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{'item': 'W124 2000047-2'}

Obsah (32)§ 28Art. 133§ 307§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55Art 8Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 6§ 58§ 17§ 7§ 27§ 9§ 46a§ 14a§ 61§ 66§ 67§ 53§ 21§ 24§ 20§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW124 2000047-2 SpruchW124 2000047-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISE

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 75 Abs. 20 iVmA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, iVm §§ 55 und 57,Paragraphen 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF und § 9 BFA-VG idgF sowieParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF und Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Indien, reiste am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Indien, reiste am römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF begründete seinen Antrag in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX damit, dass seine Familie wegen eines "Ältesten", der einer anderen Partei angehören würde, Probleme habe. Es habe immer wieder Streitereien und Auseinandersetzungen gegeben. Eines Tages sei er mit dem Freund des Sohnes dieses Ältesten in Streit gekommen. Nach zwei bis drei Monaten sei es neuerlich mit ihm zu einem Streit gekommen. Der Freund des Sohnes des Ältesten habe auch mit anderen Streitereien gehabt, wobei der Freund schwer verletzt worden sei. Dieser "Älteste" und der Freund dessen Sohnes hätten den Beschwerdeführer

§ 307angezeigt.

Sie hätten gegen den Beschwerdeführer noch weitere Anzeigen erstatten wollen. Er habe Morddrohungen von diesen Leuten bekommen, weshalb ihm seine Familie zur Flucht verholfen habe.Der BF begründete seinen Antrag in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 damit, dass seine Familie wegen eines "Ältesten", der einer anderen Partei angehören würde, Probleme habe. Es habe immer wieder Streitereien und Auseinandersetzungen gegeben. Eines Tages sei er mit dem Freund des Sohnes dieses Ältesten in Streit gekommen. Nach zwei bis drei Monaten sei es neuerlich mit ihm zu einem Streit gekommen. Der Freund des Sohnes des Ältesten habe auch mit anderen Streitereien gehabt, wobei der Freund schwer verletzt worden sei. Dieser "Älteste" und der Freund dessen Sohnes hätten den Beschwerdeführer

Paragraph 307, angezeigt. Sie hätten gegen den Beschwerdeführer noch weitere Anzeigen erstatten wollen. Er habe Morddrohungen von diesen Leuten bekommen, weshalb ihm seine Familie zur Flucht verholfen habe. 1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurden der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen aufgrund erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubwürdig gewesen sei.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurden der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen aufgrund erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubwürdig gewesen sei. 1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Letzteres wurde damit begründet, dass sich nicht ergeben habe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Letzteres wurde damit begründet, dass sich nicht ergeben habe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung wegen der politischen Ansichten seiner Eltern als Anhänger der Alkali Dal) mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt werden könne. Es könne sohin nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Leben gefährdet sei, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sei, von der Todesstrafe bedroht oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sei. In eventu wurde festgestellt, dass der BF vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könne.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung wegen der politischen Ansichten seiner Eltern als Anhänger der Alkali Dal) mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt werden könne. Es könne sohin nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Leben gefährdet sei, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen sei, von der Todesstrafe bedroht oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sei. In eventu wurde festgestellt, dass der BF vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könne. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zwar über einen Freundeskreis in Österreich verfüge, dem aber keine österreichischen Freunde oder Bekannte angehören würden. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und sei gesund.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zwar über einen Freundeskreis in Österreich verfüge, dem aber keine österreichischen Freunde oder Bekannte angehören würden. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und sei gesund. Auch habe festgestellt werden können, dass der BF kaum der deutschen Sprache mächtig sei. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch das Verteilen von Reklamematerial für eine Pizzeria. Der BF sei soweit gesund, arbeitsfähig und in der Lage im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er bereits als Landwirt in Indien erwerbtätig gewesen sei, ferner über eine Schulbildung sowie verschiedene Sprachkenntnisse (Punjabi, Hindi) verfüge. Seine Eltern, seine verheiratete Schwester sowie weitere Verwandten würden nach wie vor in Indien leben. Zu den Fluchtgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine konkret gegen seine Person bestehende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen habe können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr wurde davon ausgegangen, dass dieser zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein werde, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen bzw. in einem Sikh-Tempel Unterkunft und Nahrung gewährt zu bekommen. Es bestehe im Fall des BF die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, als sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine Gefährdung des BF iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergeben würde.Es habe nicht festgestellt werden können, dass sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine Gefährdung des BF iSd Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ergeben würde. Das Erkenntnis wurde dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt.Das Erkenntnis wurde dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt. 1.4. Anlässlich der Zurückverweisung zur neuerlichen Überprüfung der Zulässigkeit einer Rückehrentscheidung

