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{'item': 'W159 1430335-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW159 1430335-1 SpruchW159 1430335-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 16.10.2012, Zahl: 12 02.266-BAL, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 16.10.2012, Zahl: 12 02.266-BAL, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXXder Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird XXXXder Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 14.01.2017 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 14.01.2017 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte am 25.02.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am 25.02.2012 erfolgten Einvernahme durch die Polizeiinspektion XXXX des Landespolizeikommandos für XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich wirtschaftliche Motive an. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 09.05.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Er gab an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und seelische und psychische Probleme zu haben und deswegen in medikamentöser Behandlung zu stehen, körperlich gehe es ihm jedoch gut. Er habe keinerlei Dokumente, er habe auch in Afghanistan keine Tazkira, keinen Reisepass und keinen Führerschein gehabt. Er sei in Herat geboren, im Alter von 5 Jahren sei er mit seiner Familie nach XXXX in den Iran übersiedelt, dort habe er - zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder - gewohnt und sei 4 Jahre lang in die afghanische Schule in XXXX gegangen. Dann habe er als Straßenverkäufer und später als Schuhmacher gearbeitet. Vor etwa 2 Jahren sei er aus dem Iran ausgereist, nach dem Verlassen Afghanistans sei er niemals mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. In Afghanistan habe er nur mehr eine Tante väterlicherseits, welche in Herat wohne. Seit er den Iran verlassen habe, habe er nur einmal - als er in Griechenland aufhältig gewesen sei - mit seiner Familie Kontakt gehabt. Er sei Tadschike und Moslem-Schiite, er sei jedoch kein gläubiger Moslem. Weder in Afghanistan noch im Iran sei er von staatlicher Stellen inhaftiert oder festgenommen worden, noch habe er an gewalttätigen oder bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen, er habe jedoch gröbere Probleme mit Privatpersonen, nämlich mit seinem Onkel und seinem Vater gehabt, nicht jedoch mit den Behörden. Sein Vater und sein Onkel seien sehr religiös, deswegen habe er mit ihnen Probleme gehabt, er habe weder gebetet, noch im Ramadan gefastet, deswegen hätte ihn sein Vater und sein Vater kritisiert und hätten versucht, ihn zu zwingen, die islamischen Vorschriften einzuhalten. Der Vater habe ihn auch geschlagen. Er habe einen Freund namens XXXX gehabt und von diesem Bücher über das Christentum bekommen, welche er auch gelesen habe. Als sein Vater das bemerkt habe, habe er ihn beschimpft und beleidigt. Er habe auch eine Halskette mit einem Kreuz getragen und habe sein Vater ihm diese vom Hals gerissen, ihn geschlagen und ihm ein paar Ohrfeigen verpasst. Sein Vater habe auch versucht, mit dem Messer auf ihn loszugehen, sein Bruder habe dies aber verhindert. Daraufhin habe ihn sein Vater mit dem Tode bedroht. Er sei dann zu seinen Onkel gegangen, dieser habe ihn auch beschimpft und weggewiesen. Daraufhin habe er an seiner Arbeitsstelle übernachtet und sei dann nicht mehr nach Hause gegangen, weil er Angst vor seiner Familie gehabt habe. Der Freund XXXX habe ihm dann einen kurdischen Schlepper organisiert, welcher seine Ausreise organisiert habe. Warum die Familie Herat verlassen habe und in den Iran gegangen sei, habe ihm sein Vater nicht erzählt. Seine Mutter habe ihm nur gesagt, dass sie als Schiiten in Afghanistan Probleme gehabt hätten. Er sei deswegen nicht nach Afghanistan zurückgekehrt, weil er in Afghanistan niemanden habe. Er sei noch nicht getauft, in Griechenland sei er in eine katholische Kirche gegangen, in Österreich sei er nur einmal in der Nähe von XXXX in eine Kirche gewesen. Er interessiere sich jedoch seit 2 Jahren für das Christentum, er sei aber noch kein "richtiger Christ". Er habe bei der Einvernahme auch deswegen gesagt, dass er Moslem sei, da er gehört habe, dass man erst dann ein Christ sei, wenn man getauft sei. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angegeben habe, gab er an, dass er dort über die Fluchtgründe nicht näher befragt worden sei. In der Folge wurde er über das Christentum befragt, konnte die Fragen jedoch nicht beantworten.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, gelangte am 25.02.2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am 25.02.2012 erfolgten Einvernahme durch die Polizeiinspektion römisch 40 des Landespolizeikommandos für römisch 40 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen lediglich wirtschaftliche Motive an. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer am 09.05.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Er gab an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein und seelische und psychische Probleme zu haben und deswegen in medikamentöser Behandlung zu stehen, körperlich gehe es ihm jedoch gut. Er habe keinerlei Dokumente, er habe auch in Afghanistan keine Tazkira, keinen Reisepass und keinen Führerschein gehabt. Er sei in Herat geboren, im Alter von 5 Jahren sei er mit seiner Familie nach römisch 40 in den Iran übersiedelt, dort habe er - zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder - gewohnt und sei 4 Jahre lang in die afghanische Schule in römisch 40 gegangen. Dann habe er als Straßenverkäufer und später als Schuhmacher gearbeitet. Vor etwa 2 Jahren sei er aus dem Iran ausgereist, nach dem Verlassen Afghanistans sei er niemals mehr in seinem Herkunftsstaat gewesen. In Afghanistan habe er nur mehr eine Tante väterlicherseits, welche in Herat wohne. Seit er den Iran verlassen habe, habe er nur einmal - als er in Griechenland aufhältig gewesen sei - mit seiner Familie Kontakt gehabt. Er sei Tadschike und Moslem-Schiite, er sei jedoch kein gläubiger Moslem. Weder in Afghanistan noch im Iran sei er von staatlicher Stellen inhaftiert oder festgenommen worden, noch habe er an gewalttätigen oder bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen, er habe jedoch gröbere Probleme mit Privatpersonen, nämlich mit seinem Onkel und seinem Vater gehabt, nicht jedoch mit den Behörden. Sein Vater und sein Onkel seien sehr religiös, deswegen habe er mit ihnen Probleme gehabt, er habe weder gebetet, noch im Ramadan gefastet, deswegen hätte ihn sein Vater und sein Vater kritisiert und hätten versucht, ihn zu zwingen, die islamischen Vorschriften einzuhalten. Der Vater habe ihn auch geschlagen. Er habe einen Freund namens römisch 40 gehabt und von diesem Bücher über das Christentum bekommen, welche er auch gelesen habe. Als sein Vater das bemerkt habe, habe er ihn beschimpft und beleidigt. Er habe auch eine Halskette mit einem Kreuz getragen und habe sein Vater ihm diese vom Hals gerissen, ihn geschlagen und ihm ein paar Ohrfeigen verpasst. Sein Vater habe auch versucht, mit dem Messer auf ihn loszugehen, sein Bruder habe dies aber verhindert. Daraufhin habe ihn sein Vater mit dem Tode bedroht. Er sei dann zu seinen Onkel gegangen, dieser habe ihn auch beschimpft und weggewiesen. Daraufhin habe er an seiner Arbeitsstelle übernachtet und sei dann nicht mehr nach Hause gegangen, weil er Angst vor seiner Familie gehabt habe. Der Freund römisch 40 habe ihm dann einen kurdischen Schlepper organisiert, welcher seine Ausreise organisiert habe. Warum die Familie Herat verlassen habe und in den Iran gegangen sei, habe ihm sein Vater nicht erzählt. Seine Mutter habe ihm nur gesagt, dass sie als Schiiten in Afghanistan Probleme gehabt hätten. Er sei deswegen nicht nach Afghanistan zurückgekehrt, weil er in Afghanistan niemanden habe. Er sei noch nicht getauft, in Griechenland sei er in eine katholische Kirche gegangen, in Österreich sei er nur einmal in der Nähe von römisch 40 in eine Kirche gewesen. Er interessiere sich jedoch seit 2 Jahren für das Christentum, er sei aber noch kein "richtiger Christ". Er habe bei der Einvernahme auch deswegen gesagt, dass er Moslem sei, da er gehört habe, dass man erst dann ein Christ sei, wenn man getauft sei. