GVG wird nicht Folge gegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers
Paragraph 40, VwGVG wird nicht Folge gegeben. II. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
3 GRC wird nicht Folge gegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 07.12.2015, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) und beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs wegen der Anordnung der Schubhaft
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
GRC.Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 07.12.2015, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) und beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs wegen der Anordnung der Schubhaft
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er sei am 17.11.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck verbracht worden. In weiterer Folge sei er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesamtes einvernommen und noch am selben Tag die Schubhaft
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung anordnet worden. Am 18.11.2015 sei der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt worden und habe mit der ihm
1 BFA-VG beigegebenen Rechtsberaterin vom VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, XXXX , ein Beratungsgespräch geführt. Obwohl er den ausdrücklichen Wunsch nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung durch ein Gericht geäußert habe, sei er darin von seiner Rechtsberaterin nicht unterstützt worden.Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er sei am 17.11.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck verbracht worden. In weiterer Folge sei er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesamtes einvernommen und noch am selben Tag die Schubhaft
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung anordnet worden. Am 18.11.2015 sei der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt worden und habe mit der ihm
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG beigegebenen Rechtsberaterin vom VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, römisch 40 , ein Beratungsgespräch geführt. Obwohl er den ausdrücklichen Wunsch nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung durch ein Gericht geäußert habe, sei er darin von seiner Rechtsberaterin nicht unterstützt worden.
FrBVG habe er das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet werde. Das in diesem Zusammenhang von einem Gericht bzw. einer unabhängigen Behörde zu führende sog. "habeas corpus-Verfahren" sei insbesondere auf die Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet. Sowohl Art. 5 Abs. 4 EMRK als auch Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG würden eine Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde erfordern. Beide Normen verlangten ein umfassendes System der Haftprüfung, stellten aber keines zur Verfügung, sodass es organisations- und verfahrensrechtliche Ausführungsbestimmungen erfordere, um die institutionellen Garantien des Art. 5 Abs. 4 EMRK bzw. des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG zu erfüllen.
1 BFA-VG habe jeder Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet werde. § 22a Abs. 2 BFA-VG normiere, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen habe, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Von dieser Möglichkeit würden die rechts- und sprachunkundigen Fremden, gegen die die Schubhaft angeordnet werde, nur über die ihnen
1 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung erfahren. Für den gegenständlichen Fall, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung Fremde bei der Abfassung von Beschwerden
BFA-VG entgegen ihrem ausdrücklichen Willen nicht unterstütze, könnten Fremde ihr Recht auf Prüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung binnen einer Woche nicht in Anspruch nehmen. Auch die Pflicht des BFA zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft
6 FPG vermöge nichts daran zu ändern, da diese "längstens alle vier Wochen" stattzufinden habe. Der Beschwerdeführer habe
1 und 2 BFA-VG lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer sein Recht auf Unterstützung beim Einbringen der Beschwerde
2 1. Satz BFA-VG nicht in Anspruch nehmen können, weil die ihm beigegebene Rechtsberatung den Antragsteller entgegen seinem Willen nicht entsprechend unterstützt habe. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sein Recht auf Durchführung eines "habeas corpus-Verfahrens" geltend zu machen. Die dem Antragsteller
1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung sei im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Z G 7/2015, nicht mit der Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der Beschwerdeführer lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, - ebenfalls in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - ausgesprochen, dass der Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Bases von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei, wenn mangels Beigabe eines Verfahrenshelfers kein wirksames Recht auf Zugang zum Gericht bestehe. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Beigebung eines Verfahrenshelfers
GRC zur Einbringung eines Rechtsbehelfs
3 GRC zur Einbringung eines Rechtsbehelfs
FrBVG ("habeas corpus-Prüfung"), weil mangels Unterstützung durch die beigegebene Rechtsberatung des Beschwerdeführers kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht bestehe.
