 275,78, im Jahr 2011 in der Höhe von € 289,27, im Jahr 2012 in der Höhe von € 305,81, im Jahr 2013 in der Höhe von € 316,79 und im Jahr 2014 in der Höhe von € 323,76 erzielte. Laut Abfrage des Arbeitsmarktservice am 18.06.2015 beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu den Daten Ihrer Gattin ist unter anderem ersichtlich, dass sie laufend als Hausbesorgerin beschäftigt ist und seit 06.07.2014 mit Unterbrechungen (unter anderem wegen Krankengeldbezug) Arbeitslosengeld bezieht. Laut Abfrage des Arbeitsmarktservice am 18.06.2015 zu den Daten Ihrer Gattin ist ersichtlich, dass sie seit 06.07.2014 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld in der Höhe von € 28,11 bezieht. Am 24.06.2015 geben Sie vor dem Arbeitsmarktservice unter anderem an, dass Sie das geringfügige Dienstverhältnis Ihrer Gattin nicht gemeldet haben, weil Sie das nicht gewusst haben und Ihnen das niemand gesagt und auch niemand verlangt hat. Weiters führen Sie an, dass es im gemeinsamen Haushalt keinerlei Kredite und keine erhöhten Aufwendungen haben, so wie Sie es bereits in den Anträgen angeführt haben. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann. Vom Nettoeinkommen des Partners werden die pauschalierten Werbungskosten sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2010 € 495,00, im Jahr 2011 € 501,00, im Jahr 2012 € 515,00 im Jahr 2013 € 529,00, ab 01.07.2013 ist der Freibetrag um € 80 anzuheben und im Jahr 2014 € 624,
  2. Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden. In Ihrem Fall können keine weiteren Freigrenzen gewährt werden, da Sie laut Ihren Angaben in der Niederschrift vom 24.06.2015 im gemeinsamen Haushalt keinerlei Kredite und keine erhöhten Aufwendungen haben. Infolge der seit 1.9.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhaltet seit 1.9.2010 einerseits der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 1.9.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Der sog. Mindeststandard für das Jahr 2010 beträgt für Paare € 1.116,00, für 2011 € 1.129,42, für 2012 € 1.159,90, für 2013 € 1.192,36 und für 2014 € 1.220,
  3. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen ist ein Durchschnittseinkommen aus den drei der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu bilden. Laut der dem Arbeitsmarktservice vorliegenden Lohnbescheinigungen erzielte Ihre Gattin vom 04/09 - 06/09 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von € 1.016,09, vom 05/10 - 07/10 € 828,88, vom 02/11 -04/11 € 904,14, vom 04/12 - 06/12 € 994,06, vom 07/13 - 09/13 € 1.041,31, vom 02/14 - 04/14 € 1.003,94, im 06/14 € 981,21 und im 07/14 € 187,
  4. Darüber hinaus erzielte sie aus ihrer geringfügigen Tätigkeit in dem Jahr 2009 ein monatliches Nettoeinkommen inklusiver des Sachbezuges in der Höhe von € 264,85, im Jahr 2010 in der Höhe von € 275,78, im Jahr 2011 in der Höhe von € 289,27, im Jahr 2012 in der Höhe von € 305,81, im Jahr 2013 in der Höhe von € 316,79 und im Jahr 2014 in der Höhe von € 323,
  5. Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionalen Geschäftsstellen, zurückliegen. Das Arbeitsmarktservice hat am 10.01.2015 vom geringfügigen Dienstverhältnis Ihrer Gattin Kenntnis erlangt, somit war Ihr Leistungsbezug von diesem Datum fünf Jahre in die Vergangenheit richtigzustellen: Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 10.01.2010 - 31.01.2010 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 04/09 - 06/09 € 1.061,09 Geringfügiges DV Ihrer Gattin € 264,85 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 495,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 820,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 26,95 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 26,04, aufgrund des Anrechnungsbetrages hatten Sie daher keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 10.01.2010 - 31.01.2010 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 04/09 - 06/09 € 1.061,09 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2009 € 264,85 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 495,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 820,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 26,95 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 26,04, aufgrund des Anrechnungsbetrages hatten Sie daher keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.02.2010 - 14.08.2010 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 04/09 - 06/09 € 1.061,09 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2010 € 275,78 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 495,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 831,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 27,32 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 26,04, aufgrund des Anrechnungsbetrages hatten Sie daher keinen Anspruch auf Notstandshilfe. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 16.05.2011 - 31.12.2011 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 02/11 - 04/11 € 904,14 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2011 € 289,27 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 501,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 681,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 22,38 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 26,04, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 3,66 Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.01.2012 - 31.01.2012 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 02/11 - 04/11 € 904,14 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2011 € 289,27 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 515,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 681,00 x 12 Monate/366 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 21,86 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 26,04, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 3,66 Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.02.2012 - 17.07.2012 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 02/11 - 04/11 € 904,14 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2012 € 305,81 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 515,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 684,00 x 12 Monate/366 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 22,42 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 26,04, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 3,62 Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 18.07.2012 - 31.12.2012 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 04/12 - 06/12 € 994,06 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2012 € 305,81 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 515,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 774,00 x 12 Monate/366 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 25,37 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 26,04, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 0,
  6. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.01.2013 - 31.01.2013 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 04/12 - 06/12 € 994,06 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2012 € 305,81 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 529,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 760,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 24,98 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge ab 01.01.2013 € 26,52, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 1,
  7. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.02.2013 - 30.06.2013 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 04/12 - 06/12 € 994,06 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2013 € 316,79 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 529,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 771,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 25,34 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge ab 01.01.2013 € 26,52, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 1,
