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{'item': 'W122 2113461-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24Art 20§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW122 2113461-1 SpruchW122 2113461-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRU

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG idgF in Verbindung mit § 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 44, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor der belangten Behörde Der Beschwerdeführer wurde nach Remonstration vom 28.05.2015 am 08.06.2015 schriftlich wiederholt angewiesen, die Kommunikation mit seinem Vorgesetzten nicht absichtlich zu verweigern und in dringenden Fällen auch in der Privatzeit Dienstanrufe anzunehmen bzw. Rückruf oder SMS auf einen verpassten Dienstanruf oder SMS zu tätigen. Ein bloßer Anruf stelle noch keinen dienstlichen Einsatz da und entspreche den im BDG vorgesehenen Dienstpflichten eines Beamten. Der Beschwerdeführer sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass weisungswidrige absichtliche Kommunikationsverweigerung mit seinem Vorgesetzten eine Dienstpflichtverletzung darstelle und mit disziplinären Maßnahmen geahndet werde. Eine Aussetzungswirkung würde nicht eintreten, da der Beschwerdeführer mit der Remonstration zu lange zuwartete. Der Beschwerdeführer beantragte am 19.06.2015 die bescheidmäßige Feststellung der Befolgungspflicht der wiederholten Weisung.
  2. Der angefochtene Bescheid Mit dem oben angeführten angefochtenen Bescheid vom 08.07.2015 wurde festgestellt, dass die Befolgung der schriftlich wiederholten Weisung vom 08.06.2015 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Begründend wurde nach Anführung des Verfahrensganges und der Rechtslage hinsichtlich Dienststellenbereitschaft, Journaldienst, verlängerter Dienstplan und allgemeine Pflichten des Beamten sowie die Pflicht Weisungen zu befolgen im Wesentlichen angeführt, dass sich der Beschwerdeführer pflichtwidrig vom Dienst entfernt hätte, der Beschwerdeführer absichtlich Kommunikation verweigert hätte, nicht angewiesen worden war, sich in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten oder bei Bedarf oder auf Anordnung dienstliche Tätigkeit aufzunehmen, im erkennbar dringenden Fall auch in der Privatzeit Dienstanrufe anzunehmen hätte und Rückrufe oder SMS zu tätigen hätte, Kommunikation mit dem Vorgesetzten nicht absichtlich verweigern dürfe, was die Pflicht, die dienstlichen Aufgaben Treue und gewissenhaft engagiert zu besorgen und seine Vorgesetzten zu unterstützen, verletze. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung am 13.07.2015 ausgehändigt.
  3. Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 10.08.2015 Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit anficht. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt werde, weil der Fehler, den Busschlüssel vergessen zu haben nicht in Relation stehe, auch in der Privatzeit für den Dienstgeber telefonisch jederzeit erreichbar zu sein. Auf die Möglichkeiten von § 50 BDG 1979 wurde verwiesen. Die allgemeinen Dienstpflichten des Beamten würden nicht im Weisungswege erweitert werden können. Die gesamte staatliche Verwaltung dürfe nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden, was eine Ergänzung der allgemeinen Dienstpflichten des Beamten im Weisungswege ausschließe. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf Art. 7 Bundesverfassungsgesetz und Art. 8 der europäischen Menschenrechtskonvention.Auf die Möglichkeiten von Paragraph 50, BDG 1979 wurde verwiesen. Die allgemeinen Dienstpflichten des Beamten würden nicht im Weisungswege erweitert werden können. Die gesamte staatliche Verwaltung dürfe nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden, was eine Ergänzung der allgemeinen Dienstpflichten des Beamten im Weisungswege ausschließe. Weiters verweist der Beschwerdeführer auf Artikel 7, Bundesverfassungsgesetz und Artikel 8, der europäischen Menschenrechtskonvention. Die Dienstbehörde hätte es bei der Ermahnung bewenden lassen müssen. Eine absichtliche Kommunikationsverweigerung hätte niemals stattgefunden. Selbst wenn eine solche stattgefunden hätte, wäre der Weg der Weisung ausgeweitete Dienstpflichten nicht der richtige. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, in dieser der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Befolgung dieser umfangreichen Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten zähle, bzw. aussprechen, dass die Erteilung dieser Weisung einer Grundlage entbehre. In eventu wolle das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde erster Instanz zurückverweisen.
  4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Behörde legte mit Schreiben vom 31.08.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist einer ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen und wird als Berufskraftfahrer eingesetzt. Die bekämpfte Weisung hinsichtlich der außerdienstlichen Erreichbarkeit wurde vom zuständigen Disponenten und die Weisungswiederholung von der zuständigen Dienstbehörde erteilt.
  6. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass die Wiederholung der Weisung nach Remonstration schriftlich erfolgte, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dieser in seiner Beschwerde auch nicht wirksam entgegen. Zu einer Strafgesetzwidrigkeit oder Organzuständigkeit stellte der Beschwerdeführer keinerlei den Feststellungen der belangten Behörde entgegenstehenden Behauptungen auf.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom

  1. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
  2. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Befolgungspflicht § 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999 lautet:Paragraph 44, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999, lautet: "Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

Art 20Abs. 1 B-VG idg

F kann das nachgeordnete Organ die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Artikel 20, Absatz eins, B-VG idg

F kann das nachgeordnete Organ die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Zulässigkeit des Feststellungsantrages Betreffend die Zulässigkeit des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist und der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der VwGH insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde einerseits und des Rechtsunterworfenen andererseits über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens, respektive eines Disziplinarverfahrens, die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. etwa VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062, mwN).Betreffend die Zulässigkeit des Feststellungsantrages des Beschwerdeführers ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist und der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der VwGH insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde einerseits und des Rechtsunterworfenen andererseits über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens, respektive eines Disziplinarverfahrens, die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen vergleiche etwa VwGH 04.02.2009, 2007/12/0062, mwN). Demnach kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens EINERSEITS die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199; 04.02.2009, 2007/12/0062, mwN). ANDERERSEITS kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird.Demnach kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens EINERSEITS die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, das heißt ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049 und 2007/12/0199; 04.02.2009, 2007/12/0062, mwN). ANDERERSEITS kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird. Die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Befolgungspflicht ist im gegenständlichen Fall in Übereinstimmung mit der Behörde und dem Antrag des Beschwerdeführers zu bejahen. Zur inhaltlichen Befolgungspflicht ist jedoch auf die Kriterien der Unzuständigkeit, Strafrechtswidrigkeit und Willkür folgendermaßen zu verweisen (Verwaltungsgerichtshof (17.10.2008, Zl. 2007/12/0049): "Eine Befolgungspflicht im besagten Sinn bestünde vorerst einmal von Verfassungs wegen dann nicht, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände erfüllt wäre. Die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung der gegenständlichen Weisung durch den Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich als Vorgesetzten des Beschwerdeführers wurde bereits erörtert und bejaht; die Zuständigkeit des Sicherheitsdirektors zur Erteilung der Weisung war daher gegeben. Dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung (Dienstzuteilung) gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung behauptet."Eine Befolgungspflicht im besagten Sinn bestünde vorerst einmal von Verfassungs wegen dann nicht, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände erfüllt wäre. Die Frage der Zuständigkeit zur Erteilung der gegenständlichen Weisung durch den Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich als Vorgesetzten des Beschwerdeführers wurde bereits erörtert und bejaht; die Zuständigkeit des Sicherheitsdirektors zur Erteilung der Weisung war daher gegeben. Dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung (Dienstzuteilung) gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung behauptet. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung bestünde weiters dann nicht, wenn diese nach erfolgter "Remonstration" im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979 nicht schriftlich wiederholt wurde. Wie bereits ausgeführt, sehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Verfügung vom

