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{'item': 'W168 2016784-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW168 2016784-1 SpruchW168 2016784-1/ 3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA als Einzelr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde am 13.06.2014 angehalten und einer FPG-Kontrolle unterzogen. Am nächsten Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab die oben angeführten Personalien an. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014 wurde gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 16.12.2015 erteilt. Das Bundesasylamt ging zusammenfassend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei aus. Die beschwerdeführende Partei habe näher dargestellte widersprüchliche Angaben gemacht und die behauptete Verfolgung durch Mitglieder der Al-Shabaab nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe in zeitlicher Hinsicht widersprüchliche Angaben getätigt und nicht darstellen können, weshalb sein Schwager, der für die Al-Shabaab tätig gewesen sei, so großes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben solle. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, Gleichbleibendes hinsichtlich der angeblich geforderten Zusammenarbeit mit der Al-Shabaab auszusagen. Vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser ein Konstrukt vorgebracht habe. Dem Beschwerdeführer sei angesichts der unsicheren, instabilen Lage im Herkunftsstaat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014 wurde gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 16.12.2015 erteilt. Das Bundesasylamt ging zusammenfassend von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei aus. Die beschwerdeführende Partei habe näher dargestellte widersprüchliche Angaben gemacht und die behauptete Verfolgung durch Mitglieder der Al-Shabaab nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe in zeitlicher Hinsicht widersprüchliche Angaben getätigt und nicht darstellen können, weshalb sein Schwager, der für die Al-Shabaab tätig gewesen sei, so großes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben solle. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, Gleichbleibendes hinsichtlich der angeblich geforderten Zusammenarbeit mit der Al-Shabaab auszusagen. Vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser ein Konstrukt vorgebracht habe. Dem Beschwerdeführer sei angesichts der unsicheren, instabilen Lage im Herkunftsstaat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich der Schwager des Beschwerdeführers schon im Jahr 2010 den Al-Shabaab angeschlossen habe. Im Jahr 2013 hätten Mitglieder der Al-Shabaab den Beschwerdeführer anwerben wollen, was er abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer sei von einer Rebellengruppe verschleppt und festgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe mit Hilfe seines Onkels die Flucht finanziert. Die von der belangten Behörde vorgeworfenen Widersprüche könnte der Beschwerdeführer leicht aufklären. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht gehörig nachgekommen und hätte den wahren Sachverhalt ermitteln müssen. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen auseinandergesetzt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich der Schwager des Beschwerdeführers schon im Jahr 2010 den Al-Shabaab angeschlossen habe. Im Jahr 2013 hätten Mitglieder der Al-Shabaab den Beschwerdeführer anwerben wollen, was er abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer sei von einer Rebellengruppe verschleppt und festgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe mit Hilfe seines Onkels die Flucht finanziert. Die von der belangten Behörde vorgeworfenen Widersprüche könnte der Beschwerdeführer leicht aufklären. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht gehörig nachgekommen und hätte den wahren Sachverhalt ermitteln müssen. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen auseinandergesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1. Rechtliche Grundlagen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG normiert:Paragraph 28, VwGVG normiert:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.-der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.-die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. In seinem Erkenntnis vom
  1. Juni 2014, 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere Paragraph 28, VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
  3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
