Obsah (14)
§§ 57Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18Art. 3§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.01.2016 GeschäftszahlW226 2118368-1 SpruchW226 2118368-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als E
§§ 57und 55 Asyl
G 2005, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG iVm § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Nach den insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2010 illegal nach Österreich eingereist ist und nach einer erfolgten Festnahme im Zuge einer Personenkontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010 rechtskräftig negativ beschieden und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Moldawien verfügt. Der Beschwerdeführer tauchte in weiterer Folge unter, wurde am 02.11.2010 wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen und wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BH XXXX ein bis 01.11.2015 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen.
- Nach den insoweit unbestritten gebliebenen Ausführungen der belangten Behörde kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2010 illegal nach Österreich eingereist ist und nach einer erfolgten Festnahme im Zuge einer Personenkontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2010 rechtskräftig negativ beschieden und die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Moldawien verfügt. Der Beschwerdeführer tauchte in weiterer Folge unter, wurde am 02.11.2010 wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen und wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BH römisch 40 ein bis 01.11.2015 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Erhalt eines Heimreisezertifikates wurde der Beschwerdeführer am 23.11.2010 auf dem Luftwege in den Herkunftsstaat Moldawien abgeschoben. Verfahrensgegenständlich kann weiters festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 23.04.2015 wegen eines internationalen Haftbefehls aus Weißrussland in das Bundesgebiet überstellt wurde. Am 18.08.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143
- Fall StGB, zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.Am 18.08.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
- Fall StGB, zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Nach dem im Verwaltungsakt aufliegenden Urteil vom 18.08.2015 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 18.03.2010 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an einem Bankraub beteiligt gewesen zu sein, wobei der Beschwerdeführer nebst mehreren Mittätern den Kassier einer Bank mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole bedrohte und zum Öffnen des Tresors aufforderte. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit nach Rechtskraft des Strafurteils seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Suben. Am 30.10.2015 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde dabei seine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren vorgehalten und wurde er aufgefordert, einen detaillierten Fragenkatalog, insbesonders auch betreffend seine gesundheitliche Verfassung, seine familiäre Situation in Österreich und in Moldawien und sonstige soziale und persönliche Bindungen darzulegen. Dieses Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer am 03.11.2015 übernommen, in weiterer Folge jedoch nicht weiter beantwortet. Die belangte Behörde forderte zusätzlich weitere aus dem Jahr 2010 stammende Anzeigen gegen den Beschwerdeführer an, wonach dieser am 17.04.2010 bei Vermögensdelikten betreten wurde, laut Aktenlage wurde am 03.08.2010 ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes auf mehrmaligen Diebstahl erstattet.Dieses Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer am 03.11.2015 übernommen, in weiterer Folge jedoch nicht weiter beantwortet. Die belangte Behörde forderte zusätzlich weitere aus dem Jahr 2010 stammende Anzeigen gegen den Beschwerdeführer an, wonach dieser am 17.04.2010 bei Vermögensdelikten betreten wurde, laut Aktenlage wurde am 03.08.2010 ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachtes auf mehrmaligen Diebstahl erstattet. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindet sich auf Aktenseite 19 die Kopie eines für den Beschwerdeführer ausgestellten moldawischen Reisedokumentes, gültig vom XXXX , sodass sich an seiner Identität und seiner Staatsbürgerschaft keinerlei Zweifel ergeben.Im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindet sich auf Aktenseite 19 die Kopie eines für den Beschwerdeführer ausgestellten moldawischen Reisedokumentes, gültig vom römisch 40 , sodass sich an seiner Identität und seiner Staatsbürgerschaft keinerlei Zweifel ergeben. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Oberösterreich, vom 20.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Oberösterreich, vom 20.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde. In Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.In Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Identität des Beschwerdeführers wurde festgestellt, außerdem dass er gesund und ohne Sorgepflichten sei, er habe keinen Wohnsitz und kein Vermögen in Österreich. Die belangte Behörde verwies auf die rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes. Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat. Rechtlich wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich und greife eine Rückkehr demnach nicht in sein Familienleben ein. Der Eingriff in sein Privatleben sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.Der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich und greife eine Rückkehr demnach nicht in sein Familienleben ein. Der Eingriff in sein Privatleben sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Arbeit nach, habe auch sonst keine privaten Bindungen in Österreich und sei niemals polizeilich gemeldet gewesen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege demnach die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien zulässig sei, zumal ihm in Moldawien keine Gefährdung drohe, solches sei nicht einmal behauptet worden. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) wurde rechtlich ausgeführt, dass der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 5 FPG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer eine entsprechende Verurteilung aufweise. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziere
§ 53Abs.
3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Nach Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers kam das BFA zum Schluss, dass der weitere Aufenthalt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (wirtschaftliches Wohl Österreichs) zuwider laufe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich ausschließlich zur Tatbegehung o.g. strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet gereist, sein Verhalten entspreche dem eines "Kriminaltouristen".Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.) wurde rechtlich ausgeführt, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer eine entsprechende Verurteilung aufweise. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziere
Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Nach Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers kam das BFA zum Schluss, dass der weitere Aufenthalt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (wirtschaftliches Wohl Österreichs) zuwider laufe. Der Beschwerdeführer sei offensichtlich ausschließlich zur Tatbegehung o.g. strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet gereist, sein Verhalten entspreche dem eines "Kriminaltouristen". Es sei von einem schweren Fehlverhalten auszugehen, wobei auch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich darauf hindeute, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Übrigen habe er in Österreich keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte, weshalb die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Fall des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht verletze. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege.Es sei von einem schweren Fehlverhalten auszugehen, wobei auch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Österreich darauf hindeute, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im Übrigen habe er in Österreich keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte, weshalb die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Fall des Beschwerdeführers Artikel 8, EMRK nicht verletze. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Auch die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Auch die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. In Spruchpunkt IV. bis V. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht habe, da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt wurde, zumal die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen sei (§ 18 Abs. 2 BFA-VG).In Spruchpunkt römisch vier. bis römisch fünf. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht habe, da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt wurde, zumal die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen sei (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG). Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2015 wurde der Verein Menschenrechte dem Beschwerdeführer als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid vom 20.11.2015 wurde fristgerecht am 01.12.2015 Beschwerde erhoben, mit der dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten wurde. Die Begründung der Beschwerde reduziert sich darauf, dass der Beschwerdeführer vermeint, dass "seiner Ansicht nach ein unbefristetes Einreiseverbot unverhältnismäßig" sei, er sei zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, die Grenze von fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 5 FPG sei nur knapp überschritten.Die Begründung der Beschwerde reduziert sich darauf, dass der Beschwerdeführer vermeint, dass "seiner Ansicht nach ein unbefristetes Einreiseverbot unverhältnismäßig" sei, er sei zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, die Grenze von fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sei nur knapp überschritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 534456508-151652645, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahme vor dem Landeskriminalamt XXXX vom XXXX , das Strafurteil vom 18.08.2015, das schriftliche Parteiengehör vom 30.10.2015, die Beschwerde vom 03.12.2015, die eingeholte Information vom BFA sowie die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationen:Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 534456508-151652645, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahme vor dem Landeskriminalamt römisch 40 vom römisch 40 , das Strafurteil vom 18.08.2015, das schriftliche Parteiengehör vom 30.10.2015, die Beschwerde vom 03.12.2015, die eingeholte Information vom BFA sowie die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderinformationen:
- Feststellungen: Feststellungen zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Moldawien. Seine Identität steht infolge der Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes in Zusammenhalt mit den dahingehend glaubhaften Ausführungen fest. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er nach Abweisung desselben und seinem Untertauchen letztlich in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Nach Überstellung aus Weißrussland wegen eines internationalen Haftbefehls am 23.04.2015 wurde er am 18.08.2015 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 erster Fall StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.Nach Überstellung aus Weißrussland wegen eines internationalen Haftbefehls am 23.04.2015 wurde er am 18.08.2015 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Fall StGB durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Moldawien eine Gefährdung oder eine sonstige Verfolgung von maßgeblicher Intensität in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Schwerwiegende und lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers, die einen Behandlungsbedarf nach sich ziehen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Überstellung aus Weißrussland im April 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat keinerlei Integration im Bundesgebiet vorgebracht. Der Beschwerdeführer befindet sich für die nächsten sechs Jahre in Strafhaft. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat: Politische Lage Moldau hat beinahe 34.000 km² Fläche und ca. 3,56 Mio. Einwohner (Stand: 1.1.2014). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit
- März 2012 der parteilose Präsident Nicolae Timofti. Regierungschef ist seit
- Mai 2013 Premierminister Iurie Leanca (Liberal-Demokratische Partei). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 31 Sitze), Demokratische Partei (PDM - 15 Sitze) und Reformliberale Partei (PLR - 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 34 Sitze), Partei der Sozialisten (PSRM - 3 Sitze), Partei "Wiedergeburt" (Partidul Rena?tere - 3 Sitze), Liberale Partei (PL - 2 Sitze), Partei für demokratische Aktion (PAD - 1 Sitz) sowie 3 unabhängige Abgeordnete (AA 08.2014a). Die letzte Parlamentswahl fand am
- November 2010 statt und führte zur Gründung einer Parteienkoalition für europäische Integration mit einer knappen Mehrheit im Parlament. In der Folge kam es zu politischen Verwerfungen und einer Regierungskrise im Frühjahr 2013 aufgrund der Aufspaltung der Koalitionspartei Liberale Partei. Die Mehrheit der Parlamentsfraktion unterstützte als Reformliberale Partei die Regierungskoalition jedoch weiterhin. Mit der Wahl von Iurie Leanca (PLDM) zum Regierungschef am
- Mai 2013 konnte die seit Anfang 2013 andauernde politische Krise schließlich überwunden werden. Die Regierungskoalition verfügt über 55 (von 101) Stimmen im Parlament. Der pro-europäische Kurs des Landes genießt Priorität im Regierungsprogramm und soll mit Nachdruck fortgesetzt werden. (AA 08.2014b) Am
- Juni 2014, unterzeichnete Moldau (zusammen mit Ukraine und Georgien) in Brüssel ein Assoziierungsabkommen mit der EU. Es umfasst auch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (NZZ 26.6.2014 / Presse 27.6.2014). Das Abkommen stärkt die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen der Unterzeichner zu den 28 EU-Ländern. Die Freihandelsabkommen bieten einen verbesserten Zugang zum EU-Markt mit 500 Millionen Verbrauchern, etwa über die Senkung von Zöllen (Standard 27.6.2014). Alle drei Länder streben eine Vollmitgliedschaft in der EU an. Die Assoziierungsabkommen waren ursprünglich im Rahmen der östlichen Nachbarschaftspolitik als Ersatz für eine Mitgliedschaft gedacht, nicht als eine Anbahnung derselben. Diesen Pfad könnte die EU aber möglicherweise verlassen (DW 27.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (08.2014a): Republik Moldau, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E92533DCDC81169AAA45AA6900869E6C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Moldau_node.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (08.2014b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Moldau/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung Der Standard (27.6.2014): Russland droht nach EU-Abkommen mit "ernsten Konsequenzen", http://derstandard.at/2000002382361/Ukraine-und-EU-besiegeln-Abkommen, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung Die Presse (27.6.2014): EU-Abkommen mit Ukraine, Georgien und Moldau unterzeichnet, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3828512/EUAbkommen-mit-Ukraine-Georgien-und-Moldau-unterzeichnet?from=suche.intern.portal, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (27.6.2014): EU schließt Abkommen mit östlichen Nachbarn, http://www.dw.de/eu-schlie%C3%9Ft-abkommen-mit-%C3%B6stlichen-nachbarn/a-17741319, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (26.6.2014): Unter den Argusaugen des Kremls, http://www.nzz.ch/international/europa/unter-den-argusaugen-des-kremls-1.18331352, Zugriff 28.10.2014
- Sicherheitslage Der Abschluss des Assoziierungsabkommens mit der EU und die politische wie wirtschaftliche Hinwendung Moldaus zu Europa (vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen), stoßen in Russland nicht auf Gegenliebe. Moskau versucht das Land für seine eigene Zollunion zu gewinnen. Schon früher wurden gegen ehemalige Sowjetrepubliken bei unbotmäßigem Verhalten wirtschaftliche Sanktionen verhängt, etwa Importverbote für moldauischen Wein. Tatsächlich kündigte Russland am Tag der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens an, die Einfuhr moldauischen Fleisches reduzieren zu wollen. Offiziell begründet wurde dies mit hygienischen Bedenken. Russland ist der drittgrößte Exportmarkt Moldaus nach der EU und der Ukraine. Gleichzeitig nützte Moskau einen weiteren Angriffspunkt: Transnistrien. Russland und die von Moldau abtrünnige Region unterzeichneten umgehend ein Paket von Maßnahmen zur engeren Kooperation in mehreren Bereichen. Das erlaubt es Moskau seine Präsenz in der Region auszubauen (RFER/RL 6.7.2014). Es gibt Befürchtungen, dass Russland die Dispute mit Transnistrien und Gagausien vor den moldauischen Parlamentswahlen im November 2014 gezielt nützen könnte um Moldau zu destabilisieren (JF 16.9.2014). Die vom russischen Präsidenten unter dem Schlagwort "Novorossia" angedeutete Abspaltung der süd- und ostukrainischen Gebiete vom ukrainischen Staat würde, sofern sie das Gebiet Odessa umfasst, eine russisch kontrollierte Landverbindung zu Transnistrien schaffen. Dies würde Moskau die Option eröffnen, mit Hilfe der dort stationierten Truppen eine Destabilisierung Moldaus von außen herbeizuführen (SWP 07.2014). Quellen: -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (16.9.2014): Chisinau Says Pro-Moscow Provocations Ahead; Eurasia Daily Monitor Volume: 11 Issue: 162, https://www.ecoi.net/local_link/286422/418398_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.7.2014): Moscow To Kyiv, Tbilisi, And Chisinau: EU Deals Will Cost You, http://www.rferl.org/content/russia-eu-pacts-ukraine-georgia-moldova/25447256.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung SPW - Stiftung Wissenschaft und Politik (07.2014): Republik Moldau: EU-Assoziierung im Schatten der Ukraine-Krise, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A48_buescher.pdf, Zugriff 28.10.2014 1.