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angegeben habe, gab er an, dass er dort über die Fluchtgründe nicht näher befragt worden sei. In der Folge wurde er über das Christentum befragt, konnte die Fragen jedoch nicht beantworten. In Österreich habe er keine Verwandte und lebe er auch mit niemandem zusammen. Er besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs und spiele ab und zu im Freien Fußball. Er möchte hier in Österreich die Sprache lernen, eine Ausbildung machen und arbeiten. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 16.10.2002, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil III. wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es den Angaben des Antragstellers an Schlüssigkeit, Substanziiertheit und Plausibilität mangle, beispielsweise habe er bei der Ersteinvernahme lediglich wirtschaftliche Gründe für das Verlassens des Iran angeführt und hierzu hätten sich die Gründe für die Ausreise auf den Iran bezogen, nicht jedoch auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan. Das mangelnde religiöse Grundwissen des Beschwerdeführers spreche für eine "Scheinkonversion" und habe der Antragsteller überhaupt den Eindruck vermittelt, dass er nicht übermäßig an der Religion interessiert wäre und konnte er daher keinen glaubwürdigen Sachverhalt hinsichtlich einer allfälligen Konversion vom Islam zum Christentum darlegen. In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt I. zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen hinsichtlich Afghanistan nicht habe glaubhaft machen können und die allgemeine, desolate wirtschaftliche und soziale Situation sowie bürgerkriegsähnliche Zustände alleine noch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen würden. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätte sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 16.10.2002, Zahl: römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es den Angaben des Antragstellers an Schlüssigkeit, Substanziiertheit und Plausibilität mangle, beispielsweise habe er bei der Ersteinvernahme lediglich wirtschaftliche Gründe für das Verlassens des Iran angeführt und hierzu hätten sich die Gründe für die Ausreise auf den Iran bezogen, nicht jedoch auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan. Das mangelnde religiöse Grundwissen des Beschwerdeführers spreche für eine "Scheinkonversion" und habe der Antragsteller überhaupt den Eindruck vermittelt, dass er nicht übermäßig an der Religion interessiert wäre und konnte er daher keinen glaubwürdigen Sachverhalt hinsichtlich einer allfälligen Konversion vom Islam zum Christentum darlegen. In der rechtlichen Beurteilung wurde zu Spruchpunkt römisch eins. zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen hinsichtlich Afghanistan nicht habe glaubhaft machen können und die allgemeine, desolate wirtschaftliche und soziale Situation sowie bürgerkriegsähnliche Zustände alleine noch keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstellen würden. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätte sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchteil II. wurde zunächst nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Beispielsweise könnte er bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorübergehend bei seiner Tante väterlicherseits in XXXX leben. Es habe daher nicht erkannt werden können, dass dem Antragsteller als volljährige, gesunde und erwerbsfähige Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Trotz der insgesamt als schwierig zu bezeichneten Sicherheitslage in Afghanistan erscheine im vorliegenden Fall eine Rückkehr in die Stadt XXXX oder die Stadt XXXX möglich. Somit hätten sich auch bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche zu Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Beispielsweise könnte er bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorübergehend bei seiner Tante väterlicherseits in römisch 40 leben. Es habe daher nicht erkannt werden können, dass dem Antragsteller als volljährige, gesunde und erwerbsfähige Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Trotz der insgesamt als schwierig zu bezeichneten Sicherheitslage in Afghanistan erscheine im vorliegenden Fall eine Rückkehr in die Stadt römisch 40 oder die Stadt römisch 40 möglich. Somit hätten sich auch bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welche zu Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe, da er ledig sei, in keiner Partnerschaft lebe und seine Familienangehörige weiterhin in Afghanistan und dem Iran leben würden. Er sei erst seit 25.02.2012 in Österreich aufhältig, sei der deutschen Sprache nicht mächtig und arbeite auch nicht. Der Antragsteller sei illegal eingereist und habe nie ein über das Asylgesetz hinausgehendes Aufenthaltsrecht in Österreich besessen. Außerdem bestünden noch Bindungen zum Heimatstaat. Er spreche einer der beiden Amtssprachen Afghanistans. Im vorliegenden Fall würden daher die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen.Zu Spruchteil römisch drei. wurde festgehalten, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe, da er ledig sei, in keiner Partnerschaft lebe und seine Familienangehörige weiterhin in Afghanistan und dem Iran leben würden. Er sei erst seit 25.02.2012 in Österreich aufhältig, sei der deutschen Sprache nicht mächtig und arbeite auch nicht. Der Antragsteller sei illegal eingereist und habe nie ein über das Asylgesetz hinausgehendes Aufenthaltsrecht in Österreich besessen. Außerdem bestünden noch Bindungen zum Heimatstaat. Er spreche einer der beiden Amtssprachen Afghanistans. Im vorliegenden Fall würden daher die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle 3 Spruchpunkte Beschwerde. Es wurde konkret kritisiert, dass die Beweiswürdigung unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Sein Vater und sein Onkel würden ihn auch in Afghanistan verfolgen und die Behörde habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob er sich glaubhaft dem Christentum zugewendet habe. Die gestellten Fragen zur christlichen Glaubenslehre, Traditionen und Bräuchen seien ungeeignet und nicht zielführend. Zudem habe die Behörde nicht ermittelt, ob ihm tatsächlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein familiäres Netzwerk zur Verfügung stehen würde und sei auch die Annahme, dass er sich als junger, arbeitsfähiger Mann in Afghanistan eine Existenzgrundlage verschaffen könnte, willkürlich. Außerdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan so katastrophal, dass eine Rückführung im Widerspruch zu Artikel 3 EMRK stehen würde, wie dies auch durch zahlreiche Entscheidungen des Asylgerichtshofes belegt werde. Der Beschwerdeführer verließ in der Folge Österreich, wurde jedoch in Anwendung der Dublinverordnung von Österreich zurückgenommen. Mit Beschluss des BVwG vom 05.01.2015, Zahl: XXXX , wurde das gegenständliche Asylverfahren gemäß § 24 Absatz 2 Asylgesetz 2005 eingestellt, da keine aktuelle Meldeanschrift des Beschwerdeführers vorlag und sein derzeitiger Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.Mit Beschluss des BVwG vom 05.01.2015, Zahl: römisch 40 , wurde das gegenständliche Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 Asylgesetz 2005 eingestellt, da keine aktuelle Meldeanschrift des Beschwerdeführers vorlag und sein derzeitiger Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte. Mit Schreiben vom 23.04.2015 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, um Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, da der Beschwerdeführer nunmehr grundversorgt in XXXX wohnhaft sei.Mit Schreiben vom 23.04.2015 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, um Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, da der Beschwerdeführer nunmehr grundversorgt in römisch 40 wohnhaft sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2015, Zahl: XXXX , wurde das Verfahren gemäß § 24 Absatz 2 Asylgesetz 2005 fortgesetzt.römisch 40 , wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 Asylgesetz 2005 fortgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.10.2015 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters der XXXX erschien und von Seiten der belangten Behörde niemand erschienen ist. Der Beschwerdeführervertreter legte 2 Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer vor. Dieser hielt seine Angaben aufrecht und wollte diese in keiner Weise korrigieren. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er an Gott glaube, aber sich nicht zu einer bestimmten Religion bekenne und der tadschikischen Volksgruppe angehöre. Er sei in XXXX , Afghanistan, geboren und im Alter von 5 oder 6 Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen, er sei aber afghanischer Staatsbürger. Er habe lediglich 5 Jahre die Schule besucht. Eine weitere Ausbildung habe er nicht. Er habe bei einem Schuhmacher gearbeitet und als Verkäufer. Er habe Schuhe verkauft. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme (AS 44) lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angegeben habe, gab er an, dass er wenig Geld gehabt habe und als Hilfsarbeiter auf der Straße gearbeitet habe, aber er habe auch ohne viel Geld überleben können. Er habe weder im Iran noch in Afghanistan Probleme mit staatlichen Behörden oder bewaffneten Gruppierungen gehabt, lediglich mit seinem Vater und seinem Onkel im Iran habe er Probleme gehabt, in Afghanistan als Kind jedoch keine. Mit seinem Vater und seinem Onkel väterlicherseits habe er deswegen Schwierigkeiten gehabt, weil diese sehr religiös gewesen seien und ihn zum Beten hätten zwingen wollen, er habe jedoch kein Interesse daran gehabt. Er respektiere wohl jede Religion, sei aber dagegen, dass jemand dazu gezwungen werde. Seine Familienangehörigen seien schiitische Moslems. Gefragt, was sein Vater bzw. Onkel konkret mit ihm gemacht habe, gab er an, dass er sehr viele Probleme - hauptsächlich mit seinem Vater - gehabt habe. Im Iran habe er einen Freund gehabt, welcher Christ gewesen sei und bei dem er oft daheim gewesen sei. Dieser habe eine Bibel gehabt und habe ihm immer wieder daraus vorgelesen. Sein Freund sei schon immer Christ gewesen, auch seine Eltern seien Christen gewesen. Ob er ein Armenier gewesen sei, wisse er nicht, er wisse nur, dass er ein christlicher Iraner und zwar ein katholischer Christ gewesen sei. Der Vater habe nicht gewollt, dass er sich mit diesem Freund treffe. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt davon gesprochen habe, dass ihn sein Vater wegen seines Interesses am Christentum geschlagen und mit dem Tod bedroht hätte, dieser auch mit einem Messer auf ihn losgegangen wäre und ihm ein Kreuz, das er an einer Kette getragen hätte, heruntergerissen hätte (AS 79), gab er an, dass er das bei der letzten Einvernahme gesagt hätte. Dies bedeute jedoch nicht, dass er ein Christ sei. Gefragt, wie sein Freund mit vollen Familiennamen geheißen habe, gab er an, dass er nur wisse, dass er XXXX geheißen habe, nach dem Nachnamen habe er nie gefragt. Gefragt, ob er versucht habe, wegen seiner Probleme mit Familienangehörige wieder nach Afghanistan zurückzukehren, gab er lediglich an, dass er in Afghanistan nicht leben könne und weitergefragt, was der unmittelbare Grund der Ausreise sei, gab er an, dass er nicht in einem Land leben wollen, in dem man gezwungen werde etwas zu tun, was man nicht möchte. Er möchte hier ein friedliches Leben führen. Danach gefragt, was sein Vater mit ihm gemacht habe, als er ihn mit einer Halskette mit einem Kreuz erwischt habe, gab er an, dass er dieses Kreuz nur getragen habe, weil es gut ausgesehen habe und weil er damit bei seinen Freunden habe angeben können. Nachdem sein Vater erfahren habe, dass er öfters mit seinem Freund unterwegs gewesen sei, habe er ihn zweimal geschlagen. Er sei dann zu seinem Onkel gelaufen, dieser habe aber gesagt, dass er nicht möchte, dass er bei ihm sei. Daraufhin habe er 6 - 7 Tage in der Arbeit geschlafen und sein Bruder habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle, da sein Vater und sein Onkel sehr "sauer" auf ihn wären. Dann habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Sein Bruder habe die Reise heimlich organisiert, ohne dass sein Vater davon erfahren habe und habe auch den Schlepper bezahlt. Er glaube, das sei im Jahre 2010 gewesen. Er glaube, dass sich jeder Mensch für sich selbst seine Religion aussuchen könne. Er fühle sich an keine bestimmte Religion gebunden und respektiere alle Religionen und glaube an Gott. Im Iran habe er bei Feiern mit Freunden auch schon Alkohol getrunken. In Österreich sei er sehr glücklich, denn er könne hier in freies Leben führen. Er gehe auch hier mit Freunden fort und würde sie auch gemeinsam Alkohol trinken. Er könne sich auch vorstellen, eine christliche Frau zu heiraten. Er habe auch eine christliche Freundin. Verwandte in Afghanistan habe er nicht mehr. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass eine Tante nach wie vor in XXXX wohne (AS 77) gab er an, dass sie in der Zwischenzeit verstorben sei und dass er keine weiteren Verwandten mehr in Afghanistan habe. Gefragt nach aktuellen psychischen und gesundheitlichen Problemen führte er aus, dass er zu einem Psychologen der XXXX gehe. Er sei an den Augen operiert worden und trage seither keine Brille mehr. Er sehe jetzt viel besser, die Behandlung sei schon abgeschlossen. Ob er außer mit einem Freund XXXX noch mit anderen Christen im Iran Kontakt gehabt habe, gab er an, dass die Familie von XXXX alle Christen gewesen seien und er auch mit dessen Verwandten Kontakt gehabt habe, er sei aber niemals in einer christlichen Kirche im Iran gewesen, aber er habe gewusst, wo sich solche befinden würden. In Österreich habe er keinen regelmäßigen Kontakt zu christlichen Gruppierungen, aber viele christliche Freunde. Er sei auch in der Zwischenzeit nicht getauft worden. Er habe bloß allgemeine Informationen über das Christentum, er wisse aber, dass es mehrere Sparten im Christentum gebe, die Katholiken, die Evangelischen und die Protestanten. Er beschäftige sich mit vielen Religionen und habe auch Kontakt zu Hindus und Juden. Befragt, wie sich die Evangelischen von den Protestanten unterscheiden würden, verwies er darauf, dass die Kirche bei den Evangelischen nicht so sei wie bei den Katholiken. Gefragt, was er über das Leben von Jesu Christi wisse, gab er an, dass dieser zu Weihnachten als Sohn Gottes geboren worden sei und 12 Begleiter gehabt habe, sonst wisse er nichts Konkretes über ihn, er wisse allerdings, dass er gekreuzigt worden sei und nach 3 Tagen eine Seele in den Himmel gelangt sei. Gefragt, welches Fest zu Erinnerung an diese Ereignisse gefeiert werde, gab er an, dass er das nicht genau wisse, es gebe viele Feste.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.10.2015 an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters der römisch 40 erschien und von Seiten der belangten Behörde niemand erschienen ist. Der Beschwerdeführervertreter legte 2 Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer vor. Dieser hielt seine Angaben aufrecht und wollte diese in keiner Weise korrigieren. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er an Gott glaube, aber sich nicht zu einer bestimmten Religion bekenne und der tadschikischen Volksgruppe angehöre. Er sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren und im Alter von 5 oder 6 Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen, er sei aber afghanischer Staatsbürger. Er habe lediglich 5 Jahre die Schule besucht. Eine weitere Ausbildung habe er nicht. Er habe bei einem Schuhmacher gearbeitet und als Verkäufer. Er habe Schuhe verkauft. Finanziell sei es ihm gut gegangen. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme (AS 44) lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angegeben habe, gab er an, dass er wenig Geld gehabt habe und als Hilfsarbeiter auf der Straße gearbeitet habe, aber er habe auch ohne viel Geld überleben können. Er habe weder im Iran noch in Afghanistan Probleme mit staatlichen Behörden oder bewaffneten Gruppierungen gehabt, lediglich mit seinem Vater und seinem Onkel im Iran habe er Probleme gehabt, in Afghanistan als Kind jedoch keine. Mit seinem Vater und seinem Onkel väterlicherseits habe er deswegen Schwierigkeiten gehabt, weil diese sehr religiös gewesen seien und ihn zum Beten hätten zwingen wollen, er habe jedoch kein Interesse daran gehabt. Er respektiere wohl jede Religion, sei aber dagegen, dass jemand dazu gezwungen werde. Seine Familienangehörigen seien schiitische Moslems. Gefragt, was sein Vater bzw. Onkel konkret mit ihm gemacht habe, gab er an, dass er sehr viele Probleme - hauptsächlich mit seinem Vater - gehabt habe. Im Iran habe er einen Freund gehabt, welcher Christ gewesen sei und bei dem er oft daheim gewesen sei. Dieser habe eine Bibel gehabt und habe ihm immer wieder daraus vorgelesen. Sein Freund sei schon immer Christ gewesen, auch seine Eltern seien Christen gewesen. Ob er ein Armenier gewesen sei, wisse er nicht, er wisse nur, dass er ein christlicher Iraner und zwar ein katholischer Christ gewesen sei. Der Vater habe nicht gewollt, dass er sich mit diesem Freund treffe. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt davon gesprochen habe, dass ihn sein Vater wegen seines Interesses am Christentum geschlagen und mit dem Tod bedroht hätte, dieser auch mit einem Messer auf ihn losgegangen wäre und ihm ein Kreuz, das er an einer Kette getragen hätte, heruntergerissen hätte (AS 79), gab er an, dass er das bei der letzten Einvernahme gesagt hätte. Dies bedeute jedoch nicht, dass er ein Christ sei. Gefragt, wie sein Freund mit vollen Familiennamen geheißen habe, gab er an, dass er nur wisse, dass er römisch 40 geheißen habe, nach dem Nachnamen habe er nie gefragt. Gefragt, ob er versucht habe, wegen seiner Probleme mit Familienangehörige wieder nach Afghanistan zurückzukehren, gab er lediglich an, dass er in Afghanistan nicht leben könne und weitergefragt, was der unmittelbare Grund der Ausreise sei, gab er an, dass er nicht in einem Land leben wollen, in dem man gezwungen werde etwas zu tun, was man nicht möchte. Er möchte hier ein friedliches Leben führen. Danach gefragt, was sein Vater mit ihm gemacht habe, als er ihn mit einer Halskette mit einem Kreuz erwischt habe, gab er an, dass er dieses Kreuz nur getragen habe, weil es gut ausgesehen habe und weil er damit bei seinen Freunden habe angeben können. Nachdem sein Vater erfahren habe, dass er öfters mit seinem Freund unterwegs gewesen sei, habe er ihn zweimal geschlagen. Er sei dann zu seinem Onkel gelaufen, dieser habe aber gesagt, dass er nicht möchte, dass er bei ihm sei. Daraufhin habe er 6 - 7 Tage in der Arbeit geschlafen und sein Bruder habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle, da sein Vater und sein Onkel sehr "sauer" auf ihn wären. Dann habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Sein Bruder habe die Reise heimlich organisiert, ohne dass sein Vater davon erfahren habe und habe auch den Schlepper bezahlt. Er glaube, das sei im Jahre 2010 gewesen. Er glaube, dass sich jeder Mensch für sich selbst seine Religion aussuchen könne. Er fühle sich an keine bestimmte Religion gebunden und respektiere alle Religionen und glaube an Gott. Im Iran habe er bei Feiern mit Freunden auch schon Alkohol getrunken. In Österreich sei er sehr glücklich, denn er könne hier in freies Leben führen. Er gehe auch hier mit Freunden fort und würde sie auch gemeinsam Alkohol trinken. Er könne sich auch vorstellen, eine christliche Frau zu heiraten. Er habe auch eine christliche Freundin. Verwandte in Afghanistan habe er nicht mehr. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, dass eine Tante nach wie vor in römisch 40 wohne (AS 77) gab er an, dass sie in der Zwischenzeit verstorben sei und dass er keine weiteren Verwandten mehr in Afghanistan habe. Gefragt nach aktuellen psychischen und gesundheitlichen Problemen führte er aus, dass er zu einem Psychologen der römisch 40 gehe. Er sei an den Augen operiert worden und trage seither keine Brille mehr. Er sehe jetzt viel besser, die Behandlung sei schon abgeschlossen. Ob er außer mit einem Freund römisch 40 noch mit anderen Christen im Iran Kontakt gehabt habe, gab er an, dass die Familie von römisch 40 alle Christen gewesen seien und er auch mit dessen Verwandten Kontakt gehabt habe, er sei aber niemals in einer christlichen Kirche im Iran gewesen, aber er habe gewusst, wo sich solche befinden würden. In Österreich habe er keinen regelmäßigen Kontakt zu christlichen Gruppierungen, aber viele christliche Freunde. Er sei auch in der Zwischenzeit nicht getauft worden. Er habe bloß allgemeine Informationen über das Christentum, er wisse aber, dass es mehrere Sparten im Christentum gebe, die Katholiken, die Evangelischen und die Protestanten. Er beschäftige sich mit vielen Religionen und habe auch Kontakt zu Hindus und Juden. Befragt, wie sich die Evangelischen von den Protestanten unterscheiden würden, verwies er darauf, dass die Kirche bei den Evangelischen nicht so sei wie bei den Katholiken. Gefragt, was er über das Leben von Jesu Christi wisse, gab er an, dass dieser zu Weihnachten als Sohn Gottes geboren worden sei und 12 Begleiter gehabt habe, sonst wisse er nichts Konkretes über ihn, er wisse allerdings, dass er gekreuzigt worden sei und nach 3 Tagen eine Seele in den Himmel gelangt sei. Gefragt, welches Fest zu Erinnerung an diese Ereignisse gefeiert werde, gab er an, dass er das nicht genau wisse, es gebe viele Feste. Er versuche in Österreich möglichst viel Kontakt zu Österreichern zu haben, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er habe auch schon unentgeltlich bei der Gemeinde XXXX ausgeholfen und wenn sie ihn brauchen würden, könnten sie ihn jederzeit anrufen. Er sei ledig, wohne alleine und habe auch keine Kinder. Seit 6 Monaten sei er mit einer slowakischen Staatsbürgerin befreundet. Ihr vollständiger Vorname laute XXXX , sie sei ca. 29 Jahre alt, den Familienname wisse er jetzt nicht, es sei schwierig für ihn diesen auszusprechen. Sie hätten jetzt ca. einen Monat Probleme in der Beziehung. Was seine Freundin arbeite, habe er sie nicht gefragt. Gefragt, warum er während des laufenden Asylverfahrens aus Österreich ausgereist und nach Deutschland weitergewandert sei, gab er an, dass das ein Fehler gewesen sei. Kurse oder irgendwelche Ausbildungen habe er in Österreich nicht gemacht, er habe auch psychische Probleme gehabt. Zudem habe er sich auch beim Fußballspielen verletzt und habe eine Knieverletzung gehabt. Er sei auch bei keinen Vereinen oder Institutionen Mitglied, er habe jedoch schon österreichische Freunde. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, wisse er nicht, wie er dort überleben solle. Er möchte in Österreich ein friedliches und ruhiges Leben führen.Er versuche in Österreich möglichst viel Kontakt zu Österreichern zu haben, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Er habe auch schon unentgeltlich bei der Gemeinde römisch 40 ausgeholfen und wenn sie ihn brauchen würden, könnten sie ihn jederzeit anrufen. Er sei ledig, wohne alleine und habe auch keine Kinder. Seit 6 Monaten sei er mit einer slowakischen Staatsbürgerin befreundet. Ihr vollständiger Vorname laute römisch 40 , sie sei ca. 29 Jahre alt, den Familienname wisse er jetzt nicht, es sei schwierig für ihn diesen auszusprechen. Sie hätten jetzt ca. einen Monat Probleme in der Beziehung. Was seine Freundin arbeite, habe er sie nicht gefragt. Gefragt, warum er während des laufenden Asylverfahrens aus Österreich ausgereist und nach Deutschland weitergewandert sei, gab er an, dass das ein Fehler gewesen sei. Kurse oder irgendwelche Ausbildungen habe er in Österreich nicht gemacht, er habe auch psychische Probleme gehabt. Zudem habe er sich auch beim Fußballspielen verletzt und habe eine Knieverletzung gehabt. Er sei auch bei keinen Vereinen oder Institutionen Mitglied, er habe jedoch schon österreichische Freunde. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, wisse er nicht, wie er dort überleben solle. Er möchte in Österreich ein friedliches und ruhiges Leben führen. Abschließend wurden den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, aktualisiert am 29.09.2015, sowie eine gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen XXXX vom 08.04.2015 zur Apostasie gemäß § 45 Absatz 3 AVG zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer Gebrauch. In dieser Stellungnahme wies der Beschwerdeführer zunächst auf die sich in letzter Zeit stark verschlechternden Sicherheitssituation in der Provinz XXXX hin, wonach diese bereits zu den unsichersten Provinzen zähle. Außerdem wurde aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Apostasie zitiert und darauf hingewiesen, dass es dabei auf den Abfall vom Islam - welche beim Beschwerdeführer vorliege - ankomme. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz in Afghanistan zuteil würde. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich den traditionellen Werten in Afghanistan zu unterwerfen und befürchte er bei seiner Rückkehr, auf Grund seines religiösen bzw. politischen Verhaltens und bzw. der ihm unterstellten religiösen bzw. politischen Gesinnung verfolgt zu werden.Abschließend wurden den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, aktualisiert am 29.09.2015, sowie eine gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen römisch 40 vom 08.04.2015 zur Apostasie gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich der Beschwerdeführer Gebrauch. In dieser Stellungnahme wies der Beschwerdeführer zunächst auf die sich in letzter Zeit stark verschlechternden Sicherheitssituation in der Provinz römisch 40 hin, wonach diese bereits zu den unsichersten Provinzen zähle. Außerdem wurde aus Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Apostasie zitiert und darauf hingewiesen, dass es dabei auf den Abfall vom Islam - welche beim Beschwerdeführer vorliege - ankomme. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz in Afghanistan zuteil würde. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich den traditionellen Werten in Afghanistan zu unterwerfen und befürchte er bei seiner Rückkehr, auf Grund seines religiösen bzw. politischen Verhaltens und bzw. der ihm unterstellten religiösen bzw. politischen Gesinnung verfolgt zu werden. In eventu sei dem Beschwerdeführer subsidiär Schutz wegen der schlechten Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz XXXX zu gewähren, wobei auch auf ein Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen XXXX sowie auf einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen wurde.In eventu sei dem Beschwerdeführer subsidiär Schutz wegen der schlechten Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz römisch 40 zu gewähren, wobei auch auf ein Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen römisch 40 sowie auf einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  2. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der schiitischen Volksgruppe und von seiner Familie her ist er schiitischer Moslem. Er hat lediglich etwa 5 oder 6 Jahre in Afghanistan - nämlich in der Provinz XXXX - aus der er stammt, gelebt und ist anschließend mit seiner Familie nach XXXX , in den Iran, übersiedelt, wo er 4 - 5 Jahre die Schule besucht hat. Anschließend hat er als Schuhmacher und als Verkäufer gearbeitet. Über die Fluchtgründe könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist am 25.02.2012 nach Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich gelangt und hat sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Während des laufenden Asylverfahrens war er auch in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig, von wo er zurückgeschoben wurde. Seinen eigenen Angaben zu Folge hat er keine Verwandten mehr in Afghanistan und auch keinen aktuellen Kontakt zu Familienangehörigen im Iran. Im Akt sind mehrere Hinweise enthalten, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet und ist er auch in psychologischer Behandlung. Er wurde in Österreich an den Augen operiert und sieht nunmehr wesentlich besser und ist nicht mehr auf die Verwendung einer Brille angewiesen. Der Beschwerdeführer ist nicht getauft und hat auch aktuell keine Kontakte zu christlichen Gruppierungen in Österreich. Er hat jedoch zahlreiche österreichische Freunde, die Christen sind und eine Freundin, welche slowakische Staatsangehörige ist. Er lebt mit dieser jedoch nicht in Lebensgemeinschaft, sondern allein und hat auch keine Kinder. Er versucht seine Deutschkenntnisse zu verbessern, hat jedoch bisher keine Kurse oder Ausbildungen besucht, sondern lediglich unentgeltlich bei der Gemeinde XXXX ausgeholfen. Er ist auch nicht bei Vereinen oder Institutionen Mitglied.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der schiitischen Volksgruppe und von seiner Familie her ist er schiitischer Moslem. Er hat lediglich etwa 5 oder 6 Jahre in Afghanistan - nämlich in der Provinz römisch 40 - aus der er stammt, gelebt und ist anschließend mit seiner Familie nach römisch 40 , in den Iran, übersiedelt, wo er 4 - 5 Jahre die Schule besucht hat. Anschließend hat er als Schuhmacher und als Verkäufer gearbeitet. Über die Fluchtgründe könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist am 25.02.2012 nach Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich gelangt und hat sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Während des laufenden Asylverfahrens war er auch in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig, von wo er zurückgeschoben wurde. Seinen eigenen Angaben zu Folge hat er keine Verwandten mehr in Afghanistan und auch keinen aktuellen Kontakt zu Familienangehörigen im Iran. Im Akt sind mehrere Hinweise enthalten, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet und ist er auch in psychologischer Behandlung. Er wurde in Österreich an den Augen operiert und sieht nunmehr wesentlich besser und ist nicht mehr auf die Verwendung einer Brille angewiesen. Der Beschwerdeführer ist nicht getauft und hat auch aktuell keine Kontakte zu christlichen Gruppierungen in Österreich. Er hat jedoch zahlreiche österreichische Freunde, die Christen sind und eine Freundin, welche slowakische Staatsangehörige ist. Er lebt mit dieser jedoch nicht in Lebensgemeinschaft, sondern allein und hat auch keine Kinder. Er versucht seine Deutschkenntnisse zu verbessern, hat jedoch bisher keine Kurse oder Ausbildungen besucht, sondern lediglich unentgeltlich bei der Gemeinde römisch 40 ausgeholfen. Er ist auch nicht bei Vereinen oder Institutionen Mitglied. Zu Afghanistan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
  3. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen * KI vom 29.9.2015: Kundus von Taliban erobert (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage) * Die Taliban haben am Montag,
