RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW122 2014673-1 SpruchW122 2014673-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRU
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Verfahren vor dem Heerespersonalamt Dem Beschwerdeführer wurde am 02.05.2014 der Einberufungsbefehl zur Ableistung seines Präsenzdienstes zugestellt. Mit Antrag vom 10.06.2014 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 12.05.2014 als Hauptmieter in der Wohnung in XXXX , wohne. An Wohnkosten zahle er monatlich € 474,01 mittels E-Banking an den Vermieter WIENER WOHNEN. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad/Dusche, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Balkon und Kinderzimmer, wobei alle der angegebenen Räume außer dem Kinderzimmer durch den Beschwerdeführer alleine benützt würden. Zur Frage "Wer wohnt sonst noch in dieser Wohnung/diesem Eigenheim?" vermerkte der Beschwerdeführer im Formular "Mutter/Ich" und kreuzte an, dass die Mutter keinen Teil der Wohnkosten übernehme.Mit Antrag vom 10.06.2014 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 12.05.2014 als Hauptmieter in der Wohnung in römisch 40 , wohne. An Wohnkosten zahle er monatlich € 474,01 mittels E-Banking an den Vermieter WIENER WOHNEN. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad/Dusche, WC, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Balkon und Kinderzimmer, wobei alle der angegebenen Räume außer dem Kinderzimmer durch den Beschwerdeführer alleine benützt würden. Zur Frage "Wer wohnt sonst noch in dieser Wohnung/diesem Eigenheim?" vermerkte der Beschwerdeführer im Formular "Mutter/Ich" und kreuzte an, dass die Mutter keinen Teil der Wohnkosten übernehme. Der Beschwerdeführer habe vor dem Monat, in dem ihm der Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen. Dazu reichte er entsprechende Unterlagen (Gehaltsabrechnungen) nach. Zudem legte er eine detaillierte Auflistung seiner Kontoumsätze vor, der sich entnehmen lässt, dass er am 28.03.2014, am 28.05.2014, am 27.06.2014 und am 31.07.2014 die Wohnkosten an WIENER WOHNEN überwiesen hat. Weiters vorgelegt wurde ein Schreiben von WIENER WOHNEN vom 12.05.2014 in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anzeige vom 12.05.2014 (Abtretungsanzeige und Übernahme der Hauptmietrechte) der bisherigen Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung, seiner Mutter XXXX , ab 01.06.2014 die Wohnrechte an dieser Wohnung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG) fortsetzt. Auch die Abtretungsanzeige vom 12.05.2014, eine entsprechende Vertragserklärung mit WIEN ENERGIE betreffend den künftigen Wärmebezug des Nutzungsobjektes sowie ein Auszug aus dem zentralen Melderegister wurden vorgelegt.Weiters vorgelegt wurde ein Schreiben von WIENER WOHNEN vom 12.05.2014 in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Anzeige vom 12.05.2014 (Abtretungsanzeige und Übernahme der Hauptmietrechte) der bisherigen Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung, seiner Mutter römisch 40 , ab 01.06.2014 die Wohnrechte an dieser Wohnung gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG) fortsetzt. Auch die Abtretungsanzeige vom 12.05.2014, eine entsprechende Vertragserklärung mit WIEN ENERGIE betreffend den künftigen Wärmebezug des Nutzungsobjektes sowie ein Auszug aus dem zentralen Melderegister wurden vorgelegt.
- Der angefochtenen Bescheid In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt: "Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am
- Juni 2014) für die Wohnung in XXXX , wird abgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am
- Juni 2014) für die Wohnung in römisch 40 , wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF."Rechtsgrundlagen: Paragraph 56, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF; Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31 idgF." In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 HGG gegebene Rechtslage im Wesentlichen festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl am 02.05.2014 zugestellt worden sei. Am 12.05.2014 habe die Mutter des Beschwerdeführers dem Vermieter mittels Abtretungsanzeige mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung mit Wirkung vom 01.06.2014 übernehmen wolle. Dies wurde vom Vermieter und vom Beschwerdeführer schriftlich bestätigt. Zuvor habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung gemeinsam mit seiner Mutter bewohnt. Er sei an der gegenständlichen Adresse seit 06.06.2006 behördlich gemeldet.In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in Paragraph 31, Absatz eins, HGG gegebene Rechtslage im Wesentlichen festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl am 02.05.2014 zugestellt worden sei. Am 12.05.2014 habe die Mutter des Beschwerdeführers dem Vermieter mittels Abtretungsanzeige mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung mit Wirkung vom 01.06.2014 übernehmen wolle. Dies wurde vom Vermieter und vom Beschwerdeführer schriftlich bestätigt. Zuvor habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung gemeinsam mit seiner Mutter bewohnt. Er sei an der gegenständlichen Adresse seit 06.06.2006 behördlich gemeldet. Damit seien die Einleitung, die Anzeige zur Mietrechtsübernahme und die Bestätigung seitens WIENER WOHNEN nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt. Vor Übernahme der Mietrechte sei der Beschwerdeführer seit 06.06.2006 an der gegenständlichen Adresse behördlich gemeldet gewesen und habe somit über keine andere eigene Wohnung verfügt. Der Beschwerdeführer habe daher den Erwerb der Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Der Antrag sei somit spruchgemäß abzuweisen.Damit seien die Einleitung, die Anzeige zur Mietrechtsübernahme und die Bestätigung seitens WIENER WOHNEN nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt. Vor Übernahme der Mietrechte sei der Beschwerdeführer seit 06.06.2006 an der gegenständlichen Adresse behördlich gemeldet gewesen und habe somit über keine andere eigene Wohnung verfügt. Der Beschwerdeführer habe daher den Erwerb der Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 eingeleitet. Der Antrag sei somit spruchgemäß abzuweisen.
