RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW189 2115087-1 SpruchW189 2115089-1/10E W189 2115088-1/9E W189 2115090-1/8E W189 2115087-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) von XXXX 2.) vonDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) von römisch 40 2.) von XXXX 3.) von XXXX und 4.) von XXXXrömisch 40 3.) von römisch 40 und 4.) von römisch 40 geb. 22.01.1996, alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.09.2015, Zlen. 1.) 1050708603-150096850, 2.) 1053457507-150265554, 3.) 1053457605-150265575 und 4.) 1050708701-150096868 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2015, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm. § 52 BFA-VG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß Paragraph 40, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: BF1 und sein volljähriger Sohn (BF4), beide Staatsangehörige von Georgien, reisten am 26.01.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. BF1 und BF4 wurden am 28.01.2015 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wo sie Folgendes angegeben haben: BF1 erklärte mit seiner Ex-Frau (BF2) zusammen zu leben. Sie hätten sich im Jahr 2011 scheiden lassen. Er habe in Georgien die Grundschule besucht und habe danach Jura studiert. Seine Ex-Frau (BF2) halte sich mit seinem minderjährigen Sohn (BF3) an einem unbekannten Ort in der Türkei auf. Er habe mit seiner Familie Georgien am 21.01.2015 zu Fuß verlassen. Er sei legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Er habe einen georgischen Personalausweise und früher auch einen Fremdenpass gehabt, da er ein Flüchtling aus Abchasien sei. Sein Fremdenpass befinde sich bei BF
- In der Türkei habe der Schlepper nur zwei Personen mitgenommen, weshalb er mit BF4 vorausgefahren sei. Sie seien versteckt auf der Ladefläche eines LKWs bis ins Bundesgebiet gereist, demnach könne er keine weiteren Ausführungen zur Reise tätigen. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte er, dass seine Probleme seit dem Jahr 2000 bestehen würden. Er habe sich im Jahr 2000 vom Staat Georgien in XXXX ein Gebäude mit 2200 m2 Geschäftsfläche gekauft. Danach habe er Probleme mit den damaligen regierungsnahestehenden mafiosen Strukturen gehabt. Man habe ihm den Besitz wegenehmen wollen. Im Jahr 2002 habe er einen Teil übergeben, wobei der Ablauf problematisch gewesen sei. Sie hätten damals mit Gewalt agiert und vor nichts zurückgeschreckt. Er habe ab ca. 2006 auch Drohungen bekommen, dass sein Kind entführt werde. Er habe damals seine Unterkunft, wo sie gelebt hätten, aufgegeben. Er habe sie verkauft und sie seien weggezogen. Sie hätten aber trotzdem von seinem Aufenthaltsort gewusst, zumal er auch um seinen Besitz prozessieren habe wollen.Er habe sich im Jahr 2000 vom Staat Georgien in römisch 40 ein Gebäude mit 2200 m2 Geschäftsfläche gekauft. Danach habe er Probleme mit den damaligen regierungsnahestehenden mafiosen Strukturen gehabt. Man habe ihm den Besitz wegenehmen wollen. Im Jahr 2002 habe er einen Teil übergeben, wobei der Ablauf problematisch gewesen sei. Sie hätten damals mit Gewalt agiert und vor nichts zurückgeschreckt. Er habe ab ca. 2006 auch Drohungen bekommen, dass sein Kind entführt werde. Er habe damals seine Unterkunft, wo sie gelebt hätten, aufgegeben. Er habe sie verkauft und sie seien weggezogen. Sie hätten aber trotzdem von seinem Aufenthaltsort gewusst, zumal er auch um seinen Besitz prozessieren habe wollen. Im Jahr 2006 sei er von einer Person, die mit dieser Sache im Zusammenhang gestanden sei, mit einem Messer angestochen und schwer verletzt worden. Tage lang habe er sich danach in einem Spital aufgehalten. Der Angreifer sei zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Zuletzt habe er den Angreifer nicht weit weg von seinem Wohnort gesehen, weshalb er mit seiner Familie geflüchtet sei. Er erklärte, Unterlagen über den angeführten Sachverhalt zu haben und diese jederzeit vorlegen zu können. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte er um sein eigenes Leben und jenes seiner Familie. Vorgelegt wurde der georgische Personalausweis des BF
- BF4 erklärte am selben Tag, ledig zu sein und nach dem Besuch der Grundschule bis zur Ausreise an der XXXX studiert zu haben.BF4 erklärte am selben Tag, ledig zu sein und nach dem Besuch der Grundschule bis zur Ausreise an der römisch 40 studiert zu haben. Die Ausreise sei legal jedoch ohne Reisedokument erfolgt. Er verfüge über einen Personalausweis sowie einen vom Passamt in XXXX ausgestellten georgischen Reisepass, wobei er nicht wisse, wo sich dieser befinde. Die Schleppung von der Türkei nach Österreich beschrieb er wie BF1.Die Ausreise sei legal jedoch ohne Reisedokument erfolgt. Er verfüge über einen Personalausweis sowie einen vom Passamt in römisch 40 ausgestellten georgischen Reisepass, wobei er nicht wisse, wo sich dieser befinde. Die Schleppung von der Türkei nach Österreich beschrieb er wie BF
- Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte er, dass er aufgrund der Probleme seines Vaters (BF1) mit seiner Familie aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. In diesem Zusammenhang sei er einmal im September 2013, als er von der Uni gekommen sei, von fünf unbekannten Männern entführt worden. Sie seien fünf Stunden lang mit einem PKW unterwegs gewesen und sei er danach freigelassen worden. Sein Vater sei dadurch erpresst worden. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er Lebensgefahr für die gesamte Familie. Vorgelegt wurde der georgische Personalausweis des BF
- Am 13.03.2015 reisten BF2 und der minderjährige BF3, beide Staatsangehörige von Georgien, ebenso illegal in das Bundesgebiet ein und stellten auch sie Anträge auf internationalen Schutz. Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.03.2015 an, für sich und den BF3 als gesetzliche Vertreterin Anträge zu stellen. Sie erklärte, verheiratet zu sein. Sie habe in Georgien die Grundschule abgeschlossen und danach dieXXXX in XXXX besucht. Sie erklärte, legal und mit Reisedokument - russischer Inlandspass - ausgereist zu sein. Die Ausreise in die Türkei sei mit dem Bus erfolgt. Nachdem BF1 und BF4 nach Österreich weitergereist seien, sei sie mit BF3 bei einer Bekannten in der Türkei geblieben, bis sie und BF3 ebenso versteckt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gelangt seien.Die BF2 gab in ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.03.2015 an, für sich und den BF3 als gesetzliche Vertreterin Anträge zu stellen. Sie erklärte, verheiratet zu sein. Sie habe in Georgien die Grundschule abgeschlossen und danach dieXXXX in römisch 40 besucht. Sie erklärte, legal und mit Reisedokument - russischer Inlandspass - ausgereist zu sein. Die Ausreise in die Türkei sei mit dem Bus erfolgt. Nachdem BF1 und BF4 nach Österreich weitergereist seien, sei sie mit BF3 bei einer Bekannten in der Türkei geblieben, bis sie und BF3 ebenso versteckt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gelangt seien. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass BF1 große Probleme mit der Regierung in Georgien gehabt habe. Sie könne aber nicht genau sagen, welche Probleme dies gewesen sein sollen. Vor einem Jahr sei sogar einer ihrer Söhne entführt und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Die ganze Familie habe fliehen müssen und fürchte sie, für den Fall einer Rückkehr um das Leben ihrer ganzen Familie. Der BF3 ergänzte, die gleichen Fluchtgründe wie seine Familie zu haben. Er könne sich eine Rückkehr nach Georgien ohne seine Eltern nicht vorstellen. BF1 und BF2 wurden am 21.07.2015, BF3 und BF4 am 23.07.2015 vor dem BFA, RD Salzburg, niederschriftlich befragt. Dabei erklärte BF1, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und der gegenständlichen Einvernahme zu folgen. Er sei am Kopf operiert worden, da der Verdacht auf Krebs bestanden habe. Es sei aber nichts Bösartiges gewesen. Er nehme zurzeit lediglich Medikamente wegen Nagelpilz. Veränderungen am Kopf habe er erst mit 22 Jahren bemerkt, er habe aber in Georgien nicht die Zeit gehabt, sich um seine Gesundheit zu kümmern und sei erst in Österreich in Behandlung gewesen, wobei sich keine Krebserkrankung ergeben habe. Er habe eine Überweisung von seinem Hausarzt bekommen und sei damit ins Krankenhaus nach XXXXgegangen, wo er operiert worden sei. Er habe jedoch keine Unterlagen, wobei er meinte, sich um diese zu bemühen. Einen zweiten OP-Termin habe er noch nicht. Auf Nachfrage konnte der BF1 das genaue Datum der OP nicht nennen. Es sei zumindest vor einer Woche gewesen. Der Beschwerdeführer nehme keine Drogen oder Drogenersatzstoffe. Auf Nachfrage, weshalb er in Georgien oft im Krankenhaus behandelt worden sei, gab er an, im Jahr 2006 mit einem Messer attackiert worden zu sein. Er legte entsprechende Dokumente im Original vor (Bestätigung der Polizei in XXXX über die Einleitung von Ermittlungen hinsichtlich des "Messervorfalls", Datum der Ausstellung: XXXX).Auf Nachfrage, weshalb er in Georgien oft im Krankenhaus behandelt worden sei, gab er an, im Jahr 2006 mit einem Messer attackiert worden zu sein. Er legte entsprechende Dokumente im Original vor (Bestätigung der Polizei in römisch 40 über die Einleitung von Ermittlungen hinsichtlich des "Messervorfalls", Datum der Ausstellung: römisch 40 ). Diese Bestätigung sei erst so spät ausgestellt worden, da sein Rechtsanwalt diese angefordert habe. Sein Rechtsanwalt habe auch das Gerichtsurteil zu dem Vorfall mit dem Messer angefordert und legte der BF1 eine Kopie mit Beglaubigungsstempel des Gerichtsarchivs vom XXXX vor (Urteil des XXXX, mit dem der Angreifer - der Messerstecher - zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde).Diese Bestätigung sei erst so spät ausgestellt worden, da sein Rechtsanwalt diese angefordert habe. Sein Rechtsanwalt habe auch das Gerichtsurteil zu dem Vorfall mit dem Messer angefordert und legte der BF1 eine Kopie mit Beglaubigungsstempel des Gerichtsarchivs vom römisch 40 vor (Urteil des römisch 40 , mit dem der Angreifer - der Messerstecher - zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt wurde). Er sei im Jahr 2007 von ihm unbekannten Personen in einem Stiegenhaus geschlagen worden. Dabei seien ihm zwei Zähne ausgeschlagen worden und habe es auch Probleme im Wangenbereich gegeben. Er habe operiert werden müssen. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer im Original ein Röntgenbild und einen Röntgenbefund vor. Ein Jahr nach der Schlägerei im Stiegenhaus sei sein eigenes Auto in Flammen gesetzt worden und legte er auch in diesem Zusammenhang ein Bestätigung der Streifenpolizei XXXX vom XXXX vor, wonach das Auto am XXXX in Flammen gestanden sei.Ein Jahr nach der Schlägerei im Stiegenhaus sei sein eigenes Auto in Flammen gesetzt worden und legte er auch in diesem Zusammenhang ein Bestätigung der Streifenpolizei römisch 40 vom römisch 40 vor, wonach das Auto am römisch 40 in Flammen gestanden sei. Darüber hinaus legte BF1 einen Kaufvertrag (2fach) im Original vom XXXX über ein Einkaufszentrum vor. Er erklärte, dass die Kaufverträge nicht identisch seien, sondern er habe zwei Gebäudeteile gekauft.Darüber hinaus legte BF1 einen Kaufvertrag (2fach) im Original vom römisch 40 über ein Einkaufszentrum vor. Er erklärte, dass die Kaufverträge nicht identisch seien, sondern er habe zwei Gebäudeteile gekauft. Weiters legte er einen XXXX vor, aus dem sich ergebe, dass ein Gebäudeteil der im Besitz des BF1 gewesen sei, nunmehr einen anderen Besitzer habe, obwohl es sich um das Eigentum des Beschwerdeführers handle. Es sei von der Bank ausgestellt worden, tatsächlich sei es aber vom Justizministerium.Weiters legte er einen römisch 40 vor, aus dem sich ergebe, dass ein Gebäudeteil der im Besitz des BF1 gewesen sei, nunmehr einen anderen Besitzer habe, obwohl es sich um das Eigentum des Beschwerdeführers handle. Es sei von der Bank ausgestellt worden, tatsächlich sei es aber vom Justizministerium. Weitere Dokumente legte er nicht vor und bestätigte auf Nachfrage, soweit gesund zu sein, um der Einvernahme folgen zu können. Zu seinen beiden Söhnen (BF3 und BF4) und seiner geschiedenen Frau (BF2) befragt, meinte er, dass diese allesamt keine eigenen Fluchtgründe hätten. Diese würden die Fluchtgründe des BF1 kennen. Sie seien gemeinsam aus Georgien aus- und in die Türkei eingereist. Dort hätten sie sich getrennt und die geschiedene Frau sei mit dem jüngeren Sohn ca. zwei Monate in einer Pension verblieben. Die Pension - wie im Übrigen die Flucht - seien aufgrund seiner Ersparnisse finanzierbar gewesen. Sein Reiseziel sei die EU bzw. ein deutschsprachiges Land gewesen. Er bestätigte auf Nachfrage, dass der Schlepper nur zwei Personen transportieren habe können. Befragt, warum er seine Familie mitgenommen habe, meinte er, dass in Georgien sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe lange Zeit versucht, in Georgien zu bleiben. Als schließlich sein älterer Sohn betroffen gewesen sei, habe er gewusst, dass sie fliehen müssten. Die konkrete Entscheidung zur Flucht sei im Jänner 2015 getroffen worden. Zur Erstbefragung bzw. dem Protokoll der Erstbefragung meinte er, dass sich darin Fehler befinden würden. So meinte er, im Protokoll sei es so zu lesen, als ob beide Kinder entführt worden seien, was nicht zutreffe. Die einvernehmende Referentin kam nicht zu diesem Schluss, was sie dem BF1 mitteilte. An den Gründen für seine Flucht habe sich seit der Erstbefragung nichts geändert. Geschieden sei er seit dem Jahr 2012, wobei die Scheidung nur fiktiv gewesen sei, um sein Hab und Gut zu retten. Es habe die Gefahr bestanden, alles zu verlieren und hätten sie versucht, über die geschiedene Frau mindestens einen Anteil zu retten. Auf Vorhalt, dass die Teilung des Besitzes mit Vertrag erfolgen hätte müssen, um einen Übergang des Anteils auf seine Frau zu bewirken und auf Nachfrage, wo sich das entsprechende Dokument zum Nachweis hiefür befinde, meinte BF1, dass es sich dabei nur um eine Idee gehandelt habe. