RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW124 1428185-2 SpruchW124 1428185-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXXgab der Beschwerdeführer in der Sprache Paschtu zunächst an, am XXXX in Pakistan geboren und afghanischer Staatsbürger zu sein, 5 Jahre die Grundschule besucht zu haben, als Muttersprache Paschtu und auch schlecht Dari zu sprechen sowie zuletzt als Arbeiter erwerbstätig gewesen zu sein. In Pakistan würden noch seine Eltern, sein Bruder, seine vier Schwestern sowie seine Ehefrau und sein Kind leben.Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXXgab der Beschwerdeführer in der Sprache Paschtu zunächst an, am römisch 40 in Pakistan geboren und afghanischer Staatsbürger zu sein, 5 Jahre die Grundschule besucht zu haben, als Muttersprache Paschtu und auch schlecht Dari zu sprechen sowie zuletzt als Arbeiter erwerbstätig gewesen zu sein. In Pakistan würden noch seine Eltern, sein Bruder, seine vier Schwestern sowie seine Ehefrau und sein Kind leben. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er in Pakistan Probleme mit seinen reichen Schwiegereltern gehabt habe. Diese seien gegen eine Hochzeit gewesen. Er komme aus armen Verhältnissen. Im Fall der Rückkehr habe er in Afghanistan Angst vor den Taliban, er habe dort keine Familie und keine Zukunft.
- Anlässlich der Einvernahme vom XXXX vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer ebenfalls in der Sprache Paschtu an, am XXXX geboren zu sein, außer Paschtu keine Sprachen zu sprechen und gesund zu sein. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung am XXXX würden der Wahrheit entsprechen. Er sei am XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt
- Anlässlich der Einvernahme vom römisch 40 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer ebenfalls in der Sprache Paschtu an, am römisch 40 geboren zu sein, außer Paschtu keine Sprachen zu sprechen und gesund zu sein. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung am römisch 40 würden der Wahrheit entsprechen. Er sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 , im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren. Seit seiner Kindheit habe er in Pakistan in XXXX gelebt; dieses liege in XXXX gleich an der Grenze zu Afghanistan. Er sei zwar in Afghanistan geboren, aber als Baby mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, er sei nur eine Nacht in Afghanistan gewesen. Zum Vorhalt zu seinem Alter und dem von ihm erweckten Anschein brachte er vor, es sei ihm damals nicht besonders gut gegangen, außerdem habe er beim ersten Mal den Dolmetscher nicht gut verstanden, deshalb das falsche Geburtsdatum.römisch 40 in der Provinz römisch 40 in Afghanistan geboren. Seit seiner Kindheit habe er in Pakistan in römisch 40 gelebt; dieses liege in römisch 40 gleich an der Grenze zu Afghanistan. Er sei zwar in Afghanistan geboren, aber als Baby mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, er sei nur eine Nacht in Afghanistan gewesen. Zum Vorhalt zu seinem Alter und dem von ihm erweckten Anschein brachte er vor, es sei ihm damals nicht besonders gut gegangen, außerdem habe er beim ersten Mal den Dolmetscher nicht gut verstanden, deshalb das falsche Geburtsdatum. Befragt, ob er noch Familienangehörige in Afghanistan habe, brachte er vor, dass fünf Onkel mütterlicherseits und vier Onkel väterlicherseits dort leben würden, seine Verwandten würden teilweise in Afghanistan und teilweise in Pakistan leben. Auf die Frage, wie eng sein Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan sei, brachte er vor, zu denen keinen Kontakt zu haben, als sie für ihn wie Feinde seien. Auf die Nachfrage, wieso diese wie Feinde für ihn seien, gab er an, diese seien eigentlich wie Fremde; nur zu seinem Onkel mütterlicherseits XXXX habe er gute Beziehungen. Auf die Frage, wer von seinen Verwandten noch in Pakistan lebe, gab er an, seine Mutter, ein Bruder und vier Schwestern. Sein Vater sei 2008 verstorben. Fünf Onkel mütterlicherseits und vier Onkel väterlicherseits würden in Afghanistan leben. Er habe fünf Jahre die Schule besucht, aber es habe keinen ordentlichen Unterricht dort gegeben. Er rufe ab und zu seine Mutter, Geschwister und seine Frau sowie Freunde in Pakistan an. Seine Ehefrau lebe bei seinem Onkel mütterlicherseits auch in XXXX an einer anderen Adresse. Sein Onkel habe für seine Ehefrau ein Haus gemietet, wo sie dann mit dem Onkel bzw. dessen Sohn lebe, welche auf sie aufpassen; sie wechsle die Adresse, damit man ihren Wohnort nicht herausfinde.Befragt, ob er noch Familienangehörige in Afghanistan habe, brachte er vor, dass fünf Onkel mütterlicherseits und vier Onkel väterlicherseits dort leben würden, seine Verwandten würden teilweise in Afghanistan und teilweise in Pakistan leben. Auf die Frage, wie eng sein Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan sei, brachte er vor, zu denen keinen Kontakt zu haben, als sie für ihn wie Feinde seien. Auf die Nachfrage, wieso diese wie Feinde für ihn seien, gab er an, diese seien eigentlich wie Fremde; nur zu seinem Onkel mütterlicherseits römisch 40 habe er gute Beziehungen. Auf die Frage, wer von seinen Verwandten noch in Pakistan lebe, gab er an, seine Mutter, ein Bruder und vier Schwestern. Sein Vater sei 2008 verstorben. Fünf Onkel mütterlicherseits und vier Onkel väterlicherseits würden in Afghanistan leben. Er habe fünf Jahre die Schule besucht, aber es habe keinen ordentlichen Unterricht dort gegeben. Er rufe ab und zu seine Mutter, Geschwister und seine Frau sowie Freunde in Pakistan an. Seine Ehefrau lebe bei seinem Onkel mütterlicherseits auch in römisch 40 an einer anderen Adresse. Sein Onkel habe für seine Ehefrau ein Haus gemietet, wo sie dann mit dem Onkel bzw. dessen Sohn lebe, welche auf sie aufpassen; sie wechsle die Adresse, damit man ihren Wohnort nicht herausfinde. In Pakistan sei der Beschwerdeführer einfacher Arbeiter gewesen und habe bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Als Grund für seine Ausreise aus Pakistan im Herbst XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er seine nunmehrige Frau kennengelernt und sie ihm vorgeschlagen habe, zu heiraten, ansonsten sie sich umbringen würde. Daraufhin habe die Mutter des Beschwerdeführers mehrmals bei der Familie des Mädchens um dessen Hand angehalten, was der Vater des Mädchens aber abgelehnt habe, weil die Familie des Beschwerdeführers arm und die Familie des Mädchens reich sei. Sie hätten einander des öfteren getroffen. Am XXXX hätten sie geheiratet. Das Mädchen habe er etwa 8 Monate davor kennengelernt, es sei von zu Hause weggelaufen. Der Beschwerdeführer habe dann mit Hilfe seines Onkels mütterlicherseits ein Haus gemietet, wo ihre Ehe durch einen Mullah geschlossen worden sei. Ein Fest hätten sie aber nicht gefeiert.Als Grund für seine Ausreise aus Pakistan im Herbst römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er seine nunmehrige Frau kennengelernt und sie ihm vorgeschlagen habe, zu heiraten, ansonsten sie sich umbringen würde. Daraufhin habe die Mutter des Beschwerdeführers mehrmals bei der Familie des Mädchens um dessen Hand angehalten, was der Vater des Mädchens aber abgelehnt habe, weil die Familie des Beschwerdeführers arm und die Familie des Mädchens reich sei. Sie hätten einander des öfteren getroffen. Am römisch 40 hätten sie geheiratet. Das Mädchen habe er etwa 8 Monate davor kennengelernt, es sei von zu Hause weggelaufen. Der Beschwerdeführer habe dann mit Hilfe seines Onkels mütterlicherseits ein Haus gemietet, wo ihre Ehe durch einen Mullah geschlossen worden sei. Ein Fest hätten sie aber nicht gefeiert. Auf die Frage, wie und wo sie einander vor der Eheschließung getroffen hätten, ohne dass deren Familie es bemerkt habe, gab er an, das Mädchen habe etwa eine halbe Stunde entfernt gewohnt, er habe sie manchmal am Bach getroffen, manchmal hätte sie einen Treffpunkt vereinbart, wo nicht viele Menschen gewesen seien. Zum Vorhalt, dass es etwas unlogisch erscheine, dass er seine Frau gerade in dem Dorf belasse und sie immer nur die Häuser wechsle, weil anzunehmen sei, dass ihre Familie zuerst an seiner Adresse bzw. der von Angehörigen Nachschau halten und nach ihr suchen würden, wiederholte er, dass sein Onkel ständig die Wohnadresse seiner Ehefrau wechsle, damit man ihren Wohnort nicht herausfinde. Dieser sorge für sie. Der Beschwerdeführer habe seinem Onkel für dessen Hilfe die Grundstücke in Afghanistan gegeben. Zum weitern Vorhalt, dass es noch schwieriger sei, mit einem knapp einjährigen Kind ständig die Wohnung zu wechseln, und er dieses heute überhaupt noch nicht erwähnt habe, gab er an, dass dies sei richtig und er einen kleinen Sohn namens XXXX habe. Seine Frau heiße XXXX und sei entgegen seinen Angaben bei der Erstbefragung XXXX Jahre alt, das habe sie ihm am Telefon gesagt. Sie frage ihn immer wieder, warum er sie allein zurückgelassen habe; er habe sie alleine lassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Da das Mädchen von zu Hause weggelaufen sei und ihn gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe, habe er Pakistan aus Angst verlassen, weil er ganz genau gewusst habe, dass er für diese Tat nur mit dem Tod bestraft werden könne. Das gelte natürlich auch für das Mädchen. Deshalb wechsle sie ständig die Wohnadresse. In der paschtunischen Gesellschaft sei es so, dass die Väter solcher Mädchen sich in ihrer Ehre verletzt fühlen und dann sowohl das Mädchen als auch den Ehemann bzw. Freund töten würden. Deshalb habe er Pakistan verlassen.Zum weitern Vorhalt, dass es noch schwieriger sei, mit einem knapp einjährigen Kind ständig die Wohnung zu wechseln, und er dieses heute überhaupt noch nicht erwähnt habe, gab er an, dass dies sei richtig und er einen kleinen Sohn namens römisch 40 habe. Seine Frau heiße römisch 40 und sei entgegen seinen Angaben bei der Erstbefragung römisch 