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{'item': 'W112 2118490-1'}

Obsah (21)§ 40Art. 47Art. 133Art. 28§ 52Art. 6§ 22a§ 80§ 6§ 1§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 48§ 9§ 13§ 76§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW112 2118490-1 SpruchW112 2118490-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrich

§ 40Vw

GVG wird nicht Folge gegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers

Paragraph 40, VwGVG wird nicht Folge gegeben. II. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Art. 47Abs.

3 GRC wird nicht Folge gegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Artikel 47, Absatz 3, GRC wird nicht Folge gegeben.

B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 07.12.2015, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) und beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs wegen der Anordnung der Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Art. 47

GRC.Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 07.12.2015, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) und beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers zur Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs wegen der Anordnung der Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

Artikel 47, GRC.

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er sei am 17.11.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck verbracht worden. In weiterer Folge sei er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesamtes einvernommen und noch am selben Tag die Schubhaft

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung anordnet worden. Am 18.11.2015 sei der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt worden und habe mit der ihm

§ 52Abs.

1 BFA-VG beigegebenen Rechtsberaterin vom VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, XXXX , ein Beratungsgespräch geführt. Obwohl er den ausdrücklichen Wunsch nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung durch ein Gericht geäußert habe, sei er darin von seiner Rechtsberaterin nicht unterstützt worden.Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er sei am 17.11.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck verbracht worden. In weiterer Folge sei er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesamtes einvernommen und noch am selben Tag die Schubhaft

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung anordnet worden. Am 18.11.2015 sei der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt worden und habe mit der ihm

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG beigegebenen Rechtsberaterin vom VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, römisch 40 , ein Beratungsgespräch geführt. Obwohl er den ausdrücklichen Wunsch nach Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anhaltung durch ein Gericht geäußert habe, sei er darin von seiner Rechtsberaterin nicht unterstützt worden.

Art. 6Abs. 1 Pers

FrBVG habe er das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet werde. Das in diesem Zusammenhang von einem Gericht bzw. einer unabhängigen Behörde zu führende sog. "habeas corpus-Verfahren" sei insbesondere auf die Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet. Sowohl Art. 5 Abs. 4 EMRK als auch Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG würden eine Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde erfordern. Beide Normen verlangten ein umfassendes System der Haftprüfung, stellten aber keines zur Verfügung, sodass es organisations- und verfahrensrechtliche Ausführungsbestimmungen erfordere, um die institutionellen Garantien des Art. 5 Abs. 4 EMRK bzw. des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG zu erfüllen.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG habe jeder Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet werde. § 22a Abs. 2 BFA-VG normiere, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen habe, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Von dieser Möglichkeit würden die rechts- und sprachunkundigen Fremden, gegen die die Schubhaft angeordnet werde, nur über die ihnen

§ 52Abs.

1 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung erfahren. Für den gegenständlichen Fall, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung Fremde bei der Abfassung von Beschwerden

§ 22a

BFA-VG entgegen ihrem ausdrücklichen Willen nicht unterstütze, könnten Fremde ihr Recht auf Prüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung binnen einer Woche nicht in Anspruch nehmen. Auch die Pflicht des BFA zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft

§ 80Abs.

6 FPG vermöge nichts daran zu ändern, da diese "längstens alle vier Wochen" stattzufinden habe. Der Beschwerdeführer habe

§ 52Abs.

1 und 2 BFA-VG lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer sein Recht auf Unterstützung beim Einbringen der Beschwerde

§ 52Abs.

2 1. Satz BFA-VG nicht in Anspruch nehmen können, weil die ihm beigegebene Rechtsberatung den Antragsteller entgegen seinem Willen nicht entsprechend unterstützt habe. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sein Recht auf Durchführung eines "habeas corpus-Verfahrens" geltend zu machen. Die dem Antragsteller

§ 52Abs.

1 und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung sei im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Z G 7/2015, nicht mit der Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der Beschwerdeführer lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, - ebenfalls in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - ausgesprochen, dass der Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Bases von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei, wenn mangels Beigabe eines Verfahrenshelfers kein wirksames Recht auf Zugang zum Gericht bestehe. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Beigebung eines Verfahrenshelfers

Art. 47

GRC zur Einbringung eines Rechtsbehelfs

Art. 47Abs.

3 GRC zur Einbringung eines Rechtsbehelfs

Art. 6Abs. 1 Pers

FrBVG ("habeas corpus-Prüfung"), weil mangels Unterstützung durch die beigegebene Rechtsberatung des Beschwerdeführers kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht bestehe.