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass bei Streit mit dem Staat und eine erst spätere Übertragung des Besitzes auf die Frau, das Dokument keine Wirkung habe. Deswegen hätten sie die Besitzübertragung nicht gemacht, sondern diese lediglich überlegt. Die Scheidung sei bloß eine Maßnahme gewesen, falls sie diese zur Rettung des Geschäftes gebraucht hätten. Auf Vorhalt, dass er selbst angegeben habe, ehemaliger Polizist und Jurist zu sein, und demnach erwartet werden könne, dass er die Rechtslage kenne, meinte er, dass dies zutreffe, aber in Georgien eine andere Situation vorherrsche. Dort gebe es Bestechlichkeit. Der BF1 legte eine Scheidungsurkunde im Original vom XXXX vor. Er habe jedoch nie getrennt von seiner geschiedenen Frau gelebt.Der BF1 legte eine Scheidungsurkunde im Original vom römisch 40 vor. Er habe jedoch nie getrennt von seiner geschiedenen Frau gelebt. Befragt, ob er die gesetzliche Vertretung von Personen in Georgien übernommen habe, meinte er, dass er als Jurist gearbeitet und die Vertretung von Mandanten übernommen habe. Er habe Jura und Wirtschaft studiert, wobei er auch in diesem Zusammenhang jeweils ein Abschlussdiplom vorlegte. Befragt, womit er bis zur Ausreise seinen Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte er, von 1993 bis 2002 im XXXX als Jurist beschäftigt gewesen zu sein. Er verfüge über ein Arbeitsbuch, wo alles drinnen stehe. Als normaler Polizist habe er nicht gearbeitet, sondern habe er seinen Beruf im XXXX gemeint. Er habe Unterlagen, wonach er Polizeibeamter aber nicht richtiger Polizist gewesen sei. Damit meine er, niemanden verhaftet zu haben, vielmehr habe er in einer XXXX gearbeitet und sei dabei gleichrangig wie ein Polizist gewesen. Sein Aufgabenbereich sei die XXXX gewesen. Zu Beginn sei er Leiter einer 20-köpfigen Gruppe gewesen und habe sich dann hochgearbeitet.Befragt, womit er bis zur Ausreise seinen Lebensunterhalt bestritten habe, erklärte er, von 1993 bis 2002 im römisch 40 als Jurist beschäftigt gewesen zu sein. Er verfüge über ein Arbeitsbuch, wo alles drinnen stehe. Als normaler Polizist habe er nicht gearbeitet, sondern habe er seinen Beruf im römisch 40 gemeint. Er habe Unterlagen, wonach er Polizeibeamter aber nicht richtiger Polizist gewesen sei. Damit meine er, niemanden verhaftet zu haben, vielmehr habe er in einer römisch 40 gearbeitet und sei dabei gleichrangig wie ein Polizist gewesen. Sein Aufgabenbereich sei die römisch 40 gewesen. Zu Beginn sei er Leiter einer 20-köpfigen Gruppe gewesen und habe sich dann hochgearbeitet. Befragt, womit er ab dem Jahr 2002 bis zur Ausreise den Lebensunterhalt bestritten habe, meinte er parallel 2002 eine Firma namens XXXX gegründet zu haben. Der Beschwerdeführer legte einen entsprechenden Stempel und den Gründungsvertrag der Firma vor.Befragt, womit er ab dem Jahr 2002 bis zur Ausreise den Lebensunterhalt bestritten habe, meinte er parallel 2002 eine Firma namens römisch 40 gegründet zu haben. Der Beschwerdeführer legte einen entsprechenden Stempel und den Gründungsvertrag der Firma vor. Die Arbeit im XXXX habe er im Jahr 2002 deshalb beendet, da eine neue Regierung unterwegs gewesen sei. Er habe ein Angebot bekommen, als Leibwächter eines näher genannten Amerikaners, der in Georgien gelebt und gearbeitet habe, zu werden. Er habe dann in den Jahren 2002 bis 2004 als Leibwächter gearbeitet.Die Arbeit im römisch 40 habe er im Jahr 2002 deshalb beendet, da eine neue Regierung unterwegs gewesen sei. Er habe ein Angebot bekommen, als Leibwächter eines näher genannten Amerikaners, der in Georgien gelebt und gearbeitet habe, zu werden. Er habe dann in den Jahren 2002 bis 2004 als Leibwächter gearbeitet. Neuerlich nachgefragt, wie er bis zur Ausreise seinen Lebensunterhalt finanziert habe, meinte er, dass er mit seiner eigenen Firma Geld verdient habe. Er habe auch lange Zeit ein Wettspielbüro gehabt, das ihm schließlich weggenommen worden sei. Er habe auch gemeinsam mit BF2 einen Lebensmittelmarkt betrieben und auch ein Kleidungsgeschäft. Auf Nachfrage erklärte er, zuletzt mit diesen beiden Geschäften den Lebensunterhalt finanziert zu haben. Sie hätten im Jahr 2009 die beiden Läden geschlossen. Auf neuerliche Nachfrage, womit er bis zum Jahr 2015 den Lebensunterhalt bestritten habe, verwies er auf Ersparnisse. Befragt, ob er über Bankauszüge verfüge, meinte er, ziemlich reich gewesen zu sein. Der Staat schulde ihm auch viel Geld, das er bis jetzt noch nicht bekommen habe. Er besitze Wertpapiere. Auf Vorhalt, dass Wertpapiere keine Barmittel seien und nach Aufforderung Bankunterlagen vorzulegen, meinte er, viele Schuldner gehabt zu haben. Er legte in der Folge einen Vertrag mit einem Schuldner vor. Er sei privater Geldleiher gewesen und zwar in den Jahren 2008 bis
- Bis heute seien Verfahren mit seinen Schuldnern offen. Er habe sechs Schuldner und sei alles offiziell und notariell gemacht worden. Er habe dafür auch Steuern zahlen müssen. Er habe jetzt noch offene Verfahren mit zwei Personen. Diese beiden Personen würden ihm US-$ 40.000 und US $ 20.000 schulden. Diese offenen Verfahren seien beim Gericht anhängig. Es handle sich um Zivilangelegenheiten. Er habe keine Dokumente über die anhängigen Verfahren. Es gebe nichts. Er habe die Schuldner angezeigt, um ein Zivilverfahren einleiten zu können. Er habe dafür gezahlt und legte er vier gerichtliche Zahlungsbestätigungen vor. Befragt wer von seinen Angehörigen sich im Herkunftsstaat aufhalte, meinte er, dass seine Eltern verstorben seien. Seine Schwester lebe in XXXX. Im Übrigen stamme seine Familie aus Abchasien und seien viele dort geblieben.Befragt wer von seinen Angehörigen sich im Herkunftsstaat aufhalte, meinte er, dass seine Eltern verstorben seien. Seine Schwester lebe in römisch 40 . Im Übrigen stamme seine Familie aus Abchasien und seien viele dort geblieben. BF1 sei in XXXX geboren worden. Seine Mutter stamme aus Abchasien. Seine Schwester arbeite in einem Kindergarten als Buchhalterin, ihr Ehemann arbeite in einer Bank. Er stehe mit ihr unregelmäßig über Skype in Kontakt.BF1 sei in römisch 40 geboren worden. Seine Mutter stamme aus Abchasien. Seine Schwester arbeite in einem Kindergarten als Buchhalterin, ihr Ehemann arbeite in einer Bank. Er stehe mit ihr unregelmäßig über Skype in Kontakt. Zu Besitztümern im Herkunftsstaat befragt, meinte er, in einem Stadtteil von XXXX ein Haus zu haben, das auf einem 1.000 m2 großen Grundstück stehe. Es handle sich um einen Rohbau, der fast fertig sei. Er habe im Übrigen noch die Gebäudeteile, zu welchen er schon die Dokumente vorgelegt habe.Zu Besitztümern im Herkunftsstaat befragt, meinte er, in einem Stadtteil von römisch 40 ein Haus zu haben, das auf einem 1.000 m2 großen Grundstück stehe. Es handle sich um einen Rohbau, der fast fertig sei. Er habe im Übrigen noch die Gebäudeteile, zu welchen er schon die Dokumente vorgelegt habe. Mit seiner Familie habe er die letzten drei Monate vor der Ausreise in XXXX im Haus eines Verwandten seiner Frau gelebt. Davor hätten sie im zuvor erwähnten Haus in XXXX im Erdgeschoß, das bewohnbar gewesen sei, gelebt. Seine Schwester betreue Haus und Garten.Mit seiner Familie habe er die letzten drei Monate vor der Ausreise in römisch 40 im Haus eines Verwandten seiner Frau gelebt. Davor hätten sie im zuvor erwähnten Haus in römisch 40 im Erdgeschoß, das bewohnbar gewesen sei, gelebt. Seine Schwester betreue Haus und Garten. Zuletzt habe vor ca. 15 Tagen mit seiner Schwester Kontakt gehabt. Im Bundesgebiet habe er abgesehen von BF2 bis BF4 keine weiteren Angehörigen. Er schilderte auf Nachfrage von seiner Ausreise und der Schleppung Zum Grund für seine Ausreise befragt, gab er an, in Georgien verfolgt worden zu sein. Es seien ihm in seinem Besitz stehende Gebäudeteile weggenommen worden. Der georgische Staat sei nicht fähig gewesen, ihn zu verteidigen und zu beschützen. Dies sei der einzige Grund für seine Ausreise gewesen. Seine Situation sei ausweglos gewesen und habe er dem Druck nicht mehr standhalten können. Befragt wer ihm die Gebäudeteile wegnehmen habe wollen, führte er XXXX die Beamte gewesen seien, an. XXXX sei der "gesetzliche Dieb" (Anmerkung: gemeint Mafioso) gewesen. Ein weiterer gesetzlicher Dieb sei XXXX gewesen.Dies sei der einzige Grund für seine Ausreise gewesen. Seine Situation sei ausweglos gewesen und habe er dem Druck nicht mehr standhalten können. Befragt wer ihm die Gebäudeteile wegnehmen habe wollen, führte er römisch 40 die Beamte gewesen seien, an. römisch 40 sei der "gesetzliche Dieb" (Anmerkung: gemeint Mafioso) gewesen. Ein weiterer gesetzlicher Dieb sei römisch 40 gewesen. Auf Aufforderung dies näher auszuführen, erklärte der Beschwerdeführer, dass XXXXneben ihm auch Gebäudeteile vom Staat gekauft habe. Er habe diese vier Personen nicht gekannt, aber in den zehn Jahren, in denen er mit ihnen Streit gehabt habe, habe es sich ergeben, dass alle vier vorgehabt hätten, ihm seinen Besitz wegzunehmen, was ihnen auch gelungen sei. Er habe die Gebäudeteile im Jahr 2000 gekauft. XXXX oder die anderen Personen hätten im Jahr 2006 die Gebäudeteile von ihm gewollt. Diese hätten ihm ein Kaufangebot gemacht. Sie hätten gewisse Teile von ihm kaufen wollen und habe er dem zugestimmt. Er habe gewisse Teil verkauft, aber bis heute kein Geld von diesen Personen erhalten. Befragt, ob die vier Personen gemeinsam von ihm die Gebäudeteile kaufen hätten wollen, meinte er, nicht zu wissen, wer konkret es kaufen habe wollen. Das Kaufangebot habe XXXX gemacht. Die anderen drei Personen seien glaublich im Jahr 2006 aufgetaucht. Als er mit XXXX Meinungsunterschiede gehabt habe, hätten ihn die drei anderen genannten Personen belästigt. XXXX sei nämlich daran interessiert gewesen, ihm das Gebäude wegzunehmen. Auf Vorhalt, wonach er die Gebäudeteile an XXXX verkauft habe, meinte er, ihm 35.000 m2 verkauft zu haben, jedoch kein Geld hiefür erhalten zu haben. Er sei im Übrigen gezwungen worden, ihm den Rest zu geben.Auf Aufforderung dies näher auszuführen, erklärte der Beschwerdeführer, dass XXXXneben ihm auch Gebäudeteile vom Staat gekauft habe. Er habe diese vier Personen nicht gekannt, aber in den zehn Jahren, in denen er mit ihnen Streit gehabt habe, habe es sich ergeben, dass alle vier vorgehabt hätten, ihm seinen Besitz wegzunehmen, was ihnen auch gelungen sei. Er habe die Gebäudeteile im Jahr 2000 gekauft. römisch 40 oder die anderen Personen hätten im Jahr 2006 die Gebäudeteile von ihm gewollt. Diese hätten ihm ein Kaufangebot gemacht. Sie hätten gewisse Teile von ihm kaufen wollen und habe er dem zugestimmt. Er habe gewisse Teil verkauft, aber bis heute kein Geld von diesen Personen erhalten. Befragt, ob die vier Personen gemeinsam von ihm die Gebäudeteile kaufen hätten wollen, meinte er, nicht zu wissen, wer konkret es kaufen habe wollen. Das Kaufangebot habe römisch 40 gemacht. Die anderen drei Personen seien glaublich im Jahr 2006 aufgetaucht. Als er mit römisch 40 Meinungsunterschiede gehabt habe, hätten ihn die drei anderen genannten Personen belästigt. römisch 40 sei nämlich daran interessiert gewesen, ihm das Gebäude wegzunehmen. Auf Vorhalt, wonach er die Gebäudeteile an römisch 40 verkauft habe, meinte er, ihm 35.000 m2 verkauft zu haben, jedoch kein Geld hiefür erhalten zu haben. Er sei im Übrigen gezwungen worden, ihm den Rest zu geben. Zurzeit würden ihm nur mehr 252 m2 und 60 m2 gehören, die sie ihm auch wegnehmen wollen würden. Befragt, was er unter "gezwungen" und "wegnehmen" verstehe, erklärte er, dass zB sein Kind entführt worden sei und man ihn dann telefonisch aufgefordert habe, ihm übriggebliebene Teile des Gebäudes notariell zu übertragen, da er sonst sein Kind nicht mehr gesehen hätte. Befragt, ob er einen Kaufvertrag für die Gebäudeteile habe, die er an XXXX verkauft habe, verneinte er dies. Befragt, warum nicht, erklärte er, dass XXXX es auf seinen Namen umgemeldet habe. Auf Nachfrage, warum er das geschuldete Geld von XXXX nicht eingeklagt habe, meinte er, dies nicht machen habe können, da er mehrmals verletzt worden sei.Befragt, ob er einen Kaufvertrag für die Gebäudeteile habe, die er an römisch 40 verkauft habe, verneinte er dies. Befragt, warum nicht, erklärte er, dass römisch 40 es auf seinen Namen umgemeldet habe. Auf Nachfrage, warum er das geschuldete Geld von römisch 40 nicht eingeklagt habe, meinte er, dies nicht machen habe können, da er mehrmals verletzt worden sei. Auf Aufforderung, die Messerattacke zu schildern, meinte er, dass eine Person zu ihm ins Geschäft gekommen sei, die mit ihm über die Gebäudeteile, die XXXX von ihm haben wollte, reden habe wollen. