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{'item': 'W136 2109563-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 44§ 17Art 130§ 49§ 9§ 6§ 58§ 28§ 48§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW136 2109563-1 SpruchW136 2109563-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einz

den §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

den Paragraphen 8, Absatz eins, 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 07.08.2014 übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) als Inhaber der XXXX GmbH dem Bundesministerium für Inneres (BMI) ein E-Mail mit dem Ersuchen um rechtliche Beurteilung eines Signalgewehres. Aus den angeschlossenen Unterlagen ergab sich folgender Sachverhalt:
  2. Am 07.08.2014 übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) als Inhaber der römisch 40 GmbH dem Bundesministerium für Inneres (BMI) ein E-Mail mit dem Ersuchen um rechtliche Beurteilung eines Signalgewehres. Aus den angeschlossenen Unterlagen ergab sich folgender Sachverhalt: Der BF beabsichtige ein bis dato nicht am österreichischen Markt angebotenes Leucht/Signalgewehr mit Trommelzufuhr am Zivilmarkt zu verkaufen. Dieses Signalgewehr bzw. ähnliche Geräte seien nicht als Waffen bzw. Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes zu betrachten, dennoch sei es wichtig, vor Offerierung dieses Leuchtgewehrs am Markt die rechtliche Sicht des BMI darüber abzuklären. Diesem Schreiben waren technische Unterlagen dieses Gewehr betreffend in polnischer Sprache beigelegt.
  3. Mit Schreiben vom 26.08.2014 übermittelte das BMI der belangten Behörde das vorerwähnte Schreiben des BF als "Einstufungsersuchen

§ 44Waff

G 1996" sowie ein vom BMI eingeholtes Gutachten eines Amtssachverständigen zum gegenständlichen Signalgenwehr "zuständigkeitshalber", ersuchte um Mitteilung des Sachausganges und teilte mit, dass Abgabenachricht erteilt wurde. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen des BMI ergibt sich, dass im Zuge vertiefter und intensiver Befundrecherchen festgestellt werden konnte, dass es sich bei diesem sogenannten Signalgewehr (RGA-86) de facto um ein in Polen für spezielle polizeiliche Zwecke in den Jahren 1983-1986 entwickeltes 15-schüssiges Waffensystem mit abgestimmten Munitionssorten (z.B. Gummischrotmunition) handelt. Auf Basis des Waffengesetzes und näher ausgeführter Begründung wäre diese Waffe auf Grund der konstruktiv/wesensgemäßen Merkmale der Klassifizierungsstruktur und des Kinematikmodells als halbautomatisch einzustufen und des Weiteren als verbotene Waffe (Flinte/strzelba rewolwerova: Flinten sind Feuerwaffen mit glattem Lauf, die für den Schrotschuss bestimmt sind) in Abhängigkeit von der Gesamtlänge von kleiner 90cm oder der Lauflänge von kleiner 45cm.2. Mit Schreiben vom 26.08.2014 übermittelte das BMI der belangten Behörde das vorerwähnte Schreiben des BF als "Einstufungsersuchen

Paragraph 44, WaffG 1996" sowie ein vom BMI eingeholtes Gutachten eines Amtssachverständigen zum gegenständlichen Signalgenwehr "zuständigkeitshalber", ersuchte um Mitteilung des Sachausganges und teilte mit, dass Abgabenachricht erteilt wurde. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen des BMI ergibt sich, dass im Zuge vertiefter und intensiver Befundrecherchen festgestellt werden konnte, dass es sich bei diesem sogenannten Signalgewehr (RGA-86) de facto um ein in Polen für spezielle polizeiliche Zwecke in den Jahren 1983-1986 entwickeltes 15-schüssiges Waffensystem mit abgestimmten Munitionssorten (z.B. Gummischrotmunition) handelt. Auf Basis des Waffengesetzes und näher ausgeführter Begründung wäre diese Waffe auf Grund der konstruktiv/wesensgemäßen Merkmale der Klassifizierungsstruktur und des Kinematikmodells als halbautomatisch einzustufen und des Weiteren als verbotene Waffe (Flinte/strzelba rewolwerova: Flinten sind Feuerwaffen mit glattem Lauf, die für den Schrotschuss bestimmt sind) in Abhängigkeit von der Gesamtlänge von kleiner 90cm oder der Lauflänge von kleiner 45cm. Dem BF teilte das BMI mit Note vom selben Tag mit, dass es sich bei der angefragten Schusswaffe um Kriegsmaterial handeln könnte, weshalb sein Ersuchen an die belangte Behörde weitergeleitet worden sei.

