Obsah (14)
§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW128 2007578-1 SpruchW128 2007578-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg. cit. wird festgestellt, dass mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und mj. römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am 06.12.1998 in XXXX [Provinz Ghazni] in Afghanistan geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Vor ca. drei Monaten (sohin im Herbst 2013) sei er mit Hilfe eines Weißbärtigen gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Brüdern schlepperunterstützt in den Iran gebracht worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer alleine über die Türkei und weitere, ihm nicht bekannte Länder mit verschiedenen Verkehrsmitteln erneut unter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Österreich gebracht worden.1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am 06.12.1998 in römisch 40 [Provinz Ghazni] in Afghanistan geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Vor ca. drei Monaten (sohin im Herbst 2013) sei er mit Hilfe eines Weißbärtigen gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Brüdern schlepperunterstützt in den Iran gebracht worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer alleine über die Türkei und weitere, ihm nicht bekannte Länder mit verschiedenen Verkehrsmitteln erneut unter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Österreich gebracht worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater Polizist gewesen sei, dem von den Taliban mitgeteilt worden sei, diese Arbeit zu beenden. Da sein Vater jedoch keine andere Arbeit gefunden habe, habe er seinen Beruf weiter ausgeübt und sei immer heimlich zur Familie nach Hause gekommen. Vor ca. drei Monaten seien in der Nacht Taliban gekommen und hätten den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen. Die daraufhin folgende Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers sei ohne Erfolg geblieben. Ca. zwei Wochen später seien die Taliban erneut ins Haus der Familie gekommen, hätten dieses durchsucht und die Uniform des Vaters sowie den Beschwerdeführer mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban bis zum Abend festgehalten worden. Da habe ihn seine Mutter mit Hilfe der Weißbärtigen freibekommen können. Zwei Tage später sei die Familie aus Angst vor den Taliban ausgereist. 1.
- Am 18.03.2014 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters und einer Vertrauensperson, in der er zunächst zu seinem Gesundheitszustand angab, dass er an einer Hautkrankheit sowie unter Rücken- und Kopfschmerzen leide. Auch habe er von Geburt an ein Problem mit seinem Geschlechtsorgan; dieses sehe "unförmig" aus und er habe Schmerzen im Bauchbereich. Wegen seines Geschlechtsorgans sei er aus Scham noch nicht beim Arzt gewesen. Er stamme aus XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni, sei Hazara, ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, sei jedoch ein paar Jahre in der Moschee von einem Mullah unterrichtet worden. In Afghanistan habe er auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und habe dort im eigenen Haus der Familie gelebt. In Afghanistan habe er nur noch einen sehr alten Onkel. Seine Familie (Mutter und zwei Brüder) lebe im Iran.Er stamme aus römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni, sei Hazara, ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, sei jedoch ein paar Jahre in der Moschee von einem Mullah unterrichtet worden. In Afghanistan habe er auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und habe dort im eigenen Haus der Familie gelebt. In Afghanistan habe er nur noch einen sehr alten Onkel. Seine Familie (Mutter und zwei Brüder) lebe im Iran. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass es Probleme mit den Taliban gegeben habe. Diese hätten mit dem Mullah der Moschee gesprochen und gesagt, dass sein Vater - ein Polizist - seine Tätigkeit aufgeben solle, andernfalls er getötet würde. Seine Arbeit aufgeben habe sein Vater nicht gewollt und sei von den Taliban bedroht worden. Ca. im September/Oktober 2013 seien die Taliban zum Haus der Familie gekommen und hätten den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen. Auf Ersuchen seiner Mutter hätten die Weißbärtigen des Dorfes versucht, den Vater des Beschwerdeführers zu finden und hätten nach ca. einer Woche berichtet, dass der Vater des Beschwerdeführers vermutlich von den Taliban aus der Region weggebracht worden sei. Ca. zwei Wochen später seien die Taliban wieder gekommen und hätten bei der Durchsuchung des Hauses die Polizeiuniform des Vaters gefunden. Da der Vater des Beschwerdeführers den Taliban gegenüber dementiert habe, Polizist zu sein, seien diese sehr böse geworden und hätten die Uniform und den Beschwerdeführer mitgenommen. Sie hätten den Beschwerdeführer verhört und dabei gefoltert. Die Taliban hätten wissen wollen, ob der Vater wirklich Polizist sei und wo er arbeite. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, sein Vater sei Polizist und arbeite in Ghazni. Er habe keine andere Wahl gehabt. Einen Tag später habe seine Mutter versucht, ihn mit Hilfe des Mullahs und den Weißbärtigen zu finden und nachdem die Weißbärtigen mit den Pashtunen gesprochen hätten, sei er freigelassen worden. Die Weißbärtigen hätten dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter auch geraten, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn die Taliban umbringen würden. Sonst habe er keine Probleme in Afghanistan gehabt. Allerdings hätten Hazara und Schiiten generell Probleme, da sie stark benachteiligt und diskriminiert würden. Die Schiiten hätten bei ihren religiösen Zeremonien immer Angst vor Attentaten gehabt. Für Schiiten gebe es keine religiöse Freiheit. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und werde von den Behörden nicht gesucht. Allerdings sei er von der Polizei auch nicht unterstützt worden. Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei auch nicht Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem gesetzlichen Vertreter die Länderfeststellungen des Bundesamtes zur aktuellen Lage in Afghanistan ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung und werde vom Staat unterstützt. Er gehe in die Schule und habe eine Woche lang einen Deutschkurs besucht. Der gesetzliche Vertreter brachte ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer im Krankenhaus einen Psychologen kontaktieren werde. Auf Frage des Vertreters gab der Beschwerdeführer an, dass eine adäquate medizinische Versorgung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Afghanistan nicht möglich sei. 1.