- Regionale Problemzone Transnistrien Der seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Konflikt beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) ist der östlich des Nistru/Dnjestr gelegene Landesteil Moldaus, in dem zu jeweils ca. einem Drittel Moldauer, Russen und Ukrainer leben. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowjetunion vom moldauischen Kernland abgespalten und seit der Eskalation des Konfliktes 1992 quasi-staatliche Strukturen geschaffen. Die einseitige Unabhängigkeitserklärung wurde seither von keinem Staat anerkannt (auch nicht von der Russischen Föderation). Selbsternannter "Präsident" Transnistriens ist Jewgeni Schewtschuk, der im Dezember 2011 seinen Vorgänger Igor Smirnow abgelöst hat, welcher mehr als zwanzig Jahre lang autoritär in dem Landstrich geherrscht hatte. 2009 gewannen informelle Gespräche zwischen beiden Landesteilen im Rahmen des 5+2-Formats (Moldau, Transnistrien; Mediatoren: OSZE, Russland, Ukraine; Beobachter: USA, EU) neue Dynamik und führten zur Wiederaufnahme von vertrauensbildenden Maßnahmen. Ende 2011 konnten nach sechsjähriger Unterbrechung wieder offizielle Transnistrien-Verhandlungen aufgenommen werden. Im transnistrischen Landesteil gibt es weiterhin russische Truppen und Waffenbestände (ca. 1.250 russische Soldaten: etwa 550 Mann bei der trilateralen Friedenstruppe
dem Waffenstillstandsabkommen von 1992; der Rest zur Bewachung der Restmunitionsbestände aus sowjetischer Zeit). Zwar hat sich die Russische Föderation 1999 zum Abzug der Restmunition und deren Bewachung verpflichtet (Istanbul-Verpflichtung), 2003 wurde der Abzug jedoch gestoppt, als Transnistrien die Waffenbestände zum Eigentum des separatistischen Landesteils erklärte (AA 08.2014b). Die moldauische Zentralregierung übt in der Region Transnistrien keine Macht aus. Die transnistrischen Behörden regieren über parallele Verwaltungsstrukturen, sie schränken politische Aktivitäten ein und greifen in das Recht in Transnistrien lebender moldauischer Bürger, an den moldauischen Wahlen teilzunehmen, ein. Es gibt regelmäßige Berichte, dass die transnistrische Polizei Folter, willkürliche Verhaftungen und illegale Haft anwendet. Die Menschenrechtslage in Transnistrien hat sich 2013 in einigen Punkten verschlechtert, darunter auf dem Gebiet Internetfreiheit, wo es weitere Restriktionen gibt (USDOS 27.2.2014). "Bürger" Transnistriens können ihre politischen Führer nicht demokratisch bestimmen und auch nicht frei an moldauischen Wahlen teilnehmen. Transnistrien unterhält seine eigene Legislative, Exekutive und Judikative. Seine Unabhängigkeit wird jedoch von keinem Staat der Erde anerkannt. "Präsident" und "Parlament" (eine Kammer, 43 Sitze) werden für 5 Jahre gewählt. Seit 2011 gibt es das (relativ schwache) Amt des Premierministers und eine Begrenzung für Inhaber des Präsidentenamtes auf 2 Amtszeiten. Die "Präsidentschaftswahlen" 2011 gewann der frühere Parlamentssprecher Jewgeni Schewtschuk. Diese "Wahlen" waren, im Gegensatz zu früheren, vergleichsweise kompetitiver und boten eine größere Auswahl, dennoch wurden sie, wie alle "Wahlen" in der Region, international nicht anerkannt. Schewtschuk gewann im
- Wahlgang mit 74% der Stimmen. Er ist für ein eigenständiges Transnistrien und starke Bande mit Russland, aber auch für den Abbau von Handels- und Reisebarrieren mit Moldau. Im Parlament hat seit Dezember 2010 die Partei Obnovleniye (Erneuerung) die Mehrheit mit 25 Sitzen. Die Partei ist eng verbunden mit dem transnistrischen monopolistischen Geschäftskonglomerat Sheriff Enterprises und der russischen Regierungspartei. Im Juli 2013 wurde Tatyana Turanskaya zur Premierministerin ernannt. Der transnistrische Separatismus ist im politischen Establishment Transistriens unumstritten, ebenso Russlands Rolle als Schutzmacht. In Transnistrien stellen ethnische Russen und Ukrainer etwa 60% der Bevölkerung. Rumänischsprachige sind in der Regierung Transnistriens kaum vertreten. Während die Teilnahme an moldauischen Wahlen verhindert wird, konnten russische Staatsbürger 2012 in 24 Wahllokalen an der russischen Präsidentschaftswahl teilnehmen. Korruption und organisiertes Verbrechen sind ein ernstes Problem in Transnistrien. Die ökonomischen Aktivitäten in der Region beschränken sich hauptsächlich auf Schmuggel. Das Bankensystem Transnistriens wird angeblich für Geldwäsche genutzt. Finanziell ist Transnistrien stark von russischen Subventionen und Erdgaslieferungen abhängig, für welche die Region seit 2007 nichts mehr bezahlt hat. Die Medienlandschaft ist restriktiv, fast gänzlich unter staatlicher Kontrolle und übt keinerlei Kritik am Regime. Die wenigen unabhängigen Printmedien haben nur geringe Verbreitung. Wer doch kritisch berichtet, setzt sich Sanktionen, wie bürokratischer Gängelung usw aus. Sheriff Enterprises dominiert den Rundfunk, Kabel-TV und Internetservices. Es gab Fälle von geblockten regierungskritischen Webseiten, darunter Seiten von Oppositionsparteien. Die religiöse Freiheit in Transnistrien ist eingeschränkt. Die Orthodoxie ist vorherrschend, verschiedenen kleineren Gruppen wurde die Registrierung verweigert. Nicht registrierte Gruppen sehen sich aber Schikane durch Polizei und Orthodoxie ausgesetzt. Verschiedene Schulen, welche Unterrichtssprache Rumänisch und das lateinische Alphabet verwenden, werden von den PMR-Behörden drangsaliert, weil dies als Unterstützung der Einheit mit Moldau gesehen wird. 2012 hat der EGMR geurteilt, dass Russland für diese Restriktionen in der rumänischsprachigen Erziehung in Transnistrien verantwortlich ist, und hat Moskau zur Zahlung von 1,4 Mio. USD an eine Gruppe Transnistrier verurteilt, welche 2004 und 2006 geklagt hatten. Die Versammlungsfreiheit wird in Transnistrien erheblich eingeschränkt, Genehmigungen für Demonstrationen gibt es selten. Ähnliches gilt für die Vereinigungsfreiheit. NGOs müssen sich mit den lokalen Behörden koordinieren. Tun sie es nicht, hat das Konsequenzen, etwa Drangsale, Überwachung oder "Besuche" durch Sicherheitsbehörden. Die Justiz in der Region ordnet sich der Exekutive unter und setzt den Willen der Behörden um. Das Recht auf einen fairen Prozess ist ausgehebelt und die rechtlichen Standards entsprechen nicht internationalem Niveau. Politisch motivierte Verhaftungen sind häufig. Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter in der Haft und die Haftbedingungen sind harsch und unhygienisch. Die Untersuchungshaft wird exzessiv angewandt, lange Haftstrafen für Bagatelldelikte und eine alarmierende Gesundheitssituation in den Gefängnissen werden berichtet. Es gibt kein separates Jugendstrafwesen. Im Militär sind Misshandlungen üblich und es kommt regelmäßig zu verdächtigen Todesfällen. LGBTI-Personen werden Berichten zufolge diskriminiert. Frauen sind in den Behörden unterrepräsentiert und stellen auch weniger als 10% der Parlamentsabgeordneten, obwohl die Regierung Schewtschuk einige Frauen an hohen Positionen aufweist. Häusliche Gewalt ist ein verbreitetes Problem und die Polizei weigert sich manchmal derartige Anzeigen anzunehmen (FH 23.1.2014a). Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gab es zumindest bislang in Transnistrien nicht (FH 23.1.2014a). Im Gegensatz zu den Vorjahren wurden Zeugen Jehovahs jedoch 2013 nicht mehr wegen Wehrdienstverweigerung strafverfolgt (USDOS 28.7.2014). Darüber hinaus soll kürzlich eine zivile Alternative für Verweigerer aus Gewissensgründen geschaffen worden sein (OHCHR 11.4.2014), was aber bislang durch keine andere Quelle bestätigt werden konnte. Am
- April 2014 wandte sich das transnistrische Parlament zum wiederholten Mal mit der Bitte um Anerkennung der PMR an Russland. Moskau hat stattdessen am
- Juli die faktische Annäherung der Region an Russland dadurch weiter vorangetrieben, dass sechs Ministerien und Behörden der PMR den jeweiligen Moskauer Pendants teilweise unterstellt wurden (SWP 07.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (08.2014b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Moldau/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - Transnistria, https://www.ecoi.net/local_link/284559/415099_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung SPW - Stiftung Wissenschaft und Politik (07.2014): Republik Moldau: EU-Assoziierung im Schatten der Ukraine-Krise, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A48_buescher.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (11.4.2014): Statement By The United Nations Deputy High Commissioner For Human Rights At The End Of Her Mission To The Republic Of Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/274372/403437_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/281948/412307_de.html, Zugriff 28.10.2014 1.