  1. Im Hinblick darauf, dass der Amtssachverständige des BMI anmerkte, dass gegenständliches Revolver-Waffensystem im Kaliber 40mm als Granatwerfer und somit Kriegsmaterial weiterentwickelt wurde, nahm die belangte Behörde an, dass dem BMI an einer Abklärung gelegen sei, ob es sich nicht doch um Kriegsmaterial handle und ersuchte das Amt für Rüstung und Wehrtechnik /Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik (ARWT/WFT) am 08.09.2014 um Stellungnahme, wie die gegenständliche Waffe beurteilt wird.
  2. Mit Note vom 18.09.2014 teilte die belangte Behörde dem BMI mit, dass der Sachverständige ARWT/WFT den Ausführungen des Amtssachverständigen des BMI zustimme, wonach es sich bei dem Gewehr um eine halbautomatische Waffe, für die die Ausnahmen für Jagd- und Sportwaffen nicht zuträfen, handle.
  3. Mit Note vom 03.
  4. 2014 übermittelte das BMI der belangten Behörde ein ergänzendes Gutachten zur gegenständlichen Waffe, mit dem die Zuordnung als verbotene Waffe

§ 17Abs. 1 Z3 Waff

G 1996 weiter präzisiert wird. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage eines allfälligen Kriegsmaterialeigenschaft durch BMLVS zu beantworten wäre, eine Waffe zur körperlichen Begutachtung stehe bei der Firma XXXX zur Verfügung.

  1. Mit Note vom 03.
  2. 2014 übermittelte das BMI der belangten Behörde ein ergänzendes Gutachten zur gegenständlichen Waffe, mit dem die Zuordnung als verbotene Waffe

Paragraph 17, Absatz eins, Z3 WaffG 1996 weiter präzisiert wird. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage eines allfälligen Kriegsmaterialeigenschaft durch BMLVS zu beantworten wäre, eine Waffe zur körperlichen Begutachtung stehe bei der Firma römisch 40 zur Verfügung. Mit E-Mail vom 08.10.2014 übermittelte der BF unter Bezugnahme auf die vom BMI erhaltene "Abgabenachricht" der belangten Behörde ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten vom 07.09.2014 mit dem Ersuchen, es in die Beurteilung aufzunehmen. Aus dem vorgelegten Gutachten von zwei gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet des Schießwesens ergibt sich mit kurzer Begründung, dass das polnische Signalgewehr WZ86 als Leucht- und Signalgerät eindeutig nicht unter den Begriff der Waffe falle, weil es nicht dazu diene, um als Waffe für Angriffs- oder Abwehrsituationen zu dienen, Leucht- und Signalmittel dürften in Österreich von volljährigen Personen frei erworben und besessen werden.

