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{'item': 'G309 2106535-1'}

Obsah (13)§§ 1Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlG309 2106535-1 SpruchG309 2106535-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

§§ 1Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idg

F sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraphen eins, Absatz 2, 42, Absatz eins und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben. II. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.römisch zwei. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 05.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein.

Dem Antrag waren medizinische Befunde beigelegt bzw. wurden auch in weiterer Folge über Aufforderung der Behörde medizinische Beweismittel vorgelegt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 05.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Befunde beigelegt bzw. wurden auch in weiterer Folge über Aufforderung der Behörde medizinische Beweismittel vorgelegt.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 09.09.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin vom 09.09.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin vom 09.09.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate Begründung der Position bzw. der Rahmensätze; Pos. Nr. GdB% 1 Varicosis mit Geschwürsbildung (1 Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entspricht der chron. Ulcus-bildung u. d. Schwellneigung in beiden Beinen unter adäquater Therapie) 05.08.02 60 2 Bewegungseinschränkung in mehreren großen Gelenken, Zustand nach operativ versorgtem Unterschenkelbruch links (unterer Rahmensatzwert entspricht der leichten Bewegungseinschränkung in den Schultern, Hüften und Knien und der hochgradigen Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk) 02.02.03 50 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (unterer Rahmensatzwert entspricht der Funktionseinschränkung in der Wirbelsäule, vornehmlich der Halswirbelsäule) 02.01.02 30 4 Bluthochdruck (fixe Position) 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung betrage 70 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass dieser von der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1 gebildet werde. GS 2 und GS 3 würden gemeinsam um 1 Stufe weiter anheben, weil sie in ihrem Zusammenwirken eine zusätzliche Belastung im Lebensalltag darstellen würden, GS 4 hebe nicht weiter an. Der Gesamtgrad der Behinderung liege vor seit: Juni
  2. Es handle sich um einen Dauerzustand. Hinsichtlich des beantragten Zusatzes wird zusammengefasst ausgeführt: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar, da die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates ausreichend sei, um kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückzulegen, öffentliche Verkehrsmittel sicher be- und entsteigen zu können und unter üblichen Bedingungen sicher transportiert werden zu können. Nach eigenen Angaben von Herrn Konrad benütze er öffentliche Verkehrsmittel und sei mit einem solchen auch zur Untersuchung gekommen. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2014 wurde dem BF der Behindertenpass übermittelt.
  4. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2014 wurde dem BF zu seinem Antrag auf Aufnahme von Zusätzen in den Behindertenpass Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gewährt. Demnach sei die Eintragung des gewünschten Zusatzes nicht möglich, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX die Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen würden. Zusätzlich wurde dem BF für eine Stellungnahme eine Frist von 3 Wochen eingeräumt.
  5. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2014 wurde dem BF zu seinem Antrag auf Aufnahme von Zusätzen in den Behindertenpass Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gewährt. Demnach sei die Eintragung des gewünschten Zusatzes nicht möglich, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch 40 die Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen würden. Zusätzlich wurde dem BF für eine Stellungnahme eine Frist von 3 Wochen eingeräumt.
  6. Mit Mitteilung vom 03.11.2014 erhob der BF hinsichtlich der beabsichtigten Ablehnung des beantragten Zusatzes Einwendungen, und begründete diese im Wesentlichen damit, dass außer bei "Öffis" mit Niederflureinstieg große Sturzgefahr beim Aus- und Einsteigen bestehe und der BF in "Öffis" ohne Niederflur auf Hilfe der Mitfahrer beim Ein- und Aussteigen angewiesen sei, da auch das Anhalten für ihn nicht mehr ganz einfach sei. Er habe schon mehrere Stürze hinter sich. Im ebenen Gelände sei es ihm durchaus möglich, kurze Wegstrecken zurückzulegen, jedoch mit vielen kleinen Pausen (sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden). Der BF ersuche daher um Überprüfung der Entscheidung.
  7. Auf Grund der gemachten Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme eingeholt. In dieser Stellungnahme von Dr.XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 10.01.2015, wird ausgeführt wie folgt: "