40 Jahre alt, das habe sie ihm am Telefon gesagt. Sie frage ihn immer wieder, warum er sie allein zurückgelassen habe; er habe sie alleine lassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Da das Mädchen von zu Hause weggelaufen sei und ihn gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe, habe er Pakistan aus Angst verlassen, weil er ganz genau gewusst habe, dass er für diese Tat nur mit dem Tod bestraft werden könne. Das gelte natürlich auch für das Mädchen. Deshalb wechsle sie ständig die Wohnadresse. In der paschtunischen Gesellschaft sei es so, dass die Väter solcher Mädchen sich in ihrer Ehre verletzt fühlen und dann sowohl das Mädchen als auch den Ehemann bzw. Freund töten würden. Deshalb habe er Pakistan verlassen. Zum Vorhalt, dass er in Afghanistan noch Anknüpfungspunkte habe, fragte er, was das für ein Leben dort (in XXXX) sei; außerdem habe er kein gutes Verhältnis zu den Onkeln väterlicherseits. Zum Vorhalt, dass es absolut nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Frau und das Baby ausgerechnet in seinem Dorf zurück gelassen habe und sich selbst nach Europa begeben habe, anstatt die beiden in eine andere pakistanische Provinz oder in eine Großstadt zu bringen, stellte er die Frage, wohin er die beiden hätte bringen sollen, als in Afghanistan Krieg herrsche.Zum Vorhalt, dass er in Afghanistan noch Anknüpfungspunkte habe, fragte er, was das für ein Leben dort (in römisch 40 ) sei; außerdem habe er kein gutes Verhältnis zu den Onkeln väterlicherseits. Zum Vorhalt, dass es absolut nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Frau und das Baby ausgerechnet in seinem Dorf zurück gelassen habe und sich selbst nach Europa begeben habe, anstatt die beiden in eine andere pakistanische Provinz oder in eine Großstadt zu bringen, stellte er die Frage, wohin er die beiden hätte bringen sollen, als in Afghanistan Krieg herrsche. Auf den weiteren Vorhalt, dass er sie beispielsweise nach Lahore oder Islamabad hätte bringen können, brachte er vor, dass er sich das nicht hätte leisten können. Bisher sei nichts passiert, aber seine Frau habe Angst. Zur Frage, ob er nicht irgendwo anders in Pakistan eine Arbeit hätten annehmen und mit seiner Familie neu starten hätte können, brachte er vor, dass es sehr schwer sei, eine Arbeit zu finden; er habe jahrelang in Pakistan gearbeitet aber nicht gut verdient, ihr Leben sei dort in Gefahr gewesen. Er habe Pakistan am XXXX verlassen, eineinhalb Jahre nach seiner Heirat am XXXX. Er habe immer versteckt gewohnt, immer dort, wo er gearbeitet habe und sei nur selten nach Hause gegangen. Der Vater seiner Frau habe ihn nie angegriffen, da sich der Beschwerdeführer immer versteckt gehalten habe. Wenn er den Beschwerdeführer gesehen hätte, hätte er diesen umgebracht. Seiner Familie sei bislang auch nichts passiert, sie würde von der Familie seiner Frau nur bedroht. Es würde das private Problem des Beschwerdeführers sein, als sie mit ihm weggelaufen sei. Daher habe die Familie der Freundin nichts mit seiner Familie zu tun gehabt.Auf den weiteren Vorhalt, dass er sie beispielsweise nach Lahore oder Islamabad hätte bringen können, brachte er vor, dass er sich das nicht hätte leisten können. Bisher sei nichts passiert, aber seine Frau habe Angst. Zur Frage, ob er nicht irgendwo anders in Pakistan eine Arbeit hätten annehmen und mit seiner Familie neu starten hätte können, brachte er vor, dass es sehr schwer sei, eine Arbeit zu finden; er habe jahrelang in Pakistan gearbeitet aber nicht gut verdient, ihr Leben sei dort in Gefahr gewesen. Er habe Pakistan am römisch 40 verlassen, eineinhalb Jahre nach seiner Heirat am römisch 40 . Er habe immer versteckt gewohnt, immer dort, wo er gearbeitet habe und sei nur selten nach Hause gegangen. Der Vater seiner Frau habe ihn nie angegriffen, da sich der Beschwerdeführer immer versteckt gehalten habe. Wenn er den Beschwerdeführer gesehen hätte, hätte er diesen umgebracht. Seiner Familie sei bislang auch nichts passiert, sie würde von der Familie seiner Frau nur bedroht. Es würde das private Problem des Beschwerdeführers sein, als sie mit ihm weggelaufen sei. Daher habe die Familie der Freundin nichts mit seiner Familie zu tun gehabt. Auf die Frage, ob der Enkel den Vater der Frau nicht besänftigen könne, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies in der paschtunischen Gesellschaft leider anders sei; solange er den Beschwerdeführer nicht getötet habe, fühle sich der Vater der Frau in seiner Ehre verletzt. Die Paschtunen seien unwissend. Eigentlich hätten sie nach dem islamischen Recht nichts Falsches gemacht, das Mädchen sei einverstanden gewesen und der Beschwerdeführer auch. Sofern beide getötet werden würden, würde das Kind der Familie des Vaters übergeben werden, das Kind gehöre immer zur Familie des Vaters. Befragt nach der gesellschaftlichen Position des Vaters seiner Frau gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht genau, was dieser gemacht habe; dieser habe viel Geld; seine Söhne seien in Dubai und Saudi Arabien. Auf die Frage, ob diese Familie politisch aktiv sei, gab er an dass es in XXXX Pflicht sei, selbst bei kleinen Problemen die Taliban zu informieren. Aber sein Schwiegervater habe zu keiner Regierung gehört. Er habe bestimmt die Taliban davon informiert. Er habe den Beschwerdeführer mit Hilfe der Taliban umbringen wollen, was aber ohne einen Bericht an die Taliban nicht möglich gewesen sei. Man gebe den Taliban Geld und diese würden dann alles machen. Im Grenzgebiet zu Afghanistan könne die Regierung aber nichts machen, das sei dort wie ein Niemandsland, es würden dort eigene Gesetze herrschen. Am liebsten hätte er in Islamabad gelebt, aber wenn man ein Problem habe, lebe man überall in Angst.Befragt nach der gesellschaftlichen Position des Vaters seiner Frau gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht genau, was dieser gemacht habe; dieser habe viel Geld; seine Söhne seien in Dubai und Saudi Arabien. Auf die Frage, ob diese Familie politisch aktiv sei, gab er an dass es in römisch 40 Pflicht sei, selbst bei kleinen Problemen die Taliban zu informieren. Aber sein Schwiegervater habe zu keiner Regierung gehört. Er habe bestimmt die Taliban davon informiert. Er habe den Beschwerdeführer mit Hilfe der Taliban umbringen wollen, was aber ohne einen Bericht an die Taliban nicht möglich gewesen sei. Man gebe den Taliban Geld und diese würden dann alles machen. Im Grenzgebiet zu Afghanistan könne die Regierung aber nichts machen, das sei dort wie ein Niemandsland, es würden dort eigene Gesetze herrschen. Am liebsten hätte er in Islamabad gelebt, aber wenn man ein Problem habe, lebe man überall in Angst. Zum Vorhalt, dass er trotz alledem in den letzten 1 1/2 Jahren gearbeitet und eventuell da eine Möglichkeit bestanden habe, gab er an, dass er ihn zum Glück nicht gefunden habe; auch wenn 50 Jahre vergehen würden, würde ihn diese Familie bei einem Zusammentreffen bestimmt töten. Es gehe immer von Generation zu Generation, es sei eine große Schande in der paschtunischen Gesellschaft. Der Beschwerdeführer selbst sei Sunnit. Im Fall einer Rückkehr würde er bestimmt getötet werden. Zum Vorhalt der Größe und Bevölkerungsdichte Pakistans und fehlendem Meldesystem, bejahte er von seinem Schwiegervater überall aufgefunden zu werden; wenn man Geld habe, könne man alles erreichen. Sogar in Griechenland habe er Angst gehabt, man habe ständig Angst. Sein Onkel mütterlicherseits unterstütze seine Familie in Pakistan, zwei seiner Schwestern seien in Pakistan verheiratet und die Dorfbewohner würden ihnen helfen. Wenn der Beschwerdeführer aber dort wäre, hätte niemand der Familie geholfen. Eine Ehebestätigung durch den Mullah gebe es nicht. Ehrlich gesagt hätten sie auch keine gebraucht und es sei geheim gewesen und habe schnell erledigt werden müssen. Er habe keine sozialen Bindungen in Österreich, besuche keinen Kurs, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sozialen Organisation und besuche auch keinen Deutschkurs, wolle aber die Sprache lernen und gehe in Österreich keiner Arbeit nach. Der Beschwerdeführer habe keine Einwendungen nach Rückübersetzung, wünsche die Bescheidzustellung an sich und eine Kopie der Niederschrift dieser Einvernahme.
- Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVmParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag bezüglich der Zuerkennung desParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX (Spruchpunkt II.) ab und sprach gemäß § 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus.Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus. Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in Verkennung der Rechtslage zwar die afghanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers festgestellt, jedoch als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Pakistan angenommen und im angefochtenen Bescheid ausschließlich Feststellungen zur Situation in Pakistan getroffen habe, wodurch der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt worden sei.Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in Verkennung der Rechtslage zwar die afghanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers festgestellt, jedoch als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Pakistan angenommen und im angefochtenen Bescheid ausschließlich Feststellungen zur Situation in Pakistan getroffen habe, wodurch der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt worden sei.
- Anlässlich der Einvernahme am XXXX im fortgesetzten Verfahren gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Sprache Paschtu auf Befragen an, sehr große psychische Probleme zu haben und der Einvernahme folgen zu können. Zur Frage, ob er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese korrekt rückübersetzt und protokolliert worden seien, bejahte er dies, dass er Probleme gehabt habe.
