Zypern gelangt, wo sie als Pflegehelferin gearbeitet habe. Da sie für ihre Arbeit kein Geld bekommen habe, habe sie einen Schlepper für die Weiterreise
Österreich organisiert, hier sei sie letzten Freitag angekommen. Ihre Heimat habe sie verlassen, da sie keine Arbeit gehabt habe. Ihre Kinder würden noch in die Schule gehen, sie wolle Geld für ihre beiden Söhne Geld verdienen. Sie hätten eine Landwirtschaft, aber durch ein Erdbeben sei alles zerstört worden. Für ihre Ausreise habe sie einen Kredit aufgenommen, damit sie im Ausland arbeiten könne, um ihre Familie zu ernähren. Sie sei hoch verschuldet, wenn sie das Geld nicht zurückzahlen könne, würde der Kreditgeber sie sicher umbringen. Am 10.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, in dieser wurde ein guter Allgemein - und Ernährungszustand festgestellt, keine Krankheitsdiagnosen gestellt und ausgeführt: "Aufgrund der heutigen Untersuchung wäre der Untersuchte, wäre er Häftling, als haftfähig anzusehen." Die Erstbehörde richtete am 14.12.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Zypern.Die Erstbehörde richtete am 14.12.2015 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Zypern. Am 15.12.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin am Flughafen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") im Beisein eines Rechtsberaters
durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Antragstellerin zu Protokoll, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und nicht medizinisch behandelt zu werden. Es gehe ihr gut.
Zypern wolle sie keinesfalls zurückgehen, Zypern sei bei ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat ihr Reiseziel gewesen, um dort zu arbeiten. Sie sei mit einem vom Schlepper organisierten Visum in Zypern eingereist. Näheres zu diesem Visum wisse sie nicht. Sie haben in Zypern Teilzeit gearbeitet und habe bei alten Damen und Familien geputzt. Sie habe dort nicht viel verdient, pro Stunde fünf Euro, und sie habe nicht jede Woche Arbeit bekommen. Sie habe dort in einem Zimmer, welches 150,-- Euro im Monat gekostet habe, gelebt und sei von ihren Arbeitgebern jeweils abgeholt und wieder zurückgebracht worden, da sie sich dort nicht ausgekannt habe. Am Sonntag habe sie frei gehabt und sei meistens am Strand gewesen. Mit den Behörden in Zypern habe sie keinen Kontakt gehabt und sie habe auch keinen Asylantrag gestellt. Zu Österreich habe sie keine Bindungen, keine Verwandten und Bekannten.
Vorhalt der Länderfeststellungen zu Zypern gab die Beschwerdeführerin an, diese verstanden zu haben, aber dazu nichts angeben zu wollen. Sie wolle "einfach nicht
Zypern zurück", weil es ihr dort nicht gefallen habe.
Nepal wolle sie auch nicht zurück. Mit Schreiben vom 28.12.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die zypriotischen Behörden dem Ersuchen der österreichischen Dublin-Behörde ausdrücklich zu.
