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{'item': 'W205 2119218-1'}

Obsah (4)Art. 3Art. 8§ 21Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW205 2119218-1 SpruchW205 2119218-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASC

Zypern gelangt, wo sie als Pflegehelferin gearbeitet habe. Da sie für ihre Arbeit kein Geld bekommen habe, habe sie einen Schlepper für die Weiterreise

Österreich organisiert, hier sei sie letzten Freitag angekommen. Ihre Heimat habe sie verlassen, da sie keine Arbeit gehabt habe. Ihre Kinder würden noch in die Schule gehen, sie wolle Geld für ihre beiden Söhne Geld verdienen. Sie hätten eine Landwirtschaft, aber durch ein Erdbeben sei alles zerstört worden. Für ihre Ausreise habe sie einen Kredit aufgenommen, damit sie im Ausland arbeiten könne, um ihre Familie zu ernähren. Sie sei hoch verschuldet, wenn sie das Geld nicht zurückzahlen könne, würde der Kreditgeber sie sicher umbringen. Am 10.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, in dieser wurde ein guter Allgemein - und Ernährungszustand festgestellt, keine Krankheitsdiagnosen gestellt und ausgeführt: "Aufgrund der heutigen Untersuchung wäre der Untersuchte, wäre er Häftling, als haftfähig anzusehen." Die Erstbehörde richtete am 14.12.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Zypern.Die Erstbehörde richtete am 14.12.2015 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Zypern. Am 15.12.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin am Flughafen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") im Beisein eines Rechtsberaters

durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Antragstellerin zu Protokoll, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und nicht medizinisch behandelt zu werden. Es gehe ihr gut.

Zypern wolle sie keinesfalls zurückgehen, Zypern sei bei ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat ihr Reiseziel gewesen, um dort zu arbeiten. Sie sei mit einem vom Schlepper organisierten Visum in Zypern eingereist. Näheres zu diesem Visum wisse sie nicht. Sie haben in Zypern Teilzeit gearbeitet und habe bei alten Damen und Familien geputzt. Sie habe dort nicht viel verdient, pro Stunde fünf Euro, und sie habe nicht jede Woche Arbeit bekommen. Sie habe dort in einem Zimmer, welches 150,-- Euro im Monat gekostet habe, gelebt und sei von ihren Arbeitgebern jeweils abgeholt und wieder zurückgebracht worden, da sie sich dort nicht ausgekannt habe. Am Sonntag habe sie frei gehabt und sei meistens am Strand gewesen. Mit den Behörden in Zypern habe sie keinen Kontakt gehabt und sie habe auch keinen Asylantrag gestellt. Zu Österreich habe sie keine Bindungen, keine Verwandten und Bekannten.

Vorhalt der Länderfeststellungen zu Zypern gab die Beschwerdeführerin an, diese verstanden zu haben, aber dazu nichts angeben zu wollen. Sie wolle "einfach nicht

Zypern zurück", weil es ihr dort nicht gefallen habe.