Artikel 6, Absatz eins, Pers

FrBVG habe er das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet werde. Das in diesem Zusammenhang von einem Gericht bzw. einer unabhängigen Behörde zu führende sog. "habeas corpus-Verfahren" sei insbesondere auf die Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet. Sowohl Artikel 5, Absatz 4, EMRK als auch Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG würden eine Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde erfordern. Beide Normen verlangten ein umfassendes System der Haftprüfung, stellten aber keines zur Verfügung, sodass es organisations- und verfahrensrechtliche Ausführungsbestimmungen erfordere, um die institutionellen Garantien des Artikel 5, Absatz 4, EMRK bzw. des Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG zu erfüllen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG habe jeder Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet werde. Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG normiere, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen habe, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Von dieser Möglichkeit würden die rechts- und sprachunkundigen Fremden, gegen die die Schubhaft angeordnet werde, nur über die ihnen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG beigegebene Rechtsberatung erfahren. Für den gegenständlichen Fall, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung Fremde bei der Abfassung von Beschwerden

Paragraph 22 a, BFA-VG entgegen ihrem ausdrücklichen Willen nicht unterstütze, könnten Fremde ihr Recht auf Prüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung binnen einer Woche nicht in Anspruch nehmen. Auch die Pflicht des BFA zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 6, FPG vermöge nichts daran zu ändern, da diese "längstens alle vier Wochen" stattzufinden habe. Der Beschwerdeführer habe

Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer sein Recht auf Unterstützung beim Einbringen der Beschwerde

Paragraph 52, Absatz 2, 1. Satz BFA-VG nicht in Anspruch nehmen können, weil die ihm beigegebene Rechtsberatung den Antragsteller entgegen seinem Willen nicht entsprechend unterstützt habe. Dadurch sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sein Recht auf Durchführung eines "habeas corpus-Verfahrens" geltend zu machen. Die dem Antragsteller

Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung sei im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Z G 7 aus 2015,, nicht mit der Verfahrenshilfe iSd Paragraph 40, VwGVG gleichwertig, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der Beschwerdeführer lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt, ihm aber kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, - ebenfalls in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - ausgesprochen, dass der Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Bases von Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren sei, wenn mangels Beigabe eines Verfahrenshelfers kein wirksames Recht auf Zugang zum Gericht bestehe. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Beigebung eines Verfahrenshelfers

Artikel 47

, GRC zur Einbringung eines Rechtsbehelfs

Artikel 47

, Absatz 3, GRC zur Einbringung eines Rechtsbehelfs

Artikel 6, Absatz eins, Pers

FrBVG ("habeas corpus-Prüfung"), weil mangels Unterstützung durch die beigegebene Rechtsberatung des Beschwerdeführers kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht bestehe. Die Schubhaft endete am 10.12.

  1. Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht an 36 namentlich genannte Personen p.A. Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, ihn in allen asyl-, aufenthaltsrechtlichen-, fremdenpolizeilichen-, Verwaltungs- und Verwaltungsstraf- sowie in allen sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Verfahren, sowohl vor Verwaltungs- als auch Finanzbehörden zu vertreten und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, ebenso einen berufsmäßigen Parteienvertreter in seinem Namen mit seiner umfassenden Vertretung in den genannten Bereichen zu beauftragen. Unter einem erteilte der Beschwerdeführer XXXX , einer der genannten Personen, Zustellvollmacht.Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht an 36 namentlich genannte Personen p.A. Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, ihn in allen asyl-, aufenthaltsrechtlichen-, fremdenpolizeilichen-, Verwaltungs- und Verwaltungsstraf- sowie in allen sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Verfahren, sowohl vor Verwaltungs- als auch Finanzbehörden zu vertreten und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, ebenso einen berufsmäßigen Parteienvertreter in seinem Namen mit seiner umfassenden Vertretung in den genannten Bereichen zu beauftragen. Unter einem erteilte der Beschwerdeführer römisch 40 , einer der genannten Personen, Zustellvollmacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Gerichtakten. 2.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist

§ 1Vw

GVG durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist

Paragraph eins, VwGVG durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A.I.) Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers 1. Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht

§ 40Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann

Abs. 2 schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. Die Behörde hat

Abs. 3 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt

Abs. 4 für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt

Abs. 5 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. In Privatanklagesachen sind

Abs. 6 die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In Verfahrenshilfesachen ist

Abs. 7 die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.1. Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann

Absatz 2, schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. Die Behörde hat

Absatz 3, dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt

Absatz 4, für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt

Absatz 5, mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. In Privatanklagesachen sind

Absatz 6, die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In Verfahrenshilfesachen ist

Absatz 7, die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hob § 40 VwGVG mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf. Die Bestimmung ist somit anzuwenden.
  2. Der Verfassungsgerichtshof hob Paragraph 40, VwGVG mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf. Die Bestimmung ist somit anzuwenden.
  3. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
  4. Hauptstück - Besondere Bestimmungen,
  5. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014,
  6. Hauptstück - Besondere Bestimmungen,
  7. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in Paragraph 40, VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014, E 599/2014; 25.06.2015, G 7/2015).E 599 aus 2014,; 25.06.2015, G 7 aus 2015,). Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers

§ 40Vw

GVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (s. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015).Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers

Paragraph 40, VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (s. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015).

  1. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:
  2. Selbst bei Anwendbarkeit des Paragraph 40, VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:

§ 40Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn der Beschwerdeführer bereits einen Vertreter hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).

Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn der Beschwerdeführer bereits einen Vertreter hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG Paragraph 40, K 7). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zwar selbst, übermittelte aber binnen drei Tagen nach Antragstellung nicht nur eine Zustell-, sondern auch eine Vertretungsvollmacht zugunsten der DESSERTEURS- UND FLÜCHTLINGSBERATUNG. Dem Antrag wäre sohin auch bei Anwendung des § 40 VwGVG nicht Folge zu geben gewesen.Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zwar selbst, übermittelte aber binnen drei Tagen nach Antragstellung nicht nur eine Zustell-, sondern auch eine Vertretungsvollmacht zugunsten der DESSERTEURS- UND FLÜCHTLINGSBERATUNG. Dem Antrag wäre sohin auch bei Anwendung des Paragraph 40, VwGVG nicht Folge zu geben gewesen. Zu A.II.) Antrag auf Prozesskostenhilfe 1. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist.1. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Artikel 47, Absatz 3, GRC zu gewähren ist.

Art. 47Abs.