§ 75Abs. 20 Asyl

G fand beim Bundesamt am XXXX eine neuerliche Einvernahme des BF statt. Der BF brachte dabei u.a. vor, dass er in Österreich für eine Pizzeria Werbematerial verteilen würde. Er sei bei dieser Tätigkeit allerdings nicht angemeldet. Eine Unterstützung würde er nicht beziehen.1.4. Anlässlich der Zurückverweisung zur neuerlichen Überprüfung der Zulässigkeit einer Rückehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG fand beim Bundesamt am römisch 40 eine neuerliche Einvernahme des BF statt. Der BF brachte dabei u.a. vor, dass er in Österreich für eine Pizzeria Werbematerial verteilen würde. Er sei bei dieser Tätigkeit allerdings nicht angemeldet. Eine Unterstützung würde er nicht beziehen. In Indien habe er die

  1. Schulstufe absolviert und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Seine Familie würde nach wie vor in Indien im Bundestaat XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX leben. Er würde mit seiner Familie, welcher es gut gehen würde, ein bzw. zweimal in der Woche telefonieren. Diese würde ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft bestreiten.In Indien habe er die
  2. Schulstufe absolviert und seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Seine Familie würde nach wie vor in Indien im Bundestaat römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 leben. Er würde mit seiner Familie, welcher es gut gehen würde, ein bzw. zweimal in der Woche telefonieren. Diese würde ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft bestreiten. Er sei weder verheiratet noch würde er in einer Lebensgemeinschaft leben. Darüber hinaus habe er in Österreich auch keine nahen Verwandten bzw. Verwandte von denen er finanziell abhängig sei. Feste Freunde habe er in Österreich nicht, allerdings habe er sich zu anderen Indern in XXXX einen Kontakt aufbauen können.Er sei weder verheiratet noch würde er in einer Lebensgemeinschaft leben. Darüber hinaus habe er in Österreich auch keine nahen Verwandten bzw. Verwandte von denen er finanziell abhängig sei. Feste Freunde habe er in Österreich nicht, allerdings habe er sich zu anderen Indern in römisch 40 einen Kontakt aufbauen können. Er spreche fast gar kein Deutsch und verstehe nur ein bisschen die deutsche Sprache. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch würde er eine ehrenamtliche Tätigkeit ausführen. Er würde aber einen Fitnessclub besuchen. Er habe versucht einen Deutschkurs zu besuchen, doch habe es keine freien Plätze gegeben. Vielleicht könne er einen solchen in der Zukunft machen. Er würde derzeit mit einem indischen Freund zusammen wohnen und monatlich XXXX bzw. XXXX Euro Miete zahlen.Er würde derzeit mit einem indischen Freund zusammen wohnen und monatlich römisch 40 bzw. römisch 40 Euro Miete zahlen. Indien habe er wegen eines Streites verlassen und könne daher in den Bundesstaat XXXX nicht zurück. Auch überall sonst in Indien könne man den BF finden.Indien habe er wegen eines Streites verlassen und könne daher in den Bundesstaat römisch 40 nicht zurück. Auch überall sonst in Indien könne man den BF finden. 1.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zur Rückkehrentscheidung wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen ergeben habe, dass der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Familien- und Privatlebens durch die Rückkehrentscheidung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt angesehen werden könne. Dieser Schlussfolgerung wurden ua. folgende Argumente zugrunde gelegt: [...] Sie halten sich erst seit November XXXX in Österreich aufgrund eines Asylantrages auf. Ihre Aufenthaltsdauer wird daher, gemessen an der Rechtsprechung des VwGH als zu gering betrachtet, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Vollziehung eines georteten Fremdenwesens liegen würde, ausgehen zu können. Sie verfügen nur über rudimentäre Deutschkenntnissen haben noch keinen Deutschkurs besucht. Sie verdienen ihren Lebensunterhalt zwar durch das Verteilen von Werbematerial selbstständig, von einer nachhaltigen Integration am österreichischen Arbeitsmarkt könne jedoch nicht gesprochen werden. Sie sind weder in einem Verein tätig noch auf andere Weise integriert. Auf die höchstgerichtliche Judikatur sei hingewiesen, wonach nicht einmal der- hier bei weitem nicht vorliegende-Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch sprechen würde sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert wäre, über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen würden, und ihnen daher im Rahmen einer Interessensabwicklung