- Beschwerde Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass seine Mutter seit zwei Jahren nicht mehr an der gegenständlichen Adresse wohne und die Wohnung seit diesem Zeitpunkt von ihm alleine bewohnt werde. Seit diesem Zeitpunkt übernehme er auch fast sämtliche Verpflichtungen (monatlich € 500,--) für die Wohnung, er habe jedoch während seiner Lehrzeit eine finanzielle Unterstützung zur Erhaltung der Wohnung von seiner Mutter erhalten. Bis Jänner 2014 habe er die Mietkosten bar an seine Mutter entrichtet, ab Februar 2014 (Lehrabschluss) seien sämtliche Mietaufwände von ihm direkt an WIENER WOHNEN, WIEN ENERGIE etc. überwiesen worden. Aufgrund von Fortbildungsmaßnahmen seiner Mutter im zweiten Bildungsweg habe diese es verabsäumt, sich im besagten Zeitraum an der gegenständlichen Adresse abzumelden und an ihrer neuen Adresse bei ihrem Lebensgefährten anzumelden, was sie jedoch inzwischen nachgeholt habe. Dem Beschwerdeführer sei es trotz bereits erfolgter Einschränkungen nicht möglich, während der Ableistung des Präsenzdienstes weiter für die Kosten der Wohnung aufzukommen und er ersuche um neuerliche Prüfung seines Antrages. Beigelegt wurden abermals fünf Kontoauszüge. Mit Schreiben vom 28.10.2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des Heerespersonalamtes darüber in Kenntnis gesetzt, dass es im gegenständlichen Fall darauf ankomme, ob er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung (02.05.2014) Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung gewesen sei. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Auch wenn er zu diesem Zeitpunkt Kosten für die Mitbenützung der Wohnung getragen habe, sei er - im Sinne des mit WIENER WOHNEN abgeschlossenen entgeltlichen Rechtsverhältnisses - dazu nicht verpflichtet gewesen, sondern seine Mutter, die damals noch aufrechte Hauptmieterin gewesen sei. Die behördliche Meldung der Mutter sei bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht ausschlaggebend, da diese keinen Einfluss auf das Mietverhältnis zwischen ihr und WIENER WOHNEN habe. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich zu nachstehenden Punkten eine Stellungnahme abzugeben: -Strichaufzählung Verfüge der Beschwerdeführer noch über andere für die Behörde glaubhafte und nachvollziehbare Unterlagen, die die Einleitung des Erwerbs der gegenständlichen Wohnung vor der Wirksamkeit des Einberufungsbefehls belegen könnten? -Strichaufzählung Verfüge er über eine schriftliche Stellungnahme von WIENER WOHNEN, die die Einleitung des Erwerbs der gegenständlichen Wohnung vor der Wirksamkeit des Einberufungsbefehls belege? Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist ungenützt verstreichen, sodass davon auszugehen ist, dass ihm keine weiteren Unterlagen vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung des Beschwerdeführers am 02.05.2014 war die Mutter des Beschwerdeführers Hauptmietern der verfahrensgegenständlichen Wohnung in XXXX .Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung des Beschwerdeführers am 02.05.2014 war die Mutter des Beschwerdeführers Hauptmietern der verfahrensgegenständlichen Wohnung in römisch 40 . Nicht festgestellt werden kann, dass die Einleitung des Erwerbes der gegenständlichen Wohnung durch den Beschwerdeführer bereits vor dem 02.05.2014 stattgefunden hat.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden und sind im Übrigen auch nicht strittig. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels materienspezifischer Sondernorm Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt: "Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- ...
- ...
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3)..." Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist, und, ob er diese Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt bewohnt hat.Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG zu qualifizieren ist, und, ob er diese Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt bewohnt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können somit nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (VwGH vom 19.05.1998, Zl. 98/11/0101; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2001/11/0002 mit weiteren Nachweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können somit nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (VwGH vom 19.05.1998, Zl. 98/11/0101; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2001/11/0002 mit weiteren Nachweisen). Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung - hier: 02.05.2014 - nach den rechtlichen (!) Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt hat. Dies ist aber zu verneinen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Mietrechte an der gegenständlichen Wohnung mit Wirksamkeit vom 01.06.2014 übernommen hat. Zuvor war seine Mutter Hauptmieterin der Wohnung, sodass ihr zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung das dingliche Recht an der Benutzung der Wohnung zukam. Daraus, dass der Beschwerdeführer - wie vorgebracht und durch Kontoauszüge belegt - bereits seit Februar 2014 die Mietkosten zur Gänze übernommen hat, ist für den Beschwerdeführer im Sinne der Judikatur nichts zu gewinnen. Auch aus der Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis darauf ergibt, dass der Beschwerdeführer den Erwerb der Wohnung bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 - nämlich vor der Wirksamkeit der Einberufung am 02.05.2014 - eingeleitet hat.Auch aus der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis darauf ergibt, dass der Beschwerdeführer den Erwerb der Wohnung bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, - nämlich vor der Wirksamkeit der Einberufung am 02.05.2014 - eingeleitet hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu Paragraph 31, HGG eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W122.2014673.1.00