  8. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Die Bewegungseinschränkung in den großen Gelenken führt zu einer Gangstörung. Die Funktion des Bewegungsapparates ist jedoch ausreichend, um eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurücklegen zu können. Nach Angabe des Klienten ist er in der Lage, die Strecke vom Sozialministeriumservice bis zum Hauptbahnhof zurückzulegen. Es liegt kein Befund über eine periphere arterielle Verschlusskrankheit II b oder über eine Claudicatio spinalis oder eine hochgradige kardiopulmonale Einschränkung vor, die ein Pause innerhalb von kurzen Wegstrecken erzwingen würden. Die Funktion des Bewegungsapparates ist ausreichend, um Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen überwinden zu können (Hüftflexion rechts 120, links 110 Grad, Kniebeugung rechts 110, links 100 Grad, Kniestreckung vollkommen möglich). Das unelastische und kurzschrittige Gangbild im Barfußgang wird durch eine orthopädische Schuhversorgung ausreichend kompensiert, das Tragen einer orthopädischen Schuhversorgung ist zumutbar und behindert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates ist ausreichend, um unter üblichen Bedingungen sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden zu können. Die Beweglichkeit in den Schultern ist nur endgradig eingeschränkt, die grobe Kraft ist erhalten, sodass ein Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder das Hochziehen beim Einsteigen ausreichend möglich ist. Sturzgeschehen sind nicht dokumentiert. Die Varicosis führt zu keiner solchen Einschränkung, dass kurze Wegstrecken nicht zurückgelegt werden könnten. Herr XXXX benützt nach eigenen Aussagen auch öffentliche Verkehrsmittel, er ist mit einem solchen auch zur Untersuchung gekommen.Die Bewegungseinschränkung in den großen Gelenken führt zu einer Gangstörung. Die Funktion des Bewegungsapparates ist jedoch ausreichend, um eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurücklegen zu können. Nach Angabe des Klienten ist er in der Lage, die Strecke vom Sozialministeriumservice bis zum Hauptbahnhof zurückzulegen. Es liegt kein Befund über eine periphere arterielle Verschlusskrankheit römisch zwei b oder über eine Claudicatio spinalis oder eine hochgradige kardiopulmonale Einschränkung vor, die ein Pause innerhalb von kurzen Wegstrecken erzwingen würden. Die Funktion des Bewegungsapparates ist ausreichend, um Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen überwinden zu können (Hüftflexion rechts 120, links 110 Grad, Kniebeugung rechts 110, links 100 Grad, Kniestreckung vollkommen möglich). Das unelastische und kurzschrittige Gangbild im Barfußgang wird durch eine orthopädische Schuhversorgung ausreichend kompensiert, das Tragen einer orthopädischen Schuhversorgung ist zumutbar und behindert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates ist ausreichend, um unter üblichen Bedingungen sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden zu können. Die Beweglichkeit in den Schultern ist nur endgradig eingeschränkt, die grobe Kraft ist erhalten, sodass ein Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder das Hochziehen beim Einsteigen ausreichend möglich ist. Sturzgeschehen sind nicht dokumentiert. Die Varicosis führt zu keiner solchen Einschränkung, dass kurze Wegstrecken nicht zurückgelegt werden könnten. Herr römisch 40 benützt nach eigenen Aussagen auch öffentliche Verkehrsmittel, er ist mit einem solchen auch zur Untersuchung gekommen.
  9. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine."
  10. Mit Bescheid vom 09.03.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 09.09.2014, sowie auf die ärztliche Stellungnahme vom 05.11.
  11. Dagegen brachte der BF fristgerecht bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein. Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beweglichkeit im Sprunggelenk seit seinem doppelten Sprunggelenksbruch im Jahr 1965 stark eingeschränkt sei. Seither sei sein linkes Bein kürzer und der BF trage einen orthopädischen Schuh mit Beinausgleich. Bei Belastung schwelle das Gelenk deutlich an und sei dann stark gerötet. Je nachdem, ob der BF in der Ebene gehe oder bergauf/ab bzw. über Stiegen und Unebenheiten - dann schon entsprechend früher - trete diese Schwellung bereits nach einem kurzen Gehweg auf. Der Knöchel beginne dann bei jedem Schritt zu schmerzen, was zur Folge habe, dass der BF eine Pause einlegen müsse, da er sonst kaum mehr auftreten könne. Durch die Schwellung bekomme er auch ein "schwammiges" Gefühl im Knöchel und fühle sich dadurch beim Gehen außerdem sehr unsicher. Dies schränke seine Beweglichkeit im Allgemeinen extrem ein und der BF müsse sich oft irgendwo anhalten oder niedersetzen. Beim Stiegensteigen müsse er sich mit einer Hand festhalten, bei schlechtem Wetter schaffe er dies aufgrund der Schmerzen nur mit Nachsteigen. Seit einiger Zeit leide der BF auch unter Krampfadern und damit einhergehend unter chronisch rezidivierenden Beingeschwüren. Bei einer Phlebographie seien postthrombotische Veränderungen der Venen (Perforans Insuffizienz Crockett 3 und Sherman) festgestellt worden. Am linken Unterschenkel sei vor einiger Zeit bei ihm ein Hautgeschwür aufgetreten, das bereits seit Monaten nicht heile und äußerst schmerhaft sei. Der BF trage deshalb auch Kompressionsstrümpfe. Die Haut in diesem Bereich sei sehr dünn und verletzlich. Dieser schmerzhafte Ulcus verstärke seine Beschwerden im linken Bein. Durch die bereits seit Jahren vorliegende Versteifung im unteren Sprunggelenk sowie die starke Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk und den damit verbundenen Schmerzen bei Belastung habe der BF immer versucht, diese Körperregion zu entlasten. Dadurch habe sein Bewegungsapparat zunehmend eine Fehlhaltung eingenommen, die ihn in der Beweglichkeit zusehends belastet und einschränkt habe. Der