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{'item': 'G309 2017646-1'}

Obsah (11)§§ 1Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlG309 2017646-1 SpruchG309 2017646-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

§§ 1Abs.

2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n.Die Beschwerde wird

Paragraphen eins, Absatz 2, 40, 41, Absatz eins, 45,, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 33 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 11.09.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbar", ein. Dem Antrag war ein Fachbefund des Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie angeschlossen, indem ausgeführt wird wie folgt:
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 11.09.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbar", ein. Dem Antrag war ein Fachbefund des Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie angeschlossen, indem ausgeführt wird wie folgt: Herr XXXX ist seit Jahren Patient meiner Ordination und mit dessen Einverständnis kann ihm wie folgt attestiert werden. Herr XXXX zeigt eine rezidivierend depressive Störung mit schweren depressiven Episoden, eine Soziophobie ausgeprägt, eine Panikstörung, einen psychogenen Tremor, eine prämorbid dissoziative Persönlichkeitsstörung sowie einen Z.n. Meniskusläsion links. Der Betroffene zeigt eine ausgeprägte ständig vorliegende Agitation, Nervosität und Getriebenheit mit Beklemmungsgefühl, insb. in Räumen mit mehreren Personen, einen zunehmenden Tremor nicht unterdrückbar der linken oberen Extremität, eine zunehmend soziale Isolationsneigung sowie rasche Neigung zu Panikattacken in für ihn belastenden Situationen sowohl physisch als auch psychisch. Es besteht eine umfassende medikamentöse Therapie sowie ein Z.n. stationärem Aufenthalt im Rehabzentrum. Dennoch ist die Befindlichkeit meines Patienten deutlich gestört. Die Angstsymptomatik sowie Phobie als therapierefraktär zu bezeichnen. Die Angaben werden von Seiten der Gattin bestätigt und können auch aufgrund der Längs- und Querschnittsanamnese psychiatrisch und neurologisch verifiziert werden. Demzufolge ist von einer ausgeprägten Behinderung der Lebensqualität bei meinem Patienten auszugehen. Somit ergibt sich daraus die Unzumutbarkeit der Benützung er Verkehrsmittel aufgrund einer dauernden Gesundheitsschädigung.Herr römisch 40 ist seit Jahren Patient meiner Ordination und mit dessen Einverständnis kann ihm wie folgt attestiert werden. Herr römisch 40 zeigt eine rezidivierend depressive Störung mit schweren depressiven Episoden, eine Soziophobie ausgeprägt, eine Panikstörung, einen psychogenen Tremor, eine prämorbid dissoziative Persönlichkeitsstörung sowie einen Z.n. Meniskusläsion links. Der Betroffene zeigt eine ausgeprägte ständig vorliegende Agitation, Nervosität und Getriebenheit mit Beklemmungsgefühl, insb. in Räumen mit mehreren Personen, einen zunehmenden Tremor nicht unterdrückbar der linken oberen Extremität, eine zunehmend soziale Isolationsneigung sowie rasche Neigung zu Panikattacken in für ihn belastenden Situationen sowohl physisch als auch psychisch. Es besteht eine umfassende medikamentöse Therapie sowie ein Z.n. stationärem Aufenthalt im Rehabzentrum. Dennoch ist die Befindlichkeit meines Patienten deutlich gestört. Die Angstsymptomatik sowie Phobie als therapierefraktär zu bezeichnen. Die Angaben werden von Seiten der Gattin bestätigt und können auch aufgrund der Längs- und Querschnittsanamnese psychiatrisch und neurologisch verifiziert werden. Demzufolge ist von einer ausgeprägten Behinderung der Lebensqualität bei meinem Patienten auszugehen. Somit ergibt sich daraus die Unzumutbarkeit der Benützung er Verkehrsmittel aufgrund einer dauernden Gesundheitsschädigung.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 09.10.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.10.2014, wird hinsichtlich des beantragten Zusatzes im Wesentlichen folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.10.2014, wird hinsichtlich des beantragten Zusatzes im Wesentlichen folgendes festgehalten: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Herr XXXX leidet, wie im Zuge der heutigen Exploration festgestellt, an einer mittelgradig depressiven Episode. Im Rahmen der Depression zeigen sich ängstliche Symptome sowie eine deutliche innere Unruhe und Agitation. Es zeigen sich jedoch aus nervenfachärztlicher Sicht des Gefertigten keine ausreichenden Hinweise für das Vorliegen einer spezifischen phobischen Störung im Sinne einer Agoraphobie bzw. einer sozialen Phobie