Art 8Abs. 1 EMRK nur untergeordnete Bedeutung zukomme (Erk.d. Vw

GH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). Daher müssen die hier vorliegenden Integrationsmerkmale welche weit unter jenen liegen, die

der o. a. Judikatur im Rahmen einer Interessensabwägung als nicht geeignet erscheinen, um von einem Überwiegen der privaten Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sprechen zu können, umso weniger ausreichen, um eine Interessensabwägung zu Gunsten ihrer privaten Interessen treffen zu können. [...] Sie haben fast ihr gesamtes Leben in ihrem Heimatstaat verbracht. Ihre gesamte Familie lebt jedenfalls noch in Indien. Sie haben nach wie vor regelmäßigen Kontakt zu ihren Angehörigen. Sie sind in Indien aufgewachsen und haben dort fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und dort ihre Sozialisierung erfahren. Es ist dann nicht erkennbar, dass es sich im Falle einer Rückkehr nach Indien bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbar gegenüberstehen können. [...] Der Umstand, dass sie in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt aber keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Vielmehr ist von im Bundesgebiet aufhältigen Fremden zu erwarten, dass sie sich an die hierorts herrschenden Gesetze halten und diese respektieren. [...] Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie haben somit mehrmals und bewusst gegen fremdenpolizeiliche und einwanderungsrechtliche Vorschriften verstoßen.Zur Rückkehrentscheidung wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen ergeben habe, dass der Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Familien- und Privatlebens durch die Rückkehrentscheidung auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt angesehen werden könne. Dieser Schlussfolgerung wurden ua. folgende Argumente zugrunde gelegt: [...] Sie halten sich erst seit November römisch 40 in Österreich aufgrund eines Asylantrages auf. Ihre Aufenthaltsdauer wird daher, gemessen an der Rechtsprechung des VwGH als zu gering betrachtet, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Vollziehung eines georteten Fremdenwesens liegen würde, ausgehen zu können. Sie verfügen nur über rudimentäre Deutschkenntnissen haben noch keinen Deutschkurs besucht. Sie verdienen ihren Lebensunterhalt zwar durch das Verteilen von Werbematerial selbstständig, von einer nachhaltigen Integration am österreichischen Arbeitsmarkt könne jedoch nicht gesprochen werden. Sie sind weder in einem Verein tätig noch auf andere Weise integriert. Auf die höchstgerichtliche Judikatur sei hingewiesen, wonach nicht einmal der- hier bei weitem nicht vorliegende-Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch sprechen würde sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert wäre, über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen würden, und ihnen daher im Rahmen einer Interessensabwicklung

Artikel 8, Absatz eins, EMRK nur untergeordnete Bedeutung zukomme (Erk.d. Vw

GH vom 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vergleiche aber auch zur Unbeachtlichkeit hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). Daher müssen die hier vorliegenden Integrationsmerkmale welche weit unter jenen liegen, die

