← Österreich

{'item': 'L517 2114470-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133Art 130§ 6§ 19b§ 17§ 14§ 31§ 9§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlL517 2114470-1 SpruchL517 2114470-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die B

§ 28Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 26.08.2015, römisch 40 ,

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 11.07.2012 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX , nachfolgend Sozialministeriumservice (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten11.07.2012 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) beim Bundessozialamt, Landesstelle römisch 40 , nachfolgend Sozialministeriumservice (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten 04.09.2012 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Ärztin für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H., Nachuntersuchung 2015, weil eventuell Besserung möglich 21.09.2012 - Bescheid der bB, Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 11.07.2012, Grad der Behinderung 80 v.H. 08.04.2015 - Übermittlung Bescheid und Sachverständigengutachten durch die bB an die zuvor bestellte Sachwalterin und Information über eine Nachuntersuchung im September 2015 19.08.2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Ärztin für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H., Nachuntersuchung September 2018, weil weitere Besserung möglich 26.08.2015 - Bescheid der bB, Festsetzung des Grades der Behinderung von Amts wegen ab 01.07.2015 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. 03.09.2015 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 26.08.2015 17.09.2015 - Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.1.1. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft. 1.2.

Bescheid der bB vom 21.09.2012 gehört die bP seit 11.07.2012 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Im diesbezüglichen ärztlichen Gutachten vom 04.09.2012 nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein Grad der Behinderung 80 v H festgestellt und eine Nachuntersuchung für 2015 angesetzt, weil eine eventuelle Besserung möglich war. Das diesbezügliche Sachverständigengutachten hat nachangeführten relevanten Inhalt:1.2.

Bescheid der bB vom 21.09.2012 gehört die bP seit 11.07.2012 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Im diesbezüglichen ärztlichen Gutachten vom 04.09.2012 nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein Grad der Behinderung 80 v H festgestellt und eine Nachuntersuchung für 2015 angesetzt, weil eine eventuelle Besserung möglich war. Das diesbezügliche Sachverständigengutachten hat nachangeführten relevanten Inhalt: "... Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Epilepsie Pos. Nr. 041002 GdB 80 % 2) Schilddrüsenunterfunktion, medikamentös eingestellt Pos. Nr. 090101 GdB 10 % Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: 041002: 80% GdB, oberer Rahmensatz, da die Anfälle mehrmals monatlich auftreten trotz regelmäßiger medikamentöser Therapie. 090101: Unterer Rahmensatz, aufgrund der guten medikamentösen Einstellbarkeit und geringen Beeinträchtigung. Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. ...." 1.

