GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.Die Revision ist
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 23.01.2013 stellte die XXXX (in der Folge: Antragstellerin) bei der Oberösterreichischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung, ob für das Windenergieprojekt Ennstal eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das Windenergieprojekt solle in den Gemeinden XXXX und XXXX mit sieben Windkraftanlagen zu je 2,3 MW umgesetzt werden.Mit Schreiben vom 23.01.2013 stellte die römisch 40 (in der Folge: Antragstellerin) bei der Oberösterreichischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung, ob für das Windenergieprojekt Ennstal eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das Windenergieprojekt solle in den Gemeinden römisch 40 und römisch 40 mit sieben Windkraftanlagen zu je 2,3 MW umgesetzt werden. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20.06.2013, Zl. UR-2013-10668/6-Hm/Frö, wurde festgestellt, dass für das geplante Vorhaben der Antragstellerin, betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Windparks in XXXX in Form von sieben Windkraftanlagen mit einer elektrischen Leistung von je 2,3 MW eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorhaben Windpark XXXX in keinem Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 liege. Es bestehe jedoch ein räumlicher Zusammenhang mit dem Vorhaben der XXXX , welches aus vier Windkraftanlagen mit einer elektrischen Leistung von je 3 MW bestehe und im unmittelbar an die Gemeinde XXXX angrenzenden Nahbereich des Gemeindegebiets XXXX liege. Für dieses Vorhaben (Windpark XXXX ) sei ebenfalls ein Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eingebracht worden. Da sich das Vorhaben Windpark XXXX mit dem Windpark XXXX in räumlichem Zusammenhang befinde, sei dieses
2 UVP-G 2000 mitzuberücksichtigen. Das Vorhaben Windpark XXXX bestehe aus vier Windkraftanlagen mit einer elektrischen Leistung von je 3 MW, somit in Summe 12 MW. Gemeinsam mit dem gegenständlichen Vorhaben der Antragstellerin (elektrische Gesamtleistung von je 2,3 MW, somit in Summe 16,1 MW) betrage die Gesamtleistung 28,1 MW und überschreite den Schwellenwert von 20 MW. Weiters betrage der Anteil des Windparks XXXX 80,5 % des Schwellenwertes, sodass eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass durch die jedenfalls zu erwartenden, nachhaltigen und langfristigen Beeinträchtigungen, welche durch die Kumulierung der Auswirkungen von zwei so nahe beieinander liegenden Vorhaben hervorgerufen werden, die Erheblichkeitsschwelle überschritten werde, sodass durch die Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20.06.2013, Zl. UR-2013-10668/6-Hm/Frö, wurde festgestellt, dass für das geplante Vorhaben der Antragstellerin, betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Windparks in römisch 40 in Form von sieben Windkraftanlagen mit einer elektrischen Leistung von je 2,3 MW eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorhaben Windpark römisch 40 in keinem Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 liege. Es bestehe jedoch ein räumlicher Zusammenhang mit dem Vorhaben der römisch 40 , welches aus vier Windkraftanlagen mit einer elektrischen Leistung von je 3 MW bestehe und im unmittelbar an die Gemeinde römisch 40 angrenzenden Nahbereich des Gemeindegebiets römisch 40 liege. Für dieses Vorhaben (Windpark römisch 40 ) sei ebenfalls ein Antrag auf Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eingebracht worden. Da sich das Vorhaben Windpark römisch 40 mit dem Windpark römisch 40 in räumlichem Zusammenhang befinde, sei dieses
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 mitzuberücksichtigen. Das Vorhaben Windpark römisch 40 bestehe aus vier Windkraftanlagen mit einer elektrischen Leistung von je 3 MW, somit in Summe 12 MW. Gemeinsam mit dem gegenständlichen Vorhaben der Antragstellerin (elektrische Gesamtleistung von je 2,3 MW, somit in Summe 16,1 MW) betrage die Gesamtleistung 28,1 MW und überschreite den Schwellenwert von 20 MW. Weiters betrage der Anteil des Windparks römisch 40 80,5 % des Schwellenwertes, sodass eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass durch die jedenfalls zu erwartenden, nachhaltigen und langfristigen Beeinträchtigungen, welche durch die Kumulierung der Auswirkungen von zwei so nahe beieinander liegenden Vorhaben hervorgerufen werden, die Erheblichkeitsschwelle überschritten werde, sodass durch die Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 07.11.2013 teilte die Antragstellerin mit, dass sich die XXXX als Projekteigentümerin öffentlich von ihren Windenergieprojekten zurückgezogen habe. Die belangte Behörde werde daher um Abgabe einer Stellungnahme ersucht, ob für das Windenergieprojekt Windpark Ennstal mit sieben Windkraftanlagen und einer gesamten installierten Leistung von maximal 16,1 MW eine Umweltverträglichkeitsprüfung
7 UVP-G 2000 durchzuführen sei.Mit Schreiben vom 07.11.2013 teilte die Antragstellerin mit, dass sich die römisch 40 als Projekteigentümerin öffentlich von ihren Windenergieprojekten zurückgezogen habe. Die belangte Behörde werde daher um Abgabe einer Stellungnahme ersucht, ob für das Windenergieprojekt Windpark Ennstal mit sieben Windkraftanlagen und einer gesamten installierten Leistung von maximal 16,1 MW eine Umweltverträglichkeitsprüfung
