Obsah (8)
§§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 58§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW124 2111124-1 SpruchW124 2111124-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Be
§§ 28Abs.2, 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.Das Verfahren zum Antrag vom römisch 40 auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz 2, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die ordentliche Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG:
- Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt.
- Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt.
- Am XXXX erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am XXXX eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien.
- Am römisch 40 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am römisch 40 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien.
- Am XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm3. Am römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde dem Antragsteller
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. (Spruchpunkt III).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde dem Antragsteller
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. (Spruchpunkt römisch drei).
- Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.
- Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.
- In der Folge fand am XXXX eine Verhandlung vor dem BVwG statt, welche folgenden Verlauf nahm:
- In der Folge fand am römisch 40 eine Verhandlung vor dem BVwG statt, welche folgenden Verlauf nahm: ........... BF: Ich befand mich in psychotherapeutischer Behandlung. Ich bin noch bis vor 1 Monat regelmäßig in die Therapie gegangen. Die Therapie ist mittlerweile zu Ende. Mir wurden Schlafmittel verschrieben, die ich bei Bedarf einnehme. Heute geht es mir aber gut. Ich kann an der Verhandlung teilnehmen. Meine behandelnde Ärztin heißt Dr. Wimmer. Sie hat mir erklärt, dass ich bis zur Vollendung meines
- Lebensjahres zu ihr in die Boje gehen kann. BF legt eine fachärztliche Bestätigung vor. R: Fühlen Sie sich heute in der Lage, an der Verhandlung teilnehmen zu können? BF: Ja. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. ........ R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an? BF: Ich bin Usbeke. Ich bin Sunnite. R: Praktizieren Sie Ihre Religion? BF: Nicht regelmäßig. Ich gehe nur manchmal zum Freitagsgebet. R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben? Bitte geben Sie den genauen Wohnort, Distrikt und Provinz an. BF: In der Provinz XXXX . Stadt XXXX , Dorf: XXXX .BF: In der Provinz römisch 40 . Stadt römisch 40 , Dorf: römisch 40 . R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zur Ausreise aus Afghanistan gelebt? BF: Ja. Ich habe bis zu meiner Flucht an dieser Adresse gelebt. R: Haben Sie an dieser Adresse alleine gelebt? BF: Nein. Gemeinsam mit meiner Familie. R: Aus welchen Familienmitgliedern besteht bzw. bestand Ihre Familie? BF: Mutter, Vater, meinen 2 Schwestern und 3 Brüdern, wobei einer meiner Brüder seit längerer Zeit in Norwegen lebt. R: Seit wann lebt einer der Brüder in Norwegen? BF: Seit ca. 14 Jahren. Ich kann mich nicht mehr so genau erinnern. Ich glaube, er ist 2002 dorthin gegangen. R: Leben die von Ihnen angegebenen Familienmitglieder noch an dieser Adresse? BF: Nein. Die Familie lebt derzeit nicht mehr an der genannten Adresse. Sie ist vor ein paar Monaten, vor ca. 5 Monaten, von dort übersiedelt und lebt ca. 20 Minuten von der genannten Adresse mit dem Auto entfernt. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Gesundheitlich sind meine Eltern angeschlagen. Meine Mutter leidet an einer Herzerkrankung. Mein Vater hatte Rückenprobleme, weshalb er operiert worden ist. R: Geht es ihnen ansonsten gut? BF: Ja sonst ist es OK. R: Wie geht es Ihren Geschwistern? BF: Gut. R: Beim BFA sind Sie am XXXX hinsichtlich der Gesundheit IhrerR: Beim BFA sind Sie am römisch 40 hinsichtlich der Gesundheit Ihrer Familie gefragt worden: Sie haben gesagt, dass alles in Ordnung sei und alle gesund sind. BF: Ich hatte damals erwähnt, dass meine Mutter krank ist. Sie hatte Schilddrüsenprobleme und hat jetzt Herzklopfen entwickelt. R: Wie heißen Ihre Geschwister? BF: Meine Brüder heißen XXXX , wobei sich XXXX in Norwegen aufhält. Meine Schwestern heißen XXXX und XXXXBF: Meine Brüder heißen römisch 40 , wobei sich römisch 40 in Norwegen aufhält. Meine Schwestern heißen römisch 40 und römisch 40 R: Wie alt sind Ihre beiden Brüder XXXX und XXXX ?R: Wie alt sind Ihre beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 ? BF: XXXX ist ca. 16 oder 17 Jahre alt. XXXX ist ca. 15 Jahre alt. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich das genaue Alter meiner Geschwister nicht kenne.BF: römisch 40 ist ca. 16 oder 17 Jahre alt. römisch 40 ist ca. 15 Jahre alt. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass ich das genaue Alter meiner Geschwister nicht kenne. R: Was machen Ihre Brüder? BF: Sie gehen beide in die Schule. R: In welche Schule? BF: Das weiß ich nicht. Am Anfang sind sie im Dorf XXXX gegangen. Mittlerweile haben sie den Wohnsitz gewechselt. Ich nehme an, dass sie auch die Schule gewechselt haben.BF: Das weiß ich nicht. Am Anfang sind sie im Dorf römisch 40 gegangen. Mittlerweile haben sie den Wohnsitz gewechselt. Ich nehme an, dass sie auch die Schule gewechselt haben. R: Gehen Ihre Brüder in eine staatliche Schule? BF: Ja. R: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Mein Bruder aus Norwegen unterstützt die Familie regelmäßig finanziell. Außerdem besitzt die Familie Grundstücke und lebt von den Erträgen dieser. Die finanzielle Lage der Familie ist derzeit schlecht. Im letzten Monat bat mich meine Familie, ihnen 200 Euro zu schicken, weil sie das Geld für die Behandlung von meiner Mutter gebraucht hatten. Ich hatte aber dieses Geld nicht. R: Wissen Sie, warum Ihre Familie jetzt an einer anderen Adresse, als der von Ihnen heute angegebenen, lebt? BF: Meine Familie lebte in einem von der Stadt weit entfernten Dorf. Außerdem wurde das Gebiet vor einiger Zeit von den Taliban umstellt, sowie die Stadt XXXX von den Taliban eingenommen. Meine Familie lebt derzeit in einem Gebiet, genannt XXXX . Sie sind mittlerweile näher bei der Stadt.BF: Meine Familie lebte in einem von der Stadt weit entfernten Dorf. Außerdem wurde das Gebiet vor einiger Zeit von den Taliban umstellt, sowie die Stadt römisch 40 von den Taliban eingenommen. Meine Familie lebt derzeit in einem Gebiet, genannt römisch 40 . Sie sind mittlerweile näher bei der Stadt. R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich bin 10 Jahre lang in die Schule gegangen. Im
- Schuljahr bin ich von dort geflüchtet. R: Sind Sie in eine staatliche Schule gegangen? BF: Ja. R: Warum haben Sie Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben? BF: Ich möchte in Österreich leben und meine Zukunft hier aufbauen. Ich möchte hier einen Reisepass besitzen. Ich sehe meine Zukunft in Österreich und möchte wie die Österreicher leben. R: Sie haben subsidiären Schutz. Das könnten Sie so auch. Warum haben Sie eine Beschwerde inhaltlich erhoben? BF: Subsidiärer Schutz ist ein befristeter Aufenthalt. Ich möchte einen dauernden Aufenthalt bekommen. R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? BF: Ich bin in XXXX zu einem Mullah gegangen. Am Vormittag ging ich