Vm. § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet abgewiesen.2.) gegen den Bescheid dieser Geschäftsstelle selben Datums, mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 14.04.2015 bis 20.07.2015 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet wurde, wird
Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
VG, und eine vom BF unterfertigte Erklärung, dass die im Formular gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen und dass er zur Kenntnis nehme, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können. Auch könne in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt oder eine Strafanzeige gegen ihn erstattet werden. Weiters erklärte der BF mit seiner Unterschrift, dass er alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden habe und bei rückwirkender Zahlung einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) bzw. eines Insolvenz-Ausfallsgeldes das für die Zeit bezogene Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe rückzuerstatten habe.Beide - bundesweit einheitlich gestalteten - Antragsformulare enthalten eine Belehrung über die Mitteilungspflichten
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG, und eine vom BF unterfertigte Erklärung, dass die im Formular gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen und dass er zur Kenntnis nehme, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können. Auch könne in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt oder eine Strafanzeige gegen ihn erstattet werden. Weiters erklärte der BF mit seiner Unterschrift, dass er alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden habe und bei rückwirkender Zahlung einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) bzw. eines Insolvenz-Ausfallsgeldes das für die Zeit bezogene Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe rückzuerstatten habe. 4. Mit Bescheid vom 01.10.2015 widerrief die belangte Behörde
VG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, das vom BF im Zeitraum 04.03.2015 bis 13.04.2015 bezogene Arbeitslosengeld bzw. wurde die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.741,68 verpflichtet.4. Mit Bescheid vom 01.10.2015 widerrief die belangte Behörde
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, das vom BF im Zeitraum 04.03.2015 bis 13.04.2015 bezogene Arbeitslosengeld bzw. wurde die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.741,68 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die ihm im Zeitraum 04.03.2015 bis 13.04.2015 gewährte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er
einem Vergleich vom 13.08.2015 einen Anspruch gegenüber seinem ehemaligen Dienstgeber, der Firma XXXX habe. Der BF habe der belangten Behörde nicht bekannt gegeben, dass er noch Ansprüche zu erhalten habe bzw. dass eine Klage gegen seinen ehemaligen Dienstgeber laufe.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die ihm im Zeitraum 04.03.2015 bis 13.04.2015 gewährte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er
einem Vergleich vom 13.08.2015 einen Anspruch gegenüber seinem ehemaligen Dienstgeber, der Firma römisch 40 habe. Der BF habe der belangten Behörde nicht bekannt gegeben, dass er noch Ansprüche zu erhalten habe bzw. dass eine Klage gegen seinen ehemaligen Dienstgeber laufe. 5. Mit derselben Begründung widerrief die belangte Behörde mit Bescheid desselben Datums
VG 1977 weiters die vom BF im Zeitraum 14.04.2015 bis 20.07.2015 bezogene Notstandshilfe. Darüber hinaus verpflichtet sie den BF
Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Refundierung des aus diesem Titel unberechtigt empfangenen Betrages von EUR 2.876,30.5. Mit derselben Begründung widerrief die belangte Behörde mit Bescheid desselben Datums
Paragraphen 38 und 24 Absatz 2, AlVG 1977 weiters die vom BF im Zeitraum 14.04.2015 bis 20.07.2015 bezogene Notstandshilfe. Darüber hinaus verpflichtet sie den BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Refundierung des aus diesem Titel unberechtigt empfangenen Betrages von EUR 2.876,
VG während des Zeitraumes, für den ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Ersatzleistung auf Urlaubsentgelt bestehe, ruhe.
der Vergleichsausfertigung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen als Arbeits- und Sozialgericht, XXXX, und laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe der BF Anspruch auf Kündigungsentschädigung und auf eine Urlaubsersatzleistung. Daher sei der Leistungsbezug
VG richtig zu stellen bzw. der Leistungsbezug rückwirkend zu korrigieren gewesen. Im Zeitraum 04.03.2015 bis 13.04.2015 sei Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.741,68 und im Zeitraum 14.04.2015 bis 20.07.2015 sei bereits Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.876,30 ausbezahlt worden.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe
Paragraph 16, Absatz eins, Litera k,) und l) AlVG während des Zeitraumes, für den ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Ersatzleistung auf Urlaubsentgelt bestehe, ruhe.