- Regionale Problemzone Gagausien Ein anderer Separatismuskonflikt im Süden des Landes, der ebenfalls Anfang der 1990er Jahre zu schwelen begann, wurde 1994 mit der Einrichtung der Territorialautonomie Gagausien (155.000 Einwohner, die überwiegend der turkstämmigen christlichen Minderheit der Gagausen angehören) zwar beruhigt, doch sorgen unklare Kompetenzregelungen für Spannungen zwischen dem weitgehend russischsprachigen Autonomiegebiet und Chisinau. Der Protest gegen die EU-Assoziierung manifestierte sich bisher besonders in Gagausien. Gegen den Widerstand Chisinaus führte die Region am
- Februar 2014 ein verfassungswidriges konsultatives Referendum durch, bei dem sich fast alle Teilnehmer gegen die EU-Integration und für einen Beitritt zur russischen Zollunion aussprachen. Zudem bekräftigten sie in einer weiteren Frage des Referendums das Recht Gagausiens auf Sezession für den Fall, dass die Republik Moldau ihre staatliche Unabhängigkeit verlieren sollte (etwa durch eine Vereinigung mit Rumänien). Dieses Recht genießt die Region
dem geltenden Autonomiestatut von 1994 jedoch ohnehin. Insofern diente die illegale Abstimmung wohl weniger als reale Sezessionsdrohung, denn zur Stärkung der Verhandlungsposition Gagausiens gegenüber der Regierung. Das gagausische Referendum und andere Initiativen der antieuropäischen Opposition wurden von Russland unverhohlen unterstützt (SWP 07.2014, vgl. RFE/RL 3.2.2014).Ein anderer Separatismuskonflikt im Süden des Landes, der ebenfalls Anfang der 1990er Jahre zu schwelen begann, wurde 1994 mit der Einrichtung der Territorialautonomie Gagausien (155.000 Einwohner, die überwiegend der turkstämmigen christlichen Minderheit der Gagausen angehören) zwar beruhigt, doch sorgen unklare Kompetenzregelungen für Spannungen zwischen dem weitgehend russischsprachigen Autonomiegebiet und Chisinau. Der Protest gegen die EU-Assoziierung manifestierte sich bisher besonders in Gagausien. Gegen den Widerstand Chisinaus führte die Region am 2. Februar 2014 ein verfassungswidriges konsultatives Referendum durch, bei dem sich fast alle Teilnehmer gegen die EU-Integration und für einen Beitritt zur russischen Zollunion aussprachen. Zudem bekräftigten sie in einer weiteren Frage des Referendums das Recht Gagausiens auf Sezession für den Fall, dass die Republik Moldau ihre staatliche Unabhängigkeit verlieren sollte (etwa durch eine Vereinigung mit Rumänien). Dieses Recht genießt die Region
dem geltenden Autonomiestatut von 1994 jedoch ohnehin. Insofern diente die illegale Abstimmung wohl weniger als reale Sezessionsdrohung, denn zur Stärkung der Verhandlungsposition Gagausiens gegenüber der Regierung. Das gagausische Referendum und andere Initiativen der antieuropäischen Opposition wurden von Russland unverhohlen unterstützt (SWP 07.2014, vergleiche RFE/RL 3.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung SPW - Stiftung Wissenschaft und Politik (07.2014): Republik Moldau: EU-Assoziierung im Schatten der Ukraine-Krise, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A48_buescher.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2014): Votes Being Counted In Moldova's Gagauzia Referendum, https://www.ecoi.net/local_link/268694/396750_de.html, Zugriff 28.10.2014 2. Rechtsschutz/Justizwesen Die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, es kommt aber immer wieder vor, dass Regierungsvertreter diese Unabhängigkeit nicht respektieren. Druck auf Richter und Korruption innerhalb der Justiz sind weiterhin ein Problem. Es gibt Berichte, dass Staatsanwälte und Richter Geld für die Reduzierung von Strafen verlangt haben. Der Oberste Rat der Richter und Staatsanwälte (Superior Council of Magistrates, SCM; der Selbstverwaltungskörper der Justiz) unterstützte die Antikorruptionsinitiative des Justizministers nicht, welche Integritäts- und Lügendetektortests vorsah. Dafür wurde der SCM vom Minister kritisiert. Richter verabsäumten es oft, die zufällige Fallzuteilung umzusetzen bzw. die elektronische Aufnahmeausrüstung in den Gerichtssälen zu verwenden. Der SCM verfügt über einen Disziplinarrat, an den eigene Inspektionsrichter Fälle von Verstößen gegen den richterlichen Ethikkodex zu melden haben. 2013 verabsäumte es dieser Disziplinarrat, Richter zu verfolgen, welche vom Büro des Generalstaatsanwalts oder dem Justizminister der Korruption oder anderer Vergehen beschuldigt wurden. Während der ersten neun Monate 2013 erließ der Disziplinarrat drei Warnungen, neun Verwarnungen und zwei Empfehlungen der Entlassung. 3 Richter wurden wegen gegen sie eröffneten Kriminalverfahren entlassen und 6 suspendiert. Weitere 6 traten wegen Vorwürfen von selbst zurück. Die vom Büro des Generalstaatsanwalts vorgebrachten Beschwerden gegen zwei Richter wurden zurückgewiesen. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) konnte nach sechs gescheiterten Versuchen schließlich zwei Richter wegen Korruption verhaften, die Ermittlungen in beiden Fällen dauern noch an.
einer im Jahre 2011 beschlossenen nationalen Strategie zur Justizreform wurden 2012 ein Aktionsplan und Gesetzesänderungen betreffend die Organisation der Justiz verabschiedet. Letztere schafften die Immunität von Richtern ab, gegen die Ermittlungen wegen Korruption bzw. Einflussnahme laufen und die Staatsanwaltschaft benötigt für seine Ermittlungen in solchen Fällen auch nicht mehr die Mitwirkung des SCM. Außerdem wurde ein Evaluierungssystem geschaffen, das einen Mechanismus zur Entlassung korrupter Richter bietet (USDOS 27.2.2014). Die moldauische Justiz ist weiterhin unterfinanziert, die Gehälter der Richter sehr niedrig. Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert die fünfjährige Probezeit frisch ernannter Richter, da sie deren Unabhängigkeit gefährde und empfiehlt die Abschaffung. Die Reform der Staatsanwaltschaft sei dringend geboten, so etwa durch eine Entpolitisierung der Ernennung des Generalstaatsanwalts und transparente Kriterien bei Ernennung und Beförderung von Staatsanwälten (CoE 30.9.2013). Die Gesetze garantieren die Unschuldsvermutung, gelegentlich wird diese jedoch durch Äußerungen von Richtern verletzt. Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Die Bestellung temporärer Verteidiger, die nicht genug Zeit zur Einarbeitung in den Fall haben, scheint verbreitet zu sein und läuft dem Recht auf einen Rechtsbeistand zuwider. Es gibt ein Recht auf Beschwerde. Es gab Berichte über Fälle, in denen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll. Gerichtsverhandlungen werden von einem Einzelrichter oder einem Richterkollegium geführt. Militärgerichten obliegt die Rechtsprechung über Militärpersonal, auch Reservisten und Pensionäre, sowie für Verbrechen von Zivilisten gegen Militärpersonen. Die Abschaffung von Spezialgerichten, darunter auch Militärgerichten, im Jahre 2011, wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und die Militärgerichte 2012 wieder eingesetzt. Mit Juni 2013 waren vor dem EGMR 2.150 Klagen gegen die Republik Moldau anhängig. Die meisten betrafen Beschwerden über Folter, unmenschliche Behandlung, Nichtumsetzung von Gerichtsurteilen, Verstöße gegen Besitzrechte und gegen das Recht auf ein faires Verfahren. 2012 hatte es 27 Entscheide gegen die Regierung gegeben und diese wurde zur Zahlung von insgesamt 770.800 EUR an Entschädigungen verurteilt. Bisher hat Moldau insgesamt ca. 13 Mio. EUR Strafe für alle Fälle gezahlt, die das Land je vor dem EGMR verloren hat. 2013 verlor es bis November 20 Fälle. Die Regierung erfüllt EGMR-Urteile normalerweise umgehend (USDOS 27.2.2014). Die Regierung verfolgte 2013 ihre Justizreformstrategie weiter. Es gab einige Verbesserungen betreffend den rechtlichen Rahmen und dessen Umsetzung. Der Skandal der zu Beginn des Jahres 2013 für den vorübergehenden Zusammenbruch der Regierungskoalition sorgte, enthüllte jedoch Verbindungen zwischen hochrangigen Justizbeamten und mächtigen Wirtschaftsleuten und Politikern. Einige wurden dadurch zum Rücktritt gezwungen, viele andere blieben jedoch im Amt.
Verfassung ist die Justiz unabhängig von Legislative und Exekutive, in der Republik Moldau lebt jedoch die sowjetische Tradition der Unterordnung der Justiz unter die Exekutive fort, weswegen Berichten zufolge weitere Bemühungen notwendig sind, um die richterliche Unabhängigkeit in der Praxis zu garantieren. Nach zweijährigen Konsultationen mit NGO-Vertretern, wurde 2013 ein Gesetzesentwurf zum Ombudsmann eingebracht. Außerdem wurden Einschränkungen bei der Immunität von Richtern beschlossen. Das Gesetz wurde in der Folge beim Verfassungsgerichtshof beeinsprucht, der einige der Bestimmungen strich. Die Möglichkeit gegen Richter ohne Erlaubnis des SCM zu ermitteln blieb aber unangetastet. Daraufhin wurden im Laufe des Jahres 2013 einige Ermittlungen gegen Richter gestartet und einige entschieden daraufhin, von selbst zurückzutreten. Auch die Reform der Staatsanwaltschaft wurde weiter vorangetrieben und spezielle Einrichtungen zur Befragung Minderjähriger geschaffen (FH 12.6.2014b). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, haben Justizbeamte den Ruf der Politisierung und Korruption. Die Regierungskrise des Jahres 2013 entzündete sich nicht zuletzt an den Verstrickungen zwischen Politik und Justiz. Postenbesetzungen in der Justiz waren ein Zankapfel zwischen den Parteien. Ein Gesetz, das es dem Parlament erlaubt hätte Verfassungsrichter mit 3/5-Mehrheit zu entlassen, wurde vom Präsidenten mittels Veto abgeschmettert (FH 23.1.2014b). Quellen: -Strichaufzählung CoE - Europarat (30.9.2013): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to the Republic of Moldova, from 4 to 7 March 2013, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=2102463, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/281069/411290_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014b): Freedom in the World 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/283444/413899_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014
- Sicherheitsbehörden Die Behörden kontrollieren die Sicherheitskräfte effektiv. Die nationale Polizei ist das primäre Exekutivorgan der Republik Moldau. Sie untersteht dem moldauischen Innenministerium. 2012 wurde sie durch ein neues Polizeigesetz unterteilt in eine Kriminalpolizei und eine Ordnungspolizei. Es gab Berichte über isolierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte. Solche Berichte werden von den Behörden untersucht, jedoch werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption usw. erfolgreich angeklagt und bestraft. Straflosigkeit ist ein Problem. Obwohl diese im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen ist, war Korruption in der Polizei 2013 weiterhin ein ernstes Problem. Das Innenministerium verfolgt weiterhin Reformen zur Bekämpfung der Korruption (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014
- Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Regierung bezüglich Folter eine Null-Toleranz-Politik verfolgt, mangelt es Opfern an Zugang zu wirksamer Beschwerde, speziell bei Folterfällen in Haft. Straflosigkeit bei Foltervorfällen ist ein Problem. Polizeigewalt, insbesondere während Verhören, ist weiterhin ein Problem. Angebliche Fälle von Polizeigewalt werden von der Einheit für die Bekämpfung der Folter im Büro des Generalstaatsanwalts behandelt. Vier Staatsanwälte sind dort tätig, kämpfen aber mit Mittelknappheit.