Nepal wolle sie auch nicht zurück. Mit Schreiben vom 28.12.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die zypriotischen Behörden dem Ersuchen der österreichischen Dublin-Behörde ausdrücklich zu.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern für die Prüfung des Antrages gemäß Art.13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Zypern wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): "Allgemeines zum Asylverfahren (....) Die zuständige Behörde für das Führen von Asylverfahren in
  3. Instanz ist der Asylum Service, der dem zypriotischen Innenministerium untersteht (MoI o.D.a). Ein Asylantrag ist an der Grenze, auf dem Territorium des Landes oder aus der Haft heraus möglich. Im Asylverfahren in Zypern werden Flüchtlingseigenschaft und subsidiäre Schutzwürdigkeit geprüft. Der humanitäre Schutz wurde im April 2014 abgeschafft. Ein beschleunigtes Verfahren ist gesetzlich vorgesehen, wird aber in der Praxis nicht angewandt. Prioritäre Erledigung wohlbegründeter Fälle oder das Fast-Track-Verfahren werden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens abgehandelt (AIDA 27.11.2015). Im September 2014 wurde für Asylanträge aus der Haft heraus ein 30-tägiges Fast-Track-Verfahren eigeführt, in dem der Asylum Service ein Interview durchführen und eine Entscheidung treffen soll. Geht dieses positiv aus, wird der Inhaftierte entlassen. Bei negativem Ausgang bleibt der Antragsteller in Haft, auch während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens, das binnen 15 Tagen entschieden sein soll. Wenn eine Entscheidung im Fast-Track-Verfahren binnen 30 Tagen nicht möglich ist, wird der Antragsteller entlassen (AIDA 2.2015). Es werden seither in Zypern nur jene AW in Haft behalten, die ihren Asylantrag erst in Haft gestellt haben. Die Zahl der Inhaftierten lag das ganze Jahr 2015 hindurch bei durchschnittlich 20 Personen (AIDA 27.11.2015). Anträge von Personen aus Syrien, Irak, Somalia und Eritrea werden als wohlbegründet betrachtet. Solche von Personen aus Bangladesch, Pakistan, den Philippinen und Vietnam hingegen als offensichtlich unbegründet. Syrer und Iraker erhielten bis 2014 in der Regel einen Subschutz, jedoch kaum Flüchtlingsstatus. 2015 änderte sich das und in den ersten 6 Monaten d.J. erhielten einige Syrer Flüchtlingsstatus. Somali und Eritreer erhalten meist Flüchtlingsstatus (AIDA 27.11.2015). Folgeantrag Wenn ein abgelehnter AW einen Folgeantrag stellt, wird dessen Zulässigkeit geprüft. Während dieser Phase gilt der Antragsteller nicht als AW. Wenn neue Elemente vorliegen und zugelassen werden, beginnt ein ordentliches Verfahren (AIDA 27.11.2015). Beschwerdemöglichkeiten Bislang war eine eigene Berufungsbehörde (Refugee Reviewing Authority, RRA) als
  4. Instanz für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylum Service zuständig (MoI o.D.a). Im Juli 2015 wurde jedoch ein Verwaltungsgericht geschaffen, das für Beschwerden in allen

dem

  1. Juli 2015 gestellten Asylanträgen zuständig ist. Die RRA wird für Altfälle weiterhin zuständig bleiben und danach den Betrieb einstellen (AIDA 27.11.2015). Für vor dem 20.7.2015 gestellte Anträge gilt für Beschwerden an die RRA eine Frist von 20 Tagen. Der Beschwerdeführer kann diese Instanz aber auch überspringen und gleich binnen 75 Tagen Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof einlegen. Ein subsidiär Schutzberechtigter kann gegen die Nichtzuerkennung des Flüchtlingsstatus ebenfalls wie oben geschildert Beschwerde einlegen. Die RRA ist unabhängig, prüft Beschwerden inhaltlich und formal und kann die Entscheidung der
  2. Instanz abändern.

der Beschwerde vor der RRA ist binnen 75 Tagen noch Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof möglich. Letzterer prüft nur formal, nicht inhaltlich und die Beschwerde hat auch keine automatische aufschiebende Wirkung. Beschwerdeführer vor dem Obersten Gerichtshof werden, trotzdem ihr Asylverfahren laut Gesetz noch nicht abgeschlossen ist, als "prohibited migrants" gesehen, inhaftiert und wenn möglich außer Landes gebracht. Es gibt die Möglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung zu beantragen, der ASt. muss dazu aber eine "offensichtliche Rechtswidrigkeit" oder "irreparablen Schaden" geltend machen, was aber angeblich nicht immer vom Richter anerkannt wird (AIDA 27.11.2015). Bei

dem 20.7.2015 gestellten Anträgen sind Beschwerden an das neu geschaffene Verwaltungsgericht zu richten. Es soll Ende 2015/Anfang 2016 die Arbeit aufnehmen. Das Verwaltungsgericht prüft Beschwerden formal und inhaltlich. Die weitere Beschwerdemöglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof bleibt unverändert erhalten (AIDA 27.11.2015). Kostenlose Rechtshilfe in