der Vergleichsausfertigung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen als Arbeits- und Sozialgericht, römisch 40 , und laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe der BF Anspruch auf Kündigungsentschädigung und auf eine Urlaubsersatzleistung. Daher sei der Leistungsbezug
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG richtig zu stellen bzw. der Leistungsbezug rückwirkend zu korrigieren gewesen. Im Zeitraum 04.03.2015 bis 13.04.2015 sei Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.741,68 und im Zeitraum 14.04.2015 bis 20.07.2015 sei bereits Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.876,30 ausbezahlt worden. 8. Gegen diesen, zum 09.11.2015 datierten dem BF am 11.11.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid, GZ: XXXX, richtete sich der Vorlageantrag des BF vom 24.11.2015, mit der er die Vorlage seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht begehrte. Seinen Vorlageantrag begründete der BF damit, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige.8. Gegen diesen, zum 09.11.2015 datierten dem BF am 11.11.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid, GZ: römisch 40 , richtete sich der Vorlageantrag des BF vom 24.11.2015, mit der er die Vorlage seiner Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht begehrte. Seinen Vorlageantrag begründete der BF damit, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige. 9. Am 30.11.2015 legte die belangte Behörde den oben näher bezeichneten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der dazu ergangene Vorlagebericht gleichen Datums enthält eine Sachverhaltsdarstellung. 10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 02.12.2015 wurde dem BF der Stand der Beweisaufnahme im Rahmen des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern. Darüber hinaus wurde er um die Vorlage der von der Arbeiterkammer mit seinem damaligen Dienstgeber, der Firma XXXX geführten Korrespondenz, der das Verfahren vor dem LG für ZRS XXXX, Zl. XXXX, ausgelöst habenden Klage und des vor dem LG für ZRS XXXX zur angeführten Geschäftszahl geschlossenen Vergleichs ersucht.10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 02.12.2015 wurde dem BF der Stand der Beweisaufnahme im Rahmen des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern. Darüber hinaus wurde er um die Vorlage der von der Arbeiterkammer mit seinem damaligen Dienstgeber, der Firma römisch 40 geführten Korrespondenz, der das Verfahren vor dem LG für ZRS römisch 40 , Zl. römisch 40 , ausgelöst habenden Klage und des vor dem LG für ZRS römisch 40 zur angeführten Geschäftszahl geschlossenen Vergleichs ersucht. 11. Am 17.12.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht nachstehender Urkundenkonvolut vorgelegt: * Schreiben der XXXX an die Firma XXXX vom 06.03.2015;* Schreiben der römisch 40 an die Firma römisch 40 vom 06.03.2015; * E-Mail der Firma XXXX an die XXXX vom 26.03.2015;* E-Mail der Firma römisch 40 an die römisch 40 vom 26.03.2015; * Mahnklage des BF vom 04.05.2015 und * Vergleichsausfertigung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 26.08.2015, Zl. XXXX.* Vergleichsausfertigung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 26.08.2015, Zl. römisch 40 . 12. In seiner am 21.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme führte der BF aus, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung (März 2015) nicht wissen konnte, dass es sechs Monate später (August 2015) zu einer gerichtlichen Begegnung zwischen ihm und dem ehemaligen Arbeitgeber kommen würde. Auch habe er den Ausgang dieser gerichtlichen Begegnung nicht wissen können. "Bei dieser Verhandlung" sei von der Richterin explizit darauf hingewiesen worden, dass die textliche Widmung der Vergleichsausfertigung hinsichtlich des Umstandes seiner damaligen Betreuung durch die belangte Behörde berücksichtigt werde, damit für ihn keine negativen Folgen entstünden. Nach Erhalt habe er die Vergleichsausfertigung der belangten Behörde übergeben. Den Anordnungen der Mitarbeiter der belangten Behörde habe er Folge geleistet. Er sei auch den Ratschlägen der Arbeiterkammer gefolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Am 04.03.2015 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein.1.1. Am 04.03.2015 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Mit einem weiteren, bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice am 17.04.2015 eingereichten Antrag begehrte er die Gewährung von Notstandshilfe.Mit einem weiteren, bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice am 17.04.2015 eingereichten Antrag begehrte er die Gewährung von Notstandshilfe. In beiden Fällen füllte der BF das bundesweit einheitlich gestaltete Antragsformular aus. Darin kreuzte er die