  4. September 2015, die meisten Teile der nordafghanischen Provinzhauptstadt Kundus erobert (FAZ 28.9.2015). Dies bestätigte ein Sprecher des afghanischen Innenministeriums (ZO 28.9.2015). Hunderte von Aufständischen stürmten die Stadt vor Sonnenaufgang. Dabei eroberten sie wichtige Gebäude und näherten sich dem Flughafen (BBC 28.9.2015). Die afghanischen Truppen und Beamte zogen sich zum Flughafen zurück (BBC 29.9.2015). Damit ist es der radikalislamischen Miliz zum ersten Mal im Laufe ihres seit 14 Jahren andauernden Aufstandes gelungen, eine größere Stadt einzunehmen (FAZ 28.9.2015). * Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach Kundus entsandt (BBC 28.9.2015), und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von Kundus gestartet werden (BBC 29.9.2015; vgl. FAZ 29.9.2015). Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden (FAZ 29.9.2015). Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung (FAZ 28.9.2015).* Laut der afghanischen Regierung wurden Truppen zur Verstärkung nach Kundus entsandt (BBC 28.9.2015), und eine Gegenoffensive zur Vertreibung der Taliban soll einen Tag nach dem Fall von Kundus gestartet werden (BBC 29.9.2015; vergleiche FAZ 29.9.2015). Das Hauptquartier der Polizei sowie das Gefängnis der Stadt seien bereits zurückerobert worden (FAZ 29.9.2015). Augenzeugenberichten zufolge konzentrierte sich der Talibanangriff zunächst nicht auf die Zivilbevölkerung (FAZ 28.9.2015). * Kundus ist ein strategisch bedeutsamer Verkehrsknotenpunkt für den ganzen Nordosten des Landes (BBC 28.9.2015). Über Kundus verläuft der einzige größere Verkehrsweg in Richtung der Provinzen Takhar und Badakshan. Zudem verläuft über Kundus auch der Grenzverkehr nach Tadschikistan (FAZ 28.9.2015). * Quellen: -Strichaufzählung BBC (29.9.2015): Afghan forces prepare counter-attack on Taliban in Kunduz, http://www.bbc.com/news/world-asia-34387914, Zugriff 29.9.2015 -Strichaufzählung BBC (28.9.2015): Taliban overrun Afghan city of Kunduz, http://www.bbc.com/news/world-asia-34377565, Zugriff 29.9.2015 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.9.2015): Armee beginnt Gegenoffensive in Kundus, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-armee-beginntkundus-gegenoffensive-13829255.html, Zugriff 29.9.2015 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.9.2015): Überraschungsangriff im Morgengrauen, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/kundus-faellt-an-talibanueberraschungsangriff-im-morgengrauen-13828444.html, Zugriff 29.9.2015 -Strichaufzählung ZO - Zeit Online (28.9.2015): Taliban haben Kundus vollständig erobert, http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-09/kundus-taliban-afghanistan-angriff, Zugriff 29.9.2015 * KI vom 24.02.2015 - Angriffsstatistiken auf Distriktebene (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3) * Anlässlich des EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015 werden sicherheitsrelevante Informationen zu jeder der 34(+1) Provinzen (+1 meint die Provinz Kabul, die aufgrund ihrer wichtigen Stellung sowohl als Provinz, als auch als Stadt beschrieben wird) diesem Bericht entnommen und zusammengefasst. Kabul Stadt Tabelle kann nicht abgebildet werden * Im Zeitraum Jänner -
  5. Oktober 2014, wurden im Distrikt Kabul Stadt, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 246 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Kabul Tabelle kann nicht abgebildet werden Dih Sabz 2 4 5 2 1 14 Qarabagh 2 1 2 1 1 3 2 1 13 Chahar Asyab 1 2 2 3 2 10 Khaki Jabbar 1 1 1 1 2 1 1 1 9 Shakardara 2 1 1 1 1 6 Istalif 1 1 Guldara 1 1 Mir Bacha Kot 1 1 Kalakan 1 1 Farza 0 * Im Zeitraum Jänner -
  6. Oktober 2014, wurden in der Provinz Kabul, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 418 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Abgesehen von Kabul Stadt, war der volatilste Distrikt der Distrikt Surobi mit 72 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Der Großteil dieser Vorfälle waren bewaffnete Zusammenstöße. UNHCR stuft Kabul als relativ sichere Provinz ein (EASO 1.2015). Herat Tabelle kann nicht abgebildet werden Guzara 6 1 8 2 4 1 2 2 3 7 3 3 42 Gulran 1 17 1 2 4 3 9 37 Pashtun Zarghon 3 7 2 2 1 6 6 2 29 Ghoryan 2 12 4 2 1 2 1 1 1 2 28 Kahsan/ Kohsan 7 2 1 1 1 1 5 2 4 3 27 Chasht-e Sharif 2 8 1 2 8 3 1 25 Keshki Kuhna 13 6 5 1 25 Karukh 11 3 1 1 1 17 Zinda Jan 1 2 2 3 3 2 13 Farsi 1 4 2 1 1 1 10 * Im Zeitraum Jänner -
  7. Oktober 2014, wurden in der Provinz Herat, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 756 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Shindand. * Quelle: * - EASO - European Asylum Support Office (1.2015): Afghanistan Security Situation, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 18.2.2015 *
  8. Politische Lage Verfassung * Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  9. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).* Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.); diese basiert auf der Verfassung aus dem Jahr
  10. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Präsidentschaftswahlen * Bei der Präsidentenwahl am
  11. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am
  12. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vgl. Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014).* Bei der Präsidentenwahl am
  13. April 2014, trotzten viele BürgerInnen den Anschlagsdrohungen der Taliban und wählten einen Nachfolger für den scheidenden Präsidenten Hamid Karzai, welcher gemäß Verfassung nicht für eine dritte Amtszeit kandidieren durfte (Die Zeit 5.4.2014). Es war dies die dritte Präsidentschaftswahl seit dem Fall der Taliban im Jahr 2001, gleichzeitig fanden auch Provinzwahlen statt (RFE 4.4.2014). Schätzungen der Wahlkommission zufolge, beteiligten sich rund sieben Millionen der mehr als zwölf Millionen Wahlberechtigten an der Abstimmung (Die Zeit 6.4.2014). Die erste Wahlrunde am
  14. April hatte Abdullah Abdullah mit 45% der Stimmen gewonnen, verfehlte aber die erforderliche absolute Mehrheit. Ashraf Ghani kam mit 31,6% auf den zweiten Platz. Am 14.6.2014 kam es zur Stichwahl (NZZ 13.6.2014). Laut Wahlkommission gaben auch diesmal rund sieben Millionen Afghanen ihre Stimme ab (FAZ 15.6.2014). Im Juli 2014 gab die Wahlkommission ein vorläufiges Ergebnis bekannt, laut dem Ashraf Ghani der neue afghanische Präsident gewesen wäre (NZZ 9.7.2014; vergleiche Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani entfielen laut der Wahlkommission bei der Stichwahl 56,44% der Stimmen. Der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, erhielt demnach 43,56%. Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung gelegen hatte, sprach von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Sein Lager lehnte daraufhin das vorläufige Ergebnis ab (Reuters 7.7.2014) und drohte sogar mit einer Parallelregierung (FAZ 8.7.2014). * Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vgl. NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vgl. BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014).* Nach acht Monaten Feindseligkeiten, einer internationalen Prüfung und Verhandlungen über Machtteilung, einigten sich Ghani und Abdullah am 21.9.2014 auf eine gemeinsame Einheitsregierung (NYT 21.9.2014; vergleiche NZZ 21.9.2014a). Die Wahlkommission erklärte Aschraf Ghani Ahmadzai zum künftigen Präsidenten (FAZ 21.9.2014). Gemäß einem von den USA vermittelten Abkommen über eine Teilung der Macht, soll Abdullah Abdullah offenbar einen neu geschaffenen Posten erhalten, der dem Amt eines Premierministers ähnelnt und mit weitreichenden Befugnissen versehen werden soll. Die Ministerposten sollen Vertreter beider Lager übernehmen (NZZ 21.9.2014b; vergleiche BBC 21.9.2014). Auch Ämter in Verwaltung und Justiz werden zwischen den Lagern der beiden Kandidaten aufgeteilt (FAZ 21.9.2014). * Laut staatlicher Wahlkommission soll Ghani gegenüber Abdullah mit einem Vorsprung von * 13 Prozentpunkten geführt haben. Aber offenbar bestand Sorge, dass es trotz des Abkommens zu Unruhen kommen könnte, denn das Endergebnis wurde nie veröffentlicht (NZZ 21.9.2014b). Zur Person Ashraf Ghani * Ghani wurde 1949 in der Provinz Logar als Sohn eines hochrangigen Beamten geboren. Er ist ein Mitglied des einflussreichen paschtunischen Ahmadzai-Stammes. Während seines Studiums an der American University in Beirut hat er seine spätere Frau Rula kennengelernt, eine libanesische Christin. Eine Zeitlang lehrte er Anthropologie an der Universität Kabul. Danach studierte er in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo er dann schlussendlich auch für die Weltbank arbeitetete. Ende 2001 kehrte Ghani nach Afghanistan zurück und wurde kurz darauf Finanzminister in Hamid Karzais erster Regierung. 2004 übernahm er den Posten des Rektors an der Universität Kabul. Die afghanischen Präsidenten hat er weiterhin beraten. Bei den Verhandlungen mit den USA und der NATO über Details dazu, wie Afghanistan nach dem Abzug der westlichen Truppen regiert werden solle, hat Ghani eine wichtige Rolle gespielt (NZZ 8.7.2014). Parlament und Parlamentswahlen * Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).* Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vergleiche CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014). * Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012). * Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).* Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014). Parteien * Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014). * Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013). * Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AF - Asia Foundation

