RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW134 2004633-1 SpruchW134 2004633-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber a
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 04.06.2012, GZ BMWFJ-96.205/0008-I/11/2012, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 16.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.12.2011, GZ 4008/2010, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, wie sie selbst in ihrer Beschwerde angibt, nicht bekämpft.Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 04.06.2012, GZ BMWFJ-96.205/0008-I/11/2012, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 16.01.2012 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.12.2011, GZ 4008 aus 2010,, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, wie sie selbst in ihrer Beschwerde angibt, nicht bekämpft. Mit Schreiben vom 29.11.2013 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Berichtigung des oben genannten Bescheides gestellt. Sie beantragte darin, den Spruch des oben genannten Bescheides "dahingehend zu berichtigen, als das BMWFJ die in der Begründung des Bescheids bereits tatsächlich festgehaltenen Gründe für eine Zurückweisung meiner Berufung auch in den Spruch des Bescheids aufzunehmen, nämlich dass "wegen der Verkürzung des Instanzenzugs (von 3 auf 2 Instanzen) meine am 21.02.2012 erhobene Berufung (mangels Zuständigkeit) als unzulässig zurückgewiesen" wird und den mir zustehenden Weg einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Beschwerde nach Verkürzung des Instanzenzugs neben dem VwGH auch beim VfGH zu ermöglichen." Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 29.01.2014, GZ BMWFJ-96.205/0100-I/11/2013, wurde der Antrag auf Berichtigung des Bescheides vom 04.06.2012, GZ BMWFJ-96.205/0008-I/11/2012, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.02.2014 erhob diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 29.01.2014, GZ BMWFJ-96.205/0100-I/11/2013. Sie beantragte eine Sachentscheidung in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, lauten: Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl römisch eins 33/2103 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015, lauten: Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7,
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. [...] Schriftsätze §
- Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.Paragraph 12, Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)... Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 68 Abs 1 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, AVG lautet: Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Zu A) - Abweisung Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Schreiben vom 29.11.2013 einen Antrag auf Berichtigung des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 04.06.2012, GZ BMWFJ-96.205/0008-I/11/2012, gestellt. Da dieser Bescheid unbekämpft geblieben ist, begehrte sie damit die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides. Solche Anbringen sind gemäß § 68 Abs. 1 AVG wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2-4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Einen Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2-4 AVG hat die belangte Behörde offenbar nicht gefunden und ist auch kein solcher ersichtlich. Die belangte Behörde hat daher den Antrag zu Recht zurückgewiesen (VwGH 19.06.2015, Ra 2015/03/0036).Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Schreiben vom 29.11.2013 einen Antrag auf Berichtigung des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 04.06.2012, GZ BMWFJ-96.205/0008-I/11/2012, gestellt. Da dieser Bescheid unbekämpft geblieben ist, begehrte sie damit die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides. Solche Anbringen sind gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 -, 4, AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Einen Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 -, 4, AVG hat die belangte Behörde offenbar nicht gefunden und ist auch kein solcher ersichtlich. Die belangte Behörde hat daher den Antrag zu Recht zurückgewiesen (VwGH 19.06.2015, Ra 2015/03/0036). Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 19.06.2015, Ra 2015/03/0036), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 19.06.2015, Ra 2015/03/0036), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W134.2004633.1.00