  8. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.07.2013 - 22.10.2013 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 04/12 - 06/12 € 994,06 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2013 € 316,79 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 609,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 691,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 22,71 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge ab 01.01.2013 € 26,52, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 3,
  9. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 23.10.2013 - 31.12.2013 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 07/13 - 09/13 € 1.041,31 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2013 € 316,79 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 609,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 738,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 24,26 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge ab 01.01.2013 € 26,52, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 2,
  10. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.01.2014 - 31.01.2014 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 07/13 - 09/13 € 1.041,31 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2013 € 316,79 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 624,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 723,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 22,76 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge ab 01.01.2014 € 27,16, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 3,
  11. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.02.2014 - 12.02.2014 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 07/13 - 09/13 € 1.041,31 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2014 € 323,
  12. Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 624,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 730,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 24,00 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge ab 01.01.2014 € 27,16, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 3,
  13. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 19.04.2014 - 30.06.2014 Nettoeinkommen Ihrer Gattin vom 02/14 - 04/14 € 1.003,94 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2014 € 323,
  14. Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 624,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 693,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 22,78 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge ab 01.01.2014 € 27,16, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 4,
  15. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.07.2014 - 31.07.2014 Nettoeinkommen Ihrer Gattin 06/14 € 981,21 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2014 € 323,
  16. Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 624,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 670,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 22,02 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge ab 01.01.2014 € 27,16, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 5,
  17. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.08.2014 - 31.08.2014 Nettoeinkommen Ihrer Gattin 07/14 € 185,29 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2014 € 323,76 AL-Bezug Ihrer Gattin vom 06.07.14 - 25.07.14 (€ 28,11 mal 20) € 562,20 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 624,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 436,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 14,33 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge ab 01.01.2014 € 27,16, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 12,
  18. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.09.2014 - 30.09.2014 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2014 € 323,76 AL-Bezug Ihrer Gattin vom 14.08.14 - 31.08.14 (€ 28,11 mal 13) € 505,98 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 624,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 195,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 6,41 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge ab 01.01.2014 € 27,16, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 20,
  19. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.10.2014 - 31.10.2014 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2014 € 323,76 AL-Bezug Ihrer Gattin für 09/2014 (€ 28,11 mal 7) € 196,77AL-Bezug Ihrer Gattin für 09 aus 2014, (€ 28,11 mal 7) € 196,77 KG-Bezug Ihrer Gattin vom 07.09.14 - 25.09.14 (€ 28,11 mal 19) € 534,09 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 624,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 420,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 13,80 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge ab 01.01.2014 € 27,16, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 13,
  20. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.11.2014 - 30.11.2014 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2014 € 323,76 AL-Bezug Ihrer Gattin für 10/2014 (€ 28,11 mal 25) € 702,75AL-Bezug Ihrer Gattin für 10 aus 2014, (€ 28,11 mal 25) € 702,75 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 624,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 392,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 12,88 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge ab 01.01.2014 € 27,16, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 13,
  21. Es ergibt sich nachstehende Berechnung für Ihren Anspruch vom 01.12.2014 - 31.12.2014 Geringfügiges DV Ihrer Gattin 2014 € 323,76 AL-Bezug Ihrer Gattin für 11/2014 (€ 28,11 mal 7) € 196,77AL-Bezug Ihrer Gattin für 11 aus 2014, (€ 28,11 mal 7) € 196,77 KG-Bezug Ihrer Gattin vom 08.11.14 - 30.11.14 (€ 28,11 mal 23) € 646,53 Werbekostenpauschale -€ 11,00 Freigrenze für Ihren Partner -€ 624,00 anrechenbares Einkommen (gerundet) € 532,00 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 17,49 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge ab 01.01.2014 € 27,16, aufgrund des Anrechnungsbetrages ergibt sich somit ein täglicher Anspruch von € 9,67.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die sich aus der in § 25 Abs 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen" nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. (vgl aus der ständigen hg Rechtsprechung zB das Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl 2007/08/0228). In Ihrem Fall hat das Arbeitsmarktservice zwar schon ab dem 09.08.2010 Kenntnis davon, dass Ihre Gattin bei der Firma XXXX als Hausbesorgerin tätig ist, dies kann den gegenständlichen Widerruf- und Rückforderungsbescheid jedoch nicht hindern, da, wie oben angeführt, im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahre Angaben im Antragsformular dies ohne Belang ist. Laut den zu Ihrer Person chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und den zu Ihrer Person geführten Papierakt sind keine rechtzeitigen Meldungen Ihrerseits des geringfügigen Dienstverhältnisse Ihrer Gattin ersichtlich und bestreiten Sie in Ihrer Beschwerde diesen Umstand auch nicht. Nach dieser unbestritten Feststellungen haben Sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Notstandshilfe in den jeweiligen Antragsformularen das geringfüge Dienstverhältnis Ihrer Gattin nicht angegeben. Wie das Arbeitsmarktservice feststellt, ergibt sich auch sonst auch aus dem zu Ihrer Person geführten Papierakt oder in der EDV des Arbeitsmarktservice kein Nachweis, dass Sie in irgendeiner Weise dieses geringfügige Dienstverhältnis gemeldet hätten. Dass Sie in den von Ihnen ausgefüllten Antragsformularen dieses geringfügige Dienstverhältnis Ihrer Gattin nicht genannt haben, ist Ihnen daher als Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs 1 AlVG anzulasten. Es ist dabei nicht von Relevanz, dass dieser Umstand in der Datenbank des Arbeitsmarktservice ersichtlich ist. Ihre Einwände in Ihrer Beschwerde, dass Ihnen nicht bewusst war, dass Sie dies bringen mussten und Ihnen das nie gesagt wurde, gehen ins Leere, da Sie in den von Ihnen eigenhändig unterschriebenen Anträgen dezidiert auf Ihre Meldepflichten auch bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisses Ihrer Angehörigen informiert wurden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde. Beides ist in Ihrem Fall aufgrund der oben angeführten Sachverhalte und Ihren Angaben in der Beschwerde zu verneinen, daher ergibt sich folgender Rückforderungsbetrag:

