Obsah (11)
§§ 28§ 8Art 133§ 3§ 10§ 75§ 58§ 17Artikel 130§ 6§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW180 1435721-1 SpruchW180 1435721-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als
§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins.
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. II.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.01.2017 erteilt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.01.2017 erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 5 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. C) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 08.10.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag nach der Antragstellung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er heiße XXXX, er sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig und 20 Jahre alt, das Datum seiner Geburt könne er allerdings nicht angeben. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen im Distrikt XXXX und in XXXX gearbeitet. Sein Vater sei vor 13 Jahren verstorben. Er habe zwei Schwestern, diese seien verheiratet, und zwei Brüder; sein jüngerer Bruder XXXX sei etwa 17 Jahre alt, sein älterer Bruder XXXX sei seit 2006 spurlos verschwunden.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag nach der Antragstellung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er heiße römisch 40 , er sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig und 20 Jahre alt, das Datum seiner Geburt könne er allerdings nicht angeben. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen im Distrikt römisch 40 und in römisch 40 gearbeitet. Sein Vater sei vor 13 Jahren verstorben. Er habe zwei Schwestern, diese seien verheiratet, und zwei Brüder; sein jüngerer Bruder römisch 40 sei etwa 17 Jahre alt, sein älterer Bruder römisch 40 sei seit 2006 spurlos verschwunden. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder XXXX habe bei einer Behörde, dem Geheimdienst, gearbeitet. Seit 2006 sei sein Bruder verschwunden. Seine Familie gehe davon aus, dass er getötet worden sei. Nach dem Verschwinden seines Bruders sei der Beschwerdeführer angegriffen worden. Auf seinem linken Bein habe er Narben und Verletzungen von diesen Angriffen. Er sei angeschossen und mit dem Messer verletzt worden. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr.Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder römisch 40 habe bei einer Behörde, dem Geheimdienst, gearbeitet. Seit 2006 sei sein Bruder verschwunden. Seine Familie gehe davon aus, dass er getötet worden sei. Nach dem Verschwinden seines Bruders sei der Beschwerdeführer angegriffen worden. Auf seinem linken Bein habe er Narben und Verletzungen von diesen Angriffen. Er sei angeschossen und mit dem Messer verletzt worden. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr. Der Beschwerdeführer gab ferner an, Afghanistan vor circa zwei Monaten verlassen zu haben. Auf Vorhalt des einvernehmenden Organs, dass der Beschwerdeführer laut einem Eurodac-Treffer bereits im Jahr 2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei, wiederholte er, Afghanistan erst vor kurzem verlassen zu haben.
- Im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.12.2012 bestätigte der Beschwerdeführer seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben zu seiner Person und ergänzte auf Nachfrage, dass er eine Tazkira besitze, die sich jedoch in Afghanistan befinde; er werde diese der Behörde nachreichen. Er stehe in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter, die gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder nunmehr in XXXX bei seinem Onkel XXXX lebe, der für die beiden sorge. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden in Kabul leben.
- Im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde am 05.12.2012 bestätigte der Beschwerdeführer seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben zu seiner Person und ergänzte auf Nachfrage, dass er eine Tazkira besitze, die sich jedoch in Afghanistan befinde; er werde diese der Behörde nachreichen. Er stehe in telefonischem Kontakt mit seiner Mutter, die gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder nunmehr in römisch 40 bei seinem Onkel römisch 40 lebe, der für die beiden sorge. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden in Kabul leben. Befragt zum Zeitpunkt, zu dem er Afghanistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies vor fünf Jahren gewesen sei. Er sei jedoch zweimal von der Türkei in den Iran und von dort wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. In Griechenland habe er sich dann etwa fünf Jahre lang aufgehalten. In Hinblick auf seine Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus: Sein Bruder XXXX habe beim Geheimdienst gearbeitet, er sei somit für die Regierung tätig gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers habe ein schönes Leben gehabt. Eines Nachts habe XXXX telefoniert und sei sehr laut dabei gewesen. Nach einigen Tagen habe XXXX wieder einen Anruf bekommen, bei dem der Beschwerdeführer seinen Bruder belauscht habe. Er habe gehört, dass die Taliban etwas von seinem Bruder gewollt hätten: er hätte mit ihnen zusammenarbeiten und ihnen Waffen besorgen sollen, wofür sie ihn jeden erdenklichen Preis bezahlt hätten. XXXX habe sich aber geweigert. Sein Bruder sei üblicher Weise zwischen seinen Einsätzen für zwei oder drei Tage nach Hause gekommen. Eines Tages habe sich XXXX für das Abendessen angekündigt, sei aber nicht gekommen und sei auch am Mobiltelefon nicht erreichbar gewesen. Die Mutter habe sich große Sorgen gemacht. Am nächsten Tag habe die Familie die Freunde des Beschwerdeführers kontaktiert und die Auskunft erhalten, dass er sie am Abend zuvor verlassen habe und sie seitdem auch keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt hätten.Sein Bruder römisch 40 habe beim Geheimdienst gearbeitet, er sei somit für die Regierung tätig gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers habe ein schönes Leben gehabt. Eines Nachts habe römisch 40 telefoniert und sei sehr laut dabei gewesen. Nach einigen Tagen habe römisch 40 wieder einen Anruf bekommen, bei