Bericht des Büros des Generalstaatsanwalts von 2012 begehen Mitarbeiter des Innenressorts die meisten Folterungen. In der ersten Jahreshälfte erhielt das Büro 394 Hinweise auf Misshandlungen, davon betrafen 169 die Kriminalpolizei und 155 die Ordnungspolizei. Staatsanwälte eröffneten 70 Verfahren. In 12 Fällen waren die Opfer minderjährig. Die meisten gemeldet Fälle betreffen Polizeistationen und Hafteinrichtungen, 20 betrafen Untersuchungsgefängnisse und 12 betrafen Militäreinheiten. Der Ombudsmann klagt, dass die mit der Untersuchung von Folterfällen beauftragten Behörden, dies gelegentlich nicht zeitgerecht tun. Fälle von Polizeigewalt, die vor Gericht gehen, werden oft als weniger schwere Delikte behandelt, etwa Amtsmissbrauch, welche oft mit Bewährungsstrafen enden.
Strafgesetzbuch ist Folter mit bis zu 10 Jahren Gefängnis strafbar, bei erschwerenden Bedingungen mit bis zu 15 Jahren. Ein Willkürakt eines Beamten, der physische oder psychologische Leiden verursacht ist mit zwei bis sechs Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe und einem Amtsverbot strafbar. Bewährungsstrafen sind für Folterer nicht vorgesehen. Auch im Jugendstrafvollzug ist Misshandlung häufig, rechtliche und psychologische Hilfe jedoch selten verfügbar. Von den wenigen derartigen Fällen, die vor Gericht kamen, endeten nur zwei mit Verurteilungen, davon einer mit einem Bußgeld, der andere mit einer Bewährungsstrafe. 147 Fälle von Folter in den Streitkräften wurden dem Generalstaatsanwalt gemeldet. 3 Personen wurden zu mehrjährigen Bewährungsstrafen verurteilt (USDOS 27.2.2014). Ein NGO-Bericht aus dem Jahr 2013 zitiert Zahlen des Generalstaatsanwalts, nach denen es 2009 bis 2011 immer knapp unter 1.000 Beschwerden wegen Folter gegeben habe. Ermittlungen wurden in den verschiedenen Jahren in 11-18% der Fälle aufgenommen. Von diesen Ermittlungen wurden wiederum 42-85% abgebrochen, so dass nur 20-50% der Fälle in ein Gerichtsverfahren mündeten. Folterprävention ist in Moldau hauptsächlich Sache zweier Institutionen: der Staatsanwaltschaft und des Zentrums für Menschenrechte (=Ombudsmanninstitution) (FIDH 08.2013). Quellen: -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (08.2013): Torture and ill-treatment in Moldova, including Transnistria: Shared Problems, Evaded Responsibility, http://www.fidh.org/IMG/pdf/moldova_transnistria_report.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014 5. Korruption Korruption war 2013 das bedeutendste Menschenrechtsproblem des Landes, besonders im Justizsektor. Aber auch andere Sektoren waren betroffen. Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor, diese Gesetze werden aber nicht effektiv umgesetzt. Anfang 2013 führte die Vertuschung eines tödlichen Jagdunfalls, in den der Generalstaatsanwalt und andere hochrangige Beamte verwickelt waren, zum Zerfall der Regierungskoalition unter wechselseitigen Korruptionsvorwürfen. Die neugebildete Regierungskoalition verschrieb sich dem Kampf gegen die Korruption, aber auch die neue Regierung konnte die Bestimmungen nicht vollständig umsetzen. Hochrangige Korruption konnte nicht in Angriff genommen werden. Nur kleinere Korruption ausgehend von Lehrern, Polizisten, usw. wurde untersucht. Laut Transparency International sind Justiz, Polizei, Gesundheits- und Bildungssektor hochgradig korrupt. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) berichtete in den ersten neun Monaten 2013 von 314 Fällen. Es wurde gegen acht Minister, zwei stellvertretende Minister, sieben Richter und 35 Kreisvorsitzende und Bürgermeister ermittelt. Von den 200 Fällen, die an die Gerichte weitergeleitet wurden, wurden 57 verhandelt. 80% davon erhielten Geldstrafen, 11 Amtsträger erhielten Bewährungsstrafen und drei kamen ins Gefängnis. 29 Personen wurden 2013 wegen Korruptionshandlungen festgenommen, 27 davon auf frischer Tat. 11 Angeklagte wurden freigesprochen. Bei einer großangelegten Razzia wurden 19 Zollmitarbeiter und 13 Grenzpolizisten wegen Korruption festgenommen. Auch die Betrugsuntersuchungsabteilung (FID) des moldauischen Innenministeriums hat Antikorruptionskompetenzen. Sie untersucht schwere Wirtschaftsverbrechen, die zu Korruption führen u. a. einschlägige Verbrechen. In den ersten 9 Monaten 2013 waren das 686 Fälle, darunter 253 Fälle von Geldfälschung, 160 Steuerhinterziehungen, 99 Schmuggelfälle und 27 Fälle von Zollbetrug. 789 Fälle betrafen Beamte, darunter 171 Bestechungen, 145 Fälle passiver Korruption, 19 Fälle aktiver Korruption und 419 Amtsmissbräuche. 216 Fälle gingen vor Gericht. Einige Gesetze verlangen, dass Beamte ihre Einkünfte offenlegen, aber auch diese Gesetze werden nur unzureichend umgesetzt. 2012 wurde eine unabhängige Nationale Integritätskommission gegründet, welche die Einkommenserklärungen der Beamten prüfen soll. Sie hat ein Mandat für fünf Jahre und wird von Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft im Verhältnis 3:1:1 beschickt. NGOs kritisieren die neue Kommission als politisiert. In den ersten neun Monaten 2013 wurden 128 Untersuchungen von 19 Richtern, 10 Parlamentariern, sieben Staatsanwälten, vier Ministern, neun Bürgermeistern, 18 Beamten usw. begonnen. 207 Bußgelder über je 3.000 Lei wurden verhängt (USDOS 27.2.2014). Die Regierungskrise von Anfang 2013, die das Land an den Rand von Neuwahlen brachte, zeigte das Ausmaß und die Verstrickung von Korruption, informellen Netzwerken und den überlappenden politischen, finanziellen und juristischen Interessen. Im Dezember 2013 wurde schließlich auf ernstes Anraten der Europäischen Kommission und anderer internationaler Beobachter ein breites Antikorruptionspaket verabschiedet, an dem auch NGOs signifikant mitwirkten. Die Gehälter der Richter wurden verdreifacht, was international begrüßt wird, im Land aber auch Anlass zur Kritik ist (FH 12.6.2014). Moldau liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 35 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 102 (von 177) (je höher, desto schlechter). 2012 hatte das Land mit Bewertung 36 auf Platz 94 (von 176) gelegen. (TI 2013 / TI 2012) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/281069/411290_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2013): Corruption Perceptions Index, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2012): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/cpi2012/results/, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014 6. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen (USDOS 27.2.2014). Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv. Während der letzten 10 Jahre hat sich die NGO-Landschaft, in weiten Teilen dank der Hilfe internationaler Geldgeber, erheblich entwickelt. 2013 war der Sektor noch immer zu 80% von ausländischen Mitteln abhängig. Eine einstimmig im Parlament angenommene Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 sollte dieses Problem angehen. So wurde 2013 unter anderem ein Gesetz verabschiedet, das Moldauern erlaubt 2% ihrer Einkommenssteuerleistung einer NGO ihrer Wahl zukommen zu lassen. Die meisten NGOs gibt es in der Hauptstadt Chi?inau. Trotzdem entwickelten sich 2013 einige lokale Gruppen in Kleinstädten und Dörfern, die spezielle internationale Mittel zur Förderung der Zivilgesellschaft außerhalb der Zentren erhalten konnten. In der moldauischen politischen Kultur halten sich noch immer alte obrigkeitshörige Denkmuster, die es NGOs schwer machen Wirkung zu entfalten. Ihre Einbindung in den legislativen Prozess verbessert sich aber schrittweise. Besonders aktiv waren sie 2013 auf dem Gebiet der Antikorruption, wo sie eine bedeutende Rolle bei der Verabschiedung des Antikorruptionspakets im Dezember hatten. Die moldauischen NGOs sind mit einigen Ausnahmen demokratisch und pro-europäisch. Es gibt eine besondere Kooperation mit der NGO-Landschaft in Rumänien (FH 12.6.2014). Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 23.1.2014b). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/281069/411290_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014b): Freedom in the World 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/283444/413899_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014 7. Wehrdienst Alle männlichen Staatsbürger, auch jene mit doppelter Staatsbürgerschaft, müssen sich mit 16 Jahren für die Einberufung bei der lokalen Militärbehörde registrieren lassen. Zwischen 18 und 27 Jahren sind sie wehrdienstpflichtig. Der Wehrdienst dauert 12 Monate, für Personen mit höherer Bildung drei Monate. Im Kriegsfall können alle Personen ab 18 Jahren eingezogen werden (Coalition 05.2008, vgl. CIA 20.6.2014).Alle männlichen Staatsbürger, auch jene mit doppelter Staatsbürgerschaft, müssen sich mit 16 Jahren für die Einberufung bei der lokalen Militärbehörde registrieren lassen. Zwischen 18 und 27 Jahren sind sie wehrdienstpflichtig. Der Wehrdienst dauert 12 Monate, für Personen mit höherer Bildung drei Monate. Im Kriegsfall können alle Personen ab 18 Jahren eingezogen werden (Coalition 05.2008, vergleiche CIA 20.6.2014). Wehrdienst und Einberufungsverfahren sind sowohl in der Republik Moldau als auch in Transnistrien durch das "Gesetz über den Allgemeinen Wehrdienst" rechtlich geregelt. Einberufungsfähig sind dabei alle männlichen Staatsbürger zwischen dem 15. und dem 27. Lebensjahr. Ab dem 16. Lebensjahr werden die männlichen Staatsbürger der Stellungskommission vorgeführt. Diese Vorführung hat prinzipiell aber den Charakter einer Datenerfassung. Nach Abschluss des 18. Lebensjahres haben sich die Rekruten einer zweiten Untersuchung durch die Stellungskommission zu unterziehen, in der sie auf ihre Wehrtauglichkeit hin überprüft werden. Behinderte Personen sowie Söhne behinderter Eltern (I. und II. Kategorie) und Personen, welche Sorgepflichten für minderjährige Kinder haben, werden vom Wehrdienst befreit. Bei Vorliegen dieser Befreiungsgründe erhält der Stellungspflichtige eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausgefolgt. Bei leichteren Behinderungen bzw. Erkrankungen erfolgt eine "bedingte Befreiung" vom Wehrdienst, d.h. im Mobilmachungsfalle kann ungeachtet dieser Befreiung eine Einberufung erfolgen (EM 16.9.2008).Wehrdienst und Einberufungsverfahren sind sowohl in der Republik Moldau als auch in Transnistrien durch das "Gesetz über den Allgemeinen Wehrdienst" rechtlich geregelt. Einberufungsfähig sind dabei alle männlichen Staatsbürger zwischen dem 15. und dem 27. Lebensjahr. Ab dem 16. Lebensjahr werden die männlichen Staatsbürger der Stellungskommission vorgeführt. Diese Vorführung hat prinzipiell aber den Charakter einer Datenerfassung. Nach Abschluss des 18. Lebensjahres haben sich die Rekruten einer zweiten Untersuchung durch die Stellungskommission zu unterziehen, in der sie auf ihre Wehrtauglichkeit hin überprüft werden. Behinderte Personen sowie Söhne behinderter Eltern (römisch eins. und römisch zwei. Kategorie) und Personen, welche Sorgepflichten für minderjährige Kinder haben, werden vom Wehrdienst befreit. Bei Vorliegen dieser Befreiungsgründe erhält der Stellungspflichtige eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausgefolgt. Bei leichteren Behinderungen bzw. Erkrankungen erfolgt eine "bedingte Befreiung" vom Wehrdienst, d.h. im Mobilmachungsfalle kann ungeachtet dieser Befreiung eine Einberufung erfolgen (EM 16.9.2008). Der Wehrdienst kann aus folgenden Gründen ausgesetzt /aufgeschoben werden (Abs. 1 Art. 31 Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung):