der o. a. Judikatur im Rahmen einer Interessensabwägung als nicht geeignet erscheinen, um von einem Überwiegen der privaten Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sprechen zu können, umso weniger ausreichen, um eine Interessensabwägung zu Gunsten ihrer privaten Interessen treffen zu können. [...] Sie haben fast ihr gesamtes Leben in ihrem Heimatstaat verbracht. Ihre gesamte Familie lebt jedenfalls noch in Indien. Sie haben nach wie vor regelmäßigen Kontakt zu ihren Angehörigen. Sie sind in Indien aufgewachsen und haben dort fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und dort ihre Sozialisierung erfahren. Es ist dann nicht erkennbar, dass es sich im Falle einer Rückkehr nach Indien bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbar gegenüberstehen können. [...] Der Umstand, dass sie in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt aber keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Vielmehr ist von im Bundesgebiet aufhältigen Fremden zu erwarten, dass sie sich an die hierorts herrschenden Gesetze halten und diese respektieren. [...] Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie haben somit mehrmals und bewusst gegen fremdenpolizeiliche und einwanderungsrechtliche Vorschriften verstoßen. [...] Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Die bisherige Verfahrensdauer ist, insbesondere unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur, als angemessen zu qualifizieren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Fall "N.gg das vereinigte Königreich", Urteil des EGMR vom 27.05.2008, große Kammer, Bsw.Gr 26.565/05-zum Fall einer seit mehreren Jahren als Asylwerberin im Vereinigten Königreich (UK) aufhältigen ugandischen Staatsangehörigen geäußert, die sich im Beschwerdezeitpunkt nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel (sowohl im Rahmen ihres Asylverfahrens als auch im humanitären Bereich) in Abschiebehaft befunden habe und der letztlich nur aufgrund ihrer Beschwerde beim EGMR der vorläufige Aufenthalt im UK bis zur Entscheidung des EGMR gestattet wurde. Im Besonderen setzt sich der EGMR darin erstmals mit der Frage der Interessenabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungsproblem und der damit verbundenen Abschiebung erfolgloser Asylwerber im Hinblick auf Art. 8 EMRK auseinander.Im Besonderen setzt sich der EGMR darin erstmals mit der Frage der Interessenabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungsproblem und der damit verbundenen Abschiebung erfolgloser Asylwerber im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auseinander. In dem Urteil wird hinsichtlich des Privatlebens ausdrücklich zwischen einem rechtmäßigen niedergelassenen Fremden und anderen Fremden, die nur aufgrund des Asylantrags zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt sind, differenziert. Eine solche Differenzierung dieser Personengruppe ist-mit letztlich weit reichenden Konsequenzen-aus menschenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines über Jahre andauernden Verfahrens nie sicher ist. Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich, ohne Möglichkeit diesen nach den niederlassungs-, und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu legalisieren, stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Ihr Recht zum Aufenthalt in Österreich seit ihrer illegalen Einreise basiert darauf, dass sie ein außergerichtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht hatten, welches aber nicht qualitativ mit einem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem NiederlassungsG gleichzustellen ist. In Gesamtbetrachtung der Situation ist nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukommt. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu ihren Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung ist festzustellen, dass im Zuge der Rückkehrentscheidung ein möglicher Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann.In Gesamtbetrachtung der Situation ist nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukommt. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu ihren Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung ist festzustellen, dass im Zuge der Rückkehrentscheidung ein möglicher Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist

§ 55Abs.

1 Asyl G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu stellen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens iS des Art.8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

Asyl G kam daher nicht in Betracht."Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist

Paragraph 55, Absatz eins, Asyl G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu stellen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Asyl G kam daher nicht in Betracht." 1.6. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55 und 57 AsylG erteilt worden und unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Es sei unter einem festgestellt worden, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig sei.