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen" nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. vergleiche aus der ständigen hg Rechtsprechung zB das Erkenntnis vom

  1. Dezember 2009, Zl 2007/08/0228). In Ihrem Fall hat das Arbeitsmarktservice zwar schon ab dem 09.08.2010 Kenntnis davon, dass Ihre Gattin bei der Firma römisch 40 als Hausbesorgerin tätig ist, dies kann den gegenständlichen Widerruf- und Rückforderungsbescheid jedoch nicht hindern, da, wie oben angeführt, im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahre Angaben im Antragsformular dies ohne Belang ist. Laut den zu Ihrer Person chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und den zu Ihrer Person geführten Papierakt sind keine rechtzeitigen Meldungen Ihrerseits des geringfügigen Dienstverhältnisse Ihrer Gattin ersichtlich und bestreiten Sie in Ihrer Beschwerde diesen Umstand auch nicht. Nach dieser unbestritten Feststellungen haben Sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Notstandshilfe in den jeweiligen Antragsformularen das geringfüge Dienstverhältnis Ihrer Gattin nicht angegeben. Wie das Arbeitsmarktservice feststellt, ergibt sich auch sonst auch aus dem zu Ihrer Person geführten Papierakt oder in der EDV des Arbeitsmarktservice kein Nachweis, dass Sie in irgendeiner Weise dieses geringfügige Dienstverhältnis gemeldet hätten. Dass Sie in den von Ihnen ausgefüllten Antragsformularen dieses geringfügige Dienstverhältnis Ihrer Gattin nicht genannt haben, ist Ihnen daher als Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG anzulasten. Es ist dabei nicht von Relevanz, dass dieser Umstand in der Datenbank des Arbeitsmarktservice ersichtlich ist. Ihre Einwände in Ihrer Beschwerde, dass Ihnen nicht bewusst war, dass Sie dies bringen mussten und Ihnen das nie gesagt wurde, gehen ins Leere, da Sie in den von Ihnen eigenhändig unterschriebenen Anträgen dezidiert auf Ihre Meldepflichten auch bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisses Ihrer Angehörigen informiert wurden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde. Beides ist in Ihrem Fall aufgrund der oben angeführten Sachverhalte und Ihren Angaben in der Beschwerde zu verneinen, daher ergibt sich folgender Rückforderungsbetrag: Zeitraum ausbezahlter Tagsatz berichtigter Tagsatz Differenz Tage Summe 10.01.10 - 27.01.10 € 7,80 € 0,00 € 7,80 18 € 140,40 16.02.10 - 18.06.10 € 7,80 € 0,00 € 7,80 123 € 959,40 05.07.10 - 14.08.10 € 7,80 € 0,00 € 7,80 41 € 319,80 16.05.11 - 20.05.11 € 13,16 € 3,66 € 9,50 5 € 47,50 06.06.11 - 29.07.11 € 13,16 € 3,66 € 9,50 54 € 513,00 13.08.11 - 31.12.11 € 13,16 € 3,66 € 9,50 141 € 1.339,50 01.01.12 - 31.01.12 € 13,65 € 4,18 € 9,47 31 € 293,57 01.02.12 - 19.02.12 € 13,65 € 3,62 € 10,03 19 € 190,57 20.02.12 - 19.03.12 € 13,65 € 13,00 € 0,65 29 € 18,85 20.03.12 - 29.05.12 € 13,65 € 3,62 € 10,03 71 € 712,13 11.06.12 - 20.06.12 € 13,65 € 3,62 € 10,03 10 € 100,30 14.07.12 - 17.07.12 € 13,65 € 3,62 € 10,03 4 € 40,12 18.07.12 - 25.07.12 € 10,70 € 0,67 € 10,03 8 € 80,24 12.09.12 - 20.10.12 € 10,70 € 0,67 € 10,03 39 € 391,17 21.11.12 - 31.12.12 € 10,70 € 0,67 € 10,03 41 € 411,23 01.01.13 - 31.01.13 € 11,60 € 1,54 € 10,06 31 € 311,86 01.02.13 - 30.06.13 € 11,60 € 1,18 € 10,42 150 € 1.563,00 01.07.13 - 20.08.13 € 14,23 € 3,81 € 10,42 51 € 531,42 09.09.13 - 22.10.13 € 14,23 € 3,81 € 10,42 44 € 458,48 23.10.13 - 31.12.13 € 12,68 € 2,26 € 10,42 70 € 729,40 01.01.14 - 31.01.14 € 13,82 € 3,40 € 10,42 31 € 323,02 01.02.14 - 12.02.14 € 13,82 € 3,16 € 10,66 12 € 127,92 19.05.14 - 30.06.14 € 15,03 € 4,38 € 10,65 43 € 457,95 01.07.14 - 17.07.14 € 15,79 € 5,14 € 10,65 17 € 181,05 14.08.14 - 31.08.14 € 24,07 € 12,83 € 11,24 18 € 202,32 01.09.14 - 15.09.14 € 27,16 € 20,75 € 6,41 15 € 96,15 08.10.14 - 18.10.14 € 23,65 € 13,36 € 10,29 11 € 113,19 15.11.14 - 19.11.14 € 24,57 € 14,28 € 10,29 5 € 51,45 02.12.14 - 31.12.14 € 19,96 € 9,67 € 10,29 30 € 308,70 insgesamt € XXXXinsgesamt € römisch 40 Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm nicht bewusst gewesen sei und ihm nie gesagt worden sei, als er den Antrag verlängert habe, dass er "dies bringen" müsse. Er habe immer alle Lohnzettel von seiner Frau gebracht. Hätte er gewusst, dass die Lohnzettel von der Tätigkeit seiner Frau als Hausbesorgerin auch benötigt würden, hätte er diese gebracht. Es sei nie seine Absicht gewesen, etwas Falsches in den Antrag zu schreiben bzw. nicht zu schreiben. In der mit 14.07.2015 Beschwerdevorlage wurde insbesondere Folgendes ausgeführt: "(...) In dem gegen diese Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig eingebrachten als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 07.07.2015 wiederholt er neuerlich, dass ihm nicht bewusst war, dass er das (...die Einkommensbelege aufgrund der Hausbesorgertätigkeit der Gattin) bringen muss und dies ihm auch nie gesagt wurde. Herr XXXX hat in seinen Anträgen seit 2010 die Hausbesorgertätigkeit seiner Gattin nie gemeldet und obwohl dem Arbeitsmarktservice seit zumindest 09.08.2010 aufgrund einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger diese Hausbesorgertätigkeit bekannt war, ist der Beschwerde aufgrund des Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2009 mit der Zl 2007/08/0228 nicht stattzugeben gewesen, da in diesem Erkenntnis unter anderem angeführt ist, dass ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falls des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahren Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Hr. XXXX führt in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag sinngemäß an, dass er nicht gewusst hätte, dass er auch das Hausbesorgerdienstverhältnis der Gattin melden hätte müssen und ihm dies vom Arbeitsmarktservice auch nie gesagt wurde. In den von ihm ausgefüllten Anträgen wird er jedoch über die Notwendigkeit der Meldepflichten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Angehörigen informiert, es ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht Aufgabe des Arbeitsmarktservice, diese in dem Antrag angeführten Fragen für ihn zu beantworten."In dem gegen diese Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig eingebrachten als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 07.07.2015 wiederholt er neuerlich, dass ihm nicht bewusst war, dass er das (...die Einkommensbelege aufgrund der Hausbesorgertätigkeit der Gattin) bringen muss und dies ihm auch nie gesagt wurde. Herr römisch 40 hat in seinen Anträgen seit 2010 die Hausbesorgertätigkeit seiner Gattin nie gemeldet und obwohl dem Arbeitsmarktservice seit zumindest 09.08.2010 aufgrund einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger diese Hausbesorgertätigkeit bekannt war, ist der Beschwerde aufgrund des Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2009 mit der Zl 2007/08/0228 nicht stattzugeben gewesen, da in diesem Erkenntnis unter anderem angeführt ist, dass ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falls des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahren Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Hr. römisch 40 führt in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag sinngemäß an, dass er nicht gewusst hätte, dass er auch das Hausbesorgerdienstverhältnis der Gattin melden hätte müssen und ihm dies vom Arbeitsmarktservice auch nie gesagt wurde. In den von ihm ausgefüllten Anträgen wird er jedoch über die Notwendigkeit der Meldepflichten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Angehörigen informiert, es ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht Aufgabe des Arbeitsmarktservice, diese in dem Antrag angeführten Fragen für ihn zu beantworten." Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 16.10.2015 durch. Der Beschwerdeführer (BF) und ein Vertreter des AMS (BehV) wurden von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie den Laienrichtern befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: Laienrichtern befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "(...) VR erkundigt sich beim BF nach seinen Sprachkenntnissen in Deutsch? BF: Ich spreche Deutsch. VR ersucht den BF um Schilderung seiner derzeitigen beruflichen Situation (Ausbildung, bisherige Tätigkeiten, Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit wann?). Warum haben Sie das Hausbesorger-Dienstverhältnis Ihrer Gattin dem AMS nicht gemeldet? In der Beschwerde bringen Sie vor, dass sie immer alle Lohnzettel Ihrer Frau gebracht hätte. Hätten Sie gewusst, dass die Lohnzettel der HausbesorgerInnen-Arbeit auch gebracht werden sollten, hätten Sie diese gebracht? Sie führten in Ihrer Beschwerde aus, dies sei Ihnen beim AMS nie gesagt worden. BF: Ich habe von Anfang an nur die Firmenlohnbestätigungen gebracht. Vor 13 Jahren habe ich dem AMS Mitarbeiter gesagt, dass meine Frau als Hausmeisterin ca. 220 € im Monat bekommt. Ich bin seit dem Jahr XXXX arbeitslos und beziehe Notstandshilfe.BF: Ich habe von Anfang an nur die Firmenlohnbestätigungen gebracht. Vor 13 Jahren habe ich dem AMS Mitarbeiter gesagt, dass meine Frau als Hausmeisterin ca. 220 € im Monat bekommt. Ich bin seit dem Jahr römisch 40 arbeitslos und beziehe Notstandshilfe. LR1: Was hat der AMS Mitarbeiter gesagt? BF: Die Lohnbestätigung der Firma meiner Gattin genügt. Ich habe jedes Jahr die Lohnbestätigung von der Firma XXXX gebracht.BF: Die Lohnbestätigung der Firma meiner Gattin genügt. Ich habe jedes Jahr die Lohnbestätigung von der Firma römisch 40 gebracht. LR1: Wissen Sie noch, mit wem Sie damals beim AMS gesprochen haben? BF: Nein, das ist lange her. LR1: Sie haben damals gesagt, dass Ihre Frau ein Dienstverhältnis hatte und Hausmeisterin war. BF: Meine Frau war in der Firma XXXX Putzfrau. Und zusätzlich hat sie als Hausmeisterin gearbeitet. Sie hat bei der Firma XXXX 40 Stunden als Putzfrau gearbeitet und nebenbei noch als Hausmeisterin das ganze Monat. Sie hat einmal in der Woche das Stiegenhaus geputzt.BF: Meine Frau war in der Firma römisch 40 Putzfrau. Und zusätzlich hat sie als Hausmeisterin gearbeitet. Sie hat bei der Firma römisch 40 40 Stunden als Putzfrau gearbeitet und nebenbei noch als Hausmeisterin das ganze Monat. Sie hat einmal in der Woche das Stiegenhaus geputzt. LR2: Haben Sie seit 2003 immer mit demselben AMS Mitarbeiter gesprochen? BF: Nein, immer mit verschiedenen. LR1: Sie haben jedes Jahr einen Antrag gestellt. Ist das Hausbesorgerdienstverhältnis ein Thema gewesen? BF: Einmal war es Thema aber sonst nie. LR1: Im Antragsformular müssen Sie das Einkommen Ihrer Gattin eintragen (Bitte tragen Sie hier jegliche (auch steuerfreie Nettoeinkommen) der Angehörigen ein). Haben Sie sich nicht gewundert? BF: Niemand hat mich