- a)gesundheitliche Gründe;
- b)familiäre Gründe;
- c)Fortsetzung des Studiums (VB 2.4.2009).Der Wehrdienst kann aus folgenden Gründen ausgesetzt /aufgeschoben werden (Absatz eins, Artikel 31, Gesetz Nr. 1245 vom 18.07.2002, Vorbereitung der Bürger zur Heimatverteidigung):
- a)gesundheitliche Gründe;
- b)familiäre Gründe;
- c)Fortsetzung des Studiums (VB 2.4.2009). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Cenral Intelligence Agency (20.6.2014): The World Factbook - Moldova, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung Coalition to Stop the use of Child Soldiers (05/2008): Child Soldiers Global Report 2008,Coalition to Stop the use of Child Soldiers (05 aus 2008,): Child Soldiers Global Report 2008, http://www.child-soldiers.org/global_report_reader.php?id=97, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung Dr. E. M (16.9.2008): Gutachten, per Post -Strichaufzählung VB des BM.I Republik Moldau (2.4.2009): Auskunft des VB, per E-Mail 7.1. Wehrersatzdienst Der Wehrersatzdienst ist durch das Gesetz zur Regelung des Zivildienstes (Alternativdienst) Nr. 156 vom 06.07.2007, geregelt. Es garantiert jenen männlichen Bürgern Moldaus, die aus religiösen, ethischen, humanitären, u.a. Gründen den Wehrdienst nicht leisten können oder wollen, das Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Der Wehrersatzdienst kann von 18 - 27 Jahren geleistet werden. Die Dauer des Wehrersatzdienstes beträgt 12 Monate und kann innerhalb von staatlichen oder privaten Institutionen, die in den Bereichen soziale oder medizinische Assistenz, Industriebauten, Umweltschutz, Landwirtschaftsvereinigungen, Zivilschutz (Feuerwehr) oder ähnlichen Aufgabengebieten tätig sind, geleistet werden (ÖB 31.10.2011). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Chisinau (31.10.2011): Asylländerbericht 8. Allgemeine Menschenrechtslage Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel II (Art. 15 - 54) der Verfassung der Republik Moldau gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen generell auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Moldau hat seit Erklärung seiner Unabhängigkeit im Jahre 1989 mehrere internationale Abkommen und Grundlagen der Menschenrechte ratifiziert. (ÖB 31.10.2011)Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel römisch zwei (Artikel 15, - 54) der Verfassung der Republik Moldau gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen generell auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Moldau hat seit Erklärung seiner Unabhängigkeit im Jahre 1989 mehrere internationale Abkommen und Grundlagen der Menschenrechte ratifiziert. (ÖB 31.10.2011) Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Die Gesetze sehen vier parlamentarische Ombudsmänner vor, aus denen das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC) besteht. Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten. Das MHRC trainiert Anwälte und Journalisten, besucht Gefängnisse und psychiatrische Kliniken, gibt Empfehlungen für die Gesetzgebung ab und organisiert Diskussionsrunden. NGOs meinen, das MHRC müsse effektiver werden. Während der ersten neun Monate 2013 erhielt das MHRC 1.201 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. Diese betrafen meist den Zugang zur Justiz, Recht auf Sozialhilfe, Recht auf Privatbesitz und das Recht auf Arbeit (USDOS 27.2.2014). Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv (FH 12.6.2014). Der Menschenrechtskommissar des Europarats begrüßt die Umsetzung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans für 2011-2014, bemängelt aber die Koordination mit anderen sektorspezifischen Plänen, wie etwa der Justizreform. Der Mangel an Ressourcen habe auch die Umsetzung vieler geplanter Aktivitäten behindert. Im Mai 2012 wurde eine eigene Antidiskriminierungsinstitution geschaffen, der Rat zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung und Sicherstellung der Gleichheit. Alle fünf Mitglieder dieses Rates wurden - mit gewisser Verspätung - bestellt (CoE 30.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung CoE - Europarat (30.9.2013): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to the Republic of Moldova, from 4 to 7 March 2013, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=2102463, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/281069/411290_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Chisinau (Stand 31.10.2011): Asylländerbericht -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014 9. Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, aber in der Praxis respektiert die Regierung diese Rechte nicht immer. Individuen können die Regierung ohne Einschränkungen kritisieren. Die Gesetze verbieten die Publikation von Literatur, welche den Staat und das Volk diffamieren, zu Krieg oder Aggression aufstacheln, ethnischen oder religiösen Hass oder Diskriminierung schüren, zu Separatismus oder öffentlicher Gewalt aufrufen. Printmedien verbreiten differenzierte Sichtweisen und Kommentare. Einige Zeitungen sind aber im Besitz von Persönlichkeiten der Politik bzw. werden von diesen unterstützt und vertreten eindeutige politische Meinungen. Die Regierung besitzt eine Presseagentur und unterstützt ca. 23 Zeitungen finanziell, was deren Berichterstattung in den meisten Fällen auch beeinflusst. Obwohl es Fortschritte gab, sind besorgniserregende Trends bei der Transparenz der Besitzerstruktur von Medien, sowie eine zunehmende Monopolisierung von Medien und Werbemarkt feststellbar, welche die Medienfreiheit beeinflussen. In vielen Fällen praktizieren Journalisten Selbstzensur aus Furcht vor Konflikten mit Sponsoren oder Besitzern ihres Mediums. Einige Zeitungen üben wiederum Selbstzensur, aus Angst Regierungsvertreter oder andere Personen des öffentlichen Lebens könnten zur Vergeltung Verleumdungsklagen anstrengen. Es gibt keine Restriktionen beim Zugang zum Internet oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde. Das Gewicht der Onlinemedien, die eine breite Meinungsvielfalt wiedergeben, hat sich im Laufe des Jahres 2013 deutlich erhöht. Die Zahl der Nutzer von Onlinenachrichtenportalen hat die Zahl der Abonnenten der gedruckten Zeitungen nationaler Verbreitung überflügelt (USDOS 27.2.2014). Die moldauischen Medien entwickelten sich 2013 weiter. So wurden einige neue Radio- und Fernsehsender lizensiert. Es gab weiterhin Beschwerden über Besitzer von Medien mit bestimmten politischen Meinungen. Wenngleich es keine signifikanten gesetzlichen Änderungen gab, wurde die Medienlandschaft dynamischer und diversifizierter. Obwohl das Fernsehen nach wie vor das größte Medium des Landes ist, konnte das Internet seine Reichweite auf Kosten des Printsektors ausweiten. Dem pro-kommunistischen Sender NIT wurde wegen einseitiger Berichterstattung im Mai 2013 endgültig die Lizenz entzogen. Ebenfalls 2013 wurde eine Reihe von Änderungen des Strafgesetzbuchs angenommen, die Zensur und Einschüchterung der Medien illegal machen. Auch wurde ein Gesetz ins Parlament gebracht, um die Besitzerstruktur von Medien transparenter zu machen und Interessenkonflikte festzuschreiben (FH 12.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/281069/411290_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014 10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Die Versammlungsfreiheit wird von den Behörden gelegentlich eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Die Regierung respektiert die Versammlungsfreiheit generell. 2013 gab es regelmäßig gegen die Regierung gerichtete Proteste der Opposition. Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 23.1.2014b). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014b): Freedom in the World 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/283444/413899_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014 11. Haftbedingungen Gewalt gegen Gefängnisinsassen ist weiterhin ein Problem. Die meisten Foltervorfälle wurden aus Polizeistationen und Hafteinrichtungen gemeldet. Laut NGOs wird die ärztliche Untersuchung von Folteropfern oft bewusst verzögert, damit keine Folterspuren dokumentiert werden können. Interne Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen in den Gefängnissen sind schwach der Zugang der Inhaftierten zu wirksamer Beschwerde ist eingeschränkt. Der Antifolter-Ombudsmann tätigte 2012 251 präventive und Kontrollbesuche in moldauischen Gefängnissen, psychiatrischen Institutionen und militärischen Einrichtungen. Er beobachtete dabei 82 Fälle von Verletzung des Rechts auf physische und psychologische Integrität, das waren 146 Fälle weniger als im Jahr davor. Straflosigkeit bei Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung war auch 2013 eher die Regel als die Ausnahme. Auch im Jugendstrafvollzug ist Misshandlung häufig, rechtliche und psychologische Hilfe jedoch selten verfügbar. Die Haftbedingungen in moldauischen Gefängnissen sind weiterhin hart und verbesserten sich 2013 nicht wesentlich. Im Oktober 2013 lag die Zahl der Untersuchungshäftlinge bei 2.236 und jene der Strafgefangenen bei 4.430. 19 Jugendliche verbüßten Haftstrafen; 286 Frauen waren im Gefängnis für Frauen in Rusca. Die Maximalbelagszahlen liegen bei 5.507 Plätzen in Gefängnissen und 2.337 Plätzen in Untersuchungsgefängnissen. Vertreter des moldauischen Menschenrechtszentrums (Ombudsmanninstitution) besuchten im Rahmen des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter 15 der 17 Gefängnisse des Landes insgesamt 60 Mal. Dabei fanden sie ähnliche Unzulänglichkeiten wie im Jahr davor, darunter Überbelegung, mangelnde medizinische Versorgung usw. Laut dem Ombudsmann soll es unter den Gefangenen eine inoffizielle benachteiligte Kategorie von sogenannten "Erniedrigten" geben, die schlechter behandelt werden, etwa durch Isolation und schlechteres Essen. Die schlimmsten Bedingungen werden von Gefängnis Nr. 13 in Chisinau berichtet, das teilweise nicht internationalen Standards entsprechen soll. Der EGMR verurteilte Moldau zwischen 2007 und 2012 schon mehrere Male wegen der dortigen Haftbedingungen.