auf Seite 3 enthaltene Frage 11.), ob er einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung und/oder einen Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt, sowie die Fragen "Die Ansprüche wurden ausbezahlt", "Die Ansprüche wurden nicht ausbezahlt, weil die Ansprüche strittig sind bzw. der Dienstgeber insolvent ist" mit "nein" an. Ebenso blieb die im genannten Punkt gestellte Frage "Ich habe meine Ansprüche gelten gemacht bzw. eingeklagt bei ...." unbeantwortet. In den jeweils vom BF ausgefüllten und von ihm eigenhändig unterfertigten, auf die Gewährung von Arbeitslosengeld (04.03.2015) und die Gewährung der Notstandshilfe (17.04.2015) gerichteten Antragsformularen erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen und er zur Kenntnis nehme, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen, darunter explizit auch das Nichtbeantworten von Fragen, die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können. Diese Erklärung lautet wörtlich wie folgt: "[...] Ich bestätige mit meiner Unterschrift, die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, 1) dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen (z.B. auch das Nichtbeantworten von Fragen) die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können, außerdem in solchen Fällen eine Geldstrafe verhängt oder eine Strafanzeige gegen mich erstattet werden kann, 2) dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird, 3) dass alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden sind, 4) dass bei rückwirkender Zahlung einer Kündigungsentschädigung, einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) bzw. eines Insolvenz-Ausfallsgeldes hierfür der Arbeitgeber bzw. der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds das für die Zeit bezogene Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe rückzuerstatten hat, 5) dass der Erhalt einer Urlaubsabfindung durch die Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse unverzüglich zu melden ist. [...]" 1.2. Der BF war vom 01.12.2014 bis 28.02.2015 als XXXX bei der Firma XXXX beschäftigt.1.2. Der BF war vom 01.12.2014 bis 28.02.2015 als römisch 40 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. 1.3. Obwohl die XXXX namens und auftrags des BF die anschließend angeführten Ansprüche gegenüber dem vormaligen Dienstgeber, der Firma XXXX geltend machte, gab er BF in dem auf die Gewährung von Arbeitslosengeld (04.03.2015) gerichteten Antragsformular an, dass er keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. keinen Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) habe.1.3. Obwohl die römisch 40 namens und auftrags des BF die anschließend angeführten Ansprüche gegenüber dem vormaligen Dienstgeber, der Firma römisch 40 geltend machte, gab er BF in dem auf die Gewährung von Arbeitslosengeld (04.03.2015) gerichteten Antragsformular an, dass er keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. keinen Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) habe.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNRGemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
GVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit begründet, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige.24. GP, 5).
Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG). Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit begründet, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
VG iVm. § 38 AlVG zu widerrufen.3.4.2. War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet, so ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zu widerrufen. Der Widerruf (die Berichtigung) ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (siehe dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 512 zu § 24 und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen die Rückforderung zuerkannter Leistungen erlaubt, sohin den Schutz des guten Glaubens nicht gewährt. Dies ist schon dann denkbar, wenn zwar die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Leistung von Anfang an nicht vorlagen, der Leistungsempfänger jedoch erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht gebührt (Krapf/Keul, a.a.O.).Der Widerruf (die Berichtigung) ist jedenfalls dann immer zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (siehe dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 512 zu Paragraph 24 und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen die Rückforderung zuerkannter Leistungen erlaubt, sohin den Schutz des guten Glaubens nicht gewährt. Dies ist schon dann denkbar, wenn zwar die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Leistung von Anfang an nicht vorlagen, der Leistungsempfänger jedoch erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht gebührt (Krapf/Keul, a.a.O.).