- Einem E-Mail des gesetzlichen Vertreters an das Bundesamt vom 24.03.2014 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 18.03.2014 in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus befinde und, dass die vorliegende Hautkrankheit noch nicht unter Kontrolle gebracht habe werden können. Da der Beschwerdeführer noch mehrere Tage im Krankenhaus verbringen müsse, sei derzeit eine psychologische bzw. psychiatrische Abklärung nicht möglich. 1.
- Am 25.03.2014 langte binnen offener Frist die in der Einvernahme angekündigte Stellungnahme des gesetzliche Vertreters des minderjährigen Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. In dieser wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keinen Familienverband und über kein soziales Netz verfüge. Aufgrund seiner fehlenden Ausbildung habe er auch keine realistische Möglichkeit, einer ordentlichen Beschäftigung nachgehen zu können. Die Taliban würden keineswegs das humanitäre Völkerrecht akzeptieren und würden die eigene Bevölkerung als Schutz für ihre Vorgehensweisen missbrauchen. Die Attacken und Selbstmordattentate der Taliban würden die größte Gefahr für Zivilisten darstellen. Zugleich sei der effektive Schutz durch die afghanischen Sicherheitskräfte beschränkt. Der Beschwerdeführer sei als Sohn eines afghanischen Polizisten einer massiven Todesgefahr in seinem Heimatland ausgesetzt. Mitarbeiter der afghanischen Regierung würden regelmäßig durch die Taliban mit dem Tod bedroht. In Ghazni hätten die Taliban ihren Machtbereich stark ausbauen können und würden äußerst aggressiv gegen die dortige Bevölkerung vorgehen. Dort wäre der Beschwerdeführer einer Todesgefahr durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines verschollenen Vaters als Polizist hilflos ausgeliefert. Ein Schutz durch die afghanischen Sicherheitskräfte sei realitätsbezogen nicht umsetzbar. Auch gehöre der Beschwerdeführer der Minderheit der Hazara an, die durch die Taliban diskriminiert und verfolgt würden. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer Hauterkrankung mit brennend juckenden Rötungen am gesamten Körper und befinde sich seit 18.03.2014 diesbezüglich in stationärer Behandlung. Weiters leide er an einer Rückenerkrankung, an extrem starken Kopfschmerzen und an einer Unförmigkeit seines Geschlechtsorgans, wodurch er im gesamten Bauchbereich Schmerzen verspüre. Eine adäquate medizinische Versorgung des minderjährigen Beschwerdeführers sei in Afghanistan nicht möglich, was sich auch aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes ergebe. Eine Rückkehr stelle sich nach dem Inhalt der Länderfeststellungen sohin als unzumutbar dar. 1.
- Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor: * Befund eines Arztes vom 20.01.2014 mit dem Zuweisungsgrund Lumbalgie (= Rückenschmerzen); * Heilkostenplan eines Zahnarztes vom 22.01.2014; * Ärztlicher Kurzbericht eines Krankenhauses, Abteilung für Dermatologie und Venerologie, vom 07.03.2014 mit den Diagnosen Atopisches Ekzem (= chronische Hautkrankheit) und Skabies (= Parasitenbefall der Haut durch Milben); * Informationsblatt eines Krankenhauses betreffend Maßnahmen bei Skabies; * Information über Medikation vom 13.03.2014; * Dokumentation der Patientenaufklärung eines Krankenhauses, Abteilung für Dermatologie und Venerologie, vom 17.03.2014 sowie * Ärztlicher Bericht eines Krankenhauses, Abteilung für Dermatologie und Venerologie, vom 18.03.2014 über die weiterführende medikamentöse und medizinische Behandlung
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt. Ferner wird gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und wird somit
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist.2.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Ferner wird gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wird somit
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Afghanistan und minderjährig sei. Er leide an der Hautkrankheit Skabies und stehe diesbezüglich in Behandlung. Eine Heilung sei absehbar. Weiters habe der Beschwerdeführer Rückenschmerzen, starke Kopfschmerzen, Bauchschmerzen und das Bestehen eines deformierten Geschlechtsorgans vorgebracht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sich diesbezüglich an einen Arzt gewandt habe. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einen Psychologen kontaktiert habe. Insgesamt habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer dauerhaft behandlungsbedürftig sei bzw., dass er unter einer Erkrankung leide, die in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die lokalen Sicherheitsbehörden in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht willen oder nicht fähig wären, im Rahmen der realen Möglichkeiten gegen die Taliban vorzugehen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei ihm zumutbar und möglich. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Er sei ein arbeitsfähiger, junger Mann. Das Bundesamt gehe davon aus, dass er sich in einem anderen Landesteil niederlassen und auch dort selbstständig seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Der Beschwerdeführer besitze in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er in Österreich über schützenswerte private Bindungen verfüge. Das Bundesamt traf auf den Seiten 14 bis 47 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass den Angaben des Beschwerdeführers betreffend Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit- und Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Seine persönliche Unglaubwürdigkeit gründe sich auf sein gänzlich unglaubhaftes Vorbringen. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen sei davon auszugehen, dass es sich bei der festgestellten Hautkrankheit um keine schwere Krankheit handle und dass die Erkrankung in Kürze geheilt sein werde. Hinsichtlich einer psychischen Erkrankung hätten sich im gesamten Verfahren keine konkreten Hinweise ergeben. Die weiteren Feststellungen hätten sich aus dem Akteninhalt und aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass sich dieses Vorbringen als unglaubhaft erwiesen habe. So habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, sein Vater habe den Beruf des Polizisten trotz Warnungen der Taliban weiter ausgeübt, andererseits habe er angegeben, sein Vater sei heimlich nach Hause gekommen, was nicht plausibel sei, da der Vater des Beschwerdeführers als Polizist ohnehin gänzlich in der Öffentlichkeit stehe. Weiters sei auch nicht logisch nachvollziehbar, dass die Taliban den Beschwerdeführer entführen würden, um ihn zu fragen, ob sein Vater Polizist sei, wenn sie doch vorab schon seine Uniform mitgenommen hätten. Es seien im Verfahren auch keine Gründe zu der Annahme hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von allfälligen schwierigen wirtschaftlichen Lebensumständen in seiner Heimatregion in höherem Maße betroffen wäre, als alle anderen jungen afghanischen Männer in einer vergleichbaren Lage. Die Feststellungen zu Afghanistan würden sich aus den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Verfügung gestellten Länderinformationen vom 28.01.2014 ergeben; jene zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich hätten sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Akteninhalt ergeben. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen gewesen sei. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer die effektiven Schutzmechanismen der Sicherheitskräfte in seinem Heimatland in Anspruch nehmen können. Selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, könnte er sich den Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begebe. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellen. Auch die Tatsache, dass das Bundesamt von einer Minderjährigkeit der Person des Beschwerdeführers ausgehe, vermöge an der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens nichts zu ändern. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handle, bei dem nicht erkennbar sei, dass er bei einer Rückkehr nicht durch eigene Beschäftigung seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. Es würden bei ihm keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt habe werden können. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich habe die Interessensabwägung
Art. 8Abs.