nach dem Hausmeisterlohn gefragt. BehV: Es ist schwierig, etwas zum Jahr 2003 herauszufinden. Der BF hat im Jahr 2003 erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld, dabei ist das Einkommen der Gattin nicht relevant. Laut dem Antrag hat er auch das Dienstverhältnis der Gattin angegeben. Wenn der Berater gesagt hat, ist das auch richtig so. Es ist schon sehr lange her und schwer zu überprüfen. Die Auskunft des Beraters ist richtig gewesen, weil es sich ums Arbeitslosengeld gehandelt hat. Ab 2004 bezog der BF Notstandshilfe, hierbei ist das Einkommen der Gattin relevant. R: Was war im Antrag von 2004? BF: Ich habe wieder die Lohnbestätigung vom Dienstgeber XXXX gebracht.BF: Ich habe wieder die Lohnbestätigung vom Dienstgeber römisch 40 gebracht. R: Im Jahr 2004 hat auch niemand gesagt, dass das Einkommen der Gattin relevant ist? BF: Ich kenne den Unterschied zwischen Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. LR1: Die Frage 1 im Antrag nach dem Einkommen muss auch beim Arbeitslosengeld vollständig beantwortet werden. Im Antrag 2003 hat der BF das Einkommen seiner Gattin nicht angegeben. War das trotzdem Thema bei der Antragstellung? BehV: Ich kann dazu keine Auskunft geben und beim Arbeitslosengeld ist das Einkommen der Gattin auch nicht relevant. Bei der Notstandshilfe brauchen wir eine Bestätigung. BF: Warum hat man das dann im Antrag angenommen? BehV: Weil Sie richtige Angaben machen müssen. Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. Dies wird verneint. VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird vom BF verneint." In dem gegen diese Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig eingebrachten als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 07.07.2015 wiederholt der Beschwerdeführer neuerlich, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er das (offensichtlich die Einkommensbelege aufgrund der Hausbesorgertätigkeit der Gattin) bringen müsse und dies ihm auch nie gesagt worden sei. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde insbesondere wie folgt aus: "(...) Herr XXXX hat in seinen Anträgen seit 2010 die Hausbesorgertätigkeit seiner Gattin nie gemeldet und obwohl dem Arbeitsmarktservice seit zumindest 09.08.2010 aufgrund einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger diese Hausbesorgertätigkeit bekannt war, ist der Beschwerde aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 22.01.2009 mit der Zl 2007/08/0228 nicht stattzugeben gewesen, da in diesem Erkenntnis unter anderem angeführt ist, dass ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falls des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahren Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Hr. XXXX führt in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag sinngemäß an, dass er nicht gewusst hätte, dass er auch das Hausbesorgerdienstverhältnis der Gattin melden hätte müssen und ihm dies vom Arbeitsmarktservice auch nie gesagt wurde. In den von ihm ausgefüllten Anträgen wird er jedoch über die Notwendigkeit der Meldepflichten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Angehörigen informiert, es ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht Aufgabe des Arbeitsmarktservice, diese in dem Antrag angeführten Fragen für ihn zu beantworten.""(...) Herr römisch 40 hat in seinen Anträgen seit 2010 die Hausbesorgertätigkeit seiner Gattin nie gemeldet und obwohl dem Arbeitsmarktservice seit zumindest 09.08.2010 aufgrund einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger diese Hausbesorgertätigkeit bekannt war, ist der Beschwerde aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 22.01.2009 mit der Zl 2007/08/0228 nicht stattzugeben gewesen, da in diesem Erkenntnis unter anderem angeführt ist, dass ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falls des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahren Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Hr. römisch 40 führt in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag sinngemäß an, dass er nicht gewusst hätte, dass er auch das Hausbesorgerdienstverhältnis der Gattin melden hätte müssen und ihm dies vom Arbeitsmarktservice auch nie gesagt wurde. In den von ihm ausgefüllten Anträgen wird er jedoch über die Notwendigkeit der Meldepflichten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Angehörigen informiert, es ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht Aufgabe des Arbeitsmarktservice, diese in dem Antrag angeführten Fragen für ihn zu beantworten." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hatte und seit 30.11.2004 mit Unterbrechungen Notstandshilfe bezieht und wird in den vom Beschwerdeführer eigenhändig unterschriebenen bundeseinheitlichen Anträgen, die er zum Bezug dieser Leistungen beim Arbeitsmarktservice gestellt hatte, auf Seite vier dezidiert darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Angehörigen ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche nach dem Eintritt des Ereignisses dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Vertreter der belangten Behörde sowie aufgrund des persönlich unglaubwürdigen Eindruckes des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in welcher er völlig widersprüchliche und unnachvollziehbare Rechtfertigungsversuche unternahm, weshalb er jahrelang trotz seiner Kenntnis über die Meldeverpflichtung des Einkommens seiner Ehefrau deren Einkommen aufgrund ihrer Hausbesorgertätigkeit im Antragsformular des AMS nicht angegeben hatte und in der Folge jahrelang Notstandshilfe beantragt sowie in falscher Höhe bezogen hatte, ergibt sich die Feststellung der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben. Hinsichtlich des Beschwerdeführers erfolgte daher mit nunmehr angefochtener Entscheidung eine Berichtigung der Bemessung und Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 10.01.2010 bis 31.12.2014, da aufgrund der Anrechnung des Einkommens aus dem Dienstverhältnis der Ehepartnerin des Beschwerdeführers, welches dem AMS nicht gemeldet wurde, der Anspruch auf Notstandshilfe zu berichtigen gewesen ist. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise bestritten und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.
  4. Der Beschwerdeführer vermochte durch seine nicht substantiierten Einwendungen und seinen unglaubwürdigen Eindruck, den er in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, keinen anderen Sachverhalt plausibel und glaubwürdig darzulegen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 10.01.2010 bis zum 31.12.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bzw. in falscher Höhe bezogen hat, da der Beschwerdeführer in seinen Anträgen seit 2010 die Hausbesorgertätigkeit seiner Gattin nie gemeldet hatte. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde, im Vorlageantrag und in der Beschwerdeverhandlung wiederholt an, er hätte nicht gewusst, dass er auch das Hausbesorgerdienstverhältnis der Gattin melden hätte müssen und ihm dies vom Arbeitsmarktservice auch nie gesagt worden sei. In den von ihm ausgefüllten Anträgen wird er jedoch nachweislich über die Notwendigkeit der Meldepflichten bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Angehörigen informiert. Wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde, ist es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch nicht Aufgabe des Arbeitsmarktservice, diese in dem Antrag angeführten Fragen für den Beschwerdeführer zu beantworten. Bereits in der Beschwerdevorentscheidung wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum unterlassen hat, korrekte und vollständige Angaben zu tätigen bzw. jede Änderung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle mitzuteilen, damit seine Anträge hinsichtlich eines allfälligen Anspruches umfassend, d.h. dem Grunde und der Höhe nach, überprüft werden konnten und alle erforderlichen Veranlassungen erfolgen konnten, um das Verfahren beim AMS korrekt und rasch abzuwickeln. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer auf Vorhalt XXXX , wonach im Antragsformular steht, er müsse das Einkommen seiner Gattin eintragen ("Bitte tragen Sie hier jegliche (auch steuerfreie Nettoeinkommen) der Angehörigen ein"), lediglich völlig unnachvollziehbar an, es habe ihn niemand nach dem Hausmeisterlohn (der Ehefrau) gefragt. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von Anfang an nur die Firmenlohnbestätigungen (seiner Ehefrau) vorgelegt habe und der Beschwerdeführer behauptet, dass er vor 13 Jahren dem AMS Mitarbeiter gesagt habe, dass seine Frau als Hausmeisterin ca. 220 €Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer auf Vorhalt römisch 40 , wonach im Antragsformular steht, er müsse das Einkommen seiner Gattin eintragen ("Bitte tragen Sie hier jegliche (auch steuerfreie Nettoeinkommen) der Angehörigen ein"), lediglich völlig unnachvollziehbar an, es habe ihn niemand nach dem Hausmeisterlohn (der Ehefrau) gefragt. Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von Anfang an nur die Firmenlohnbestätigungen (seiner Ehefrau) vorgelegt habe und der Beschwerdeführer behauptet, dass er vor 13 Jahren dem AMS Mitarbeiter gesagt habe, dass seine Frau als Hausmeisterin ca. 220 € im Monat bekomme, ist darauf zu verweisen, dass eine derartige Auskunft eines AMS-Mitarbeiters im Jahr 2003 - somit vor rund 12 bis 13 Jahre - heute kaum bzw gar nicht mehr nachzuvollziehen ist. Der Beschwerdeführer ist insbesondere auf die von ihm wiederholt unterzeichneten Anträge zu verweisen, in welchen die Meldeverpflichtung nachweislich dargelegt wird. Des Weiteren hat der Vertreter des AMS nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hatte, dabei ist das Einkommen der Ehegattin nicht relevant. Wenn der AMS-Berater somit im Jahr 2003 tatsächlich zum Beschwerdeführer gesagt hätte, dass das Einkommen der Ehefrau nicht relevant sei, wäre diese Auskunft auch richtig so gewesen. Erst ab 2004 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe, hierbei ist erst das Einkommen der Ehegattin relevant. In der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wird nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund des Umstandes, dass die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen" nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. (vgl das Erkenntnis des VwGH vom
