den §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
den Paragraphen 8, Absatz eins, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1996" sowie ein vom BMI eingeholtes Gutachten eines Amtssachverständigen zum gegenständlichen Signalgenwehr "zuständigkeitshalber", ersuchte um Mitteilung des Sachausganges und teilte mit, dass Abgabenachricht erteilt wurde. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen des BMI ergibt sich, dass im Zuge vertiefter und intensiver Befundrecherchen festgestellt werden konnte, dass es sich bei diesem sogenannten Signalgewehr (RGA-86) de facto um ein in Polen für spezielle polizeiliche Zwecke in den Jahren 1983-1986 entwickeltes 15-schüssiges Waffensystem mit abgestimmten Munitionssorten (z.B. Gummischrotmunition) handelt. Auf Basis des Waffengesetzes und näher ausgeführter Begründung wäre diese Waffe auf Grund der konstruktiv/wesensgemäßen Merkmale der Klassifizierungsstruktur und des Kinematikmodells als halbautomatisch einzustufen und des Weiteren als verbotene Waffe (Flinte/strzelba rewolwerova: Flinten sind Feuerwaffen mit glattem Lauf, die für den Schrotschuss bestimmt sind) in Abhängigkeit von der Gesamtlänge von kleiner 90cm oder der Lauflänge von kleiner 45cm.2. Mit Schreiben vom 26.08.2014 übermittelte das BMI der belangten Behörde das vorerwähnte Schreiben des BF als "Einstufungsersuchen
Paragraph 44, WaffG 1996" sowie ein vom BMI eingeholtes Gutachten eines Amtssachverständigen zum gegenständlichen Signalgenwehr "zuständigkeitshalber", ersuchte um Mitteilung des Sachausganges und teilte mit, dass Abgabenachricht erteilt wurde. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen des BMI ergibt sich, dass im Zuge vertiefter und intensiver Befundrecherchen festgestellt werden konnte, dass es sich bei diesem sogenannten Signalgewehr (RGA-86) de facto um ein in Polen für spezielle polizeiliche Zwecke in den Jahren 1983-1986 entwickeltes 15-schüssiges Waffensystem mit abgestimmten Munitionssorten (z.B. Gummischrotmunition) handelt. Auf Basis des Waffengesetzes und näher ausgeführter Begründung wäre diese Waffe auf Grund der konstruktiv/wesensgemäßen Merkmale der Klassifizierungsstruktur und des Kinematikmodells als halbautomatisch einzustufen und des Weiteren als verbotene Waffe (Flinte/strzelba rewolwerova: Flinten sind Feuerwaffen mit glattem Lauf, die für den Schrotschuss bestimmt sind) in Abhängigkeit von der Gesamtlänge von kleiner 90cm oder der Lauflänge von kleiner 45cm. Dem BF teilte das BMI mit Note vom selben Tag mit, dass es sich bei der angefragten Schusswaffe um Kriegsmaterial handeln könnte, weshalb sein Ersuchen an die belangte Behörde weitergeleitet worden sei.
G 1996 weiter präzisiert wird. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage eines allfälligen Kriegsmaterialeigenschaft durch BMLVS zu beantworten wäre, eine Waffe zur körperlichen Begutachtung stehe bei der Firma XXXX zur Verfügung.
Paragraph 17, Absatz eins, Z3 WaffG 1996 weiter präzisiert wird. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage eines allfälligen Kriegsmaterialeigenschaft durch BMLVS zu beantworten wäre, eine Waffe zur körperlichen Begutachtung stehe bei der Firma römisch 40 zur Verfügung. Mit E-Mail vom 08.10.2014 übermittelte der BF unter Bezugnahme auf die vom BMI erhaltene "Abgabenachricht" der belangten Behörde ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten vom 07.09.2014 mit dem Ersuchen, es in die Beurteilung aufzunehmen. Aus dem vorgelegten Gutachten von zwei gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet des Schießwesens ergibt sich mit kurzer Begründung, dass das polnische Signalgewehr WZ86 als Leucht- und Signalgerät eindeutig nicht unter den Begriff der Waffe falle, weil es nicht dazu diene, um als Waffe für Angriffs- oder Abwehrsituationen zu dienen, Leucht- und Signalmittel dürften in Österreich von volljährigen Personen frei erworben und besessen werden.