zur Schule und am Nachmittag zum Mullah. Dieser Mullah hat immer über den Islam und den Jihad gesprochen. Er hat immer eigenartige Sachen erzählt. Ich habe ca. 1 Jahr an diesem Unterricht teilgenommen und bemerkte, dass er immer wieder über den Jihad predigt und davon erzählt, welche Sachen einen erwarten, der am Jihad teilnimmt. Danach habe ich beschlossen, von dort zu fliehen.BF: Ich bin in römisch 40 zu einem Mullah gegangen. Am Vormittag ging ich zur Schule und am Nachmittag zum Mullah. Dieser Mullah hat immer über den Islam und den Jihad gesprochen. Er hat immer eigenartige Sachen erzählt. Ich habe ca. 1 Jahr an diesem Unterricht teilgenommen und bemerkte, dass er immer wieder über den Jihad predigt und davon erzählt, welche Sachen einen erwarten, der am Jihad teilnimmt. Danach habe ich beschlossen, von dort zu fliehen. R: Können Sie diese Hintergründe etwas näher ausführen? BF: Es wurde zum Beispiel über Selbstmordattentate gesprochen und über die Teilnahme am Jihad. Mir wurde zum Beispiel gesagt, dass sie mich irgendwohin schicken würden, wo ich ein Selbstmordattentat verüben sollte. Ich erzählte davon meinem Vater. Er sagte, dass ich nicht mehr zum Unterricht gehen sollte. Danach bin ich einige Zeit nicht mehr hingegangen, bis ich von dort geflüchtet bin. R: Was heißt, Sie sind dort einige Zeit nicht mehr hingegangen? BF: Ich habe mich mit meinem Vater beraten. Er hat mir gesagt, dass ich nicht mehr zum Unterricht gehen soll. Ich kann jetzt nicht mehr genau sagen, wie lange ich nicht zum Unterricht gegangen bin. R: Sind Sie einige Monate zum Unterricht nicht gegangen oder war es 1 Jahr? In welcher Dimension? BF: Es waren 1 oder 2 Monate. Es war auf keinen Fall 1 Jahr. Ich kann mich aber nicht mehr so genau daran erinnern. In letzter Zeit ist mir aufgefallen, dass ich viele Sachen vergesse. Zum Teil vergesse ich auch das, was ich im Deutschunterricht lerne. Darüber habe ich auch mit Dr. Wimmer gesprochen. R: In welcher Zeit haben Sie die Koranschule besucht? BF: Ich glaube, es war
- R: Und wie lange haben Sie die Koranschule dann besucht? BF: Ich glaube, dass ich im
- Monat 2011 die Madrassa begonnen habe und sie bis zum
- oder
- Monat 2012 besucht habe. R: Warum haben Sie die Koranschule eigentlich besucht? BF: Weil Afghanistan ein islamischer Staat ist. Die Familien schicken ihre Kinder zu den Mullahs, um Religions- bzw. Koranunterricht zu erhalten. Meistens wird man ab der
- oder
- Schulklasse auch in die Madrassa geschickt. R: Besuchen Ihre in Afghanistan lebenden Brüder auch eine Koranschule? BF: Früher sind sie in die Koranschule gegangen. Jetzt gehen sie nicht mehr. R: Sind sie in dieselbe Koranschule wie Sie gegangen? BF: Nein. Es gibt dort mehrere Moscheen. Ich bin in eine Moschee gegangen, die nahe bei unserem Haus gelegen ist. Nachdem sich dieser Vorfall ereignet hat und ich meinem Vater davon erzählt habe, hat er meine Brüder in eine andere Moschee, die etwas entfernt gelegen ist, geschickt. R: Beim BFA haben Sie auf die Frage, was mit Ihren Brüdern, welche noch zu Hause leben hinsichtlich des Besuchs einer Koranschule gewesen ist, gesagt, als Sie noch in Afghanistan gewesen seien, Ihre Brüder noch zu klein seien, eine Koranschule zu besuchen und diese eine staatliche Schule besuchen würden. Ob sie jetzt, also zum Zeitpunkt Ihrer Einvernahme, auch die Koranschule besuchen würden, könnten Sie nicht angeben. BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich bei dieser Einvernahme angegeben gehabt, dass meine Brüder beide zu einem Mullah gehen. Ich wurde gefragt, ob sie zum selben Mullah gehen würden, wie ich gegangen bin. Darauf habe ich geantwortet, dass sie bei einem anderen Mullah