dem der Beschwerdeführer seinen Bruder belauscht habe. Er habe gehört, dass die Taliban etwas von seinem Bruder gewollt hätten: er hätte mit ihnen zusammenarbeiten und ihnen Waffen besorgen sollen, wofür sie ihn jeden erdenklichen Preis bezahlt hätten. römisch 40 habe sich aber geweigert. Sein Bruder sei üblicher Weise zwischen seinen Einsätzen für zwei oder drei Tage nach Hause gekommen. Eines Tages habe sich römisch 40 für das Abendessen angekündigt, sei aber nicht gekommen und sei auch am Mobiltelefon nicht erreichbar gewesen. Die Mutter habe sich große Sorgen gemacht. Am nächsten Tag habe die Familie die Freunde des Beschwerdeführers kontaktiert und die Auskunft erhalten, dass er sie am Abend zuvor verlassen habe und sie seitdem auch keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt hätten. Fünf Monate später habe es eines Nachts zwischen 12.00 und 01.00 Uhr an der Tür geklopft. Die Mutter sei voll Freude zur Tür gelaufen; sie habe gedacht, XXXX wäre zurückgekommen. Vor der Tür seien vier Männer gestanden, die sich als Taliban ausgegeben, nach dem Beschwerdeführer gefragt und gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen wollten, da er mit ihnen zusammenarbeiten solle. Die Mutter habe um etwas Zeit gebeten. Am nächsten Morgen habe sie den Beschwerdeführer zu seinem Onkel nach XXXX geschickt.Fünf Monate später habe es eines Nachts zwischen 12.00 und 01.00 Uhr an der Tür geklopft. Die Mutter sei voll Freude zur Tür gelaufen; sie habe gedacht, römisch 40 wäre zurückgekommen. Vor der Tür seien vier Männer gestanden, die sich als Taliban ausgegeben, nach dem Beschwerdeführer gefragt und gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer mitnehmen wollten, da er mit ihnen zusammenarbeiten solle. Die Mutter habe um etwas Zeit gebeten. Am nächsten Morgen habe sie den Beschwerdeführer zu seinem Onkel nach römisch 40 geschickt. Nach einigen Tagen seien die Taliban wieder zum Elternhaus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Mutter habe geantwortet, dass der Beschwerdeführer beim letzten Mal weggegangen sei und sie nichts mehr von ihm gehört habe. Die Taliban hätten daraufhin bemerkt, dass - wenn XXXX auf sie gehört hätte - die Familie jetzt reich und XXXX nicht tot wäre. Sie hätten angekündigt, dass sie den Beschwerdeführer genauso wie XXXX töten würden. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang noch aus, dass im Dorf Flugblätter mit dem Inhalt verteilt worden seien, wonach die Taliban ihn nicht am Leben lassen würden; auf eine spätere Nachfrage, an wen die Taliban die Flugblätter verteilt hätten, antwortete der Beschwerdeführer, es würde sich um einen Zettel handeln, der bei ihnen zuhause hingeschmissen worden sei. Er habe den Zettel gesehen. Er und seine Mutter seien jedoch Analphabeten und hätten ihn nicht lesen können. Sie hätten ihn dem Onkel gezeigt, der gesagt habe, es stehe darin, dass die Taliban den Beschwerdeführer töten würden, wenn er sich ihnen nicht anschließen würde.Nach einigen Tagen seien die Taliban wieder zum Elternhaus gekommen und hätten nach ihm gefragt. Seine Mutter habe geantwortet, dass der Beschwerdeführer beim letzten Mal weggegangen sei und sie nichts mehr von ihm gehört habe. Die Taliban hätten daraufhin bemerkt, dass - wenn römisch 40 auf sie gehört hätte - die Familie jetzt reich und römisch 40 nicht tot wäre. Sie hätten angekündigt, dass sie den Beschwerdeführer genauso wie römisch 40 töten würden. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang noch aus, dass im Dorf Flugblätter mit dem Inhalt verteilt worden seien, wonach die Taliban ihn nicht am Leben lassen würden; auf eine spätere Nachfrage, an wen die Taliban die Flugblätter verteilt hätten, antwortete der Beschwerdeführer, es würde sich um einen Zettel handeln, der bei ihnen zuhause hingeschmissen worden sei. Er habe den Zettel gesehen. Er und seine Mutter seien jedoch Analphabeten und hätten ihn nicht lesen können. Sie hätten ihn dem Onkel gezeigt, der gesagt habe, es stehe darin, dass die Taliban den Beschwerdeführer töten würden, wenn er sich ihnen nicht anschließen würde. In XXXX sei der Beschwerdeführer nach einiger Zeit von mehreren Leuten angegriffen und mit einem Messer verletzt worden, als er auf dem Weg zur Moschee gewesen sei. Er sei bewusstlos gewesen und von Passanten in ein näher bezeichnetes Spital gebracht worden, in dem er 15 Tage geblieben sei.In römisch 40 sei der Beschwerdeführer nach einiger Zeit von mehreren Leuten angegriffen und mit einem Messer verletzt worden, als er auf dem Weg zur Moschee gewesen sei. Er sei bewusstlos gewesen und von Passanten in ein näher bezeichnetes Spital gebracht worden, in dem er 15 Tage geblieben sei. Nach seiner Entlassung aus dem Spital - es sei ihm inzwischen wieder besser gegangen - sei auf ihn geschossen worden. Er sei jedoch nicht getroffen worden. Die Mutter und der Onkel hätten daraufhin beschlossen, dass er seine Heimat verlassen müsse. Die Frage, wie lange er sich in XXXX aufgehalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit zwei Monaten. Auf die Frage, wie lange er sich nach dem Verschwinden seines Bruders noch in Afghanistan aufgehalten habe, antwortete der Beschwerdeführer: "1 Jahr und 5-6 Monate". Auf den Vorhalt, wonach dies nicht zu seiner Aussage passe, wonach er fünf Monate nach dem Verschwinden seines Bruders nach XXXX gegangen und er zwei Monate in XXXX gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, es tue ihm leid, er müsse irgendwo einen Fehler gemacht habe; er sei damals in Trauer gewesen.Die Frage, wie lange er sich in römisch 40 aufgehalten habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit zwei Monaten. Auf die Frage, wie lange er sich nach dem Verschwinden seines Bruders noch in Afghanistan aufgehalten habe, antwortete der Beschwerdeführer: "1 Jahr und 5-6 Monate". Auf den Vorhalt, wonach dies nicht zu seiner Aussage passe, wonach er fünf Monate nach dem Verschwinden seines Bruders nach römisch 40 gegangen und er zwei Monate in römisch 40 gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, es tue ihm leid, er müsse irgendwo einen Fehler gemacht habe; er sei damals in Trauer gewesen.