FrBVG habe er das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet werde. Das in diesem Zusammenhang von einem Gericht bzw. einer unabhängigen Behörde zu führende sog. "habeas corpus-Verfahren" sei insbesondere auf die Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet. Sowohl Artikel 5, Absatz 4, EMRK als auch Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG würden eine Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde erfordern. Beide Normen verlangten ein umfassendes System der Haftprüfung, stellten aber keines zur Verfügung, sodass es organisations- und verfahrensrechtliche Ausführungsbestimmungen erfordere, um die institutionellen Garantien des Artikel 5, Absatz 4, EMRK bzw. des Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG zu erfüllen.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG habe jeder Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet werde. Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG normiere, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen habe, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Von dieser Möglichkeit würden die rechts- und sprachunkundigen Fremden, gegen die die Schubhaft angeordnet werde, nur über die ihnen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG beigegebene Rechtsberatung erfahren. Für den gegenständlichen Fall, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung Fremde bei der Abfassung von Beschwerden
Paragraph 22 a, BFA-VG entgegen ihrem ausdrücklichen Willen nicht unterstütze, könnten Fremde ihr Recht auf Prüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung binnen einer Woche nicht in Anspruch nehmen. Auch die Pflicht des BFA zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 6, FPG vermöge nichts daran zu ändern, da diese "längstens alle vier Wochen" stattzufinden habe. Der Beschwerdeführer habe
Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer sein Recht auf Unterstützung beim Einbringen der Beschwerde
Paragraph 52, Absatz 2, 1. Satz BFA-VG nicht in Anspruch nehmen können, weil die ihm beigegebene Rechtsberatung den Antragsteller entgegen seinem Willen nicht entsprechend unterstützt habe. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sein Recht auf Durchführung eines "habeas corpus-Verfahrens" geltend zu machen. Die dem Antragsteller
Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung sei im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Z G 7 aus 2015,, nicht mit der Verfahrenshilfe iSd Paragraph 40, VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der Beschwerdeführer lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, - ebenfalls in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - ausgesprochen, dass der Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Bases von Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren sei, wenn mangels Beigabe eines Verfahrenshelfers kein wirksames Recht auf Zugang zum Gericht bestehe. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Beigebung eines Verfahrenshelfers
, GRC zur Einbringung eines Rechtsbehelfs
, Absatz 3, GRC zur Einbringung eines Rechtsbehelfs
FrBVG ("habeas corpus-Prüfung"), weil mangels Unterstützung durch die beigegebene Rechtsberatung des Beschwerdeführers kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht bestehe. Die Schubhaft endete am 10.12.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist
GVG durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist
Paragraph eins, VwGVG durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A.I.) Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers 1. Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht
GVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann
Abs. 2 schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. Die Behörde hat
Abs. 3 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt
Abs. 4 für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt
Abs. 5 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. In Privatanklagesachen sind
Abs. 6 die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In Verfahrenshilfesachen ist
Abs. 7 die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.1. Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann
Absatz 2, schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. Die Behörde hat
Absatz 3, dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt
Absatz 4, für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt
Absatz 5, mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. In Privatanklagesachen sind
Absatz 6, die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In Verfahrenshilfesachen ist
Absatz 7, die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
GVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (s. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015).Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers
Paragraph 40, VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (s. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015).
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn der Beschwerdeführer bereits einen Vertreter hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).
Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn der Beschwerdeführer bereits einen Vertreter hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG Paragraph 40, K 7). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zwar selbst, übermittelte aber binnen drei Tagen nach Antragstellung nicht nur eine Zustell-, sondern auch eine Vertretungsvollmacht zugunsten der DESSERTEURS- UND FLÜCHTLINGSBERATUNG. Dem Antrag wäre sohin auch bei Anwendung des § 40 VwGVG nicht Folge zu geben gewesen.Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zwar selbst, übermittelte aber binnen drei Tagen nach Antragstellung nicht nur eine Zustell-, sondern auch eine Vertretungsvollmacht zugunsten der DESSERTEURS- UND FLÜCHTLINGSBERATUNG. Dem Antrag wäre sohin auch bei Anwendung des Paragraph 40, VwGVG nicht Folge zu geben gewesen. Zu A.II.) Antrag auf Prozesskostenhilfe 1. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist.1. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren ist.