  1. Am 20.10.2014 befasste die belangte Behörde das ARWT/WFT nochmals und ersuchte unter Beachtung der nunmehr vorliegenden weiteren Gutachten des Amtssachverständigen des BMI und des Privatgutachtens des BF um Beurteilung, ob es sich bei der gegenständlichen Waffe um ein halbautomatisches Gewehr handle und welche Munition damit verschossen werden könne. Mit Note vom 07.11.2014 teilte ARWT/WFT mit näherer Begründung (Ausführungen zur ÖNORM S1370:2008, 3.2.24) und unter Beachtung des vorgelegten Privatgutachtens mit, dass die Beurteilung als halbautomatische Schusswaffe aufrecht bleibe und die Waffe zum Verschuss von Sondermunition wie Gummigeschoßen, Leuchtsätzen etc. jedenfalls geeignet sei. Es gäbe Schrottmunition des Kalibers 4 und sei kein Grund bekannt, der einen Verschuss dieser Munition mit der gegenständlichen Waffe ausschließen würde. Die Waffe erfülle sowohl die Kriterien zur Einstufung als Kriegsmaterial als auch zur Einstufung als verbotene Waffe der Kategorie A.
  2. Mit Note vom 27.11.2014 ersuchte die belangte Behörde das BMI um Beurteilung, ob es sich bei der halbautomatischen Waffe WZ 86 in rechtlicher Hinsicht um eine verbotene Waffe handle oder ob es sich um keine verbotene Waffe sondern um Kriegsmaterial handle. Das BMI teilte mit Note vom 05.12.2014 der belangten Behörde mit, dass es sich bei der gegenständlichen Waffe um eine verbotene im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 WaffG handle; die Beurteilung, ob es sich darüber hinaus im Hinblick auf das Vorliegen des Kriteriums "halbautomatisches Gewehr" um Kriegsmaterial handle, obliege

§ 44Waff

G der Beurteilung der belangten Behörde.7. Mit Note vom 27.11.2014 ersuchte die belangte Behörde das BMI um Beurteilung, ob es sich bei der halbautomatischen Waffe WZ 86 in rechtlicher Hinsicht um eine verbotene Waffe handle oder ob es sich um keine verbotene Waffe sondern um Kriegsmaterial handle. Das BMI teilte mit Note vom 05.12.2014 der belangten Behörde mit, dass es sich bei der gegenständlichen Waffe um eine verbotene im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG handle; die Beurteilung, ob es sich darüber hinaus im Hinblick auf das Vorliegen des Kriteriums "halbautomatisches Gewehr" um Kriegsmaterial handle, obliege

Paragraph 44, WaffG der Beurteilung der belangten Behörde.

  1. In weiterer Folge ergab sich zwischen der belangten Behörde (BMLVS/Rechtsabteilung) und dem BMI (Abteilung III/3-Sicherheitsverwaltung) bis zum
  2. 04.2015 ein Schriftverkehr zur Frage, ob eine mehrfache Zuordnung desselben Waffentyps zu unterschiedlichen Bestimmungen des Waffengesetzes zulässig sei. Das BMLVS ist im Ergebnis der Ansicht, dass eine Zuordnung einer halbautomatischen Flinte als verbotene Waffe im Sinne des § 17 WaffG eine zusätzliche Einstufung als Kriegsmaterial im Sinne des § 5 WaffG verbiete, da dies im Hinblick auf die unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten für Ausnahmebewilligungen zu Vollzugsproblemen führen würde. Das BMI vertritt hingegen im Ergebnis die Ansicht, dass es sich bei Zutreffen der Voraussetzungen bei einem halbautomatischen Gewehr sowohl um Kriegsmaterial als auch um eine verbotene Waffe handeln könne und vertritt die Ansicht, dass diesfalls im Falle eines Antrages um Ausnahmebewilligung jeweils unterschiedliche Behörden zuständig wären, die jedoch unterschiedliche Interessen zu berücksichtigen hätten. Eine gegenseitige Konsultation erscheine, wenn auch gesetzlich nicht vorgesehen, im Hinblick auf zu erwartende geringe Anfallszahlen sinnvoll. Nach Ansicht BMI solle das BMLVS jedenfalls eine Einstufung

§ 44Waff

G vornehmen, allenfalls stelle sich die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage nicht, wenn das BMLVS zu Auffassung gelange, dass keine Kriegsmaterialeigenschaft vorläge.