G der Beurteilung der belangten Behörde.7. Mit Note vom 27.11.2014 ersuchte die belangte Behörde das BMI um Beurteilung, ob es sich bei der halbautomatischen Waffe WZ 86 in rechtlicher Hinsicht um eine verbotene Waffe handle oder ob es sich um keine verbotene Waffe sondern um Kriegsmaterial handle. Das BMI teilte mit Note vom 05.12.2014 der belangten Behörde mit, dass es sich bei der gegenständlichen Waffe um eine verbotene im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG handle; die Beurteilung, ob es sich darüber hinaus im Hinblick auf das Vorliegen des Kriteriums "halbautomatisches Gewehr" um Kriegsmaterial handle, obliege
Paragraph 44, WaffG der Beurteilung der belangten Behörde.
G vornehmen, allenfalls stelle sich die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage nicht, wenn das BMLVS zu Auffassung gelange, dass keine Kriegsmaterialeigenschaft vorläge.
Paragraph 44, WaffG vornehmen, allenfalls stelle sich die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage nicht, wenn das BMLVS zu Auffassung gelange, dass keine Kriegsmaterialeigenschaft vorläge. 9. Mit Note vom 16.04.2015 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde
Vm § 8 VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge anstelle der säumigen Behörde über den Antrag auf waffenrechtliche Einstufung des verfahrensgegenständlichen Signalgeräts entscheiden und feststellen, dass es sich hierbei um keine Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1996 handelt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 07.08.2014 beim BMI einen Antrag um waffenrechtliche Einstufung gestellt habe, den das BMI am 26.08.2014 an das BMLVS abgetreten habe, da es sich bei dem in Rede stehenden Gegenstand um Kriegsmaterial handeln könne. Seither habe das BMLVS keine erkennbaren Verfahrensschritte gesetzt, obwohl der BF ein Sachverständigengutachten am 07.09.2014 nachgereicht habe.9. Mit Note vom 16.04.2015 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde
GVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge anstelle der säumigen Behörde über den Antrag auf waffenrechtliche Einstufung des verfahrensgegenständlichen Signalgeräts entscheiden und feststellen, dass es sich hierbei um keine Waffe im Sinne des Paragraph eins, Waffengesetz 1996 handelt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 07.08.2014 beim BMI einen Antrag um waffenrechtliche Einstufung gestellt habe, den das BMI am 26.08.2014 an das BMLVS abgetreten habe, da es sich bei dem in Rede stehenden Gegenstand um Kriegsmaterial handeln könne. Seither habe das BMLVS keine erkennbaren Verfahrensschritte gesetzt, obwohl der BF ein Sachverständigengutachten am 07.09.2014 nachgereicht habe.
BuLVwG-EGebV entrichtete Pauschalgebühr, gab jedoch keine weitere Stellungnahme ab.
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Art. 131 Abs. 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach diesem Bundesgesetz.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport.2.1.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Artikel 131, Absatz 2, B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.
Paragraph 49, Absatz eins, WaffG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach diesem Bundesgesetz.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. 2.2.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das WaffG nicht. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.2.2.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das WaffG nicht. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.2.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde: 2.