1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat
Abs. 2 ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird
Abs. 3 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat
Absatz 2, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird
Absatz 3, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
3 GRC zur Anwendung gelangt.Ungeachtet der Tatsache, dass die Nichterhebung eines Rechtsmittels gegen den Willen des Beschwerdeführers auch bei Verfahrenshelfern nur zu disziplinarrechtlichen vergleiche OGH 17.01.2000, 3BdK5/99; VfSlg. 19.088 aus 2010,) Konsequenzen führt, macht die Erhebung keines bzw. des falschen Rechtsbehelfs durch den Verfahrenshelfer die Erhebung des richtigen Rechtsbehelfs nicht unzumutbar und dadurch einen nur subsidiär vorgesehenen Rechtsbehelf nicht zulässig (VfSlg. 11.241 aus 1987,); dementsprechend führt auch ein Fehler eines Rechtsberaters zu vertragsrechtlichen Konsequenzen (Paragraph 48, Absatz 9, BFA-VG), nicht aber dazu, dass zur Beigebung eines Rechtsberaters hinzu noch die nur für den Fall, dass innerstaatlich kein Komplimentärmechanismus vorgesehen ist, subsidiär zu gewährende Prozesskostenhilfe
Es wäre dem Beschwerdeführer auch für den Fall, dass sich Frau XXXX tatsächlich geweigert hätte, den Beschwerdeführer bei der Beschwerdeeinbringung zu unterstützen, möglich und zumutbar gewesen, die Beschwerde einzubringen; der Beschwerdeführer hätte sich - zB telefonisch - an seinen Rechtsberater, wenden und Unterstützung bei der Beschwerdeerhebung verlangen können: Nicht Frau XXXX , sondern der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als juristische Person
6 BFA-VG ist dem Beschwerdeführer als Rechtsberater beigegeben. In der Verfahrensanordnung vom 17.11.2015, die dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache übermittelt wurde, sind alle Kontaktdaten, die notwendig sind, um sich mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzten, angegeben und wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, sich wegen der Beschwerdeerhebung an den Rechtsberater zu wenden. Der Rechtsberater hat den Schubhäftling
2 BFA-VG beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen und zu beraten und auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung (in dessen Namen) teilzunehmen.Es wäre dem Beschwerdeführer auch für den Fall, dass sich Frau römisch 40 tatsächlich geweigert hätte, den Beschwerdeführer bei der Beschwerdeeinbringung zu unterstützen, möglich und zumutbar gewesen, die Beschwerde einzubringen; der Beschwerdeführer hätte sich - zB telefonisch - an seinen Rechtsberater, wenden und Unterstützung bei der Beschwerdeerhebung verlangen können: Nicht Frau römisch 40 , sondern der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als juristische Person
Paragraph 48, Absatz 6, BFA-VG ist dem Beschwerdeführer als Rechtsberater beigegeben. In der Verfahrensanordnung vom 17.11.2015, die dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache übermittelt wurde, sind alle Kontaktdaten, die notwendig sind, um sich mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzten, angegeben und wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, sich wegen der Beschwerdeerhebung an den Rechtsberater zu wenden. Der Rechtsberater hat den Schubhäftling
Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen und zu beraten und auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung (in dessen Namen) teilzunehmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut Anhaltedatei während der dreiwöchigen Schubhaft engmaschig betreut wurde: Er wurde sechs Mal von der Schubhaftbetreuung, einmal vom beigegebenen Rechtsberater, vier Mal von einem anderen Rechtsberater, einmal von seinem Vertreter und zweimal von Angehörigen besucht. Zudem hat der Beschwerdeführer einen gewillkürten Vertreter, der ihn hiebei unterstützen hätte können. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer, dem es möglich war, einen umfangreich begründeten Antrag auf Verfahrens- und Prozesskostenhilfe einzubringen, daran gehindert war, anstelle des Antrags Beschwerde (die nicht der Anwaltspflicht unterliegt, deren Formvorschriften
GVG dementsprechend gestaltet sind und die
Vm § 17 VwGVG verbesserbar ist [RV 2009 BlgNR 24. GP 4], wenn sie mangelhaft ist [zB auch, wenn sie nicht auf Deutsch eingebracht wurde: VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038]) gegen den Schubhaftbescheid und/oder die Anhaltung in Schubhaft zu erheben. Mit seinem Vorbringen tut der Beschwerdeführer somit nicht dar, dass es zur Erlangung eines effizienten Rechtsschutzes der Beigebung eines Verfahrenshelfers zusätzlich zum Rechtsberater bedurft hätte.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut Anhaltedatei während der dreiwöchigen Schubhaft engmaschig betreut wurde: Er wurde sechs Mal von der Schubhaftbetreuung, einmal vom beigegebenen Rechtsberater, vier Mal von einem anderen Rechtsberater, einmal von seinem Vertreter und zweimal von Angehörigen besucht. Zudem hat der Beschwerdeführer einen gewillkürten Vertreter, der ihn hiebei unterstützen hätte können. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer, dem es möglich war, einen umfangreich begründeten Antrag auf Verfahrens- und Prozesskostenhilfe einzubringen, daran gehindert war, anstelle des Antrags Beschwerde (die nicht der Anwaltspflicht unterliegt, deren Formvorschriften
