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{'item': 'W128 2116152-1'}

Obsah (11)§ 13§ 28Art. 133§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW128 2116152-1 SpruchW128 2116152-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-R

§ 13DVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag.

Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 31.07.2015, Zl. BMBF-5038.300853/0002-III/8/2015, betreffend Aufhebung des Bescheides des Stadtschulrates für Wien vom 05.03.2015, Zl. 5038.300853/0042-ahs/2010 wegen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages,

Paragraph 13, DVG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 13 DVG aufgehoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 05.03.2015, Zl. 5038.300853/0042-ahs/2010, wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 07.04.2010 für die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.01.2004

den §§ 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten der 07.08.1972 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L1 festgesetzt.1. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 05.03.2015, Zl. 5038.300853/0042-ahs/2010, wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 07.04.2010 für die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.01.2004

den Paragraphen 12 und 113 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten der 07.08.1972 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L1 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.03.2015 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

  1. Nach Einräumung des Parteiengehörs wurde der Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 05.03.2015 betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen (als oberste Dienstbehörde) vom 31.07.2015, Zl. BMBF-5038.300853/0002-III/8/2015, aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.03.2015 der Beschwerdeführerin am 10.03.2015 zugegangen und in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund des mit 12.02.2015 in Kraft getretenen § 175 Abs. 79 Z 2 und Z 3 GehG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 seien die im Spruch des Bescheides des Stadtschulrates von Wien vom 05.03.2015 angeführten Rechtsgrundlagen ab dem 12.02.2015 nicht mehr anwendbar. Rechtsbegründende Bescheide müssten jedoch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Bedacht nehmen und da der Bescheid vom 05.03.2015 mit der Zustellung am 10.03.2015 als erlassen gelte, seien die Bestimmungen betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ab dem 12.02.2015 nicht mehr anwendbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.03.2015 der Beschwerdeführerin am 10.03.2015 zugegangen und in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund des mit 12.02.2015 in Kraft getretenen Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und Ziffer 3, GehG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, seien die im Spruch des Bescheides des Stadtschulrates von Wien vom 05.03.2015 angeführten Rechtsgrundlagen ab dem 12.02.2015 nicht mehr anwendbar. Rechtsbegründende Bescheide müssten jedoch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Bedacht nehmen und da der Bescheid vom 05.03.2015 mit der Zustellung am 10.03.2015 als erlassen gelte, seien die Bestimmungen betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ab dem 12.02.2015 nicht mehr anwendbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen begründete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dahingehend, dass sie aufgrund ihres Antrages vom 07.04.2010 im August 2013 von der zuständigen Organwalterin die telefonische Auskunft erhalten habe, dass der Bescheid bereits zur Unterschrift vorliege und die Beschwerdeführerin diesen innerhalb der nächsten zehn Tage ausgehändigt bekommen werde. Auch sei ihr der neu berechnete Vorrückungsstichtag mitgeteilt worden. In der Folge sei die Beschwerdeführerin mehrfach vertröstet worden und habe man ihr die Auskunft erteilt, dass sich am Inhalt des Bescheides auch dann nichts ändern werde, wenn sie in Pension ginge. Die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, dass - da die Bearbeitung ihres Antrages fast fünf Jahre gedauert habe bzw. der Bescheid eineinhalb Jahre liegengeblieben sei - in ihrem Fall die neue Rechtsgrundlage vom 12.02.2015 nicht zur Anwendung gelangen könne.
  3. Mit Schreiben vom 20.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt unbestritten fest. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil feststeht, dass der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil feststeht, dass der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.2.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.
  3. Zu A) 2.2.
  4. § 13 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, idF BGBl. I Nr. 165/2005 lautet wie folgt:2.2.
  5. Paragraph 13, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, lautet wie folgt: "Zu § 68 AVG"Zu Paragraph 68, AVG § 13.

(1)In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.Paragraph 13,
(1)In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2)Zur Aufhebung und Abänderung

Abs. 1 und

§ 68Abs.

2 AVG sowie zur Nichtigerklärung

§ 68Abs.