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durchzuführen sei. Mit Schreiben vom 28.11.2013 teilte die Oberösterreichische Landesregierung der Antragstellerin mit, dass aufgrund einer Änderung des Sachverhaltes keine weiteren Projekte in einem räumlichen Zusammenhang liegen würden, sodass die Auswirkungen des Windparks Ennstal mit keinen anderen Auswirkungen eines nahegelegenen Windparks kumulieren könnten. Der in Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert würde nicht erreicht werden. Diesfalls würde keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 bestehen.Mit Schreiben vom 28.11.2013 teilte die Oberösterreichische Landesregierung der Antragstellerin mit, dass aufgrund einer Änderung des Sachverhaltes keine weiteren Projekte in einem räumlichen Zusammenhang liegen würden, sodass die Auswirkungen des Windparks Ennstal mit keinen anderen Auswirkungen eines nahegelegenen Windparks kumulieren könnten. Der in Anhang 1 Ziffer 6, Litera a, UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert würde nicht erreicht werden. Diesfalls würde keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 bestehen. In der Stellungnahme vom 17.01.2014 führte der XXXX aus, dass der geplante Windpark Ennstal/Sonnkogel ( XXXX ) zwar unterhalb der Schwelle des Anhanges 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 liege, davon unabhängig jedoch mit einer Gesamtleistung von mehr als 10 MW unter die UVP-Pflicht nach Anhang 1 Z 6 lit b UVP-G 2000 falle, da er in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liege. Im Rahmen des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens der EU Kommission gegen die Republik Österreich seien unter anderem der XXXX und der XXXX als Teil des Gebiets " XXXX " als "vorgeschlagenes, potentielles Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" nach der RL 92/43/EWG (FFH-RL) geführt. Das Gebiet " XXXX ", in dem der Windpark Ennstal/Sonnkogel beantragt sei, sei zumindest bis zum Abschluss des Vertragsverletzungsverfahrens NR. 2013/4077 rechtlich einem verordneten Europaschutzgebiet gleichzuhalten. Es sei somit vom rechtlichen Status eines "Faktischen FFH-Gebiets" auszugehen und es gelte in diesem Gebiet das strikte Verschlechterungsverbot, das bei allen Planungen, Ausweisungen, Genehmigungen sowie Durchführungen von Vorhaben zu beachten sei.In der Stellungnahme vom 17.01.2014 führte der römisch 40 aus, dass der geplante Windpark Ennstal/Sonnkogel ( römisch 40 ) zwar unterhalb der Schwelle des Anhanges 1 Ziffer 6, Litera a, UVP-G 2000 liege, davon unabhängig jedoch mit einer Gesamtleistung von mehr als 10 MW unter die UVP-Pflicht nach Anhang 1 Ziffer 6, Litera b, UVP-G 2000 falle, da er in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liege. Im Rahmen des anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens der EU Kommission gegen die Republik Österreich seien unter anderem der römisch 40 und der römisch 40 als Teil des Gebiets " römisch 40 " als "vorgeschlagenes, potentielles Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung" nach der RL 92/43/EWG (FFH-RL) geführt. Das Gebiet " römisch 40 ", in dem der Windpark Ennstal/Sonnkogel beantragt sei, sei zumindest bis zum Abschluss des Vertragsverletzungsverfahrens NR. 2013/4077 rechtlich einem verordneten Europaschutzgebiet gleichzuhalten. Es sei somit vom rechtlichen Status eines "Faktischen FFH-Gebiets" auszugehen und es gelte in diesem Gebiet das strikte Verschlechterungsverbot, das bei allen Planungen, Ausweisungen, Genehmigungen sowie Durchführungen von Vorhaben zu beachten sei. Mit Schreiben vom 06.02.2014 beantragte die Antragstellerin unter Berücksichtigung der geänderten Sachlage, die Einleitung eines Feststellungsverfahrens
7 UVP-G 2000 für das Windenergieprojekt Ennstal in den Gemeinden XXXX und XXXX . Das Windenergieprojekt solle mit sieben Windkraftanlagen zu je 2,3 MW umgesetzt werden.Mit Schreiben vom 06.02.2014 beantragte die Antragstellerin unter Berücksichtigung der geänderten Sachlage, die Einleitung eines Feststellungsverfahrens
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 für das Windenergieprojekt Ennstal in den Gemeinden römisch 40 und römisch 40 . Das Windenergieprojekt solle mit sieben Windkraftanlagen zu je 2,3 MW umgesetzt werden. Mit Schreiben vom 13.03.2014 teilte die Naturschutzbehörde mit, dass die Europäische Kommission im anhängigen Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4077 betreffend die Unvollständigkeit der Liste der potentiellen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die Auffassung vertrete, dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen
1 RL 92/43/EWG nicht nachgekommen sei, da sie keine vollständige Liste der potentiellen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgelegt habe. Aufgrund der bisher vorgenommenen fachlichen Prüfungen könne derzeit noch nicht beurteilt werden, ob es sich bei dem gegenständlichen Gebiet um ein solches handle, das in die nationale Gebietsliste aufzunehmen sei.Mit Schreiben vom 13.03.2014 teilte die Naturschutzbehörde mit, dass die Europäische Kommission im anhängigen Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4077 betreffend die Unvollständigkeit der Liste der potentiellen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die Auffassung vertrete, dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen
, Absatz eins, RL 92/43/EWG nicht nachgekommen sei, da sie keine vollständige Liste der potentiellen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgelegt habe. Aufgrund der bisher vorgenommenen fachlichen Prüfungen könne derzeit noch nicht beurteilt werden, ob es sich bei dem gegenständlichen Gebiet um ein solches handle, das in die nationale Gebietsliste aufzunehmen sei. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31.07.2014, Zl. AUWR-2013-10668/33-Si/Kam, wurde festgestellt, dass für das geplante Vorhaben der Antragstellerin, betreffend die Errichtung und den Betrieb des Windparks Ennstal, in Form von sieben Windkraftanlagen mit einer elektrischen Leistung von je 2,3 MW, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes die Festlegung ausschlaggebend sei, ob sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben in einem berücksichtigungswürdigen Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 befinde bzw. ob es sich um ein potentielles FFH Gebiet handle, also um ein Gebiet, das die Merkmale des Art 4 Abs. 1 der RL 92/43/EWG (FFH RL) erfülle und dessen Meldung für die Aufnahme in das kohärente Netz Natura 2000 erfolgen müsste. Die Europäische Kommission habe ein Mahnschreiben an die Republik Österreich übermittelt, in welchem sie eine Unvollständigkeit des Natura 