- Anlässlich der Einvernahme am römisch 40 im fortgesetzten Verfahren gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Sprache Paschtu auf Befragen an, sehr große psychische Probleme zu haben und der Einvernahme folgen zu können. Zur Frage, ob er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese korrekt rückübersetzt und protokolliert worden seien, bejahte er dies, dass er Probleme gehabt habe. Er sei mit XXXX verheiratet, sie sei ca. XXXX Jahre alt; diese befinde sich zur Zeit in Österreich. Auf Nachfrage, wieso sich seine Frau in Österreich befinde, verneinte er dies und gab an, seine Gattin lebe in Pakistan, er lebe in Österreich. Er habe einen Sohn namens XXXX im Alter von ca. XXXX Jahren.Er sei mit römisch 40 verheiratet, sie sei ca. römisch 40 Jahre alt; diese befinde sich zur Zeit in Österreich. Auf Nachfrage, wieso sich seine Frau in Österreich befinde, verneinte er dies und gab an, seine Gattin lebe in Pakistan, er lebe in Österreich. Er habe einen Sohn namens römisch 40 im Alter von ca. römisch 40 Jahren. Er sei physisch gesund, aber er habe psychische Probleme, stehe allerdings nicht in ärztlicher Behandlung. Er sei einmal beim Arzt gewesen und habe Schlaftabletten (Trittico) bekommen. Auf die Frage, wieso er glaube, psychisch krank zu sein, gab er an, es gehe ihm schlecht und er müsse seine Freunde bitten, eine Frage 10 Mal zu wiederholen. Er sei in Afghanistan, in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und habe die ersten beiden Lebensjahre dort verbracht und danach mit seiner Familie nach Pakistan gezogen. Er sei nur einmal im Jahr XXXX zurückgekehrt, um eine Tazkira zu holen.Er sei in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und habe die ersten beiden Lebensjahre dort verbracht und danach mit seiner Familie nach Pakistan gezogen. Er sei nur einmal im Jahr römisch 40 zurückgekehrt, um eine Tazkira zu holen. Befragt, wie er seine Frau kennengelernt habe, gab er an, dass die Familien sich in Pakistan kennen würden; in seiner Wohngegend hätten sehr viele afghanische Flüchtlinge gelebt. Seine Familie sei wegen Grundstücksstreitigkeiten und der sehr schlechten Sicherheitslage in Afghanistan nach Pakistan gezogen. Er habe am XXXX seine Frau geheiratet, es sei eine traditionelle islamische Hochzeit gewesen, ohne Tanz und Brautkleid. Die Ehe sei nicht registriert, er habe ohne Einverständnis der Eltern seiner Frau geheiratet; er habe sie entführt und geheiratet. Befragt, ob die Ehe durch einen Mullah geschlossen worden sei, verneinte er dies und gab an, dies selbst ausgesprochen zu haben. Als Moslem habe er das Recht, eine Ehe zu schließen. Er habe das Mädchen 8 Monate vor der Ehe kennengelernt. Als gläubiger Moslem habe er gewollt, dass alles mit rechten Dingen zugehe. Seine Familie sei zu ihrer Familie gegangen, aber diese hätte sie nicht akzeptiert, weil sie ärmere Leute seien. Die Familie des Mädchens sei wohlhabend und habe gute Beziehungen zu den Taliban. Als Paschtune habe er sie heiraten müssen, weil sie schwanger gewesen sei. Sie habe aber eine Fehlgeburt gehabt. Er sei dann zu seinem Onkel mütterlicherseits XXXX gegangen, mit dem er sich gut verstehe und dieser habe sie dann an einen Ort gebracht, wo in Ruhe ihre Ehe geschlossen worden sei. Auf die Frage, wie die Ehe geschlossen worden sei, gab er an, dass bei der Eheschließung sein Onkel mütterlicherseits, ein Bekannter von diesem sowie der Beschwerdeführer und seine Frau gewesen seien. Auf Nachfrage gab er an, dass das Ehegelübte vom Bekannten seines Onkels gesprochen worden sei.Befragt, wie er seine Frau kennengelernt habe, gab er an, dass die Familien sich in Pakistan kennen würden; in seiner Wohngegend hätten sehr viele afghanische Flüchtlinge gelebt. Seine Familie sei wegen Grundstücksstreitigkeiten und der sehr schlechten Sicherheitslage in Afghanistan nach Pakistan gezogen. Er habe am römisch 40 seine Frau geheiratet, es sei eine traditionelle islamische Hochzeit gewesen, ohne Tanz und Brautkleid. Die Ehe sei nicht registriert, er habe ohne Einverständnis der Eltern seiner Frau geheiratet; er habe sie entführt und geheiratet. Befragt, ob die Ehe durch einen Mullah geschlossen worden sei, verneinte er dies und gab an, dies selbst ausgesprochen zu haben. Als Moslem habe er das Recht, eine Ehe zu schließen. Er habe das Mädchen 8 Monate vor der Ehe kennengelernt. Als gläubiger Moslem habe er gewollt, dass alles mit rechten Dingen zugehe. Seine Familie sei zu ihrer Familie gegangen, aber diese hätte sie nicht akzeptiert, weil sie ärmere Leute seien. Die Familie des Mädchens sei wohlhabend und habe gute Beziehungen zu den Taliban. Als Paschtune habe er sie heiraten müssen, weil sie schwanger gewesen sei. Sie habe aber eine Fehlgeburt gehabt. Er sei dann zu seinem Onkel mütterlicherseits römisch 40 gegangen, mit dem er sich gut verstehe und dieser habe sie dann an einen Ort gebracht, wo in Ruhe ihre Ehe geschlossen worden sei. Auf die Frage, wie die Ehe geschlossen worden sei, gab er an, dass bei der Eheschließung sein Onkel mütterlicherseits, ein Bekannter von diesem sowie der Beschwerdeführer und seine Frau gewesen seien. Auf Nachfrage gab er an, dass das Ehegelübte vom Bekannten seines Onkels gesprochen worden sei. In Pakistan habe er in XXXXgewohnt, aber die letzten 12 Monate hätten sie aus Angst einmal dort und einmal da gelebt, etwa in XXXX, etc.. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihm sehr geholfen.In Pakistan habe er in XXXXgewohnt, aber die letzten 12 Monate hätten sie aus Angst einmal dort und einmal da gelebt, etwa in römisch 40 , etc.. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihm sehr geholfen. Der Beschwerdeführer habe nie einen eigenen Reisepass besessen; eine Deutschkursbestätigung wurde zum Akt genommen. Er sei im Heimatland nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen, habe nie offiziellen Militärdienst geleistet, sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitisch-moslemischen Glaubens. Er habe ca. 5 Jahr lang die Schule besucht, er sei kein Analphabet. Gearbeitet habe er überall als Hilfsarbeiter, er habe alle möglichen Arbeiten verrichtet. Seine wirtschaftliche Situation in Pakistan sei schlecht gewesen, er habe so viel gehabt, dass es zum Leben ausgereicht habe. Befragt, ob er noch Angehörige in Afghanistan habe, gab er an, dass dort zwar Onkel väterlicherseits leben würden, aber die zähle er nicht zu seiner Familie, dies seien seine Feinde. In Pakistan lebten seine Mutter, Schwestern, sein Bruder, seine Frau und sein Sohn. Seine Frau und sein Sohn würden alleine leben, sein Onkel mütterlicherseits versorge sie mit Lebensmitteln etc.. Die beiden würden immer wieder an verschiedenen Orten leben, um nicht gefunden zu werden. Er habe sehr selten Kontakt zu ihr, etwa zwei Mal monatlich. Er habe nur in Österreich um Asyl angesucht, dies sei sein Zielland gewesen, er wolle hier sein Leben aufbauen; in Afghanistan habe er nicht die Möglichkeit dazu und in Pakistan könne er auf keinen Fall leben. Seine Flucht sei schlepperunterstützt erfolgt. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass er einmal € 1.400.- und einmal 2.800.- USD bezahlt habe. Er habe im Herkunftsland keine Strafdelikte begangen, ein offizieller Haftbefehl bestehe gegen ihn nicht. Zur Frage, aus welchen Gründen er sein Heimatland verlassen habe, warum er einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, keinen Bezug zu Afghanistan zu haben. Er sei im Kindesalter von dort weg gegangen. In Pakistan werde er von der Familie seiner Frau gesucht, dort könne er kein ruhiges Leben führen. Befragt, wieso er seine Frau nicht mitgenommen habe, gab er an, dass die Reise sehr schwierig gewesen sei, er sei durch den Tod gegangen, um hierher zu kommen. Seine Frau würde getötet werden, wenn deren Familie sie finde. Zum Vorhalt, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso er dann seine Frau nicht mitgenommen habe, gab er an, die Reise wegen seiner Frau auf sich genommen zu haben. Sein Onkel habe ihn hierher geschickt und er wünsche sich, dass er sie her holen könne. Er lebe schon ca. 3 Jahre in Österreich. Zur Frage, wieso seine Frau diesen Weg gewählt habe, sich dem Wunsch ihrer Familie zu widersetzen, gab er an, dass er seine Frau liebe, offiziell um ihre Hand angehalten habe, aber die Familie das nicht gewollt habe, weil er nicht so viel Geld habe. Befragt, ob er weitere Fluchtgründe habe, brachte er vor, auch von den Taliban verfolgt zu werden, weil die Familie seiner Frau gute Beziehungen zu diesen habe. Weil er seine Frau geheiratet habe, seien auch die Taliban hinter ihm her. Sodann wurden ihm die Länderfeststellungen ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 3 Werktagen dazu Stellung zu nehmen. Sein Leben in Österreich sei sehr schwierig; er bekomme 40 € im Monat, etwas zu essen bekomme er nicht, er werde vom Staat unterstützt. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er wolle Ausbildungen oder Kurse machen, habe aber die Möglichkeit nicht. Auf Nachfrage gab er an, hier arbeiten zu wollen, egal ob als Maler, Metallverarbeiter oder Fahrer. Er sei sehr glücklich, aber er könne nicht in ein anderes Land kommen und arbeiten sowie Kurse besuchen. Er bezahle sich die Fahrkarte zum Deutschkurs selbst, das sei schwer (Der Beschwerdeführer antwortete in deutscher Sprache). Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation hier in Österreich, wolle aber seinen Mitmenschen helfen. Er kenne einige Freunde, welche im Spital helfen würden, aber er wohne sehr weit weg. Er wisse nicht, wie er von der Pension dorthin kommen solle. In der Freizeit spiele er mit einigen Freunden Fußball. Abschließend wolle er noch einmal hinzufügen, dass er nicht die Möglichkeit habe, in Afghanistan oder Pakistan zu überleben. Er lebe seit drei Jahren in Österreich und habe nie Straftaten begangen. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift hatte der Beschwerdeführer keine Einwendungen und bestätigte mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
- Mit Email vom XXXX wurden weitere Integrationsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.
- Mit Email vom römisch 40 wurden weitere Integrationsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.
- Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag vom 02.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag vom 02.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend wurde neben Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität nicht feststehen würden. Er sei nicht rechtskräftig verheiratet, sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitisch-moslemischen Glaubens. Er habe eine geringe Bildung genossen und als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes wurde festgestellt, dass er Afghanistan bereits im Kindesalter gemeinsam mit seiner Familie verlassen und seither in Pakistan gelebt habe. In Afghanistan verfüge er über lediglich "einen" Onkel, mit dem er verfeindet sei. Im Falle einer Rückkehr würde er voraussichtlich in eine existenzielle Notlage geraten. Rechtlich folgerte das BFA daraus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, keinen Bezug zu Afghanistan zu haben und die Heimat im Kindesalter gemeinsam mit den Eltern verlassen zu haben, glaubhaft sei, jedoch nicht unter einen in der GFK genannten Fluchtgrund subumierbar sei (zu Spruchpunkt I.).Rechtlich folgerte das BFA daraus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, keinen Bezug zu Afghanistan zu haben und die Heimat im Kindesalter gemeinsam mit den Eltern verlassen zu haben, glaubhaft sei, jedoch nicht unter einen in der GFK genannten Fluchtgrund subumierbar sei (zu Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das BFA darauf, dass aus den Länderberichten der Staatendokumentation zu erschließen sei, das Personen ohne soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan gefährdet seien, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Er verfüge über keinerlei Verwandtschaft in Afghanistan und sei dort auch nicht ortskundig, weil er in Pakistan aufgewachsen sei, womit für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. berief sich das BFA darauf, dass aus den Länderberichten der Staatendokumentation zu erschließen sei, das Personen ohne soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan gefährdet seien, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Er verfüge über keinerlei Verwandtschaft in Afghanistan und sei dort auch nicht ortskundig, weil er in Pakistan aufgewachsen sei, womit für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass es das Bundesamt in seinem Fall unterlassen habe, sich genauer mit seinem Fluchtgrund in Afghanistan zu befassen. Er habe in seiner Einvernahme ausgeführt, dass er von den Taliban verfolgt werde, weil die Familie seiner Frau gute Beziehungen zu den Taliban habe. Die Taliban seien hinter ihm her, weil er seine Frau geheiratet habe. Sein SchwiegervaterXXXX sei im Drogengeschäft und pendle zwischen Afghanistan und Pakistan hin und her. Dieser halte sich aus geschäftlichen Gründen oft in XXXX auf und versorge auch die Taliban mit Drogen und habe daher großen Einfluss auf diese. Deshalb werde der Beschwerdeführer von den Taliban in Afghanistan verfolgt. Wäre das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen und hätte ihn näher zu seinen Fluchtgründen in Afghanistan befragt, hätte er das zuvor erwähnte bereits bei seiner Einvernahme vorbringen können. Ferner bestehe die Beweiswürdigung lediglich aus Textbausteinen, womit es das Bundesamt unterlassen habe, eine Beweiswürdigung durchzuführen. Schließlich sei infolge dessen auch sein asylrelevanter Fluchtgrund nicht rechtlich gewürdigt worden. Das Bundesamt hätte dann zu dem Schluss kommen müssen, dass beim Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seiner Ehefrau bestehe. Er werde von der Familie seiner Frau verfolgt, weil er mit dieser verheiratet sei. Sein Schwiegervater habe die Taliban, zu denen er geschäftliche Beziehungen pflege, auf den Beschwerdeführer gehetzt. Der VwGH habe mehrfach ausgesprochen, dass die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevant sei (VwGH ua. vom 09.09.