  1. und
  2. Instanz ist nur durch UNHCR möglich. Der Staat finanziert nichts in diese Richtung. Dies und die staatliche Informationspolitik gegenüber Antragstellern werden stark kritisiert. Staatliche Rechtshilfe ist nur für Beschwerden vor dem Obersten Gerichtshof vorgesehen und verbunden mit einer Bedürftigkeitsprüfung, die ohne spezielle Kenntnisse faktisch kaum zu bewältigen ist. Daher wurden seit 2010 auch erst 5 Fälle bewilligt (AIDA 27.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (27.11.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cy_update.ii_.pdf, Zugriff 1.12.2015 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.11.2015Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015c): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung MOI - Ministry of Interior (o.D.a): Asylum Service, http://www.moi.gov.cy/moi/asylum/Asylum.nsf/DMLMission_en/DMLMission_en?OpenDocument, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Dublin-Rückkehrer Seit Ende 2014 werden Dublin-Rückkehrer mit laufendem Verfahren nicht mehr inhaftiert, sondern in das Kofinou Reception Center gebracht und ihr Verfahren wird dort fortgesetzt, wo es abgebrochen wurde. Dublin-Rückkehrer mit abgeschlossenem Verfahren werden zur Außerlandesbringung inhaftiert, wobei 2015 kein entsprechender Fall bekannt wurde (AIDA 27.11.2015). Dublin-Rückkehrer, die in Zypern noch keinen Asylantrag gestellt haben, erhalten Zugang zum Asylverfahren und zu der damit verbundenen materiellen Versorgung (MOI 2.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (27.11.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cy_update.ii_.pdf, Zugriff 1.12.2015 -Strichaufzählung MOI - Ministry of Interior (2.12.2015): Auskunft, per E-Mail Non-Refoulement Beschwerdeführer vor dem Obersten Gerichtshof werden, trotzdem ihr Asylverfahren laut Gesetz noch nicht abgeschlossen ist, als "prohibited migrants" gesehen, inhaftiert und wenn möglich außer Landes gebracht. Es gibt die Möglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung zu beantragen, der ASt. muss dazu aber eine "offensichtliche Rechtswidrigkeit" oder "irreparablen Schaden" geltend machen, was aber angeblich nicht immer vom Richter anerkannt wird. 2014 gab es Fälle von derartigen Außerlandesbringungen, trotz anhängiger Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof. 2015 gab es offenbar Versuche solche Beschwerdeführer (oder Fälle mit noch laufender Rechtsmittelfrist von 75 Tagen) außer Landes zu bringen (AIDA 27.11.2015). Der Ombudsmann berichtet von einem Fall, in dem es tatsächlich zur Außerlandesbringung trotz anhängigen Rechtsmittels kam, allerdings ist unklar in welcher Instanz dieses Rechtsmittel anhängig war (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (27.11.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cy_update.ii_.pdf, Zugriff 1.12.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/306354/443629_de.html, Zugriff 2.12.2015 Versorgung Unterbringung Asylwerber haben ab Antragstellung während des Asylverfahrens in
  3. Instanz und während der Beschwerdephase vor der
  4. Instanz -bei Bedürftigkeit- das Recht auf materielle Versorgung, nicht jedoch während anhängiger Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof. Bei einem Folgeantrag wird zuerst dessen Zulässigkeit geprüft. Während dieser Prüfung gelten Antragsteller nicht als Asylwerber und haben kein Recht auf Versorgung. Erst wenn die Zulässigkeit festgestellt wird, gilt der Antragsteller wieder als Asylwerber und hat wieder ein Recht auf Versorgung (AIDA 27.11.2015). Der Asylum Service ist verantwortlich für das Führen des einzigen zyprischen Unterbringungszentrums Kofinou, das bereits fünfmal erweitert wurde und mittlerweile 400 Plätze hat (MoI o.D.a; vgl. AIDA 2.2015; AIDA 27.11.2015).Der Asylum Service ist verantwortlich für das Führen des einzigen zyprischen Unterbringungszentrums Kofinou, das bereits fünfmal erweitert wurde und mittlerweile 400 Plätze hat (MoI o.D.a; vergleiche AIDA 2.2015; AIDA 27.11.2015). Kofinou ist eine offene Einrichtung und besteht aus Containern für 2-4 Personen. Die Angaben zur momentanen Belegung reichen von 120 bis ca. 280 Personen. Männer Frauen und Familien werden in getrennten Bereichen des Zentrums untergebracht. Das Zentrum Kofinou arbeitet derzeit, aufgrund ungeklärter Finanzierungsfragen, mit minimalem Personal (6 Beamten, 3 Putzkräfte und 1 Hausmeister). Ein zwischenzeitlich eingesetzter Sozialarbeiter und ein klinischer Psychologe, sowie 16 Krankenschwestern und 3 Übersetzer mussten deshalb wieder abgezogen werden. Bis die Finanzierung Ende 2015 geklärt sein soll, stellen NGOs und Freiwillige, unterstützt durch UNHCR, die notwendigen Leistungen im Zentrum kostenlos zur Verfügung. Im September 2015 wurden wegen der Ankunft von 105 auf See geretteten Migranten Vollzeit-Krankenschwestern im Zentrum stationiert und ein Arzt ordiniert dort dreimal pro Woche. Momentan gibt es im Zentrum kein Spezialpersonal für psychosoziale und rechtliche Unterstützung, weswegen dies derzeit durch Freiwillige bereitgestellt wird. Die Unterbringungsdauer ist nicht begrenzt. Erfahrungsgemäß kann ein Asylverfahren in