2 EMRK ergeben, dass insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werde.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen gewesen sei. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer die effektiven Schutzmechanismen der Sicherheitskräfte in seinem Heimatland in Anspruch nehmen können. Selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenken würde, könnte er sich den Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes begebe. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellen. Auch die Tatsache, dass das Bundesamt von einer Minderjährigkeit der Person des Beschwerdeführers ausgehe, vermöge an der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens nichts zu ändern. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und arbeitsfähigen Mann handle, bei dem nicht erkennbar sei, dass er bei einer Rückkehr nicht durch eigene Beschäftigung seinen Lebensunterhalt finanzieren könne. Es würden bei ihm keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt habe werden können. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich habe die Interessensabwägung
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ergeben, dass insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werde. 3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung am 23.04.2014 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafte Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer seine Fluchtgründe detailliert und nachvollziehbar geschildert habe. Es sei nicht zutreffend, dass sein Vorbringen nicht plausibel gewesen sei. Darüber hinaus seien die Länderfeststellungen zu Afghanistan viel zu allgemein und unsubstanziiert gehalten. Insbesondere hätten die Länderfeststellungen ein besonderes Augenmerk auf die Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Ghazni, legen müssen, was jedoch unterlassen worden sei. Unter wörtlicher Zitierung ergänzender Länderberichte samt Anführung von Quellen wurde darauf verwiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei Heranziehung dieser Berichte zu der Feststellung gelangen hätte müssen, dass das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers Deckung in den Länderberichten finde. Auch sei dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben worden, auf den Inhalt der Beweiswürdigung zu reagieren und sei somit der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Ferner hätte das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Tätigkeit seines Vaters als Polizist sowie die diesbezüglich weiterführende Gefährdung seiner Person durch die Taliban im dargelegten örtlichen Gebiet untersuchen müssen. Die belangte Behörde habe dem minderjährigen Beschwerdeführer zwar die Glaubwürdigkeit abgesprochen, habe es jedoch zugleich versäumt, seine Angaben über die Fluchtgründe und seine persönliche Situation durch Recherche im Heimatland zu ermitteln. Weiters habe die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheiten nicht erforscht. Aufgrund der raschen Bescheiderlassung sei die Einbringung von ärztlichen Befunden unterbunden worden, zumal der minderjährige Beschwerdeführer erst am 25.03.2014 aus dem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus entlassen worden sei. Auch die vom gesetzlichen Vertreter angestrebte psychologische bzw. psychiatrische Abklärung sei hierdurch zeitlich blockiert worden. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zu der Feststellung gelangen müssen, dass der minderjährige Beschwerdeführer in Afghanistan eine reale Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit bzw. seines Lebens zu befürchten habe, über keinen Familienverband bzw. über kein soziales Netz verfüge und zudem keine adäquate medizinische Versorgung seiner Erkrankungen möglich sei. Der minderjährige Beschwerdeführer sei in Afghanistan aufgrund der ausgeführten Tätigkeit seines Vaters als Polizist in Verbindung mit der brutalen Willkür der gut vernetzt organisierten Taliban im ganzen Land gefährdet. Auch im Rahmen der Interpretation der EMRK komme dem Vorrang des Kindeswohls eine wesentliche Rolle zu. Somit wäre dem minderjährigen Beschwerdeführer internationaler Schutz
§ 3Asyl
G zu gewähren gewesen, zumal aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht davon auszugehen sei, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden könne. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte sie zumindest zum Ergebnis kommen müssen, dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, die beunruhigende Sicherheitslage in Afghanistan festzustellen und ordentlich auszuwerten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde angesichts der Integration des minderjährigen Beschwerdeführers zu der Feststellung habe gelangen können, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.Der minderjährige Beschwerdeführer sei in Afghanistan aufgrund der ausgeführten Tätigkeit seines Vaters als Polizist in Verbindung mit der brutalen Willkür der gut vernetzt organisierten Taliban im ganzen Land gefährdet. Auch im Rahmen der Interpretation der EMRK komme dem Vorrang des Kindeswohls eine wesentliche Rolle zu. Somit wäre dem minderjährigen Beschwerdeführer internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen, zumal aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht davon auszugehen sei, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan Schutz geboten werden könne. Hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen, hätte sie zumindest zum Ergebnis kommen müssen, dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Behörde habe es pflichtwidrig unterlassen, die beunruhigende Sicherheitslage in Afghanistan festzustellen und ordentlich auszuwerten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Behörde angesichts der Integration des minderjährigen Beschwerdeführers zu der Feststellung habe gelangen können, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der Beschwerde waren nachstehende Unterlagen beigelegt: * Vereinbarung zur Teilnahme an einem Deutschkurs vom 10.01.2014; * Auflistung der Termine für ein Sprachkompetenztraining im Juni und Juli 2014; * Anmeldebestätigung "Deutsch als Fremdsprache - Grundstufe I" vom 15.04.2014; * Befundtext einer ambulanten Behandlung des Beschwerdeführers vom 07.04.2014 mit der Diagnose akute Belastungsreaktion und der Anmerkung, dass kein neuerlicher Ambulanztermin vereinbart wird; * Überweisungsschein einer Krankenkassa vom 10.04.2014 mit dem Zuweisungsgrund Schmerzen im Genitalbereich sowie * Befund eines Arztes vom 07.04.2014 mit dem Zuweisungsgrund frontaler, chronischer Kopfschmerz
- Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen vor: * Zwei Schulbesuchsbestätigungen einer polytechnischen Schule für die Schuljahre 2013/14 und 2014/15 vom 04.07.2014 und vom 01.07.2015; * Empfehlungsschreiben vom "Team Luftakrobatik" vom 25.01.2015, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Eröffnungsshow der Europäischen Olympischen Jugendwinterspielen mitgewirkt hat; * Verbale (ausgesprochen positive) Beurteilung des Beschwerdeführers durch den Direktor der vom Beschwerdeführer besuchten polytechnischen Schule vom 10.07.2015 und vom 06.02.2015; * Lehrvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und einem Hotel für den Lehrberuf Koch mit dreijähriger Dauer und Beginn am 15.07.2015 vom 29.05.2015; * Schreiben des gesetzlichen Vertreters vom 30.10.2015 betreffend die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers; * Österreichisches Sprachdiplom Deutsch "ÖSD Zertifikat A2" vom 24.09.2015; * Überweisungsschein einer Krankenkassa an die Neurologie vom 12.11.2015; * Befund eines Landeskrankenhauses, interne Abteilung, vom 01.10.2015 mit der Zuweisungsdiagnose frontotemporale Kopfschmerzen und mit dem Ergebnis altersentsprechend normales kraniozerebrales Kernspintomogramm; * Verordnungsschein einer Krankenkassa für Heilbehelfe, Hilfsmittel und Sprachbehandlung vom 21.10.2015; * Zwei Schreiben des gesetzlichen Vertreters an ein Landeskrankenhaus betreffend die Übermittlung von medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers vom 26.08.2014 und vom 16.06.2014; * Ambulanzbericht eines Landeskrankenhauses, Psychiatrische Ambulanz, vom 15.05.2014, der keine psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers zu entnehmen ist; * (weiterer) Ambulanzbericht eines Landeskrankenhauses, Psychiatrische Ambulanz, vom 31.07.2014, dem zu entnehmen ist, dass es dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge wieder gut geht und er um Absetzung seiner Medikation ersucht sowie, dass derzeit keine psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers notwendig ist sowie * Klinische Bestätigung vom 31.07.2014, derzufolge die Schlafstörungen und die depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer soweit abgeklungen sind, dass eine Medikation nicht mehr notwendig ist
- Am 04.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 19.11.2015 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Er mache nur eine Physiotherapie wegen seines Rückens. Befragt zu den vorgelegten medizinischen Unterlagen brachte der Beschwerdeführer vor, dass "alles" wieder "gut" sei. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Seine Daten seien korrekt. Identitätsdokumente habe er jedoch keine. Er sei am 06.12.1998 geboren. Das wisse er, weil es seine Mutter im Koran aufgeschrieben habe. Der Beschwerdeführer sei Hazara und Schiit. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er im Heimatland Probleme gehabt. Viele Leute würden Hazara und Schiiten nicht mögen. Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht gelesen habe, sich jedoch die Möglichkeit einer Stellungnahme vorbehalten wolle. Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Geburt bis zur Ausreise aus Afghanistan an seiner Heimatadresse im Elternhaus gelebt habe. Wer jetzt dort wohne, wisse er nicht. Seine Mutter und seine beiden Brüder würden im Iran leben. Ob sein Vater noch lebe, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer habe zuletzt vor zwei Jahren mit seiner Mutter telefoniert. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seiner Familie. Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hier keine Verwandten habe. Er spreche Deutsch, lerne weiterhin Deutsch und lege eine Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs "Deutsch B1" vom 23.11.2015 vor. Derzeit mache er eine Lehre zum Koch in einem Hotel. Manchmal spiele er Fußball. Der Beschwerdeführer habe sowohl österreichische als auch afghanische Freunde. Österreich sei ein schönes Land. Er könne hier alles machen. Er könne sich auch vorstellen, nach seiner Lehre zu studieren. Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er nach seiner Entführung durch die Taliban durch Intervention der Dorfältesten wieder nach Hause gebracht worden sei. Zwei Tage später hätte ihm der Älteste gesagt, dass sie von den Taliban getötet würden, wenn sie nicht ausreisen würden. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer gefoltert und ihm vorgehalten, dass seine Familie für die Regierung arbeite und spionieren würde. Sie seien Hazara und Schiiten und würden umgebracht gehören. Auf Vorhalt, das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es nicht plausibel sei, dass sein Vater heimlich nach Hause komme, wenn er doch als Polizist ohnehin in der Öffentlichkeit stehe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban gewusst hätten, dass sein Vater Polizist sei. Sein Vater sei immer "verkleidet" zur Familie gekommen, damit er nicht erkannt werde. Er sei immer in Zivilkleidung, nicht in Uniform, gekommen. Nur einmal sei er in Uniform gekommen, habe sich jedoch zu Hause umgezogen und die Uniform versteckt. Diese Uniform hätten die Taliban später gefunden. Als die Taliban den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen hätten, sei er dabei gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Taliban gesehen und sie hätten ihn gesehen. Es seien vier bis fünf bewaffnete Personen gewesen, die mit einem kleinen PKW gekommen seien. Die Entführung des Vaters sei der Polizei gemeldet worden. Diese habe jedoch nichts unternehmen können, da die Taliban die gesamte Gegend kontrollieren würden. Als der Beschwerdeführer selbst entführt worden sei, sei er in ein verfallenes Haus gebracht worden, das ca. 45 Autominuten von seinem Elternhaus entfernt gewesen sei. Als der Beschwerdeführer von den Taliban freigelassen worden sei, hätten sie ihm gesagt, wenn er nochmals zur Polizei gehe, würden sie die gesamte Familie umbringen. Der Beschwerdeführer glaube, wenn er nicht auf Intervention freigelassen worden wäre, hätten ihn die Taliban umgebracht. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würden ihn die Taliban töten. In Afghanistan gebe es auch keinen anderen Ort, an dem er leben könnte. Er würde auch nicht in Kabul leben können. In Afghanistan gebe es jetzt nicht nur die Taliban, sondern auch die IS. Diese hätte Belohnungen auf getötete Hazara ausgesetzt. Auf ergänzende Fragen seines Vertreters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater sieben Jahre lang bei der Polizei gewesen sei und dass sich seine Mutter nach der Entführung seines Vaters an die Kommandantur für öffentliche Sicherheit in XXXX gewandt habe.Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er nach seiner Entführung durch die Taliban durch Intervention der Dorfältesten wieder nach Hause gebracht worden sei. Zwei Tage später hätte ihm der Älteste gesagt, dass sie von den Taliban getötet würden, wenn sie nicht ausreisen würden. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer gefoltert und ihm vorgehalten, dass seine Familie für die Regierung arbeite und spionieren würde. Sie seien Hazara und Schiiten und würden umgebracht gehören. Auf Vorhalt, das Bundesamt habe dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es nicht plausibel sei, dass sein Vater heimlich nach Hause komme, wenn er doch als Polizist ohnehin in der Öffentlichkeit stehe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban gewusst hätten, dass sein Vater Polizist sei. Sein Vater sei immer "verkleidet" zur Familie gekommen, damit er nicht erkannt werde. Er sei immer in Zivilkleidung, nicht in Uniform, gekommen. Nur einmal sei er in Uniform gekommen, habe sich jedoch zu Hause umgezogen und die Uniform versteckt. Diese Uniform hätten die Taliban später gefunden. Als die Taliban den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen hätten, sei er dabei gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Taliban gesehen und sie hätten ihn gesehen. Es seien vier bis fünf bewaffnete Personen gewesen, die mit einem kleinen PKW gekommen seien. Die Entführung des Vaters sei der Polizei gemeldet worden. Diese habe jedoch nichts unternehmen können, da die Taliban die gesamte Gegend kontrollieren würden. Als der Beschwerdeführer selbst entführt worden sei, sei er in ein verfallenes Haus gebracht worden, das ca. 45 Autominuten von seinem Elternhaus entfernt gewesen sei. Als der Beschwerdeführer von den Taliban freigelassen worden sei, hätten sie ihm gesagt, wenn er nochmals zur Polizei gehe, würden sie die gesamte Familie umbringen. Der Beschwerdeführer glaube, wenn er nicht auf Intervention freigelassen worden wäre, hätten ihn die Taliban umgebracht. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würden ihn die Taliban töten. In Afghanistan gebe es auch keinen anderen Ort, an dem er leben könnte. Er würde auch nicht in Kabul leben können. In Afghanistan gebe es jetzt nicht nur die Taliban, sondern auch die IS. Diese hätte Belohnungen auf getötete Hazara ausgesetzt. Auf ergänzende Fragen seines Vertreters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater sieben Jahre lang bei der Polizei gewesen sei und dass sich seine Mutter nach der Entführung seines Vaters an die Kommandantur für öffentliche Sicherheit in römisch 40 gewandt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni, wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Elternhaus gelebt hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist verschollen, seine Mutter und seine beiden jüngeren Brüder leben im Iran. In Afghanistan lebt noch ein älterer Onkel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zu den genannten Familienangehörige keinen Kontakt. Ca. im Herbst 2013 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern Afghanistan verlassen und ist in den Iran gereist. Von dort aus ist er alleine über die Türkei schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden, wo er nach illegaler Einreise am 03.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der afghanischen Provinz Ghazni, wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Elternhaus gelebt hat. Der Vater des Beschwerdeführers ist verschollen, seine Mutter und seine beiden jüngeren Brüder leben im Iran. In Afghanistan lebt noch ein älterer Onkel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zu den genannten Familienangehörige keinen Kontakt. Ca. im Herbst 2013 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern Afghanistan verlassen und ist in den Iran gereist. Von dort aus ist er alleine über die Türkei schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden, wo er nach illegaler Einreise am 03.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der Vater des Beschwerdeführers, der in Afghanistan als Polizist tätig war, wurde von den Taliban aufgefordert, diese Tätigkeit "für die Regierung" aufzugeben. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers dieser Forderung nicht nachgekommen ist, wurde er von den Taliban mit dem Umbringen bedroht, sodass er üblicherweise seine Familie lediglich in Zivilkleidung "heimlich" besuchen konnte, um nicht erkannt zu werden. Ca. im September/Oktober 2013 sind die Taliban zum Haus der Familie gekommen und haben den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen, der seit diesem Zeitpunkt verschollen ist. Die Mutter des Beschwerdeführers hat zwar versucht, mit Hilfe der "Weißbärtigen'" des Dorfes ihren Ehemann zu finden, diese haben ihr jedoch lediglich berichten können, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban vermutlich aus der Heimatregion weggebracht worden war. Auch die Polizei - nämlich die Kommandantur für öffentliche Sicherheit in XXXX -, an die sich die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls gewandt hat, konnte nichts unternehmen. Ca. zwei Wochen später sind die Taliban erneut zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und haben bei der Durchsuchung des Hauses die Polizeiuniform des Vaters des Beschwerdeführers gefunden, die dieser bei einem früheren Besuch im Haus zurückgelassen hat. Daraufhin haben sie den Beschwerdeführer mitgenommen und zu einem verfallenen Haus ca. 45 Autominuten entfernt gebracht. Dort haben die Taliban den Beschwerdeführer festgehalten, misshandelt und ihm vorgeworfen, dass seine Familie für die Regierung arbeite bzw. für diese spioniere. Durch Intervention der Dorfältesten bzw. der "Weißbärtigen" wurde der Beschwerdeführer einen Tag später von den Taliban freigelassen, die ihn jedoch zuvor noch mit dem Umbringen bedroht haben, sollte er sich an die Polizei um Hilfe wenden. Zwei Tage nach seiner Entführung wurde dem Beschwerdeführer und seiner Mutter von einem der Dorfältesten geraten, Afghanistan zu verlassen, andernfalls sie von den Taliban getötet werden könnten.Der Vater des Beschwerdeführers, der in Afghanistan als Polizist tätig war, wurde von den Taliban aufgefordert, diese Tätigkeit "für die Regierung" aufzugeben. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers dieser Forderung nicht nachgekommen ist, wurde er von den Taliban mit dem Umbringen bedroht, sodass er üblicherweise seine Familie lediglich in Zivilkleidung "heimlich" besuchen konnte, um nicht erkannt zu werden. Ca. im September/Oktober 2013 sind die Taliban zum Haus der Familie gekommen und haben den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen, der seit diesem Zeitpunkt verschollen ist. Die Mutter des Beschwerdeführers hat zwar versucht, mit Hilfe der "Weißbärtigen'" des Dorfes ihren Ehemann zu finden, diese haben ihr jedoch lediglich berichten können, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban vermutlich aus der Heimatregion weggebracht worden war. Auch die Polizei - nämlich die Kommandantur für öffentliche Sicherheit in römisch 40 -, an die sich die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls gewandt hat, konnte nichts unternehmen. Ca. zwei Wochen später sind die Taliban erneut zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und haben bei der Durchsuchung des Hauses die Polizeiuniform des Vaters des Beschwerdeführers gefunden, die dieser bei einem früheren Besuch im Haus zurückgelassen hat. Daraufhin haben sie den Beschwerdeführer mitgenommen und zu einem verfallenen Haus ca. 45 Autominuten entfernt gebracht. Dort haben die Taliban den Beschwerdeführer festgehalten, misshandelt und ihm vorgeworfen, dass seine Familie für die Regierung arbeite bzw. für diese spioniere. Durch Intervention der Dorfältesten bzw. der "Weißbärtigen" wurde der Beschwerdeführer einen Tag später von den Taliban freigelassen, die ihn jedoch zuvor noch mit dem Umbringen bedroht haben, sollte er sich an die Polizei um Hilfe wenden. Zwei Tage nach seiner Entführung wurde dem Beschwerdeführer und seiner Mutter von einem der Dorfältesten geraten, Afghanistan zu verlassen, andernfalls sie von den Taliban getötet werden könnten. Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der jedenfalls bereits ins Blickfeld der Taliban geraten ist, aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters als Polizist für die afghanische Regierung als Sohn seines Vaters bzw. als Familienmitglied ebenfalls die Gefahr der Verfolgung von Seiten der Taliban droht, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen haben, dass seine Familie für die Regierung arbeitet bzw. spioniert und ihm sohin von den Taliban eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische Einstellung unterstellt wird. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters sowie aufgrund der mit der beruflichen Tätigkeit seines Vaters als Polizist für die afghanischen Regierung zusammenhängenden unterstellten politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu. In Österreich hat sich der Beschwerdeführer von Anfang an stark sprachlich und sozial in die österreichische Gesellschaft integriert. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und nimmt derzeit - nach dem Besuch mehrerer Deutschkurse - an einer Bildungsveranstaltung zur Erlangung des Sprachdiploms "Deutsch B1" teil. Nach dem Besuch einer polytechnischen Schule in den Schuljahren 2013/2014 sowie 2014/2015 macht der Beschwerdeführer seit dem 15.07.2015 eine dreijährige Lehre in einem Hotel und lässt sich zum Koch ausbilden. Der Beschwerdeführer hat sowohl österreichische als auch afghanische Freunde und spielt in seiner Freizeit gerne Fußball. Darüber hinaus ist er in Österreich nicht straffällig geworden.In Österreich hat sich der Beschwerdeführer von Anfang an stark sprachlich und sozial in die österreichische Gesellschaft integriert. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und nimmt derzeit - nach dem Besuch mehrerer Deutschkurse - an einer Bildungsveranstaltung zur Erlangung des Sprachdiploms "Deutsch B1" teil. Nach dem Besuch einer polytechnischen Schule in den Schuljahren 2013 aus 2014, sowie 2014 aus 2015, macht der Beschwerdeführer seit dem 15.07.2015 eine dreijährige Lehre in einem Hotel und lässt sich zum Koch ausbilden. Der Beschwerdeführer hat sowohl österreichische als auch afghanische Freunde und spielt in seiner Freizeit gerne Fußball. Darüber hinaus ist er in Österreich nicht straffällig geworden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter bzw. Minderjährigkeit, Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Familienangehörigen sowie zu deren Aufenthaltsort und dem nicht mehr vorhandenen Kontakt, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.
- Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann, wobei im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen inhaltlich gleich wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte und auch in der Erstbefragung finden sich hierzu keine auffallenden Widersprüche. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar. Betreffend das Alter bzw. die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers "06.12.1998" (und sohin von seiner Minderjährigkeit) ausgegangen ist und besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein vernünftiger Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Asylantragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und aus den diesbezüglich sowohl im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt als auch im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Von den bereits guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung persönlich überzeugen. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2016 eingeholten Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
- Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72). 3.2.
- Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat. Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weigerung, seine Tätigkeit als Polizist für die afghanische Regierung aufzugeben, von den Taliban verschleppt worden war. In weiterer Folge wurde auch der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen und misshandelt, wobei ihm vorgeworfen wurde, dass seine Familie für die Regierung arbeite bzw. spioniere. Lediglich aufgrund der Intervention der Dorfältesten bzw. "Weißbärtigen" wurde der Beschwerdeführer ca. einen Tag später freigelassen, wobei er zuvor noch von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden war. Aus Angst, aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters bzw. aufgrund einer, dem Beschwerdeführer wie auch seinem Vater unterstellten, gegen die Interessen der Taliban gerichteten politischen Einstellung, von den Taliban verfolgt zu werden, hat der Beschwerdeführer zwei Tage nach seiner Entführung Afghanistan verlassen. 3.2.
- Aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich ferner, dass der Grund für die - objektiv nachvollziehbare und maßgeblich wahrscheinliche - befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban in seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (des Vaters des Beschwerdeführers) liegt. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt - wie bereits erwähnt - die Anknüpfung an einer soziale Gruppe in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" bzw. der "zusätzlichen" Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert werde, dass der potenzielle Verfolgung auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstelle, was allerdings im gegenständlichen Fall noch zusätzlich hinzu kommt. Der Vater des Beschwerdeführers, der als afghanischer Polizist jedenfalls für die afghanische Regierung tätig ist, hat eine jedenfalls den Interessen der Taliban entgegenstehende politische Einstellung offen gelegt, was durch seine Weigerung, sich der Aufforderung der Taliban, seine Tätigkeit als Polizist aufzugeben, noch verstärkt wurde. Diese politische Einstellung wurde dem Beschwerdeführer von den Taliban ebenso zumindest unterstellt, indem sie ihm vorgeworfen haben, dass die gesamte Familie für die Regierung arbeitet bzw. spioniert.3.2.
- Aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich ferner, dass der Grund für die - objektiv nachvollziehbare und maßgeblich wahrscheinliche - befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban in seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (des Vaters des Beschwerdeführers) liegt. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt - wie bereits erwähnt - die Anknüpfung an einer soziale Gruppe in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" bzw. der "zusätzlichen" Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert werde, dass der potenzielle Verfolgung auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstelle, was allerdings im gegenständlichen Fall noch zusätzlich hinzu kommt. Der Vater des Beschwerdeführers, der als afghanischer Polizist jedenfalls für die afghanische Regierung tätig ist, hat eine jedenfalls den Interessen der Taliban entgegenstehende politische Einstellung offen gelegt, was durch seine Weigerung, sich der Aufforderung der Taliban, seine Tätigkeit als Polizist aufzugeben, noch verstärkt wurde. Diese politische Einstellung wurde dem Beschwerdeführer von den Taliban ebenso zumindest unterstellt, indem sie ihm vorgeworfen haben, dass die gesamte Familie für die Regierung arbeitet bzw. spioniert. Auch wenn einer Verfolgung daher schon dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie liegt (vgl. VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508 sowie vom 19.12.2001, Zl. 98/20/0312), kommt im gegenständlichen Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Angehöriger - im Konkreten als Sohn - seines Vaters, somit als Mitglied der Familie seines Vaters, Verfolgung seitens der Taliban zu fürchten hat, worin schon für sich alleine ein GFK-relevanter Anknüpfungspunkt zu erblicken ist, sondern zusätzlich auch noch aufgrund der ihm sowie der gesamten Familie von den Taliban unterstellten, gegen ihre eigenen Interessen gerichteten, politischen Gesinnung. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine gegen die Taliban gerichtete, politische Gesinnung verinnerlicht hat (was aufgrund seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Ausreise durchaus gar nicht der Fall sein muss) oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da auch eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten politische Gesinnung asylrelevant wäre, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.Auch wenn einer Verfolgung daher schon dann Asylrelevanz zukommen kann, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, etwa jener der Familie liegt vergleiche VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508 sowie vom 19.12.2001, Zl. 98/20/0312), kommt im gegenständlichen Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht nur als Angehöriger - im Konkreten als Sohn - seines Vaters, somit als Mitglied der Familie seines Vaters, Verfolgung seitens der Taliban zu fürchten hat, worin schon für sich alleine ein GFK-relevanter Anknüpfungspunkt zu erblicken ist, sondern zusätzlich auch noch aufgrund der ihm sowie der gesamten Familie von den Taliban unterstellten, gegen ihre eigenen Interessen gerichteten, politischen Gesinnung. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine gegen die Taliban gerichtete, politische Gesinnung verinnerlicht hat (was aufgrund seines jungen Alters zum Zeitpunkt der Ausreise durchaus gar nicht der Fall sein muss) oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da auch eine Verfolgung aufgrund einer unterstellten politische Gesinnung asylrelevant wäre, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist vergleiche VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall geht die Verfolgung des Beschwerdeführers zwar nicht vom Staat, sondern von einer privat agierenden Gruppierung, nämlich von den regierungsfeindlichen Taliban, aus. Da es sich aber auch hier um eine Verfolgung durch Privatpersonen aus asylrechtlich relevanten Gründen (nämlich aus den Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung) handelt, bleibt zu prüfen, ob der afghanische Staat fähig und willig ist, dem Beschwerdeführer einen der Situation entsprechenden Schutz zu gewähren. Allerdings ist derzeit für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor derartigen Bedrohungen auch durch Privatpersonen angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der notorisch instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur ist, was sich auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt. So hat seine Mutter nach der Verschleppung seines Vaters - der ja immerhin als Polizist ein Repräsentant des afghanischen Sicherheitsapparates ist - sich an die Kommandantur für öffentliche Sicherheit in XXXX gewandt, die jedoch nichts unternehmen konnte. Die Hilfe der Dorfältesten bzw. der "Weißbärtigen" hat zwar zur Freilassung des Beschwerdeführers geführt, was jedoch als zufällig geglückte Intervention im Einzelfall zu qualifizieren und keineswegs als generelle Schutzfähigkeit des Staates - sofern man die Dorfältesten überhaupt als "verlängerten Arm" bzw. als Vertretung der Staatsmacht ansehen kann - zu sehen ist, zumal ja im Fall der Verschleppung des Vaters des Beschwerdeführers die Dorfältesten nichts ausrichten konnten. Hinzu kommt, dass das Justizsystem in Afghanistan - auch dieser Umstand ist notorisch - zwar formal eingerichtet, jedoch faktisch nicht funktionsfähig ist. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, der aktuell und massiv einer Verfolgung durch regierungsfeindliche Privatpersonen ausgesetzt ist, Schutz gewähren könnte. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.3.2.
- Im gegenständlichen Fall geht die Verfolgung des Beschwerdeführers zwar nicht vom Staat, sondern von einer privat agierenden Gruppierung, nämlich von den regierungsfeindlichen Taliban, aus. Da es sich aber auch hier um eine Verfolgung durch Privatpersonen aus asylrechtlich relevanten Gründen (nämlich aus den Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung) handelt, bleibt zu prüfen, ob der afghanische Staat fähig und willig ist, dem Beschwerdeführer einen der Situation entsprechenden Schutz zu gewähren. Allerdings ist derzeit für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor derartigen Bedrohungen auch durch Privatpersonen angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der notorisch instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur ist, was sich auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entnehmen lässt. So hat seine Mutter nach der Verschleppung seines Vaters - der ja immerhin als Polizist ein Repräsentant des afghanischen Sicherheitsapparates ist - sich an die Kommandantur für öffentliche Sicherheit in römisch 40 gewandt, die jedoch nichts unternehmen konnte. Die Hilfe der Dorfältesten bzw. der "Weißbärtigen" hat zwar zur Freilassung des Beschwerdeführers geführt, was jedoch als zufällig geglückte Intervention im Einzelfall zu qualifizieren und keineswegs als generelle Schutzfähigkeit des Staates - sofern man die Dorfältesten überhaupt als "verlängerten Arm" bzw. als Vertretung der Staatsmacht ansehen kann - zu sehen ist, zumal ja im Fall der Verschleppung des Vaters des Beschwerdeführers die Dorfältesten nichts ausrichten konnten. Hinzu kommt, dass das Justizsystem in Afghanistan - auch dieser Umstand ist notorisch - zwar formal eingerichtet, jedoch faktisch nicht funktionsfähig ist. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, der aktuell und massiv einer Verfolgung durch regierungsfeindliche Privatpersonen ausgesetzt ist, Schutz gewähren könnte. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. 3.2.
- Der Antrag auf internationalen Schutz ist
§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).3.2.5. Der Antrag auf internationalen Schutz ist
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als in seiner Heimatprovinz Ghazni nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Taliban nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der minderjährige Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus im Heimatsdorf im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni verbracht und hat mehrfach glaubhaft vorgebracht, dass er - abgesehen von einem älteren Onkel, zu dem kein Kontakt besteht - über keine weiteren familiären oder sozialen Kontakte in Afghanistan - seine Mutter und seine beiden jüngeren Brüder leben im Iran - verfügt, sodass ihm ein Leben in Afghanistan alleine außerhalb seiner vertrauten Umgebung nicht zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans, unter anderem auch in der Hauptstadt Kabul, keine sozialen Beziehungen hat. Daher ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Schutz vor Verfolgung zu suchen.Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als in seiner Heimatprovinz Ghazni nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Taliban nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der minderjährige Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus im Heimatsdorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Ghazni verbracht und hat mehrfach glaubhaft vorgebracht, dass er - abgesehen von einem älteren Onkel, zu dem kein Kontakt besteht - über keine weiteren familiären oder sozialen Kontakte in Afghanistan - seine Mutter und seine beiden jüngeren Brüder leben im Iran - verfügt, sodass ihm ein Leben in Afghanistan alleine außerhalb seiner vertrauten Umgebung nicht zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans, unter anderem auch in der Hauptstadt Kabul, keine sozialen Beziehungen hat. Daher ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Schutz vor Verfolgung zu suchen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht. 3.2.6. Da dem Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters als auch (wenngleich damit zusammenhängend) aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung, die zu einer Verfolgung durch die Taliban geführt haben, Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und/oder aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung. 3.2.7. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.2.7. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
- Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W128.2007578.1.00