Berichten von NGOs sollen die Zellen in den meisten moldauischen Gefängnissen, speziell in Nr. 13, überbelegt und schlecht belüftet und beleuchtet sein. Der Ombudsmann besuchte 28 der 43 Polizeistationen insgesamt 155 Mal und berichtet, dass die Bedingungen in den Untersuchungshaftanstalten, meistens in den Kellern dieser Stationen gelegen, weiterhin mangelhaft seien. Die Inhaftierten haben ein Tagesbudget für Nahrung in Höhe von USD 1,
- Die medizinische Versorgung ist ungenügend. Trotz glaubwürdiger Berichte über Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen wurden gegen 10 angeklagte Polizisten nur Bewährungsstrafen verhängt. Im April 2013 wurde eine fünfjährige Freiheitsstrafe gegen drei Polizisten für einen Vorfall im Jahre 2006 verhängt. Einige Renovierungen wurden vorgenommen, etwa in der Chisinau General Police Station, wo internationalen Standards Genüge getan wurde. Die Krankenversorgung in den meisten Gefängnissen ist ungenügend, weil die Krankenreviere unterbesetzt sind und ihre Budgets 2012 um 30% gekürzt wurden. Der Mangel an Psychologen in Gefängnissen ist auch weiterhin ein Problem. 2013 begingen zwei Gefangene Selbstmord. 2012 waren es fünf. Häftlinge mit Verdacht auf Tuberkulose müssen von anderen getrennt werden, diese Trennung wurde aber nicht immer beachtet. Religionsausübung wird den Inhaftierten generell gestattet. Gefangene haben das Recht Beschwerden an die Justizbehörden zu richten, einige berichteten aber über Zensur bzw. Bestrafung durch Beamte oder Mitgefangene vor bzw. nach Abgeben von Beschwerden. Die Regierung erlaubt die unabhängige Überprüfung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter, ungestörte Interviews mit Häftlingen werden generell erlaubt. Die häufigste Alternative zur Haft ist die bedingte Aussetzung der Strafe, wenn das Verbrechen nicht schwer war und der Täter Ersttäter ist. Das gilt auch für jugendliche Straftäter. Außerdem gibt es die Möglichkeit von Bußgeldern und gemeinnütziger Arbeit. Letztere kann nicht für Jugendliche unter 16 Jahren verhängt werden. Mit finanzieller Unterstützung von Europarat und EU wurde ein Projekt zur Renovierung der 38 Untersuchungsgefängnisse Moldaus initiiert. Videoüberwachungsausrüstung zur Folterprävention wurde auch installiert. 2012 wurde die erste derart internationalen Standards angepasste Untersuchungshafteinrichtung fertiggestellt (USDOS 27.2.2014). Das moldauische Strafgesetzbuch teilt die Haftanstalten in unterschiedliche Kategorien: Gefängnisse mit minimaler Sicherheitsstufe für Täter die nicht vorsätzlich gehandelt haben; Gefängnisse mit mittlerer Sicherheitsstufe für vorsätzlich begangene minderschwere Straftaten bis maximal zwei Jahre Haft; Gefängnisse mit normaler Sicherheitsstufe für Straftaten bis maximal fünf Jahre Haft und Gefängnisse mit maximaler Sicherheitsstufe für schwere Straftaten mit mehr als 15 Jahren Haft, besonders schwere Straftaten mit lebenslänglicher Haft und Wiederholungstäter. Die medizinische Betreuung in Gefängnissen wird vom Justizministerium organisiert. Die medizinischen Möglichkeiten sind eingeschränkt. Psychologen sollen demnach zwar zugänglich sein, jedoch besäßen sie nicht das Vertrauen der Häftlinge, da sie zur Gefängnisverwaltung gehören (FIDH 08.2013). Misshandlung in Polizeigewahrsam, lange Untersuchungshaft und schlechte Haftbedingungen sind weiterhin ein Problem (FH 23.1.2014b). Rund 13.000 Menschen passieren jährlich den moldauischen Strafvollzugsdienst. Die Häftlinge erhalten Gesundheitsversorgung in den Krankenrevieren der Gefängnisse, im Gefängnishospital oder wenn nötig außerhalb der Haftanstalt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es besteht ein Vertrag zwischen dem Justizministerium und dem Gesundheitsministerium über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, welche die Gefängnisverwaltung nicht selbst innerhalb der Anstalten leisten kann. Die Fluktuation bei medizinischem Personal in den Gefängnissen ist hoch. Nicht alle Planstellen können besetzt werden. Speziell an Zahnärzten herrscht ein Mangel und in manchen Einrichtungen gibt es keinen Psychiater. Geräte sind oft veraltet und Medikamente knapp, weswegen Behandlung über die Basisversorgung hinaus, oft kompliziert wird. Das gilt auch für das einzige Gefängniskrankenhaus Moldaus. Bezüglich HIV bietet die Gefängnisverwaltung acht der von WHO et al. empfohlenen neun umfassenden Behandlungen an. Anfang 2012 gab es 104 bekannte HIV-Fälle in moldauischen Gefängnissen, das waren 1,6% der Insassen. 20 davon hatten auch aktive Tuberkulose. HIV-Prävention unter Gefangenen wird von der medizinischen Abteilung der Gefängnisverwaltung in Kooperation mit drei NGOs umgesetzt. Dazu zählen Spritzen-/Nadeltausch usw. Seit 2009 bietet die NGO "new Life" psychologische Betreuung für Häftlinge unter antiretroviraler Behandlung oder im Methadon-Programm. Das Methadon-Programm gab es Ende 2011 in sieben Gefängnissen für 277 Patienten. Das gilt international als sehr wenig. Antiretrovirale Behandlung gibt es in moldauischen Gefängnissen seit 2004 und das Gefängnishospital war das zweite Hospital des Landes, das die Therapie ab 2005 bei HIV-positiven Patienten anwendete. 2004 bis 2011 erhielten 155 Häftlinge diese Therapie, das waren 94% der Personen, die die Behandlung benötigten. Der Rest lehnte die Behandlung ab. Seit 2008 gibt es in acht Gefängnissen die Möglichkeit zu freiwilliger Beratung und Tests für HIV und Hepatitis. Die Kosten werden übernommen, wie bei den meisten Leistungen im zivilen Sektor. Trotz der generellen Zugänglichkeit der Therapie gibt es Berichte über Probleme beim realen Zugang, Finanzierung oder Qualität. Bei Tuberkulose (TB) gilt Moldau als stark betroffen, auch multiresistente (MDR) TB ist verbreitet. Anfang 2012 hatten 2,9% der Häftlinge (186 Fälle) Tuberkulose, von denen wiederum 10,7% (20 Fälle) gleichzeitig HIV hatten. Die Fälle solcher Mehrfacherkrankungen sind im Steigen begriffen, ihre Sterblichkeitsrate ist hoch. Seit Einführung eines soliden TB-Programms 2005 gehen die Erkrankungen zurück, die Zahl der Neuinfektionen hat sich zwischen 2006 und 2010 halbiert. Mehr als die Hälfte der TB-kranken Häftlinge hat MDR-TB (63,4%). Die Kosten für die Behandlung werden übernommen. Die Budgetmittel für die Krankenversorgung der Häftlinge sind knapp. 2011 wurde angenommen, dass 10% der Häftlinge psychische Probleme haben. Selbstverstümmelung und -mord waren häufig. 2011 behandelten Psychologen 3.622 Häftlinge, wovon 327 ein Selbstverletzungs- oder Selbstmordrisiko hatten. 33 Selbstmordversuche konnten in jenem Jahr verhindert werden (UNODC 07.2012). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014b): Freedom in the World 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/283444/413899_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (08.2013): Torture and ill-treatment in Moldova, including Transnistria: Shared Problems, Evaded Responsibility, http://www.fidh.org/IMG/pdf/moldova_transnistria_report.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (07.2012): Assessment of the Prison Health Care Setup in the Republic of Moldova. UNODC/WHO mission report 9-13 April 2012, per E-Mail -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014
- Todesstrafe Die Todesstrafe ist in Moldau für alle Straftaten abgeschafft. (AI 24.5.2012) Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty Report 2012: Moldau, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4fbe392437.html, Zugriff 28.10.2014
- Ethnische Minderheiten Ethnische Gruppen: Moldauer 75,8%;, Ukrainer 8,4%, Russen 5,9%, Gagausen 4.4%, Rumänen 2,2%, Bulgaren 1.9%, andere 1.3% (Angaben von 2004) (CIA 20.6.2014). Im moldauischen 101-Sitze-Parlament sind 20 Frauen vertreten, außerdem Vertreter der folgenden Minderheiten: Russen, Ukrainer, Azeri, Bulgaren, Juden und Gagausen. Im gagausischen Autonomieparlament gibt es nur eine Frau. Roma sind weiterhin eine der verletzlichsten Gruppen im Land, sie sind oft Opfer gesellschaftlicher Diskriminierung und Marginalisierung, ihr Bildungsgrad ist in der Regel geringer, ihr Zugang zu Krankenversorgung schlechter und ihre Arbeitslosenrate höher (USDOS 27.2.2014 vgl. WHO 2012).Im moldauischen 101-Sitze-Parlament sind 20 Frauen vertreten, außerdem Vertreter der folgenden Minderheiten: Russen, Ukrainer, Azeri, Bulgaren, Juden und Gagausen. Im gagausischen Autonomieparlament gibt es nur eine Frau. Roma sind weiterhin eine der verletzlichsten Gruppen im Land, sie sind oft Opfer gesellschaftlicher Diskriminierung und Marginalisierung, ihr Bildungsgrad ist in der Regel geringer, ihr Zugang zu Krankenversorgung schlechter und ihre Arbeitslosenrate höher (USDOS 27.2.2014 vergleiche WHO 2012). Die Gagausen, eine Turk-Minderheit im Süden des Landes, erfreuen sich regionaler Autonomie. Nichtsdestotrotz beschweren sich deren Anführer, dass ihre Interessen auf nationaler Ebene nicht gut genug vertreten würden. So wie die slawischen Minderheiten des Landes, tendieren die Gagausen zur kommunistischen Opposition und treten für eine größere Nähe zu Russland ein (FH 23.1.2014b, vgl. SWP 07.2014).Die Gagausen, eine Turk-Minderheit im Süden des Landes, erfreuen sich regionaler Autonomie. Nichtsdestotrotz beschweren sich deren Anführer, dass ihre Interessen auf nationaler Ebene nicht gut genug vertreten würden. So wie die slawischen Minderheiten des Landes, tendieren die Gagausen zur kommunistischen Opposition und treten für eine größere Nähe zu Russland ein (FH 23.1.2014b, vergleiche SWP 07.2014). Minderheiten machen in der Republik Moldau über 20% der Bevölkerung aus. Die meisten Minderheitsangehörigen sind im ganzen Land verstreut, nur die gagausische Region bildet eine Selbstverwaltungseinheit, während ukrainische und bulgarische Gemeinden in kompakten Siedlungen leben. Die Republik Moldau ist Vertragspartei von sieben der neun wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen. Den rechtlichen Rahmen für Minderheitenfragen in der Republik Moldau bildet das Gesetz 382/2001 über die Rechte von Personen, welche nationalen Minderheiten angehören und den rechtlichen Status ihrer Organisationen. Das Gesetz sieht den Schutz von Minderheiten vor, und verbietet Diskriminierung auf Basis der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Im Jahr 2012 hat die Republik Moldau zwei wichtige Säulen der Antidiskriminierungsgesetzgebung angenommen: das Gesetz zur Sicherstellung der Gleichheit und das Gesetz über die Aktivität des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung. Der Aktionsplan zur Unterstützung der Roma für 2011-2015 wurde 2011 angenommen und 2013 wurde zum ersten Mal überhaupt ein Berater des Ministerpräsidenten ernannt, dessen Portfolio Roma-Integration und Minderheitenfragen umfasst. Das Büro für interethnische Beziehungen ist eine Regierungsbehörde, zuständig für Minderheitenpolitik. Der Koordinationsrat der Nationalen Minderheiten fungiert als dessen Beratungsgremium, mit Minderheitenführern als seinen Mitgliedern. Die Konsultationsmechanismen mit dem Koordinierungsrat sollen eher schwach sein. 2009 sprachen in Moldau laut Regierung 75,2% der Bevölkerung Moldauisch (faktisch dem Rumänischen gleich), 16% Russisch, 3,8% Ukrainisch, 3,1% Gagausisch und 1,1% Bulgarisch. Von den Minderheitenangehörigen sprechen Schätzungen zufolge nur 30% Moldauisch. Als Sprache des interethnischen Verkehrs gilt nach wie vor Russisch. 2004 wurde die Zahl der Roma auf 12.271 geschätzt. Roma selbst behaupten eine Stärke von 250.000 Individuen. Sie gelten in allen Bereichen als benachteiligt (MRG 9.6.2014).Minderheiten machen in der Republik Moldau über 20% der Bevölkerung aus. Die meisten Minderheitsangehörigen sind im ganzen Land verstreut, nur die gagausische Region bildet eine Selbstverwaltungseinheit, während ukrainische und bulgarische Gemeinden in kompakten Siedlungen leben. Die Republik Moldau ist Vertragspartei von sieben der neun wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen. Den rechtlichen Rahmen für Minderheitenfragen in der Republik Moldau bildet das Gesetz 382 aus 2001, über die Rechte von Personen, welche nationalen Minderheiten angehören und den rechtlichen Status ihrer Organisationen. Das Gesetz sieht den Schutz von Minderheiten vor, und verbietet Diskriminierung auf Basis der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Im Jahr 2012 hat die Republik Moldau zwei wichtige Säulen der Antidiskriminierungsgesetzgebung angenommen: das Gesetz zur Sicherstellung der Gleichheit und das Gesetz über die Aktivität des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung. Der Aktionsplan zur Unterstützung der Roma für 2011-2015 wurde 2011 angenommen und 2013 wurde zum ersten Mal überhaupt ein Berater des Ministerpräsidenten ernannt, dessen Portfolio Roma-Integration und Minderheitenfragen umfasst. Das Büro für interethnische Beziehungen ist eine Regierungsbehörde, zuständig für Minderheitenpolitik. Der Koordinationsrat der Nationalen Minderheiten fungiert als dessen Beratungsgremium, mit Minderheitenführern als seinen Mitgliedern. Die Konsultationsmechanismen mit dem Koordinierungsrat sollen eher schwach sein. 2009 sprachen in Moldau laut Regierung 75,2% der Bevölkerung Moldauisch (faktisch dem Rumänischen gleich), 16% Russisch, 3,8% Ukrainisch, 3,1% Gagausisch und 1,1% Bulgarisch. Von den Minderheitenangehörigen sprechen Schätzungen zufolge nur 30% Moldauisch. Als Sprache des interethnischen Verkehrs gilt nach wie vor Russisch. 