  5. Dezember 2009, Zl 2007/08/0228). Im Fall des Beschwerdeführers hat das Arbeitsmarktservice zwar schon ab dem 09.08.2010 Kenntnis davon, dass die Gattin des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX als Hausbesorgerin tätig ist, dies kann den gegenständlichen Widerruf- und Rückforderungsbescheid jedoch nicht hindern, da, wie oben angeführt, im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahre Angaben im Antragsformular dies ohne Belang ist. Laut den zur Person des Beschwerdeführers chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und den zu seiner Person geführten Papierakt sind keine rechtzeitigen Meldungen des Beschwerdeführers über geringfügige Dienstverhältnisse seiner Gattin ersichtlich und bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesen Umstand auch nicht. Nach dieser unbestritten Feststellungen hatte der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Notstandshilfe in den jeweiligen Antragsformularen das geringfüge Dienstverhältnis seiner Gattin nicht angegeben. Wie das Arbeitsmarktservice zu Recht feststellt, ergibt sich auch sonst aus dem zur Person des Beschwerdeführers geführten Papierakt oder in der EDV des Arbeitsmarktservice kein Nachweis, dass er in irgendeiner Weise dieses geringfügige Dienstverhältnis gemeldet hätte. Dass er in den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformularen dieses geringfügige Dienstverhältnis seiner Gattin nicht genannt hatte, ist dem Beschwerdeführer daher als Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs 1 AlVG anzulasten. Es ist dabei nicht von Relevanz, dass dieser Umstand in der Datenbank des Arbeitsmarktservice ersichtlich ist. Seine Einwände in der Beschwerde und auch in der Beschwerdeverhandlung, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er diese Nachweise vorlegen hätte müssen und ihm das nie gesagt worden sei, gehen ins Leere, da der Beschwerdeführer in den von ihm eigenhändig unterschriebenen Anträgen dezidiert auf seine Meldepflichten auch bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisses seiner Angehörigen informiert wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig bekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde. Beides ist im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der oben angeführten Sachverhalte und aufgrund seiner Angaben in der Beschwerde sowie in der Beschwerdeverhandlung zu verneinen.In der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung wird nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund des Umstandes, dass die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen" nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  6. Dezember 2009, Zl 2007/08/0228). Im Fall des Beschwerdeführers hat das Arbeitsmarktservice zwar schon ab dem 09.08.2010 Kenntnis davon, dass die Gattin des Beschwerdeführers bei der Firma römisch 40 als Hausbesorgerin tätig ist, dies kann den gegenständlichen Widerruf- und Rückforderungsbescheid jedoch nicht hindern, da, wie oben angeführt, im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahre Angaben im Antragsformular dies ohne Belang ist. Laut den zur Person des Beschwerdeführers chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und den zu seiner Person geführten Papierakt sind keine rechtzeitigen Meldungen des Beschwerdeführers über geringfügige Dienstverhältnisse seiner Gattin ersichtlich und bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde diesen Umstand auch nicht. Nach dieser unbestritten Feststellungen hatte der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Notstandshilfe in den jeweiligen Antragsformularen das geringfüge Dienstverhältnis seiner Gattin nicht angegeben. Wie das Arbeitsmarktservice zu Recht feststellt, ergibt sich auch sonst aus dem zur Person des Beschwerdeführers geführten Papierakt oder in der EDV des Arbeitsmarktservice kein Nachweis, dass er in irgendeiner Weise dieses geringfügige Dienstverhältnis gemeldet hätte. Dass er in den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformularen dieses geringfügige Dienstverhältnis seiner Gattin nicht genannt hatte, ist dem Beschwerdeführer daher als Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG anzulasten. Es ist dabei nicht von Relevanz, dass dieser Umstand in der Datenbank des Arbeitsmarktservice ersichtlich ist. Seine Einwände in der Beschwerde und auch in der Beschwerdeverhandlung, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er diese Nachweise vorlegen hätte müssen und ihm das nie gesagt worden sei, gehen ins Leere, da der Beschwerdeführer in den von ihm eigenhändig unterschriebenen Anträgen dezidiert auf seine Meldepflichten auch bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisses seiner Angehörigen informiert wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig bekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde. Beides ist im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der oben angeführten Sachverhalte und aufgrund seiner Angaben in der Beschwerde sowie in der Beschwerdeverhandlung zu verneinen. Auch aufgrund des persönlich unglaubwürdigen Eindruckes des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung kam der erkennende Senat zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorzitierte Anforderungen nicht erfüllt hatte und deshalb jahrelang Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in falscher Höhe bezogen hatte. Schließlich ist erneut darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit Unterfertigung seiner Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe betreffend den entscheidungsrelevanten Zeitraum nachweislich unter anderem zur Kenntnis genommen hatte, dass er