  1. Mit Schreiben vom 08.04.2015 wurden der Bescheid und das Sachverständigengutachten durch die bB an die Sachwalterin übermittelt, außerdem wurde diese über eine Nachuntersuchung der bP im September 2015 informiert. Die Urkunde über die Sachwalterbestellung liegt im Verwaltungsakt nur unvollständig (Seite 1 von 2) und damit undatiert vor, dem Akteninhalt nach musste die Sachwalterbestellung aber vor dem 08.04.2015 erfolgt sein. 1.
  2. Am 19.08.2015 wurde im Rahmen der Nachuntersuchung ein Sachverständigengutachten (Ärztin für Allgemeinmedizin) nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, mit nachfolgend relevantem Inhalt erstellt:1.
  3. Am 19.08.2015 wurde im Rahmen der Nachuntersuchung ein Sachverständigengutachten (Ärztin für Allgemeinmedizin) nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, mit nachfolgend relevantem Inhalt erstellt: "... Anamnese: NU: keine neuen Erkrankungen hinzugekommen. Herr XXXX berichtet, dass es zu einer Besserung im Sinne von Reduzierung der Anfallshäufigkeit gekommen sei.Herr römisch 40 berichtet, dass es zu einer Besserung im Sinne von Reduzierung der Anfallshäufigkeit gekommen sei. Derzeitige Beschwerden: Letzter epileptischer Anfall Anfang Jänner 2015, dieser Anfall sei ein nächtlicher Anfall gewesen, welcher am Morgen bemerkt wurde, da starke Kopfschmerzen und auffällige Müdigkeit bestanden, kein Sezessus. Seit 2012 keine weiteren stationären KH-Aufenthalte. 2014: durchschnittlich 1-2 nächtliche Anfälle pro Monat gehabt. Alle 3 Monate fachärztliche Kontrolle bei Frau Dr. XXXX .Alle 3 Monate fachärztliche Kontrolle bei Frau Dr. römisch 40 . In der Epilepsieambulanz zur Routine-Kontrolle zuletzt März 2015, nächste Kontrolle Oktober 2015 geplant. Die Schilddrüsenunterfunktion sei weiterhin gut medikamentös eingestellt. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lamotigrin 150-0-200mg, Euthyrox 1x
  4. Keine sonstigen Therapien. Sozialanamnese: Wohnt alleine, von Nachbarn oder Verwandten fallweise Unterstützung im Haushalt. Eine Tante sei Sachverwalterin. Ledig, keine Kinder. Einzelhandelskaufmannslehre abgeschlossen. Zuletzt tätig gewesen als Regalbetreuer in einem Großhandelsbetrieb. Diese Tätigkeit musste er 2010 auf Grund der Epilepsie-Erkrankung aufgeben. Seither nicht mehr erwerbstätig gewesen. Derzeit arbeitslos gemeldet. Invaliditätspensionsantrag sei vor 2 Jahren abgelehnt worden. 2013 Probemonat in geschützter Werkstätte, die erforderliche Leistung von 50% konnte nicht erbracht werden, laut Herrn XXXX auf Grund mangelnder Schnelligkeit und Auftreten von Kreuzschmerzen nach längerem Sitzen.2013 Probemonat in geschützter Werkstätte, die erforderliche Leistung von 50% konnte nicht erbracht werden, laut Herrn römisch 40 auf Grund mangelnder Schnelligkeit und Auftreten von Kreuzschmerzen nach längerem Sitzen. Zuvor im Berufsbildungsrehabilitations-Zentrum in XXXX zur Austestung gewesen, es wurde damals die Aufnahme in die geschützten Werkstätten empfohlen.Zuvor im Berufsbildungsrehabilitations-Zentrum in römisch 40 zur Austestung gewesen, es wurde damals die Aufnahme in die geschützten Werkstätten empfohlen. Derzeit in "ÖZIF" (Österreichischer Zivilinvaliden Verband) aufgenommen, hier werde er bei der Arbeitssuche unterstützt. Möchte gerne wieder eine einfache Tätigkeit wie Regalbetreuung ausführen. Habe einen kleinen Freundeskreis. Den Führerschein habe er wegen seiner Erkrankung abgeben müssen, fahre nun mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2012-11-19: Univ.-Klinik für Neurologie, XXXX XXXX :2012-11-19: Univ.-Klinik für Neurologie, römisch 40 römisch 40 : Stationär von 14.11-16.11.2012: Diagnosen: 1) Frontallappen-Epilepsie mit hypermotorischen Anfällen (DD: fokal einfach/fokal komplex), semiologisch fronto-polarer (DD: fronot-mesialer) Anfallsursprung, ätiologisch in Abklärung. 