2004 wurde die Zahl der Roma auf 12.271 geschätzt. Roma selbst behaupten eine Stärke von 250.000 Individuen. Sie gelten in allen Bereichen als benachteiligt (MRG 9.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (20.6.20124): The World Factbook -Strichaufzählung Moldova, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014b): Freedom in the World 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/283444/413899_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung MRG - Minority Rights Group International (9.6.2014): Partnership for all? Measuring the impact of Eastern Partnership on minorities, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1403516677_mrge-impact-of-eatern-partnership-on-minorities-policy-paper-2014-1.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung SPW - Stiftung Wissenschaft und Politik (07.2014): Republik Moldau: EU-Assoziierung im Schatten der Ukraine-Krise, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A48_buescher.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung WHO - Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition, Vol. 14, No. 7 2012, Republic of Moldova. Health system review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/178053/HiT-Moldova.pdf?ua=1, Zugriff 28.10.2014
- Grundversorgung/Wirtschaft Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas (CIA 20.6.2014). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2013 bei 5,1% (SM 2014). Die soziale Lage in Moldau ist insbesondere in ländlichen Gebieten prekär. Die unsichere wirtschaftliche Entwicklung und die damit einhergehende Arbeitsmigration vieler junger Menschen haben großen Einfluss auf das Sozialsystem und auf das soziale Gefüge und sorgen gleichzeitig für eine große ökonomische Abhängigkeit des Landes von sogenannten "Remittances", den Rücküberweisungen von moldauischen Arbeitsmigranten im Ausland. Aufgrund der hohen Abwanderung gut ausgebildeter Menschen im mittleren Alter bleiben vielfach, insbesondere in ländlichen Regionen, minderjährige Kinder und alte, gebrechliche Menschen zurück. (ÖB 31.10.2011) Moldau ist abhängig von Rücküberweisungen der ca. 1 Mio. Moldauer, die im Ausland arbeiten - hauptsächlich in Europa, Russland und anderen ehemaligen Sowjetrepubliken. Diese Rücküberweisungen in der Höhe von ca. USD 1,6 Mrd. jährlich, machten 2013 24,9% des BIP des Landes aus (CIA 20.6.2014 / TWB o.D.). Das Durchschnittseinkommen in Moldau lag 2013 total bei 3.765,10 Lei. Das ist eine Steigerung von 287,40 Lei gegenüber
- Es gibt jedoch Unterschiede in den verschiedenen Branchen (SM 2014). Das nationale Sozialversicherungssystem ist das System des sozialen Schutzes in Moldau. Aus diesem System werden Zahlungen für Entschädigungen, Unterstützungen, Renten, Krankenprävention, Arbeitseingliederung und dergleichen geleistet. Der Fond für soziale Unterstützung subventioniert medizinische Leistungen und Kosten für Unterkunft und Lebensmittel. Aus dem Sozialversicherungsfond werden Leistungen für Pensionen von Arbeitern, Invaliden und Soldaten gezahlt. Weiters werden daraus Gelder für Personen wegen temporärer Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, sowie Familienbeihilfe bezogen (ÖB 31.10.2011). Mehr als 1 Mio. Moldauer, darunter rund 650.000 Pensionisten erhalten Leistungen aus dem moldauischen System der sozialen Sicherung. Für die ärmsten unter ihnen sind die staatlichen Transferleistungen oft die einzige Einkommensquelle, speziell während des Winters, wenn es in der Landwirtschaft keine Arbeit gibt. Das moldauische Sozialhilfesystem erreicht angeblich nur etwa die Hälfte der anspruchsberechtigten Haushalte, was am komplexen Antragssystem liegen soll. Fehler in Antragstellung und Berechnung sind offenbar häufig (UNHRC 20.6.2014). 2008 wurde das Sozialsystem auf ein bedarfsorientierteres System umgestellt. Armut ist hauptsächlich ein ländliches Problem. Dort funktioniert die soziale Sicherung oftmals informell, über Familie und Freunde. Schwankungen in den Rücküberweisungen aus dem Ausland und Budgetprobleme zeigen die Schwierigkeiten des Systems. Die Reform des Sozialsystems dauert aber weiter an. Auch die Vereinheitlichung des Pensionssystems wird angestrebt, ist aber noch nicht erreicht (BTI 2014). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung's Transformation Index
(2014): Moldova Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Moldova.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung CIA - Cenral Intelligence Agency (20.6.20124): The World Factbook -Strichaufzählung Moldova, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Chisinau (Stand 31.10.2011): Asylländerbericht -Strichaufzählung SM - Statistica Moldovei
(2014): Moldova in Figures
- Statistical pocket-book, http://www.statistica.md/public/files/publicatii_electronice/Moldova_in_cifre/2014/Moldova_cifre_2014_eng_fra.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung TWB - The World Bank (o.D.): Personal remittances, received (% of GDP), http://data.worldbank.org/indicator/BX.TRF.PWKR.DT.GD.ZS, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (20.6.2014): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights; Addendum; Mission to the Republic of Moldova (8 to 14 September 2013), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403526468_a-hrc-26-28-add-2-eng.doc, Zugriff 28.10.2014
- Medizinische Versorgung Mit der Unabhängigkeit im Jahre 1991 erbte die ehemalige Sowjetrepublik Moldau das Gesundheitssystem sowjetischer Prägung (Semashko-System), das an die neuen Verhältnisse angepasst werden musste. Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Zahlungen für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist über dieses Phänomen sehr besorgt und bestrebt es zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, 2 städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter Tbc, ist ein Problem, die Inzidenz nimmt aber seit 2005 ab (WHO 2012). Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012). Der Zugang zu medizinischer Notversorgung ist universell, unabhängig vom Versicherungsstatus. Das gilt auch für Schlüsselbereiche der öffentlichen Gesundheit wie Behandlung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Impfungen. Von der verpflichtenden Krankenversicherung sind spezielle ambulante und stationäre Spitalspflege und eine sehr eingeschränkte Liste von Medikamenten, für die der Staat die Kosten rückerstattet, abgedeckt. Für nicht abgedeckte Risiken kann eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Alles andere muss laut Tarif selbst bezahlt werden. Seit 2010 erhalten Haushalte, die als arm registriert sind, automatisch die Krankenversicherung. Negative Auswirkungen hat der Mangel an medizinischem Personal, vor allem auf dem Lande. Von der Pflichtversicherung umfasst sind alle selbständig und unselbständig Erwerbstätigen, die ihre Beiträge bezahlen. Beitragslos versichert sind Kinder, Behinderte, Pensionisten und arbeitslos Gemeldete. Seit 2008 muss jeder Versicherte einen Hausarzt haben, der ihn an Spezialisten überweisen kann (CoE 1.2014). Die verpflichtende Gesundheitsversicherung deckte 2012 75-80% der Bevölkerung ab, 96,3% der Patienten berichteten von out-of-pocket-Zahlungen für medizinische Leistungen. 50% der moldauischen Spitäler befinden sich in Chisinau. Einige der ländlichen Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung genügen angeblich den nationalen Standards nicht. Besonders die ärmsten Bevölkerungsschichten sehen sich im Zugang zu Krankenversorgung als benachteiligt, weil sie keine Versicherungen und Zuzahlungen finanzieren können. Andererseits sind sich viele arme Eltern nicht dessen bewusst, dass Kinder automatisch staatlich versichert sind. Angehörige von Randgruppen (Roma, Alte, HIV/AIDS-Kranke, Homosexuelle etc.), welche in Armut leben, sollen sich Diskriminierung beim Zugang zu Krankenversorgung gegenübersehen, wie etwa langen Wartezeiten bei Notrufen, Verweigerung von Behandlung unter Vorwänden etc. (UNHRC 20.6.2014). In Moldau gibt es ein staatliches Krankenversicherungssystem, dessen Kosten je nach Zeitpunkt des Abschlusses der Krankenversicherung stark variieren. Sofern diese vor dem
- März 2014 abgeschlossen wurde, belaufen sich die Kosten derzeit auf 2.028 MDL (ca. 113 Euro pro Jahr (Yahoo 27.1.2014)). Wurde die Versicherung nach dem
- März 2014 abgeschlossen, verdoppelt sich der Preis auf 4.056 MDL (ca. 225 Euro jährlich (Yahoo 27.1.2014)). Der Abschluss der Krankenversicherung ermöglicht dem Patienten kostenlose Arztbesuche und einfache medizinische Untersuchungen, sowie die kostenlose Überweisung zu Fachärzten. Patienten hätten auch ohne Krankenversicherung die Möglichkeit sich medizinisch behandeln zu lassen. Die Kosten für den Arztbesuch variieren hier je nach Einrichtung: Öffentliche Praxen/Kliniken: ca. 20-50 MDL (ca. 1-3 Euro). Private Praxen/Kliniken: ca. 200-300 MDL (ca. 11-16 Euro) (IOM 27.1.2014). Im Zuge einer Umfrage aus dem Jahr 2011 betreffend Preis und Verfügbarkeit von Medikamenten in der Republik Moldau, wurden 50 auf der nationalen Liste der essentiellen Medikamente stehende Produkte auf Preis und Verfügbarkeit in 50 öffentlichen und 50 privaten Apotheken im ganzen Land geprüft. Es wurde dabei nach dem Originalprodukt, dem meistverkauften Generikum und dem billigsten Generikum gesucht. Die Verfügbarkeit der Medikamente war in öffentlichen wie privaten Apotheken suboptimal (51% zu 58%). Acht der essentiellen Medikamente hatten 30% oder weniger Verfügbarkeit in beiden Sektoren. Verbraucherpreise in öffentlichen Apotheken waren teilweise hoch, weil sie über Großhändler zum Teil sehr teuer eingekauft wurden. Die Preise für die billigsten Generika waren in privaten Apotheken 10% niedriger als in öffentlichen. Originalmarken kosteten in beiden Sektoren etwa das Doppelte der Generika, die meistgekauften Generika waren 30-40% teurer als die billigsten Generika. Besonders Medikamente gegen Psychosen, Schizophrenie, Parkinson usw. waren für Geringverdiener zu teuer (die Macher der Umfrage betrachteten nur die Preise der Medikamente, nicht aber etwaige teilweise oder vollständige Kostenübernahmen durch den Staat für bestimmte Medikamente oder Personengruppen). Die Verbraucherpreise in Moldau waren höher als jene in Rumänien. Der größte Teil des Preises entfiel auf den Hersteller (über 60%). Es galten 8% Mehrwertsteuer auf Medikamente (HAI 09.2011). Caritas Moldau betreibt humanitäre Hilfe und Sozialhilfeprogramme und kümmert sich um Obdachlose, alte Menschen in prekären Verhältnissen, Behinderte, Schwerkranke und Sterbenskranke, Kinder und Jugendliche, vulnerable Familien und Familien mit nur einem Elternteil, Opfer von Katastrophen u.a. Caritas leistet damit einen Beitrag zur Armutsbekämpfung und wird von internationalen Organisationen und anderen Caritas-Organisationen weltweit unterstützt. Zusammen mit diesen Partnern konnte Caritas Moldau sozialmedizinische Zentren, Tageszentren für Kinder aus vulnerablen Familien, Kantinen, Nachtunterkünfte für Obdachlose usw. aufbauen. Caritas Moldau verfügt über 11 Zweigstellen im ganzen Land, 120 hauptamtliche und 200 dauernde freiwillige Mitarbeiter (Caritas o. D., vgl auch Caritas 2014).Caritas Moldau betreibt humanitäre Hilfe und Sozialhilfeprogramme und kümmert sich um Obdachlose, alte Menschen in prekären Verhältnissen, Behinderte, Schwerkranke und Sterbenskranke, Kinder und Jugendliche, vulnerable Familien und Familien mit nur einem Elternteil, Opfer von Katastrophen u.a. Caritas leistet damit einen Beitrag zur Armutsbekämpfung und wird von internationalen Organisationen und anderen Caritas-Organisationen weltweit unterstützt. Zusammen mit diesen Partnern konnte Caritas Moldau sozialmedizinische Zentren, Tageszentren für Kinder aus vulnerablen Familien, Kantinen, Nachtunterkünfte für Obdachlose usw. aufbauen. Caritas Moldau verfügt über 11 Zweigstellen im ganzen Land, 120 hauptamtliche und 200 dauernde freiwillige Mitarbeiter (Caritas o. D., vergleiche auch Caritas 2014). Quellen: -Strichaufzählung Caritas (o.D.): Caritas Moldova, http://www.caritas.org/where-we-are/europe/moldova/, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung Caritas