dem
der Beschwerde vor der RRA ist binnen 75 Tagen noch Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof möglich. Letzterer prüft nur formal, nicht inhaltlich und die Beschwerde hat auch keine automatische aufschiebende Wirkung. Beschwerdeführer vor dem Obersten Gerichtshof werden, trotzdem ihr Asylverfahren laut Gesetz noch nicht abgeschlossen ist, als "prohibited migrants" gesehen, inhaftiert und wenn möglich außer Landes gebracht. Es gibt die Möglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung zu beantragen, der ASt. muss dazu aber eine "offensichtliche Rechtswidrigkeit" oder "irreparablen Schaden" geltend machen, was aber angeblich nicht immer vom Richter anerkannt wird (AIDA 27.11.2015). Bei
dem 20.7.2015 gestellten Anträgen sind Beschwerden an das neu geschaffene Verwaltungsgericht zu richten. Es soll Ende 2015/Anfang 2016 die Arbeit aufnehmen. Das Verwaltungsgericht prüft Beschwerden formal und inhaltlich. Die weitere Beschwerdemöglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof bleibt unverändert erhalten (AIDA 27.11.2015). Kostenlose Rechtshilfe in
6 Monaten noch keine Entscheidung gibt, allerdings nur im Niedriglohnsektor (v.a. Landwirtschaft) (AIDA 27.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Asylwerber dürfen arbeiten, wenn es in ihrem Asylverfahren
6 Monaten noch keine Entscheidung gibt, allerdings nur im Niedriglohnsektor (v.a. Landwirtschaft) (AIDA 27.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Zypern verfügt außerdem über ein Haftzentrum mit 256 Plätzen, in dem von Jänner bis September 2015 100 Asylwerber inhaftiert waren, die bereits aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen in Haft waren, als sie ihre Anträge stellten (AIDA 27.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network Study
zuweisen. In der Praxis erhalten die meisten AW die Karte aber ohne diesen
weis. Seit August 2013 müssen auch AW bei jeder Behandlung 3-6 Euro sowie zusätzliche Gebühren bis zu max. 10 Euro für jede Verschreibung usw. bezahlen. AW sind im Grunde nicht von den gesetzlichen Bestimmungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung abgedeckt, welche Versorgung im Ausland garantiert, wenn eine Behandlung in Zypern nicht verfügbar ist. In der Praxis gab es aber Fälle, in denen das Gesundheitsministerium die Behandlung von Asylwerber-Kindern im Ausland bezahlte (AIDA 27.11.2015). Auch Personen, deren Recht auf materielle Unterbringungsbedingungen reduziert oder aufgehoben wurde, haben weiterhin Zugang zu Krankenversorgung (AIDA 27.11.2015). Es gibt Beschwerden von AW über Diskriminierung in staatlichen Gesundheitseinrichtungen, vor allem in Form von Nichtgewährung langfristiger Spezialbehandlungen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/306354/443629_de.html, Zugriff 2.12.2015" Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Zypern für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG sei über eine Anordnung zur Außerlandesbringung und nicht abzusprechen gewesen.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO Zypern für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG sei über eine Anordnung zur Außerlandesbringung und nicht abzusprechen gewesen. 3. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich nicht weiter in Zypern aufhalten wollen, ihr Zielland sei Österreich gewesen. Es sei wahr, dass sie sich dort über einen längeren Zeitraum aufgehalten habe. Die Behörde hätte ermitteln müssen, um ernst zu nehmende Gründe vorlägen, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unmöglich machen würden. Die Beschwerdeführerin sei bei Schleppern, welche sich in Zypern aufhalten würden, hoch verschuldet und es drohten ihr ernst zu nehmende Konsequenzen bei einer Rückkehr
Zypern. Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die Situation für Asylsuchende sei in Zypern sehr schlecht und entspräche nicht europäischen Standards, es lägen systemische Mängel vor. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass Anträge von Personen aus Bangladesch und Pakistan als offensichtlich unbegründet angesehen würden, dies würde "wohl analog auch für nepalesische Staatsangehörige" gelten. Es liege offensichtlich eine Befangenheit der zypriotischen Behörden gegenüber gewissen Staatsangehörigen vor. Außerdem mangle es im Zentrum Kofinou an Fachpersonal (Medizinisches Personal, etc.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin reiste ca. im Juli 2015 illegal über Zypern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein.
fünfmonatigem Aufenthalt begab sie sich
Österreich und suchte am 09.12.2015 im Transitbereich des Flughafens XXXX um die Gewährung internationalen Schutzes an.Die Beschwerdeführerin reiste ca. im Juli 2015 illegal über Zypern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein.