ICD-10 Kriterien. Eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer generalisierten Angststörung lassen sich in der heutigen Exploration nicht erheben. Die depressive Symptomatik schränkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ein.Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Herr römisch 40 leidet, wie im Zuge der heutigen Exploration festgestellt, an einer mittelgradig depressiven Episode. Im Rahmen der Depression zeigen sich ängstliche Symptome sowie eine deutliche innere Unruhe und Agitation. Es zeigen sich jedoch aus nervenfachärztlicher Sicht des Gefertigten keine ausreichenden Hinweise für das Vorliegen einer spezifischen phobischen Störung im Sinne einer Agoraphobie bzw. einer sozialen Phobie

ICD-10 Kriterien. Eindeutige Hinweise auf das Vorliegen einer generalisierten Angststörung lassen sich in der heutigen Exploration nicht erheben. Die depressive Symptomatik schränkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ein.

  1. Mit Parteiengehör vom 22.10.2014 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der BF erstattete innerhalb offener Frist eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen auf seinen in Vorlage gebrachten Befund des Dr. XXXX verwies, und ausführte, dass er in engen Räumen bzw. wenn sehr viele Personen um ihn rundherum seien, Panikattacken bekomme, und er deshalb aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne.
  2. Mit Parteiengehör vom 22.10.2014 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der BF erstattete innerhalb offener Frist eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen auf seinen in Vorlage gebrachten Befund des Dr. römisch 40 verwies, und ausführte, dass er in engen Räumen bzw. wenn sehr viele Personen um ihn rundherum seien, Panikattacken bekomme, und er deshalb aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne.
  3. Der von der belangten Behörde dem Ermittlungsverfahren hinzugezogene Sachverständige Dr. XXXX, führte mit Schriftsatz vom 28.11.2014, zum Vorbringen des BF im Wesentlichen aus wie folgt:
  4. Der von der belangten Behörde dem Ermittlungsverfahren hinzugezogene Sachverständige Dr. römisch 40 , führte mit Schriftsatz vom 28.11.2014, zum Vorbringen des BF im Wesentlichen aus wie folgt: In der Untersuchungssituation vom 09.10.2014 konnte in ausreichend langer Zeit über die aktuelle Problematik mit Herrn XXXX gesprochen werden. Eine Drohung, wie von ihm behauptet, wurde vom Gefertigten in keiner Weise ausgesprochen. Die Gattin des Untersuchten wurde gebeten, im Warteraum während der Untersuchung Platz zu nehmen, da wie in Sachverständigenkreisen üblich eine Untersuchung alleine mit dem Betroffenen stattfindet.In der Untersuchungssituation vom 09.10.2014 konnte in ausreichend langer Zeit über die aktuelle Problematik mit Herrn römisch 40 gesprochen werden. Eine Drohung, wie von ihm behauptet, wurde vom Gefertigten in keiner Weise ausgesprochen. Die Gattin des Untersuchten wurde gebeten, im Warteraum während der Untersuchung Platz zu nehmen, da wie in Sachverständigenkreisen üblich eine Untersuchung alleine mit dem Betroffenen stattfindet. Im Gutachten des Gefertigten wird auf zwei Befunde des behandelnden Nervenfacharztes Dr. XXXX, vom 26.03., als auch vom 05.09.2014 eingegangen. Daraus ergeht im Befund des Frühjahres, dass der Untersuchte an einer rezidivierend depressiven Störung mit mittelgradig depressiven Episoden leidet. Es wurde dabei Erwartungsversagen und Zukunftsängste angegeben. In weiterer Folge wird auf keine isolierte spezifische Phobie oder sonstige anderweitige spezielle Angststörung eingegangen. Im neuerlichen Befund vom 05.09.2014 wird erstmalig eine Soziophobie ausgeprägt, eine Panikstörung, ein psychogener Tremor beschrieben. Das Beklemmungsgefühl in den Räumen mit mehreren Personen wird erstmalig beschrieben. Dies ergeht aus den Vorbefunden nicht. Es wird hier erstmalig