- Am 02.01.2013 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Tazkira und einen Drohbrief vor. Zu beiden Dokumenten holte die belangte Behörde Übersetzungen ein; hinsichtlich der vorgelegten Tazkira veranlasste die belangte Behörde auch eine urkundentechnische Untersuchung. Mit Bericht vom 07.03.2013 teilte die LPD Oberösterreich, PI St. Georgen im Attergau, EAST West, mit, dass sich beim untersuchten Dokument keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung bzw. Totalfälschung ergeben haben.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 27.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).4. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Weiters konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seines Bruders oder angeblicher Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Taliban oder aus anderen Gründen durch die Taliban verfolgt werde oder ihm aus sonstigen Umständen eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung drohe. Ebenso konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass dem Beschwerdeführer nach Rückkehr in sein Heimatland Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 drohe.Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Weiters konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen seines Bruders oder angeblicher Verweigerung der Zusammenarbeit mit den Taliban oder aus anderen Gründen durch die Taliban verfolgt werde oder ihm aus sonstigen Umständen eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung drohe. Ebenso konnte das Bundesasylamt nicht feststellen, dass dem Beschwerdeführer nach Rückkehr in sein Heimatland Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 drohe. Beweiswürdigend beurteilte die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit als schlüssig und legte sie den Feststellungen zu Grunde. Trotz Vorlage einer Tazkira, bei der bei einer Überprüfung keine Hinweise auf Verfälschung gefunden worden seien, habe jedoch die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Die belangte Behörde führte dazu - unter Hinweis auf mehrere Länderberichte - begründend aus, dass es in Afghanistan in erheblichem Umfang echte Dokumente unwahren Inhalts gebe; zudem stimme die vom Beschwerdeführer im Verfahren gemachte Altersangabe nicht mit der Altersangabe in der Tazkira überein. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erachtete die belangte Behörde als unglaubwürdig, da seine Angaben widersprüchlich, nicht plausibel, nicht nachvollziehbar und auch völlig vage seien. Als Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde unterschiedliche Angaben auf die Frage, wie lange er sich nach dem Verschwinden seiner Bruders in Afghanistan aufgehalten habe, an. Auch stimme - so das Bundesasylamt weiter - die Zeitangabe des Beschwerdeführers für das Verschwinden seines Bruders
(2006)nicht mit der Datierung des Drohbriefes (2.9.2005) überein. Zum Drohbrief verwies die belangte Behörde wiederum auf Länderberichte, wonach es in Afghanistan in erheblichem Umfang echte Dokumente unwahren Inhalts gebe, und maß diesem in Zusammenschau mit den von der Behörde als widersprüchlich und nicht glaubwürdig beurteilten Angaben des Beschwerdeführers nur geringe Beweiskraft zu. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und dass sich auch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben haben, der zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt II. vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Auf Grund des unbedenklichen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, seiner Arbeitsfähigkeit und des Vorliegens familiärer Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und nicht in eine dauerhaft ausweglose Lage geraten würde. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und dass sich auch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben haben, der zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Auf Grund des unbedenklichen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, seiner Arbeitsfähigkeit und des Vorliegens familiärer Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, und nicht in eine dauerhaft ausweglose Lage geraten würde. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 6. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde, in eventu die gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Fluchtgeschichte wahrheitsgemäß geschildert und sei seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage von Dokumenten - Tazkira, Drohbrief - so gut eben er konnte nachgekommen. Es sei bemerkenswert, dass die Behörde von ihm die Vorlage aller Unterlagen verlange, nach Vorlage derselben heiße es aber lapidar, dass diese nicht echt seien. Er habe die Schriftstücke in dieser Form erhalten und auch so vorgelegt. Seine Lage habe sich in Afghanistan immer mehr zu gespitzt: Zunächst das Verschwinden seines Bruders und dessen Ermordung (wie sich später herausgestellt habe) durch die Taliban, deren Suche nach ihm, der Vorfall bei ihm zu Hause mit seiner Mutter, der Drohbrief, seine Flucht und die Schuss- und Messerattacke auf ihn. Als Bruder eines Mitarbeiters des Geheimdienstes sei er ohnehin im Augenmerk der Taliban gewesen, hinzukomme, dass bereits Übergriffe auf seine Person erfolgt seien. Seine Furcht sei daher wohlbegründet. Unter Zitierung mehrerer Medienberichte zur Lage in Afghanistan brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor prekär sei, im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan drohe ihm eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, da zu befürchten sei, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde.6. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde, in eventu die gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Fluchtgeschichte wahrheitsgemäß geschildert und sei seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage von Dokumenten - Tazkira, Drohbrief - so gut eben er konnte nachgekommen. Es sei bemerkenswert, dass die Behörde von ihm die Vorlage aller Unterlagen verlange, nach Vorlage derselben heiße es aber lapidar, dass diese nicht echt seien. Er habe die Schriftstücke in dieser Form erhalten und auch so vorgelegt. Seine Lage habe sich in Afghanistan immer mehr zu gespitzt: Zunächst das Verschwinden seines Bruders und dessen Ermordung (wie sich später herausgestellt habe) durch die Taliban, deren Suche nach ihm, der Vorfall bei ihm zu Hause mit seiner Mutter, der Drohbrief, seine Flucht und die Schuss- und Messerattacke auf ihn. Als Bruder eines Mitarbeiters des Geheimdienstes sei er ohnehin im Augenmerk der Taliban gewesen, hinzukomme, dass bereits Übergriffe auf seine Person erfolgt seien. Seine Furcht sei daher wohlbegründet. Unter Zitierung mehrerer Medienberichte zur Lage in Afghanistan brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor prekär sei, im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan drohe ihm eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK, da zu befürchten sei, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde.