1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat

Abs. 2 ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird

Abs. 3 Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Artikel 47

, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat

Absatz 2, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird

Absatz 3, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

  1. Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dieser berücksichtige wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC verweisen ausdrücklich auf ein das Judikat des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Es gebe auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sei damit die in diesem Urteil, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen habe können. Das habe jedoch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht genügt; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese seien dem zu beurteilenden Fall zu Grunde gelegen - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren. Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seien Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. Daran habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil 22.12.2010, Rs C-279/09, Fall DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.
  2. Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dieser berücksichtige wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch die Erläuterungen zu Artikel 47, Absatz 3, GRC verweisen ausdrücklich auf ein das Judikat des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Es gebe auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. Für das Verständnis von Artikel 47, Absatz 3, GRC sei damit die in diesem Urteil, mit dem eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen habe können. Das habe jedoch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht genügt; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese seien dem zu beurteilenden Fall zu Grunde gelegen - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren. Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seien Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. Daran habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil 22.12.2010, Rs C-279/09, Fall DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. Im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 52 Abs. 1 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war, nicht aber im Falle der Schubhaft. Dies decke sich mit Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach es der Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht bedürfe, es aber vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgelichte Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe. Diese Garantien entsprächen nach aktueller Sichtweise typischerweise dem, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen sei. Dem entspreche § 52 Abs. 2 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zähle.Im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war, nicht aber im Falle der Schubhaft. Dies decke sich mit Artikel 9, Absatz 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach es der Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht bedürfe, es aber vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgelichte Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe. Diese Garantien entsprächen nach aktueller Sichtweise typischerweise dem, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen sei. Dem entspreche Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zähle. Mit dem FRÄG 2015 wurde (in Umsetzung des Art. 9 RL 2013/33/EU [RV 582 BlgNR 10]) in § 52 Abs. 2 BFA-VG folgender Satz eingefügt: "In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen." Hiezu führen die Materialien aus: "Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert. [...] Art. 9 Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus."Mit dem FRÄG 2015 wurde (in Umsetzung des Artikel 9, RL 2013/33/EU [RV 582 BlgNR 10]) in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG folgender Satz eingefügt: "In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen." Hiezu führen die Materialien aus: "Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert. [...] Artikel 9, Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus." Wenn auch § 52 Abs. 2 BFA-VG nur von "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung spricht, kann diese Bestimmung vor dem Hintergrund der Materialien in richtlinienkonformer Interpretation (VfSlg. 14.889/1997) nur so verstanden werden, dass damit die von Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU geforderte "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers" angeordnet ist. Die von der Richtlinie ebenfalls geforderte Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente ist von der Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeeinbringung und im Beschwerdeverfahren im Sinne des ersten Satzes umfasst. Auf Grund der Umsetzung des Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU liegt nunmehr ein wirksamer Komplimentärmechanismus iSd Erkenntnisses VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, vor.Wenn auch Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG nur von "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung spricht, kann diese Bestimmung vor dem Hintergrund der Materialien in richtlinienkonformer Interpretation (VfSlg. 14.889 aus 1997,) nur so verstanden werden, dass damit die von Artikel 9, Absatz 6, RL 2013/33/EU geforderte "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers" angeordnet ist. Die von der Richtlinie ebenfalls geforderte Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente ist von der Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeeinbringung und im Beschwerdeverfahren im Sinne des ersten Satzes umfasst. Auf Grund der Umsetzung des Artikel 9, Absatz 6, RL 2013/33/EU liegt nunmehr ein wirksamer Komplimentärmechanismus iSd Erkenntnisses VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, vor.