4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

  1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder
  2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid

§ 68Abs. 2 AVG -ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.

(2)Zur Aufhebung und Abänderung

Absatz eins und

Paragraph 68, Absatz 2, AVG sowie zur Nichtigerklärung

Paragraph 68, Absatz 4, AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

  1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG oder
  2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid

Paragraph 68, Absatz 2, AVG -ausgenommen in den Fällen des Absatz eins, - abändern oder aufheben.

(3)Zur Erlassung von Bescheiden

Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(3)Zur Erlassung von Bescheiden

Absatz 2, ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(4)Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.
(4)Die Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.
(5)Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist."
(5)Die Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist." 2.2.
  1. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 13 Abs. 1 DVG gestützt. Die dort verwendete Wortfolge "zwingende gesetzliche Vorschriften" ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. hierzu etwa VwGH vom 22.04.2009, Zl. 2008/12/0091, mwN sowie vom 21.01.2015, Zl. 2011/12/0103).2.2.
  2. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf Paragraph 13, Absatz eins, DVG gestützt. Die dort verwendete Wortfolge "zwingende gesetzliche Vorschriften" ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen vergleiche hierzu etwa VwGH vom 22.04.2009, Zl. 2008/12/0091, mwN sowie vom 21.01.2015, Zl. 2011/12/0103). § 13 Abs. 1 DVG ermächtigt hingegen nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also von solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen, da sich in diesen Fallkonstellationen doch nicht unmittelbar aus dem Bescheid (sondern erst bei Kenntnis des wahren, der Verwaltungssache zu Grunde gelegten Sachverhaltes), ergibt, dass ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen wurde (vgl. VwGH vom 28.01.2013, Zln. 2012/12/0071 und 0073 sowie vom 21.01.2015, Zl. 2011/12/0103).Paragraph 13, Absatz eins, DVG ermächtigt hingegen nicht zur Aufhebung von mit Verfahrensmängeln behafteten Bescheiden, also von solchen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder im Bescheid nur unklar wiedergegebenen Tatsachengrundlagen beruhen, da sich in diesen Fallkonstellationen doch nicht unmittelbar aus dem Bescheid (sondern erst bei Kenntnis des wahren, der Verwaltungssache zu Grunde gelegten Sachverhaltes), ergibt, dass ein zwingenden Rechtsnormen widersprechender Rechtszustand geschaffen wurde vergleiche VwGH vom 28.01.2013, Zln. 2012/12/0071 und 0073 sowie vom 21.01.2015, Zl. 2011/12/0103). 2.2.
  3. Diese grundsätzlichen Erwägungen zur Auslegung des § 13 Abs. 1 DVG vorangestellt ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:2.2.
  4. Diese grundsätzlichen Erwägungen zur Auslegung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG vorangestellt ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 05.03.2015 wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 07.04.2010 der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin in Anwendung der §§ 12 und 113 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten neu festgesetzt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.03.2015 zugestellt.Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 05.03.2015 wurde aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 07.04.2010 der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin in Anwendung der Paragraphen 12 und 113 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, durch zusätzliche Voransetzung von Zeiten neu festgesetzt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 10.03.2015 zugestellt. Im Beschwerdefall scheitert die Anwendung des § 13 Abs. 1 DVG bereits an der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung, dass der (aufgehobene) Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.Im Beschwerdefall scheitert die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, DVG bereits an der fehlenden Tatbestandsvoraussetzung, dass der (aufgehobene) Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Mit dem am 11.02.2015 kundgemachten und am 12.02.2015 in Kraft getretenen Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 hat der Gesetzgeber eine Reform des Besoldungsrechts des Bundes normiert, mit der die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt wird. Nach der Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und Z 3 GehG idF dieses Bundesgesetzes sind die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in "laufenden" und "künftigen" Verfahren nicht mehr anzuwenden.Mit dem am 11.02.2015 kundgemachten und am 12.02.2015 in Kraft getretenen Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, hat der Gesetzgeber eine Reform des Besoldungsrechts des Bundes normiert, mit der die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt wird. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und Ziffer 3, GehG in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind die dort genannten bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vorrückungsstichtages in "laufenden" und "künftigen" Verfahren nicht mehr anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung davon aus, dass (auch) die unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit die Übergangsbestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und Z 3 Gehaltsgesetz 1956 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015, mit welcher der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit offenbar unionsrechtswidrig auszuschließen beabsichtigte, verdrängt. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11.11.2014 in der Rechtsache C-530/13, Schmitzer, muss ein Beamter die Möglichkeit haben, unter Berufung auf Art. 2 RL die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn er zuvor eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Neurecht durch diesbezügliche Antragstellung erwirkt hat. Eine gänzliche Nichtanwendung der Bestimmung zur Vorrückung und zu den anrechenbaren Zeiten, wie es § 175 Abs. 79 Z 3 idF BGBl. I Nr. 32/2015 normiert, widerspricht diesem Grundsatz (vgl. BVwG vom 15.09.2015, Zln. W122 2001789-1/5E, W106 2000475-1/21E und W106 2003514-1/12E). Durch den Vorrang der unionsrechtlichen Bestimmungen ändert sich an dieser Rechtsansicht auch nichts durch den mit der
  5. Dienstrechts-Novelle 2015 neugeschaffenen § 169c Abs. 6a GehG idF BGBl. I Nr. 164/2015 der offenbar weiterhin darauf abzielt, die Anfechtungsmöglichkeit unionsrechtswidrig auszuschließen.Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner jüngst ergangenen Rechtsprechung davon aus, dass (auch) die unionsrechtlich gebotene Anfechtungsmöglichkeit die Übergangsbestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und Ziffer 3, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, mit welcher der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit offenbar unionsrechtswidrig auszuschließen beabsichtigte, verdrängt. Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 11.11.2014 in der Rechtsache C-530/13, Schmitzer, muss ein Beamter die Möglichkeit haben, unter Berufung auf Artikel 2, RL die diskriminierenden Wirkungen der Verlängerung der Vorrückungszeiträume anzufechten, auch wenn er zuvor eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Neurecht durch diesbezügliche Antragstellung erwirkt hat. Eine gänzliche Nichtanwendung der Bestimmung zur Vorrückung und zu den anrechenbaren Zeiten, wie es Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, normiert, widerspricht diesem Grundsatz vergleiche BVwG vom 15.09.2015, Zln. W122 2001789-1/5E, W106 2000475-1/21E und W106 2003514-1/12E). Durch den Vorrang der unionsrechtlichen Bestimmungen ändert sich an dieser Rechtsansicht auch nichts durch den mit der
  6. Dienstrechts-Novelle 2015 neugeschaffenen Paragraph 169 c, Absatz 6 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015, der offenbar weiterhin darauf abzielt, die Anfechtungsmöglichkeit unionsrechtswidrig auszuschließen. Die entwickelte Judikatur zeigt, dass die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung, nach der neuen Rechtslage würden die den Bescheid vom 05.03.2015 tragenden Rechtsvorschriften nicht mehr anwendbar sein und daher würde der Bescheid gegen zwingend gesetzliche Vorschriften verstoßen, unzutreffend ist. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin als rechtsunkundige und sich überdies bereits im Ruhestand befindliche Beamtin wissen musste, dass mit 12.02.2015 eine neue Rechtslage in Kraft getreten ist, nach welcher über ihren Antrag möglicherweise anders zu entscheiden gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte daher nicht nach § 13 Abs. 1 DVG vorgehen und mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid vom 05.03.2015 abändern dürfen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 13 DVG ersatzlos aufzuheben.Die belangte Behörde hätte daher nicht nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG vorgehen und mit dem angefochtenen Bescheid den Bescheid vom 05.03.2015 abändern dürfen. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, DVG ersatzlos aufzuheben. 2.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde von der Bestimmung des § 13 DVG zu Recht Gebrauch gemacht hat, konnte aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde von der Bestimmung des Paragraph 13, DVG zu Recht Gebrauch gemacht hat, konnte aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W128.2116152.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.