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{'item': 'W110 2116703-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW110 2116703-1 SpruchW110 2116703-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 13.10.2015, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 13.10.2015, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem am 24.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale.
  2. Mit Schreiben vom 31.08.2015 forderte die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf. Im Zuge eines seit 27.08.2015 geführten E-Mail-Verkehrs ersuchte die belangte Behörde mit E-Mail vom 03.09.2015 neuerlich um Übersendung näher genannter Unterlagen.
  3. Nachdem die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16.09.2015 Unterlagen nachgereicht hatte, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag zurück und führte u.a. begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, dies jedoch nicht getan habe. Es würden der "Anspruch" und "Alimente" fehlen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie darauf hinwies, dass sie die geforderten Unterlagen im E-Mail vom 16.09.2015 eingereicht habe. Sie beziehe erhöhte Familienbeihilfe und verfüge lediglich über ein geringes Einkommen. Für ihre Tochter XXXX erhalte sie keine Alimente. Sie könne sich erst frühestens im Jänner 2016 beim AMS melden, da erst dann ein Kindergartenplatz für ihre Tochter zur Verfügung stehe.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie darauf hinwies, dass sie die geforderten Unterlagen im E-Mail vom 16.09.2015 eingereicht habe. Sie beziehe erhöhte Familienbeihilfe und verfüge lediglich über ein geringes Einkommen. Für ihre Tochter römisch 40 erhalte sie keine Alimente. Sie könne sich erst frühestens im Jänner 2016 beim AMS melden, da erst dann ein Kindergartenplatz für ihre Tochter zur Verfügung stehe.
  6. Am 04.11.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Folgender Sachverhalt steht fest: 1.1 Mit ihrem Antrag vom 24.08.2015 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale legte die Beschwerdeführerin eine Mitteilung des Finanzamtes Baden Mödling vom 22.1.2013 über den Bezug von Familienbeihilfe, wobei für eines ihrer drei Kinder erhöhte Familienbehilfe (bis Oktober 2015) gewährt wurde, einen Wohnungsnutzungsvertrag, Meldebestätigungen für sich und ihre drei Kinder sowie einen gerichtlichen Vergleich und Gerichtsbeschluss betreffend Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin und zwei ihrer Kinder vor. In ihrem Begleitschreiben hob sie hervor, dass sie für ein Kind erhöhte Familienbeihilfe wegen Behinderung beziehe, Alleinerzieherin sei und kein Einkommen habe. 1.2 Die belangte Behörde richtete an die Beschwerdeführerin folgendes, mit 31.08.2015 datiertes Schreiben: "[...] Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: -Strichaufzählung Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). -Strichaufzählung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie: * bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid * bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge * bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen * bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) * bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide * sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Bitte Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung) und Alimente für XXXX nachreichenBitte Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung) und Alimente für römisch 40 nachreichen Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen." Mit E-Mail vom 03.09.2015 forderte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin die Vorlage des Nachweises der "Alimente" für eine näher genannte Tochter, des Nachweises einer Anspruchsberechtigung iSd Fernmeldegebührenordnung und einer detaillierten Mietzinsaufschlüsselung. 1.3 Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin die Geburtsurkunde ihrer jüngsten Tochter, die bereits zuvor übersandte Mitteilung über den Bezug von (erhöhter) Familienbeihilfe und eine Mietzinsaufschlüsselung.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und sind als solche unstrittig gewesen.
  9. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig. Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2 Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:3.3 Auszugsweise lauten Paragraphen 2 und 3 RGG folgendermaßen: "§ 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich. [...]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen." Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise): "Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...], -Strichaufzählung der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...] zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  4. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  5. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
  8. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. [...] § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. [...]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern." Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. 3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch das Erk. VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120).3.4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, - in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig vergleiche auch das Erk. VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu § 13).Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu Paragraph 13,). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. 3.5 Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Antrag aus folgenden Gründen zu Unrecht zurückgewiesen: Die Beschwerdeführerin hatte zum Nachweis ihrer Anspruchsberechtigung gemäß § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bereits ihrem Antrag die Mitteilung des Finanzamtes Baden Mödling über den Bezug erhöhter Familienbeihilfe eines ihrer Kinder wegen dessen Behinderung vorgelegt. Damit ist es der Beschwerdeführerin - entgegen der offensichtlich vertretenen Ansicht der belangten Behörde - gelungen, ihre Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ("Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung") nachzuweisen.Die Beschwerdeführerin hatte zum Nachweis ihrer Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bereits ihrem Antrag die Mitteilung des Finanzamtes Baden Mödling über den Bezug erhöhter Familienbeihilfe eines ihrer Kinder wegen dessen Behinderung vorgelegt. Damit ist es der Beschwerdeführerin - entgegen der offensichtlich vertretenen Ansicht der belangten Behörde - gelungen, ihre Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ("Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung") nachzuweisen. 3.5.1 Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376, lautet idF BGBl. I Nr. 144/2015, normiert in § 2 Abs. 1 lit a den Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen minderjähriger Kinder, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 8 Abs. 4 lautet auszugsweise:3.5.1 Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl. Nr. 376, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, normiert in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, den Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen minderjähriger Kinder, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Paragraph 8, Absatz 4, lautet auszugsweise: "
(4)Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, 1. ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €; ...
(5)Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(5)Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom
  1. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. [...]" Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 idF BGBl I Nr. 69/2001, lautet folgendermaßen:Das Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2001,, lautet folgendermaßen: "§
  2. Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ist ein Betrag von 60,00 Euro monatlich anzurechnen.""§
  3. Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, ist ein Betrag von 60,00 Euro monatlich anzurechnen." Gemäß eigenen Angaben bezieht die Beschwerdeführerin zwar nicht Pflegegeld, durchaus aber erhöhte Familienbehilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG. Mit dem Hinweis der Anrechnung anderer Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit gewährt werden, und der speziellen Anordnung hinsichtlich erhöhter Familienbeihilfe bringt § 7 BPGG unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder eine Geldleistung darstellt, die wegen Pflegebedürftigkeit gewährt wird. Somit handelt es sich bei der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG auch um eine - dem Pflegegeld vergleichbare - Leistung iSd § 47 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung (vgl. ähnlich BVwG 11.03.2015, W219 2008815-1; 30.10.2015, W179 2012020-2).Gemäß eigenen Angaben bezieht die Beschwerdeführerin zwar nicht Pflegegeld, durchaus aber erhöhte Familienbehilfe nach Paragraph 8, Absatz 4, FLAG. Mit dem Hinweis der Anrechnung anderer Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit gewährt werden, und der speziellen Anordnung hinsichtlich erhöhter Familienbeihilfe bringt Paragraph 7, BPGG unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder eine Geldleistung darstellt, die wegen Pflegebedürftigkeit gewährt wird. Somit handelt es sich bei der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FLAG auch um eine - dem Pflegegeld vergleichbare - Leistung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung vergleiche ähnlich BVwG 11.03.2015, W219 2008815-1; 30.10.2015, W179 2012020-2). 3.5.2 Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde vom Vorliegen einer Anspruchsgrundlage auszugehen und die inhaltliche Überprüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin vorzunehmen gehabt. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, den Antrag mangels Nachweises einer Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung zurückzuweisen.3.5.2 Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde vom Vorliegen einer Anspruchsgrundlage auszugehen und die inhaltliche Überprüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin vorzunehmen gehabt. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, den Antrag mangels Nachweises einer Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung zurückzuweisen. Somit war der angefochtene Bescheid, mit dem eine Sachentscheidung verweigert wurde, aufzuheben. 3.6 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.6 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W110.2116703.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.