  5. und
  6. Instanz zwischen 6 Monaten und 8 Jahren dauern. Das Zentrum ist sehr entlegen angesiedelt. Die Behörden versuchen seit Mitte 2013 AW zuerst im Zentrum unterzubringen. Erst wenn dies nicht möglich ist, treten die Sozialämter auf den Plan und übernehmen gegebenenfalls die Ausschüttung von Beihilfen für die Unterbringung außerhalb des Zentrums. Die meisten AW leben tatsächlich in privaten Unterkünften, die sie sich selbst suchen müssen. Personen mit negativen Entscheidungen im Asylverfahren, die das Land verlassen müssen, dürfen bis zur effektiven Außerlandesbringung im Zentrum bleiben (AIDA 27.11.2015). Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung, Nahrung, Kleidung und ein Taschengeld. Bewohner des Unterbringungszentrums erhalten 3 Mahlzeiten am Tag. Essen und Kleidung können auch in Gutscheinen bereitgestellt werden. Zu Anfang kann es zu einigen Tagen oder Wochen Wartezeit kommen, bis alle nötigen bürokratischen Erfordernisse für den vollen Zugang zu allen Versorgungsleistungen vorliegen. Wenn ein Antragsteller ein Einkommen hat, wird seine Versorgung eingestellt, wobei kritisiert wird, dass in der Praxis die Höhe des Einkommens nicht berücksichtigt werde. (AIDA 27.11.2015; vgl. EMN 2014). Als Grund für Verzögerungen bei der Auszahlung von Leistungen für AW nannte der Ombudsmann die komplizierte Bewilligung der Mittel durch das zyprische Parlament (USDOS 25.6.2015).Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung, Nahrung, Kleidung und ein Taschengeld. Bewohner des Unterbringungszentrums erhalten 3 Mahlzeiten am Tag. Essen und Kleidung können auch in Gutscheinen bereitgestellt werden. Zu Anfang kann es zu einigen Tagen oder Wochen Wartezeit kommen, bis alle nötigen bürokratischen Erfordernisse für den vollen Zugang zu allen Versorgungsleistungen vorliegen. Wenn ein Antragsteller ein Einkommen hat, wird seine Versorgung eingestellt, wobei kritisiert wird, dass in der Praxis die Höhe des Einkommens nicht berücksichtigt werde. (AIDA 27.11.2015; vergleiche EMN 2014). Als Grund für Verzögerungen bei der Auszahlung von Leistungen für AW nannte der Ombudsmann die komplizierte Bewilligung der Mittel durch das zyprische Parlament (USDOS 25.6.2015). Wenn kein Platz in einem Unterbringungszentrum frei ist, besteht die Möglichkeit direkt beim Sozialamt Beihilfen für das Leben außerhalb zu beantragen, u.a. eine Mietbeihilfe (direkt an den Vermieter) und eine Nebenkostenbeihilfe. (...) Für zyprische und EU-Bürger sind diese Beihilfen etwas höher. Sie werden von NGO-Seite jedenfalls als unzureichend kritisiert um das Leben in Zypern, insbesondere Wohnung, zu finanzieren. Auch ist der Zugang zu diesen Beihilfen kompliziert und langwierig. Momentan dauert er 1-3 Monate. Man muss bereits eine Adresse haben, um diese Beihilfen beantragen zu können. Wer zwei Jobangebote "ungerechtfertigt" ablehnt, verliert die materiellen Beihilfen. Dann bleibt nur die Möglichkeit in das Zentrum zu ziehen, oder 6 Monate (Dauer in der Praxis regional unterschiedlich) zu warten, bis die Beihilfen erneut beantragt werden können. Dies ist offenbar der Hauptgrund für den Ausschluss von AW von Versorgungsleistungen. Derzeit sei daher auch die Mehrzahl der AW in Zypern ohne jegliche Unterstützung (AIDA 27.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015, EMN 2014).Für zyprische und EU-Bürger sind diese Beihilfen etwas höher. Sie werden von NGO-Seite jedenfalls als unzureichend kritisiert um das Leben in Zypern, insbesondere Wohnung, zu finanzieren. Auch ist der Zugang zu diesen Beihilfen kompliziert und langwierig. Momentan dauert er 1-3 Monate. Man muss bereits eine Adresse haben, um diese Beihilfen beantragen zu können. Wer zwei Jobangebote "ungerechtfertigt" ablehnt, verliert die materiellen Beihilfen. Dann bleibt nur die Möglichkeit in das Zentrum zu ziehen, oder 6 Monate (Dauer in der Praxis regional unterschiedlich) zu warten, bis die Beihilfen erneut beantragt werden können. Dies ist offenbar der Hauptgrund für den Ausschluss von AW von Versorgungsleistungen. Derzeit sei daher auch die Mehrzahl der AW in Zypern ohne jegliche Unterstützung (AIDA 27.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015, EMN 2014). Wer einen Platz in einem Unterbringungszentrum ablehnt, erhält auch keine Unterstützung mehr; das betrifft auch Vulnerable (AIDA 27.11.2015). Es gibt momentan keine speziellen Unterbringungsarrangements für vulnerable Gruppen, nur UMA werden nicht in Kofinou, sondern in Kinderheimen untergebracht. Familien werden in der Regel nicht getrennt. Kinder unterliegen der Schulpflicht. Beim Zugang zu Bildung werden vom Bildungsministerium Kinder mit Behinderungen identifiziert und ihre Bedürfnisse berücksichtigt (AIDA 27.11.2015). Die Unterbringung von UMA liegt in der Verantwortung des Sozialministeriums. Dies gilt auch für Kinder mit spezifischen Wohlfahrtsbedürfnissen, Opfer von Menschenhandel und Personen mit medizinischen und psychologischen Bedürfnissen (EMN 2014). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn es in ihrem Asylverfahren