Als Frist für die freiwillige Ausreise seien 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt worden.1.6. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 55 und 57 AsylG erteilt worden und unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Es sei unter einem festgestellt worden, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise seien 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt worden. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Betroffene am XXXX in das Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei im Weiteren zuletzt am XXXX einvernommen worden und habe angeführt, dass dieser einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und versucht habe einen Deutschkurs zu absolvieren. Der Betroffene habe auch angeführt, dass dieser eine Versicherung aufweise.Die belangte Behörde habe festgestellt, dass der Betroffene am römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei im Weiteren zuletzt am römisch 40 einvernommen worden und habe angeführt, dass dieser einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und versucht habe einen Deutschkurs zu absolvieren. Der Betroffene habe auch angeführt, dass dieser eine Versicherung aufweise. Der Betroffene könne für den Fall einer Erteilung eines Aufenthaltstitels auch entsprechend einer Beschäftigung nachgehen. Im Weiteren verweise die Behörde auf die Lage im Herkunftsstaat. Die belangte Behörde stelle fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe; es sei bei der Einvernahme des Betroffenen jedoch kein neuer Sachverhalt hervorgekommen. Es seien auch keine Hinweise auf eine vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in Österreich erkennbar. Dem werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, sich solange dieser einen entsprechenden Platz für die Absolvierung eines Deutschkurses nicht gefunden habe, auch entsprechend mit Bekannten die deutsche Sprache beizubringen. Des weiteres werde festgehalten, dass dieser entsprechend eine Versicherung aufweise und für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen auch einer Tätigkeit im Bundesgebiet nachgehen könne. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers bestehe nicht nur aus indischen Bekannten sondern auch aus Österreichern. Der Beschwerdeführer sei auch bemüht entsprechend den Lebensunterhalt als Werbemittelverteiler zu bestreiten und unabhängig von Dritten zu sein. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege entgegen den Feststellungen der belangten Behörde ein geänderter Sachverhalt vor und wäre diesem daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Der Betroffene weise auch eine entsprechende Integration im Bundesgebiet auf und habe sich nach seinen bestehenden Möglichkeiten um eine solche bemüht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist im November XXXX unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hält sich hier seit etwas mehr als zwei Jahren auf.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist im November römisch 40 unrechtmäßig nach Österreich eingereist und hält sich hier seit etwas mehr als zwei Jahren auf. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom XXXX in den Spruchpunkten I. und II. abgewiesen. Die vom BF behauptete Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person im Herkunftsland wurde rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005. In der Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF auf Dauer unzulässig wäre. Das Verfahren wurde diesbezüglich

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom römisch 40 in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen. Die vom BF behauptete Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung bzw. Gefährdung seiner Person im Herkunftsland wurde rechtskräftig für unglaubwürdig erachtet. Es konnte im Asylverfahren nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergaben sich keine Gefährdungen iSd Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005. In der Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht auch nicht zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich des BF auf Dauer unzulässig wäre. Das Verfahren wurde diesbezüglich