2000 Netzes in alpinen bzw. kontinentalen biogeografischen Regionen Österreichs aufzeige. Das Gebiet des gegenständlichen Vorhabens sei ebenfalls von dieser Liste umfasst. Eine Ausweisung des gegenständlichen Gebietes als Europaschutzgebiet und somit als schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 sei bis dato jedoch noch nicht erfolgt, sodass auch nach dem Wortlaut des Anhanges 1 UVP-G 2000 von keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 auszugehen sei. Auch wenn man dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 folge, sei von keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A auszugehen, da dieser bestimme, dass schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zur berücksichtigen seien, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes die Festlegung ausschlaggebend sei, ob sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben in einem berücksichtigungswürdigen Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 befinde bzw. ob es sich um ein potentielles FFH Gebiet handle, also um ein Gebiet, das die Merkmale des Artikel 4, Absatz eins, der RL 92/43/EWG (FFH RL) erfülle und dessen Meldung für die Aufnahme in das kohärente Netz Natura 2000 erfolgen müsste. Die Europäische Kommission habe ein Mahnschreiben an die Republik Österreich übermittelt, in welchem sie eine Unvollständigkeit des Natura 2000 Netzes in alpinen bzw. kontinentalen biogeografischen Regionen Österreichs aufzeige. Das Gebiet des gegenständlichen Vorhabens sei ebenfalls von dieser Liste umfasst. Eine Ausweisung des gegenständlichen Gebietes als Europaschutzgebiet und somit als schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 sei bis dato jedoch noch nicht erfolgt, sodass auch nach dem Wortlaut des Anhanges 1 UVP-G 2000 von keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 auszugehen sei. Auch wenn man dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 folge, sei von keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A auszugehen, da dieser bestimme, dass schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zur berücksichtigen seien, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen seien. Die Auslegung nach dem Wortlaut der Bestimmung werde jedoch durch höchstgerichtliche Judikatur in dem Sinne eingeschränkt, als auch potentielle (faktische) Schutzgebiete in die Feststellungsüberprüfung miteinzubeziehen seien. Dem Verwaltungsgerichtshof folgend liege ein solches Schutzgebiet vor, wenn "Feststellungen betreffend das Vorkommen natürlicher Lebensraumtypen, der einheimischen Arten der Richtlinie, des Repräsentativitätsgrades des in dem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps, der vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommenen Fläche sowie seines Erhaltungsgrades, der Größe und Dichte der Populationen der betreffenden Art in diesem Gebiet, ihres Isolierungsgrades, des Erhaltungsgrades ihrer Habitate und des relativen Wertes der Gebiete" getroffen werden könnten und diese Gebiete zwar noch nicht durch Verordnung ausgewiesen seien, sich jedoch in den nationalen Listen der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, aufgeführt seien. Die von der Europäischen Kommission an die Republik Österreich übermittelte Liste enthalte jedoch Gebiete, welche nicht von den Mitgliedstaaten, sondern einer privaten Umweltorganisation an die Europäische Kommission übermittelt worden sei. Die Prüfung, ob diese Gebiete tatsächlich die geforderten ökologischen Kriterien erfüllen würden und daher in die der Kommission zuzuleitenden nationalen Gebietsliste hätten aufgenommen werden müssen, werde derzeit von der zuständigen Behörde durchgeführt. Aufgrund der bisher vorgenommenen fachlichen Prüfungen könne derzeit noch nicht beurteilt werden, ob es sich bei dem in Rede stehenden Gebiet um ein solches handle, das in die nationale Gebietsliste aufgenommen hätte werden müssen. Aber auch aus der Richtlinie selbst, könne sich im vorliegenden Fall keine Schutzwirkung eines potentiellen FFH- Gebietes ergeben, zumal das betreffende Gebiet XXXX und XXXX XXXX nicht von der Republik Österreich in der Liste
1 RL 92/43/EWG (FFH-RL) genannt worden sei, sondern von einer österreichischen Nichtregierungsorganisation. Ob die Voraussetzungen für die Aufnahme des Gebiets XXXX in die nationale Liste und in weiterer Folge in die Gemeinschaftsliste vorliegen würden, sei noch nicht geklärt. Der bloße Vorschlag einer Nichtregierungsorganisation könne nicht die Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedstaates ersetzen. Der Staat selbst habe das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Die Gemeinschaftsliste werde in weiterer Folge
2 RL 92/43/EWG (FFH-RL) einvernehmlich zwischen Kommission und dem Mitgliedstaat erstellt. Gegenständlich würden sowohl die abgeschlossene Prüfung als auch das Einvernehmen fehlen.Aber auch aus der Richtlinie selbst, könne sich im vorliegenden Fall keine Schutzwirkung eines potentiellen FFH- Gebietes ergeben, zumal das betreffende Gebiet römisch 40 und römisch 40 römisch 40 nicht von der Republik Österreich in der Liste
, Absatz eins, RL 92/43/EWG (FFH-RL) genannt worden sei, sondern von einer österreichischen Nichtregierungsorganisation. Ob die Voraussetzungen für die Aufnahme des Gebiets römisch 40 in die nationale Liste und in weiterer Folge in die Gemeinschaftsliste vorliegen würden, sei noch nicht geklärt. Der bloße Vorschlag einer Nichtregierungsorganisation könne nicht die Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedstaates ersetzen. Der Staat selbst habe das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Die Gemeinschaftsliste werde in weiterer Folge