2) Substituierte Hypothyreose. .... Status Psychicus: Allseits ausreichend orientiert, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig. Kognitive Funktionen: Auffassungsfähigkeit erscheint leicht vermindert, gut kontakt- und rapportfähig. Keine produktive Symptomatik explorierbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Epilepsie, Epilepsie - mittelschwere Form mit seltenen bis mäßig gehäuften Anfällen Unterer Rahmensatz auf Grund der Reduzierung der Anfallshäufigkeit. Seit mehreren Monaten keine Anfälle mehr. Pos. Nr.: 04.10.02 GdB: 50% 2) Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, auf Grund der geringen Einschränkung durch die Erkrankung im Alltagsleben bei medikamentöser Substituierung und der Stabilität. Pos. Nr.: 09.03.01 GdB: 10% Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB der führenden Position wird durch Hinzutreten von Leiden Nr. 2 wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung der Beschwerdesymptomatik unter regelmäßiger medikamentöser Therapie. Anfallsfrequenz im Vergleich zum Vorgutachten rückläufig. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Herabsetzen des GdB um 3 Stufen auf Grund von Besserung der Beschwerdesymptomatik durch Rückgang der Anfallshäufigkeit, seit einigen Monaten (Jänner 2015) anfallsfrei. .... Nachuntersuchung 09/2018 weil weitere Besserung möglich.Nachuntersuchung 09 aus 2018, weil weitere Besserung möglich. Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA ..." 1.
  5. Eine Aufforderung zur Stellungnahme zum Gutachten vom 19.08.2015 erfolgte nicht. 1.
  6. Mit Bescheid der bB vom 26.08.2015 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung nunmehr 50 v. H. beträgt. 1.
  7. Mit Schreiben vom 03.09.2015 erhob die bP, vertreten durch ihre Sachwalterin, Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 26.08.2015, zugestellt am 01.09.2015, und brachte im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor: Als Sachwalterin erhebe sie Einspruch gegen den Bescheid vom 28.8.2015 [Anm.: richtig: 26.08.2015] betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Sie beantrage, das Ergebnis des Bescheids der bB vom 21.9.2012 von 80% weiterhin anzuerkennen. Begründung: • Die bP habe zwar im Moment weniger oft epileptische Anfälle, aber ihr Körper sei von den jahrelangen Anfällen stark geschädigt und überhaupt liege aufgrund von gesundheitlichen Problemen von Geburt an ein Fehlen des Corpus Callosum zugrunde. Dies sei irreparabel!!! Es sei auch zu einer Veränderung der Persönlichkeit gekommen. • Im vorliegenden Gutachten sei der psychische Zustand der bP nur oberflächlich dargestellt worden. Die Gutachterin stütze sich dabei auf die Angaben der bP, welche gelernt habe, ihren psychischen Zustand zu beschönigen, zu verbergen und zu beschwichtigen, um befürchtete negative Folgen aller Art abzuwenden. • Der psychische und emotionale Zustand der bP stelle sich, speziell bei der Arbeitssuche, wie folgt dar: > möchte arbeiten, sei aber sofort heillos überfordert > brauche minutiöse Vorgaben > komme bei geringer Belastung sofort in Stress > dies äußere sich durch wahre Panikattacken > es folge totaler Rückzug und Abwehr > anschließend beginne wieder die Phase der Negierung und des Verbergens bei Befragung. Aufgrund der angeführten Umstände habe es die bP seit 2013 schon mehrmals nicht geschafft, die in der geschützten Werkstätte geforderten Mindestanforderungen zu erfüllen. Ihr Status Psychicus entspreche nicht der Beschreibung im vorliegenden Gutachten, sondern sei geprägt von fehlender Belastbarkeit und überbordendem Stress bei geringsten Anforderungen. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Referenz: Dr. XXXX XXXX , welcher mit der bP am Fortkommen arbeite.Referenz: Dr. römisch 40 römisch 40 , welcher mit der bP am Fortkommen arbeite. Die Sachwalterin ersuche, den Status von 2012 anzuerkennen. 1.
  8. Mit Schreiben vom 14.09.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage, sie langte am 17.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  11. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  12. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. die im Akt befindlichen Unterlagen sowie durch Nachschau im Versicherungsdatenauszug. 2.
  13. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