  1. In weiterer Folge ergab sich zwischen der belangten Behörde (BMLVS/Rechtsabteilung) und dem BMI (Abteilung III/3-Sicherheitsverwaltung) bis zum
  2. 04.2015 ein Schriftverkehr zur Frage, ob eine mehrfache Zuordnung desselben Waffentyps zu unterschiedlichen Bestimmungen des Waffengesetzes zulässig sei. Das BMLVS ist im Ergebnis der Ansicht, dass eine Zuordnung einer halbautomatischen Flinte als verbotene Waffe im Sinne des Paragraph 17, WaffG eine zusätzliche Einstufung als Kriegsmaterial im Sinne des Paragraph 5, WaffG verbiete, da dies im Hinblick auf die unterschiedlichen Behördenzuständigkeiten für Ausnahmebewilligungen zu Vollzugsproblemen führen würde. Das BMI vertritt hingegen im Ergebnis die Ansicht, dass es sich bei Zutreffen der Voraussetzungen bei einem halbautomatischen Gewehr sowohl um Kriegsmaterial als auch um eine verbotene Waffe handeln könne und vertritt die Ansicht, dass diesfalls im Falle eines Antrages um Ausnahmebewilligung jeweils unterschiedliche Behörden zuständig wären, die jedoch unterschiedliche Interessen zu berücksichtigen hätten. Eine gegenseitige Konsultation erscheine, wenn auch gesetzlich nicht vorgesehen, im Hinblick auf zu erwartende geringe Anfallszahlen sinnvoll. Nach Ansicht BMI solle das BMLVS jedenfalls eine Einstufung

Paragraph 44, WaffG vornehmen, allenfalls stelle sich die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage nicht, wenn das BMLVS zu Auffassung gelange, dass keine Kriegsmaterialeigenschaft vorläge. 9. Mit Note vom 16.04.2015 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde

Art 130Abs. 3 Z 1 B-VG i

Vm § 8 VwGVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge anstelle der säumigen Behörde über den Antrag auf waffenrechtliche Einstufung des verfahrensgegenständlichen Signalgeräts entscheiden und feststellen, dass es sich hierbei um keine Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1996 handelt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 07.08.2014 beim BMI einen Antrag um waffenrechtliche Einstufung gestellt habe, den das BMI am 26.08.2014 an das BMLVS abgetreten habe, da es sich bei dem in Rede stehenden Gegenstand um Kriegsmaterial handeln könne. Seither habe das BMLVS keine erkennbaren Verfahrensschritte gesetzt, obwohl der BF ein Sachverständigengutachten am 07.09.2014 nachgereicht habe.9. Mit Note vom 16.04.2015 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde

Artikel 130, Absatz 3, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, Vw

GVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde und beantragte das Bundesverwaltungsgericht möge anstelle der säumigen Behörde über den Antrag auf waffenrechtliche Einstufung des verfahrensgegenständlichen Signalgeräts entscheiden und feststellen, dass es sich hierbei um keine Waffe im Sinne des Paragraph eins, Waffengesetz 1996 handelt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 07.08.2014 beim BMI einen Antrag um waffenrechtliche Einstufung gestellt habe, den das BMI am 26.08.2014 an das BMLVS abgetreten habe, da es sich bei dem in Rede stehenden Gegenstand um Kriegsmaterial handeln könne. Seither habe das BMLVS keine erkennbaren Verfahrensschritte gesetzt, obwohl der BF ein Sachverständigengutachten am 07.09.2014 nachgereicht habe.

  1. Mit Note vom 19.05.2015 übermittelte die belangte Behörde dem BF eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit der dem BF der gesamte wie unter I.
  2. bis I.
  3. dargelegte Verfahrensgang einschließlich der diversen gutachterlichen Stellungnahmen dargelegt wurde.
  4. Mit Note vom 19.05.2015 übermittelte die belangte Behörde dem BF eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" mit der dem BF der gesamte wie unter römisch eins.
  5. bis römisch eins.
  6. dargelegte Verfahrensgang einschließlich der diversen gutachterlichen Stellungnahmen dargelegt wurde.
  7. Am 28.05.2014 übermittelte der BF der belangten Behörde den Beleg über die

BuLVwG-EGebV entrichtete Pauschalgebühr, gab jedoch keine weitere Stellungnahme ab.