- 2007/20/0121). Der Beschwerdeführer könne von staatlicher Seite keinen Schutz erwarten, der afghanische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig und es stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dies habe das Bundesamt selbst bestätigt und ihm subsidiären Schutz zuerkannt (vgl. dazu VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168). Es sei ihm daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass es das Bundesamt in seinem Fall unterlassen habe, sich genauer mit seinem Fluchtgrund in Afghanistan zu befassen. Er habe in seiner Einvernahme ausgeführt, dass er von den Taliban verfolgt werde, weil die Familie seiner Frau gute Beziehungen zu den Taliban habe. Die Taliban seien hinter ihm her, weil er seine Frau geheiratet habe. Sein SchwiegervaterXXXX sei im Drogengeschäft und pendle zwischen Afghanistan und Pakistan hin und her. Dieser halte sich aus geschäftlichen Gründen oft in römisch 40 auf und versorge auch die Taliban mit Drogen und habe daher großen Einfluss auf diese. Deshalb werde der Beschwerdeführer von den Taliban in Afghanistan verfolgt. Wäre das Bundesamt seiner Ermittlungspflicht nachgekommen und hätte ihn näher zu seinen Fluchtgründen in Afghanistan befragt, hätte er das zuvor erwähnte bereits bei seiner Einvernahme vorbringen können. Ferner bestehe die Beweiswürdigung lediglich aus Textbausteinen, womit es das Bundesamt unterlassen habe, eine Beweiswürdigung durchzuführen. Schließlich sei infolge dessen auch sein asylrelevanter Fluchtgrund nicht rechtlich gewürdigt worden. Das Bundesamt hätte dann zu dem Schluss kommen müssen, dass beim Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seiner Ehefrau bestehe. Er werde von der Familie seiner Frau verfolgt, weil er mit dieser verheiratet sei. Sein Schwiegervater habe die Taliban, zu denen er geschäftliche Beziehungen pflege, auf den Beschwerdeführer gehetzt. Der VwGH habe mehrfach ausgesprochen, dass die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie asylrelevant sei (VwGH ua. vom 09.09.
- 2007/20/0121). Der Beschwerdeführer könne von staatlicher Seite keinen Schutz erwarten, der afghanische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig und es stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dies habe das Bundesamt selbst bestätigt und ihm subsidiären Schutz zuerkannt vergleiche dazu VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168). Es sei ihm daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
- Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, der Muttersprache des Beschwerdeführers, sowie eines landeskundigen Sachverständigen in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters und des Rechtsberaters des Beschwerdeführers statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
- Am römisch 40 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, der Muttersprache des Beschwerdeführers, sowie eines landeskundigen Sachverständigen in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters und des Rechtsberaters des Beschwerdeführers statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "[...] R: Haben Sie gegen die Bestellung des SV Einwände? BF: Nein. R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Paschtu. [...] R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Ich bin gesund. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein, habe ich nicht. [...] R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. BAA gemacht haben und halten Sie diese voll inhaltlich aufrecht? BF: Das, was ich gesagt habe, ist die Wahrheit und falls etwas nicht klar ist, kann ich etwas dazu erklären. Ja, ich halte die Aussagen bei der Polizei BFA und BAA voll inhaltlich aufrecht. R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an? BF: Ich bin sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. R: Welchen Stamm? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Wo haben Sie denn in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben? BF: Ich bin in Afghanistan, Provinz XXXX, Distrikt XXXX und Dorf XXXX geboren. Zwei bis drei Jahre habe ich dort gelebt. Danach bin ich nach Pakistan gegangen.BF: Ich bin in Afghanistan, Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 und Dorf römisch 40 geboren. Zwei bis drei Jahre habe ich dort gelebt. Danach bin ich nach Pakistan gegangen. R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gelebt? BF: Ich habe gemeinsam mit meinen Eltern, vier Schwestern und einen Bruder gelebt. R: Haben Sie außer den von Ihnen angegebenen Personen noch Verwandte in Afghanistan? BF: Ja, die ganze Verwandtschaft lebt in Afghanistan. Sie haben eigene Felder in Afghanistan, sie leben als Flüchtlinge in Pakistan. Sie sind teilweise in Afghanistan und teilweise in Pakistan. R: Wo leben Sie, wenn Sie sich in Afghanistan aufhalten? BF: Im Dorf XXXX, Distrikt XXXX.BF: Im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 . R: Lebt dort die ganze Verwandtschaft, wenn sie sich in Afghanistan aufhält? BF: Ja. R: Wie geht es Ihren engeren Familienangehörigen (Geschwister, Mutter)? BF: Mein Bruder befindet sich in Österreich, die vier Schwestern sind verheiratet. Meine Mutter lebt bei einem Onkel mütterlicherseits. Mein Vater ist nicht mehr am Leben. R: Wie heißt Ihr Bruder, der in Österreich lebt? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Bruder? BF: Er ist als Asylwerber neu gekommen. R: Hat er bereits einen Bescheid vom BFA erhalten? BF: Nein. R: Wo leben Ihre Geschwister bzw. Ihre Mutter genau? BF: Wir sind nicht in Kontakt, genau weiß ich es nicht. Meine Mutter lebt zurzeit in Pakistan in XXXX (phonetisch). Die Schwestern sind verheiratet und sie leben teilweise manchmal in Pakistan und manchmal in Afghanistan.BF: Wir sind nicht in Kontakt, genau weiß ich es nicht. Meine Mutter lebt zurzeit in Pakistan in römisch 40 (phonetisch). Die Schwestern sind verheiratet und sie leben teilweise manchmal in Pakistan und manchmal in Afghanistan. R: Wo leben Ihre Schwestern, wenn sie in Afghanistan leben? BF: Wenn sie in Afghanistan leben, dann leben sie in unserem Dorf. R: Haben Sie auch einmal an einer anderen, als der von Ihnen heute angegebenen Heimatadresse in Afghanistan gelebt? BF: Nein. R: Haben Sie Afghanistan direkt von der von Ihnen angegebenen Heimatadresse verlassen? BF: Nein, ich bin aus Pakistan gekommen. R wiederholt die Frage. BF: Ja, ich habe von der von mir angegebenen Heimatadresse Afghanistan verlassen. R: Sind Sie dann jemals nach Afghanistan zurückgekehrt? BF: Nein. Einmal schon, das war ca. im Jahr 2007, ich bin mit einem Freund hingegangen und wollte die Tazkira beantragen. R: Wo sind Sie da genau hingegangen? BF: Nach XXXX.BF: Nach römisch 40 . R: Haben Sie in Afghanistan Verwandte, die dort fix leben? BF: Nein, sie sind seit fast 24 Jahren als Flüchtlinge in Pakistan und fahren zwischen Pakistan und Afghanistan immer hin und her. R: Wie haben Ihre Eltern, als sie in Afghanistan gelebt haben, ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Von der Landwirtschaft, wir hatten ein paar Felder. R: Beim BAA bzw. BFA haben Sie gesagt, dass in Afghanistan ein Onkel väterlicherseits leben würde, von dem haben Sie heute nichts erwähnt? BF: Ich habe so eine Frage überhaupt nicht bekommen, ob jemand fix von meiner Familie in Afghanistan lebt. R: Wo haben Sie in Pakistan gelebt? BF: Ich habe in XXXX, gelebt.BF: Ich habe in römisch 40 , gelebt. R: Sind das von Ihnen genannte Namen Städte in Pakistan? BF: Unterschiedlich, manche sind Städte und manche sind Stadtteile. R: Erklären Sie mir bitte, welche die von Ihnen genannten Namen Städte bzw. welche Stadtteile von welcher Stadt sind. BF: XXXX Stadtteil, XXXX kann man auch eine Stadt nennen. XXXX sind Dörfer. XXXX sagen die Leute, XXXX (phonetisch) wird es geschrieben, es ist auch ein Bazar und eine Stadt. XXXX gehört zu XXXX.BF: römisch 40 Stadtteil, römisch 40 kann man auch eine Stadt nennen. römisch 40 sind Dörfer. römisch 40 sagen die Leute, römisch 40 (phonetisch) wird es geschrieben, es ist auch ein Bazar und eine Stadt. römisch 40 gehört zu römisch 40 . R: Ist XXXX ein Stadtteil?R: Ist römisch 40 ein Stadtteil? BF: Nein. R: Ist XXXX eine eigene Stadt?R: Ist römisch 40 eine eigene Stadt? BF: Nein, es sind Berge und Leute, die bei diesen Bergen leben. R: Handelt es sich dabei um ein Dorf? BF: Das ist ein Großteil bei den Bergen, man kann es nicht als Dorf bezeichnen. R: Handelt es sich dabei um eine Landschaft, um ein Dorf, um einen Ort? BF: XXXX kann man nach afghanischen Verhältnissen mit einem dortigen Distrikt vergleichen.BF: römisch 40 kann man nach afghanischen Verhältnissen mit einem dortigen Distrikt vergleichen. R: Was ist XXXX? BF: Das kann man als Dorf bezeichnen, es hat auch einen Bazar. R: Was ist XXXX? BF: XXXX kann man nicht als Stadt bezeichnen, hat aber einen Bazar.BF: römisch 40 kann man nicht als Stadt bezeichnen, hat aber einen Bazar. R: Als was kann man es dann bezeichnen? BF: Es hat einen kleineren Bazar und viele Häuser. R: Wo lebt derzeit Ihre Mutter? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . R: Wo leben Ihre Geschwister? BF: Ich habe nicht so viel Zeit alles zu fragen, wer wo lebt. Ich bemühe mich Kontakt zu meiner Frau und meinem Onkel mütterlicherseits zu behalten. R: Wo wohnen diese? BF: Manchmal weiß ich das selbst nicht, weil der telefonische Kontakt nicht so gut ist. R: Wenn der telefonische Kontakt gut ist, wo halten sie sich dann auf? BF: Sie wechseln immer den Ort, einmal da einmal dort. R: Und wo halten sie sich da auf? BF: Manchmal in XXXX, manchmal in XXXX oder in XXXX auf.BF: Manchmal in römisch 40 , manchmal in römisch 40 oder in römisch 40 auf. R: Wie haben Sie denn bzw. wie hat Ihre Familie in Afghanistan ihren Lebensunterhalt bestritten? R wiederholt die Frage. BF: Damals, als wir in Afghanistan gelebt haben, haben wir von der Landwirtschaft gelebt, wir hatten Felder. R: Wer bewirtschaftet heute diese Felder? BF: Mein Onkel mütterlicherseits. R: Wie geht es Ihrem Onkel mütterlicherseits? BF: Einer, der mir immer hilft, geht ihm gut. Dieser hat auch Kinder. R: Wo lebt hält sich dieser Onkel mütterlicherseits auf? BF: In XXXX, aber er ist nicht fix dort.BF: In römisch 40 , aber er ist nicht fix dort. R: Wie kann er dann die Felder in Afghanistan bewirtschaften? BF: Ich möchte das jetzt klären. Er wechselt den Platz immer wieder. Dies hängt von der Wetterlage ab. Wo es warm wird, gehen sie dann hin. Wenn sie dann in Afghanistan sind, bewirtschaften sie auch diese Felder. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Pakistan bestritten? BF: Ich habe in XXXX gearbeitet.BF: Ich habe in römisch 40 gearbeitet. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe gearbeitet und habe das Geld bekommen. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe in XXXX gearbeitet und dafür habe ich Geld bekommen.BF: Ich habe in römisch 40 gearbeitet und dafür habe ich Geld bekommen. R: Über welche Schul- bzw. Berufsausbildung verfügen Sie? BF: Ich bin in die Schule gegangen. Man kann es aber nicht Schule nennen. R: Was heißt das? BF: Es hat kein Gebäude gegeben. R: Unabhängig vom Gebäude, welche Schulstufen haben Sie besucht? BF: Ca. fünf Jahre. R: Wo? BF: In XXXX. Jetzt hat die Schule auch ein Gebäude.BF: In römisch 40 . Jetzt hat die Schule auch ein Gebäude. R: Seit wann? BF: Ungefähr als XXXX an der Macht war.BF: Ungefähr als römisch 40 an der Macht war. R: Wann war das? BF: Vor ca. fünf, sechs, acht Jahren, ich habe es selbst nicht gesehen, ich habe es nur gehört. R: Was haben Sie gehört? BF: Über die Schule habe ich mitbekommen, dass diese nun ein Gebäude hat. R: Wie alt waren Sie ca., als Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Ich war ein Kind, ich habe von meiner Familie mitbekommen, dass ich ca. drei Jahre alt gewesen bin, aber genau weiß ich es nicht. R: Warum hat Ihre Familie Afghanistan verlassen? BF: Die Sicherheitslage in Afghanistan war schlecht. Wir hatten auch Feinde in der Großfamilie. R: Was heißt das genau? BF: So wie üblich die Feindschaften der Paschtunen wegen Landwirtschaft und Feldern. R wiederholt die Frage. BF: Es gab Streit zwischen meinem Vater und meinem Onkel väterlicherseits, es ist um Felder gegangen. R: Können Sie das bitte etwas näher beschreiben, das ist sehr vage. BF: Mein Vater hat noch vier Brüder und es gab immer Streit wegen den Feldern. Es ist aber nie zu einem Todesfall gekommen. R: Was heißt, es ist zu einem Streit um die Felder gekommen? BF: Zwischen den Paschtunen gibt es immer Probleme, der eine sagt, das Feld gehört mir und der andere sagt dasselbe. R: Was war konkret das Problem beim Streit in Ihrer Familie? BF: Also diese Streitigkeiten kommen und gehen, uns ist es generell nicht gut dort gegangen. R: Können Sie mir nochmals erklären, worum es bei diesem Streit gegangen ist? BF: Das war nicht der Grund, weshalb wir das Land verlassen mussten. Generell ist es uns dort nicht gut gegangen. R: Warum ist es Ihnen generell dort nicht gut gegangen? BF: Ich weiß es nicht, wie ich es erklären soll. Ich war damals klein. Das, was ich erzählt habe ist meine Wahrnehmung, alles was ich mitbekommen habe. R: Was haben Ihre Eltern darüber gesprochen? BF: Mir wurde immer wieder gesagt, dass die Leute sehr arm sind, aus diesem Grund ist es ihnen nicht gut gegangen. R: Was heißt, dass die Leute sehr arm sind, was meinen Sie damit? BF: Gemeint sind wir selbst. R: Wen meinen Sie mit sich selbst, Ihre Familie? BF: Allen den dort lebenden Personen geht es schlecht. [...] R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich komme ums Leben. R: Warum würden Sie ums Leben kommen? BF: Ich habe Feinde. R: Können Sie das näher erklären, warum haben Sie Feinde? BF: Die erste Feindschaft besteht mit dem Vater meiner Frau, die zweite Feindschaft besteht mit den Paschtunen und die dritte Feindschaft besteht mit den Taliban. R: Können Sie mir das bitte etwas näher erklären? BF: Der Grund dieser Feindschaft ist meine Ehefrau. Ich hatte mit ihr eine Beziehung, diese Beziehung hat einige Zeit gedauert bis sie schwanger geworden ist. Dann habe ich meine Mutter zu ihnen geschickt, um die Hand meiner Ehefrau anzuhalten. Es wurde aber abgelehnt. Über die Schwangerschaft meiner Frau haben nur wir zwei Bescheid gewusst, sonst niemand anderer. Sie hat mir gesagt, auch wenn ihre Familie nicht einverstanden ist, werde ich zu dir kommen, weil es so unter den Paschtunen läuft. Wir haben miteinander gesprochen, dass wir heiraten, oder beide flüchten. Da die Beziehung abgelehnt wurde, sind wir geflüchtet. Wir hatten ursprünglich die Absicht zu flüchten, sind dann aber nicht geflüchtet, sondern zu meinem ältesten Onkel mütterlicherseits gegangen, um die Sache zu besprechen. Dieser Onkel hat für uns eine Wohnung in XXXX organisiert und wir (ich und meine Frau) sind dort hingegangen. Es wurde auch ein Mullah eingeladen und haben traditionell geheiratet. Ich war dort aber nur zwei Nächte, da ich Geld gebraucht habe. Aus diesem Grund bin ich dann zum XXXX gegangen, um zu heiraten.BF: Der Grund dieser Feindschaft ist meine Ehefrau. Ich hatte mit ihr eine Beziehung, diese Beziehung hat einige Zeit gedauert bis sie schwanger geworden ist. Dann habe ich meine Mutter zu ihnen geschickt, um die Hand meiner Ehefrau anzuhalten. Es wurde aber abgelehnt. Über die Schwangerschaft meiner Frau haben nur wir zwei Bescheid gewusst, sonst niemand anderer. Sie hat mir gesagt, auch wenn ihre Familie nicht einverstanden ist, werde ich zu dir kommen, weil es so unter den Paschtunen läuft. Wir haben miteinander gesprochen, dass wir heiraten, oder beide flüchten. Da die Beziehung abgelehnt wurde, sind wir geflüchtet. Wir hatten ursprünglich die Absicht zu flüchten, sind dann aber nicht geflüchtet, sondern zu meinem ältesten Onkel mütterlicherseits gegangen, um die Sache zu besprechen. Dieser Onkel hat für uns eine Wohnung in römisch 40 organisiert und wir (ich und meine Frau) sind dort hingegangen. Es wurde auch ein Mullah eingeladen und haben traditionell geheiratet. Ich war dort aber nur zwei Nächte, da ich Geld gebraucht habe. Aus diesem Grund bin ich dann zum römisch 40 gegangen, um zu heiraten. R: Wer ist XXXX? BF: XXXX bedeutet eine Firma. Ich habe bei verschiedenen Firmen gearbeitet, ich habe am XXXX geheiratet. Ich habe bei verschiedenen Firmen insgesamt eineinhalb Jahre gearbeitet und am XXXX bin ich von Pakistan weggegangen.BF: römisch 40 bedeutet eine Firma. Ich habe bei verschiedenen Firmen gearbeitet, ich habe am römisch 40 geheiratet. Ich habe bei verschiedenen Firmen insgesamt eineinhalb Jahre gearbeitet und am römisch 40 bin ich von Pakistan weggegangen. R: Warum sind Sie aus Pakistan weggegangen? BF: Ich habe Angst vor meinem Schwiegervater gehabt. Mir wurde immer wieder gesagt, dass Jirga zu euch kommen wird und dass die Taliban wohl uns beide umbringen würden. R: Wer hat das zu Ihnen gesagt? BF: Meine Mutter hat das erzählt und meine Freunde haben mir erzählt, dass immer wieder Leute zu uns kommen und gefragt, was hier los ist. R: Was heißt das? BF: Immer wieder sind Dorfälteste und die Taliban zu uns gekommen. Sie haben gesagt, dass sie uns haben wollen und bestrafen wollen. R: Woher wissen Sie das? BF: Meine Mutter hat mir das erzählt. Ich war auch in Kontakt mit meinen Freunden. R: Wer hat das mit der Jirga erzählt? BF: Meine Mutter hat mir das erzählt. R: Was hat sie Ihnen da genau erzählt? BF: Meine Mutter hat gesagt, dass sie mich haben wollen, ich habe gewusst, was das für mich bedeuten würde. R: Wo haben Sie sich aufgehalten, als Ihnen davon erzählt worden ist? BF: Ich habe in XXXX in einem XXXX gearbeitet.BF: Ich habe in römisch 40 in einem römisch 40 gearbeitet. R: Auf welchen Weg haben Sie diese Information bezogen? BF: Sie sind zu uns zu meiner Mutter nach Hause gekommen und sie haben mit meiner Mutter gesprochen. R: Und auf welchem Weg haben Sie die Information bekommen, dass Sie der Jirga unterliegen würden? BF: Ich war in telefonischen Kontakt mit meinem Onkel mütterlicherseits und manchmal habe ich auch meine Mutter besucht, nach ca. fünf Monaten. R: Was heißt nach ca. fünf Monaten, nach was? BF: Ich habe bei diesen Firmen auch übernachtet, das heißt zwei Monate, vier Monate, unterschiedlich, danach bin ich zu meiner Mutter gegangen. R: Wer ist zu Ihrer Mutter gekommen, welche Personen sind zu Ihrer Mutter gekommen? BF: Irgendwelche ältere Menschen aus Afghanistan, ich kenne diese Personen nicht. R: Haben diese Personen einer bestimmten Organisation angehört? BF: Das waren die Bewohner von XXXX.BF: Das waren die Bewohner von römisch 40 . R: Wer waren diese Bewohner? BF: Ich kenne diese Leute nicht. R: Was hat Ihre Mutter darüber gesagt? BF: Wir haben nicht so viel Zeit gehabt, ich bin nur hingegangen, um meine Mutter zu besuchen. R: Was hat Sie Ihnen da genau erzählt? BF: Das ist unsere Kultur. Diese älteren Männer aus Afghanistan haben auch mit den älteren Männern aus Pakistan gesprochen. Diese wurden darüber informiert, dass wir aus Afghanistan geflüchtet sind. R: Was haben diese Männer gesagt, die zu Ihrer Mutter gekommen sind, was hat sich da genau zugetragen? BF: Sie wollten mich haben. R: Beschreiben Sie mir bitte, was sich da zugetragen hat. BF: Sie wollten mich haben, um mich und meine Frau zu töten. R: Was hat sich an diesem Tag, als die Männer zu Ihrer Mutter gekommen sind, genau zugetragen? BF: Das weiß ich nicht. R: Was hat Ihnen Ihre Mutter darüber erzählt, von diesem Tag? BF: Das war sehr unterschiedlich, manchmal sind zwei Leute gekommen, manchmal sind drei, manchmal fünf Leute gekommen. Die Taliban sind manchmal mit bis zu 40 Personen gekommen und manchmal zwei Autos. R: Sie haben heute gesagt, dass man zu Ihrer Mutter, als man zu ihr an einem Tag gekommen, ihr gegenüber Ihnen die Jirga mitgeteilt hat. BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass die Männer bei uns waren, ich wurde dabei beschuldigt, dass ich mit der Tochter von XXXX geflüchtet bin. XXXX hat sich bei den Taliban und den Dorfältesten beschwert, dass ich daran Schuld trage.BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass die Männer bei uns waren, ich wurde dabei beschuldigt, dass ich mit der Tochter von römisch 40 geflüchtet bin. römisch 40 hat sich bei den Taliban und den Dorfältesten beschwert, dass ich daran Schuld trage. R: Wann hat Ihnen das Ihre Mutter erzählt? BF: Das war ein paar Tage vor meiner Hochzeit. R: Wie haben Sie diese Information Ihrer Mutter erhalten? BF: Ich habe diese Information telefonisch von meinem Onkel mütterlicherseits bekommen. R: Sie haben heute gesagt, dass Sie Ihre Frau am XXXX geheiratet hätten, beim BAA bzw. BFA haben Sie gesagt, dass Sie Ihre Frau am XXXX geheiratet haben.R: Sie haben heute gesagt, dass Sie Ihre Frau am römisch 40 geheiratet hätten, beim BAA bzw. BFA haben Sie gesagt, dass Sie Ihre Frau am römisch 40 geheiratet haben. BF: Ich habe auch damals gesagt, dass das falsch protokolliert wurde und haben wir dort auch ausgebessert. R: Wo haben Sie denn Ihre Frau überhaupt kennengelernt? BF: Unsere Häuser sind ca. 30 Minuten voneinander entfernt. Ich habe sie kennengelernt, als sie Wasser nach Hause tragen wollte. R: Wie hat sich dann die Annäherung zu Ihrer Frau bzw. Verbindung ergeben? BF: Wir haben uns getroffen, dabei hat sie mich und ich habe sie angeschaut. R: Wie heißt Ihre Frau? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Wie heißt Ihre Frau mit Familiennamen? BF: So wie meiner, XXXX, wir sind vom selben Stamm.BF: So wie meiner, römisch 40 , wir sind vom selben Stamm. R: Sie haben heute gesagt, dass Ihre Mutter um die Hand angehalten hätte, wann war das? BF: Das Datum dazu weiß ich nicht, es könnte ca. zwei Wochen oder 15 Tage vor meiner Hochzeit sein. R: Wie oft war Ihre Mutter bei den Angehörigen Ihrer Ehefrau? Bei wem hat sie konkret um die Hand angehalten? BF: Sie war zwei bis drei Mal dort. R: Bei wem? BF: Zu meinem jetzigen Schwiegervater ist sie gegangen. R: Wie hat er darauf reagiert? BF: Es war sehr schwer für mich und habe ich getan, was ich getan habe. R: Wie hat der Schwiegervater darauf reagiert? BF: Er hat uns beleidigt, er hat gesagt, dass wir arm sind und es wurde abgelehnt. R: Wann hat er das gesagt? BF: Das war ein paar Wochen vor meiner Hochzeit. R: Beim wievielten Mal hat er das gesagt? BF: Meine Mutter war ca. drei Mal dort und jedes Mal wurde das Gleiche gesagt. R: Warum ist Ihre Mutter noch einmal hingegangen, nachdem sie bereits beim ersten Mal beleidigt worden ist? BF: Das war mein Wunsch, ich habe auch meinen ältesten Onkel mütterlicherseits informiert, dass meine Frau schwanger ist, dass er sich bemühen muss. R: Wie alt ist Ihre Frau überhaupt? BF: Genau weiß ich es nicht, ich glaube, dass sie 20 oder 21 Jahre alt sein kann. R: Meinen Sie zum jetzigen Zeitpunkt? BF: Sie kann 23, 21 oder 22 Jahre alt sein. R: Im wievielten Monat war Ihre Freundin schwanger, als Ihre Mutter zu Ihrem Schwiegervater gegangen ist? BF: Meine Frau hat mir gesagt, dass sie schwanger ist, es konnte im ersten oder zweiten Monat sein. Ich bemerke Ihre Fragen und habe ich da auch eine Frage. R: Haben Sie mit Ihrer