- Die Beschwerde langte am 14.06.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein. Am 14.06.2013 - und nochmals am 06.09.2013 - wurde dem Asylgerichtshof eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Alphabetisierungskurs übermittelt. Mit Schreiben vom 19.06.2013 reichte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof mehrere Fotos nach, auf denen nach seinen Angaben sein Bruder XXXX in Kampfuniform zu sehen ist.
- Die Beschwerde langte am 14.06.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein. Am 14.06.2013 - und nochmals am 06.09.2013 - wurde dem Asylgerichtshof eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Alphabetisierungskurs übermittelt. Mit Schreiben vom 19.06.2013 reichte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof mehrere Fotos nach, auf denen nach seinen Angaben sein Bruder römisch 40 in Kampfuniform zu sehen ist.
- Mit Schreiben vom 10.02.2014 wurde dem seit 01.01.2014 zuständigen Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des Roten Kreuzes Oberösterreich, Bezirksstelle XXXX, betreffend die Mitarbeit des Beschwerdeführers beim Beladen eines Hilfstransportes vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 10.02.2014 wurde dem seit 01.01.2014 zuständigen Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des Roten Kreuzes Oberösterreich, Bezirksstelle römisch 40 , betreffend die Mitarbeit des Beschwerdeführers beim Beladen eines Hilfstransportes vorgelegt.
- Am 22.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der Verhandlung wurden die Fluchtgründe ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer gab wiederum an, Paschtune, Sunnit und ledig zu sein und aus dem Dorf XXXX in der Provinz Nangarhar zu stammen. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht und sei Analphabet. Er habe mit seinem Onkel mütterlicherseits auf Baustellen in XXXX und in XXXX gearbeitet, wenn dieser eine Aushilfe gebraucht habe. Der Beschwerdeführer schilderte im Wesentlichen wie in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er nächtliche Telefonate seines älteren Bruder belauscht habe, dass sein Bruder verschollen sei und circa fünf Monate später die Taliban zu seinem Elternhaus gekommen seien und nach ihn gefragt und ihn mitnehmen hätten wollen. Als Jahr des Verschwindens seines Bruders nannte der Beschwerdeführer nicht wie vor der belangten Behörde 2006, sondern
- Sein Heimatdorf habe er nach dem ersten Besuch der Taliban verlassen, in XXXX habe er sich etwa zwei Monate bei seinem Onkel aufgehalten. In dieser Zeit sei er auf dem Weg zur Moschee in einem näher bezeichneten Ortsteil von XXXX von vier Männern angegriffen und mit einem Messer verletzt worden. Er sei zu Boden gegangen und im Krankenhaus aufgewacht. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei im selben Ortsteil auf ihn geschossen worden, er habe sich aber in ein Haus flüchten können. Außer den beiden erwähnten Vorfällen (Verletzung mit dem Messer, Schüsse) habe es keine Angriffe auf ihn gegeben. Es sei ein Drohbrief in seinem Elternhaus für ihn zurückgelassen worden, zu diesem Zeitpunkt sei er bereits in XXXX bei seinem Onkel gewesen. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass der Brief vor seinem Krankenhausaufenthalt in seinem Elternhaus hinterlassen worden sei. Auf Vorhalt, dass im Drohbrief von einem bereits erfolgten Angriff auf seine Person die Rede sei, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er den Brief vor seinem Krankenhausaufenthalt erhalten habe. Circa zwei oder drei Wochen, nachdem auf ihn geschossen worden sei, habe er Afghanistan verlassen, dies sei etwa Ende 2005 oder Anfang 2006 gewesen. Zweimal sei er von der Türkei in den Iran und von dort nach Afghanistan abgeschoben worden, in seine Heimatprovinz sei er nicht mehr zurückgekehrt. In Griechenland habe er circa fünf Jahr verbracht. Seine Mutter, sein jüngerer Bruder und sein Onkel, zu denen er telefonisch Kontakt halte, seien mittlerweile nicht mehr in Nangarhar, sondern würden sich in Pakistan aufhalten. Zu seinen beiden verheirateten Schwestern in Kabul habe er seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr. Desweiteren schilderte der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen in Österreich. Die Verhandlung wurde zur Einholung eines Gutachtens betreffend die Echtheit des Drohbriefes vertagt.