, Absatz 2, RL 92/43/EWG (FFH-RL) einvernehmlich zwischen Kommission und dem Mitgliedstaat erstellt. Gegenständlich würden sowohl die abgeschlossene Prüfung als auch das Einvernehmen fehlen. Es liege sohin kein berücksichtigungswürdiges Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 vor. Das geplante Vorhaben bestehe aus sieben Windkraftanlagen mit einer elektrischen Gesamtleistung von je 2,3 MW, somit in Summe 16,1 MW. Die festgelegten Schwellenwerte von mindestens 20 MW oder mindestens 20 Konvertern seien somit alleine durch dieses Vorhaben nicht erreicht. Gegen diesen Bescheid erhob der XXXX mit Schriftsatz vom 21.08.2014 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die nominierten potentiellen FFH-Gebiete zwar von Nichtregierungsorganisationen (NGO) nominiert worden seien, dieser Vorschlag jedoch von der Europäischen Kommission im Mahnschreiben vom 30.05.2013, betreffend das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4077, nicht nur bestätigt, sondern sogar erweitert worden sei. Mit dem Mahnschreiben sei somit die Gebietsausweisung der NGOs auch zu einer Gebietsausweisung der Europäischen Kommission geworden. Es würden keinerlei Unterlagen vorliegen, dass die Republik Österreich diese Gebiete bestreite oder die Melde-Notwendigkeit nicht eingestanden hätte.Gegen diesen Bescheid erhob der römisch 40 mit Schriftsatz vom 21.08.2014 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die nominierten potentiellen FFH-Gebiete zwar von Nichtregierungsorganisationen (NGO) nominiert worden seien, dieser Vorschlag jedoch von der Europäischen Kommission im Mahnschreiben vom 30.05.2013, betreffend das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/4077, nicht nur bestätigt, sondern sogar erweitert worden sei. Mit dem Mahnschreiben sei somit die Gebietsausweisung der NGOs auch zu einer Gebietsausweisung der Europäischen Kommission geworden. Es würden keinerlei Unterlagen vorliegen, dass die Republik Österreich diese Gebiete bestreite oder die Melde-Notwendigkeit nicht eingestanden hätte. Potentielle FFH-Gebiete seien Gebiete, die sachlich die Kriterien des Art 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllen und in das Natura 2000 Netzwerk aufgenommen werden müssten, da sie die Kriterien des Anhanges III erfüllen würden und die Nominierung somit zwingend sei. Bereits von einem Mitgliedsstaat gemeldete, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommene Gebiete würden einem besonderen Schutz unterliegen. Potentielle FFH-Gebiete seien somit jene, die in der nationalen Gebietsliste aufscheinen würden, aber auch jene, die noch nicht gemeldet, aber von der Europäischen Kommission in einem offiziellen Verfahren eingefordert worden seien oder für die die Europäische Kommission einen Prozess der Nominierung festgelegt habe und die Kriterien des Anhangs III der FFH-RL erfüllt würden. Für die Dauer des Verfahrens nach Art 5 Abs. 4 FFH-RL würden diese potentiellen FFH Gebiete dem Schutz nach Art 6 Abs. 2 FFH-RL unterliegen. Unabhängig von der Frage der Direktanwendung des Art 6 FFH-RL bestehe der Schutzstatus auch aufgrund der Grundsatzbestimmungen und der speziellen Lebensraum- und Artenschutzbestimmungen des Oö. Naturschutzgesetzes
der RL 2009/147/EG gelegen sei bzw. ob es sich bei dem Gebiet in dem das Vorhaben liegen solle, um ein solches handle, bei dem die Schutzwirkungen der Vogelschutzrichtlinie bereits eintreten würden, obwohl das betreffende Gebiet noch nicht
innerstaatlichem Recht verordnet sei. Ebenso werde um Auskunft ersucht, ob das betreffende Gebiet künftig als Vogelschutzgebiet
der RL 2009/147/EG ausgewiesen werden müsse bzw. ob es sich bei dem betroffenen Gebiet um ein solches handle, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich noch nicht geklärt gewesen sei, ob es sich um ein Gebiet handle, bei dem die ökologischen Kriterien
FFH-RL für die Aufnahme in die nationale Gebietsliste der Republik Österreich erfüllt gewesen seien. In der Stellungnahme vom 24.02.2015 führte die Naturschutzabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung aus, dass Vogelschutzgebiete Gebiete seien, die als österreichweit bestgeeignete Gebiete für den Schutz der Vorkommen von Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie und relevanter Zugvogelarten einzustufen seien. Im Alpenraum Österreichs seien mehrere relevante Arten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie relativ weit verbreitet. Vorkommen zumindest einzelner der entsprechenden Arten seien also im gesamten Alpenraum zu erwarten. Für die Festlegung bestgeeigneter Gebiete sei eine überregional abgestimmte Konzeption notwendig. Eine wesentliche fachliche Grundlage sei das Verzeichnis der sogenannten Important Bird Areas Österreichs von BirdLife Österreich im Auftrag des Umweltbundesamtes. Diesbezüglich würden sich keine Hinweise auf eine entsprechende Bedeutung des Projektgebietes ergeben. Darüber hinaus sei die entsprechende Zone des Windmasterplanes Oberösterreichs daraufhin überprüft worden, ob in entsprechend kritischen Distanzen Brutvorkommen entsprechender Vogelarten im Projekt vorkommen würden. Dies sei negativ beurteilt worden. Deshalb sei trotz vereinzeltem Auftreten entsprechend zu schützender Vogelarten aus momentaner fachlicher Sicht davon auszugehen, dass es sich hier um kein bestgeeignetes Gebiet im Sinne der Vogelschutzrichtlinie handle. Hinsichtlich des Status eines potenziellen FFH Gebietes wurde ausgeführt, dass das Projektgebiet in einem großflächigen Raum liege, innerhalb dessen die Europäische Kommission von Vorkommen von Schutzgütern ausgehe. Eine genauere Betrachtung der Verteilung der geforderten Schutzgüter ergebe aber, dass nur kleine Teile dieses Gebietes die Eignung eines FFH Gebietes aufweisen würden. Dementsprechend sei im Dezember 2014 eine Nachnominierung des FFH Gebietes XXXX durch das Land Oberösterreich erfolgt. Sämtliche geplanten Windkraftanlagen würden aber deutlich außerhalb des nominierten und daher potenziellen FFH Gebietes liegen.In der Stellungnahme vom 24.02.2015 führte die Naturschutzabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung aus, dass Vogelschutzgebiete Gebiete seien, die als österreichweit bestgeeignete Gebiete für den Schutz der Vorkommen von Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutzrichtlinie und relevanter Zugvogelarten einzustufen seien. Im