6 Monaten noch keine Entscheidung gibt, allerdings nur im Niedriglohnsektor (v.a. Landwirtschaft) (AIDA 27.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Asylwerber dürfen arbeiten, wenn es in ihrem Asylverfahren

6 Monaten noch keine Entscheidung gibt, allerdings nur im Niedriglohnsektor (v.a. Landwirtschaft) (AIDA 27.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Zypern verfügt außerdem über ein Haftzentrum mit 256 Plätzen, in dem von Jänner bis September 2015 100 Asylwerber inhaftiert waren, die bereits aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen in Haft waren, als sie ihre Anträge stellten (AIDA 27.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network Study

(2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States, http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 3.12.2015 -Strichaufzählung MOI - Ministry of Interior (o.D.a): Asylum Service, http://www.moi.gov.cy/moi/asylum/Asylum.nsf/DMLMission_en/DMLMission_en?OpenDocument, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/306354/443629_de.html, Zugriff 2.12.2015 Medizinische Versorgung AW ohne ausreichende Mittel haben das Recht auf kostenlose medizinische Not- und Mindestversorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Empfänger von staatlichen Beihilfen und Bewohner des Unterbringungszentrums sind im Zugang zu medizinischer Versorgung explizit zypriotischen Bürgern gleichgestellt. Betreffend Vulnerable gibt es momentan nur eine NGO, welche diesen, einschließlich Folteropfern, spezialisierte soziale und psychologische Unterstützung zukommen lässt. Finanziert wird dies aus dem United Nations Voluntary Fund for the Victims of Torture (UNVFVT). Damit das Gesundheitsministerium die für den Zugang zu Krankenversorgung notwendige Spitalskarte ausstellt, ist eigentlich die Bedürftigkeit