stellt die Behörde auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
1 ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
Paragraph 44, stellt die Behörde auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 45,) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Paragraph 48, Absatz eins, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion. 2.7. Gleichwohl der BF davon ausgeht, dass das Gerät mangels Eigenschaft als Waffe im Sinne des WaffG gar keiner waffenrechtlichen Kategorie angehört, könnte im vorliegenden Fall das Anbringen des BF als Antrag auf Feststellung
G gedeutet werden, wobei in diesem Fall der Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob das BMI das gegenständliche Anbringen (auch) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt hat, jedoch ist dies für die Frage, ob die belangte Behörde säumig ist, unerheblich. Denn das BMLVS als waffenrechtliche Behörde, dem dieses Anbringen übermittelt wurde, ist ausschließlich zur Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft einer Schusswaffe zuständig. Unabhängig von der zwischen BMI und BMLVS strittigen Frage, ob eine Schusswaffe beiden Kategorien von Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial) bei Zutreffen der Eigenschaften rechtlich zuzuordnen ist, trifft die belangte Behörde jedenfalls nur eine Entscheidungspflicht, wenn (in der Regel im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 18 Abs. 1 WaffG) die Kriegsmaterialeigenschaft einer Schusswaffe in Frage steht. Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf die Formulierung des Anbringens des BF ausgeschlossen werden, dass dieser einen Antrag auf Ausnahmebewilligung
G gestellt hat oder auch nur stellen wollte, oder eine Eigenschaft des Signalgeräts WZ86 als Kriegsmaterial in Betracht zieht. Dies ergibt sich auch aus dem Inhalt seiner Säumnisbeschwerde, wo der BF angibt, beim BMI einen Antrag um "waffenrechtliche Einstufung" gestellt zu haben und nunmehr wegen Untätigkeit der belangten Behörde vom BVwG wörtlich die antragsgemäße Feststellung, "dass es sich dabei um keine Waffe Im Sinne des § 1 Waffengesetz 1996 ('WaffG] handelt" begehrt.2.7. Gleichwohl der BF davon ausgeht, dass das Gerät mangels Eigenschaft als Waffe im Sinne des WaffG gar keiner waffenrechtlichen Kategorie angehört, könnte im vorliegenden Fall das Anbringen des BF als Antrag auf Feststellung
Paragraph 44, WaffG gedeutet werden, wobei in diesem Fall der Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob das BMI das gegenständliche Anbringen (auch) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt hat, jedoch ist dies für die Frage, ob die belangte Behörde säumig ist, unerheblich. Denn das BMLVS als waffenrechtliche Behörde, dem dieses Anbringen übermittelt wurde, ist ausschließlich zur Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft einer Schusswaffe zuständig. Unabhängig von der zwischen BMI und BMLVS strittigen Frage, ob eine Schusswaffe beiden Kategorien von Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial) bei Zutreffen der Eigenschaften rechtlich zuzuordnen ist, trifft die belangte Behörde jedenfalls nur eine Entscheidungspflicht, wenn (in der Regel im Zusammenhang mit einem Verfahren nach Paragraph 18, Absatz eins, WaffG) die Kriegsmaterialeigenschaft einer Schusswaffe in Frage steht. Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf die Formulierung des Anbringens des BF ausgeschlossen werden, dass dieser einen Antrag auf Ausnahmebewilligung
Paragraph 18, Absatz eins, WaffG gestellt hat oder auch nur stellen wollte, oder eine Eigenschaft des Signalgeräts WZ86 als Kriegsmaterial in Betracht zieht. Dies ergibt sich auch aus dem Inhalt seiner Säumnisbeschwerde, wo der BF angibt, beim BMI einen Antrag um "waffenrechtliche Einstufung" gestellt zu haben und nunmehr wegen Untätigkeit der belangten Behörde vom BVwG wörtlich die antragsgemäße Feststellung, "dass es sich dabei um keine Waffe Im Sinne des Paragraph eins, Waffengesetz 1996 ('WaffG] handelt" begehrt. Dem BF kommt jedoch ein Anspruch auf Erledigung gegenüber der belangten Behörde nicht zu, da diese keine Zuständigkeit zur Feststellung, ob und gegebenenfalls um welche Kategorie von Schusswaffe es sich beim Signalgewehr handelt, hat. Wenn daher dem BF solcherart kein Erledigungsanspruch zugekommen war, so lag in Bezug auf die erhobene Säumnisbeschwerde die erforderliche Prozessvoraussetzung nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W136.2109563.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.