  1. Am 30.06.2015 wurde gegenständliche Säumnisbeschwerde unter Hinweis auf § 16 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.
  2. Am 30.06.2015 wurde gegenständliche Säumnisbeschwerde unter Hinweis auf Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der unter I. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage sowie der Säumnisbeschwerde und konnte der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.1.
  5. Der unter römisch eins. Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage sowie der Säumnisbeschwerde und konnte der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. 1.
  6. Mangels Vorliegens eines Antrages des BF, über den die belangte Behörde zu entscheiden hätte, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor. Siehe dazu unter 2.
  7. Rechtliche Beurteilung: 2.1.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Art. 131 Abs. 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.

§ 49. Abs. 1 Waff

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach diesem Bundesgesetz.

§ 9Abs. 2 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport.2.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Artikel 131, Absatz 2, B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.

Paragraph 49, Absatz eins, WaffG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach diesem Bundesgesetz.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. 2.2.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das WaffG nicht. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.2.2.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das WaffG nicht. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.3.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.2.3.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Zu A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde: 2.

  1. Die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde stimmen weitgehend mit jenen des bisherigen Art 132 B-VG idF BGBl I Nr. 115/2013 betreffend die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof überein, sodass insofern die Rechtsprechung und Literatur zu dieser Bestimmung auch für die Auslegung der Neuregelung herangezogen werden können. Die Beschwerdelegitimation setzt Parteistellung im Verwaltungsverfahren voraus und dass ein Erledigungsanspruch besteht (vgl. Walter/Thienel [2013], Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 36 bis 38).2.
  2. Die Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde stimmen weitgehend mit jenen des bisherigen Artikel 132, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, betreffend die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof überein, sodass insofern die Rechtsprechung und Literatur zu dieser Bestimmung auch für die Auslegung der Neuregelung herangezogen werden können. Die Beschwerdelegitimation setzt Parteistellung im Verwaltungsverfahren voraus und dass ein Erledigungsanspruch besteht vergleiche Walter/Thienel [2013], Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 36 bis 38). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt für Säumnisbeschwerden Folgendes (VwGH 10.11.2010, Zl. 2010/12/0139): "Beschwerdelegitimiert ist, wer als Partei des Verwaltungsverfahrens einen Erledigungsanspruch hat; einen solchen hat derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ("Identität der Begehren"). In der Säumnisbeschwerde kann nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gestellt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
  3. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0145, mwN)."Beschwerdelegitimiert ist, wer als Partei des Verwaltungsverfahrens einen Erledigungsanspruch hat; einen solchen hat derjenige, der im Verwaltungsverfahren einen Antrag gestellt hat, über den mit Bescheid zu entscheiden ist. Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ("Identität der Begehren"). In der Säumnisbeschwerde kann nur die Verletzung der Entscheidungspflicht über jenen Antrag geltend gemacht werden, den die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren gestellt hat vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  4. Dezember 2007, Zl. 2007/12/0145, mwN). 2.
  5. Im Beschwerdefall geht der Beschwerdeführer von einer Säumigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf die Erledigung seines Anbringens vom 07.08.2014, mit welchem er das BMI um rechtliche Beurteilung der Frage, ob es sich beim Signalgewehrs WZ86 um eine Waffe im Sinne des WaffG handelt, und welches das BMI an das BMLVS zur Klärung der Frage nach einer allfälligen Kriegsmaterialeigenschaft weitergeleitete hat. 2.
  6. Zur Beurteilung der Frage, ob dem BF ein Erledigungsanspruch gegenüber der belangten Behörde zukommt, sind folgende Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 beachtlich:

§ 44

stellt die Behörde auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

§ 48. Abs.

1 ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.