Alpenraum Österreichs seien mehrere relevante Arten des Anhanges römisch eins der Vogelschutzrichtlinie relativ weit verbreitet. Vorkommen zumindest einzelner der entsprechenden Arten seien also im gesamten Alpenraum zu erwarten. Für die Festlegung bestgeeigneter Gebiete sei eine überregional abgestimmte Konzeption notwendig. Eine wesentliche fachliche Grundlage sei das Verzeichnis der sogenannten Important Bird Areas Österreichs von BirdLife Österreich im Auftrag des Umweltbundesamtes. Diesbezüglich würden sich keine Hinweise auf eine entsprechende Bedeutung des Projektgebietes ergeben. Darüber hinaus sei die entsprechende Zone des Windmasterplanes Oberösterreichs daraufhin überprüft worden, ob in entsprechend kritischen Distanzen Brutvorkommen entsprechender Vogelarten im Projekt vorkommen würden. Dies sei negativ beurteilt worden. Deshalb sei trotz vereinzeltem Auftreten entsprechend zu schützender Vogelarten aus momentaner fachlicher Sicht davon auszugehen, dass es sich hier um kein bestgeeignetes Gebiet im Sinne der Vogelschutzrichtlinie handle. Hinsichtlich des Status eines potenziellen FFH Gebietes wurde ausgeführt, dass das Projektgebiet in einem großflächigen Raum liege, innerhalb dessen die Europäische Kommission von Vorkommen von Schutzgütern ausgehe. Eine genauere Betrachtung der Verteilung der geforderten Schutzgüter ergebe aber, dass nur kleine Teile dieses Gebietes die Eignung eines FFH Gebietes aufweisen würden. Dementsprechend sei im Dezember 2014 eine Nachnominierung des FFH Gebietes römisch 40 durch das Land Oberösterreich erfolgt. Sämtliche geplanten Windkraftanlagen würden aber deutlich außerhalb des nominierten und daher potenziellen FFH Gebietes liegen. Mit Vorlageschreiben vom 13.03.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Aktenverzeichnis sowie der Mitteilung, dass keine Akten bzw. Aktenteile von der Akteneinsicht auszuschließen seien. Aufgrund der Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 24.02.2015 sehe sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung bestätigt. Mit Beschluss vom 23.11.2015 wurde Mag. Dr. Alexander Schuster im gegenständlichen Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens als Amtssachverständiger für den Fachbereich "Natur- und Landschaftsschutz" bestellt und aufgefordert darzulegen, ob es sich bei dem gegenständlichen Projektgebiet um ein bestgeeignetes Gebiet im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) handle sowie den Verlauf des nominierten FFH-Gebietes bzw. die Lage der Anlagenteile des Vorhabens zu konkretisieren und eine konkrete Abstandangabe der jeweiligen Anlagenteile zu den Grenzen des nominierten FFH-Gebietes zu machen. Mit Schreiben vom 04.12.2015 übermittelte der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz das Gutachten vom 04.12.2015 worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebietes kein neuer Sachverhalt eingetreten sei und auf die Stellungnahme vom 24.02.2015 verwiesen werden könne. Ein bestgeeignetes Gebiet könne nur im Kontext mit allen bestgeeigneten Gebieten für entsprechende Vogelarten auf Ebene des Mitgliedstaats Österreich argumentiert werden. Die dafür maßgeblichen Stellen, die österreichischen Bundesländer in ihrer Naturschutzkompetenz und die Europäische Kommission hätten dieses Gebiet nicht als bestgeeignetes Schutzgebiet der Vogelschutzrichtlinie angeführt. Auch BirdLife Österreich, als bezüglich der Vogelschutzrichtlinie fachkompetente Naturschutzorganisation, habe dieses Gebiet in ihrem Netz der Important Bird Areas nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Lage des nominierten FFH-Gebietes und der Anlagenteile des Vorhabens wurde seitens des Amtssachverständigen mitgeteilt, dass die Windkraftanlagen allesamt mehr als einen Kilometer vom nächstgelegenen FFH-Gebiet entfernt seien. Die Europäische Kommission sei in den Verhandlungen im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens im März 2015 der Argumentation des Landes Oberösterreich gefolgt. In diesem Bereich würden keine weiteren Gebietsforderungen betreffend FFH-Gebiete bestehen. Unter Umständen sei eine Einwirkung von Anlagen von außerhalb auf die Schutzgüter innerhalb von FFH-Gebieten zu prüfen. Bei den betreffenden Schutzgütern handle es sich um den Steinkrebs und um Schlucht- und Hangmischwälder. Aufgrund der Distanz der Anlagen und der Lebensraumannsansprüche bzw. des Verhaltens der Schutzgüter, könne eine Auswirkung der hier möglicherweise geplanten Windkraftanlagen bei den gegebenen Standorten auf diese Schutzgüter vorab gänzlich ausgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 11.12.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Stellungnahme vom 24.02.2015 sowie das Gutachten vom 04.12.2015 des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz und stellte den Verfahrensparteien frei, bis zum 04.01.2016 eine Stellungnahme abzugeben. Von der den Verfahrensparteien eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde nicht Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet: Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 lautet: Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
G;Bannwälder
Paragraph 27, ForstG; -Strichaufzählung bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; -Strichaufzählung in der Liste
2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten.in der Liste
Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten. Art 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) lautet:Artikel 4, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) lautet:
1 und 7 UVP-G 2000 festzustellen ist, ob ein Vorhaben, das in Anhang 1 Spalte 1 und 2 UVP-G 2000 angeführt ist, verwirklicht werden soll und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist ("UVP-Pflicht"). Andererseits ist mittels einer sogenannten "Einzelfallprüfung" als sogenannte "Grobprüfung"
2 UVP-G 2000 zu untersuchen, ob das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht oder
