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{'item': 'W159 1400985-5'}

Obsah (16)Art. 133§ 5§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 52§ 61§ 66§ 67§ 55§ 14a§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW159 1400985-5 SpruchW159 1400985-5/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte am 16.06.2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes gab er an, dass er über Griechenland nach Österreich gelangt sei. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass er unerlaubterweise Eselfleisch verkauft habe und deswegen in eine bedrohliche Situation geraten sei, weswegen er ausgereist sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 29.07.2008, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2008 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages gem. § 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland für zuständig erklärt sowie unter Spruchteil II. gem. § 10 Abs. 1 AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 29.07.2008, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2008 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages gem. Paragraph 10, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland für zuständig erklärt sowie unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt. Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zl. XXXX, der angefochtene Bescheid gem. § 41 Abs. 3 AsylG idgF behoben.Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zl. römisch 40 , der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF behoben. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erließ das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, wiederum einen Bescheid, mit dem gleichen Spruch wie in dem seinerzeitig angefochtenen Bescheid. Dieser wurde neuerlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008, Zl. XXXX, gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erfolgte am 23.12.2008 ein neuerlicher Zurückweisungsbescheid, Zl. XXXX-BAL, im oben beschriebenen Sinne.Dieser wurde neuerlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.10.2008, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erfolgte am 23.12.2008 ein neuerlicher Zurückweisungsbescheid, Zl. XXXX-BAL, im oben beschriebenen Sinne. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009, Zl. XXXX, wurde auch dieser Bescheid gem. § 41 Abs. 3 AsylG behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009, Zl. römisch 40 , wurde auch dieser Bescheid gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben. Am 14.07.2009 wurde der Antragsteller ausgiebig durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, einvernommen. Er gab an, dass er Schlafstörungen habe, sonst jedoch gesund sei. Sein Bruder und sein Cousin, jeweils mit Familie, würden in Linz wohnen. Ein weiterer Cousin in XXXX. Sein Bruder XXXX hingegen sei sein Partner in seinem Geschäft gewesen und sei verschwunden. Er halte sich jedenfalls auch außerhalb von Afghanistan auf. Er hätte sowohl mit seinem Bruder als auch mit seinen Cousins ständigen Kontakt und würden sich diese gegenseitig öfters besuchen. Er sei verheiratet, habe drei Söhne und eine Tochter. Diese würden sich in Afghanistan befinden. Sie würden von seinem Schwiegervater, welcher Autoersatzteile verkaufe, versorgt. Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Sie hätten einmal Eselfleisch verkauft, was mehr Gewinn abgeworfen hätte. Dies sei aber verboten und sie seien verraten worden. Das Haus sei von aufgebrachten Personen gestürmt worden und es habe auch einen Haftbefehl gegeben. Er fürchte, dass er bei einer Rückkehr von der Bevölkerung umgebracht werde. Das Bundesasylamt holte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Strafbarkeit des Verkaufs von Eselfleisch ein, worin festgestellt wurde, dass der Verkauf von Fleisch von Hauseseln nach dem Koran bzw. der Sunna explizit verboten seien. Dies gelte jedoch nicht für Wildesel.Am 14.07.2009 wurde der Antragsteller ausgiebig durch das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , einvernommen. Er gab an, dass er Schlafstörungen habe, sonst jedoch gesund sei. Sein Bruder und sein Cousin, jeweils mit Familie, würden in Linz wohnen. Ein weiterer Cousin in römisch 40 . Sein Bruder römisch 40 hingegen sei sein Partner in seinem Geschäft gewesen und sei verschwunden. Er halte sich jedenfalls auch außerhalb von Afghanistan auf. Er hätte sowohl mit seinem Bruder als auch mit seinen Cousins ständigen Kontakt und würden sich diese gegenseitig öfters besuchen. Er sei verheiratet, habe drei Söhne und eine Tochter. Diese würden sich in Afghanistan befinden. Sie würden von seinem Schwiegervater, welcher Autoersatzteile verkaufe, versorgt. Er sei Tadschike und sunnitischer Moslem. Sie hätten einmal Eselfleisch verkauft, was mehr Gewinn abgeworfen hätte. Dies sei aber verboten und sie seien verraten worden. Das Haus sei von aufgebrachten Personen gestürmt worden und es habe auch einen Haftbefehl gegeben. Er fürchte, dass er bei einer Rückkehr von der Bevölkerung umgebracht werde. Das Bundesasylamt holte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Strafbarkeit des Verkaufs von Eselfleisch ein, worin festgestellt wurde, dass der Verkauf von Fleisch von Hauseseln nach dem Koran bzw. der Sunna explizit verboten seien. Dies gelte jedoch nicht für Wildesel. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom 23.12.2009, Zl. XXXXXXXX, wurde unter Spruchteil I. ein Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Nach Wiedergabe der Einvernahmen und Feststellungen zu Afghanistan wurde beweiswürdigend dargelegt, dass das Vorbringen widersprüchlich und unplausibel gewesen sei und daher als unglaubwürdig eingestuft worden sei. Zu Spruchteil I. wurde dargelegt, dass der Antragsteller keine Verfolgung oder drohende Verfolgungsgefahr im Sinne der Staatbestände der GFK habe glaubhaft machen können und überdies (bei Wahrunterstellung) das dargelegte kriminelle Verhalten nicht als Fluchtgrund nach der GFK zu werten gewesen sei. Zu Spruchteil II. wurde begründend dargelegt, dass die Behörde davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen. Zu Spruchteil III. schließlich wurde ausgeführt, dass kein Familienleben in Österreich bestehe und aufgrund des kurzen Aufenthaltes auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Der Antragsteller habe nur gelegentlichen Kontakt zu seinem Bruder und seinem Cousin. Es bestehe jedoch kein familiäres Abhängigkeitsverhältnis. Es sei daher der Eingriff durch die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig anzusehen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals vertreten durch RA Mag. XXXX. Darin wurde insbesondere die Beweiswürdigung kritisiert, weiters wurde dargelegt, dass bei einer Rückschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würde. Außerdem bestehe ein Familienleben mit seinem Bruder und seinen Cousins und sei auch schon ein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle römisch 40 , vom 23.12.2009, Zl. XXXXXXXX, wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Antrag auf internationalen Schutz vom 16.06.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Nach Wiedergabe der Einvernahmen und Feststellungen zu Afghanistan wurde beweiswürdigend dargelegt, dass das Vorbringen widersprüchlich und unplausibel gewesen sei und daher als unglaubwürdig eingestuft worden sei. Zu Spruchteil römisch eins. wurde dargelegt, dass der Antragsteller keine Verfolgung oder drohende Verfolgungsgefahr im Sinne der Staatbestände der GFK habe glaubhaft machen können und überdies (bei Wahrunterstellung) das dargelegte kriminelle Verhalten nicht als Fluchtgrund nach der GFK zu werten gewesen sei. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde begründend dargelegt, dass die Behörde davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen. Zu Spruchteil römisch drei. schließlich wurde ausgeführt, dass kein Familienleben in Österreich bestehe und aufgrund des kurzen Aufenthaltes auch kein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Der Antragsteller habe nur gelegentlichen Kontakt zu seinem Bruder und seinem Cousin. Es bestehe jedoch kein familiäres Abhängigkeitsverhältnis. Es sei daher der Eingriff durch die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig anzusehen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals vertreten durch RA Mag. römisch 40 . Darin wurde insbesondere die Beweiswürdigung kritisiert, weiters wurde dargelegt, dass bei einer Rückschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK bestehen würde. Außerdem bestehe ein Familienleben mit seinem Bruder und seinen Cousins und sei auch schon ein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden. Das in der Folge zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 10.10.2014 an, zu der auch ein länderkundlicher Sachverständiger für Afghanistan beigezogen wurde. Dieser führte beispielsweise aus, dass durch den Verkauf von Eselfleisch nicht mehr Gewinn zu machen sei als beim Verkauf von Rindfleisch, wodurch die vorgebrachte Fluchtgeschichte - außer sonstigen Ungereimtheiten - auch noch jegliche Logik verloren habe. Festgehalten wurde weiters, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spricht und dass er bereits - wenn auch illegal - in Österreich gearbeitet habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gem. §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und unter Spruchteil II. gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In dem Bescheid wurde ausgiebig die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe - unter Bezug auf das eingeholte länderkundliche Sachverständigengutachten - dargelegt. Der länderkundliche Sachverständige recherchierte weiter, dass es einen solchen Vorfall wie vom Beschwerdeführer geschildert in seinem Heimatort gar nicht gegeben habe. Rechtlich begründend wurde unter Hinweis darauf, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft oder sonst habe festgestellt werden können, der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und unter Spruchteil II. darauf hingewiesen, dass die aktuelle Situation in Afghanistan wohl unverändert weder sicher noch stabil sei, jedoch die Sicherheitslage regional stark variiere, und dass keine Umstände hervorgekommen wären, dass der Antragsteller in die Provinz Takhar, in der er zuletzt gelebt habe, nicht zurückkehren könne und er dort auch nicht in eine existenzbedrohende Lage gedrängt würde. Zu Spruchteil II. wurde nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer zumindest über Deutschkenntnisse im Niveau A2 verfüge, eine berufliche Integration des Beschwerdeführers zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes jedoch nicht ersichtlich sei und er über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich verfüge. In einer Gesamtschau und bei Abwägung aller Umstände sei zum Entscheidungszeitpunkt den angeführten öffentlichen Interessen vor den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorzug zu geben gewesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gem. Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In dem Bescheid wurde ausgiebig die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe - unter Bezug auf das eingeholte länderkundliche Sachverständigengutachten - dargelegt. Der länderkundliche Sachverständige recherchierte weiter, dass es einen solchen Vorfall wie vom Beschwerdeführer geschildert in seinem Heimatort gar nicht gegeben habe. Rechtlich begründend wurde unter Hinweis darauf, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft oder sonst habe festgestellt werden können, der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. darauf hingewiesen, dass die aktuelle Situation in Afghanistan wohl unverändert weder sicher noch stabil sei, jedoch die Sicherheitslage regional stark variiere, und dass keine Umstände hervorgekommen wären, dass der Antragsteller in die Provinz Takhar, in der er zuletzt gelebt habe, nicht zurückkehren könne und er dort auch nicht in eine existenzbedrohende Lage gedrängt würde. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer zumindest über Deutschkenntnisse im Niveau A2 verfüge, eine berufliche Integration des Beschwerdeführers zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes jedoch nicht ersichtlich sei und er über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich verfüge. In einer Gesamtschau und bei Abwägung aller Umstände sei zum Entscheidungszeitpunkt den angeführten öffentlichen Interessen vor den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorzug zu geben gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, beraumte für den 05.03.2015 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers an, dabei gab er an, gesund zu sein. Dem Antragsteller wurde vorgehalten, dass sich keine Veränderungen in seinen privaten Verhältnissen ergeben hätten und die Behörde auch davon ausgehe, dass die länderkundlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor aktuell seien. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er ein guter Pizzakoch sei und er jederzeit Arbeit finden könnte, wenn er dürfte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , beraumte für den 05.03.2015 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers an, dabei gab er an, gesund zu sein. Dem Antragsteller wurde vorgehalten, dass sich keine Veränderungen in seinen privaten Verhältnissen ergeben hätten und die Behörde auch davon ausgehe, dass die länderkundlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor aktuell seien. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er ein guter Pizzakoch sei und er jederzeit Arbeit finden könnte, wenn er dürfte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015, XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und der zuletzt angeführten Einvernahme wurde hinsichtlich der Länderberichte auf jene des Bundesverwaltungsgerichtes in dem vorerwähnten Erkenntnis hingewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keinerlei Umstände habe darlegen können, die auf eine besondere Integration in der österreichischen Gesellschaft hinweisen würden und auch keine sonstigen Umstände, die für einen weiteren Aufenthalt aus humanitären Gründen sprechen würden, dargetan worden seien. Sein Unterhalt sei durch eigene Arbeitsleistung durchaus möglich. Es liege kein Familienleben in Österreich vor. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller bei einer Beendigung seines Aufenthaltes in eine derart aussichtslose Lage gedrängt würde, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Es sei auch bereits ausführlich geprüft worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG drohe. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die für eine Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise sprechen würden.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2015, römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und der zuletzt angeführten Einvernahme wurde hinsichtlich der Länderberichte auf jene des Bundesverwaltungsgerichtes in dem vorerwähnten Erkenntnis hingewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller keinerlei Umstände habe darlegen können, die auf eine besondere Integration in der österreichischen Gesellschaft hinweisen würden und auch keine sonstigen Umstände, die für einen weiteren Aufenthalt aus humanitären Gründen sprechen würden, dargetan worden seien. Sein Unterhalt sei durch eigene Arbeitsleistung durchaus möglich. Es liege kein Familienleben in Österreich vor. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller bei einer Beendigung seines Aufenthaltes in eine derart aussichtslose Lage gedrängt würde, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Es sei auch bereits ausführlich geprüft worden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG drohe. Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die für eine Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise sprechen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals vertreten durch XXXX, Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Nach einem verfahrensrechtlichen Vorbringen brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass bei dem Beschwerdeführer alle Voraussetzungen erfüllt seien, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Aufgrund des sehr langen Aufenthaltes in Österreich, der übermäßig langen Dauer des Asylverfahrens, seiner guten Deutschkenntnisse und seiner familiären Einbindung in Österreich (Bruder lebt in Österreich), würde sich eine Rückführung nach Afghanistan nach fast siebenjährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich als unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, damals vertreten durch römisch 40 , Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung. Nach einem verfahrensrechtlichen Vorbringen brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass bei dem Beschwerdeführer alle Voraussetzungen erfüllt seien, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Aufgrund des sehr langen Aufenthaltes in Österreich, der übermäßig langen Dauer des Asylverfahrens, seiner guten Deutschkenntnisse und seiner familiären Einbindung in Österreich (Bruder lebt in Österreich), würde sich eine Rückführung nach Afghanistan nach fast siebenjährigen durchgehenden Aufenthalt in Österreich als unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. In einer ergänzenden Eingabe vom 30.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, dies wurde damit begründet, dass seine Familie vor zwei Monaten Kabul verlassen habe und in der Region Kunduz, die nunmehr zu den besonders gefährlichen Regionen Afghanistans zähle, unter dem Schutz eines Verwandten lebe. Somit habe sich der Sachverhalt wesentlich geändert, nämlich die Sicherheitslage in Afghanistan und sei ihm ohne stabile familiäre Unterstützung ein Aufbau seines Lebens in Afghanistan nicht möglich. Es sei im Rahmen der Rückkehrentscheidung erneut zu prüfen, ob eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage zulässig sei. Am 27.10.2015 rief der behandelnde Arzt (Psychiater) hinsichtlich des Verfahrensstandes an und führte aus, dass der Beschwerdeführer unter Depressionen, Angst und Kopfschmerzen leide und wollte wissen, wie lange das Verfahren noch dauere. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.12.2015 an. Der Beschwerdeführervertreter gab die einvernehmliche Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu XXXX bekannt und führte aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr von der XXXX vertreten werde. Zu der Verhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters der XXXX. Von Seiten der belangten Behörde ist kein Vertreter erschienen. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Magistrates der Stadt XXXX über gemeinnützige Arbeit sowie ein bereits im Akt einliegendes Deutsch-Diplom im Niveau A2 vor.Am 27.10.2015 rief der behandelnde Arzt (Psychiater) hinsichtlich des Verfahrensstandes an und führte aus, dass der Beschwerdeführer unter Depressionen, Angst und Kopfschmerzen leide und wollte wissen, wie lange das Verfahren noch dauere. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.12.2015 an. Der Beschwerdeführervertreter gab die einvernehmliche Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu römisch 40 bekannt und führte aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr von der römisch 40 vertreten werde. Zu der Verhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters der römisch 40 . Von Seiten der belangten Behörde ist kein Vertreter erschienen. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Magistrates der Stadt römisch 40 über gemeinnützige Arbeit sowie ein bereits im Akt einliegendes Deutsch-Diplom im Niveau A2 vor. Der Beschwerdeführer hielt seine bisherigen Aussagen aufrecht und wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er lebe seit 16.06.2008 ununterbrochen in Österreich. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er habe noch bis vor ca. einer Woche Medikamente gegen psychische Beschwerden genommen, aber sein Zustand habe sich gebessert. Seine Gattin und seine vier Kinder würden nunmehr in der Provinz Kunduz in Afghanistan leben, sein Schwiegervater in der Provinz Takhar und sein Bruder in der Provinz Panjshir. Zu seinem Bruder habe er keinen Kontakt, zu seiner Ehefrau und seinem Schwiegervater schon. Seiner Ehegattin gehe es nicht gut, weil es für sie sehr schwierig sei, sich alleine um die vier Kinder zu kümmern. Ein Bruder und ein Cousin väterlicherseits leben in Wien und ein weiterer Cousin väterlicherseits in XXXX. Mit dem Cousin in XXXX lebe er sogar in einem Haushalt. Sonstige Personen würden in der Wohnung nicht leben. Er sei auch in der Vergangenheit von seinem Cousin bei Bedarf unterstützt worden, derzeit werde er jedoch nicht unterstützt. Auch er helfe ihm, wo es ihm möglich sei. Sie würden den Haushalt gemeinsam führen. Mit seinem Bruder in Wien habe er auch regelmäßigen Telefonkontakt, sie würden sich auch regelmäßig treffen. Er telefoniere ein bis zwei Mal in der Woche mit ihnen und sie würden sich alle zwei bis drei Monate sehen. Sein Bruder sei bereits österreichischer Staatsbürger und sein Cousin anerkannter Flüchtling. Sein Bruder helfe ihm auch bei der Arbeitssuche. Es fehle ihm aber derzeit aber noch eine Arbeitserlaubnis. Der Beschwerdeführer gab auf Deutsch an, dass er beim Magistrat in XXXX arbeite und einen Deutschkurs im Niveau B1 besuchen habe wollen, das Land habe jedoch die Kosten dafür nicht übernommen. Er habe mehrere Deutschkurse bis einschließlich A2 besucht und er habe einen österreichischen Führerschein der Klasse B erworben. Mehrmals sei er schon beim AMS gewesen, sei jedoch dort immer abgelehnt worden. Er habe eine konkrete Einstellungszusage einer Pizzeria in XXXX. In seiner Freizeit gehe er laufen, sonst mache er nicht viel, denn er arbeite jeden Tag beim Magistrat (auf Deutsch). Er habe auch schon viele österreichische Freunde.Der Beschwerdeführer hielt seine bisherigen Aussagen aufrecht und wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er lebe seit 16.06.2008 ununterbrochen in Österreich. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er habe noch bis vor ca. einer Woche Medikamente gegen psychische Beschwerden genommen, aber sein Zustand habe sich gebessert. Seine Gattin und seine vier Kinder würden nunmehr in der Provinz Kunduz in Afghanistan leben, sein Schwiegervater in der Provinz Takhar und sein Bruder in der Provinz Panjshir. Zu seinem Bruder habe er keinen Kontakt, zu seiner Ehefrau und seinem Schwiegervater schon. Seiner Ehegattin gehe es nicht gut, weil es für sie sehr schwierig sei, sich alleine um die vier Kinder zu kümmern. Ein Bruder und ein Cousin väterlicherseits leben in Wien und ein weiterer Cousin väterlicherseits in römisch 40 . Mit dem Cousin in römisch 40 lebe er sogar in einem Haushalt. Sonstige Personen würden in der Wohnung nicht leben. Er sei auch in der Vergangenheit von seinem Cousin bei Bedarf unterstützt worden, derzeit werde er jedoch nicht unterstützt. Auch er helfe ihm, wo es ihm möglich sei. Sie würden den Haushalt gemeinsam führen. Mit seinem Bruder in Wien habe er auch regelmäßigen Telefonkontakt, sie würden sich auch regelmäßig treffen. Er telefoniere ein bis zwei Mal in der Woche mit ihnen und sie würden sich alle zwei bis drei Monate sehen. Sein Bruder sei bereits österreichischer Staatsbürger und sein Cousin anerkannter Flüchtling. Sein Bruder helfe ihm auch bei der Arbeitssuche. Es fehle ihm aber derzeit aber noch eine Arbeitserlaubnis. Der Beschwerdeführer gab auf Deutsch an, dass er beim Magistrat in römisch 40 arbeite und einen Deutschkurs im Niveau B1 besuchen habe wollen, das Land habe jedoch die Kosten dafür nicht übernommen. Er habe mehrere Deutschkurse bis einschließlich A2 besucht und er habe einen österreichischen Führerschein der Klasse B erworben. Mehrmals sei er schon beim AMS gewesen, sei jedoch dort immer abgelehnt worden. Er habe eine konkrete Einstellungszusage einer Pizzeria in römisch 40 . In seiner Freizeit gehe er laufen, sonst mache er nicht viel, denn er arbeite jeden Tag beim Magistrat (auf Deutsch). Er habe auch schon viele österreichische Freunde. Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers als Zeuge zum Privatleben und zur Integration des Beschwerdeführers. Dieser gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass er seit 2001 in Österreich lebe und seit 2006 österreichischer Staatsbürger sei. Er habe einen sehr guten Kontakt zu seinem Bruder. Sie würden sich entweder jedes Monat oder alle zwei Monate sehen, denn sein Bruder lebe in XXXX und er selbst in Wien. Mehrmals in der Woche würde er mit ihm telefonieren. Er habe ihn in der Vergangenheit auch schon finanziell unterstützt. Beruflich sei er Pizzakoch, früher habe er auch andere Tätigkeiten ausgeübt. Er habe früher in einer Pizzaria in Marchtrenk gearbeitet und mit seinem früheren Chef gesprochen, dieser würde seinen Bruder beschäftigen. Sein Bruder habe mehrere Deutschkurse besucht und die Niveaustufe A2 abgeschlossen, er möchte einen B1-Kurs besuchen und es sei für ihn schwierig, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Er würde auch zwei weitere Pizzaria-Besitzer kennen, die den Beschwerdeführer aufnehmen würden. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Einstellungszusage sowie allfällige Unterstützungsschreiben von Freunden vorzulegen. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers als Zeuge zum Privatleben und zur Integration des Beschwerdeführers. Dieser gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass er seit 2001 in Österreich lebe und seit 2006 österreichischer Staatsbürger sei. Er habe einen sehr guten Kontakt zu seinem Bruder. Sie würden sich entweder jedes Monat oder alle zwei Monate sehen, denn sein Bruder lebe in römisch 40 und er selbst in Wien. Mehrmals in der Woche würde er mit ihm telefonieren. Er habe ihn in der Vergangenheit auch schon finanziell unterstützt. Beruflich sei er Pizzakoch, früher habe er auch andere Tätigkeiten ausgeübt. Er habe früher in einer Pizzaria in Marchtrenk gearbeitet und mit seinem früheren Chef gesprochen, dieser würde seinen Bruder beschäftigen. Sein Bruder habe mehrere Deutschkurse besucht und die Niveaustufe A2 abgeschlossen, er möchte einen B1-Kurs besuchen und es sei für ihn schwierig, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Er würde auch zwei weitere Pizzaria-Besitzer kennen, die den Beschwerdeführer aufnehmen würden. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Einstellungszusage sowie allfällige Unterstützungsschreiben von Freunden vorzulegen. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Der Beschwerdeführer legte fristgerecht eine Einstellungszusage der Firma XXXX Pizzaria in XXXX sowie ein Unterstützungsschreiben der Erwachsenenbildnerin XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte fristgerecht eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 Pizzaria in römisch 40 sowie ein Unterstützungsschreiben der Erwachsenenbildnerin römisch 40 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt: Er ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und Moslem, Sunnit. Er war in seiner Heimat beruflich als Fleischhauer tätig. Er ist seit 16.06.2008 ununterbrochen in Österreich aufhältig. Seine Familie (Ehefrau und vier Kinder) leben nach wie vor in Afghanistan, angeblich in der Provinz Kunduz. Er hat zu diesen ebenso Kontakt wie zu seinem Schwiegervater. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit seinem Cousin in einem Haushalt und hat ihn dieser auch zeitweilig finanziell unterstützt. Ebenso hilft der Beschwerdeführer seinem Cousin, sie führen den Haushalt gemeinsam. Seinem Cousin wurde in der Zwischenzeit der Daueraufenthaltsstatus zuerkannt. Weiters hat der Beschwerdeführer noch einen Bruder und einen Cousin in Wien, mit denen er sich alle ein bis zwei Monate trifft (und mit denen er mehrmals in der Woche telefoniert). Sein Bruder hat ihn auch schon mehrfach finanziell unterstützt und ist ihm auch bei der Findung einer Arbeitsstelle behilflich. Der Beschwerdeführer hat derzeit keine aktuellen gesundheitlichen Probleme. Er spricht schon gut Deutsch und hat in der Zwischenzeit ein Deutschdiplom im Niveau A2 erworben, wobei er in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck vermittelt hat, dass seine Deutschkenntnisse über das Niveau A2 hinausgehen. Weiters leistet der Beschwerdeführer derzeit gemeinnützige Arbeit beim Magistrat der Stadt XXXX und verfügt er über eine aktuelle Einstellungszusage der Pizzaria XXXX in XXXX. Einer Vollzeiterwerbsarbeit standen bisher lediglich ausländerbeschäftigungsrechtliche Regelungen entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch schon einen österreichischen Führerschein der Klasse B erworben und hat bereits zahlreiche österreichische Freunde.Er ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe und Moslem, Sunnit. Er war in seiner Heimat beruflich als Fleischhauer tätig. Er ist seit 16.06.2008 ununterbrochen in Österreich aufhältig. Seine Familie (Ehefrau und vier Kinder) leben nach wie vor in Afghanistan, angeblich in der Provinz Kunduz. Er hat zu diesen ebenso Kontakt wie zu seinem Schwiegervater. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit seinem Cousin in einem Haushalt und hat ihn dieser auch zeitweilig finanziell unterstützt. Ebenso hilft der Beschwerdeführer seinem Cousin, sie führen den Haushalt gemeinsam. Seinem Cousin wurde in der Zwischenzeit der Daueraufenthaltsstatus zuerkannt. Weiters hat der Beschwerdeführer noch einen Bruder und einen Cousin in Wien, mit denen er sich alle ein bis zwei Monate trifft (und mit denen er mehrmals in der Woche telefoniert). Sein Bruder hat ihn auch schon mehrfach finanziell unterstützt und ist ihm auch bei der Findung einer Arbeitsstelle behilflich. Der Beschwerdeführer hat derzeit keine aktuellen gesundheitlichen Probleme. Er spricht schon gut Deutsch und hat in der Zwischenzeit ein Deutschdiplom im Niveau A2 erworben, wobei er in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck vermittelt hat, dass seine Deutschkenntnisse über das Niveau A2 hinausgehen. Weiters leistet der Beschwerdeführer derzeit gemeinnützige Arbeit beim Magistrat der Stadt römisch 40 und verfügt er über eine aktuelle Einstellungszusage der Pizzaria römisch 40 in römisch 40 . Einer Vollzeiterwerbsarbeit standen bisher lediglich ausländerbeschäftigungsrechtliche Regelungen entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch schon einen österreichischen Führerschein der Klasse B erworben und hat bereits zahlreiche österreichische Freunde. Infolge der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu den Fluchtgründen und länderspezifische Feststellungen zu treffen. Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung) durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, am 05.03.2015 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung das Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2015, im Zuge derer auch der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, als Zeuge befragt wurde, durch Vorlage einer Bestätigung des Magistrates der Stadt XXXX über gemeinnützige Arbeit sowie eines Deutschdiploms im Niveau A2, weiters durch Vorlage einer Einstellungszusage der Pizzaria XXXX, eines Unterstützungsschreibens der XXXX durch den Beschwerdeführer sowie durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.Beweis wurde erhoben (im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung) durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , am 05.03.2015 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung das Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2015, im Zuge derer auch der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , als Zeuge befragt wurde, durch Vorlage einer Bestätigung des Magistrates der Stadt römisch 40 über gemeinnützige Arbeit sowie eines Deutschdiploms im Niveau A2, weiters durch Vorlage einer Einstellungszusage der Pizzaria römisch 40 , eines Unterstützungsschreibens der römisch 40 durch den Beschwerdeführer sowie durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. 2. Beweiswürdigung: Die obigen personenbezogenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den oben aufgelisteten, von ihm bzw. von seiner Vertretung selbst vorgelegten Urkunden Die Angaben des Beschwerdeführers wurden auch durch die Aussage seines unter Wahrheitspflicht als Zeugen vernommenen Bruders bestätigt. Der Beschwerdeführer hat schließlich ausdrücklich aktuelle psychische oder organische Erkrankungen verneint. Der Umstand der Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Wenn auch die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsland leben, so kann bei dem Beschwerdeführer davon gesprochen werden, dass - zumindest ansatzweise - ein Familienleben mit seinem Cousin, der eine in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Person ist, besteht, zumal er mit diesem zusammenlebt, er von seinem Cousin auch finanziell unterstützt wurde und er selbst seinem Cousin, wo immer es ihm möglich ist, hilft und sie gemeinsam den Haushalt führen. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über einen Bruder in Österreich, der bereits österreichischer Staatsbürger ist und mit dem auch ein enger Kontakt besteht, wenn er auch mit diesem ebenso wenig wie mit einem anderen Cousin, welcher ebenfalls in Österreich aufenthaltsberechtigt ist und in Wien lebt, ein gemeinsamer Haushalt besteht. Es kann somit in gewissem Umfang doch ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

  1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
  2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,
  3. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).