  1. Dezember 2005 die Wiederholung der Weisung der Dienstzuteilung zur Zentralstelle vom
  2. Dezember 2005, sodass auch unter dem Blickwinkel des § 44 Abs. 3 BDG 1979 die Pflicht zur Befolgung der Weisung (Dienstzuteilung) gegeben war.Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung bestünde weiters dann nicht, wenn diese nach erfolgter "Remonstration" im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 nicht schriftlich wiederholt wurde. Wie bereits ausgeführt, sehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Verfügung vom
  3. Dezember 2005 die Wiederholung der Weisung der Dienstzuteilung zur Zentralstelle vom
  4. Dezember 2005, sodass auch unter dem Blickwinkel des Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 die Pflicht zur Befolgung der Weisung (Dienstzuteilung) gegeben war. Schließlich ist einer Weisung die Rechtswirksamkeit und damit die Pflicht zu ihrer Befolgung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann abzusprechen, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  5. Mai 2000, Zl. 99/12/0355, vom
  6. November 2001, Zl. 95/12/0058, vom
  7. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0057, sowie vom
  8. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0022). Willkürliches Verhalten der Behörde liegt unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  9. Oktober 2002).Schließlich ist einer Weisung die Rechtswirksamkeit und damit die Pflicht zu ihrer Befolgung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann abzusprechen, wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  10. Mai 2000, Zl. 99/12/0355, vom
  11. November 2001, Zl. 95/12/0058, vom
  12. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0057, sowie vom
  13. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0022). Willkürliches Verhalten der Behörde liegt unter anderem in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
  14. Oktober 2002). Zu prüfen bleibt im vorliegenden Fall allein, ob der Dienstauftrag (die Dienstzuteilung zur Zentralstelle) willkürlich erteilt wurde, weil nur dies die Befolgungspflicht (Rechtswirksamkeit) der erteilten Weisung berühren würde (sog. "Grobprüfung"). Dagegen hat für die im vorliegenden Fall ausschließlich zu beantwortende Frage der Befolgungspflicht der Aspekt, ob der Dienstauftrag allenfalls im Dienstrecht begründete (sonstige) subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte, d.h. ob dem Dienstauftrag allenfalls "schlichte" Rechtswidrigkeit anhaftete oder nicht, außer Betracht zu bleiben (sog. "Feinprüfung"; vgl. wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  15. Oktober 2002). Diesen Aspekt hat der Beschwerdeführer in zulässiger Weise in einem weiteren Antrag auf Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Weisung releviert, der gesondert bescheidförmig erledigt wurde (vgl. im Näheren das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/12/0199).Zu prüfen bleibt im vorliegenden Fall allein, ob der Dienstauftrag (die Dienstzuteilung zur Zentralstelle) willkürlich erteilt wurde, weil nur dies die Befolgungspflicht (Rechtswirksamkeit) der erteilten Weisung berühren würde (sog. "Grobprüfung"). Dagegen hat für die im vorliegenden Fall ausschließlich zu beantwortende Frage der Befolgungspflicht der Aspekt, ob der Dienstauftrag allenfalls im Dienstrecht begründete (sonstige) subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte, d.h. ob dem Dienstauftrag allenfalls "schlichte" Rechtswidrigkeit anhaftete oder nicht, außer Betracht zu bleiben (sog. "Feinprüfung"; vergleiche wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  16. Oktober 2002). Diesen Aspekt hat der Beschwerdeführer in zulässiger Weise in einem weiteren Antrag auf Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Weisung releviert, der gesondert bescheidförmig erledigt wurde vergleiche im Näheren das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/12/0199). Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann dem Sicherheitsdirektor für das Bundesland Oberösterreich bei der Dienstzuteilung Willkür nicht unterstellt werden. So zeigt das Vorbringen der Beschwerde sowie jenes des Beschwerdeführervertreters und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ein willkürliches Verhalten der Behörde im obigen Sinne nicht auf." Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass Strafrechtswidrigkeit, Organzuständigkeit und Willkür zu prüfen sind. Während Strafrechtswidrigkeit und Unzuständigkeit in keinster Weise behauptet werden und auch nicht vorliegen, behauptet der Beschwerdeführer einfache Gesetzwidrigkeit und einen Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz und die europäische Menschenrechtskonvention. Auch wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dies nicht explizit behauptet, so könnte dies dennoch die Behauptung einer gehäuften Verkennung der Rechtslage im Sinne von Willkür ausdrücken wollen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Erweiterung der allgemeinen Dienstpflichten sondern um eine Konkretisierung der Dienstpflichten handelt. Die Dienstpflichten des Beamten sind im Beamtendienstrechtsgesetz keineswegs taxativ und in einem hinreichenden Konkretisierungsgrad aufgelistet. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, das verfassungsgesetzliche Legalitätsprinzip würde eine Ausweitung der Dienstpflichten im Weisungswege ausschließen, so sei ihm oben angeführter Art. 20 Bundes-Verfassungsgesetz entgegenzuhalten. Der Beamte ist - soweit in den Gesetzen nichts anderes vorgeschrieben ist - an die Weisungen des Vorgesetzten gebunden. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Regelungen zum Journaldienst, Bereitschaftsdienst oder zur Dienststellenbereitschaft würden der gegenständlichen Weisung, in der Privatzeit erreichbar zu sein, entgegenstehen, so ist darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde, seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen sondern lediglich aufgrund des Vergessens eines Schlüssels dafür Sorge getragen wurde, für einen derartigen Vorfall in der Zukunft vorbereitet zu sein. Dies ist in keinster Weise unverhältnismäßig und entspricht den erwartbaren Pflichten eines Berufskraftfahrers.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass Strafrechtswidrigkeit, Organzuständigkeit und Willkür zu prüfen sind. Während Strafrechtswidrigkeit und Unzuständigkeit in keinster Weise behauptet werden und auch nicht vorliegen, behauptet der Beschwerdeführer einfache Gesetzwidrigkeit und einen Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz und die europäische Menschenrechtskonvention. Auch wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dies nicht explizit behauptet, so könnte dies dennoch die Behauptung einer gehäuften Verkennung der Rechtslage im Sinne von Willkür ausdrücken wollen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Erweiterung der allgemeinen Dienstpflichten sondern um eine Konkretisierung der Dienstpflichten handelt. Die Dienstpflichten des Beamten sind im Beamtendienstrechtsgesetz keineswegs taxativ und in einem hinreichenden Konkretisierungsgrad aufgelistet. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, das verfassungsgesetzliche Legalitätsprinzip würde eine Ausweitung der Dienstpflichten im Weisungswege ausschließen, so sei ihm oben angeführter Artikel 20, Bundes-Verfassungsgesetz entgegenzuhalten. Der Beamte ist - soweit in den Gesetzen nichts anderes vorgeschrieben ist - an die Weisungen des Vorgesetzten gebunden. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Regelungen zum Journaldienst, Bereitschaftsdienst oder zur Dienststellenbereitschaft würden der gegenständlichen Weisung, in der Privatzeit erreichbar zu sein, entgegenstehen, so ist darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt wurde, seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen sondern lediglich aufgrund des Vergessens eines Schlüssels dafür Sorge getragen wurde, für einen derartigen Vorfall in der Zukunft vorbereitet zu sein. Dies ist in keinster Weise unverhältnismäßig und entspricht den erwartbaren Pflichten eines Berufskraftfahrers. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er behauptet, er müsste jederzeit erreichbar sein. Der Gegenstand der Weisung wurde auf dringende Fälle wie z.B. das Vergessen eines Schlüssels eingeschränkt. Außerdem besteht die Möglichkeit zeitverzögert über Kurznachrichten zu antworten. Inwieweit der Beschwerdeführer im Wege des Gleichheitssatzes versucht, allgemeine Dienstpflichten und Weisungen zu vergleichen, kann nicht im Geringsten nachvollzogen werden. Ein Eingriff in das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers durch die geforderte Erreichbarkeit über Telefon oder SMS kann nicht erkannt werden. Weder hat die Erreichbarkeit - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - permanent zu sein, noch unbeschränkt noch steht sie in einem Missverhältnis zu dem dienstlichen Pflichten des Beschwerdeführers, deren Umsetzung mit der gegenständlichen Weisung gewährleistet werden sollte. Die Rechtslage wurde weder gröblich noch gehäuft verkannt und die Behörde hat es nicht unterlassen, die notwendigen Ermittlungstätigkeiten durchzuführen. Die Weisung war daher zu befolgen und die Beschwerde war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden betreffend Befolgungspflicht von Weisungen von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W122.2113461.1.00

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