Paragraph 9, VwGVG dementsprechend gestaltet sind und die
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verbesserbar ist [RV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4], wenn sie mangelhaft ist [zB auch, wenn sie nicht auf Deutsch eingebracht wurde: VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038]) gegen den Schubhaftbescheid und/oder die Anhaltung in Schubhaft zu erheben. Mit seinem Vorbringen tut der Beschwerdeführer somit nicht dar, dass es zur Erlangung eines effizienten Rechtsschutzes der Beigebung eines Verfahrenshelfers zusätzlich zum Rechtsberater bedurft hätte. Daher lägen auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Art. 47 Abs. 3 GRC nicht vor.Daher lägen auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Artikel 47, Absatz 3, GRC nicht vor. Überdies trifft das Beschwerdevorbringen, wonach der Schubhäftling erst von seinem Rechtsberater erfährt, dass er gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde im Sinne einer "habeas-corpus-Prüfung" erheben kann, nicht zu, da Spruch und Rechtsmittelbelehrung der Bescheide
FPG
1 BFA-VG in eine dem Fremden verständliche Sprache zu übersetzen sind und im vorliegenden Fall auch wurden. Auch die Verfahrensanordnung betreffend die Kontaktdaten des beigegebenen Rechtsberaters und die Aufforderung, sich mit dem Rechtsberater zwecks Beschwerdeerhebung in Verbindung zu setzen, wurde dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Rechtsmittelbelehrung auch über die Dauer der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in Kenntnis zu setzen ist, ist weder vom österreichischen Recht, noch vom Unionsrecht vorgesehen (vgl. Europäische Kommission 10.06.2013, COM[2013] 415 final S 5).Überdies trifft das Beschwerdevorbringen, wonach der Schubhäftling erst von seinem Rechtsberater erfährt, dass er gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde im Sinne einer "habeas-corpus-Prüfung" erheben kann, nicht zu, da Spruch und Rechtsmittelbelehrung der Bescheide
Paragraph 76, FPG
Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG in eine dem Fremden verständliche Sprache zu übersetzen sind und im vorliegenden Fall auch wurden. Auch die Verfahrensanordnung betreffend die Kontaktdaten des beigegebenen Rechtsberaters und die Aufforderung, sich mit dem Rechtsberater zwecks Beschwerdeerhebung in Verbindung zu setzen, wurde dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Rechtsmittelbelehrung auch über die Dauer der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in Kenntnis zu setzen ist, ist weder vom österreichischen Recht, noch vom Unionsrecht vorgesehen vergleiche Europäische Kommission 10.06.2013, COM[2013] 415 final S 5). Soweit die Beschwerde ausführt, dass die Haftprüfung innerhalb einer Woche nach Inschubhaftnahme stattgefunden hätte, hätte er am ersten Tag der Schubhaft Beschwerde erhoben, ist nicht erkennbar, wie der drei Wochen später eingebrachte Antrag auf Verfahrens- und Prozesskostenhilfe hieran etwas ändern könnte. Dem Beschwerdeführer stand während der Schubhaft und steht bis sechs Wochen nach Ende der Schubhaft die Möglichkeit offen, Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft zu erheben; solange sich der Beschwerdeführer in Haft befindet, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegen. Bei diesem Fortsetzungsausspruch handelt es sich nicht um einen Rechtsbehelf sui generis, der dem Beschwerdeführer verschwiegen wird und von dem er erst durch seinen Rechtsberater erfährt, sondern um eine verfassungsrechtlich gebotene Konsequenz der Beschwerdeerhebung (s. VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua.).Soweit die Beschwerde ausführt, dass die Haftprüfung innerhalb einer Woche nach Inschubhaftnahme stattgefunden hätte, hätte er am ersten Tag der Schubhaft Beschwerde erhoben, ist nicht erkennbar, wie der drei Wochen später eingebrachte Antrag auf Verfahrens- und Prozesskostenhilfe hieran etwas ändern könnte. Dem Beschwerdeführer stand während der Schubhaft und steht bis sechs Wochen nach Ende der Schubhaft die Möglichkeit offen, Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft zu erheben; solange sich der Beschwerdeführer in Haft befindet, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegen. Bei diesem Fortsetzungsausspruch handelt es sich nicht um einen Rechtsbehelf sui generis, der dem Beschwerdeführer verschwiegen wird und von dem er erst durch seinen Rechtsberater erfährt, sondern um eine verfassungsrechtlich gebotene Konsequenz der Beschwerdeerhebung (s. VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua.). Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es zu § 52 Abs. 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 iVm Art. 47 Abs. 3 GRC und Art. 9 RL 2013/33/EU an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt.Die Revision ist zulässig, weil es zu Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung FRÄG 2015 in Verbindung mit Artikel 47, Absatz 3, GRC und Artikel 9, RL 2013/33/EU an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W112.2118490.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.