fünfmonatigem Aufenthalt begab sie sich
Österreich und suchte am 09.12.2015 im Transitbereich des Flughafens römisch 40 um die Gewährung internationalen Schutzes an. Das BFA richtete am 14.12.2015 ein auf Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Zypern, welchem die zypriotischen Behörden mit am 28.12.2015 bei der Behörde eingelangtem Schreiben ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 14.12.2015 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Zypern, welchem die zypriotischen Behörden mit am 28.12.2015 bei der Behörde eingelangtem Schreiben ausdrücklich zustimmten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Zypern an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die Antragstellerin leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen iZm der Zustimmung Zyperns auf das - auf Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte - österreichische Aufnahmeersuchen.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen iZm der Zustimmung Zyperns auf das - auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte - österreichische Aufnahmeersuchen. Die Feststellungen bezüglich des Aufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und der Zustimmung der Aufnahme der Antragstellerin durch Zypern beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer
der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung
dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung
dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; § 29 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.Paragraph 31,
Anreise über einen Flughafen (Paragraph eins, Ziffer eins, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; Paragraph 29, Absatz 6, ist nicht anzuwenden. ... § 32
Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.
Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN [...] ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei Aufnahmeverfahren Artikel 21 Aufnahmegesuch
Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten
Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten
Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
dem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche. [...] Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
Erhalt des Gesuchs. [...] 3.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum zypriotischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Zypern überstellt werden, aufgrund der zypriotischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Zypern im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Der sehr pauschale Beschwerdeeinwand, eine Überstellung
Zypern würde ihre durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen und es bestünden systemische Mängel, gestaltet sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte. Vielmehr geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und zu der damit verbundenen materiellen Versorgung haben. Des Weiteren ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei in Zypern (bisher) keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sohin weder in einer örtlichen Flüchtlingsunterkunft untergebracht war, noch in sonstiger Weise mit dem zypriotischen Asylwesen in Berührung gekommen ist. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass - wie in der Beschwerde pauschal behauptet - eine Befangenheit der zypriotischen Behörden gegenüber ("wohl auch analog") nepalesischen Staatsangehörigen bestehen würde, sodass auch nicht konkret zu befürchten ist, dass diese der Beschwerdeführerin - im Falle tatsächlich glaubhaft gemachten Schutzbedürfnisses - entgegen den europarechtlichen Vorgaben internationalen Schutz verweigert würden.Der sehr pauschale Beschwerdeeinwand, eine Überstellung
Zypern würde ihre durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte verletzen und es bestünden systemische Mängel, gestaltet sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte. Vielmehr geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und zu der damit verbundenen materiellen Versorgung haben. Des Weiteren ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei in Zypern (bisher) keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sohin weder in einer örtlichen Flüchtlingsunterkunft untergebracht war, noch in sonstiger Weise mit dem zypriotischen Asylwesen in Berührung gekommen ist. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass - wie in der Beschwerde pauschal behauptet - eine Befangenheit der zypriotischen Behörden gegenüber ("wohl auch analog") nepalesischen Staatsangehörigen bestehen würde, sodass auch nicht konkret zu befürchten ist, dass diese der Beschwerdeführerin - im Falle tatsächlich glaubhaft gemachten Schutzbedürfnisses - entgegen den europarechtlichen Vorgaben internationalen Schutz verweigert würden. Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin laufe Gefahr, von dem in Zypern anwesenden Schlepper wegen nicht bezahlter Schlepperkosten bedroht zu werden, ist auszuführen, dass sie sich in solchen Fällen jederzeit an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden kann. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die zypriotischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der zypriotischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. In diesem Zusammenhang liegt kein Hinweis darauf vor, dass die zuständigen Behörden nicht ausreichend schutzwillig oder schutzfähig wären. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich im Falle von gewalttätigen Übergriffen seitens Dritter an örtlich tätige Menschenrechtsorganisationen zu wenden. Wie festgestellt, leidet die Antragstellerin an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eigenen Angaben zufolge ist sie gesund.
den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in Zypern der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor, vielmehr befindet sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft im Transitbereich des Flughafens Wien-XXXX. Folglich würde eine Überstellung
Zypern weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor, vielmehr befindet sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft im Transitbereich des Flughafens Wien-XXXX. Folglich würde eine Überstellung
Zypern weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs erfolgende Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist daher durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gedeckt. 3.3.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W205.2119218.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.