  3. Es bestehen auch keine Bedenken gegen § 52 Abs. 2 BFA-VG im Hinblick auf Art. 1 BVGRassDiskr wegen der Verwendung der Begriffe "Vertretung" durch den Rechtsberater in den Fällen des zweiten Satzes einerseits und die "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers" in den Fällen des vierten Satzes andererseits: Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Schubhaftverfahren die Sicherstellung dafür, dass "der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsberatung und -vertretung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden." Ebenso verlangt Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU betreffend Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz die Sicherstellung dafür, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird. Diese umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers." Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Verfahren betreffend die Grundversorgung hingegen, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers." Der im Zeitpunkt der Erlassung des § 52 BFA-VG idF BGBl. I 87/2012 in Geltung gestanden habende Art. 13 Abs. 4 RL 2008/115/EG verlangte "rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und - wenn nötig - Sprachbeistand" im Hinblick auf Rückkehrentscheidungen und verwies auf Art. 15 Abs. 3-6 RL 2005/85/EG; die RL 2005/85/EG wurde durch Art. 53 RL 2013/32/EU aufgehoben, laut Anhang III RL 2013/32/EU entspricht Art. 15 Abs. 1 RL 2005/85/EG Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU. Die Verwendung der Begriffe "Teilnahme" einerseits und "Vertretung" andererseits resultiert folglich aus der unterschiedlichen Textierung der durch § 52 Abs. 2 BFA-VG umgesetzten Richtlinien.
  4. Es bestehen auch keine Bedenken gegen Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG im Hinblick auf Artikel eins, BVGRassDiskr wegen der Verwendung der Begriffe "Vertretung" durch den Rechtsberater in den Fällen des zweiten Satzes einerseits und die "Teilnahme" an der mündlichen Verhandlung "im Namen des Antragstellers" in den Fällen des vierten Satzes andererseits: Artikel 9, Absatz 6, RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Schubhaftverfahren die Sicherstellung dafür, dass "der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsberatung und -vertretung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden." Ebenso verlangt Artikel 20, Absatz eins, RL 2013/32/EU betreffend Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz die Sicherstellung dafür, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird. Diese umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers." Artikel 26, Absatz 2, RL 2013/33/EU verlangt im Hinblick auf Verfahren betreffend die Grundversorgung hingegen, dass "unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers." Der im Zeitpunkt der Erlassung des Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in Geltung gestanden habende Artikel 13, Absatz 4, RL 2008/115/EG verlangte "rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und - wenn nötig - Sprachbeistand" im Hinblick auf Rückkehrentscheidungen und verwies auf Artikel 15, Absatz 3 -, 6, RL 2005/85/EG; die RL 2005/85/EG wurde durch Artikel 53, RL 2013/32/EU aufgehoben, laut Anhang römisch drei RL 2013/32/EU entspricht Artikel 15, Absatz eins, RL 2005/85/EG Artikel 20, Absatz eins, RL 2013/32/EU. Die Verwendung der Begriffe "Teilnahme" einerseits und "Vertretung" andererseits resultiert folglich aus der unterschiedlichen Textierung der durch Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG umgesetzten Richtlinien. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Unionsrechtssetzer den Begriffen "Teilnahme" einerseits und "Vertretung" andererseits einen anderen Bedeutungsgehalt zugemessen hätte: So verlangt der in der deutschen Sprachfassung die Teilnahme des Rechtsberaters an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernde Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU "que les États membres veillent à ce que les demandeurs aient accès à l'assistance juridique et à la représentation gratuites. Ceci comprend, au moins, la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur" ebenso wie Art. 26 Abs. 2 derselben Richtlinie, der betreffend die Grundversorgung in der deutschen Sprachfassung die "Vertretung" durch den Rechtsberater verlangt ("Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées à la demande, dans la mesure où cette aide est nécessaire pour garantir un accès effectif à la justice. Cette aide comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur"). Gleiches gilt für den in der deutschen Fassung wiederum die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernden Art. 20 Abs. 1 RL 2013/32/EU, der ebenso verlangt, dass "Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées sur demande dans le cadre des procédures de rcours visées au capritre V. Ceci comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant une juridiction de première instance au nom du demendeur." Im Gegensatz zur deutschen Sprachfassung unterscheidet die französische somit nicht zwischen "Teilnahme" und "Verhandlung", sondern bezeichnet beides als "participation à l'audience". Gleiches gilt für die englische Sprachfassung, die ebenfalls gleichlautend verlangt, dass "Member States shall ensure that applicants have access to free legal assistance and representation. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU), "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is made available on request in so far as such aid is necessary to ensure effective access to justice. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 26 Abs. 2 RL 2013/33/EU) und "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is granted in request in the appeals procedures provided by Chaper V. It shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Art. 20 Abs. 1 RL 2013/33/EU).Es kann nicht festgestellt werden, dass der Unionsrechtssetzer den Begriffen "Teilnahme" einerseits und "Vertretung" andererseits einen anderen Bedeutungsgehalt zugemessen hätte: So verlangt der in der deutschen Sprachfassung die Teilnahme des Rechtsberaters an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernde Artikel 9, Absatz 6, RL 2013/33/EU "que les États membres veillent à ce que les demandeurs aient accès à l'assistance juridique et à la représentation gratuites. Ceci comprend, au moins, la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur" ebenso wie Artikel 26, Absatz 2, derselben Richtlinie, der betreffend die Grundversorgung in der deutschen Sprachfassung die "Vertretung" durch den Rechtsberater verlangt ("Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées à la demande, dans la mesure où cette aide est nécessaire pour garantir un accès effectif à la justice. Cette aide comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant les autorités judicaires au nom du demandeur"). Gleiches gilt für den in der deutschen Fassung wiederum die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers erfordernden Artikel 20, Absatz eins, RL 2013/32/EU, der ebenso verlangt, dass "Les États membres veillent à ce que l'assistance juridique et la représentation gratuites soient accordées sur demande dans le cadre des procédures de rcours visées au capritre römisch fünf. Ceci comprend au moins la préparation des actes de procédure requis et la participation à l'audience devant une juridiction de première instance au nom du demendeur." Im Gegensatz zur deutschen Sprachfassung unterscheidet die französische somit nicht zwischen "Teilnahme" und "Verhandlung", sondern bezeichnet beides als "participation à l'audience". Gleiches gilt für die englische Sprachfassung, die ebenfalls gleichlautend verlangt, dass "Member States shall ensure that applicants have access to free legal assistance and representation. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Artikel 9, Absatz 6, RL 2013/33/EU), "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is made available on request in so far as such aid is necessary to ensure effective access to justice. This shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Artikel 26, Absatz 2, RL 2013/33/EU) und "Member States shall ensure that free legal assistance and representation is granted in request in the appeals procedures provided by Chaper römisch fünf. römisch eins t shall include, at least, the preparation of the required procedural documents and participation in the hearing before the judicial authorities on behalf of the applicant" (Artikel 20, Absatz eins, RL 2013/33/EU). Auf Grund der Materialien, die nur ausführen, dass durch § 52 Abs. 2 BFA-VG die betreffenden Richtlinienbestimmungen umgesetzt werden sollen, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Begriffen jeweils einen anderen Gewährleistungsumfang vorsehen wollte. Eine derartige Interpretation würde vielmehr dem Gesetz einen im Hinblick auf Art. 1 BVGRassDiskr verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.Auf Grund der Materialien, die nur ausführen, dass durch Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG die betreffenden Richtlinienbestimmungen umgesetzt werden sollen, kann ebenfalls nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Begriffen jeweils einen anderen Gewährleistungsumfang vorsehen wollte. Eine derartige Interpretation würde vielmehr dem Gesetz einen im Hinblick auf Artikel eins, BVGRassDiskr verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.
  5. Da § 52 Abs. 2 BFA-VG in der nunmehr geltenden Fassung Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe, entspricht und diese Garantien nach aktueller Sichtweise typischerweise dem entsprechen, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 47 Abs. 3 GRC anzugedeihen lassen ist (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; vgl. hiezu auch die Erwägungsgründe 21 und 35 RL 2013/33/EU; Kommission der Europäischen Union, 03.12.2009 KOM[2008] 815 end S 6 f., 9), liegt eine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage vor, weshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC ausscheidet.
  6. Da Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der nunmehr geltenden Fassung Artikel 9, Absatz 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe, entspricht und diese Garantien nach aktueller Sichtweise typischerweise dem entsprechen, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Artikel 47, Absatz 3, GRC anzugedeihen lassen ist (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032; vergleiche hiezu auch die Erwägungsgründe 21 und 35 RL 2013/33/EU; Kommission der Europäischen Union, 03.12.2009 KOM[2008] 815 end S 6 f., 9), liegt eine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage vor, weshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe direkt auf Basis von Artikel 47, Absatz 3, GRC ausscheidet.
  7. Selbst bei unmittelbarer Anwendung des Art. 47 Abs. 3 GRC läge im Falle des Beschwerdeführers, dem ein Rechtsberater beigegeben war und der über einen gewillkürten Vertreter verfügt, kein Fall im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre:
  8. Selbst bei unmittelbarer Anwendung des Artikel 47, Absatz 3, GRC läge im Falle des Beschwerdeführers, dem ein Rechtsberater beigegeben war und der über einen gewillkürten Vertreter verfügt, kein Fall im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre: Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer zeitgleich mit der Zustellung des Bescheides durch Verfahrensanordnung ein Rechtsberater iSd § 52 Abs. 2 BFA-VG beigegeben wurde.Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer zeitgleich mit der Zustellung des Bescheides durch Verfahrensanordnung ein Rechtsberater iSd Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG beigegeben wurde. Ungeachtet der Tatsache, dass die Nichterhebung eines Rechtsmittels gegen den Willen des Beschwerdeführers auch bei Verfahrenshelfern nur zu disziplinarrechtlichen (vgl. OGH 17.01.2000, 3BdK5/99; VfSlg. 19.088/2010) Konsequenzen führt, macht die Erhebung keines bzw. des falschen Rechtsbehelfs durch den Verfahrenshelfer die Erhebung des richtigen Rechtsbehelfs nicht unzumutbar und dadurch einen nur subsidiär vorgesehenen Rechtsbehelf nicht zulässig (VfSlg. 11.241/1987); dementsprechend führt auch ein Fehler eines Rechtsberaters zu vertragsrechtlichen Konsequenzen (§ 48 Abs. 9 BFA-VG), nicht aber dazu, dass zur Beigebung eines Rechtsberaters hinzu noch die nur für den Fall, dass innerstaatlich kein Komplimentärmechanismus vorgesehen ist, subsidiär zu gewährende Prozesskostenhilfe