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, die eskaliert sei. Er sei dann mit dem Messer in der Herzgegend attackiert worden.Auf Aufforderung, die Messerattacke zu schildern, meinte er, dass eine Person zu ihm ins Geschäft gekommen sei, die mit ihm über die Gebäudeteile, die römisch 40 von ihm haben wollte, reden habe wollen. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, die eskaliert sei. Er sei dann mit dem Messer in der Herzgegend attackiert worden. Es habe sich um eine dem Beschwerdeführer nicht bekannte Person gehandelt. Der Vorfall habe sich am XXXX zugetragen. Er sei ins Krankenhaus geliefert worden. Sein Rechtsanwalt habe versucht, eine Krankenhausbestätigung dafür zu erhalten, was aber unmöglich gewesen sei. Der Vorfall sei von ihm bei der Polizei angezeigt worden und sei besagte Person festgenommen worden. Er habe diesbezüglich eingangs das Urteil vorgelegt.Es habe sich um eine dem Beschwerdeführer nicht bekannte Person gehandelt. Der Vorfall habe sich am römisch 40 zugetragen. Er sei ins Krankenhaus geliefert worden. Sein Rechtsanwalt habe versucht, eine Krankenhausbestätigung dafür zu erhalten, was aber unmöglich gewesen sei. Der Vorfall sei von ihm bei der Polizei angezeigt worden und sei besagte Person festgenommen worden. Er habe diesbezüglich eingangs das Urteil vorgelegt. Befragt, wie es sein könne, dass er den Namen des Täters nicht kenne, zumal dieser in dem Urteil stehen müsse, meinte er, dass er bei der Gerichtsverhandlung nicht dabei gewesen sei und nur das Dokument habe. Aus dem Dokument habe er erfahren, dass der Täter nach sechs Monaten wieder freigelassen worden sei. Befragt, ob er noch einmal Kontakt mit dem Täter gehabt habe, meinte er, ihn am 21.01.2015 an einer Straße am Bahnhof gesehen zu haben. Er habe den Mann gesehen, der in seine Richtung gekommen sei, Er habe es geschafft, sich zu verstecken. Dies sei der Moment gewesen, wo er gedacht habe, dass er nicht in Georgien bleiben sollte. Befragt, welches Interesse der Mann nach der verstrichenen Zeit von neun Jahren am BF1 gehabt haben soll, meinte er, dass es wieder um die Gebäudeteile gegangen sei, als sein Kind entführt worden sei. Nach Aufforderung die Frage zu beantworten, meinte er, nach neun Jahren wieder wegen der Gebäudeteile unter Druck gesetzt worden zu sein. Befragt, ob es während dieser neun Jahre zu keinen Vorkommnissen gekommen sei, meinte er, dass es auch in den Jahren 2007 und 2008 Vorfälle gegeben habe. Er habe dann XXXX und XXXX eine Generalvollmacht gegeben, und die beiden würden bis heute die Geschäfte in den zwei Gebäudeteilen betreiben.Befragt, ob es während dieser neun Jahre zu keinen Vorkommnissen gekommen sei, meinte er, dass es auch in den Jahren 2007 und 2008 Vorfälle gegeben habe. Er habe dann römisch 40 und römisch 40 eine Generalvollmacht gegeben, und die beiden würden bis heute die Geschäfte in den zwei Gebäudeteilen betreiben. Befragt, wann er bei Gericht Anzeige erstattet habe, dass er das Geld von XXXX nicht erhalten habe, meinte BF1 XXXX nicht angezeigt zu haben, weil er aufgrund der geschilderten Attacken eingeschüchtert gewesen sei.Befragt, wann er bei Gericht Anzeige erstattet habe, dass er das Geld von römisch 40 nicht erhalten habe, meinte BF1 römisch 40 nicht angezeigt zu haben, weil er aufgrund der geschilderten Attacken eingeschüchtert gewesen sei. Die Entführung von BF4 sei ihm von diesem erzählt worden. Dieser habe das Institutsgebäude verlassen. Er habe ein Taxi angehalten, und sei damit gefahren. Unterwegs seien noch drei Fahrgäste in das Taxi eingestiegen und BF4 sei sieben Stunden mit den drei Personen unterwegs gewesen. In dieser Zeit hätten sie ihn telefonisch kontaktiert und von ihm verlangt, die Gebäudeteile offiziell zu übergeben. Der Vorfall habe sich glaublich am 19.09.2014 zugetragen. Ein ihm unbekannter Mann habe ihn telefonisch kontaktiert. Dieser Mann habe die restlichen Teile des Gebäudes haben wollen. BF1 wisse nicht, um wen es sich bei den drei Entführern seines Sohnes gehandelt habe. BF4 habe ihm erzählt, dass diesem das Telefon weggenommen worden sei. Sie hätten diesen bedroht. Es sei in der Folge nicht Anzeige erstattet worden, weil dies keinen Sinn gemacht hätte, da der Mann nach der Messerattacke auch bereits nach drei Monaten wieder freigelassen worden sei. Der Unterschied sei der gewesen, dass der Täter bei der Messerattacke auf frischer Tat von der Polizei betreten worden sei. Im Übrigen seien seine anderen Anzeigen ohne Reaktion geblieben. Auf Nachfrage was er angezeigt habe, zählte er beispielhaft den Vorfall mit dem Auto auf. Es seien in der Folge keine Ermittlungen geführt worden. Er, sein Kind und seine Frau hätten sich im Auto befunden, als es zum Brennen angefangen habe. Befragt, warum es angefangen habe zu brennen, meinte er, dass sie gehört hätten, dass irgendetwas geplatzt sei. Die Polizei habe sie dann aufgehalten. Die Brandursache sei bis heute nicht ermittelt worden. BF1 meinte, dass in Georgien nur die neuen Autos untersucht werden würden. Auf Vorhalt, wonach er ein reicher Mann gewesen sei, aber ein altes Auto gehabt habe, meinte er, dass man sich in Georgien den Umständen anpassen müsse, sonst werde man immer beneidet. Die Autos, die dem Staat dienen würden, seien versichert. Nach Aufforderung, den Vorfall im Stiegenhaus näher darzulegen, meinte er, zu dieser Zeit bei seiner Schwester gewohnt zu haben. Er sei am Weg nachhause gewesen. Als er das Stiegenhaus betreten habe, habe er einen starken Schlag ins Gesicht gespürt. Er habe nichts sehen können und sei ins Krankenhaus gebracht und dort versorgt worden. Dort sei er dann auch von der Polizei befragt worden sei. Eine weitere Reaktion sei nicht erfolgt. Er habe auch versucht, ein Dokument bei der Polizei zu besorgen, das den Vorfall dokumentiere. Es gebe aber keines. Auf Vorhalt, dass dies nicht glaubhaft sei, meinte er, dass in Georgien alles möglich sei. Er habe jetzt jedoch ein Dokument, auf dem schwarz auf weiß stehe, dass die Polizei den Vorfall mit dem brennenden Auto selbst beobachtet habe, aber keine Dokumente bei der Polizei darüber aufliegen würden. Auf Nachfrage gab er an, dass der Vorfall im Stiegenhaus sich im Sommer 2007 ereignet habe. BF1 wurde schließlich gefragt, inwieweit die "gesetzlichen Diebe" bei diesen Vorfällen eine Rolle spielen würden. Er meinte, dass die Personen, die ihn bedroht hätten, Geld von ihm verlangt hätten. Sie hätten gesagt, dass sie hinter XXXX stehen würden.BF1 wurde schließlich gefragt, inwieweit die "gesetzlichen Diebe" bei diesen Vorfällen eine Rolle spielen würden. Er meinte, dass die Personen, die ihn bedroht hätten, Geld von ihm verlangt hätten. Sie hätten gesagt, dass sie hinter römisch 40 stehen würden. Der einvernehmende Referent hielt das Vorbringen von BF1 in seinen Grundzügen fest. BF1 bestätigte dies, meinte in der Folge jedoch, dass das Gerichtsverfahren, damit er zu seinem Geld komme, nicht mehr bei Gericht anhängig sei. Dies deshalb, da er Angst vor der Person und der Personengruppe habe. BF1 wurde weiter vorgehalten, dass XXXX doch erhalten habe, was er gewollt habe und BF1 erhalten habe, was er gewollt habe. Die Gebäudeteile seien verkauft bzw. übertragen worden, BF1 habe das Geld nicht erhalten. Er selbst sei Geldleiher gewesen und habe ausstehendes Geld eingeklagt (40.000 + 20.000 USD).BF1 wurde weiter vorgehalten, dass römisch 40 doch erhalten habe, was er gewollt habe und BF1 erhalten habe, was er gewollt habe. Die Gebäudeteile seien verkauft bzw. übertragen worden, BF1 habe das Geld nicht erhalten. Er selbst sei Geldleiher gewesen und habe ausstehendes Geld eingeklagt (40.000 + 20.000 USD). Hiezu meinte BF1, dass er zwar seine Schuldner angezeigt, aber nichts zurückbekommen habe. XXXX sei kein einfacher Schuldner, er sei gefährlicher. Er wolle nicht das Leben seines Kindes riskieren.römisch 40 sei kein einfacher Schuldner, er sei gefährlicher. Er wolle nicht das Leben seines Kindes riskieren. Auf Vorhalt inwieweit XXXX noch ein Interesse am BF1 haben solle, wo er doch alles erhalten habe, meinte BF1, dass dieser den letzten Rest noch nicht bekommen habe und der m2-Preis gestiegen sei. Das Geld spiele momentan für ihn keine Rolle, er habe so viel gekämpft und nichts erreicht. Sein Staat könne ihn nicht schützen. Er habe einfach Angst um das Leben seiner Familie. Er habe Angst, wenn XXXX dieses letzte Stück von ihm bekomme, dieser versuche ihn zu töten.Auf Vorhalt inwieweit römisch 40 noch ein Interesse am BF1 haben solle, wo er doch alles erhalten habe, meinte BF1, dass dieser den letzten Rest noch nicht bekommen habe und der m2-Preis gestiegen sei. Das Geld spiele momentan für ihn keine Rolle, er habe so viel gekämpft und nichts erreicht. Sein Staat könne ihn nicht schützen. Er habe einfach Angst um das Leben seiner Familie. Er habe Angst, wenn römisch 40 dieses letzte Stück von ihm bekomme, dieser versuche ihn zu töten. Er habe auch deswegen keine Anzeige erstattet, da - trotz zweimaligem Machtwechsel - die Regierung hinter dieser Person stehe. Die Person habe Angst, dass BF1 irgendwann eine Anzeige erstatten werde. Konkreter Auslöser für das Verlassen des Herkunftsstaates im Jänner 2015 sei die Entführung von BF4 gewesen sowie der Umstand, dass er jene Person gesehen habe, die ihn körperlich verletzt habe. Er habe sein Vorbringen vielleicht nicht so gut vorbringen können, jedoch versucht, alles klar zu schildern, dass sein Staat ihn nämlich im Stich gelassen habe und ihn nicht beschützen könne. Auf Nachfrage, was derzeit mit den knapp 300 m2, die in seinem Besitz seien, geschehe, meinte er, dass XXXX diese benutze. Er habe dort ein Hotel und eine Ringerhalle und benutze die Fläche seit dem Jahr 2008, als er ihm die Generalvollmacht gegeben habe.Auf Nachfrage, was derzeit mit den knapp 300 m2, die in seinem Besitz seien, geschehe, meinte er, dass römisch 40 diese benutze. Er habe dort ein Hotel und eine Ringerhalle und benutze die Fläche seit dem Jahr 2008, als er ihm die Generalvollmacht gegeben habe. Zu seinem Leben in Österreich befragt, erklärte er, von der Grundversorgung zu leben, da seine Ersparnisse erschöpft seien. Österreicher würden manchmal in die Betreuungsstelle kommen und sie zu Ausflügen einladen. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig, müsse er im Moment die deutsche Sprache lernen, was sehr schwierig sei. Es wurde auch festgehalten, dass BF1 nicht in der Lage sei, Deutsch zu sprechen. Seine Söhne würden ebenso Deutsch lernen. BF4 zeige Interesse für das Kochen. Abgesehen von den Deutschkursen besuche BF1 keine Ausbildungen und sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. In der Freizeit halte er sich in seiner Unterkunft auf und halte diese in Ordnung. Er sei strafrechtlich unbescholten und habe keine Probleme mit den österreichischen Behörden gehabt. In Georgien sei er in der letzten Zeit politisch aktiv gewesen. Er sei in einem näher genannten Ort während der Wahl im Jahr 2012 XXXX gewesen. Er sei Mitglied der Gruppe um XXXX gewesen. Er sei seit dem Jahr 2009 Mitglied des XXXX gewesen. Aufgrund seiner Parteimitgliedschaft und Tätigkeit habe es keine konkrete Verfolgung seiner Person gegeben. Es habe in Georgien auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religionszugehörigkeit Probleme gegeben. Abgesehen von dem bereits Geschilderten habe er auch keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen im Herkunftsstaat gehabt.In Georgien sei er in der letzten Zeit politisch aktiv gewesen. Er sei in einem näher genannten Ort während der Wahl im Jahr 2012 römisch 40 gewesen. Er sei Mitglied der Gruppe um römisch 40 gewesen. Er sei seit dem Jahr 2009 Mitglied des römisch 40 gewesen. Aufgrund seiner Parteimitgliedschaft und Tätigkeit habe es keine konkrete Verfolgung seiner Person gegeben. Es habe in Georgien auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religionszugehörigkeit Probleme gegeben. Abgesehen von dem bereits Geschilderten habe er auch keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder Privatpersonen im Herkunftsstaat gehabt. BF1 wurden Länderfeststellungen zu Georgien vorgehalten und ausgefolgt. Er wurde im Übrigen aufgefordert, medizinische Befunde vorzulegen und eine Stellungnahme vorzulegen. Im Zuge der Rückübersetzung wurden nachfolgende Korrekturen getätigt: Er habe 35 m2 an XXXX verkauft und nicht 35.000 m
- Danach habe XXXX alles haben wollen. Insgesamt habe er 2.200 m2 gehabt. Ein m2 koste nicht weniger als US-$ 1.000.Im Zuge der Rückübersetzung wurden nachfolgende Korrekturen getätigt: Er habe 35 m2 an römisch 40 verkauft und nicht 35.000 m
- Danach habe römisch 40 alles haben wollen. Insgesamt habe er 2.200 m2 gehabt. Ein m2 koste nicht weniger als US-$ 1.