Frau darüber nie gesprochen? BF: Ja, ich wurde darüber informiert, dass sie schwanger ist. R: Wann hat Ihre Frau gemerkt, dass sie schwanger ist? BF: Ich glaube, dass das nach dem ersten Schwangerschaftsmonat war. [...] R: Wie viele Monate vor Ihrer Heirat haben Sie Ihre Frau kennengelernt? BF: Ca. acht Monate. R: Wo haben Sie Ihre Frau kennengelernt? BF: Wir haben uns in XXXX kennengelernt.BF: Wir haben uns in römisch 40 kennengelernt. R: Wie weit war das von Ihrem Ort, in dem Sie ursprünglich in Pakistan gelebt haben, entfernt? BF: Ich habe in XXXX auch gelebt.BF: Ich habe in römisch 40 auch gelebt. R: Wo hat Ihre Frau gelebt? BF: XXXX ist sehr groß, sie war ca. 30 Minuten zu Fuß entfernt.BF: römisch 40 ist sehr groß, sie war ca. 30 Minuten zu Fuß entfernt. R: Wie oft haben Sie sich mit Ihrer Frau getroffen? BF: Als sie Wasser holen wollte. R wiederholt die Frage. BF: Unterschiedlich, manchmal haben wir uns auch zwei, drei Mal am Tag getroffen. R: Was hat Ihre Frau gemacht? BF: Ich verstehe die Frage nicht. R: Ist Ihre Frau arbeiten gegangen? BF: Nein, die Frauen arbeiten nicht, sie ist eine Hausfrau. R: Wie hat der Alltag Ihrer Frau ausgeschaut? BF: Sie hat die ganze Zeit zu Hause gearbeitet und manchmal hat sie Wasser geholt. Manchmal hat sie auch Holz geholt. R: Wie hat ihr Vater geheißen? BF: XXXX, bekannt unter den Namen XXXX.BF: römisch 40 , bekannt unter den Namen römisch 40 . R: Was hat Ihr Schwiegervater gemacht? BF: Dieser war beschäftigt mit Drogenhandel. Er hat es überall hingeschickt, nach Saudi Arabien, nach Dubai usw. R: Wie war das gesellschaftliche Umfeld Ihres Schwiegervaters? BF: Er hat überall Kontakte gehabt zu den Dorfältesten, in die Regierung. R: Zu welcher Regierung? BF: Sowohl zur afghanischen als auch zur pakistanischen Regierung. R: Zu welcher? BF: Er hatte Kontakte zur Polizei, zum Parlament und Geheimdienste gehabt. R: Zu welcher afghanischen oder pakistanischen Regierung hat er Kontakte gehabt? BF: Ich habe die Frage nicht genau verstanden. R: Hat Ihr Schwiegervater von Ihrem Verhältnis zu seiner Tochter gewusst? BF: Ja. R: Wo haben Sie sich denn aufgehalten, nachdem Sie mit Ihrer Frau den Heimatort in Pakistan verlassen haben? BF: Sie hat sich schon bereits in Pakistan befunden. R wiederholt die Frage. BF: Ich war zu Hause in XXXX.BF: Ich war zu Hause in römisch 40 . R: Wo hat sich Ihre Frau aufgehalten, nachdem Sie mit Ihr Ihren Heimatort in Pakistan verlassen haben? BF: Sie hat sich damals in XXXX befunden, wir haben uns bei dieser Wasserquelle getroffen. Von dort sind wir gemeinsam geflüchtet.BF: Sie hat sich damals in römisch 40 befunden, wir haben uns bei dieser Wasserquelle getroffen. Von dort sind wir gemeinsam geflüchtet. R: Wo haben Sie sich aufgehalten, nachdem Sie mit Ihrer Frau den Heimatort in Pakistan verlassen haben? BF: Mein Onkel mütterlicherseits hat uns begleitet, er hat für uns in XXXX eine Wohnung organisiert. Dort war ich zwei Tage.BF: Mein Onkel mütterlicherseits hat uns begleitet, er hat für uns in römisch 40 eine Wohnung organisiert. Dort war ich zwei Tage. R: Wie weit ist XXXX vom Heimatort Ihrer Frau entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 vom Heimatort Ihrer Frau entfernt? BF: Sieben bis acht Stunden mit dem PKW, weil die Straßen nicht so gut sind. R: Wie oft waren Sie dann zu Hause, nachdem Sie Ihren Heimatort in Pakistan verlassen haben? BF: Unterschiedlich, manchmal nach zwei Monaten, manchmal nach drei Monaten. R: Ist es in der Zeit, in der Sie sich dann wieder in Ihrem Heimatort in Pakistan aufgehalten haben, zu irgendwelchen Vorkommnissen gekommen? BF: Nein. R: Ist es in der Zwischenzeit bezüglich Ihrer Angehörigen (Mutter), Geschwister zu irgendwelchen Vorkommnissen in Pakistan gekommen? BF: Nein. R: Was hat Ihnen Ihr Onkel mütterlicherseits, der auch die Felder in Afghanistan bewirtschaftet, Ihnen erzählt? BF: Er hat gesagt, dass ich in Gefahr bin und das weiß ich auch selbst. R: Wie geht es Ihrem Onkel mütterlicherseits? BF: Es geht ihm gut. R: Sie haben gesagt Ihre Frau ist schwanger gewesen, hat Ihre Frau das Kind dann geboren? BF: Sie hat das Kind im vierten Monat verloren. R: Warum hat Ihre Frau das Kind im vierten Monat verloren? BF: Ich glaube, dass sie es aus Angst verloren hat. R: Haben Sie Kinder? BF: Ja, ich habe schon einen Sohn. R: Haben Sie diesen Sohn mit derselben Frau? BF: Ja, nach der Hochzeit ist sie wieder schwanger geworden. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: Am 04.03.
- R: Wann hat Ihre Frau das Kind verloren? BF: Genau weiß ich es nicht, es kann sein, dass es drei oder vier Monate nach der Hochzeit war. R: Wie alt ist Ihr Kind? BF: Das weiß ich nicht. R: Wann ist Ihr Kind zur Welt gekommen? BF: Als ich das Land verlassen habe, war er ca. sechs Monate alt. Er ist am XXXX geboren.BF: Als ich das Land verlassen habe, war er ca. sechs Monate alt. Er ist am römisch 40 geboren. R: Wie heißt Ihr Sohn? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Wo hält sich Ihre Frau mit Ihrem Sohn auf? BF: Das weiß ich selbst nicht. R: Hatte Ihre Frau keine Angst von ihrer Familie bzw. von den Taliban erwischt zu werden? BF: Natürlich hat sie Angst. R: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Frau und Ihrem Kind geflüchtet? BF: Erstens weil mein Kind sechs Monate alt war und zweitens, weil die Reise nach Europa sechs Monate gedauert hat. Einen Großteil bin ich davon zu Fuß gegangen. R: Wissen Sie, wie sich Ihre Frau derzeit erhält, wie Sie Ihre Lebensgrundlage bestreitet? BF: Mein Onkel mütterlicherseits kümmert sich um sie, aber im Nachhinein muss ich das alles bezahlen. R: Woher wissen Sie, dass sich Ihr Onkel mütterlicherseits um Ihre Frau und Ihren Sohn kümmert? BF: Manchmal sind sie alleine und manchmal sind sie beim Onkel. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden? BF: Ich habe Angst vor Paschtunen, vor Taliban und vor meinem Schwiegervater. R: Warum haben Sie Angst vor Taliban in Afghanistan? BF: Weil ich gegen die Sharia etwas getan habe. R: Was heißt das genau, warum Sie in Afghanistan vor den Taliban Angst haben? BF: Da ich vor der Hochzeit eine außereheliche Beziehung gehabt habe, das verstößt gegen die Sharia. [...] R: Woher haben Sie die Information, dass Ihr Schwiegervater im Drogengeschäft ist? BF: Das weiß jeder, das war allen klar. So etwas kann man nicht verbergen. R: Welche Funktion hat er dort eingenommen? BF: Es hat keine große Fabrik gegeben, er hat zwei Söhne in Dubai und alles, was er zu Hause hat, seinen Reichtum, hat er aus dem Drogengeschäft. R: Was passiert mit den Familienangehörigen, wenn ein Angehöriger von diesen eine Beziehung zu einer Tochter eines Drogenhändlers, der Kontakte sowohl zur afghanischen als auch zur pakistanischen Regierung bzw. Polizei unterhält? SV: Grundsätzlich gilt auch in den pakistanischen Stammesgebieten im Falle des Ehebruchs bzw. Entführung eines Mädchens die Sippenhaft wie in Afghanistan. Die pakistanische Mafia gehört zu den weltgrößten Mafiaorganisationen, deren Mitglieder nach meiner eigenen Beobachtung in den 80er und 90er Jahren in Peschawar ihre Gegner bzw. Zielpersonen ohne Probleme finden und sie sogar aus anderen Städten entführen. Dies besonders deshalb, weil diese mit der pakistanischen Regierung bzw. Polizei eng zusammenarbeiten und verbunden sind. Wenn ein Mitglied der Drogenmafia in Pakistan afghanische Wurzeln hat und mit der afghanischen Regierung Kontakte unterhält, der kann auch in Afghanistan seine Feinde ohne weiteres finden. Die Drogenmafia hat mit pakistanischen und afghanischen Taliban enge Beziehungen. Sie finanzieren die Taliban. Sie können ihre Ziele mit Hilfe der Taliban durchsetzen. Die Drogenmafia in Pakistan ist sehr brutal und skrupellos. Sie schonen keine Frauen oder Kinder, wenn sie sich an jemanden rächen wollen, der ihren Anweisungen nicht gefolgt ist. Dies gilt umso mehr, wenn jemand die Tochter eines Mitglieds der Drogenmafia entführt hat. Wenn die Mafia die Familienmitglieder der Person, mit dem die Tochter eines Mafiamitgliedes geflüchtet ist, findet, schonen sie diese nicht. Es ist bekannt, dass die Mafia Kinder und Frauen ihrer Gegner entführen und möglichst solange schwer quälen und misshandeln, bis sich ihr Feind ihnen stellt. Wenn der Feind nicht gefunden wird, wird die Mafia auf alle Fälle den Familienmitgliedern (männlich und weiblich) des Feindes Strafen zufügen. Diese Strafen sind Vergewaltigung, Tötung und schwere Folterungen und auch Versklavung. Ein Mitglied der Drogenmafia, der paschtunischen Stämmen angehört, steht unter den paschtunischen "Stammesemotionen". Das heißt, dass die Entführung der Tochter eines Paschtunen und ihr Ehebruch eine schwere Verletzung der Ehre darstellt. Die Herstellung der Ehre kann auch dazu führen, dass jene Familie, deren Ehre beschmutzt wurde, die Feinde und einschließlich ihre Tochter töten (Ehrenmord). Wenn sie den Feind und ihre Tochter nicht finden, werden sie die Familienmitglieder (männlich oder weiblich) bestrafen. Eine Form der Strafe in Fällen dieser Art kann darin bestehen, dass die Familie des Entführers, eine ihrer Töchter mit einem der Mitglieder der betroffenen Familie zwangsverheiratet. BF: Früher war das so, jetzt hat es sich ein bisschen verbessert. Das heißt meine Familie wird nicht so bestraft, dass sie auch eine Frau bzw. ein Mädchen dieser Familie geben soll. R an SV: Ist die von Ihnen erstellte Expertise nach wie vor aktuell? SV: Ja. Dem Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführervertreter werden die aktuellen relevanten Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben. 1.1.1 Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). 1.1.2 Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Sicherheitslage Kabul: Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt Kabul unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach Kabul im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum
- Oktober 2014 im Distrikt Kabul insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des Kabuler Polizeichefs geführt hat. Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz Kabul beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt Kabul zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer). Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz Kabul relativ gering, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz Kabul über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt. (EASO, Jänner 2015, S. 35-37) Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL,
- Dezember 2014). Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA,
- Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA,
- Februar 2015, S. 5). Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014 APRIL 2015 Am
- April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL,
- April 2015) MÄRZ 2015 Am
- März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat. (RFE/RL,
- März 2015) Am
- März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL,
- März 2015) Am
- März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL,
- März 2015) Am
- März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet. (BBC News,
- März 2015) FEBRUAR 2015 Am
- Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (AFP,
- Februar 2015) Am
- Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL,
- Februar 2015). JÄNNER 2015 Am
- Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von Kabul getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar. (RFE/RL,
- Jänner 2015) Am