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Es kann keine entscheidungsrelevante Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder in der Person des BF seit der Rechtskraft der Entscheidung des BVwG festgestellt werden. Der BF ist weiterhin gesund und verfügt über eine gesicherte Lebensgrundlage im Herkunftsstaat. In Indien lebt nach wie vor die Familie des Beschwerdeführers an der von ihm angegebenen Heimatadresse. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsland aufgewachsen, hat seine gesamte zwölfjährige Schulbildung in Indien genossen und hat bis zu seiner Ausreise an der von ihm angegebenen Heimatadresse gelebt. Der BF konnte bislang keine absolvierten Deutschkurse nachweisen und verfügt auch nach eigenen Angaben über fast keine Deutschkenntnisse, indem er, wie bereits in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX, beim BFA selbst einräumt nur ein bisschen die deutsche Sprache zu verstehen und fast kein deutsches Wort zu sprechen. Der BF ist weder verheiratet noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Hinweise auf eine besondere Beziehungsintensität liegen nicht vor. Der lose Freundeskreis des BF in Österreich besteht hauptsächlich aus Landsleuten. Der BF ist weder in einem Verein noch sonst ehrenamtlich tätig.Der BF konnte bislang keine absolvierten Deutschkurse nachweisen und verfügt auch nach eigenen Angaben über fast keine Deutschkenntnisse, indem er, wie bereits in der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 , beim BFA selbst einräumt nur ein bisschen die deutsche Sprache zu verstehen und fast kein deutsches Wort zu sprechen. Der BF ist weder verheiratet noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Hinweise auf eine besondere Beziehungsintensität liegen nicht vor. Der lose Freundeskreis des BF in Österreich besteht hauptsächlich aus Landsleuten. Der BF ist weder in einem Verein noch sonst ehrenamtlich tätig. Der BF verteilt zehn Tage im Monat Werbung für eine Pizzeria und bekommt dafür XXXX Euro pro Tag. Für seine Unterkunft, welcher er mit einem anderen indischen Staatsbürger teilt, zahlt dieser zwischen Euro XXXX,- und Euro XXXX,-. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.Der BF verteilt zehn Tage im Monat Werbung für eine Pizzeria und bekommt dafür römisch 40 Euro pro Tag. Für seine Unterkunft, welcher er mit einem anderen indischen Staatsbürger teilt, zahlt dieser zwischen Euro römisch 40 ,- und Euro römisch 40 ,-. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO.Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt iSd Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. den Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX, der Einvernahme des BF beim Bundesamt am XXXX, den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom XXXX. Weder die Feststellungen noch die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesamtes zu den persönlichen Verhältnissen des BF im Inland im bekämpften Bescheid wurden in der Beschwerde inhaltlich erkennbar bestritten.2.
  3. Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insb. den Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 , der Einvernahme des BF beim Bundesamt am römisch 40 , den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom römisch 40 . Weder die Feststellungen noch die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesamtes zu den persönlichen Verhältnissen des BF im Inland im bekämpften Bescheid wurden in der Beschwerde inhaltlich erkennbar bestritten. 2.
  4. Wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass der BF bemüht sei, sich, solange dieser einen entsprechenden Platz für die Absolvierung eines Deutschkurses gefunden habe, auch sich mit Bekannten die deutsche Sprache beizubringen, geht aus der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift hervor, dass dieser mehr oder weniger weder die deutsche Sprache versteht noch diese sprechen kann. Dies steht insofern mit den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in Einklang, als dieser sich in der Verhandlung im XXXX selbst über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Beschwerdeführers einen persönlichen Eindruck machen konnte, wonach dieser schon damals verneinte die deutsche Sprache zu sprechen und nur ein wenig Deutsch zu verstehen, sodass auch von keinem zwischenzeitigen Erfolg beim Erlernen der deutschen Sprache ausgegangen werden kann.2.
  5. Wenn in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass der BF bemüht sei, sich, solange dieser einen entsprechenden Platz für die Absolvierung eines Deutschkurses gefunden habe, auch sich mit Bekannten die deutsche Sprache beizubringen, geht aus der mit dem BF am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift hervor, dass dieser mehr oder weniger weder die deutsche Sprache versteht noch diese sprechen kann. Dies steht insofern mit den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters in Einklang, als dieser sich in der Verhandlung im römisch 40 selbst über die Kenntnisse der deutschen Sprache des Beschwerdeführers einen persönlichen Eindruck machen konnte, wonach dieser schon damals verneinte die deutsche Sprache zu sprechen und nur ein wenig Deutsch zu verstehen, sodass auch von keinem zwischenzeitigen Erfolg beim Erlernen der deutschen Sprache ausgegangen werden kann. 2.
  6. Hinsichtlich der Behauptung, dass der BF für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen auch einer Tätigkeit im Bundesgebiet nachgehen könnte, wurde in diesem Zusammenhang kein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt. 2.
  7. Es wurden auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz dargetan, noch die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes bestritten. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  3. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2.1.1.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.3.2.1.1.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 75Abs. 20 Asyl

G in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

§ 8Abs.

1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würdeIn diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Asyl

G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 4 Asyl

G 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs.

3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt. 3.2.1.2. Der BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.2.1.2. Der BF befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 3.2.2.1.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.2.1.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.2.2.2. Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu. 3.2.3.1.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und3.2.3.1.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 9Abs.