- BF1 legte folgende Unterlagen vor: XXXX Die BF2 erklärte im Zuge ihrer Einvernahme, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können.römisch 40 Die BF2 erklärte im Zuge ihrer Einvernahme, gesund zu sein und der Einvernahme folgen zu können. Sie legte ihren Personalausweis und ihren Binnenflüchtlingsausweis vor. Sie sei in Abchasien geboren, weshalb sie einen abchasischen Reisepass besessen habe. Die Ausführungen in der Erstbefragung, wonach sie bei der Einreise im Besitz eines russischen Inlandspasses gewesen sei, würden nicht zutreffen. Sie lebe seit dem Jahr 1993 in Georgien, nachdem sie und ihre Familie wegen dem Krieg dorthin geflüchtet seien. Ihr minderjähriger Sohn (BF3), mit dem sie eingereist sei, habe dieselben Fluchtgründe wie sie. Sie bestätigte auch, dass ihr geschiedener Mann (BF1) und ihr älterer Sohn (BF4) bereits zuvor in Österreich einen Antrag gestellt hätten. Sie seien allesamt aufgrund der Probleme von BF1 ausgereist. Die Probleme von BF1 seien die gemeinsamen Probleme der Familie. Sie kenne die Fluchtgründe ihres geschiedenen Mannes. Sie seien gemeinsam aus Georgien ausgereist. Sie hätten sich in der Türkei getrennt, wo sie sich mit BF3 ca. zwei Monate lang aufgehalten und in einem kleinen Hotel gelebt habe. Zur Erstbefragung meinte sie, dass sie einen russischen Dolmetscher gehabt habe und falsch protokolliert worden sie, dass ihre Eltern verstorben seien. Tatsächlich würden diese leben. Ansonsten sei alles richtig rückübersetzt und vollständig protokolliert worden. Die Scheidung sei aufgrund der gemeinsamen Geschäfte erfolgt, um das gemeinsame Eigentum zu schützen. Die Beschwerdeführerin sei Buchhalterin und habe Wirtschaftswesen studiert. Sie habe bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Buchhalterin bei einer näher bezeichneten Bank im XXXX gearbeitet.Die Beschwerdeführerin sei Buchhalterin und habe Wirtschaftswesen studiert. Sie habe bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Buchhalterin bei einer näher bezeichneten Bank im römisch 40 gearbeitet. Die Scheidung sei lediglich eine Scheinscheidung gewesen und habe sie immer mit ihrer Familie zusammengelebt. Ihre Eltern würden in XXXX leben. Sie habe zwei Schwestern und einen Bruder, Cousins und Cousinen. Ein Onkel lebe in XXXX. Ihre Geschwister würden auch in XXXX leben. Ihre Eltern würden eine Rente beziehen und mit dem Bruder und dessen Familie leben. Alle ihre Geschwister seien berufstätig.Die Scheidung sei lediglich eine Scheinscheidung gewesen und habe sie immer mit ihrer Familie zusammengelebt. Ihre Eltern würden in römisch 40 leben. Sie habe zwei Schwestern und einen Bruder, Cousins und Cousinen. Ein Onkel lebe in römisch 40 . Ihre Geschwister würden auch in römisch 40 leben. Ihre Eltern würden eine Rente beziehen und mit dem Bruder und dessen Familie leben. Alle ihre Geschwister seien berufstätig. In Georgien hätten sie ein Eigentumshaus und Immobilien. Dabei handle es sich um Teile eines Gebäudes. Im Haus lebe zurzeit niemand. Die Schwester von BF1 schaue darauf. Sie stehe mit ihrer Familie über Skype wöchentlich in Kontakt. Zuletzt habe sie vor einer Woche mit ihrer Schwester Kontakt gehabt. In Österreich habe sie abgesehen von ihrer Familie keine weiteren Angehörigen. Die Ausreise sei vom BF1 organisiert worden. Dazu aufgefordert, alles zu schildern, was sie über die Fluchtgründe von BF1 wisse, meinte sie, dass BF1 im Jahr 2001 einen Teil eines Gebäudes gekauft habe. Mit den Jahren sei der Preis gestiegen und hätten viele Personen daran Interesse gehabt. Aufgrund dessen sei BF1 einmal mit dem Messer verletzt, einmal geschlagen und einmal das Auto verbrannt worden. Obwohl ihr Kind nichts mit der Sache zu tun gehabt habe, sei auch BF4 von diesen Menschen in Angst versetzt worden. Er habe eines Tages nach Vorlesungen ein Taxi vor dem Institutsgebäude angehalten. Er habe gedacht, es sei ein Taxi, aber es sei nicht so gewesen. Als sie an diesem Tag um 19:00 von der Arbeit nachhause gekommen sei, hätte ihr Sohn bereits zuhause sein sollen. Er sei jedoch noch nicht zuhause gewesen. Sie sei von BF1 angerufen worden, der nach dem Sohn gefragt habe und habe sie diesem mitgeteilt, dass der Sohn noch nicht zuhause sei. Sie hätten dann Freunde angerufen und erfahren, dass der Sohn in einem Auto weggefahren sei. Sie habe schreckliche Angst gehabt und irgendwann sei der Sohn auf die Straße gesetzt worden und sei nachhause gekommen. Zumal die meisten Verwandten in XXXX wohnen würden, hätten sie nur die Möglichkeit gehabt, nach XXXX zu fahren, wo ihre Tante lebe. Sie hätten eine gewisse Zeit dort verbracht. Schließlich habe BF1 seinen Peiniger, der Mann der ihn mit dem Messer verletzt habe, gesehen, was in der Familie Panik ausgelöst habe und der eigentliche Auslöser der Flucht gewesen sei.Zumal die meisten Verwandten in römisch 40 wohnen würden, hätten sie nur die Möglichkeit gehabt, nach römisch 40 zu fahren, wo ihre Tante lebe. Sie hätten eine gewisse Zeit dort verbracht. Schließlich habe BF1 seinen Peiniger, der Mann der ihn mit dem Messer verletzt habe, gesehen, was in der Familie Panik ausgelöst habe und der eigentliche Auslöser der Flucht gewesen sei. Der Vorfall mit dem Taxi sei BF4 passiert und habe sich an einem Freitag im September ereignet. Ein genaues Datum könne sie nicht angeben. Ihr Sohn sei an besagtem Tag so gegen 24:00 Uhr nachhause gekommen. Der Vorfall sei nicht bei der Polizei angezeigt worden, weil es sowieso nichts gebracht hätte. Ihr Mann sei im Jahr 2006 mit dem Messer verletzt worden. Es sei im Frühling gewesen, wisse sie aber das genaue Datum nicht. Die Messerattacke sei in XXXX in einer näher genannten Straße passiert. Sie habe dort ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Sie habe BF1 schon verletzt gesehen, den Vorfall habe sie jedoch nicht gesehen. Er habe einige Schnittwunden in der Nähe des Herzens gehabt. Vor dem Geschäft seien Taxifahrer gestanden, die alles beobachtet und zu schreien angefangen hätten. So sei sie auf die Straße gelaufen und habe BF1 entdeckt. BF1 sei ins Krankenhaus gekommen. Polizei und Rettung seien gekommen und BF1 sei ins Krankenhaus gebracht worden. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben und der Täter sei verurteilt worden.Ihr Mann sei im Jahr 2006 mit dem Messer verletzt worden. Es sei im Frühling gewesen, wisse sie aber das genaue Datum nicht. Die Messerattacke sei in römisch 40 in einer näher genannten Straße passiert. Sie habe dort ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Sie habe BF1 schon verletzt gesehen, den Vorfall habe sie jedoch nicht gesehen. Er habe einige Schnittwunden in der Nähe des Herzens gehabt. Vor dem Geschäft seien Taxifahrer gestanden, die alles beobachtet und zu schreien angefangen hätten. So sei sie auf die Straße gelaufen und habe BF1 entdeckt. BF1 sei ins Krankenhaus gekommen. Polizei und Rettung seien gekommen und BF1 sei ins Krankenhaus gebracht worden. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben und der Täter sei verurteilt worden. Betreffend den Vorfall, bei dem BF1 geschlagen worden sei, meinte sie, lediglich erzählen zu können, was ihr von BF1 erzählt worden sei. Sie seien nach diesem Vorfall zur Schwester von BF1 gezogen. Ein Nachbar habe BF1 entdeckt. Der Schlag sei so stark gewesen, dass BF1 die Zähne verloren und eine Knochenverletzung im Gesicht gehabt habe. Er sei ins Krankenhaus gebracht worden. Der Vorfall habe sich so um 2007 ereignet, wisse sie ein genaues Datum jedoch nicht. Der Vorfall habe sich im Stiegenhaus der Wohnung der Schwägerin ereignet. BF1 sei ohnmächtig gewesen und sei direkt ins Krankenhaus geliefert worden. Die Polizei sei dann zu ihm ins Krankenhaus gekommen. Die Polizei habe nicht ermittelt, wer BF1 geschlagen habe, deshalb wisse sie auch nichts über den Täter. Befragt, weshalb die Polizei dann ins Krankenhaus gekommen sei, meinte sie, dass die Polizei lediglich auf die geschehene Straftat reagiert habe. Befragt, ob sie sich nach dem Ermittlungsstand bei der Polizei erkundigt hätten, meinte BF2, dass sie auch von Dieben bestohlen worden seien. Die Polizei sei natürlich gekommen, habe aber nicht helfen können und habe nichts gemacht. Dazu aufgefordert, den Vorfall mit dem brennenden Auto näher zu schildern, meinte sie, dass es im Jahr 2008 gewesen sei. Sie hätten ihr Kind in die Schule bringen wollen und seien mit dem Auto in XXXX unterwegs gewesen. BF1 sei am Steuer gesessen, neben diesem sei ihr Vater und hinten seien sie und BF3 gesessen. Es habe ein lautes Geräusch und in der Folge Rauch im Auto gegeben. Ein Auto habe sie überholt und versucht sie anzuhalten, weil das Auto schon gebrannt habe. Es sei natürlich die Polizei eingeschaltet worden und habe es sogar einen Bericht im Fernsehen darüber gegeben. Das Auto sei vollständig verbrannt und niemand habe die Brandursache feststellen können. Der Vorfall habe sich glaublich im April 2008 zugetragen, genau wisse sie es aber nicht mehr.Dazu aufgefordert, den Vorfall mit dem brennenden Auto näher zu schildern, meinte sie, dass es im Jahr 2008 gewesen sei. Sie hätten ihr Kind in die Schule bringen wollen und seien mit dem Auto in römisch 40 unterwegs gewesen. BF1 sei am Steuer gesessen, neben diesem sei ihr Vater und hinten seien sie und BF3 gesessen. Es habe ein lautes Geräusch und in der Folge Rauch im Auto gegeben. Ein Auto habe sie überholt und versucht sie anzuhalten, weil das Auto schon gebrannt habe. Es sei natürlich die Polizei eingeschaltet worden und habe es sogar einen Bericht im Fernsehen darüber gegeben. Das Auto sei vollständig verbrannt und niemand habe die Brandursache feststellen können. Der Vorfall habe sich glaublich im April 2008 zugetragen, genau wisse sie es aber nicht mehr. Befragt, wen sie hinter den Vorfällen vermute, meinte sie, dass BF1 Auseinandersetzungen mit Personen gehabt habe, welche an den Gebäudeteilen interessiert gewesen seien. Einer habe XXXX geheißen, der auch zwei Söhne gehabt habe. Weiters habe BF1 auch immer einen Mann namens XXXX erwähnt. Sie hätten die Gebäudeteile des Mannes haben, aber nichts dafür bezahlen wollen. Sie präzisierte, dass die genannten Personen nie vorgehabt hätten, für die Gebäudeteile zu bezahlen.Befragt, wen sie hinter den Vorfällen vermute, meinte sie, dass BF1 Auseinandersetzungen mit Personen gehabt habe, welche an den Gebäudeteilen interessiert gewesen seien. Einer habe römisch 40 geheißen, der auch zwei Söhne gehabt habe. Weiters habe BF1 auch immer einen Mann namens römisch 40 erwähnt. Sie hätten die Gebäudeteile des Mannes haben, aber nichts dafür bezahlen wollen. Sie präzisierte, dass die genannten Personen nie vorgehabt hätten, für die Gebäudeteile zu bezahlen. Befragt, ob es sich bei diesen Personen um Privatpersonen, zB Immobilienmakler, gehandelt habe, meinte sie, dass es glaublich ein Beamter gewesen sei. Sie wisse nicht, welcher Anteil des Gebäudes bereits im Besitz von XXXX sei, er habe jedoch den Großteil. XXXX habe dort eine Ringerhalle hineingemacht. BF1 rede nicht viel über seine Probleme mit der Familie. Ca. vor einem Monat habe sie mit ihrem Bruder per Skype telefoniert. Dieser habe ihr gesagt, dass ein gewisser XXXX nach BF1 gefragt habe und seine Kontaktdaten haben wollte.Sie wisse nicht, welcher Anteil des Gebäudes bereits im Besitz von römisch 40 sei, er habe jedoch den Großteil. römisch 40 habe dort eine Ringerhalle hineingemacht. BF1 rede nicht viel über seine Probleme mit der Familie. Ca. vor einem Monat habe sie mit ihrem Bruder per Skype telefoniert. Dieser habe ihr gesagt, dass ein gewisser römisch 40 nach BF1 gefragt habe und seine Kontaktdaten haben wollte. Befragt, warum sie die geschilderten Vorfälle mit XXXX in Verbindung bringe, meinte sie, dass es von den beiden zuvor genannten Personen immer wieder Drohungen gegen BF1 gegeben habe, was sie auch selbst mitbekommen habe. Konkret sei es so gewesen, dass BF1 die Gebäudeteile vom Staat gekauft habe. Diese hätten ihm erst nach zehn oder elf Jahren gehört und hätte er in diesen Jahren den Kaufpreis in Teilen begleichen müssen. Deshalb habe man nicht alles auf einmal von ihm wegnehmen können sondern nur teilweise. BF1 habe noch Teile vom Gebäude und den entsprechenden Teilbetrag schon bezahlt. Auf Nachfrage, ob man den verbliebenen Teil BF1 nicht wegnehmen könne, weil er schon dafür bezahlt habe, meinte sie, dass es jetzt um diesen letzten Teil gehe, den die beiden Personen auch haben wollen würden.Befragt, warum sie die geschilderten Vorfälle mit römisch 40 in Verbindung bringe, meinte sie, dass es von den beiden zuvor genannten Personen immer wieder Drohungen gegen BF1 gegeben habe, was sie auch selbst mitbekommen