Paragraph 44, stellt die Behörde auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (Paragraph 45,) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Paragraph 48, Absatz eins, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion. 2.7. Gleichwohl der BF davon ausgeht, dass das Gerät mangels Eigenschaft als Waffe im Sinne des WaffG gar keiner waffenrechtlichen Kategorie angehört, könnte im vorliegenden Fall das Anbringen des BF als Antrag auf Feststellung

§ 44Waff

G gedeutet werden, wobei in diesem Fall der Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob das BMI das gegenständliche Anbringen (auch) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt hat, jedoch ist dies für die Frage, ob die belangte Behörde säumig ist, unerheblich. Denn das BMLVS als waffenrechtliche Behörde, dem dieses Anbringen übermittelt wurde, ist ausschließlich zur Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft einer Schusswaffe zuständig. Unabhängig von der zwischen BMI und BMLVS strittigen Frage, ob eine Schusswaffe beiden Kategorien von Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial) bei Zutreffen der Eigenschaften rechtlich zuzuordnen ist, trifft die belangte Behörde jedenfalls nur eine Entscheidungspflicht, wenn (in der Regel im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 18 Abs. 1 WaffG) die Kriegsmaterialeigenschaft einer Schusswaffe in Frage steht. Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf die Formulierung des Anbringens des BF ausgeschlossen werden, dass dieser einen Antrag auf Ausnahmebewilligung

§ 18Abs. 1 Waff

G gestellt hat oder auch nur stellen wollte, oder eine Eigenschaft des Signalgeräts WZ86 als Kriegsmaterial in Betracht zieht. Dies ergibt sich auch aus dem Inhalt seiner Säumnisbeschwerde, wo der BF angibt, beim BMI einen Antrag um "waffenrechtliche Einstufung" gestellt zu haben und nunmehr wegen Untätigkeit der belangten Behörde vom BVwG wörtlich die antragsgemäße Feststellung, "dass es sich dabei um keine Waffe Im Sinne des § 1 Waffengesetz 1996 ('WaffG] handelt" begehrt.2.7. Gleichwohl der BF davon ausgeht, dass das Gerät mangels Eigenschaft als Waffe im Sinne des WaffG gar keiner waffenrechtlichen Kategorie angehört, könnte im vorliegenden Fall das Anbringen des BF als Antrag auf Feststellung

Paragraph 44, WaffG gedeutet werden, wobei in diesem Fall der Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen gewesen wäre. Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob das BMI das gegenständliche Anbringen (auch) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt hat, jedoch ist dies für die Frage, ob die belangte Behörde säumig ist, unerheblich. Denn das BMLVS als waffenrechtliche Behörde, dem dieses Anbringen übermittelt wurde, ist ausschließlich zur Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft einer Schusswaffe zuständig. Unabhängig von der zwischen BMI und BMLVS strittigen Frage, ob eine Schusswaffe beiden Kategorien von Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial) bei Zutreffen der Eigenschaften rechtlich zuzuordnen ist, trifft die belangte Behörde jedenfalls nur eine Entscheidungspflicht, wenn (in der Regel im Zusammenhang mit einem Verfahren nach Paragraph 18, Absatz eins, WaffG) die Kriegsmaterialeigenschaft einer Schusswaffe in Frage steht. Im gegenständlichen Fall kann im Hinblick auf die Formulierung des Anbringens des BF ausgeschlossen werden, dass dieser einen Antrag auf Ausnahmebewilligung

Paragraph 18, Absatz eins, WaffG gestellt hat oder auch nur stellen wollte, oder eine Eigenschaft des Signalgeräts WZ86 als Kriegsmaterial in Betracht zieht. Dies ergibt sich auch aus dem Inhalt seiner Säumnisbeschwerde, wo der BF angibt, beim BMI einen Antrag um "waffenrechtliche Einstufung" gestellt zu haben und nunmehr wegen Untätigkeit der belangten Behörde vom BVwG wörtlich die antragsgemäße Feststellung, "dass es sich dabei um keine Waffe Im Sinne des Paragraph eins, Waffengesetz 1996 ('WaffG] handelt" begehrt. Dem BF kommt jedoch ein Anspruch auf Erledigung gegenüber der belangten Behörde nicht zu, da diese keine Zuständigkeit zur Feststellung, ob und gegebenenfalls um welche Kategorie von Schusswaffe es sich beim Signalgewehr handelt, hat. Wenn daher dem BF solcherart kein Erledigungsanspruch zugekommen war, so lag in Bezug auf die erhobene Säumnisbeschwerde die erforderliche Prozessvoraussetzung nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W136.2109563.1.00

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