4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt. 3.2.3.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.3.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). 3.2.3.
  1. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben3.2.3.
  2. Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  3. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  4. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126). 3.2.3.
  5. Der ledige und kinderlose BF hält sich seit XXXX - also seit etwas mehr als zwei Jahren - in Österreich auf. Er ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, liegen nicht vor bzw. wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Was die Dauer des Asylverfahrens von etwas mehr als zwei Jahren betrifft, ist hervorzuheben, dass diesbezüglich keine der Behörde zurechenbare überlange Verzögerung feststellbar ist (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).3.2.3.
  6. Der ledige und kinderlose BF hält sich seit römisch 40 - also seit etwas mehr als zwei Jahren - in Österreich auf. Er ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, liegen nicht vor bzw. wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Was die Dauer des Asylverfahrens von etwas mehr als zwei Jahren betrifft, ist hervorzuheben, dass diesbezüglich keine der Behörde zurechenbare überlange Verzögerung feststellbar ist vergleiche dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt). Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Im Herkunftsland hält sich hingegen die Familie des BF, mit der er in regelmäßigen Kontakt steht, indem er mit dieser ein zwei Mal in der Woche telefoniert, auf. In Österreich ist der BF weder verheiratet, ist keine Lebensgemeinschaft eingegangen und hat keine Kinder für die er sorgepflichtig wäre. Der BF geht in Österreich regelmäßig Erwerbstätigkeiten nach. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine legale Erwerbstätigkeit handelt bzw. gehandelt hat oder nicht, ist jedenfalls festzustellen, dass angesichts der relativ niedrigen, monatlich bei durchschnittlich Euro XXXX,- liegenden Einkünften unter Berücksichtigung des zu leistenden Beitrages für seine Unterkunft in der Höhe von Euro XXXX,- bis XXXX,- Euro monatlichen Mietzinses und seiner Versicherung dadurch jedenfalls keine hinreichende Selbsterhaltungsfähigkeit dargetan werden konnte (vgl. dazu auch § 11 Abs. 5 NAG mit Verweis auf die Richtsätze nach § 293Der BF geht in Österreich regelmäßig Erwerbstätigkeiten nach. Unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um eine legale Erwerbstätigkeit handelt bzw. gehandelt hat oder nicht, ist jedenfalls festzustellen, dass angesichts der relativ niedrigen, monatlich bei durchschnittlich Euro römisch 40 ,- liegenden Einkünften unter Berücksichtigung des zu leistenden Beitrages für seine Unterkunft in der Höhe von Euro römisch 40 ,- bis römisch 40 ,- Euro monatlichen Mietzinses und seiner Versicherung dadurch jedenfalls keine hinreichende Selbsterhaltungsfähigkeit dargetan werden konnte vergleiche dazu auch Paragraph 11, Absatz 5, NAG mit Verweis auf die Richtsätze nach Paragraph 293 ASVG). Auch sonst wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die besondere Integrationsleistungen des BF erkennen hätten lassen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Es ist davon auszugehen, dass er in Österreich lediglich über einen losen Freundes-, und Bekanntenkreis verfügt, als er beim BFA selbst einräumt keine festen Freunde zu haben und sich lediglich Kontakt zu anderen indischen Staatsbürgern in Österreich aufgebaut zu haben. Insofern kann die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass seinem Freundeskreis auch Österreicher angehören würden, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als dieser schon in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG XXXX vor dem nunmehr erkennenden Einzelrichter bestätigte keine österreichischen Freunde zu haben. Darüber hinaus haben die in der Beschwerde vom rechtsfreundlichen Vertreter angegeben Bemühungen mit Bekannten die deutsche Sprache zu lernen, bis dieser einen entsprechenden Platz für die Absolvierung eines Deutschkurses keinen Erfolg nach sich gezogen, als dieser vor dem BFA selbst einräumt fast gar nicht die deutsche Sprache zu verstehen und sie nur ein bisschen zu verstehen. Er ist auch weder in Vereinen noch ehrenamtlich aktiv und hat auch keine Aus- oder Weiterbildung absolviert.Auch sonst wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die besondere Integrationsleistungen des BF erkennen hätten lassen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Es ist davon auszugehen, dass er in Österreich lediglich über einen losen Freundes-, und Bekanntenkreis verfügt, als er beim BFA selbst einräumt keine festen Freunde zu haben und sich lediglich Kontakt zu anderen indischen Staatsbürgern in Österreich aufgebaut zu haben. Insofern kann die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass seinem Freundeskreis auch Österreicher angehören würden, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als dieser schon in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG römisch 40 vor dem nunmehr erkennenden Einzelrichter bestätigte keine österreichischen Freunde zu haben. Darüber hinaus haben die in der Beschwerde vom rechtsfreundlichen Vertreter angegeben Bemühungen mit Bekannten die deutsche Sprache zu lernen, bis dieser einen entsprechenden Platz für die Absolvierung eines Deutschkurses keinen Erfolg nach sich gezogen, als dieser vor dem BFA selbst einräumt fast gar nicht die deutsche Sprache zu verstehen und sie nur ein bisschen zu verstehen. Er ist auch weder in Vereinen noch ehrenamtlich aktiv und hat auch keine Aus- oder Weiterbildung absolviert. Auch kann nicht angenommen werden, dass der BF seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht hat, seine
  7. Klasse Schulbildung absolviert hat und sich seine Familienangehörigen aufhalten, nach einer Abwesenheit von etwas mehr 2 Jahren verloren hätte. Dafür spricht auch allein schon der Umstand, dass der BF laut eigenen Angaben auch in Österreich überwiegend mit Landsleuten in Kontakt steht. Im Hinblick auf das Privatleben des BF fallen die dargetanen integrativen Merkmale, die sich im Kern auf eine soziale Integration, Unbescholtenheit, auf niedrigen Niveau angesiedelte Deutschkenntnisse sowie Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten, die der Höhe nach deutlich unter den Richtsätzen des § 293 ASVG liegen, stützen, angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer von knapp über zwei Jahren in Zusammenschau mit dem zuvor Ausgeführten jedenfalls nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben (vgl. dazu auch VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0654; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 13.04.2010, Zl. 2010/18/0087; VwGH 29.04.2010, Zl. 2010/21/0085; VwGH 29.06.2010, Zl. 2010/18/0209).Im Hinblick auf das Privatleben des BF fallen die dargetanen integrativen Merkmale, die sich im Kern auf eine soziale Integration, Unbescholtenheit, auf niedrigen Niveau angesiedelte Deutschkenntnisse sowie Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten, die der Höhe nach deutlich unter den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG liegen, stützen, angesichts der noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer von knapp über zwei Jahren in Zusammenschau mit dem zuvor Ausgeführten jedenfalls nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben vergleiche dazu auch VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0654; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 13.04.2010, Zl. 2010/18/0087; VwGH 29.04.2010, Zl. 2010/21/0085; VwGH 29.06.2010, Zl. 2010/18/0209). Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305). 3.2.3.
  8. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht vor.3.2.3.
  9. Somit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht vor. 3.2.4.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.4.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben. 3.2.5.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.2.5.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. 3.3.1