4 UVP-G 2000 zu untersuchen, ob ein Vorhaben aus Anhang 1 Spalte 3 UVP-G 20000 in bestimmten schutzwürdigen Gebieten zu liegen kommen soll.Im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens hat bei Neuvorhaben eine Prüfung stattzufinden, bei der einerseits
Paragraph 3, Absatz eins und 7 UVP-G 2000 festzustellen ist, ob ein Vorhaben, das in Anhang 1 Spalte 1 und 2 UVP-G 2000 angeführt ist, verwirklicht werden soll und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist ("UVP-Pflicht"). Andererseits ist mittels einer sogenannten "Einzelfallprüfung" als sogenannte "Grobprüfung"
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu untersuchen, ob das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht oder
Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 zu untersuchen, ob ein Vorhaben aus Anhang 1 Spalte 3 UVP-G 20000 in bestimmten schutzwürdigen Gebieten zu liegen kommen soll. Die Einzelfallprüfung ist keine eigene Verfahrensart, sondern in das Feststellungsverfahren integriert. Sache des Feststellungsverfahrens ist allein die Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089; siehe auch bereits BVwG 06.03.2014, W104 2000187-1).Die Einzelfallprüfung ist keine eigene Verfahrensart, sondern in das Feststellungsverfahren integriert. Sache des Feststellungsverfahrens ist allein die Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten (VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089; siehe auch bereits BVwG 06.03.2014, W104 2000187-1). Das gegenständliche Neuvorhaben "Windpark Ennstal" besteht aus sieben Windkraftanlagen. Das Vorhaben soll auf den Liegenschaften der KG XXXX , Nr. 1489/10, Nr. 2151, Nr. 1818, Nr. 1819/1 sowie auf den Liegenschaften der KG XXXX ( XXXX 1157/15, Nr. 1157/17, Nr. 1157/18 und Nr. 1157/19 errichtet werden und eine Gesamtleistung von 16,1 MW erbringen. Da das geplante Vorhaben sohin weder die Schwellenwerte von 20 MW erreicht, noch aus mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW besteht, wird der Tatbestand der Z 6 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht verwirklicht. Für das geplante Vorhaben "Windpark Ennstal" besteht daher keine UVP-Pflicht
Vm Anhang 1 Spalte 2 Z 6 lit. a UVP-G 2000.Das gegenständliche Neuvorhaben "Windpark Ennstal" besteht aus sieben Windkraftanlagen. Das Vorhaben soll auf den Liegenschaften der KG römisch 40 , Nr. 1489/10, Nr. 2151, Nr. 1818, Nr. 1819/1 sowie auf den Liegenschaften der KG römisch 40 ( römisch 40 1157/15, Nr. 1157/17, Nr. 1157/18 und Nr. 1157/19 errichtet werden und eine Gesamtleistung von 16,1 MW erbringen. Da das geplante Vorhaben sohin weder die Schwellenwerte von 20 MW erreicht, noch aus mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW besteht, wird der Tatbestand der Ziffer 6, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht verwirklicht. Für das geplante Vorhaben "Windpark Ennstal" besteht daher keine UVP-Pflicht
Paragraphen 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 6, Litera a, UVP-G 2000. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach das vom gegenständlichen Vorhaben betroffene Arial in einem potentiell geeigneten Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-RL liege und zumindest bis zum Abschluss des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2013/4077 gegen die Republik Österreich einem verordneten Europaschutzgebiet gleichzuhalten sei, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht anzuschließen: Sowohl Schutzgebiete
der FFH-RL, als auch Vogelschutzgebiete iSd Vogelschutz-RL zählen zu den in Anhang 2 Kategorie A des UVP-G 2000 angeführten besonderen Schutzgebieten. Das Verfahren zur Unterschutzstellung einzelner Gebiete nach der FFH-RL wird in Art 4 FFH-RL normiert und gliedert sich - zusammengefasst im Wesentlichen - in drei Phasen. In einem ersten Schritt erstellen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in Anhang III der FFH-RL festgelegten Kriterien eine Liste von Gebieten, in denen die in Anhang I der FFH-RL angeführten Lebensraumtypen und die in Anhang II der FFH-RL aufgelisteten Arten vorkommen. Basierend auf dieser Liste erstellt die Europäische Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Die in der von der Europäischen Kommission verabschiedeten Liste angeführten Gebiete sind schließlich von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene auszuweisen (vgl. auch Forster/Reithmayer, Naturschutz im Verfahrenslabyrinth - von der wiedergewonnen Aktualität der potentiellen FFH-Gebiete, RdU 2014/58, 94).Das Verfahren zur Unterschutzstellung einzelner Gebiete nach der FFH-RL wird in Artikel 4, FFH-RL normiert und gliedert sich - zusammengefasst im Wesentlichen - in drei Phasen. In einem ersten Schritt erstellen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in Anhang römisch drei der FFH-RL festgelegten Kriterien eine Liste von Gebieten, in denen die in Anhang römisch eins der FFH-RL angeführten Lebensraumtypen und die in Anhang römisch zwei der FFH-RL aufgelisteten Arten vorkommen. Basierend auf dieser Liste erstellt die Europäische Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Die in der von der Europäischen Kommission verabschiedeten Liste angeführten Gebiete sind schließlich von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene auszuweisen vergleiche auch Forster/Reithmayer, Naturschutz im Verfahrenslabyrinth - von der wiedergewonnen Aktualität der potentiellen FFH-Gebiete, RdU 2014/58, 94). Für die Erhaltung der Vogelarten des Anhanges 1 zur Vogelschutz-RL und der regelmäßig wiederkehrenden Zugvogelarten, die nicht in Anhang 1 leg. cit. genannt sind, sind
1 und 2 Vogelschutz-RL die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Bei der Auswahl und Abgrenzung der Schutzgebiete sind ausschließlich die ornithologischen Kriterien des Art 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL heranzuziehen (Forster/Reithmayer, RdU 2014/58, 95). Dem Europäischen Gerichtshof folgend, sind die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Vogelschutz-RL verpflichtet sensible Räume auch dann zu schützen, wenn das betreffende Gebiet nicht zu einem besonderen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, obwohl dies hätte geschehen müssen (EuGH 16.12.2007, C-186/06). Da die Vogelschutz-RL sohin unmittelbar anwendbar ist, ist davon auszugehen, dass auch faktische Vogelschutzgebiete, also Gebiete unabhängig von einer formeller Ausweisung, als besonderes Schutzgebiet der Kategorie A