- Am 22.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der Verhandlung wurden die Fluchtgründe ausführlich erörtert. Der Beschwerdeführer gab wiederum an, Paschtune, Sunnit und ledig zu sein und aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Nangarhar zu stammen. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht und sei Analphabet. Er habe mit seinem Onkel mütterlicherseits auf Baustellen in römisch 40 und in römisch 40 gearbeitet, wenn dieser eine Aushilfe gebraucht habe. Der Beschwerdeführer schilderte im Wesentlichen wie in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er nächtliche Telefonate seines älteren Bruder belauscht habe, dass sein Bruder verschollen sei und circa fünf Monate später die Taliban zu seinem Elternhaus gekommen seien und nach ihn gefragt und ihn mitnehmen hätten wollen. Als Jahr des Verschwindens seines Bruders nannte der Beschwerdeführer nicht wie vor der belangten Behörde 2006, sondern
- Sein Heimatdorf habe er nach dem ersten Besuch der Taliban verlassen, in römisch 40 habe er sich etwa zwei Monate bei seinem Onkel aufgehalten. In dieser Zeit sei er auf dem Weg zur Moschee in einem näher bezeichneten Ortsteil von römisch 40 von vier Männern angegriffen und mit einem Messer verletzt worden. Er sei zu Boden gegangen und im Krankenhaus aufgewacht. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei im selben Ortsteil auf ihn geschossen worden, er habe sich aber in ein Haus flüchten können. Außer den beiden erwähnten Vorfällen (Verletzung mit dem Messer, Schüsse) habe es keine Angriffe auf ihn gegeben. Es sei ein Drohbrief in seinem Elternhaus für ihn zurückgelassen worden, zu diesem Zeitpunkt sei er bereits in römisch 40 bei seinem Onkel gewesen. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass der Brief vor seinem Krankenhausaufenthalt in seinem Elternhaus hinterlassen worden sei. Auf Vorhalt, dass im Drohbrief von einem bereits erfolgten Angriff auf seine Person die Rede sei, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er den Brief vor seinem Krankenhausaufenthalt erhalten habe. Circa zwei oder drei Wochen, nachdem auf ihn geschossen worden sei, habe er Afghanistan verlassen, dies sei etwa Ende 2005 oder Anfang 2006 gewesen. Zweimal sei er von der Türkei in den Iran und von dort nach Afghanistan abgeschoben worden, in seine Heimatprovinz sei er nicht mehr zurückgekehrt. In Griechenland habe er circa fünf Jahr verbracht. Seine Mutter, sein jüngerer Bruder und sein Onkel, zu denen er telefonisch Kontakt halte, seien mittlerweile nicht mehr in Nangarhar, sondern würden sich in Pakistan aufhalten. Zu seinen beiden verheirateten Schwestern in Kabul habe er seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr. Desweiteren schilderte der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen in Österreich. Die Verhandlung wurde zur Einholung eines Gutachtens betreffend die Echtheit des Drohbriefes vertagt.
- Mit Schreiben vom 30.07.2014 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs im Zeitraum Jänner 2013 bis Juli 2014 vor. Am 15.12.2014 langte eine Bestätigung des Roten Kreuzes Oberösterreich, Bezirksstelle XXXX, über die Mitarbeit des Beschwerdeführers in seiner Asylwerberunterkunft und am 09.12.2015 eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem weiteren Alphabetisierungskurs beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 13.
- und am 27.07.2015 folgten weitere Bestätigung des Roten Kreuzes Oberösterreich, Bezirksstelle XXXX, über die freiwillige Mitarbeit des Beschwerdeführers und am 20.04.2015 eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs im Zeitraum September 2014 bis Jänner 2015 und eine Bestätigung über seine ehrenamtliche Mitarbeit in einem näher bezeichneten Integrationszentrum der Caritas.
- Mit Schreiben vom 30.07.2014 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs im Zeitraum Jänner 2013 bis Juli 2014 vor. Am 15.12.2014 langte eine Bestätigung des Roten Kreuzes Oberösterreich, Bezirksstelle römisch 40 , über die Mitarbeit des Beschwerdeführers in seiner Asylwerberunterkunft und am 09.12.2015 eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem weiteren Alphabetisierungskurs beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 13.
- und am 27.07.2015 folgten weitere Bestätigung des Roten Kreuzes Oberösterreich, Bezirksstelle römisch 40 , über die freiwillige Mitarbeit des Beschwerdeführers und am 20.04.2015 eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs im Zeitraum September 2014 bis Jänner 2015 und eine Bestätigung über seine ehrenamtliche Mitarbeit in einem näher bezeichneten Integrationszentrum der Caritas. Mit Schreiben vom 08.06.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus dem Gewerberegister vor, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer ein Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von Getränken in geschlossenen Gefäßen mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen in XXXX angemeldet hat.Mit Schreiben vom 08.06.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Auszug aus dem Gewerberegister vor, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer ein Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von Getränken in geschlossenen Gefäßen mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen in römisch 40 angemeldet hat.
- Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 28.08.2015 teilte Rechtsanwalt Dr. Mario Züger dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer ihm Vollmacht erteilt und mit seiner Vertretung beauftragt habe.