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenenParagraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG

  1. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung istParagraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
  2. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

§ 20Abs.

1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, (Z 1) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat; (Z 2) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (Z 3) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (Z 4) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

§ 40Abs. 2 Asyl

G muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

§ 40Abs. 3 Asyl

G ist Abs. 1 auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, (Ziffer eins,) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat; (Ziffer 2,) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (Ziffer 3,) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (Ziffer 4,) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Paragraph 40, Absatz 2, AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

Paragraph 40, Absatz 3, AsylG ist Absatz eins, auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

dem

  1. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden. 3.3.
  2. Der BF wurde am XXXX - also vor etwa einem dreiviertel - vom erkennenden Richter zu dem auch für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt befragt, wobei er ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt wurde. Der BF erhielt in einer Einvernahme beim Bundesamt am XXXX erneut die Möglichkeit, zu der beabsichtigten Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen und wurde ausführlich zu seinem Familien und Privatleben im Inland befragt. Seine Angaben enthielten weder ausreichende Anhaltspunkte für ein bestehendes Familienleben, noch für eine gemessen an der relativ kurzen Aufenthaltsdauer überdurchschnittliche Integrationsleistung. Auch die Beschwerde bringt diesbezüglich keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des bereits vom Bundesamt festgestellten Sachverhaltes, der im Übrigen auch nicht substantiell bestritten wurde. Die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Integration des BF wurden der Entscheidung mit zugrunde gelegt. Seit der Erhebung der Beschwerde sind etwa vier Wochen vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).3.3.
  3. Der BF wurde am römisch 40 - also vor etwa einem dreiviertel - vom erkennenden Richter zu dem auch für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt befragt, wobei er ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich befragt wurde. Der BF erhielt in einer Einvernahme beim Bundesamt am römisch 40 erneut die Möglichkeit, zu der beabsichtigten Rückkehrentscheidung Stellung zu nehmen und wurde ausführlich zu seinem Familien und Privatleben im Inland befragt. Seine Angaben enthielten weder ausreichende Anhaltspunkte für ein bestehendes Familienleben, noch für eine gemessen an der relativ kurzen Aufenthaltsdauer überdurchschnittliche Integrationsleistung. Auch die Beschwerde bringt diesbezüglich keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des bereits vom Bundesamt festgestellten Sachverhaltes, der im Übrigen auch nicht substantiell bestritten wurde. Die sachverhaltsbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Integration des BF wurden der Entscheidung mit zugrunde gelegt. Seit der Erhebung der Beschwerde sind etwa vier Wochen vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015). Zu Spruchteil B): 3.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.

  1. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt römisch zwei.3.2.
  2. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W124.2000047.2.00

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