VG iVm. § 38 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ("unwahre Angaben") ist verwirklicht, wenn der Empfänger den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat, sohin wenn die Behörde im Antragsformular rechtserhebliche Fragen stellt und diese unrichtig oder unvollständig beantwortet werden.Der erste Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ("unwahre Angaben") ist verwirklicht, wenn der Empfänger den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat, sohin wenn die Behörde im Antragsformular rechtserhebliche Fragen stellt und diese unrichtig oder unvollständig beantwortet werden. Gegenständlich hat der BF die zu Punkt 11.) auf Seite 3 des Antragsformulars gestellten Fragen sowohl bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld, als auch bei der Antragstellung auf Notstandshilfe nicht den Tatsachen entsprechend beantwortet. Tatsächlich musste er schon wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit der Geltendmachung der Kündigungsentschädigung bzw. der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld wissen, dass er einen entsprechenden Anspruch hat. Spätestens bei der Antragstellung auf Notstandshilfe (17.04.2015) hätte er die Aussagen "Ich habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung" bzw. "Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nicht mit "nein" beantworten dürfen. Überdies muss sich der BF das Nichtbeantworten der Frage "Ich habe meine Ansprüche geltend gemacht bzw. eingeklagt bei ..." vorhalten lassen. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Notstandshilfe war das an seinen vormaligen Dienstgeber ergangene Anspruchsschreiben vom 06.03.2015 bereits abgesendet und beim Dienstgeber eingelangt. Weder aus dem Akteninhalt lassen sich Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung, dass er dahin beraten worden sei, die genannten Fragen auf Seite 3 des Antragsformulars im Widerspruch zu den Fakten zu beantworten, erkennen. Dass der BF die objektiv falschen Angaben zu diesen Fragen in unverschuldeter Unkenntnis des Sachverhaltes gemacht hätte, ist aus dem Sachverhalt nicht ableitbar. Vielmehr ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, dass ihm bereits beim Ausfüllen der Antragsformulare die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber seinem vormaligen Dienstgeber bekannt war und dass er dies mit den für ihn zuständigen Mitarbeitern der belangten Behörde besprochen haben wollte. Seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass ihm die entsprechenden Angaben von Mitarbeitern der belangten Behörde angeraten worden seien, vermag seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da es für die Zurechnung von falschen Angaben ohne Bedeutung ist, ob sich der Leistungsempfänger einer dritten Person - hier von AMS-Mitarbeitern - bei der Ausfüllung des Antragsformulars bedient hat oder nicht (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0182 und vom 17.10.1995, Zl. 94/08/0030). Hat der Leistungsempfänger - wie hier das Antragsformular betreffend die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. das Antragsformular betreffend die Gewährung der Notstandshilfe - die Angaben unterschrieben, muss er sie auch als von ihm abgegeben gegen sich gelten lassen (siehe dazu VwGH vom 20.10.1998, Zl. 96/08/0352). Gleiches würde gelten, wenn das vom Arbeitslosen unterschriebene Antragsformular direkt von Bediensteten des Arbeitsmarktservice ausgefüllt wurde (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0251). Mit seiner Unterschrift bestätigt der Arbeitslose die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben (VwGH vom 20.10.1998, Zl. 96/08/0352 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0251). Das entspricht der Textierung auf Seite 4 der gegenständlichen Antragsformulare, wo es heißt: "[...] Ich bestätige mitmeiner Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben und nehme zur Kenntnis, [...]". Gegenständlich unterfertigte der BF diese Erklärung. Der Anspruch des BF auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung steht somit unstrittig fest, ebenso wie die erfolgreiche Eintreibung seiner Ansprüche. Unstrittig ist zudem, dass er seine Ansprüche gegen den ehemaligen Dienstgeber und dessen Betreibung der belangten Behörde nicht gemeldet hat, wobei es diesbezüglich entsprechend angeführter Judikatur für die Rückforderung
VG ausschließlich darauf ankommt, ob ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach objektiver Rechtslage besteht.Der Anspruch des BF auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung steht somit unstrittig fest, ebenso wie die erfolgreiche Eintreibung seiner Ansprüche. Unstrittig ist zudem, dass er seine Ansprüche gegen den ehemaligen Dienstgeber und dessen Betreibung der belangten Behörde nicht gemeldet hat, wobei es diesbezüglich entsprechend angeführter Judikatur für die Rückforderung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ausschließlich darauf ankommt, ob ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach objektiver Rechtslage besteht. 3.4.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Eine Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.6. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G305.2117838.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.