Unterricht nehmen würden. In Afghanistan ist es üblich, dass Buben im Alter von 10-15 Jahren zum Mullah gehen. R: Was war der Beweggrund, warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Der Mullah hat mir gedroht, mich woanders hinzuschicken, wo auch andere Personen sind, die Selbstmordattentate verüben würden. Ich habe darüber mit meinem Vater gesprochen und dann Afghanistan verlassen. R: Wie hat der Mullah geheißen, bei dem Sie Unterricht genommen haben? BF: Er hieß XXXX .BF: Er hieß römisch 40 . R: Können Sie mir das genau erklären, wie sich das abgespielt haben, dass Sie Afghanistan verlassen haben. Können Sie das genau erörtern? BF: Nachdem der Mullah mir gedroht hat, mich nach XXXX zu schicken, wo sich das Büro von PRT befunden hat, damit ich dort ein Selbstmordattentat verübe, erzählte ich davon meinem Vater. Danach bin ich einige Zeit nicht mehr in die Moschee gegangen. Es hat bereits ein Selbstmordattentat in dem oben genannten Ort XXXX stattgefunden und zwar zu einer Zeit, bei der Soldaten von PRT einen Kontrollgang durchgeführt haben. Im Anschluss daran wurde das Haus von XXXX von PRT durchsucht. Er hat nämlich Selbstmordattentätern bei sich zu Hause Schutz gewährt. Nach einigen Tagen oder 1 Woche, als XXXX wieder nach Hause gekommen ist, wurde er von den Soldaten von PRT erschossen und getötet.BF: Nachdem der Mullah mir gedroht hat, mich nach römisch 40 zu schicken, wo sich das Büro von PRT befunden hat, damit ich dort ein Selbstmordattentat verübe, erzählte ich davon meinem Vater. Danach bin ich einige Zeit nicht mehr in die Moschee gegangen. Es hat bereits ein Selbstmordattentat in dem oben genannten Ort römisch 40 stattgefunden und zwar zu einer Zeit, bei der Soldaten von PRT einen Kontrollgang durchgeführt haben. Im Anschluss daran wurde das Haus von römisch 40 von PRT durchsucht. Er hat nämlich Selbstmordattentätern bei sich zu Hause Schutz gewährt. Nach einigen Tagen oder 1 Woche, als römisch 40 wieder nach Hause gekommen ist, wurde er von den Soldaten von PRT erschossen und getötet. ............. R: wiederholt die Frage. BF: Er hat mir gedroht, mich von dort zu schicken, damit ich ein Selbstmordattentat verübe. Deshalb bin ich von dort geflüchtet. R: Womit wurde Ihnen konkret gedroht? BF: Er hat mir gedroht, mich nach XXXX zu PRT zu schicken. Damit war ich aber nicht einverstanden. Ich war sehr verängstigt und ging nach Hause. Ich erzählte es meinem Vater. Der Mullah hat mir gesagt, dass ich dafür ins Paradies kommen würde.BF: Er hat mir gedroht, mich nach römisch 40 zu PRT zu schicken. Damit war ich aber nicht einverstanden. Ich war sehr verängstigt und ging nach Hause. Ich erzählte es meinem Vater. Der Mullah hat mir gesagt, dass ich dafür ins Paradies kommen würde. R: Erklären Sie nochmals genau: Wie hat sich das abgespielt? Was hat sich an dem Tag genau abgespielt, als Sie die Flucht ergriffen haben? BF: Nach der Drohung kam ich nach Hause. Ich blieb danach zu Hause. Während dieser Zeit haben sie zweimal versucht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Sie hatten die Telefonnummer meines Vaters gefunden und hatten ihn einmal telefonisch kontaktiert. Ein anderes Mal waren sie bei uns zu Hause. Danach sagte mein Vater, dass ich fliehen sollte. R: Ich habe jetzt noch immer nicht den Eindruck bzw. wie sich das Ganze abgespielt hat. Von dem Zeitpunkt an, nachdem Ihnen der Mullah gedroht hat, was haben Sie dann getan? Was ist genau der Reihenfolge nach passiert? BF: Nachdem ich nach Hause gekommen bin, erzählte ich meinem Vater von der Drohung. Einige Zeit später erhielt mein Vater einen Anruf. Er wurde nach mir gefragt. Mein Vater hat am Telefon erklärt, dass ich mich nicht dort