explizit auf die Unzumutbarkeit auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. In den vorigen Befunden wird auf dieses Thema, im speziellen der Angst, nicht eingegangen. Die Phobie wird als therapierefraktär beschrieben, was jedoch aufgrund der erstmaligen Beschreibung als nicht sehr glaubwürdig erscheint.Im Gutachten des Gefertigten wird auf zwei Befunde des behandelnden Nervenfacharztes Dr. römisch 40 , vom 26.03., als auch vom 05.09.2014 eingegangen. Daraus ergeht im Befund des Frühjahres, dass der Untersuchte an einer rezidivierend depressiven Störung mit mittelgradig depressiven Episoden leidet. Es wurde dabei Erwartungsversagen und Zukunftsängste angegeben. In weiterer Folge wird auf keine isolierte spezifische Phobie oder sonstige anderweitige spezielle Angststörung eingegangen. Im neuerlichen Befund vom 05.09.2014 wird erstmalig eine Soziophobie ausgeprägt, eine Panikstörung, ein psychogener Tremor beschrieben. Das Beklemmungsgefühl in den Räumen mit mehreren Personen wird erstmalig beschrieben. Dies ergeht aus den Vorbefunden nicht. Es wird hier erstmalig explizit auf die Unzumutbarkeit auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. In den vorigen Befunden wird auf dieses Thema, im speziellen der Angst, nicht eingegangen. Die Phobie wird als therapierefraktär beschrieben, was jedoch aufgrund der erstmaligen Beschreibung als nicht sehr glaubwürdig erscheint. Somit erscheint, wie im Gutachten des Gefertigten angegeben, der Untersuchte an einer rezidiv, depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig depressiven Episode, zu leiden. Die ängstliche und vegetative Symptomatik besteht im Rahmen dieser depressiven Grunderkrankung. Es besteht kein Hinweis für eine isolierte Phobie oder eine anderweitige Angststörung. Weiters sind nicht alle Therapiemodalitäten erschöpft.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstatteten Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde, in der er im Wesentlichen, wie in seiner Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, ausführte.
  7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
  8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 10.11.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF zusammengefasst folgendes festgehalten: Frage: Liegt beim BF eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Nein. Im Rahmen der wiederkehrenden depressiven Erkrankung kommt es zum Auftreten von Ängsten, innerer Unruhe und Anspannungsgefühlen mit Zittern und vegetativer Symptomatik. Nach Zusammenfassung aller vorliegenden Befunde reicht die Symptomatik nicht aus, um eine eigenständige Diagnose einer Sozialphobie bzw. spezifischen Phobie zu diagnostizieren. Eine medikamentöse Anpassung wurde nicht vorgenommen, auch keine adäquate Psychotherapie durchgeführt.
  9. Das Sachverständigengutachten wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit 18.11.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.8. Das Sachverständigengutachten wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit 18.11.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor. Es konnte keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, oder Funktionen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden, festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das vom BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte medizinische Beweismittel war nicht geeignet, die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG - Bundesbehindertengesetz).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG - Bundesbehindertengesetz).

§ 1Abs.

2 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, oder Funktionen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden, festgestellt werden. Die oben angeführten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G309.2017646.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.