- Am 22.10.2015 langte das schriftliche Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen Mina Asef-Hameed zum vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbrief beim Gericht ein. Dieses wurde der belangten Behörde und dem Vertreter des Beschwerdeführers gemeinsam mit der Ladung zu der am 04.11.2015 anberaumten, zweiten mündlichen Verhandlung übermittelt.
- Am 04.11.2015 fand eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die vom Gericht bestellte Sachverständige, der Beschwerdeführer und sein im Spruch genannter Rechtsvertreter teilnahmen. Wiederum blieb die belangte Behörde der Verhandlung entschuldigt fern. Die Sachverständige verwies auf ihr bereits schriftlich erstattetes Gutachten, wonach davon auszugehen sei, dass es sich bei dem vorgelegten Drohschreiben um ein echtes Dokument handle. Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage, wann und wo er den Drohbrief das erste Mal gesehen habe, zunächst aus, dass dies in seinem Heimatdorf gewesen sei; seine Mutter habe den Drohbrief seinen Onkel gegeben, der ihn vorgelesen habe. Nach Erhalt des Drohbriefes sei er zu seinem Onkel nach XXXX gegangen. Auf Vorhalt, er habe bei der ersten mündlichen Verhandlung angegeben, sein Heimatdorf unmittelbar nach dem ersten Besuch der Taliban verlassen zu haben und dass der Drohbrief erst zu einem Zeitpunkt hinterlassen worden sei, als der Beschwerdeführer bereits in XXXX gewesen sei, änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er den Brief das erste Mal in XXXX, wohin er nach dem ersten Besuch der Taliban geflohen sei, gesehen habe; seine Mutter habe den Brief zu seinem Onkel nach XXXX gebracht. Auf die Frage, ob der Drohbrief vor oder dem Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers zurückgelassen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er glaube, dass dies vor seinem Krankenhausaufenthalt gewesen sei. Die Frage, ob er vor Erhalt des Drohbriefes schon einmal zusammengeschlagen worden sei, verneinte er. Dem Beschwerdeführer wurde erneut vorgehalten, dass der Drohbrief auf einen bereits erfolgten Angriff auf den Beschwerdeführer Bezug nehme, während er angebe, dass es zu Angriffen auf seine Person erst nach dem Erhalt des Drohbriefes gekommen sei. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er den Brief nicht habe lesen können, er sei ihm vorgelesen worden und er habe ihn so verstanden, dass die Taliban ihn, ebenso wie sie seinen Bruder getötet hätten, töten würden. Die Ausstellung der Tazkira sei vor seiner ersten Ausreise aus Afghanistan erfolgt, er habe sie persönlich bei der Distriktverwaltung des Bezirkes XXXX abgeholt. Wie lange er nach den zwei Abschiebungen nach Afghanistan wieder in seinem Heimatstaat gewesen sei, könne er nicht genau angeben, es seien jeweils ein paar Wochen gewesen. Seine Mutter, sein Bruder und sein Onkel seien nach wie vor in Pakistan, zu seinen Schwestern habe er keinen Kontakt. Auf allfällige Änderungen seiner Lebenssituation in Österreich angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Gewerbe angemeldet habe und dass er in XXXX einen Pizza-Stand in Form eines "Ein-Mann-Betriebes" führe.
- Am 04.11.2015 fand eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die vom Gericht bestellte Sachverständige, der Beschwerdeführer und sein im Spruch genannter Rechtsvertreter teilnahmen. Wiederum blieb die belangte Behörde der Verhandlung entschuldigt fern. Die Sachverständige verwies auf ihr bereits schriftlich erstattetes Gutachten, wonach davon auszugehen sei, dass es sich bei dem vorgelegten Drohschreiben um ein echtes Dokument handle. Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage, wann und wo er den Drohbrief das erste Mal gesehen habe, zunächst aus, dass dies in seinem Heimatdorf gewesen sei; seine Mutter habe den Drohbrief seinen Onkel gegeben, der ihn vorgelesen habe. Nach Erhalt des Drohbriefes sei er zu seinem Onkel nach römisch 40 gegangen. Auf Vorhalt, er habe bei der ersten mündlichen Verhandlung angegeben, sein Heimatdorf unmittelbar nach dem ersten Besuch der Taliban verlassen zu haben und dass der Drohbrief erst zu einem Zeitpunkt hinterlassen worden sei, als der Beschwerdeführer bereits in römisch 40 gewesen sei, änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er den Brief das erste Mal in römisch 40 , wohin er nach dem ersten Besuch der Taliban geflohen sei, gesehen habe; seine Mutter habe den Brief zu seinem Onkel nach römisch 40 gebracht. Auf die Frage, ob der Drohbrief vor oder dem Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers zurückgelassen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er glaube, dass dies vor seinem Krankenhausaufenthalt gewesen sei. Die Frage, ob er vor Erhalt des Drohbriefes schon einmal zusammengeschlagen worden sei, verneinte er. Dem Beschwerdeführer wurde erneut vorgehalten, dass der Drohbrief auf einen bereits erfolgten Angriff auf den Beschwerdeführer Bezug nehme, während er angebe, dass es zu Angriffen auf seine Person erst nach dem Erhalt des Drohbriefes gekommen sei. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er den Brief nicht habe lesen können, er sei ihm vorgelesen worden und er habe ihn so verstanden, dass die Taliban ihn, ebenso wie sie seinen Bruder getötet hätten, töten würden. Die Ausstellung der Tazkira sei vor seiner ersten Ausreise aus Afghanistan erfolgt, er habe sie persönlich bei der Distriktverwaltung des Bezirkes römisch 40 abgeholt. Wie lange er nach den zwei Abschiebungen nach Afghanistan wieder in seinem Heimatstaat gewesen sei, könne er nicht genau angeben, es seien jeweils ein paar Wochen gewesen. Seine Mutter, sein Bruder und sein Onkel seien nach wie vor in Pakistan, zu seinen Schwestern habe er keinen Kontakt. Auf allfällige Änderungen seiner Lebenssituation in Österreich angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Gewerbe angemeldet habe und dass er in römisch 40 einen Pizza-Stand in Form eines "Ein-Mann-Betriebes" führe.
- Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und wies - unter Zitierung mehrerer Länderberichte - auf die prekäre Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar hin.
- Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück und wies - unter Zitierung mehrerer Länderberichte - auf die prekäre Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar hin. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pachtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wuchs im Dorf XXXX (auch XXXX), Distrikt XXXX, in der Provinz Nangarhar auf. Sein Vater verstarb, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule. Er arbeitete gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits als Hilfsarbeiter auf Baustellen im Bezirk XXXX und in XXXX.Der Beschwerdeführer wuchs im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar auf. Sein Vater verstarb, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule. Er arbeitete gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits als Hilfsarbeiter auf Baustellen im Bezirk römisch 40 und in römisch 40 . Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt - nach den Angaben des Beschwerdeführers wahrscheinlich Ende 2005 oder im Jahr 2006 - verließ der Beschwerdeführer erstmals Afghanistan. Er wurde zweimal von der Türkei in den Iran und von dort nach Afghanistan abgeschoben. Er verließ sein Heimatland - jeweils nach einigen Wochen Aufenthalt - ein zweites und drittes Mal in Richtung Iran. Der Beschwerdeführer verbrachte etwa fünf Jahre in Griechenland ehe er schlepperunterstützt im Jahr 2012 nach Österreich einreiste. Die Mutter des Beschwerdeführers, sein jüngerer Bruder und sein Onkel leben nunmehr in Pakistan. Sein älterer Bruder ist verschollen. Die zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und lebten, als der Beschwerdeführer Afghanistan verließ, in Kabul. Der Beschwerdeführer hat seitdem keinen Kontakt mehr zu seinen Schwestern. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 05.11.2015 seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides zurück.Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 05.11.2015 seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 1.
- Zur Situation in Afghanistan 1.2.
- Allgemeines: Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu zwei Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die regierungsfeindlichen Gruppierungen nutzten die durch den Abzug der internationalen Truppen entstandenen Sicherheitslücken sowie die politische Krise, die durch die Streitigkeiten rundum die Präsidentschaftswahl und in Bezug auf die Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO entstanden waren. Den Taliban ist es insgesamt gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren. Sie sind inzwischen fähig, über weite Gebiete ihre Kontrolle auszuüben, so auch in Gegenden, in denen sie vorher nur über marginalen Einfluss verfügten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). 1.2.
- Sicherheitslage: In vielen Landesteilen Afghanistans gilt die Sicherheitslage als prekär. Bereits im Frühjahr 2013 hatte sich eine besorgniserregende Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den bevölkerten Gegenden abgezeichnet. 2014 eskalierten diese weiter in allen Regionen des Landes (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. War das Jahr 2013 mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet worden, so nahm zuletzt die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten zu, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014). Noch nie zuvor forderten militärische Gefechte so viele Opfer unter der Zivilbevölkerung wie 2014 (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). 1.2.2.
- Sicherheitslage im Raum Kabul: Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013). So verübten sie beispielsweise einen Angriff auf ein bekanntes libanesisches Restaurant im Januar 2014 und auf das Serena Hotel im März
- Im Juli 2014 griffen Taliban den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Ebenfalls im Juli 2014 setzten Angehörige der Taliban am Rande der Hauptstadt dutzende von Tanklastzügen in Brand (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). 1.2.2.
- Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes: Insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden des Landes wird die Sicherheitslage als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen sogar überhaupt als "nicht kontrollierbar" eingestuft. 2013 haben sich im Süden die Opfer unter der Zivilbevölkerung verdreifacht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 15.04.2014, Khaama Press 02.09.2014) In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Torkham-Highway abzielen. Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. Im Zeitraum Jänner bis
- Oktober 2014 kam es in der Provinz Nangarhar zu 2750 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Die Distrikte mit mehr als 200 Vorfällen waren Khogyani, Batikot, Charparhar, Hesarak und Shinwar, in XXXX wurden im genannten Zeitraum 173 Vorfälle registriert, in XXXX 26 (EASO 1.2015).Im Zeitraum Jänner bis
- Oktober 2014 kam es in der Provinz Nangarhar zu 2750 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Die Distrikte mit mehr als 200 Vorfällen waren Khogyani, Batikot, Charparhar, Hesarak und Shinwar, in römisch 40 wurden im genannten Zeitraum 173 Vorfälle registriert, in römisch 40 26 (EASO 1.2015). Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013). Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Im Juni 2014 brachten Angehörige der Taliban die Gebiete Barekzai und Bostani im Bezirk Sangin der Provinz Helmand unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). 1.2.
- Menschenrechte: Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird weithin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Rechtsstaatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). 1.2.
- Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung: Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Das Urteil eines Gerichts muss also einen derartigen Streit nicht gezwungenermaßen beenden (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Verwaltung (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Desertions- und Ausfallsquote dar. Was die auf Druck der USA gegründete Afghanische Local Police (ALP) anbelangt, wurde von UNAMA im Jahr 2013 ein rasanter Anstieg von Menschenrechtsvergehen registriert, darunter Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung (selbst von Kindern), Misshandlungen, Entführungen, Drohungen und Erpressungen. Im zweiten Halbjahr 2014 stiegen solche Übergriffe weiter an (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). 1.2.
- Versorgungslage: Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Zahl der arbeitslosen sowie unterbeschäftigten Afghanen ist hoch und wird mit der voranschreitenden Transition weiter ansteigen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). 1.2.6 Rückkehrfragen: Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Gemäss UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrer aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig. Die überaus limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben während des gesamten Verfahrens. Dies trifft ebenso auf die Feststellung zu, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Schule besucht und als Hilfsarbeiter auf Baustellen im Heimatdistrikt und in XXXX gearbeitet hat.2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben während des gesamten Verfahrens. Dies trifft ebenso auf die Feststellung zu, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Schule besucht und als Hilfsarbeiter auf Baustellen im Heimatdistrikt und in römisch 40 gearbeitet hat. Die Feststellungen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan und seiner zweimaligen Abschiebung nach Afghanistan stützen sich auf seine Angaben in den zwei mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das gilt auch für den nunmehrigen Aufenthalt seiner Mutter, seines jüngeren Bruders und Onkels in Pakistan und seine Angabe, wonach er zu seinen Schwestern keinen Kontakt mehr habe. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.3.1.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 68 aus 2013,, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine derartige Regelung in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen wird, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine derartige Regelung in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen wird, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zog seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 05.11.2015 zurück. Damit ist Spruchpunkt I. des Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationenlen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher insoweit mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zog seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 05.11.2015 zurück. Damit ist Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationenlen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher insoweit mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu B) 3.3. Zu Spruchpunkt I: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht. 3.3.
- Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.3.3.
- Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht²
(2011)Rz 196, mwH).Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer, Leitfaden für Asylrecht²
(2011)Rz 196, mwH). Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH). 3.3.
- Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:3.3.
- Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken: Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden vergleiche EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Artikel 3, EMRK widersprechen würde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich. 3.3.4 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar, Bezirk XXXX, stammt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, zählt die Provinz Nangarhar zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher die Taliban aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2014 ereigneten sich in dieser Provinz 2750 sicherheitsrelevante Vorfälle. Damit weist diese Provinz im angegebenen Zeitraum unter allen Provinzen Afghanistans die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle aus und ist somit als besonders gefährlich und gewaltvoll einzustufen. Der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers XXXX zählt zwar innerhalb dieser Provinz nicht zu den gefährlichsten Distrikten, doch grenzt er unmittelbar an die Distrikte XXXX und XXXX, in denen besonders viele Vorfälle zu verzeichnen waren. Hinzu kommt noch, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben, sein älterer Bruder verschollen ist, und seine Mutter, seine weiteren Geschwister und sein Onkel nicht mehr in dieser Provinz leben. Auf Grund dieser Umstände und der besonders prekären Sicherheitslage in dieser Provinz scheidet eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Nangarhar daher aus.3.3.4 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar, Bezirk römisch 40 , stammt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, zählt die Provinz Nangarhar zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher die Taliban aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Im Zeitraum Jänner bis Oktober 2014 ereigneten sich in dieser Provinz 2750 sicherheitsrelevante Vorfälle. Damit weist diese Provinz im angegebenen Zeitraum unter allen Provinzen Afghanistans die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle aus und ist somit als besonders gefährlich und gewaltvoll einzustufen. Der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers römisch 40 zählt zwar innerhalb dieser Provinz nicht zu den gefährlichsten Distrikten, doch grenzt er unmittelbar an die Distrikte römisch 40 und römisch 40 , in denen besonders viele Vorfälle zu verzeichnen waren. Hinzu kommt noch, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben, sein älterer Bruder verschollen ist, und seine Mutter, seine weiteren Geschwister und sein Onkel nicht mehr in dieser Provinz leben. Auf Grund dieser Umstände und der besonders prekären Sicherheitslage in dieser Provinz scheidet eine Ansiedlung des Beschwerdeführers in Nangarhar daher aus. Was eine Niederlassung in Kabul anbelangt, ist zu bedenken, dass zwei Schwestern des Beschwerdeführers sich zwar bei seiner Ausreise aus Afghanistan dort aufgehalten haben, zu denen allerdings seit seiner Ausreise - und damit seit vielen Jahren - kein Kontakt mehr besteht. Zum einem steht nicht fest, ob sich seine Schwestern nach wie vor in Kabul aufhalten. Abgesehen davon kann auf Grund der langen Zeit ohne Kontaktnahme und auf Grund des Umstandes, dass beide Schwestern verheiratet sind, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch sie bzw. deren Familien ausreichende Unterstützung erfahren würde. Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich zuvor niemals länger in Kabul aufgehalten hat, er in seiner Heimat keine Schulbildung erhalten hat und es ihm daher auch diesen Gründen schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Als erschwerend erweist sich in diesem Zusammenhang auch der lange Zeitraum der Abwesenheit des Beschwerdeführers von seiner Heimat. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels gesicherten familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen vergleiche AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels gesicherten familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. 3.4. Zu Spruchpunkt II:
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen. 3.5. Zu Spruchpunkt III: Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu C)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter 3.2 und 3.3 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben unter 3.2 und 3.3 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W180.1435721.1.00