Anhang 2 UVP-G 2000 anzusehen ist (Bergthaler/Stangl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg.), UVP-G:Für die Erhaltung der Vogelarten des Anhanges 1 zur Vogelschutz-RL und der regelmäßig wiederkehrenden Zugvogelarten, die nicht in Anhang 1 leg. cit. genannt sind, sind
, Absatz eins und 2 Vogelschutz-RL die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Bei der Auswahl und Abgrenzung der Schutzgebiete sind ausschließlich die ornithologischen Kriterien des Artikel 4, Absatz eins und 2 Vogelschutz-RL heranzuziehen (Forster/Reithmayer, RdU 2014/58, 95). Dem Europäischen Gerichtshof folgend, sind die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Vogelschutz-RL verpflichtet sensible Räume auch dann zu schützen, wenn das betreffende Gebiet nicht zu einem besonderen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, obwohl dies hätte geschehen müssen (EuGH 16.12.2007, C-186/06). Da die Vogelschutz-RL sohin unmittelbar anwendbar ist, ist davon auszugehen, dass auch faktische Vogelschutzgebiete, also Gebiete unabhängig von einer formeller Ausweisung, als besonderes Schutzgebiet der Kategorie A
Anhang 2 UVP-G 2000 anzusehen ist (Bergthaler/Stangl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg.), UVP-G: Kommentar3
2 bis 4 FFH-RL nur bestehen, wenn das (objektiv schutzwürdige) Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist. Aus dem Umstand, dass das in Frage kommende Gebiet etwa prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergt und deshalb bereits in eine nationale Liste aufgenommen wurde, ergeben sich jedoch gewisse Schutzpflichten, die geeignet sein müssen, das mit der FFH-RL verfolgte Erhaltungsziel zu erreichen und so die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (Bergthaler/Stangl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg.) Anhang 2 Rz 8 unter Hinweis auf EuGH 13.01.2005, C-117/03; EuGH 14.09.2006, C-244/05).Im Gegensatz zu den Vogelschutzgebieten, kann es bei Schutzgebieten nach der FFH-RL nicht zu einer faktischen Schutzgebietstellung kommen, da die FFH-RL nicht unmittelbar anwendbar ist. Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass die Verpflichtungen
, Absatz 2 bis 4 FFH-RL nur bestehen, wenn das (objektiv schutzwürdige) Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist. Aus dem Umstand, dass das in Frage kommende Gebiet etwa prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergt und deshalb bereits in eine nationale Liste aufgenommen wurde, ergeben sich jedoch gewisse Schutzpflichten, die geeignet sein müssen, das mit der FFH-RL verfolgte Erhaltungsziel zu erreichen und so die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (Bergthaler/Stangl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg.) Anhang 2 Rz 8 unter Hinweis auf EuGH 13.01.2005, C-117/03; EuGH 14.09.2006, C-244/05). In weiterer Folge kann nunmehr jedoch dahingestellt bleiben, ob davon auszugehen ist, dass aus dieser faktischen Erhaltungsverpflichtung der Mitgliedstaaten solche sensiblen Gebiete, die Österreich der Europäischen Kommission bereits vorgeschlagen hat, aber noch nicht in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurden, als Schutzgebiete der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 zu sehen sind bzw. die Aufforderung der Kommission, ein solches spezielles Gebiet nachzunominieren, ein potentielles FFH-Gebiet schafft, womit ebenso die Stellung als Kategorie A Schutzgebiet
dem UVP-G 2000 einhergeht (Baumgartner/Betek, UVP-G 2000
1 FFH-RL nachzukommen.Zwar hat die Europäische Kommission - wie auch in der Beschwerde dargelegt wurde - die Republik Österreich mit Mahnschreiben vom 30.05.2013 darauf hingewiesen, dass aufgrund neuer Studien, die der Kommission im Jahr 2012 vorgelegt wurden, zahlreiche Lücken im österreichischen Netz von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung dokumentiert werden. Die Kommission sehe in dieser Information einen starken Beleg für die Unvollständigkeit der von den österreichischen Behörden bisher vorgelegten Liste geeigneter Gebiete. Nach Bewertung aller verfügbaren Information stelle die Kommission fest, dass die Unvollständigkeit des österreichischen Netzes von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Liste geeigneter Gebiete im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, FFH-RL viel weiter reiche, als dies in den früheren Bewertungen der Kommission angenommen worden sei. In Anlage A zu diesem Aufforderungsschreiben gebe die Kommission einen Überblick über alle derzeit bekannten Lücken des österreichischen Netzes von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung. Die Anlage A enthalte eine Liste der Gebiete, die Österreich nach Auffassung der Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung hätte vorschlagen müssen, um seinen Verpflichtungen