zuweisen. In der Praxis erhalten die meisten AW die Karte aber ohne diesen

weis. Seit August 2013 müssen auch AW bei jeder Behandlung 3-6 Euro sowie zusätzliche Gebühren bis zu max. 10 Euro für jede Verschreibung usw. bezahlen. AW sind im Grunde nicht von den gesetzlichen Bestimmungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung abgedeckt, welche Versorgung im Ausland garantiert, wenn eine Behandlung in Zypern nicht verfügbar ist. In der Praxis gab es aber Fälle, in denen das Gesundheitsministerium die Behandlung von Asylwerber-Kindern im Ausland bezahlte (AIDA 27.11.2015). Auch Personen, deren Recht auf materielle Unterbringungsbedingungen reduziert oder aufgehoben wurde, haben weiterhin Zugang zu Krankenversorgung (AIDA 27.11.2015). Es gibt Beschwerden von AW über Diskriminierung in staatlichen Gesundheitseinrichtungen, vor allem in Form von Nichtgewährung langfristiger Spezialbehandlungen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/306354/443629_de.html, Zugriff 2.12.2015" Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Zypern für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG sei über eine Anordnung zur Außerlandesbringung und nicht abzusprechen gewesen.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO Zypern für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG sei über eine Anordnung zur Außerlandesbringung und nicht abzusprechen gewesen. 3. Gegen den Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich nicht weiter in Zypern aufhalten wollen, ihr Zielland sei Österreich gewesen. Es sei wahr, dass sie sich dort über einen längeren Zeitraum aufgehalten habe. Die Behörde hätte ermitteln müssen, um ernst zu nehmende Gründe vorlägen, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unmöglich machen würden. Die Beschwerdeführerin sei bei Schleppern, welche sich in Zypern aufhalten würden, hoch verschuldet und es drohten ihr ernst zu nehmende Konsequenzen bei einer Rückkehr

Zypern. Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Die Situation für Asylsuchende sei in Zypern sehr schlecht und entspräche nicht europäischen Standards, es lägen systemische Mängel vor. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass Anträge von Personen aus Bangladesch und Pakistan als offensichtlich unbegründet angesehen würden, dies würde "wohl analog auch für nepalesische Staatsangehörige" gelten. Es liege offensichtlich eine Befangenheit der zypriotischen Behörden gegenüber gewissen Staatsangehörigen vor. Außerdem mangle es im Zentrum Kofinou an Fachpersonal (Medizinisches Personal, etc.). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin reiste ca. im Juli 2015 illegal über Zypern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein.

fünfmonatigem Aufenthalt begab sie sich

Österreich und suchte am 09.12.2015 im Transitbereich des Flughafens XXXX um die Gewährung internationalen Schutzes an.Die Beschwerdeführerin reiste ca. im Juli 2015 illegal über Zypern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein.

fünfmonatigem Aufenthalt begab sie sich

Österreich und suchte am 09.12.2015 im Transitbereich des Flughafens römisch 40 um die Gewährung internationalen Schutzes an. Das BFA richtete am 14.12.2015 ein auf Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Zypern, welchem die zypriotischen Behörden mit am 28.12.2015 bei der Behörde eingelangtem Schreiben ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 14.12.2015 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Zypern, welchem die zypriotischen Behörden mit am 28.12.2015 bei der Behörde eingelangtem Schreiben ausdrücklich zustimmten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Zypern an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die Antragstellerin leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen iZm der Zustimmung Zyperns auf das - auf Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte - österreichische Aufnahmeersuchen.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen iZm der Zustimmung Zyperns auf das - auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte - österreichische Aufnahmeersuchen. Die Feststellungen bezüglich des Aufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und der Zustimmung der Aufnahme der Antragstellerin durch Zypern beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer

der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung

dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung

dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat

Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10

(1)Eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung

diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ... § 31

(1)Ein Fremder, der

Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; § 29 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.Paragraph 31,

(1)Ein Fremder, der

Anreise über einen Flughafen (Paragraph eins, Ziffer eins, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ist dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden; Paragraph 29, Absatz 6, ist nicht anzuwenden. ... § 32

(1)Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.Paragraph 32,
(1)Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle am Flughafen vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2)Die beabsichtigte Entscheidung erster Instanz ist binnen einer Woche

Vorführung dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mitzuteilen. Wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, sind binnen einer Woche die Konsultationen einzuleiten; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.