  14. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der, gegen die Gutachten gerichteten, sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Das für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebene Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 19.08.2015 kommt zu einem GdB vom 50 v.H. und damit zu einer erheblichen Reduzierung gegenüber dem Vorgutachten vom 04.09.2012, das noch zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. gekommen war. Wesentlich für diese Reduzierung war die Bewertung des führenden Leidens unter der Pos.Nr. 04.10.02 mit nunmehr 50 % statt zuvor mit 80 %. In der Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte die Gutachterin aus, dass sich die Beschwerdesymptomatik unter regelmäßiger medikamentöser Therapie gebessert habe und die Anfallsfrequenz im Vergleich zum Vorgutachten rückläufig sei. In der Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde die Herabsetzung des GdB um 3 Stufen mit Besserung der Beschwerdesymptomatik durch Rückgang der Anfallshäufigkeit und dass die bP seit einigen Monaten (Jänner 2015) anfallsfrei sei, angeführt. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der psychische Zustand der bP nur oberflächlich dargestellt worden sei. Die Gutachterin habe sich dabei auf die Angaben der bP selbst gestützt, welche gelernt habe, ihren psychischen Zustand zu beschönigen, zu verbergen und zu beschwichtigen, um befürchtete negative Folgen aller Art abzuwenden. Der Status Psychicus der bP entspreche nicht der Beschreibung im vorliegenden Gutachten. Vor dem Hintergrund dieser Beschwerdeausführungen und angesichts der Beurteilung der bP durch eine Psychologin im Praktikumsbericht vom 19.11.2013 (vgl. AS 39, 40; "Allgemeine Beurteilung und abschließende Stellungnahme:.....Aufgrund seiner deutlichen Einschränkungen in den Bereichen Instruktionsverständnis und Instruktionsumsetzung, Arbeitsgenauigkeit, Arbeitstempo, Belastbarkeit und Selbständigkeit erscheint eine berufliche Integration in die freie Wirtschaft innerhalb des Arbeitstrainings der rws als unrealistisch.....Wenn die Pension erneut abgelehnt wird, empfehlen wir den Eintritt in die Lebenshilfe XXXX , falls Herr XXXX eine Tagesstruktur wünscht.") sowie der Tatsache der Besachwalterung der bP für die Angelegenheiten der Vermögensverwaltung und die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die das Ausmaß des täglichen Lebens überschreiten, erweist sich die Herabsetzung des Grades der Behinderung - die sich vordringlich auf die eigenen Aussagen der bP (ohne Hinzuziehung der Vertreterin) stützt - als unzureichend begründet. Das Gutachten ist insoweit unschlüssig und damit zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ungeeignet.Vor dem Hintergrund dieser Beschwerdeausführungen und angesichts der Beurteilung der bP durch eine Psychologin im Praktikumsbericht vom 19.11.2013 vergleiche AS 39, 40; "Allgemeine Beurteilung und abschließende Stellungnahme:.....Aufgrund seiner deutlichen Einschränkungen in den Bereichen Instruktionsverständnis und Instruktionsumsetzung, Arbeitsgenauigkeit, Arbeitstempo, Belastbarkeit und Selbständigkeit erscheint eine berufliche Integration in die freie Wirtschaft innerhalb des Arbeitstrainings der rws als unrealistisch.....Wenn die Pension erneut abgelehnt wird, empfehlen wir den Eintritt in die Lebenshilfe römisch 40 , falls Herr römisch 40 eine Tagesstruktur wünscht.") sowie der Tatsache der Besachwalterung der bP für die Angelegenheiten der Vermögensverwaltung und die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die das Ausmaß des täglichen Lebens überschreiten, erweist sich die Herabsetzung des Grades der Behinderung - die sich vordringlich auf die eigenen Aussagen der bP (ohne Hinzuziehung der Vertreterin) stützt - als unzureichend begründet. Das Gutachten ist insoweit unschlüssig und damit zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ungeeignet. Zusammenfassend erfüllt das von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Es ist zur Beurteilung des konkreten Falles unbrauchbar. Der Fall ist einem solchen gleichzuhalten, in welchem ein Sachverständigengutachten nicht vorliegt. Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. 3.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgFBehinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  17. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs 1 BEinst

G hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 14Abs 1 Vw

GVG steht es in Verfahren

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es in Verfahren

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hier nunmehr (seit 01.07.2015; vgl. Neufassung des § 46 BBG durch BGBl. I Nr. 57/2015) zwölf Wochen.Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hier nunmehr (seit 01.07.2015; vergleiche Neufassung des Paragraph 46, BBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) zwölf Wochen. Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern aufgrund des VwGVG.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, sondern aufgrund des VwGVG. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. 3.3. Aus den vorangeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren durch die bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich des angeführten unschlüssigen Gutachtens, demzufolge der Sachverhalt nicht feststeht, weitreichende Ermittlungen zu führen und wären diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen gewesen. Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz Vw

GVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das imHierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor, die von der bB unternommenen Ermittlungsschritte erweisen sich zur Beurteilung des vorliegenden Falles - wie angeführt - als völlig ungeeignet. Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für die Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd Paragraph 37, AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden. Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen. Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

§ 9Abs. 1 Satz 1 und 2 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung.

Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden könnte.Dies auch unter dem Aspekt der Raschheit und Wirtschaftlichkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG, da aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des BVwG das anhängige Verfahren mit Sicherheit nicht rascher, sondern nur kostenintensiver im Vergleich zum Sozialministeriumservice, durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten, durchgeführt werden könnte. 3.4.

§ 45Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.3.4.

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56; VwGH vom 03.07.1985, GZ 83/11/0139). Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wurde bisher jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67; VwGH vom 22.12.1987, GZ 87/05/0174). Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens.Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Die neu geschaffene Bestimmung des § 46

  1. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu einem eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden.Die neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 46,
  2. Satz hat zur Folge, dass der bP bei Verletzung des Parteiengehörs durch die bB jedwede Möglichkeit eines Vorbringens, insbesondere zu einem eingeholten Sachverständigengutachten, genommen wird. In Verbindung mit der Neuerungsbeschränkung wird dadurch die Stellung der bP im Rechtsmittelverfahren derart eingeschränkt, dass dadurch kein faires Verfahren nach den Grundprinzipien eines Rechtsstaates gewährleistet ist. Beispielsweise wird dies der Fall sein, wenn eine medizinisch relevante Tatsache von der bP zwar vorgebracht wurde, aber keinerlei Berücksichtigung im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gefunden hat. Bedingt durch das Beschwerdevorbringungsregulativ kann seitens des Gerichtes im Zuge des Beschwerdeverfahrens dieser Umstand, je nach konkretem Sachverhalt, nicht berücksichtigt werden. Die Nichtvornahme eines Parteiengehörs wird in aller Regel zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen, außer wenn die Gewährleistung der Parteienrechte keinen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben hätte. Aufgrund der obigen Ausführungen deckt sich die Ansicht des BVwG grundsätzlich mit der Rechtsprechung des VwGH betreffend mangelhaftes Parteiengehör. Wie eingangs ausgeführt, sieht der VwGH das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die bP im Berufungsverfahren die rechtliche Möglichkeit besitzt, Stellung zu nehmen. Unter dem Aspekt der mit 01.07.2015 in Kraft getretenen Neuerungsbeschränkung ist dies aber nicht mehr gewährleistet. Im gegenständlichen Fall wurde weder die bP noch die mit der Vertretung beauftragte Sachwalterin vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten vom 19.08.2015) durch die bB in Kenntnis gesetzt. Der bP bzw. der Sachwalterin ist daher jede Möglichkeit eines Vorbringens zum Gutachten genommen worden, insbesondere auch zum psychischen Zustand. Die Gewährung des Parteiengehörs hätte aber in diesem Fall einen umfassenderen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben, die bB weitere Gutachten beauftragen müssen und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen. Schlussfolgernd stellt die Nichtvornahme der Parteiengehörs aufgrund der neuen Rechtslage seit 01.07.2015 eine derart grobe Verletzung des Ermittlungsverfahrens dar, weshalb auch aufgrund obiger Ausführungen spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  3. Aus den angeführten Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich des psychischen Zustandes der bP -

dem Beschwerdevorbringen - weitreichendere Ermittlungen zu führen. Da ein zur Beurteilung des Sachverhaltes geeignetes aktuelles Sachverständigengutachten derzeit nicht vorliegt, wird ein solches - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie - einzuholen sein. 3.6.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG entfallen konnte.Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen konnte. 3.7.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

§ 6BVw

GG iVm § 28 Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der imDie Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter

Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 28, Ab. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 19b Abs 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L517.2114470.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.