(2012): Voter Behavior Survey, http://asiafoundation.org/resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung BBC (21.9.2014): Afghan presidential contenders sign unity deal, http://www.bbc.com/news/world-asia-29299088, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (17.9.2014): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (11.7.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.7.2014): Amerika droht mit Ende der Finanz- und Militärhilfe, http://www.faz.net/aktuell/politik/wahlchaos-in-afghanistan-amerika-drohtmit-ende-der-finanz-und-militaerhilfe-13032563.html, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (15.6.2014): Der hohe Preis der Wahl, http://www.faz.net/aktuell/politik/abgeschnittene-finger-in-afghanistan-der-hohe-preis-derwahl-12991468.html, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans, http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesidentafghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistansparties-in-transition.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker- 1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.9.2014a): Ghani zum neuen Präsidenten erklärt, http://www.nzz.ch/international/ghani-zum-neuen-praesident-erklaert-1.18388057, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.9.2014b): Regierungsfrage in Afghanistan scheint gelöst, http://www.nzz.ch/international/regierungsfrage-in-afghanistan-scheint-geloest- 1.18388144, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (7.7.2014): Ghani ist neuer Präsident Afghanistans, http://www.nzz.ch/international/afghanistan-nachzaehlung-in-7000-wahlurnen- 1.18338565, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (13.6.2014): Wahl in Afghanistan von Lage im Irak überschattet, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/wahl-in-afghanistan-vonlage-im-irak-ueberschattet-1.18321755, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.9.2014): After Rancor, Afghans Agree to Share Power, http://www.nytimes.com/2014/09/22/world/asia/afghan-presidential-election.html?_r=0, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung Reuters (7.7.2014): Afghanistan's Abdullah rejects election result as 'coup' against people, http://www.reuters.com/article/2014/07/07/us-afghanistan-electionidUSKBN0FC0EN20140707, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung RFE - Radio Free Europe (4.4.2014): Afghanistan's Presidential Election, By The Numbers, http://www.rferl.org/content/afghanistan-election-by-numbers/25321550.html, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.): Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20 Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
  1. Sicherheitslage Bild kann nicht dargestellt werden (IMMap 12.10.2014) * Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). * Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). * Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu
  2. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu
  3. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014). * Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al- Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014). * Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014). * Zwischen 1.
  4. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und * 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014). * Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
  5. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014). * Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014). * Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009
(599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr
  1. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf
  2. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014). * Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014). MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte * In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012). * Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014). * Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014). * Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US- Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). * Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US- Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Sicherheitsabkommen * Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund * 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014). Wahlen 2014 * Am
  3. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom
  4. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab (UN GASC 18.6.2014). * Am
  5. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess (UN GASC 9.9.2014). * Im Zuge der Wahlvorbereitungen hat laut Innenministerium das afghanische Sicherheitspersonal hunderte neuer Checkpoints eröffnet. Zusätzlich hat die ANA vorrausschauend Operationen in einer Anzahl von Provinzen durchgeführt, um größere Rebellenbedrohungen, die den Wahlprozess stören könnten, zu eliminieren (Tolo 31.3.2014). * Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014). Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht (Tolo 13.9.2014). Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben (Pajhwok 29.8.2014). Bei den Wahlen waren die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte alleine für die Sicherheit im Land verantwortlich (ISAF 12.4.2014). * In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht (WP 20.10.2014). * Die afghanischen Streitkräfte haben in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen (Die Welt 5.10.2014). Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September 1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vgl. WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum
  6. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014).1.523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden (Tolo 17.9.2014; vergleiche WP 20.10.2014). Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste (WP 20.10.2014). Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum
  7. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe (Khaama Press 20.9.2014). * Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten (Tolo 13.8.2014). Rebellengruppen * Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014). * Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte * "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Taliban und Frühlingsoffensive * Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014). * Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014). * Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014). * Am
  8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.
  9. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).* Am
  10. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vergleiche NYT 12.5.2014). Am 20.