  4. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  5. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
  6. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),
  7. Die Bindungen zum Heimatstaat
  8. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
  9. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie
  10. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl: 265/07). Der Beschwerdeführer ist mehr als sieben Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig, ist unbescholten und hat lediglich einen Asylantrag in Österreich gestellt. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Insbesondere bei der Bearbeitung des seinerzeitigen asylrechtlichen Verfahrens durch den Asylgerichtshof ist es zu einer erheblichen Verzögerung gekommen, die im Wesentlichen den Behörden, jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Der Umstand, dass die ersten negativen Entscheidungen behoben wurden, musste für den Beschwerdeführer vielmehr die Erwartung wecken, dass nicht zwangsläufig mit einer negativen Entscheidung des Asylverfahrens zu rechnen ist (VfGH 07.10.2010, B 950/10). Der Beschwerdeführer hat auch seinen Aufenthalt in Österreich gut genutzt, sich Kenntnisse der deutschen Sprache anzueignen und ein Deutsch-Diplom im Niveau A2 sowie einen österreichischen Führerschein zu erwerben. Weiters hat er seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit unter Beweis gestellt. Wenn auch der Beschwerdeführer derzeit noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, sind einer Arbeitsaufnahme bisher lediglich ausländerbeschäftigungsrechtlichen Regelungen entgegengestanden und hat der Beschwerdeführer eine aktuelle Einstellungszusage vorgelegt, sodass zu erwarten ist, dass er relativ kurzfristig der Lage sein wird, sich selbst zu erhalten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall wegen des langen Aufenthaltes in Österreich, der dem Beschwerdeführer großteils nicht vorzuwerfenden Verzögerung in der Entscheidung des seinerzeitigen Asylverfahrens, aber auch wegen des - zumindest ansatzweise bestehenden - Familienlebens in Österreich und schließlich der doch guten Integration des Beschwerdeführers schwerwiegende Argumente für die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sprechen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  11. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  12. 2007, 2006/01/0216;
  13. 2007, 2007/01/0479;
  14. 2007, 2006/18/0453;
  15. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  16. 2006, 2006/21/0109;
  17. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
  18. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
  19. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  20. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  21. 2007, 2006/01/0216;
  22. 2007, 2007/01/0479;
  23. 2007, 2006/18/0453;
  24. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  25. 2006, 2006/21/0109;
  26. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
  27. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
  28. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne wiederum BvWG vom 19.09.2014, Zl. W159 1418656-1/17E mwn.).

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;

  1. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
  2. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

§ 58Abs.2 Asyl

G 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55

ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer auf Grund des vorgelegten Sprachzertifikats im Niveau A2 die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und darüber hinaus der Beschwerdeführer auf Grund des vorgelegten Sprachzertifikats im Niveau A2 die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden. In Anbetracht der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung war es nicht mehr erforderlich, sich detailliert mit einer allfälligen Veränderung (Verschlechterung) der Sicherheitssituation in Afghanistan für den Fall der Rückkehr auseinanderzusetzen. Die ursprünglich beantragte Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde nicht getroffen und ist hiefür das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W159.1400985.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.