BF habe somit nicht nur Probleme in seinem linken Fuß, sondern auch seine Hüfte und seine Knie seien in der Beweglichkeit eingeschränkt. Er müsse jeden Schritt mit Bedacht setzen und könne Niveauunterschiede nur mit großer Anstrengung und Schmerzen bewältigen. Ihm seien aufgrund seiner Unsicherheit bereits mehrere Stürze passiert. Durch die Bewegungseinschränkung im linken Fuß, den Hüften und den Knien in Verbindung mit den Schmerzen bestehe eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit. Der BF könne Wegstrecken aus eigener Kraft nur mit großer Mühe und sehr langsam zurücklegen und müsse Pausen einlegen. Seine dauernde Gesundheitsschädigung habe auch Auswirkungen auf das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, wobei der BF sich dabei immer sehr anstrengen müsse. Auch die Sitzplatzsuche und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien ihm nur schwer möglich, da durch die Unsicherheit im linken Bein eine erhöhte Sturzgefahr bestehe. Sollte kein Sitzplatz frei sein, könne der BF aufgrund der Schmerzen nicht stehen und müsse bei der nächsten Haltestelle aussteigen. Derzeit benutze er öffentliche Verkehrsmittel nur im Notfall, um sich weite Fußwege aufgrund der Parkplatzsituation zu ersparen. Dies müsse er jedes Mal gut planen, um dann einen möglichst kurzen Fußweg zu haben und auch in einer Zeit unterwegs zu sein, in der er einen Sitzplatz bekomme. Die schmerzliche Belastung für ihn sei trotzdem enorm. Die Behörde hätte sich mit der Rechtsfrage, ob dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sei und vor allem mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen dies bei ihm verbunden sei, auseinander zu setzen gehabt. Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, in welcher Weise beim BF angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Leidenszustände und Schmerzen auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom BF zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gelte hinsichtlich möglicher Schmerzen beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, beispielsweise für den Fall, dass der BF keinen freien Sitzplatz bekomme und ob ihm die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" seien. Aus diesem Grund ersuchte der BF um Aufhebung des Bescheides.
  12. Mit 27.04.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen.
  14. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen. Im medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. XXXX wird nach persönlicher Untersuchung am 25.06.2015 im zusammengefassten Ergebnis hinsichtlich des beantragten Zusatzes folgendes festgehalten:Im medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 wird nach persönlicher Untersuchung am 25.06.2015 im zusammengefassten Ergebnis hinsichtlich des beantragten Zusatzes folgendes festgehalten: "Zu den Mobilitätseinschränkungen: Im Rahmen der heutigen Untersuchung zeigen sich deutliche Mobilitätseinschränkungen. Der Stand ist zwar frei durchführbar, zeigt sich jedoch unsicher, die Lagewechsel bedürfen Stützungen bzw. Anhalten und sind daher unsicher durchführbar; das Gangbild zeigt sich deutlich verlangsamt, breitbeinig und der Oberkörper wird in erheblichen Ausmaß auf eine UA-Stützkrücke gelastet. Im gesamten Gangablauf zeigt sich dementsprechend eine deutliche Gangstörung, die angegebene max. Gehstrecke in einem durch, mit 100 m, erscheint entsprechend den erhobenen Befunden und den beobachteten Einschränkungen glaubhaft und nachvollziehbar. Niveauunterschiede können daher nur mit deutlich erhöhtem Müheaufwand und verminderter persönlicher Sicherheit überwunden werden. Bei den Anforderungen im Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels besteht durch die Stand- und Gangunsicherheit bei zusätzlich bestehender leichter psychomotorischer Verlangsamung eine deutliche eingeschränkte Sicherheit mit erhöhter Sturzneigung. In der Zusammenschau ist daher das Vorliegen einer hochgradigen Mobilitätseinschränkung durch erhebliche Funktionsminderungen der unteren Extremitäten bei verminderter Anpassungsfähigkeit im Rahmen der mäßigen psychomotorischen Verlangsamung bestätigbar. Eine hochgradige cardiopulmonale Leistungsminderung besteht nicht. Durch die allg. Leistungsminderung sind jedoch Kompensationsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Funktionsproblematik ist als Dauerzustand anzusehen, ein Nachuntersuchungstermin ist daher nicht erforderlich" "Stellungnahme zu Vorgutachten von 09/2014: Im Gegensatz zur Vorbegutachtung finden sich nun entsprechend der Befundlage US-Geschwüre an beiden Beinen mit chronischer Wundbehandlung und Kompressionsverbänden. Ebenso wird die Schmerzsymptomatik erheblich stärker als im Vorgutachten berichtet. Herr Konrad ist auch heute in Begleitung zur Untersuchung gekommen, wobei die Gattin Handreichungen beim An- und Auskleiden durchführen muss. Entsprechend der Beschreibung des Gangbildes findet sich bei der heutigen Begutachtung eine deutlich stärkere Funktionseinschränkung."
  15. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 09.07.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 09.07.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und leidet an einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten. Die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Der Inhalt wurde vom BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK nochDas Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 42Abs.