Wie jedoch in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, lässt sich dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 04.12.2015 zweifelsfrei entnehmen, dass die geplanten Windkraftanlagen außerhalb des nächstgelegenen, bereits ausgewiesenen FFH-Schutzgebietes (den Schluchtwäldern der XXXX , dem Teilgebiet östlich des XXXX ) liegen, da sich die Windkraftanlagen allesamt mehr als einen Kilometer von diesem FFH-Schutzgebiet entfernt befinden. Überdies wird im Gutachten dargelegt, dass die Europäische Kommission in den Verhandlungen im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens im März 2015 der Argumentation des Landes Oberösterreich gefolgt ist und in diesem Bereich keine weiteren Gebietsforderungen betreffend FFH-Schutzgebiete bestehen. Auch innerhalb des FFH-Gebietes gelegene Schutzgüter wie der Steinkrebs sowie Schlucht und Hangmischwälder, werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Distanz der Windkraftanlagen und der Lebensraumansprüche bzw. des Verhaltens dieser Schutzgüter kann somit gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die geplanten Windkraftanlagen auf diese Schutzgüter auswirken.Wie jedoch in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, lässt sich dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 04.12.2015 zweifelsfrei entnehmen, dass die geplanten Windkraftanlagen außerhalb des nächstgelegenen, bereits ausgewiesenen FFH-Schutzgebietes (den Schluchtwäldern der römisch 40 , dem Teilgebiet östlich des römisch 40 ) liegen, da sich die Windkraftanlagen allesamt mehr als einen Kilometer von diesem FFH-Schutzgebiet entfernt befinden. Überdies wird im Gutachten dargelegt, dass die Europäische Kommission in den Verhandlungen im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens im März 2015 der Argumentation des Landes Oberösterreich gefolgt ist und in diesem Bereich keine weiteren Gebietsforderungen betreffend FFH-Schutzgebiete bestehen. Auch innerhalb des FFH-Gebietes gelegene Schutzgüter wie der Steinkrebs sowie Schlucht und Hangmischwälder, werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Distanz der Windkraftanlagen und der Lebensraumansprüche bzw. des Verhaltens dieser Schutzgüter kann somit gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die geplanten Windkraftanlagen auf diese Schutzgüter auswirken. Schließlich vermag auch die Behauptung in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes nicht geprüft habe, keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu begründen. Wie bereits erörtert, sind für die Erhaltung der Vogelarten des Anhanges 1 zur Vogelschutz-RL und der regelmäßig wiederkehrenden Zugvogelarten, die nicht in Anhang 1 leg. cit. genannt sind,
1 und 2 Vogelschutz-RL die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. In der Stellungnahme vom 24.02.2015 sowie im Gutachten vom 04.12.2015 legte der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz dar, dass im oberösterreichischen Alpenraum mehrere relevante Arten im Sinne des Anhanges 1 der Vogelschutz-RL weit verbreitet sind. In einer Gesamtbetrachtung ist jedoch trotz vereinzeltem Auftreten entsprechend zu schützender Vogelarten aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Projektgebiet nicht um ein bestgeeignetes Gebiet im Sinne der Vogelschutz-RL handelt. Weder die Europäische Kommission, noch die österreichischen Bundesländer in ihrer Naturschutzkompetenz haben dieses Gebiet als bestgeeignetes Schutzgebiet
der Vogelschutz-RL angeführt und begründet. Die geplanten Windanlagen liegen somit weder in einem bereits ausgewiesenen, noch in einem faktischen Schutzgebiet, zumal das betreffende Gebiet gerade nicht zu einem besonderen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, obwohl dies hätte geschehen müssen (vgl. EuGH 16.12.2007, C-186/06).Schließlich vermag auch die Behauptung in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebietes nicht geprüft habe, keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu begründen. Wie bereits erörtert, sind für die Erhaltung der Vogelarten des Anhanges 1 zur Vogelschutz-RL und der regelmäßig wiederkehrenden Zugvogelarten, die nicht in Anhang 1 leg. cit. genannt sind,
, Absatz eins und 2 Vogelschutz-RL die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. In der Stellungnahme vom 24.02.2015 sowie im Gutachten vom 04.12.2015 legte der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz dar, dass im oberösterreichischen Alpenraum mehrere relevante Arten im Sinne des Anhanges 1 der Vogelschutz-RL weit verbreitet sind. In einer Gesamtbetrachtung ist jedoch trotz vereinzeltem Auftreten entsprechend zu schützender Vogelarten aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Projektgebiet nicht um ein bestgeeignetes Gebiet im Sinne der Vogelschutz-RL handelt. Weder die Europäische Kommission, noch die österreichischen Bundesländer in ihrer Naturschutzkompetenz haben dieses Gebiet als bestgeeignetes Schutzgebiet
der Vogelschutz-RL angeführt und begründet. Die geplanten Windanlagen liegen somit weder in einem bereits ausgewiesenen, noch in einem faktischen Schutzgebiet, zumal das betreffende Gebiet gerade nicht zu einem besonderen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, obwohl dies hätte geschehen müssen vergleiche EuGH 16.12.2007, C-186/06). Unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 24.02.2015 sowie des Gutachtens vom 04.12.2015 ist somit festzuhalten, dass sich das geplante Vorhaben weder in einem bereits ausgewiesenen oder einem künftig auszuweisenden und somit potentiellen Schutzgebiet
der FFH-RL, noch in einem ausgewiesenen oder faktischen Vogelschutzgebiet und somit nicht in einem besonderen Schutzgebiet der Kategorie A im Sinne des Anhang 2 zum UVP-G 2000 befindet. Für das geplante Vorhaben "Windpark Ennstal" besteht daher keine UVP-Pflicht
Vm Anhang 1 Spalte 3 Z 6 lit. b UVP-G 2000.Unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 24.02.2015 sowie des Gutachtens vom 04.12.2015 ist somit festzuhalten, dass sich das geplante Vorhaben weder in einem bereits ausgewiesenen oder einem künftig auszuweisenden und somit potentiellen Schutzgebiet
der FFH-RL, noch in einem ausgewiesenen oder faktischen Vogelschutzgebiet und somit nicht in einem besonderen Schutzgebiet der Kategorie A im Sinne des Anhang 2 zum UVP-G 2000 befindet. Für das geplante Vorhaben "Windpark Ennstal" besteht daher keine UVP-Pflicht
Paragraphen 3, Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 6, Litera b, UVP-G
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von der Überprüfung und Würdigung fachlicher Ausführungen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von der Überprüfung und Würdigung fachlicher Ausführungen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W143.2103548.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.