Art. 47Abs.

3 GRC zur Anwendung gelangt.Ungeachtet der Tatsache, dass die Nichterhebung eines Rechtsmittels gegen den Willen des Beschwerdeführers auch bei Verfahrenshelfern nur zu disziplinarrechtlichen vergleiche OGH 17.01.2000, 3BdK5/99; VfSlg. 19.088 aus 2010,) Konsequenzen führt, macht die Erhebung keines bzw. des falschen Rechtsbehelfs durch den Verfahrenshelfer die Erhebung des richtigen Rechtsbehelfs nicht unzumutbar und dadurch einen nur subsidiär vorgesehenen Rechtsbehelf nicht zulässig (VfSlg. 11.241 aus 1987,); dementsprechend führt auch ein Fehler eines Rechtsberaters zu vertragsrechtlichen Konsequenzen (Paragraph 48, Absatz 9, BFA-VG), nicht aber dazu, dass zur Beigebung eines Rechtsberaters hinzu noch die nur für den Fall, dass innerstaatlich kein Komplimentärmechanismus vorgesehen ist, subsidiär zu gewährende Prozesskostenhilfe

Artikel 47, Absatz 3, GRC zur Anwendung gelangt.

Es wäre dem Beschwerdeführer auch für den Fall, dass sich Frau XXXX tatsächlich geweigert hätte, den Beschwerdeführer bei der Beschwerdeeinbringung zu unterstützen, möglich und zumutbar gewesen, die Beschwerde einzubringen; der Beschwerdeführer hätte sich - zB telefonisch - an seinen Rechtsberater, wenden und Unterstützung bei der Beschwerdeerhebung verlangen können: Nicht Frau XXXX , sondern der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als juristische Person

§ 48Abs.

6 BFA-VG ist dem Beschwerdeführer als Rechtsberater beigegeben. In der Verfahrensanordnung vom 17.11.2015, die dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache übermittelt wurde, sind alle Kontaktdaten, die notwendig sind, um sich mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzten, angegeben und wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, sich wegen der Beschwerdeerhebung an den Rechtsberater zu wenden. Der Rechtsberater hat den Schubhäftling

§ 52Abs.

2 BFA-VG beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen und zu beraten und auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung (in dessen Namen) teilzunehmen.Es wäre dem Beschwerdeführer auch für den Fall, dass sich Frau römisch 40 tatsächlich geweigert hätte, den Beschwerdeführer bei der Beschwerdeeinbringung zu unterstützen, möglich und zumutbar gewesen, die Beschwerde einzubringen; der Beschwerdeführer hätte sich - zB telefonisch - an seinen Rechtsberater, wenden und Unterstützung bei der Beschwerdeerhebung verlangen können: Nicht Frau römisch 40 , sondern der VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als juristische Person

Paragraph 48, Absatz 6, BFA-VG ist dem Beschwerdeführer als Rechtsberater beigegeben. In der Verfahrensanordnung vom 17.11.2015, die dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache übermittelt wurde, sind alle Kontaktdaten, die notwendig sind, um sich mit dem Rechtsberater in Verbindung zu setzten, angegeben und wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, sich wegen der Beschwerdeerhebung an den Rechtsberater zu wenden. Der Rechtsberater hat den Schubhäftling

Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen und zu beraten und auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung (in dessen Namen) teilzunehmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut Anhaltedatei während der dreiwöchigen Schubhaft engmaschig betreut wurde: Er wurde sechs Mal von der Schubhaftbetreuung, einmal vom beigegebenen Rechtsberater, vier Mal von einem anderen Rechtsberater, einmal von seinem Vertreter und zweimal von Angehörigen besucht. Zudem hat der Beschwerdeführer einen gewillkürten Vertreter, der ihn hiebei unterstützen hätte können. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer, dem es möglich war, einen umfangreich begründeten Antrag auf Verfahrens- und Prozesskostenhilfe einzubringen, daran gehindert war, anstelle des Antrags Beschwerde (die nicht der Anwaltspflicht unterliegt, deren Formvorschriften

§ 9Vw

GVG dementsprechend gestaltet sind und die

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG verbesserbar ist [RV 2009 BlgNR 24. GP 4], wenn sie mangelhaft ist [zB auch, wenn sie nicht auf Deutsch eingebracht wurde: VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038]) gegen den Schubhaftbescheid und/oder die Anhaltung in Schubhaft zu erheben. Mit seinem Vorbringen tut der Beschwerdeführer somit nicht dar, dass es zur Erlangung eines effizienten Rechtsschutzes der Beigebung eines Verfahrenshelfers zusätzlich zum Rechtsberater bedurft hätte.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut Anhaltedatei während der dreiwöchigen Schubhaft engmaschig betreut wurde: Er wurde sechs Mal von der Schubhaftbetreuung, einmal vom beigegebenen Rechtsberater, vier Mal von einem anderen Rechtsberater, einmal von seinem Vertreter und zweimal von Angehörigen besucht. Zudem hat der Beschwerdeführer einen gewillkürten Vertreter, der ihn hiebei unterstützen hätte können. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer, dem es möglich war, einen umfangreich begründeten Antrag auf Verfahrens- und Prozesskostenhilfe einzubringen, daran gehindert war, anstelle des Antrags Beschwerde (die nicht der Anwaltspflicht unterliegt, deren Formvorschriften

Paragraph 9, VwGVG dementsprechend gestaltet sind und die

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verbesserbar ist [RV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 4], wenn sie mangelhaft ist [zB auch, wenn sie nicht auf Deutsch eingebracht wurde: VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038]) gegen den Schubhaftbescheid und/oder die Anhaltung in Schubhaft zu erheben. Mit seinem Vorbringen tut der Beschwerdeführer somit nicht dar, dass es zur Erlangung eines effizienten Rechtsschutzes der Beigebung eines Verfahrenshelfers zusätzlich zum Rechtsberater bedurft hätte. Daher lägen auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Art. 47 Abs. 3 GRC nicht vor.Daher lägen auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Artikel 47, Absatz 3, GRC nicht vor. Überdies trifft das Beschwerdevorbringen, wonach der Schubhäftling erst von seinem Rechtsberater erfährt, dass er gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde im Sinne einer "habeas-corpus-Prüfung" erheben kann, nicht zu, da Spruch und Rechtsmittelbelehrung der Bescheide

§ 76

FPG

§ 12Abs.