(3)Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
  1. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) eingelangt ist;
  2. bis zum Ablauf des Tages, an dem die Zustimmung oder Ablehnung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) eingelangt ist;
  3. bis zum Ende der Beschwerdefrist oder
  4. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens.
(4)Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Asylwerber die Einreise zu gestatten ist. Die Sicherung der Zurückweisung darf nur so lange dies unbedingt nötig ist, jedenfalls nicht länger als sechs Wochen aufrechterhalten werden. § 33
(1)...Paragraph 33,
(1)...
(2)Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz

Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(2)Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz

Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

(3)Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4)Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5)Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst

Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der

den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller

Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien

(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des

den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten

der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate

dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer

gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er

den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der

Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac

Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der

Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac

Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat

den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten

Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten

Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der

dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,

Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,

Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt,

dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN [...] ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei Aufnahmeverfahren Artikel 21 Aufnahmegesuch

(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten

Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten

Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten

Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde,

dem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche. [...] Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten,

Erhalt des Gesuchs. [...] 3.

  1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Zyperns zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin über Zypern illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Zypern hat dementsprechend auch basierend auf dieser Rechtsgrundlage der Aufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt.3.
  2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Zyperns zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin über Zypern illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Zypern hat dementsprechend auch basierend auf dieser Rechtsgrundlage der Aufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Zyperns in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. 3.3.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,

sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers

Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Art. 3Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht

Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der Eu

GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum zypriotischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO

Zypern überstellt werden, aufgrund der zypriotischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Zypern im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Der sehr pauschale Beschwerdeeinwand, eine Überstellung

Zypern würde ihre durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen und es bestünden systemische Mängel, gestaltet sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte. Vielmehr geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und zu der damit verbundenen materiellen Versorgung haben. Des Weiteren ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei in Zypern (bisher) keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sohin weder in einer örtlichen Flüchtlingsunterkunft untergebracht war, noch in sonstiger Weise mit dem zypriotischen Asylwesen in Berührung gekommen ist. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass - wie in der Beschwerde pauschal behauptet - eine Befangenheit der zypriotischen Behörden gegenüber ("wohl auch analog") nepalesischen Staatsangehörigen bestehen würde, sodass auch nicht konkret zu befürchten ist, dass diese der Beschwerdeführerin - im Falle tatsächlich glaubhaft gemachten Schutzbedürfnisses - entgegen den europarechtlichen Vorgaben internationalen Schutz verweigert würden.Der sehr pauschale Beschwerdeeinwand, eine Überstellung

Zypern würde ihre durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte verletzen und es bestünden systemische Mängel, gestaltet sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte. Vielmehr geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und zu der damit verbundenen materiellen Versorgung haben. Des Weiteren ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei in Zypern (bisher) keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sohin weder in einer örtlichen Flüchtlingsunterkunft untergebracht war, noch in sonstiger Weise mit dem zypriotischen Asylwesen in Berührung gekommen ist. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass - wie in der Beschwerde pauschal behauptet - eine Befangenheit der zypriotischen Behörden gegenüber ("wohl auch analog") nepalesischen Staatsangehörigen bestehen würde, sodass auch nicht konkret zu befürchten ist, dass diese der Beschwerdeführerin - im Falle tatsächlich glaubhaft gemachten Schutzbedürfnisses - entgegen den europarechtlichen Vorgaben internationalen Schutz verweigert würden. Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin laufe Gefahr, von dem in Zypern anwesenden Schlepper wegen nicht bezahlter Schlepperkosten bedroht zu werden, ist auszuführen, dass sie sich in solchen Fällen jederzeit an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden kann. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die zypriotischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der zypriotischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. In diesem Zusammenhang liegt kein Hinweis darauf vor, dass die zuständigen Behörden nicht ausreichend schutzwillig oder schutzfähig wären. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich im Falle von gewalttätigen Übergriffen seitens Dritter an örtlich tätige Menschenrechtsorganisationen zu wenden. Wie festgestellt, leidet die Antragstellerin an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eigenen Angaben zufolge ist sie gesund.

den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in Zypern der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor, vielmehr befindet sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft im Transitbereich des Flughafens Wien-XXXX. Folglich würde eine Überstellung

Zypern weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor, vielmehr befindet sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Ankunft im Transitbereich des Flughafens Wien-XXXX. Folglich würde eine Überstellung

Zypern weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs erfolgende Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist daher durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gedeckt. 3.3.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.
  3. Zutreffend hat das BFA im gegenständlichen Flughafenverfahren im Lichte des § 33 Abs. 5 erster Satz AsylG 2005 über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG nicht abgesprochen.3.
  5. Zutreffend hat das BFA im gegenständlichen Flughafenverfahren im Lichte des Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz AsylG 2005 über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG nicht abgesprochen. 3.5.

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W205.2119218.1.00

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