§ 50Al

VG dazu verpflichtet ist, eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (auch der Ehepartnerin) sofort dem Arbeitsmarktservice zu melden.Schließlich ist erneut darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit Unterfertigung seiner Anträge auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe betreffend den entscheidungsrelevanten Zeitraum nachweislich unter anderem zur Kenntnis genommen hatte, dass er

Paragraph 50, AlVG dazu verpflichtet ist, eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (auch der Ehepartnerin) sofort dem Arbeitsmarktservice zu melden. Hinsichtlich der Beträge und deren Berechnung im gegenständlichen Fall wird auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2015 verwiesen, in welcher nachvollziehbar und im Detail die Berechnung der Berichtigung im gegenständlichen Fall dargelegt wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Paragraph 56, Absatz eins, AlVG 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im gegenständlichen Fall somit das AMS. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG).Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Zu A): Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden istÜber Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.(Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013:Die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdefall gründet sich auf folgende maßbegebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 138/2013: "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,

(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7)Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(7)Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8)Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
(9)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)
(9)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003,)
(10)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
(10)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,)
(11)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
(11)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen

des Arbeitsmarktservice.

(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen

des Arbeitsmarktservice. Anzeigen § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen." Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut Paragraph 38, AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigten. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigten. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung laut Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dabei können

§ 25Abs. 4 und Abs. 7 Al

VG Rückforderungen, die

Abs. 1 leg. cit. vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Verschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinberingung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Abs. 7 leg. cit. gilt dies auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.Dabei können

Paragraph 25, Absatz 4 und Absatz 7, AlVG Rückforderungen, die

Absatz eins, leg. cit. vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Verschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinberingung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Absatz 7, leg. cit. gilt dies auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. VwGH 23.04.1996, Zl.94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (vgl. VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist vergleiche VwGH 23.04.1996, Zl.94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen vergleiche VwGH 15.09.2010, Zl. 2010/08/0139 mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0415). Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654).Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es hingegen nicht an vergleiche VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0654). Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343).Bereits die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Es spielt also keine Rolle, ob der Meldepflichtige auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208) bzw. ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice vergleiche VwGH 10.06.2009, Zl. 2007/08/03

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