befinden würde. R: Wenn Sie sagen, einige Zeit später, was meinen Sie damit? BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. R: War es 1 Stunde später, waren es 2 Stunden später? BF: Es war einige Tage später. R: Was ist dann passiert? Wie hat Ihr Vater auf diese Drohung reagiert? BF: Er sagte, dass ich nicht mehr zum Mullah gehen soll. R: Sind Sie dann nochmals zum Mullah gegangen? BF: Nein. Ich kann mich an diese Vorfälle nicht mehr so genau erinnern. Als ich am Anfang nach Österreich gekommen bin, habe ich alles sehr genau erzählt. Es kann sein, dass ich die Ereignisse heute zeitlich durcheinander bringe. R: Sind Sie dann überhaupt dorthin nochmals gegangen? BF: Nein. R: Was ist dann passiert, nachdem Sie Ihrem Vater davon erzählt haben und nicht mehr hingegangen sind? BF: Sie sind dann einmal nach Hause gekommen. Mein Bruder ist zur Tür gegangen. Als sie meinen Bruder nach mir gefragt haben, hat er ebenfalls gesagt, dass ich mich nicht zu Hause befinden würde. Danach bin ich geflüchtet. R: Wenn Sie sagen, sie sind dann einmal nach Hause gekommen. Was verstehen Sie darunter? BF: Sie sind zu uns gekommen, um sich nach mir zu erkundigen. R: Wenn Sie sagen, sie sind. Wer ist sie? BF: Das waren die Schüler des Mullahs. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, ob es eine Person oder mehrere waren. R: Was ist genau passiert, als der oder die Personen zu Ihnen nach Hause gekommen sind? BF: Ich befand mich zu Hause. Mein Bruder ist aber zur Tür gegangen und hat gesagt, dass ich nicht zu Hause sei. R: Weiter? BF: Als mein Bruder ihnen gesagt hat, dass ich mich nicht zu Hause befinde, sind sie wieder gegangen. R: Weiter? BF: Nach einigen Tagen bin ich dann geflüchtet. R: Nach wie vielen Tagen? BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. R: Waren es 2,3,7 oder 14 Tage in etwa? BF: Ich weiß es nicht mehr, ob es 1 Woche oder 10 Tage später war. R: Ist in diesem Zeitraum, indem Sie sich noch zu Hause aufgehalten haben, etwas passiert? BF: Ich kann mich an nichts mehr erinnern. .......
- Am Ende der Verhandlung wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren XXXX vom XXXX zurückgezogen.
- Am Ende der Verhandlung wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren römisch 40 vom römisch 40 zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Der eingebrachte Schriftsatz war daher als eine solche Säumnisbeschwerde zu behandeln.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Der eingebrachte Schriftsatz war daher als eine solche Säumnisbeschwerde zu behandeln. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis E vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens).
§ 31Abs. 1 Vw
GVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG 2014.Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (Hinweis E vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf Paragraph 50, VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens).
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014. § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (vgl. zu ausdrücklich im VwGVG 2014 angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, § 16 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 VwGVG 2014). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047)Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist vergleiche zu ausdrücklich im VwGVG 2014 angeordneten Konstellationen, in denen eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen ist, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX war das gegenständliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 war das gegenständliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W124.2111124.1.00