  4. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im gegenständlichen Fall: Es ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenwärtigen Verfahren eine ausführliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vorgenommen hat. Jedoch sind wesentliche und für eine gesamtheitlich abschließende Beurteilung des gegenständlichen Verfahrens notwendige Abklärungen noch nicht vorgenommen worden. Die belangte Behörde hat es im vorliegenden Fall verabsäumt, Ermittlungen bzw. Abklärungen zum vom Beschwerdeführer explizit und namentlich genannten angeblichen Verfolger anzustellen. Dieser soll ein "Chef bei den Rebellen" sein und die "ganze Region XXXX" regieren. Wie der Beschwerdeführer zutreffend in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ins Treffen geführt hat, hat es die belangte Behörde im Verfahren des Beschwerdeführers diesbezüglich unterlassen, Länderfeststellungen, die einen ausreichenden Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen, zu treffen (VwGH 16.04.2009, 2007/19/1111), und das Vorbringen anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat damit zu Recht kritisiert, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit seinem konkreten Vorbringen hinreichend auseinanderzusetzen. Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0135, ausgesprochen hat, ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen eines Asylwerbers sind am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem konkreten und individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen und ausreichende Abklärungen zum angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers anstellen müssen, um den diesbezüglichen Sachverhalt zu erhellen. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, um Aussagen dahingehend treffen zu können, ob die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer Verbindung zu dem angegebenen "Chef der Rebellen" einem potentiell höheren, exzeptionellen Risiko bei einer Rückkehr ausgesetzt sein könnte. Erst nach Abklärung dieser Fragen können Aussagen in Bezug auf das Bestehen einer allfälligen auch pro futuro mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit GFK relevanten Bedrohung getroffen werden. Erst auf diesen Abklärungen aufbauend kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Wahrung eines diesbezüglich ergänzten Parteiengehörs und unter Zugrundelegung von aktuellen Länderfeststellungen eine darauf bezogene Beweiswürdigung vornehmen und kann erst in Folge hieraus die rechtlichen Konsequenzen ziehen. Die belangte Behörde hat somit in casu eine Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen die nicht in erforderlicher Weise auf das konkrete Vorbringen in ausreichendem Maße eingeht, bzw. wurden diesbezügliche keine konkreten Abklärungen oder entsprechende Nachfragen, als auch keinerlei Ermittlungen zu diesen im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Sachverhaltselementen angestrengt. Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu sanieren sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505 sowie 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN sowie 20.09.2004, 2001/20/0430). Somit werden auch auf die angeführte Bedrohung diesbezüglich konkrete und auf den Einzelfall bezogene Abklärungen vorzunehmen sein, um bezogen auf die angegebenen Bedrohungen seitens des Schwagers der beschwerdeführenden Partei eine asylrelevante besondere Gefährdung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch pro futuro anzunehmen ist. Somit wird in casu in diesem Zusammenhang insbesondere auch abzuklären und mit der beschwerdeführenden zu erörtern sein, welche Rolle der Schwager des Beschwerdeführers konkret inne hatte bzw. inne hat und ob bei einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers von Seiten der Rebellen eine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Staatsgewalt bestehe. Damit sind im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch weitere grundlegende Abklärungen bzw. Ermittlungen im konkreten Verfahren durchzuführen und hinsichtlich verfahrensrelevanter Fragen wesentliche Punkte offen geblieben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortzusetzenden Verfahren ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen haben. Dabei wird die Behörde auch die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente zu berücksichtigen und in ihr fortgesetztes Ermittlungsverfahren miteinzubeziehen haben. Es sind somit in diesem Einzelfall im erheblichen Umfang erforderliche, umfassende weitere individuelle Ermittlungen bzw. Abklärungen vorzunehmen, um letztlich hieraus valide abgesicherte Aussagen hinsichtlich auch der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und der konkreten (Rückkehr)situation der beschwerdeführenden Partei und der darauf aufbauenden Verfahrensfragen treffen zu können. Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen. Dies ist im konkreten Verfahren nicht der Fall. Die in diesem Verfahren zu ergänzen notwendigen umfassenden und grundlegenden Sachverhaltsermittlungen und Abklärungen sind durch ihren Umfang zunächst durch die Behörden erster Instanz abzuklären und einer grundlegenden Würdigung zu unterziehen. Erst auf solche vollständige Ermittlungen zurückgreifend kann das Bundesverwaltungsgericht seiner Überprüfungsfunktion nachkommen. Aus diesen Gründen steht der zu beurteilende maßgebliche Sachverhalt gem. § 28 VwGVG Abs. 2 Z
  5. nicht fest. Es war deshalb nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben.Aus diesen Gründen steht der zu beurteilende maßgebliche Sachverhalt gem. Paragraph 28, VwGVG Absatz 2, Ziffer eins, nicht fest. Es war deshalb nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid zu beheben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA - VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W168.2016784.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.