habe. Konkret sei es so gewesen, dass BF1 die Gebäudeteile vom Staat gekauft habe. Diese hätten ihm erst nach zehn oder elf Jahren gehört und hätte er in diesen Jahren den Kaufpreis in Teilen begleichen müssen. Deshalb habe man nicht alles auf einmal von ihm wegnehmen können sondern nur teilweise. BF1 habe noch Teile vom Gebäude und den entsprechenden Teilbetrag schon bezahlt. Auf Nachfrage, ob man den verbliebenen Teil BF1 nicht wegnehmen könne, weil er schon dafür bezahlt habe, meinte sie, dass es jetzt um diesen letzten Teil gehe, den die beiden Personen auch haben wollen würden. Danach befragt, ob sie sich jemals an die Polizei gewandt hätten, da vermutet worden sei, dass die Bedrohung von XXXX ausgehe, verneinte sie dies. BF1 sei selbst Jurist gewesen und habe sich mit der Gesetzeslage gut ausgekannt.Danach befragt, ob sie sich jemals an die Polizei gewandt hätten, da vermutet worden sei, dass die Bedrohung von römisch 40 ausgehe, verneinte sie dies. BF1 sei selbst Jurist gewesen und habe sich mit der Gesetzeslage gut ausgekannt. Zur Bedeutung der Scheidung befragt, meinte sie, dass das Kleidungs- und das Lebensmittelgeschäft von Anfang an auf ihren Namen angemeldet gewesen seien, um den gemeinsamen Besitz zu schonen und die Familie nicht ohne Einkommen bleibe. Zumal sie in einer Bank und zuvor als Buchhalterin gearbeitet habe, wurde sie gefragt, wann sie in den Geschäften gearbeitet habe. Sie erklärte, in der Bank die letzten drei Jahre gearbeitet zu haben. Sie habe zuerst ein Lebensmittelgeschäft gehabt und dann ein Kleidungsgeschäft, das sie im Jahr 2010 geschlossen habe. Sie habe angefangen, in einer Bank zu arbeiten. Die Scheidung habe nicht unmittelbar mit den beiden Geschäften zu tun gehabt. Sie hätten damit ihr Einkommen schützen wollen. Es sei ein bisschen kompliziert. Man habe ihnen empfohlen, es so zu machen. Nach Aufforderung dies näher zu erläutern meinte sie, dass sie und BF1 sich im Jahr 2012 scheiden hätten lassen. Dies habe nichts mit den Geschäften zu tun gehabt. BF1 habe gesagt, dass sie sich scheiden lassen müssten, weshalb sie es gemacht hätten. Vielleicht habe er die Familie schützen wollen. Vielleicht habe er gedacht, dass sie als geschiedene Frau weniger Probleme hätte. Die Scheidung habe BF1 für seine Geschäfte und Dokumente gebraucht. Sie hätten keinen Ehevertrag gehabt. Nach der Scheidung sei auch kein Eigentum von BF1 auf sie überschrieben worden. Auf wiederholte Nachfrage, welchen konkreten Sinn die Scheidung gehabt haben soll, meinte sie, dass es in Georgien eine übliche Praxis sei. Sie könne es nicht erklären. Die Scheidung sei im Interesse von BF1 gelegen gewesen. Der konkrete Auslöser für die Ausreise seien der Vorfall mit BF4 und der Umstand gewesen, dass BF1 den Mann gesehen habe, der ihn vor Jahren angegriffen habe. Den Mann, der ihn mit dem Messer verletzt habe, habe BF1 im Jänner 2015 gesehen. Befragt, weshalb BF1 nach neun Jahren immer noch Angst vor diesem Mann habe, meinte sie, dass es sich dabei nicht um irgendeinen Mann handle, sondern dieser Aufträge von XXXX und XXXX bekommen habe.Der konkrete Auslöser für die Ausreise seien der Vorfall mit BF4 und der Umstand gewesen, dass BF1 den Mann gesehen habe, der ihn vor Jahren angegriffen habe. Den Mann, der ihn mit dem Messer verletzt habe, habe BF1 im Jänner 2015 gesehen. Befragt, weshalb BF1 nach neun Jahren immer noch Angst vor diesem Mann habe, meinte sie, dass es sich dabei nicht um irgendeinen Mann handle, sondern dieser Aufträge von römisch 40 und römisch 40 bekommen habe. Befragt, ob BF1 den Messerstecher nach der Messerattacke im Jänner 2015 zum ersten Mal wiedergesehen habe, konnte BF2 dies nicht genau sagen. BF2 lebe mit ihrer Familie in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung. Einmal im Monat würden österreichische Frauen sie besuchen kommen. Sie sei arbeitsfähig, habe die A1 Prüfung gemacht und wolle zuerst Deutsch lernen und dann arbeiten. Ihre Söhne würden auch Deutsch lernen. BF1 habe auch die A1 Prüfung geschafft. BF3 habe in Kürze bereits die A2 Prüfung. Darüber hinaus würden sie und ihre Kinder keine sonstigen Ausbildungen besuchen. Sie seien nicht Mitglieder in Vereinen oder Organisationen in Österreich. In ihrer Freizeit sticke sie. Befragt, was ihr Zielland gewesen sei, meinte sie, dass sie in ein deutschsprachiges Land reisen wollen hätten, da die Kinder in der Schule Deutsch gelernt hätten, damit die Integration leichter sei. Sie sei in Österreich unbescholten und habe keine Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt. Sie habe sich in Georgien nicht politisch betätigt, sei weder aufgrund ihrer Volksgruppen- noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden und habe abgesehen von dem Geschilderten nie Probleme mit staatlichen Behörden, Privaten oder andere Schwierigkeiten gehabt, die noch nicht zur Sprache gekommen seien. BF2 erklärte schließlich noch anführen zu wollen, dass BF4 stressbedingt an Haarausfall leide. Im Übrigen habe er nach dem Vorfall mit dem Taxi schlagartig 20 bis 25 kg zugenommen, obwohl er nicht viel esse. Sie sei mit BF4 in XXXX zum Arzt gegangen, sie habe die Verordnung jedoch weggeschmissen. Er sei auch auf Pollen allergisch. In Österreich habe er wegen dem Haarausfall und der Allergie etwas bekommen. Eine Besserung sei trotz Behandlung nicht eingetreten. BF3 sei am linken Ohr taub und bestehe die Gefahr, dass auch das rechte Ohr mit der Zeit betroffen sein könnte. Sie sei bei verschiedenen Ärzten in Georgien gewesen. Auch habe er Probleme mit den Augen gehabt. In Georgien sei er deswegen ärztlich behandelt worden, seien jedoch keine Diagnosen gestellt worden. Er sei nicht operiert worden. Er sei medikamentös behandelt worden, habe Augenübungen machen müssen und sei eine Brille verordnet worden. Für die Ohren sei ihm nichts verordnet worden. In Österreich habe sie dem Hausarzt Bescheid gesagt, dieser habe jedoch keine Überweisung zu einem Spezialisten getätigt. Er habe lediglich das Ohr mit einem speziellen Mittel ausgespült, was jedoch nichts gebracht habe. BF1 habe irgendwo medizinische Unterlagen. BF3 habe nach der Schleppung auch Rückenprobleme gehabt und sei in Österreich geröntgt worden.BF2 erklärte schließlich noch anführen zu wollen, dass BF4 stressbedingt an Haarausfall leide. Im Übrigen habe er nach dem Vorfall mit dem Taxi schlagartig 20 bis 25 kg zugenommen, obwohl er nicht viel esse. Sie sei mit BF4 in römisch 40 zum Arzt gegangen, sie habe die Verordnung jedoch weggeschmissen. Er sei auch auf Pollen allergisch. In Österreich habe er wegen dem Haarausfall und der Allergie etwas bekommen. Eine Besserung sei trotz Behandlung nicht eingetreten. BF3 sei am linken Ohr taub und bestehe die Gefahr, dass auch das rechte Ohr mit der Zeit betroffen sein könnte. Sie sei bei verschiedenen Ärzten in Georgien gewesen. Auch habe er Probleme mit den Augen gehabt. In Georgien sei er deswegen ärztlich behandelt worden, seien jedoch keine Diagnosen gestellt worden. Er sei nicht operiert worden. Er sei medikamentös behandelt worden, habe Augenübungen machen müssen und sei eine Brille verordnet worden. Für die Ohren sei ihm nichts verordnet worden. In Österreich habe sie dem Hausarzt Bescheid gesagt, dieser habe jedoch keine Überweisung zu einem Spezialisten getätigt. Er habe lediglich das Ohr mit einem speziellen Mittel ausgespült, was jedoch nichts gebracht habe. BF1 habe irgendwo medizinische Unterlagen. BF3 habe nach der Schleppung auch Rückenprobleme gehabt und sei in Österreich geröntgt worden. Auch BF2 seien Länderinformationen zum schriftlichen Parteiengehör übergeben worden. BF2 legte folgende Unterlagen vor: XXXX Der minderjährige BF3 wurde in Anwesenheit der BF2 einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei erklärte dieser, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Er habe gesundheitliche Probleme und legte BF2 medizinische Unterlagen vor. Dazu aufgefordert, die von seiner Mutter erwähnten Krankheiten näher zu erläutern, meinte er, dass er im rechten Ohr nichts hören könne. Das linke Ohr sei auch - aber weniger - betroffen. Der Arzt habe eine Ausspülung gemacht, was aber nichts geholfen habe. In Georgien sei er kurzsichtig gewesen, in Österreich sei ihm gesagt worden, dass er "plus" habe. Zu den vorgelegten Röntgenbildern auf CD befragt, meinte er, dass darauf die Wirbelsäulen von BF2 und BF3 zu sehen seien. BF2 meinte, ihr sei eine Physiotherapie verschrieben worden, die sie leider nicht machen habe können. Sie werde sehr schnell müde. BF3 erklärte, eine Skoliose zu haben. BF2 meinte, BF3 habe in Georgien bereits eine Physiotherapie gehabt. In Österreich mache er keine.römisch 40 Der minderjährige BF3 wurde in Anwesenheit der BF2 einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Dabei erklärte dieser, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Er habe gesundheitliche Probleme und legte BF2 medizinische Unterlagen vor. Dazu aufgefordert, die von seiner Mutter erwähnten Krankheiten näher zu erläutern, meinte er, dass er im rechten Ohr nichts hören könne. Das linke Ohr sei auch - aber weniger - betroffen. Der Arzt habe eine Ausspülung gemacht, was aber nichts geholfen habe. In Georgien sei er kurzsichtig gewesen, in Österreich sei ihm gesagt worden, dass er "plus" habe. Zu den vorgelegten Röntgenbildern auf CD befragt, meinte er, dass darauf die Wirbelsäulen von BF2 und BF3 zu sehen seien. BF2 meinte, ihr sei eine Physiotherapie verschrieben worden, die sie leider nicht machen habe können. Sie werde sehr schnell müde. BF3 erklärte, eine Skoliose zu haben. BF2 meinte, BF3 habe in Georgien bereits eine Physiotherapie gehabt. In Österreich mache er keine. BF3 bestätigte, die gleichen Fluchtgründe wie die übrige Familie zu haben. Eigene Fluchtgründe habe er nicht. Darüber hinaus habe er keine weiteren Angaben zu machen. Er habe in XXXX die Grundschule besucht und sei zum Zeitpunkt der Ausreise in der
- Klasse gewesen. Per Facebook stehe er in Kontakt zu seiner Familie und Freunden. Zuletzt sei er gestern mit einem Freund in Kontakt gestanden.Er habe in römisch 40 die Grundschule besucht und sei zum Zeitpunkt der Ausreise in der
- Klasse gewesen. Per Facebook stehe er in Kontakt zu seiner Familie und Freunden. Zuletzt sei er gestern mit einem Freund in Kontakt gestanden. Auf Nachfrage, was er über die Fluchtgründe seines Vaters (BF1) wisse, meinte er, dass dieser nicht über seine Probleme geredet habe, er wisse aber, dass dieser Probleme wegen irgendwelchen Immobilien gehabt habe. Konkreter Auslöser für die Flucht im Jänner 2015 sei gewesen, dass sein Vater in XXXX jemanden gesehen habe. Dies habe BF1 so aufgeregt, dass sie alle ausgereist seien. Sie seien Ende September nach XXXX gezogen, wo sie im Haus der Tante von BF2 gelebt hätten.Konkreter Auslöser für die Flucht im Jänner 2015 sei gewesen, dass sein Vater in römisch 40 jemanden gesehen habe. Dies habe BF1 so aufgeregt, dass sie alle ausgereist seien. Sie seien Ende September nach römisch 40 gezogen, wo sie im Haus der Tante von BF2 gelebt hätten. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfrage, in einer betreuten Unterkunft von der Grundversorgung zu leben. Sie würden hier sehr abgeschieden leben und hätten nicht viele Möglichkeiten, jemanden kennenzulernen. Sein Ziel sei es, gut Deutsch zu lernen, um Menschen kennenzulernen und dann wolle er weiterlernen. Beim AMS sei ihm gesagt worden, dass er, um eine Lehrstelle zu bekommen, die A2-Prüfung benötige. Er habe diese gestern gemacht, wisse aber noch nicht, ob er diese geschafft habe. Er verfüge über einen georgischen Personalausweis und einen Flüchtlingsausweis. Abgesehen von Deutschkursen habe er keine weiteren Ausbildungen absolviert, sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er sei hier noch nie in Konflikt mit dem Gesetz geraten. Im Herkunftsstaat sei er niemals politisch tätig gewesen und habe auch sonst keine wie immer gearteten Schwierigkeiten oder Probleme gehabt. BF2 ergänzte am Ende, dass sie Wertpapiere hätten und deshalb auch Probleme mit dem Staat gehabt hätten. Sie würden für diese vom Staat nichts bekommen. Dies sei ein weiterer Grund, weshalb sie vom Staat so benachteiligt werden würden. Die Ex-Regierung habe ihnen endlich einen Brief geschickt, den sie auch vorlegte, wonach das Parlament darüber diskutieren werde, um für betroffene Menschen eine Lösung zu finden. Zurzeit bestehe jedoch keine Möglichkeit, das Geld zurückzubekommen. Auf Vorhalt, dass der Staat demnach bemüht sei, zu helfen, meinte sie, dass bereits seit dem Jahr 2004 darüber diskutiert werde, jedoch nichts passiert sei. Angemerkt wurde, dass der vorgelegte Brief des Finanzministeriums vom XXXX datiere. Der Staat gebe demnach zu, dass er ihnen Geld schulde, gebe diese Schulden aber nicht zurück. Befragt, ob im Schreiben ein Grund hiefür angeführt sei, meinte sie, dass der Staat anscheinend seine Schulden nicht zurückzahlen wolle.Auf Vorhalt, dass der Staat demnach bemüht sei, zu helfen, meinte sie, dass bereits seit dem Jahr 2004 darüber diskutiert werde, jedoch nichts passiert sei. Angemerkt wurde, dass der vorgelegte Brief des Finanzministeriums vom römisch 40 datiere. Der Staat gebe demnach zu, dass er ihnen Geld schulde, gebe diese Schulden aber nicht zurück. Befragt, ob im Schreiben ein Grund hiefür angeführt sei, meinte sie, dass der Staat anscheinend seine Schulden nicht zurückzahlen wolle. Am Ende erklärte BF2, dass BF1 nicht im Krankenhaus operiert worden sei. Vielmehr sei er in der Arztpraxis operiert worden. Sie legte einen entsprechenden medizinischen Befund vor. Am 23.07.2015 wurde BF4 vor dem BFA, RD Salzburg, niederschriftlich befragt. Er erklärte, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Er leide an Haarausfall. Er habe weiters Allergien gegen Pflanzen und Staub. Der Haarausfall habe im Jahr 2014, wenige Monate nach seiner Entführung, begonnen. Der Vorfall sei im September gewesen und ca. zwei Monate später habe er den Haarausfall bemerkt. Er sei zum Arzt gegangen, habe dieser ihn aber nicht untersucht und ihm auch keine Medikamente verschrieben. Es habe sich um einen Allgemeinmediziner am Aufenthaltsort der Tante von BF2 gehandelt. Er habe eine Überweisung zu einem Spezialisten in XXXX erhalten, wo sie aber nicht mehr hingekommen seien. In Österreich sei er auch zum Arzt gegangen und habe ein Mittel erhalten. Die Allergie habe er seit der Kindheit. Er sei in Georgien behandelt worden und habe auch Tropfen für die Augen erhalten.Er leide an Haarausfall. Er habe weiters Allergien gegen Pflanzen und Staub. Der Haarausfall habe im Jahr 2014, wenige Monate nach seiner Entführung, begonnen. Der Vorfall sei im September gewesen und ca. zwei Monate später habe er den Haarausfall bemerkt. Er sei zum Arzt gegangen, habe dieser ihn aber nicht untersucht und ihm auch keine Medikamente verschrieben. Es habe sich um einen Allgemeinmediziner am Aufenthaltsort der Tante von BF2 gehandelt. Er habe eine Überweisung zu einem Spezialisten in römisch 40 erhalten, wo sie aber nicht mehr hingekommen seien. In Österreich sei er auch zum Arzt gegangen und habe ein Mittel erhalten. Die Allergie habe er seit der Kindheit. Er sei in Georgien behandelt worden und habe auch Tropfen für die Augen erhalten. Er habe aufgrund von Stress und psychischer Probleme schlagartig 20 kg zugenommen. In Georgien habe er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, sich dahingehend in Behandlung zu begeben. In Österreich habe er sich erst vor kurzem beim Hausarzt eine Überweisung geholt und müsse sich erst einen Termin bei einem Psychologen ausmachen. Nach Vorhalt seiner Ausführungen in der Erstbefragung meinte er, dass seine Entführung im September 2014 und nicht 2013 gewesen sei. Im Jahr 2013 sei er noch Schüler gewesen. BF4 meinte auch, dass er keine Protokollkopie erhalten habe und ihm dieses auch nicht rückübersetzt worden sei. An den Gründen für seine Flucht aus dem Herkunftsstaat habe sich seit der Erstbefragung nichts geändert. Er habe in Georgien die Grundschule mit Matura abgeschlossen und gleich danach im Jahr 2014 an einer XXXX in XXXX immatrikuliert. Er habe Jura studiert. Befragt, ob es üblich sei, an der XXXX Jura zu studieren, bejahte dies der Beschwerdeführer. Die Fachrichtung habe XXXX geheißen.An den Gründen für seine Flucht aus dem Herkunftsstaat habe sich seit der Erstbefragung nichts geändert. Er habe in Georgien die Grundschule mit Matura abgeschlossen und gleich danach im Jahr 2014 an einer römisch 40 in römisch 40 immatrikuliert. Er habe Jura studiert. Befragt, ob es üblich sei, an der römisch 40 Jura zu studieren, bejahte dies der Beschwerdeführer. Die Fachrichtung habe römisch 40 geheißen. Er sei von seinen Eltern finanziert worden und habe gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Er habe nicht exmatrikuliert, als sie nach XXXX gegangen seien. Sein letzter Tag an der Uni sei ca. Ende September gewesen. Noch am selben Tag, als sich der Vorfall ereignet habe, sei er nach XXXX gegangen. Auf Nachfrage bestätigte er, dass es am Entführungstag gewesen sei.Er sei von seinen Eltern finanziert worden und habe gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Er habe nicht exmatrikuliert, als sie nach römisch 40 gegangen seien. Sein letzter Tag an der Uni sei ca. Ende September gewesen. Noch am selben Tag, als sich der Vorfall ereignet habe, sei er nach römisch 40 gegangen. Auf Nachfrage bestätigte er, dass es am Entführungstag gewesen sei. Im Herkunftsstaat halte sich eine Tante väterlicherseits mit ihrer Familie in XXXX auf. Seine Großeltern seien auch in XXXX, wo außerdem noch zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits leben würden. Seine Angehörigen im Herkunftsstaat seien berufstätig.Im Herkunftsstaat halte sich eine Tante väterlicherseits mit ihrer Familie in römisch 40 auf. Seine Großeltern seien auch in römisch 40 , wo außerdem noch zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits leben würden. Seine Angehörigen im Herkunftsstaat seien berufstätig. Seine Familie habe ein Eigentumshaus in XXXX.Seine Familie habe ein Eigentumshaus in römisch 40 . Es habe auch noch irgendwelche Streitigkeiten über Gebäudeteile gegeben, wobei er nicht wisse, wie das ausgegangen sei. Er stehe mit seiner Familie im Herkunftsstaat alle zwei bis drei Tage über Facebook in Kontakt. Vorgestern habe er zuletzt mit einem Cousin Kontakt gehabt. Im Bundesgebiet habe er abgesehen von seiner Familie keine weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er erläuterte schließlich auf Nachfrage die getrennte Reise seiner Familie von der Türkei bis nach Österreich. Zum Grund für die Ausreise befragt, erklärte er, dass er die Heimat wegen der Probleme seines Vaters verlassen habe. Die Probleme des Vaters seien der einzige Grund für seine Ausreise aus Georgien gewesen. Zur Entführung befragt, meinte er, dass er sich nach den Vorlesungen von seinen Freunden verabschiedet habe. Er habe mit dem Taxi nachhause fahren wollen. Er habe dann ein rotes Auto angehalten, sei eingestiegen, habe seine Adresse gesagt und nach einer gewissen Zeit seien dann drei Personen ins Auto eingestiegen. Sie hätten von ihm die Telefonnummer seines Vaters (BF1) verlangt, hätten ein unangenehmes Gespräch mit diesem geführt und diesen bedroht. Er habe etwas sagen wollen, sie seien aber aggressiv gewesen und hätten ihn ein bisschen aber nicht schwer geschlagen. So seien sie ein paar Stunden gefahren. Sie hätten ihn dann auf die Straße gesetzt und sei er zu Fuß nachhause gegangen. Der Vorfall habe sich glaublich am 19.
- zugetragen, wobei es glaublich ein Freitag gewesen sei. Auf Nachfrage meinte er, dass es am
- ungefähr um 15:30 Uhr gewesen sei. Er sei so gegen 22 oder 23 Uhr nachhause gekommen. Da Taxis ziemlich billig seien und die Busse ziemlich überladen, sei er ziemlich oft mit dem Taxi gefahren. Das rote Auto sei als Taxi gekennzeichnet gewesen. Er habe das Telefongespräch im Taxi verfolgt. Sie hätten irgendwelche Dokumente haben wollen und seien Drohungen ausgesprochen worden. Er habe die Männer nicht gekannt und hätten sie nichts zu ihm gesagt, sondern hätten ihn aus dem Taxi einfach rausgeworfen. Die drei Personen seien später bei einer Tankstelle zugestiegen. Er habe zuerst gedacht, dass der Taxilenker tanken müsse. Es sei zwar ungewöhnlich gewesen, als die Männer einfach so eingestiegen seien, er habe aber nichts gefragt. Er habe nicht daran gedacht, dass die drei Männer irgendetwas mit ihm zu tun hätten. Eine Person sei vorne und zwei links und rechts von ihm eingestiegen. Befragt, inwiefern er geschlagen worden sei, meinte er, dass man es nicht schlagen nennen könne. Sie hätten ihn auf den Kopf geschlagen und ihn damit sagen wollen, dass er still sitzen und nicht reden solle. Er sei mit den Personen fünf bis sechs Stunden unterwegs gewesen. Es habe in dieser Zeit ein Telefonat mit BF1 gegeben. Sonst hätten die Männer die meiste Zeit miteinander über den BF1 gesprochen. Er sei so gegen 10 Uhr nachts heimgekommen. Befragt, wann er aus dem Taxi rausgelassen worden sei, meinte er, dass er ca. 1,5 Stunden zu Fuß nachhause gegangen sei. Er habe kein Telefon gehabt und habe deshalb seine Eltern nicht anrufen können. Auf Vorhalt, dass es ungewöhnlich sei, dass er kein Handy gehabt habe, meinte er, dass er sich jetzt auch kein Handy gekauft habe. In Georgien gebe es viele Leute, die kein Handy hätten. Er sei dann nachhause gekommen und habe seinen Eltern - wenn auch nicht im Detail - geschildert, was passiert sei. Er habe erzählt, dass es vier Personen gewesen seien. Im Übrigen habe BF1 sowieso den Sachverhalt gewusst, weil mit diesem telefoniert worden sei. Befragt, ob er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, verneinte er dies. Sie hätten spät in der Nacht ihre Koffer gepackt und seien nach XXXX gefahren.Zur Entführung befragt, meinte er, dass er sich nach den Vorlesungen von seinen Freunden verabschiedet habe. Er habe mit dem Taxi nachhause fahren wollen. Er habe dann ein rotes Auto angehalten, sei eingestiegen, habe seine Adresse gesagt und nach einer gewissen Zeit seien dann drei Personen ins Auto eingestiegen. Sie hätten von ihm die Telefonnummer seines Vaters (BF1) verlangt, hätten ein unangenehmes Gespräch mit diesem geführt und diesen bedroht. Er habe etwas sagen wollen, sie seien aber aggressiv gewesen und hätten ihn ein bisschen aber nicht schwer geschlagen. So seien sie ein paar Stunden gefahren. Sie hätten ihn dann auf die Straße gesetzt und sei er zu Fuß nachhause gegangen. Der Vorfall habe sich glaublich am 19.
- zugetragen, wobei es glaublich ein Freitag gewesen sei. Auf Nachfrage meinte er, dass es am
- ungefähr um 15:30 Uhr gewesen sei. Er sei so gegen 22 oder 23 Uhr nachhause gekommen. Da Taxis ziemlich billig seien und die Busse ziemlich überladen, sei er ziemlich oft mit dem Taxi gefahren. Das rote Auto sei als Taxi gekennzeichnet gewesen. Er habe das Telefongespräch im Taxi verfolgt. Sie hätten irgendwelche Dokumente haben wollen und seien Drohungen ausgesprochen worden. Er habe die Männer nicht gekannt und hätten sie nichts zu ihm gesagt, sondern hätten ihn aus dem Taxi einfach rausgeworfen. Die drei Personen seien später bei einer Tankstelle zugestiegen. Er habe zuerst gedacht, dass der Taxilenker tanken müsse. Es sei zwar ungewöhnlich gewesen, als die Männer einfach so eingestiegen seien, er habe aber nichts gefragt. Er habe nicht daran gedacht, dass die drei Männer irgendetwas mit ihm zu tun hätten. Eine Person sei vorne und zwei links und rechts von ihm eingestiegen. Befragt, inwiefern er geschlagen worden sei, meinte er, dass man es nicht schlagen nennen könne. Sie hätten ihn auf den Kopf geschlagen und ihn damit sagen wollen, dass er still sitzen und nicht reden solle. Er sei mit den Personen fünf bis sechs Stunden unterwegs gewesen. Es habe in dieser Zeit ein Telefonat mit BF1 gegeben. Sonst hätten die Männer die meiste Zeit miteinander über den BF1 gesprochen. Er sei so gegen 10 Uhr nachts heimgekommen. Befragt, wann er aus dem Taxi rausgelassen worden sei, meinte er, dass er ca. 1,5 Stunden zu Fuß nachhause gegangen sei. Er habe kein Telefon gehabt und habe deshalb seine Eltern nicht anrufen können. Auf Vorhalt, dass es ungewöhnlich sei, dass er kein Handy gehabt habe, meinte er, dass er sich jetzt auch kein Handy gekauft habe. In Georgien gebe es viele Leute, die kein Handy hätten. Er sei dann nachhause gekommen und habe seinen Eltern - wenn auch nicht im Detail - geschildert, was passiert sei. Er habe erzählt, dass es vier Personen gewesen seien. Im Übrigen habe BF1 sowieso den Sachverhalt gewusst, weil mit diesem telefoniert worden sei. Befragt, ob er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, verneinte er dies. Sie hätten spät in der Nacht ihre Koffer gepackt und seien nach römisch 40 gefahren. Er wisse nicht, wieso sie davor keine Anzeige erstattet hätten. BF1 habe alle Entscheidungen getroffen. Er kenne das Taxikennzeichen nicht. Er sei zu aufgeregt gewesen. Es sei ein altes Auto, ein Jetta gewesen. Der konkrete Grund für Ausreise im Jänner 2015 sei die Entscheidung von BF1 gewesen. Auf Nachfrage bestätigte er, in einer betreuten Unterkunft von der Grundversorgung zu leben. Er habe mit den Deutschlehrern und Leuten, die auf Besuch kommen würden, Kontakt. In Österreich würde er gerne Koch lernen. Er müsse vorher die A1 Prüfung machen. Erst dann sei es möglich, den Beruf zu erlernen. Er habe die Prüfung gemacht und stehe eine Bestätigung noch aus. Abgesehen vom Deutschkursbesuch mache er keine sonstige Ausbildung in Österreich. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er sei hier nie in Konflikt mit dem Gesetz geraten und habe auch sonst keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen gehabt. In Georgien habe er sich nicht politisch betätigt und keine Probleme wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt. Abgesehen vom Geschilderten habe er keine Probleme mit den staatlichen Organisationseinheiten in Georgien oder Privatpersonen gehabt. BF4 wurden Länderfeststellungen zu Georgien vorgehalten. Hiezu meinte er, dass die Polizei dort nicht so gut sei, wie in den Berichten geschrieben. Es gebe sehr viele ungeklärte Mordfälle, an deren Aufklärung die Regierung kein Interesse habe. Auch die medizinische Versorgung sei nur nach Bezahlung von viel Geld leistbar. Es gebe keine unabhängige Justiz und würden die Mächtigen alles mit Erpressung und Einschüchterung erhalten. BF1 habe immer die nötigen finanziellen Mittel zur Gewährleistung einer medizinischen Versorgung gehabt. Vom BF4 wurden vorgelegt: XXXX Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 07.09.2015 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.01.2015 und 13.03.2015, bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil III.).römisch 40 Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 07.09.2015 wurden unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz vom 26.01.2015 und 13.03.2015, bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil römisch drei.). In den Bescheiden wurde die Identität der Beschwerdeführer festgestellt, weiters, dass diese keine asylrelevanten Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Betreffend BF2 bis BF4 wurde darauf verwiesen, dass diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Gründe von BF1 bezogen hätten. Auch die Entführung von BF4 liege in der Verfolgung von BF1 begründet. Zu BF1 wurde festgehalten, dass dieser ausdrücklich verneint habe, Fluchtgründe, welche in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführt seien, zu haben. Er habe Streitigkeiten mit Privatpersonen, die ihm Geld schulden würden und einen in diesem Zusammenhang stehenden tätlichen Angriff gegen seine Person vorgebracht. Es hätten sich keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Die Beschwerdeführer hätten keine Erkrankungen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Verfahren des Erstbeschwerdeführers Folgendes aus: "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass Sie im Jahr 2000 Gebäudeteile in der Größenordnung von 2.200 m² gekauft haben und Ihnen diese in Ihrem Besitz stehenden Gebäudeteile wurden Ihnen von 4 Privatpersonen "weggenommen". Dabei hat Ihnen im Jahr 2006 XXXX Z. ein Kaufanbot gestellt um gewisse Gebäudeteile zu kaufen. Diesem Kaufanbot stimmten Sie zu, woraufhin Sie gewisse Teile verkauft haben aber bis heute dafür kein Geld erhalten haben. Als es in weiterer Folge zu Meinungsunterschieden mit XXXX kam, wurden Sie von 3 Personen XXXX immer wieder belästigt. Dabei wurden Sie einmal am XXXX von einer Ihnen vorerst unbekannten Person mit dem Messer attackiert. Der Aggressor wurde festgenommen und es kam zu einer Verurteilung. Im Sommer 2007 kam es zu einem Vorfall im Stiegenhaus als Sie bei Ihrer Schwester gewohnt haben. Sie wurden in das Gesicht geschlagen und ins Krankenhaus gebracht, die Polizei kam ins Krankenhaus um Sie zu befragen. Einmal waren Sie mit Ihrem Auto unterwegs als Ihr Fahrzeug zu brennen begann und vermuten dass das Fahrzeug in Brand gesetzt wurde. Die Polizei kam zum Brandgeschehen hinzu, jedoch wurde die tatsächliche Brandursache nicht festgestellt. Am 19.09.2014 wurde Ihr ältester Sohn XXXX als er das Universitätsgebäude verließ und in ein Taxi stieg 7 Stunden lang mit 3 weiteren Personen im Taxi festgehalten, wobei Sie ein Ihnen unbekannter Mann telefonisch kontaktierte und restliche Gebäudeteile von Ihnen verlangte. Die Vorfälle mit XXXX nämlich dass er Ihnen für den Verkauf der Gebäudeteile Geld schuldete, haben Sie nicht zur Anzeige gebracht, ebenso wenig die angebliche Entführung Ihres Sohnes XXXX, da Sie eingeschüchtert waren. Darüber hinaus waren Sie auch als Geldleiher tätig, wobei Ihnen 2 Personen einmal $ 40.000 und einmal § 20.000 schulden. Ihre Schuldner zeigten Sie an und ist ein Gerichtsverfahren anhängig.Sie haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass Sie im Jahr 2000 Gebäudeteile in der Größenordnung von 2.200 m² gekauft haben und Ihnen diese in Ihrem Besitz stehenden Gebäudeteile wurden Ihnen von 4 Privatpersonen "weggenommen". Dabei hat Ihnen im Jahr 2006 römisch 40 Z. ein Kaufanbot gestellt um gewisse Gebäudeteile zu kaufen. Diesem Kaufanbot stimmten Sie zu, woraufhin Sie gewisse Teile verkauft haben aber bis heute dafür kein Geld erhalten haben. Als es in weiterer Folge zu Meinungsunterschieden mit römisch 40 kam, wurden Sie von 3 Personen römisch 40 immer wieder belästigt. Dabei wurden Sie einmal am römisch 40 von einer Ihnen vorerst unbekannten Person mit dem Messer attackiert. Der Aggressor wurde festgenommen und es kam zu einer Verurteilung. Im Sommer 2007 kam es zu einem Vorfall im Stiegenhaus als Sie bei Ihrer Schwester gewohnt haben. Sie wurden in das Gesicht geschlagen und ins Krankenhaus gebracht, die Polizei kam ins Krankenhaus um Sie zu befragen. Einmal waren Sie mit Ihrem Auto unterwegs als Ihr Fahrzeug zu brennen begann und vermuten dass das Fahrzeug in Brand gesetzt wurde. Die Polizei kam zum Brandgeschehen hinzu, jedoch wurde die tatsächliche Brandursache nicht festgestellt. Am 19.09.2014 wurde Ihr ältester Sohn römisch 40 als er das Universitätsgebäude verließ und in ein Taxi stieg 7 Stunden lang mit 3 weiteren Personen im Taxi festgehalten, wobei Sie ein Ihnen unbekannter Mann telefonisch kontaktierte und restliche Gebäudeteile von Ihnen verlangte. Die Vorfälle mit römisch 40 nämlich dass er Ihnen für den Verkauf der Gebäudeteile Geld schuldete, haben Sie nicht zur Anzeige gebracht, ebenso wenig die angebliche Entführung Ihres Sohnes römisch 40 , da Sie eingeschüchtert waren. Darüber hinaus waren Sie auch als Geldleiher tätig, wobei Ihnen 2 Personen einmal $ 40.000 und einmal Paragraph 20 Punkt 000, schulden. Ihre Schuldner zeigten Sie an und ist ein Gerichtsverfahren anhängig. Zusammengefasst haben Sie einer Privatperson namens XXXX ZurabGebäudeteile verkauft nachdem dieser Kaufanbote gestellt hatte, jedoch haben Sie nie dafür Geld erhalten.Zusammengefasst haben Sie einer Privatperson namens römisch 40 ZurabGebäudeteile verkauft nachdem dieser Kaufanbote gestellt hatte, jedoch haben Sie nie dafür Geld erhalten. Von den drei weiteren Privatpersonen namens XXXX standen hinter XXXX und wurden Sie von diesen bedroht. Diese Personen bzw. deren "Machenschaften" haben Sie nie zur Anzeige gebracht.Von den drei weiteren Privatpersonen namens römisch 40 standen hinter römisch 40 und wurden Sie von diesen bedroht. Diese Personen bzw. deren "Machenschaften" haben Sie nie zur Anzeige gebracht. Derzeit sind Sie noch im Besitz von einmal 252 m² + 60 m² und befürchten dass XXXX diesen Rest auch haben will. Ein m² kostet Ihren Angaben zu Folge derzeit nicht weniger als $ 1.
- Sie werfen Ihrem Staat vor, dass dieser Sie vor XXXX nicht schützen kann und dieser versuchen würde Sie zu töten.Derzeit sind Sie noch im Besitz von einmal 252 m² + 60 m² und befürchten dass römisch 40 diesen Rest auch haben will. Ein m² kostet Ihren Angaben zu Folge derzeit nicht weniger als $ 1.
- Sie werfen Ihrem Staat vor, dass dieser Sie vor römisch 40 nicht schützen kann und dieser versuchen würde Sie zu töten. Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie - wie bereits ausgeführt - nicht geltend gemacht. Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren bisherigen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein wie auch immer geartetes politisches Engagement Ihrerseits vor, Sie waren lediglich im Jahr 2012 als XXXX tätig und Mitglied des "XXXX, und gaben aufgrund dessen kein Bedrohungsszenario an. Desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Georgien herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann.Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren bisherigen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. So liegt kein wie auch immer geartetes politisches Engagement Ihrerseits vor, Sie waren lediglich im Jahr 2012 als römisch 40 tätig und Mitglied des "XXXX, und gaben aufgrund dessen kein Bedrohungsszenario an. Desgleichen auch nichts von irgendwelchen Sie konkret betreffenden geschlechtsspezifischen Verfolgungsmechanismen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem in Georgien herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der georgischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Durch Ihren als unbedenklich zu bezeichnenden Gesundheitszustand steht zu erwarten, dass Sie durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat darüber hinaus breitest gestreutes aktuelles Informationsmaterial zu den Lebensverhältnissen in Georgien zur Entscheidungsfindung herangezogen. Diese landeskundlichen Feststellungen belegen deutlich die Existenz eines demokratischen Gemeinwesens in Georgien, jedem Bürger stehen alle Rechts-, Gesellschafts-, Sozial- und Wirtschaftsinstrumentarien uneingeschränkt zur Verfügung. Natürlich gibt es da und dort marginale verbesserungswürdige Umstände; daraus aber auf ein generell vorliegendes Klima von Chaos, Gewalt und Hoffnungslosigkeit zu schließen, ist völlig verfehlt, das lässt sich nicht bestätigen, vor allem auch deshalb nicht, da Regierungsverantwortliche die Schwachstellen im Umgang mit den Bürgern nicht nur erkannt haben, sondern auch willens sind solche Unzukömmlichkeiten zu beseitigen. Ganz besonders ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass in Georgien eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen operieren, die in vielen Bereichen tätig sind und ihre Arbeit uneingeschränkt durchführen können. In Konsequenz aller dieser Überlegungen kann begründet davon ausgegangen werden, dass Georgien ein nach demokratischen Gesichtspunkten aufgebautes Gemeinwesen ist und im Grundsätzlichen niemand befürchten muss Opfer gezielter willentlicher staatlicher oder von irgendwelchen Privatpersonen ausgehender Verfolgung aus welchen Gründen auch immer zu werden. Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also in Georgien, weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Es blieb somit als Ausreisegrund klar erkennbar die behauptete Verfolgung durch eine Privatperson namens XXXX, der Ihnen ein Kaufanbot für in Ihrem Besitz befindliche Gebäudeteile machte, welches Sie annahmen, jedoch haben Sie nie Geld dafür erhalten. XXXX versuchte Sie daraufhin mittels drei weiteren Personen einzuschüchtern, es kam zu tätlichen Übergriffen und einer angeblichen Entführung Ihres erwachsenen Sohnes als dieser nach dem Besuch der Universität in ein Taxi stieg, welches ausgerechnet von einem Taxilenker besetzt war, der Ihnen zu Folge in Zusammenhang mit XXXX steht. Die von Ihnen geschilderten Vorfälle brachten Sie nicht zur Anzeige, lediglich jene Personen, die Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Geldleiher Beträge in der Höhe von $ 20.000 und $ 40.000 schuldeten wie Sie bei der Einvernahme angaben. Dazu legten Sie eine polizeiliche Anzeige (ohne Ausstellungsdatum) vor. Der zufolge schulden Ihnen Fr. XXXX und Fr. XXXX jeweils $ 20.000.Es blieb somit als Ausreisegrund klar erkennbar die behauptete Verfolgung durch eine Privatperson namens römisch 40 , der Ihnen ein Kaufanbot für in Ihrem Besitz befindliche Gebäudeteile machte, welches Sie annahmen, jedoch haben Sie nie Geld dafür erhalten. römisch 40 versuchte Sie daraufhin mittels drei weiteren Personen einzuschüchtern, es kam zu tätlichen Übergriffen und einer angeblichen Entführung Ihres erwachsenen Sohnes als dieser nach dem Besuch der Universität in ein Taxi stieg, welches ausgerechnet von einem Taxilenker besetzt war, der Ihnen zu Folge in Zusammenhang mit römisch 40 steht. Die von Ihnen geschilderten Vorfälle brachten Sie nicht zur Anzeige, lediglich jene Personen, die Ihnen in Ihrer Eigenschaft als Geldleiher Beträge in der Höhe von $ 20.000 und $ 40.000 schuldeten wie Sie bei der Einvernahme angaben. Dazu legten Sie eine polizeiliche Anzeige (ohne Ausstellungsdatum) vor. Der zufolge schulden Ihnen Fr. römisch 40 und Fr. römisch 40 jeweils $ 20.