  11. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014). Al-Qaida * Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014). Haqqani-Netzwerk * Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014). * Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). * Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) * Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am
  12. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014). Drogenanbau * In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf * 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als
  13. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014). * Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014). * Quellen: -Strichaufzählung AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability, https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-anassessment-of-the-insurgencys-military-capability/, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk- 29776544, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C- 827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 20.6.2013 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqaninetwork/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Die Welt (5.10.2014): Unverhüllter Widerstand, http://www.welt.de/print/wams/politik/article132921470/Unverhuellter-Widerstand.html, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine (30.9.2014): Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/vereinigtestaaten-und-nato-afghanische-regierung-unterzeichnet-abkommen-ueber-militaereinsatz- 13181946.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (24.05.2013): Taliban attack U.N. compound in Kabul http://turtlebay.foreignpolicy.com/posts/2013/05/24/taliban_attack_un_compound_in_kab ul, Zugriff 20.6.2013 -Strichaufzählung iMMap (12.10.2014): Afghanistan: 2007 - 2014 Selected Security Events UNMACCA, http://immap.org/maps/files/maps/1352.pdf, Zugriff 24.10.2014 -Strichaufzählung ISAF - International Security Assistance Force (12.4.2014): 'They're ready': Last U.S. forces leave Nimroz as ANA stands on its own, http://www.isaf.nato.int/article/news/theyre-ready-last-u.s.-forces-leave-nimroz-as-anastands-on-its-own.html, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (7.9.2014): Ibrahimi links deteriorating security situation to election disputes, http://www.khaama.com/ibrahimi-links-deteriorating-security-situation-toelection-disputes-8600, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghanintelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province, http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014): Memo, per Mail. -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT - The new York Times (5.11.2013): Afghan Militant Group Faces Unusual Discontent, http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-facesunusual-discontent.html?pagewanted=1, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/talibanafghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces, http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0, Zugriff 24.10.2014 -Strichaufzählung NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leadersarrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (29.8.2014): Parwan residents pin many hopes on new president, http://www.pajhwok.com/en/2014/08/29/parwan-residents-pin-many-hopes-newpresident, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength, http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-electionidUSBREA331N920140407, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung RFERL - Radio Free Europe Radio Liberty (21.10.2014): Afghan Poppy Cultivation At All- Time High, http://www.rferl.org/content/afghanistan-poppy-cultivation-all-timehigh/26647853.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Stars and Stripes (24.3.2014): Fear of violence sends foreigners packing ahead of Afghanistan's presidential election, http://www.stripes.com/news/fear-of-violence-sendsforeigners-packing-ahead-of-afghanistan-s-presidential-election-1.274226, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung Tolo News (31.3.2014): Afghan Forces On High Alert, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/14403-afghan-forces-on-high-alert, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolo (13.9.2014): Azimi: Taliban Carving Out Territory, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16358-azimi-taliban-carving-out-territory. Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolo News (13.8.2014): Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15953-baghlan-police-chief-no-mercy-fortaliban, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/English%20edited% 20light.pdf, 27.10.2014 -Strichaufzählung UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SGreport-Afghanistan-March2014.pdf, Zugriff 10.10.2014 -Strichaufzählung UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27- 4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf, Zugriff 24.10.2014 -Strichaufzählung UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27- 4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_656.pdf, Zugriff 24.10.2014 -Strichaufzählung WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-toremember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations, http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm, Zugriff 27.10.2014 3.
  14. Herat Bild kann nicht dargestellt werden (iMMap 17.2.2014k) Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014). Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2014). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2014a). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46% gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC (25.7.2014): Afghan conflict: 15 killed in 'Taliban attack' on buses, http://www.bbc.com/news/world-asia-28481282, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung iMMap (17.2.2014h): Badghis Province - Observed security incidents 2007 -2013 for all the monitored categories, http://immap.org/maps/files/maps/1244.pdf, Zugriff 16.10.2014 -Strichaufzählung iMMap (17.2.2014i): Farah Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories http://immap.org/maps/files/maps/1264.pdf, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung iMMap (17.2.2014j): Ghor Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories, http://immap.org/maps/files/maps/1266.pdf, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung iMMap (17.2.2014k): Herat Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories, http://immap.org/maps/files/maps/1242.pdf, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (26.2.2014): Coordinated attacks foiled in western Ghor province, http://www.khaama.com/coordinated-attacks-foiled-in-western-ghor-province-2834, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Drone strike kills senior Taliban leader in Herat province, http://www.khaama.com/drone-strike-kills-senior-taliban-leader-in-herat-province-8783, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (12.1.2014): gunmen kidnap rural rehabilitation employees in Badghis, http://www.khaama.com/gunmen-kidnap-rural-rehabilitation-employees-in-badghis-
  15. Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (29.6.2014): Internal clash among Taliban militants leaves 4 dead in Ghor, http://www.khaama.com/internal-clash-among-taliban-militants-leavs-4-dead-in-ghor-6311, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (10.9.2014): Taliban attack leaves 2 NDS officers dead in Badghis province, http://www.khaama.com/taliban-attack-leaves-2-nds-officers-dead-in-badghis-province-8621, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (2.9.2014a): Taliban release abducted policemen in Herat province, http://www.khaama.com/taliban-release-abducted-policemen-in-herat-province-8565, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (22.9.2014): Taliban shadow governors for Herat and Badghis killed in airstrike, http://www.khaama.com/taliban-shadow-governors-for-herat-and-badghis-killed-in-airstrike-8703, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (2.9.2014): UNAMA condemns Taliban's deliberate killing of civilians in Farah, http://www.khaama.com/unama-condemns-talibans-deliberate-killing-of-civilans-in-farah-8566, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Khaama Press (24.10.2013): 4 Afghan local police (ALP) officers killed in Badghis, http://www.khaama.com/4-afghan-local-police-alp-officers-killed-in-badghis-3008, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Tolo News (7.6.2014): Taliban Shadow District Governor Killed in Farah, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15155-taliban-shadow-district-governor-killed-in-farah, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.n): Background profile of Badghis province, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-badghis-province, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.o): Background Profile of Farah, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-farah, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.q): Background profile of Herat Province, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-herat-province, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.p): Introduction of Ghowr province, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/introduction-ghowr-province, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf, Zugriff 10.10.2014 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle (1.2014): Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation -Strichaufzählung WPR - World Politics Review (15.1.2014): Afghanistan After America: Western Afghanistan's Vulnerable Security Oasis, http://www.worldpoliticsreview.com/trend-lines/13499/afghanistan-after-america-western-afghanistan-s-vulnerable-security-oasis, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung Xinhua (11.5.2014): 42 militants killed in Afghan army operation, http://www.chinadailyasia.com/news/2014-05/11/content_15134529.html, Zugriff 17.10.2014 -Strichaufzählung
  16. Rechtsschutz/Justizwesen Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010). Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014). Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vergleiche CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vergleiche FH 22.3.2012). Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung CLAMO - Center for Law and Military Operations
(2011): 2011 Rule of Law Handbook, http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (22.3.2012): Freedom in the World 2012 - Afghanistan, -Strichaufzählung SZ - Süddeutsche (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 29.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014
  1. Sicherheitsbehörden Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Afghan National Security Forces (ANSF) Am
  2. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:Am
  3. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vergleiche AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten: afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014). Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vergleiche World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt. Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013). ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014). Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014). Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA 187.984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014). National Directorate of Security (NDS) Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014). Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CSG - Centre for Security Governance (2.2014): The Afghan National Security Forces Beyond 2014: Will They Be Ready?, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan%20Security%20Forces%20Beyond%202014.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung NATO - North Atlantic Treaty Organization (9.2014): NATO's commitment to Afghanistan after 2014, http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901-Backgrounder-Afghanistan_en.pdf, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2014): Afghanistan; Mid-Year Report 2014; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=m_XyrUQDKZg%3D&, Zugriff 25.9.2014 -Strichaufzählung

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