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{'item': 'W159 1427102-2'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 75§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW159 1427102-2 SpruchW159 1427102-2/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzel

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG idgF. eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF. eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte am 12.01.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 10.05.2012, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3

Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II.

§ 8

Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Asylgesetz dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III.

§ 8Absatz 4 Asyl

G leg. cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.05.2013 erteilt. Gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob der Antragsteller Beschwerde. In Erledigung dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014, Zahl: XXXX, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Absatz 3 Vw

GVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte am 12.01.2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 10.05.2012, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3 Asylgesetz dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4 AsylG leg. cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.05.2013 erteilt. Gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. erhob der Antragsteller Beschwerde. In Erledigung dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014, Zahl: römisch 40 , der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Nach Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.05.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.03.2015, Zahl: XXXX, der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.01.2012 (neuerlich)

§ 3Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen.

Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.03.2015 Beschwerde.Nach Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.05.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 13.03.2015, Zahl: römisch 40 , der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.01.2012 (neuerlich)

Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.03.2015 Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst zu einer freiwilligen Rückkehr tendierte, ist dieser laut Mitteilung seines Sohnes Anfang Dezember 2015 verstorben (siehe Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.12.2015, zur Zahl: 820054006). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2015 verstorben ist. Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.12.2015, zur Zahl

  1. Der übrige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zur Zahl XXXX.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2015 verstorben ist. Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.12.2015, zur Zahl
  2. Der übrige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zur Zahl römisch 40 . Rechtliche Beurteilung:

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) Da der Beschwerdeführer verstorben ist, war das Verfahren einzustellen (siehe Kolonovits, Muzak, Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, RZ 374; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K3 zu § 28), siehe auch BVwG vom 19.03.2015, W169 1429944-1 (11E).Da der Beschwerdeführer verstorben ist, war das Verfahren einzustellen (siehe Kolonovits, Muzak, Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, RZ 374; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K3 zu Paragraph 28,), siehe auch BVwG vom 19.03.2015, W169 1429944-1 (11E). Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen stützt sich der gegenständliche Beschluss auch auf eine ohnehin klare Rechtslage und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W159.1427102.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.