- Wenn Sie behaupten, dass der Vorfall der Messerattacke, nämlich als eine Ihnen unbekannte Person, welche Sie auf Nachfrage als XXXX bezeichnen, in Ihr Geschäft gekommen war um mit Ihnen über die Gebäudeteile zu sprechen, welche XXXX von Ihnen begehrte, und es dabei zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, wobei die Situation eskalierte und Sie in der Herzgegend mit dem Messer verletzt wurden, so ist dem von Ihnen vorgelegten Beweismittel, nämlich dem Gerichtsurteil des Kollegiums der Strafsachen des Stadtgerichtes XXXX vom XXXX zu entnehmen, dass der Aggressor XXXX hieß, Ihnen mit dem Messer im Bauch Verletzungen zugefügt hat und der Vorfall am XXXX und nicht wie von Ihnen behauptet am XXXX stattgefunden hat.Wenn Sie behaupten, dass der Vorfall der Messerattacke, nämlich als eine Ihnen unbekannte Person, welche Sie auf Nachfrage als römisch 40 bezeichnen, in Ihr Geschäft gekommen war um mit Ihnen über die Gebäudeteile zu sprechen, welche römisch 40 von Ihnen begehrte, und es dabei zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, wobei die Situation eskalierte und Sie in der Herzgegend mit dem Messer verletzt wurden, so ist dem von Ihnen vorgelegten Beweismittel, nämlich dem Gerichtsurteil des Kollegiums der Strafsachen des Stadtgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen, dass der Aggressor römisch 40 hieß, Ihnen mit dem Messer im Bauch Verletzungen zugefügt hat und der Vorfall am römisch 40 und nicht wie von Ihnen behauptet am römisch 40 stattgefunden hat. Sie behaupten, dass Ihr Fahrzeug angefangen hat zu brennen während Sie sich samt Ihrer Ex-Ehefrau und Kind darin befanden und behaupten weiters, dass Sie gehört hätten dass "irgendetwas geplatzt ist" bevor es zu brennen begann, jedoch davon ausgehen, dass Ihr Auto in Brand gesetzt wurde. Die Polizei kam hinzu und wurde der Vorfall polizeilich dokumentiert. Wenn Sie nachgefragt zur Brandursache angeben, dass keine Ermittlungen zur Brandursache geführt wurden und dies Ihren Angaben zu Folge üblicherweise in Georgien lediglich bei neuen Autos geschieht, so ist Ihrem Vorwurf an die Polizei bzw. staatlichen Stellen, nämlich dass die Brandursache in Ihrem Fall nicht ermittelt wurde bzw. keine diesbezüglichen Dokumente vorhanden sind, nicht zu folgen, denn Ihren Angaben zu Folge waren Sie im Besitz eines alten Autos und dem georgischen Usus zu Folge werden lediglich bei neuen Autos Schäden untersucht. Sie waren zumindest zum damaligen Zeitpunkt ein wohlhabender Mann, der es sich leisten konnte als Geldleiher tätig zu sein und wäre es Ihnen zuzumuten gewesen ein Privatgutachten über die Brandursache Ihres Fahrzeuges in Auftrag zu geben. Im Hinblick auf Ihre Vorgeschichte und Ihr Verhalten in Österreich ist das Bundesamt der Überzeugung, dass Ihr Vorbringen der Bedrohung durch private Personen einzig dem Ziel dient sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für einen Ihnen günstig erscheinenden europäischen Staat zu verschaffen. Sofern die von Ihnen geschilderten Bedrohungen in der geschilderten Weise tatsächlich stattgefunden haben, waren es jedenfalls Handlungen von Privatpersonen und finden daher keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention oder dem Asylgesetz. Wie bereits erwähnt brachten Sie weder die Handlungen XXXXs, der Ihnen trotz Kaufanbot dem Sie zustimmten das Geld für die Gebäudeteile schuldig blieb, noch die angebliche Entführung Ihres Sohnes zur Anzeige, und in Anbetracht dessen dass Sie ausgebildeter Jurist sind, lässt Ihr passives Verhalten, nämlich sich an staatliche Institutionen wie Polizei und Gericht zu wenden, jene von Ihnen geschilderte Vorfälle unglaubwürdig erscheinen. Als Sie nach der Messerattacke ins Krankenhaus kamen und die Polizei zur Befragung zu Ihnen ins Krankenhaus kam um Ermittlungen zu führen, kam es zu einer tatsächlichen Verurteilung Ihres Aggressors, Sie legten dazu als Beweismittel ein Gerichtsurteil vor, und zeigt dies eindeutig dass die Rechtsstaatlichkeit in Georgien funktioniert und Sie sich jedenfalls mit einer Anzeigenerstattung an die Polizei wenden hätten müssen.Autos und dem georgischen Usus zu Folge werden lediglich bei neuen Autos Schäden untersucht. Sie waren zumindest zum damaligen Zeitpunkt ein wohlhabender Mann, der es sich leisten konnte als Geldleiher tätig zu sein und wäre es Ihnen zuzumuten gewesen ein Privatgutachten über die Brandursache Ihres Fahrzeuges in Auftrag zu geben. Im Hinblick auf Ihre Vorgeschichte und Ihr Verhalten in Österreich ist das Bundesamt der Überzeugung, dass Ihr Vorbringen der Bedrohung durch private Personen einzig dem Ziel dient sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für einen Ihnen günstig erscheinenden europäischen Staat zu verschaffen. Sofern die von Ihnen geschilderten Bedrohungen in der geschilderten Weise tatsächlich stattgefunden haben, waren es jedenfalls Handlungen von Privatpersonen und finden daher keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention oder dem Asylgesetz. Wie bereits erwähnt brachten Sie weder die Handlungen römisch 40 s, der Ihnen trotz Kaufanbot dem Sie zustimmten das Geld für die Gebäudeteile schuldig blieb, noch die angebliche Entführung Ihres Sohnes zur Anzeige, und in Anbetracht dessen dass Sie ausgebildeter Jurist sind, lässt Ihr passives Verhalten, nämlich sich an staatliche Institutionen wie Polizei und Gericht zu wenden, jene von Ihnen geschilderte Vorfälle unglaubwürdig erscheinen. Als Sie nach der Messerattacke ins Krankenhaus kamen und die Polizei zur Befragung zu Ihnen ins Krankenhaus kam um Ermittlungen zu führen, kam es zu einer tatsächlichen Verurteilung Ihres Aggressors, Sie legten dazu als Beweismittel ein Gerichtsurteil vor, und zeigt dies eindeutig dass die Rechtsstaatlichkeit in Georgien funktioniert und Sie sich jedenfalls mit einer Anzeigenerstattung an die Polizei wenden hätten müssen. Auch wandten Sie sich als Geldleiher an das Gericht und erstatteten Anzeige gegen Ihre Schuldner, als diese die Ihnen geschuldeten Beträge von jeweils $ 20.000 laut Ihren vorgelegten Beweismitteln (Ihren Behauptungen in der Einvernahme zu Folge waren es einmal $ 40.000 und einmal $ 20.000) nicht zurückbezahlten. Resumierend lässt dies Ihr geschildertes Bedrohungsszenario durch XXXX und dessen hinter ihm stehende 3-köpfige Personengruppe XXXX völlig unglaubwürdig erscheinen. Zumal Sie nicht erklären können warum Sie sich einmal als Geldleiher an das Gericht wenden und Anzeige erstatten und somit Rechtshilfe bei einer staatlichen Behörde bzw. Gerichtsbarkeit suchen und ein andermal behaupten, dass Ihnen bei Ihren angeblichen Schwierigkeiten mit XXXX als Privatperson Rechtsstaatlichkeit vorenthalten wird und Ihnen der Schutz Georgiens fehlt.Resumierend lässt dies Ihr geschildertes Bedrohungsszenario durch römisch 40 und dessen hinter ihm stehende 3-köpfige Personengruppe römisch 40 völlig unglaubwürdig erscheinen. Zumal Sie nicht erklären können warum Sie sich einmal als Geldleiher an das Gericht wenden und Anzeige erstatten und somit Rechtshilfe bei einer staatlichen Behörde bzw. Gerichtsbarkeit suchen und ein andermal behaupten, dass Ihnen bei Ihren angeblichen Schwierigkeiten mit römisch 40 als Privatperson Rechtsstaatlichkeit vorenthalten wird und Ihnen der Schutz Georgiens fehlt. Mit Ihrer Unterlassung der Anzeigenerstattung nahmen Sie den do. Sicherheitsbehörden die Möglichkeit der Ermittlungspflicht und steht daher fest, dass den dortigen Behörden keine mangelnde Schutzunterlassung vorzuwerfen ist. Darüber hinaus waren Sie bereits in die funktionierende Rechtsstaatlichkeit Georgiens in Genuss gekommen als jene Person, die Sie mit dem Messer verletzt hat, von einem georgischen Gericht zu einer bedingten Haftstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von 5.000 Lari verurteilt wurde. Sofern Sie weiters behaupten, dass Ihr Herkunftsstaat Georgien nicht in der Lage ist Sie und Ihr Eigentum zu schützen, so ist dem zu entgegnen, dass Ihre Ex-Ehegattin ein Dokument des Finanzministeriums Georgien vom XXXX vorlegte, wonach der georgische Staat bemüht ist Ihnen zu helfen.Sofern Sie weiters behaupten, dass Ihr Herkunftsstaat Georgien nicht in der Lage ist Sie und Ihr Eigentum zu schützen, so ist dem zu entgegnen, dass Ihre Ex-Ehegattin ein Dokument des Finanzministeriums Georgien vom römisch 40 vorlegte, wonach der georgische Staat bemüht ist Ihnen zu helfen. Irgendwelche anderen Gefahren oder Verfolgungshandlungen in Ihrem Herkunftsstaat haben Sie nicht vorgebracht. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund nicht zur Zuerkennung von Asyl führen kann, zumal die von Ihnen geschilderten Ereignisse nicht glaubhaft sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr: Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr in die Republik Georgien nicht festgestellt werden. Sie führten auf Befragung hin ausdrücklich an, dass Sie an keiner belegbaren schwerwiegenden Erkrankung leiden. Sie legten einen ärztlichen Befundbericht vom 03.07.2015 vor, demnach leiden Sie an einem Atherome (Talgzyste) und Onychomykose (Nagelpilz). Sofern Sie weiters vorbringen dass Sie am Kopf operiert wurden, so ist dem Befundbericht zu entnehmen dass ein Termin zur Entfernung der größeren Talgzyste vereinbart wurde, weiters gab Ihre Ex-Ehefrau an, dass die Talgzyste am Kopf ambulant entfernt wurde. Darüber hinaus haben Sie glaubhaft angegeben, dass Sie seit Ihrem
- Lebensjahr an einer Talgzyste am Kopf leiden, in ärztliche Behandlung haben Sie sich deswegen nie begeben, da Sie besseres zu tun hatten. Anderes ergab sich auch nicht aus dem Ermittlungsverfahren. In Ermangelung eines anderen Ermittlungsergebnisses hatte das Bundesamt davon auszugehen, dass keine Erkrankung vorliegt, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Sie waren bis zu Ihrer Ausreise für sich und Ihre Familie selbsterhaltungsfähig. Sie sind studierter Jurist, arbeiten von XXXX haben 2002 eine Firma namens XXXX gegründet, worin sich auch ein Wettspielbüro befand.Sie waren bis zu Ihrer Ausreise für sich und Ihre Familie selbsterhaltungsfähig. Sie sind studierter Jurist, arbeiten von römisch 40 haben 2002 eine Firma namens römisch 40 gegründet, worin sich auch ein Wettspielbüro befand. Von 2002 - 2004 waren Sie auch als Leibwächter tätig. Mit Ihrer nunmehrigen Ex-Ehefrau hatten Sie damals auch ein Lebensmittel- und Bekleidungsgeschäft. Zusätzlich waren Sie auch als Geldleiher tätig. Ihren Angaben zu Folge lebten Sie von 2009 - 2015 von Ersparnissen, waren in der Lage die schlepperunterstützte Reise in der Höhe von € 6.000 aus eigenem zu bestreiten. Es ist hier somit ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren Ihre primären Bedürfnisse zu befriedigen. Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Es ist in Zusammenschau darauf davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sein werden, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können und aufgrund der Länderfeststellungen und Ihren Angaben im Verfahren davon auszugehen ist, dass Sie in XXXX Fuß fassen und dort Ihr Leben - so wie auch die Millionen weiteren in XXXX lebenden Personen - entsprechend fortsetzen können. Zumal Sie, wie sie selbst angaben, eine akademische Ausbildung als Jurist haben und von 1996 - 2002 einschlägig im XXXX, gearbeitet haben. Überdies verfügen Sie in Georgien über familiären Anschluss (Schwester), sodass gewährleistet ist, dass Sie nach Ihrer Rückkehr bei Ihrer Familie Quartier nehmen können und in jedem Fall unterstützt und versorgt sind. Darüber hinaus verfügen Sie in XXXX über Ihr Eigenheim, welches auf einem 1.000 m² großen Grundstück steht.Es ist in Zusammenschau darauf davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sein werden, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können und aufgrund der Länderfeststellungen und Ihren Angaben im Verfahren davon auszugehen ist, dass Sie in römisch 40 Fuß fassen und dort Ihr Leben - so wie auch die Millionen weiteren in römisch 40 lebenden Personen - entsprechend fortsetzen können. Zumal Sie, wie sie selbst angaben, eine akademische Ausbildung als Jurist haben und von 1996 - 2002 einschlägig im römisch 40 , gearbeitet haben. Überdies verfügen Sie in Georgien über familiären Anschluss (Schwester), sodass gewährleistet ist, dass Sie nach Ihrer Rückkehr bei Ihrer Familie Quartier nehmen können und in jedem Fall unterstützt und versorgt sind. Darüber hinaus verfügen Sie in römisch 40 über Ihr Eigenheim, welches auf einem 1.000 m² großen Grundstück steht. Ihr Haus ist bewohnbar und wird derzeit von Ihrer in XXXX lebenden Schwester betreut.Ihr Haus ist bewohnbar und wird derzeit von Ihrer in römisch 40 lebenden Schwester betreut. Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Georgien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe). Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Sie vermochten zusammengefasst keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorzubringen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen - ausgenommen einem als nicht glaubwürdig zu titulierendem Vorbringen - auch nicht vorgebracht. Erneut ist hier nämlich anzuführen, dass das von Ihnen geschilderte Bedrohungsszenario als nicht glaubhaft zu werten war. Selbst wenn man Ihrem Vorbringen Glaubwürdigkeit schenkt handelt es sich ganz klar um ein Bedrohungsszenario das von Privatpersonen ausgeht und findet ein Solches keine Deckung in der GFK.Gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Georgien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe). Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Sie vermochten zusammengefasst keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorzubringen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen - ausgenommen einem als nicht glaubwürdig zu titulierendem Vorbringen - auch nicht vorgebracht. Erneut ist hier nämlich anzuführen, dass das von Ihnen geschilderte Bedrohungsszenario als nicht glaubhaft zu werten war. Selbst wenn man Ihrem Vorbringen Glaubwürdigkeit schenkt handelt es sich ganz klar um ein Bedrohungsszenario das von Privatpersonen ausgeht und findet ein Solches keine Deckung in der GFK. In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen." Zu BF2 bis BF4 wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass sie sich auf die Fluchtgründe von BF1 bezogen hätten. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen hätte können. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, wobei auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme sämtlicher Beschwerdeführer hingewiesen wurde.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheine, könne nicht die Rede sein. Vom Fehlen jeglicher Existenzgrundlage im Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden, wobei auf die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme sämtlicher Beschwerdeführer hingewiesen wurde. Auch hätten sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben. Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und die Einreise sei erst im Jänner bzw. März 2015 erfolgt. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Familienangehörigen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Sie seien bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und hätten keinen anderen Aufenthaltstitel. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet hätten sie nicht dargelegt, wobei im konkreten Fall der kurze Aufenthalt von wenigen Monaten vordergründig sei. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine Familienangehörigen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Sie seien bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt und hätten keinen anderen Aufenthaltstitel. Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet hätten sie nicht dargelegt, wobei im konkreten Fall der kurze Aufenthalt von wenigen Monaten vordergründig sei. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen gewesen. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer eine gemeinsame Beschwerde ein, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und damit ihre Ermittlungspflichten nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 verletzt.Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und damit ihre Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 verletzt. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Mangelhaft seien auch die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF
- BF2 habe bereits in der Einvernahme klargestellt, dass die Ausführungen in der Erstbefragung, wonach sie einen russischen Inlandspass habe, falsch seien. Sie sei vielmehr im Jahr 1993 aus Abchasien geflüchtet und habe seitdem in Georgien gelebt. Das BFA hätte demnach ermitteln müssen, ob eine Rückkehr von BF2 nach Georgien mangels georgischer Staatsangehörigkeit überhaupt möglich sei und ob sich die Rückkehrentscheidung nicht auf Abchasien oder Russland beziehen hätte müssen. Dahingehend hätte auch eine andere Beurteilung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK erfolgen müssen. Es würden demnach Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit von BF2 fehlen.Die Länderfeststellungen seien mangelhaft. Mangelhaft seien auch die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF
- BF2 habe bereits in der Einvernahme klargestellt, dass die Ausführungen in der Erstbefragung, wonach sie einen russischen Inlandspass habe, falsch seien. Sie sei vielmehr im Jahr 1993 aus Abchasien geflüchtet und habe seitdem in Georgien gelebt. Das BFA hätte demnach ermitteln müssen, ob eine Rückkehr von BF2 nach Georgien mangels georgischer St