1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45BBG Abs.

1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, BBG Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird.

§ 1Abs.

2 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn dasGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der am
  2. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080) 3.
  4. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Der BF leidet unter anderem an einer hochgradigen Funktionseinschränkung im linken Sprunggelenk nach Unterschenkelbruch, degenerativen Gelenksveränderungen in mehreren großen Gelenken (Schultern, Hüfte, Kniegelenke mit mäßiggradigen Funktionseinschränkungen) sowie an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Fehlhaltung. Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, ist es zu einer erheblichen Verschlechterung der Schmerzsymptomatik gekommen. Hinzukommen die Geschwüre an beiden Beinen mit chronischer Wundbehandlung und Kompressionsverbänden. Zusammengefasst findet sich eine deutlich stärkere Funktionseinschränkung. Zudem besteht im gesamten Gangablauf eine deutliche Gangstörung und kann eine Gehstrecke von max. 100 m zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können nur mit deutlich erhöhtem Müheaufwand und verminderter persönlicher Sicherheit überwunden werden. Es besteht durch die Stand- und Gangunsicherheit bei zusätzlich bestehender leichter psychomotorischer Verlangsamung eine deutlich eingeschränkte Sicherheit mit erhöhter Sturzneigung. Somit ergibt sich, dass ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen durch die oben beschriebenen körperlichen Einschränkungen nicht gewährleistet ist. Da eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt wurde, und der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G309.2106535.1.00

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