- Jänner explodierte am Stadtrand von Kabul ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt. (RFE/RL,
- Jänner 2015) Am
- Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL,
- Jänner 2015) Am
- Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet. (RFE/RL,
- Jänner 2015) Am
- Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP,
- Jänner 2015) 1.1.3 Sicherheitslage in Wardak Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.9.2014; vgl. Khaama Press 6.5.2014; WP 5.4.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (WP 5.4.2014; vgl. WSJ 5.4.2014).Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.9.2014; vergleiche Khaama Press 6.5.2014; WP 5.4.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (WP 5.4.2014; vergleiche WSJ 5.4.2014). Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak (BBC 20.10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014). Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften aufzubauen. Unter anderem in der Provinz Wardak. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014). 1.1.4 Menschenrechte: Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). 1.1.5 Ethnische Minderheiten: Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). 1.1.6 Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung: Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). 1.1.7 Versorgungslage: Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). 1.1.8 Rückkehrfragen: Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). BF will zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen keine Stellungnahme abgeben. BFV: Dem Gutachten des XXXX folgend besteht eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass ein effektiver Schutz durch die Polizei und sonstiger Behörden gegen staatliche nicht Akteure gewährleistet ist und daher diese Verfolgung auch asylrelevant ist.BFV: Dem Gutachten des römisch 40 folgend besteht eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass ein effektiver Schutz durch die Polizei und sonstiger Behörden gegen staatliche nicht Akteure gewährleistet ist und daher diese Verfolgung auch asylrelevant ist. [...]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er stammt aus Afghanistan, einem Dorf in der XXXX und zog als Kind mit seiner Familie nach Pakistan.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er stammt aus Afghanistan, einem Dorf in der römisch 40 und zog als Kind mit seiner Familie nach Pakistan. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Beziehung zu seiner Frau auf Betreiben des reichen Vaters seiner Frau in das Blickfeld der Taliban geraten ist. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Beziehung zu seiner Frau der Verfolgung durch den Vater seiner Frau, die Taliban und die Dorfältesten oder einer Verfolgung durch seine Onkel väterlicherseits wegen Grundstücksstreitigkeiten ausgesetzt ist.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt sowie durch die am römisch 40 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben: 2.
- Die Länderfeststellungen gründen auf den in der Verhandlung jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie der mündlich erstatteten Expertise des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen des länderkundigen Sachverständigen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist weder den Länderberichten, noch der Expertise des Sachverständigen inhaltlich ausreichend entgegen getreten. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das nur früher so gewesen sei, hat sich darauf bezogen, dass seine Familie nicht noch eine Tochter mit einem Mitglied der verfeindeten Familie zwangsverheiraten müsse. Dieses Vorbringen stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch eine bloße Schutzbehauptung des Beschwerdeführers dar, zumal das Gutachten nach der ausdrücklichen Aussage des landeskundigen Sachverständigen zufolge der entsprechenden Rückfrage des einvernehmenden Richters nach wie vor aktuell ist. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht- immer wieder (zuletzt im Mai 2014). Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet. 2.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers, dessen Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und damit glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. 2.
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, ist allerdings nicht glaubhaft: Das erkennende BVwG geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom XXXX bzw. aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er auf Grund seiner Beziehung zu seiner Frau von deren reichen Vater bzw. den Taliban und den Dorfältesten sowie von seinen Onkeln väterlicherseits wegen Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan verfolgt wird.Das erkennende BVwG geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 bzw. aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er auf Grund seiner Beziehung zu seiner Frau von deren reichen Vater bzw. den Taliban und den Dorfältesten sowie von seinen Onkeln väterlicherseits wegen Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan verfolgt wird. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geschilderten Bedrohung seiner Person (wegen seiner Beziehung zu seiner Frau bzw. wegen Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan) wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen bereits vor etwa fünf Jahren ereignet haben soll, so haben sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG selbst im Kernbereich des Vorbringens insbesondere hinsichtlich der behaupteten Eheschließung mit seiner Frau eklatante Widersprüche ergeben. So führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX aus, er habe am XXXX geheiratet, die Ehe sei durch einen Mullah geschlossen worden. Noch im Verlauf derselben Einvernahme gab er als Datum seiner Heirat jedoch den XXXX an. Im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX führte er zu seiner Eheschließung aus, dass er am XXXX seine Frau geheiratet habe und es sich dabei um eine traditionelle islamische Hochzeit ohne Tanz und Brautkleid gehandelt habe. Die Ehe sei nicht registriert und nicht durch einen Mullah geschlossen worden. Er selbst habe diese geschlossen, als er als Moslem das Recht habe, eine Ehe zu schließen. Weiters gab er dazu unter anderem an, das Mädchen ohne Einverständnis der Eltern geheiratet zu haben, er habe sie entführt und geheiratet. Im weiteren Verlauf der Befragung brachte er demgegenüber jedoch vor, dass außer ihm und seiner Frau noch sein Onkel mütterlicherseits sowie ein Bekannter von diesem bei der Eheschließung anwesend gewesen seien und der Bekannte des Onkels das Ehegelöbnis gesprochen habe. Beim Bundesverwaltungsgericht behauptete er demgegenüber jedoch wieder, dass die Ehe von einem Mullah geschlossen worden sei und sie traditionell geheiratet hätten. Sein Vorbringen zu seiner Eheschließung ist insofern nicht gleichbleibend, in sich nicht schlüssig bzw. widersprüchlich und damit nicht glaubhaft.So führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am römisch 40 aus, er habe am römisch 40 geheiratet, die Ehe sei durch einen Mullah geschlossen worden. Noch im Verlauf derselben Einvernahme gab er als Datum seiner Heirat jedoch den römisch 40 an. Im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 führte er zu seiner Eheschließung aus, dass er am römisch 40 seine Frau geheiratet habe und es sich dabei um eine traditionelle islamische Hochzeit ohne Tanz und Brautkleid gehandelt habe. Die Ehe sei nicht registriert und nicht durch einen Mullah geschlossen worden. Er selbst habe diese geschlossen, als er als Moslem das Recht habe, eine Ehe zu schließen. Weiters gab er dazu unter anderem an, das Mädchen ohne Einverständnis der Eltern geheiratet zu haben, er habe sie entführt und geheiratet. Im weiteren Verlauf der Befragung brachte er demgegenüber jedoch vor, dass außer ihm und seiner Frau noch sein Onkel mütterlicherseits sowie ein Bekannter von diesem bei der Eheschließung anwesend gewesen seien und der Bekannte des Onkels das Ehegelöbnis gesprochen habe. Beim Bundesverwaltungsgericht behauptete er demgegenüber jedoch wieder, dass die Ehe von einem Mullah geschlossen worden sei und sie traditionell geheiratet hätten. Sein Vorbringen zu seiner Eheschließung ist insofern nicht gleichbleibend, in sich nicht schlüssig bzw. widersprüchlich und damit nicht glaubhaft. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus seinen Angaben zur Schwangerschaft seiner Frau vor der behaupteten Eheschließung. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht dazu an, dass nur er und seine Frau von der Schwangerschaft gewusst hätten, führte aber im Widerspruch dazu im weiteren Verlauf der Verhandlung aus, dass er auch seinen ältesten Onkel mütterlicherseits darüber informiert habe, dass seine Frau schwanger sei. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am XXXX beim Bundesasylamt gar nichts über eine Schwangerschaft seiner Frau vorgebracht, sondern lediglich angegeben hat, seine Frau habe ihm den Vorschlag gemacht, zu heiraten. Erst am XXXX im Rahmen der Einvernahme zum fortgesetzten Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte er erstmals vor, dass er seine Frau habe heiraten müssen, weil sie schwanger gewesen sei. Außerdem brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht vor, dass sich seine Frau die ganze Zeit über (bei ihren Eltern) zu Hause aufgehalten und er sie beim Holz bzw. beim Wasser holen getroffen habe. In Anbetracht dieser behaupteten Umstände ist daher auch nicht glaubhaft, dass seine Frau schwanger wurde, zumal sich unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen offenbar dazu nicht wirklich eine Gelegenheit geboten hat. Nähere Ausführungen dazu konnte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Befragung dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht machen bzw. antwortete er ausweichend. Sein Vorbringen über eine Schwangerschaft seiner Frau vor der behaupteten Eheschließung ist damit ebenfalls nicht glaubhaft.Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus seinen Angaben zur Schwangerschaft seiner Frau vor der behaupteten Eheschließung. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht dazu an, dass nur er und seine Frau von der Schwangerschaft gewusst hätten, führte aber im Widerspruch dazu im weiteren Verlauf der Verhandlung aus, dass er auch seinen ältesten Onkel mütterlicherseits darüber informiert habe, dass seine Frau schwanger sei. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am römisch 40 beim Bundesasylamt gar nichts über eine Schwangerschaft seiner Frau vorgebracht, sondern lediglich angegeben hat, seine Frau habe ihm den Vorschlag gemacht, zu heiraten. Erst am römisch 40 im Rahmen der Einvernahme zum fortgesetzten Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte er erstmals vor, dass er seine Frau habe heiraten müssen, weil sie schwanger gewesen sei. Außerdem brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht vor, dass sich seine Frau die ganze Zeit über (bei ihren Eltern) zu Hause aufgehalten und er sie beim Holz bzw. beim Wasser holen getroffen habe. In Anbetracht dieser behaupteten Umstände ist daher auch nicht glaubhaft, dass seine Frau schwanger wurde, zumal sich unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen offenbar dazu nicht wirklich eine Gelegenheit geboten hat. Nähere Ausführungen dazu konnte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Befragung dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht machen bzw. antwortete er ausweichend. Sein Vorbringen über eine Schwangerschaft seiner Frau vor der behaupteten Eheschließung ist damit ebenfalls nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht darüber, dass die Dorfältesten bzw. Taliban ein paar Tage vor seiner Eheschließung (am XXXX) zu seiner Mutter gekommen seien, weil sich der Vater seiner Frau bei diesen beschwert habe, dass der Beschwerdeführer "Schuld daran trage" bzw. um ihn bzw. seine Frau zu bestrafen, nachdem sein Heiratsantrag etwa zwei Wochen davor vom Vater der Frau des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei, obwohl dieser von der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter gewusst habe, ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zu Ehebruch bzw. zur Entführung eines Mädchens nicht plausibel. Vor dem Hintergrund der Expertise des landeskundigen Sachverständigen stellt die Entführung der Tochter eines Paschtunen und ihr Ehebruch eine schwere Verletzung der Ehre dar, welche dazu führen kann, dass die betroffene Familie die Feinde einschließlich ihrer Tochter tötet (Ehrenmord). Sofern die betroffene Familie den Feind und ihre Tochter nicht findet, werden seine (männlichen und weiblichen) Familienmitglieder bestraft. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht kam es jedoch weder in der Zeit bis zu seiner Ausreise aus Pakistan am XXXX noch seither zu irgendwelchen -über Drohungen hinausgehenden- Vorkommnissen ihn bzw. seine Familienangehörigen betreffend.Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht darüber, dass die Dorfältesten bzw. Taliban ein paar Tage vor seiner Eheschließung (am römisch 40 ) zu seiner Mutter gekommen seien, weil sich der Vater seiner Frau bei diesen beschwert habe, dass der Beschwerdeführer "Schuld daran trage" bzw. um ihn bzw. seine Frau zu bestrafen, nachdem sein Heiratsantrag etwa zwei Wochen davor vom Vater der Frau des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei, obwohl dieser von der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter gewusst habe, ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zu Ehebruch bzw. zur Entführung eines Mädchens nicht plausibel. Vor dem Hintergrund der Expertise des landeskundigen Sachverständigen stellt die Entführung der Tochter eines Paschtunen und ihr Ehebruch eine schwere Verletzung der Ehre dar, welche dazu führen kann, dass die betroffene Familie die Feinde einschließlich ihrer Tochter tötet (Ehrenmord). Sofern die betroffene Familie den Feind und ihre Tochter nicht findet, werden seine (männlichen und weiblichen) Familienmitglieder bestraft. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht kam es jedoch weder in der Zeit bis zu seiner Ausreise aus Pakistan am römisch 40 noch seither zu irgendwelchen -über Drohungen hinausgehenden- Vorkommnissen ihn bzw. seine Familienangehörigen betreffend. Außerdem hat er das Vorbringen über eine Jirga ausdrücklich erstmals beim Bundesverwaltungsgericht, wodurch er sein Fluchtvorbringen zu steigern versuchte, erstattet, weshalb es auch deshalb nicht als glaubhaft erachtet wird. Hinzu kommt, dass er beim Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wer zu seiner Mutter gekommen sei bzw. was seine Mutter darüber gesagt habe, zunächst ausweichend ausführte, dass sie nicht so viel Zeit gehabt hätten darüber zu reden und er nur hingegangen sei, um seine Mutter zu besuchen. Abgesehen davon, dass es im Hinblick der möglichen Konsequenzen einer gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Jirga unglaubwürdig erscheint, dass dieser die näheren Umstände in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar hinterfragt hat, führte dieser dann auf die folgende Frage, was sich an diesem Tag, an dem die Männer zu seiner Mutter gekommen seien genau zugetragen habe, zunächst an, dies nicht zu wissen und erklärte auf Nachfrage, was seine Mutter dazu erzählt habe, dazu, dass dies sehr unterschiedlich gewesen sei, indem manchmal zwei Leute, manchmal drei, manchmal fünf gekommen seien. Die Taliban seien manchmal bis zu 40 Personen gekommen und manchmal mit zwei Autos. Auf weitere Nachfragen brachte er sodann vor, seine Mutter habe ihm ein paar Tage vor seiner Hochzeit erzählt, dass Männer bei ihnen gewesen seien, wobei der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei, dass er mit der Tochter von XXXX geflüchtet sei und sich dieser bei den Taliban und den Dorfältesten beschwert habe, dass er daran Schuld trage. Die folgende Frage, wie er diese Information seiner Mutter erhalten habe, beantwortet er damit, diese telefonisch von seinem Onkel mütterlicherseits erfahren zu haben. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem in sich unschlüssig und steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer lediglich davon ausging, dass der Vater seiner Frau die Taliban bestimmt informiert habe und den Beschwerdeführer bestimmt über die Taliban habe umbringen wollen. Der Beschwerdeführer hat zu dem damaligen Zeitpunkt mit keinem Wort erwähnt, dass Taliban oder Dorfälteste bereits mehrmals bei seiner Mutter gewesen wären und diese ihn darüber ein paar Tage vor seiner Hochzeit informiert habe. Ferner steht sein Vorbingen über die Jirga in Widerspruch zu seinen Angaben vom XXXX, wonach lediglich der Beschwerdeführer vom Vater seiner Frau Verfolgung zu befürchten habe, die Familie jedoch nichts mit der anderen zu tun habe. Außerdem ist nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter den beim Bundesverwaltungsgericht geschilderten Umständen seine Mutter in Abständen von Monaten wiederholt besuchen hätte können, als die Gefahr für den Beschwerdeführer in die Hände des Vaters der Freundin bzw. der Taliban zu fallen viel zu groß gewesen wäre.Außerdem hat er das Vorbringen über eine Jirga ausdrücklich erstmals beim Bundesverwaltungsgericht, wodurch er sein Fluchtvorbringen zu steigern versuchte, erstattet, weshalb es auch deshalb nicht als glaubhaft erachtet wird. Hinzu kommt, dass er beim Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wer zu seiner Mutter gekommen sei bzw. was seine Mutter darüber gesagt habe, zunächst ausweichend ausführte, dass sie nicht so viel Zeit gehabt hätten darüber zu reden und er nur hingegangen sei, um seine Mutter zu besuchen. Abgesehen davon, dass es im Hinblick der möglichen Konsequenzen einer gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Jirga unglaubwürdig erscheint, dass dieser die näheren Umstände in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar hinterfragt hat, führte dieser dann auf die folgende Frage, was sich an diesem Tag, an dem die Männer zu seiner Mutter gekommen seien genau zugetragen habe, zunächst an, dies nicht zu wissen und erklärte auf Nachfrage, was seine Mutter dazu erzählt habe, dazu, dass dies sehr unterschiedlich gewesen sei, indem manchmal zwei Leute, manchmal drei, manchmal fünf gekommen seien. Die Taliban seien manchmal bis zu 40 Personen gekommen und manchmal mit zwei Autos. Auf weitere Nachfragen brachte er sodann vor, seine Mutter habe ihm ein paar Tage vor seiner Hochzeit erzählt, dass Männer bei ihnen gewesen seien, wobei der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei, dass er mit der Tochter von römisch 40 geflüchtet sei und sich dieser bei den Taliban und den Dorfältesten beschwert habe, dass er daran Schuld trage. Die folgende Frage, wie er diese Information seiner Mutter erhalten habe, beantwortet er damit, diese telefonisch von seinem Onkel mütterlicherseits erfahren zu haben. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist zudem in sich unschlüssig und steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer lediglich davon ausging, dass der Vater seiner Frau die Taliban bestimmt informiert habe und den Beschwerdeführer bestimmt über die Taliban habe umbringen wollen. Der Beschwerdeführer hat zu dem damaligen Zeitpunkt mit keinem Wort erwähnt, dass Taliban oder Dorfälteste bereits mehrmals bei seiner Mutter gewesen wären und diese ihn darüber ein paar Tage vor seiner Hochzeit informiert habe. Ferner steht sein Vorbingen über die Jirga in Widerspruch zu seinen Angaben vom römisch 40 , wonach lediglich der Beschwerdeführer vom Vater seiner Frau Verfolgung zu befürchten habe, die Familie jedoch nichts mit der anderen zu tun habe. Außerdem ist nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter den beim Bundesverwaltungsgericht geschilderten Umständen seine Mutter in Abständen von Monaten wiederholt besuchen hätte können, als die Gefahr für den Beschwerdeführer in die Hände des Vaters der Freundin bzw. der Taliban zu fallen viel zu groß gewesen wäre. Überdies hat er sein Vorbringen zum Vermögen seines Schwiegervaters in der Beschwerde und in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht dahingehend in nicht glaubwürdiger Weise gesteigert, dass dieser im Drogenhandel tätig gewesen sei, obwohl er beim Bundesasylamt am XXXX außer, dass dieser viel Geld habe, angegeben habe nicht zu wissen, was dieser gemacht habe und keiner Regierung angehört habe. Wäre der Schwiegervater des Beschwerdeführers tatsächlich im Drogenhandel tätig gewesen, wären nach den oben getroffenen Feststellungen die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Pakistan entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wohl nicht unbehelligt geblieben, weil danach die Mafia die Familienmitglieder (Kinder und Frauen) der Person, mit dem die Tochter eines Mitglieds der Drogenmafia geflüchtet ist, entführen und möglichst solange schwer quälen und misshandeln, bis sich ihr Feind ihnen stellt bzw. danach den Familienmitgliedern des Feindes Strafen zugefügt werden, wenn sie den Feind nicht finden. Es ist unter diesen Umständen auch nicht plausibel, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers seine Tochter und deren Kind in Pakistan noch nicht gefunden hätte, wenn er tatsächlich über derartige Beziehungen verfügen würde, wie sie der Beschwerdeführer behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wegen der Beziehung zu seiner Frau nicht glaubhaft.Überdies hat er sein Vorbringen zum Vermögen seines Schwiegervaters in der Beschwerde und in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht dahingehend in nicht glaubwürdiger Weise gesteigert, dass dieser im Drogenhandel tätig gewesen sei, obwohl er beim Bundesasylamt am römisch 40 außer, dass dieser viel Geld habe, angegeben habe nicht zu wissen, was dieser gemacht habe und keiner Regierung angehört habe. Wäre der Schwiegervater des Beschwerdeführers tatsächlich im Drogenhandel tätig gewesen, wären nach den oben getroffenen Feststellungen die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Pakistan entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wohl nicht unbehelligt geblieben, weil danach die Mafia die Familienmitglieder (Kinder und Frauen) der Person, mit dem die Tochter eines Mitglieds der Drogenmafia geflüchtet ist, entführen und möglichst solange schwer quälen und misshandeln, bis sich ihr Feind ihnen stellt bzw. danach den Familienmitgliedern des Feindes Strafen zugefügt werden, wenn sie den Feind nicht finden. Es ist unter diesen Umständen auch nicht plausibel, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers seine Tochter und deren Kind in Pakistan noch nicht gefunden hätte, wenn er tatsächlich über derartige Beziehungen verfügen würde, wie sie der Beschwerdeführer behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wegen der Beziehung zu seiner Frau nicht glaubhaft. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wie der Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits Felder