1 BFA-VG in eine dem Fremden verständliche Sprache zu übersetzen sind und im vorliegenden Fall auch wurden. Auch die Verfahrensanordnung betreffend die Kontaktdaten des beigegebenen Rechtsberaters und die Aufforderung, sich mit dem Rechtsberater zwecks Beschwerdeerhebung in Verbindung zu setzen, wurde dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Rechtsmittelbelehrung auch über die Dauer der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in Kenntnis zu setzen ist, ist weder vom österreichischen Recht, noch vom Unionsrecht vorgesehen (vgl. Europäische Kommission 10.06.2013, COM[2013] 415 final S 5).Überdies trifft das Beschwerdevorbringen, wonach der Schubhäftling erst von seinem Rechtsberater erfährt, dass er gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde im Sinne einer "habeas-corpus-Prüfung" erheben kann, nicht zu, da Spruch und Rechtsmittelbelehrung der Bescheide

Paragraph 76, FPG

Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG in eine dem Fremden verständliche Sprache zu übersetzen sind und im vorliegenden Fall auch wurden. Auch die Verfahrensanordnung betreffend die Kontaktdaten des beigegebenen Rechtsberaters und die Aufforderung, sich mit dem Rechtsberater zwecks Beschwerdeerhebung in Verbindung zu setzen, wurde dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt. Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Rechtsmittelbelehrung auch über die Dauer der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts in Kenntnis zu setzen ist, ist weder vom österreichischen Recht, noch vom Unionsrecht vorgesehen vergleiche Europäische Kommission 10.06.2013, COM[2013] 415 final S 5). Soweit die Beschwerde ausführt, dass die Haftprüfung innerhalb einer Woche nach Inschubhaftnahme stattgefunden hätte, hätte er am ersten Tag der Schubhaft Beschwerde erhoben, ist nicht erkennbar, wie der drei Wochen später eingebrachte Antrag auf Verfahrens- und Prozesskostenhilfe hieran etwas ändern könnte. Dem Beschwerdeführer stand während der Schubhaft und steht bis sechs Wochen nach Ende der Schubhaft die Möglichkeit offen, Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft zu erheben; solange sich der Beschwerdeführer in Haft befindet, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegen. Bei diesem Fortsetzungsausspruch handelt es sich nicht um einen Rechtsbehelf sui generis, der dem Beschwerdeführer verschwiegen wird und von dem er erst durch seinen Rechtsberater erfährt, sondern um eine verfassungsrechtlich gebotene Konsequenz der Beschwerdeerhebung (s. VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua.).Soweit die Beschwerde ausführt, dass die Haftprüfung innerhalb einer Woche nach Inschubhaftnahme stattgefunden hätte, hätte er am ersten Tag der Schubhaft Beschwerde erhoben, ist nicht erkennbar, wie der drei Wochen später eingebrachte Antrag auf Verfahrens- und Prozesskostenhilfe hieran etwas ändern könnte. Dem Beschwerdeführer stand während der Schubhaft und steht bis sechs Wochen nach Ende der Schubhaft die Möglichkeit offen, Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft zu erheben; solange sich der Beschwerdeführer in Haft befindet, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegen. Bei diesem Fortsetzungsausspruch handelt es sich nicht um einen Rechtsbehelf sui generis, der dem Beschwerdeführer verschwiegen wird und von dem er erst durch seinen Rechtsberater erfährt, sondern um eine verfassungsrechtlich gebotene Konsequenz der Beschwerdeerhebung (s. VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua.). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es zu § 52 Abs. 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 iVm Art. 47 Abs. 3 GRC und Art. 9 RL 2013/33/EU an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt.Die Revision ist zulässig, weil es zu Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung FRÄG 2015 in Verbindung mit Artikel 47, Absatz 3, GRC und Artikel 9, RL 2013/33/EU an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W112.2118490.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.