(2014): Caritas Moldova, http://caritas.md/en/, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung CoE - Euoparat (1.2014): 10th National Report On The Implementation Of The European Social Charter Submitted By The Government Of The Republic Of Moldova (Period 01/01/2009 - 31/12/2012), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392119066_moldova10-en.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung HAI - Health Action International (09.2011): Republic of Moldova. Medicine prices, availability, affordability and price components, http://www.haiweb.org/medicineprices/surveys/201111MD/sdocs/SummaryReportMoldovaFINAL.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (27.1.2014): Anfragebeantwortung für das BAMF, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12424707/17035956/Allgemein_-_Medizinische_Versorgung%2C_27.01.2014.pdf?nodeid=17046402&vernum=-2, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (20.6.2014): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights; Addendum; Mission to the Republic of Moldova (8 to 14 September 2013), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403526468_a-hrc-26-28-add-2-eng.doc, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung WHO - Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition, Vol. 14, No. 7 2012, Republic of Moldova. Health system review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/178053/HiT-Moldova.pdf?ua=1, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung Yahoo Währungsrechner (Stand: 27.1.2014): Umrechnung MDL nach Euro
- Behandlung nach Rückkehr Grundsätzlich gibt es weder eine besondere Behandlung, noch besondere Regelungen für die nach Moldau rückgeführten Staatsbürger. Einen Sonderstatus genießen lediglich Opfer des Menschenhandels (Frauen, Kinder). Laut Angaben des moldauischen Migration- und Asylamtes können Personen die in das Staatsgebiet repatriiert wurden, höchstens drei Stunden nach ihrer Rückkehr festgehalten werden. In einigen Fällen werden Gespräche geführt, um so eventuelle begangene Straftaten zu ermitteln. Die im Ausland abgelehnten Asylwerber können nur gesetzlich bestraft werden, wenn sie Straftaten in Moldau begangen haben. Die strafrechtlichen Bestimmungen beinhalten den Grundsatz wonach niemand für dieselbe Straftat zweimal bestraft werden kann oder gegen niemand für dieselbe Handlung zweimal ermittelt werden kann. Bürger Moldaus und Asylberechtigte, die eine Straftat im Ausland begangen haben, können nicht ausgeliefert werden und werden nach den strafrechtlichen Bestimmungen Moldaus (StGB) bestraft (ÖB 31.10.2011). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Chisinau (Stand 31.10.2011): Asylländerbericht
- Beweiswürdigung: Das Bundesamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesamtes im o.a. Bescheid nicht erschüttert werden konnte. Die Identität sowie die Herkunft des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Verwaltungsakt aufliegenden identitätsbezeugenden Dokumente fest. Zu den seitens der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten Länderberichten, die von der Staatendokumentation erstellt wurden, bleibt auszuführen, dass diese auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger, seriöser Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, weshalb kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Für die Person des Beschwerdeführers, einen jungen, alleinstehenden und vor allem arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann ergibt sich aus den Länderfeststellungen eindeutig, dass die dortigen Verhältnisse nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK gelangen könnte. Solches wurde auch nie behauptet.Für die Person des Beschwerdeführers, einen jungen, alleinstehenden und vor allem arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann ergibt sich aus den Länderfeststellungen eindeutig, dass die dortigen Verhältnisse nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Artikel 3, EMRK gelangen könnte. Solches wurde auch nie behauptet. In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass dem unbescholtenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keinerlei Gefährdung droht. Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zu Moldawien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen und gibt es aufgrund der eingeführten Länderfeststellungen keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung
Art. 3
EMRK ausgesetzt würde.Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zu Moldawien für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen und gibt es aufgrund der eingeführten Länderfeststellungen keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung
Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde.
Aus dem gesamten Akteninhalt haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben, die einen lebensnotwendigen Behandlungsbedarf nicht sich zieht. Auch aus der Beschwerde ergibt sich Derartiges nicht. Vielmehr wurden im gesamten Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen betreffend eine Erkrankung des Beschwerdeführers vorgelegt. Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen die Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar.Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Artikel 3, EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen die Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar. Zusammenfassend war daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist ist und hier, nachdem er keiner legalen Beschäftigung nachgehen konnte, straffällig geworden ist, um sich auf diese Weise ein laufendes Einkommen zu sichern. Im Verwaltungsakt befindet sich eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom XXXX vor dem Landeskriminalamt XXXX , bei welcher er im Wesentlichen auch zu seiner familiären Situation und seinem Vorleben befragt wurde. Der Beschwerdeführer schildert bei dieser Gelegenheit einen neunjährigen Schulbesuch in Moldawien und eine anschließende Ausbildung zum Automechaniker, seine Mutter soll nach wie vor in Moldawien aufhältig sein, ebenso ein älterer Bruder.Im Verwaltungsakt befindet sich eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom römisch 40 vor dem Landeskriminalamt römisch 40 , bei welcher er im Wesentlichen auch zu seiner familiären Situation und seinem Vorleben befragt wurde. Der Beschwerdeführer schildert bei dieser Gelegenheit einen neunjährigen Schulbesuch in Moldawien und eine anschließende Ausbildung zum Automechaniker, seine Mutter soll nach wie vor in Moldawien aufhältig sein, ebenso ein älterer Bruder. Der Beschwerdeführer schildert bei dieser Gelegenheit, gesund zu sein, an keinen Krankheiten zu leiden und in Moldawien auch nicht vorbestraft zu sein. Der Beschwerdeführer schildert bei dieser Gelegenheit weiters, dass er im Jahr 2010 einzig deshalb um Asyl angesucht habe, um "mit der Polizei keine Probleme zu bekommen", er habe eine Asylantenkarte bekommen, habe sich um den "Asylaufenthalt" aber nicht weiter gekümmert und habe er einen Rumänen kennen gelernt, welcher ihm eine Arbeit auf einer Baustelle verschafft habe. Er habe auf diversen Baustellen in Wr. Neustadt und Umgebung und auch in Wien gearbeitet, dies illegal, nach der Rückkehr im Jahr 2010 habe er zum Teil in Moldawien, zum Teil in Russland auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Auch aus diesen Angaben kann überhaupt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer etwa nach seiner Rückkehr im Jahr 2010 bis zur Festnahme wegen des internationalen Haftbefehls im Herkunftsstaat irgendeine Gefährdung gedroht hätte oder dass es sonstige Gründe gäbe, die gegen eine zwangsweise Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nach Verbüßung der Freiheitsstrafe sprechen würden. Bei Durchsicht des vorliegenden Strafurteils gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes in Verbindung mit den sonstigen Anzeigen gegen den Beschwerdeführer während des kurzen Aufenthaltes im Jahr 2010 kann darüber hinaus die Argumentation der belangten Behörde, dass vom Beschwerdeführer eine große Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit ausgeht und deshalb ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen ist, nicht als unschlüssig erkannt werden. Nach dem Inhalt des rechtskräftigen Strafurteils ist der Beschwerdeführer schuldig, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus zahlreichen Straftätern, von denen einige bislang noch nicht ausgeforscht werden konnten, einen Bankraub begangen zu haben, wobei dem Beschwerdeführer eine führende Rolle dadurch zukam, dass er den Kassier mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole bedrohte und zum Öffnen des Tresors aufforderte. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX kommt in den Entscheidungsgründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner tristen finanziellen Verhältnisse den Entschluss kurz nach der Einreise nach Österreich gefasst habe, gemeinsam mit anderen Personen seinen Unterhalt durch die Begehung strafbarer Handlungen zu finanzieren, weshalb er sich einer kriminellen Vereinigung angeschlossen habe, die darauf ausgerichtet gewesen sei, gemeinsam über einen längeren Zeitraum von Monaten bis Jahren hinweg, wiederholt Verbrechen, und zwar insbesondere Raubüberfälle auf Banken und Juweliere in Wien zu begehen. Im Verwaltungsakt liegt der Bericht des Landeskriminalamtes Wien an die Staatsanwaltschaft Wien vom XXXX , worin der kriminellen Organisation, welcher der Beschwerdeführer angehört hat, eine Reihe von schweren Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angelastet werden, insgesamt sind elf verschiedene Straftaten aufgelistet.Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 kommt in den Entscheidungsgründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner tristen finanziellen Verhältnisse den Entschluss kurz nach der Einreise nach Österreich gefasst habe, gemeinsam mit anderen Personen seinen Unterhalt durch die Begehung strafbarer Handlungen zu finanzieren, weshalb er sich einer kriminellen Vereinigung angeschlossen habe, die darauf ausgerichtet gewesen sei, gemeinsam über einen längeren Zeitraum von Monaten bis Jahren hinweg, wiederholt Verbrechen, und zwar insbesondere Raubüberfälle auf Banken und Juweliere in Wien zu begehen. Im Verwaltungsakt liegt der Bericht des Landeskriminalamtes Wien an die Staatsanwaltschaft Wien vom römisch 40 , worin der kriminellen Organisation, welcher der Beschwerdeführer angehört hat, eine Reihe von schweren Raubüberfällen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angelastet werden, insgesamt sind elf verschiedene Straftaten aufgelistet. Daneben muss auch noch festgehalten werden, dass es gegen den Beschwerdeführer in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch noch eine weitere Anzeige wegen des Verdachtes auf Diebstahl (AS 105) gegeben hat, sodass unbestreitbar ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 rechtsmissbräuchlich ein Asylverfahren im Bundesgebiet angestrengt hat, um in weiterer Folge unterzutauchen und teils illegal auf Baustellen zu arbeiten, teils im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Straftaten wie dem festgestellten Banküberfall zu tätigen. Dass diese Vorgehensweise - noch dazu unter dem Schutz eines unberechtigten Asylantrages - besonders verwerflich ist, bedarf keiner weitwendigen Überlegungen und kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe nicht wieder versuchen wird, durch Begehen von Straftaten in Kombination mit illegalem Aufenthalt im Untergrund versuchen wird, ein Einkommen durch kriminelle Handlungen zu erzielen. Auch aus den Beschwerdeausführungen lässt sich überhaupt nicht ableiten, aufgrund welcher Überlegungen das erkennende Gericht zum Ergebnis kommen sollte, dass beim Beschwerdeführer ein massiver Sinneswandel eingetreten wäre oder dass ein Verhalten wie im Jahr 2010 sich nicht jederzeit wiederholen könnte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus