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{'item': 'W191 1421737-2'}

Obsah (26)§§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 63§ 4336§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 27§ 28§ 15§ 9§ 14a§ 61§ 66§ 67§ 21§ 24Art. 47

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW191 1421737-2 SpruchW191 1421737-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer

§§ 55

und 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz in der jeweils geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 55 und 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz in der jeweils geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste nach seinen Angaben am 07.07.2011 mit einem österreichischen Schengen-Visum im Luftweg aus Hyderabad (Indien) in das österreichische Bundegebiet ein und stellte am 19.09.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste nach seinen Angaben am 07.07.2011 mit einem österreichischen Schengen-Visum im Luftweg aus Hyderabad (Indien) in das österreichische Bundegebiet ein und stellte am 19.09.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Als Fluchtgrund gab der BF im Asylverfahren an, er habe im April 2011 bei einem Streit während eines Cricket-Spiels einen Mitspieler mit dem Schläger am Kopf verletzt, sodass dieser genäht werden müssen und bleibende mentale Schäden davongetragen habe. Die Familie dieses Jungen sinne seitdem auf Rache und wolle den BF töten. 1.
  4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Erstbefragung, Einvernahme des BF, worin der BF sein Fluchtvorbringen etwas näher ausführte) wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.09.2011, Zahl 11 10.830-BAT, den Asylantrag

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.);

§ 8Abs. 1 Asyl

G erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.);

§ 10Abs. 1 Asyl

G wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Erstbefragung, Einvernahme des BF, worin der BF sein Fluchtvorbringen etwas näher ausführte) wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.09.2011, Zahl 11 10.830-BAT, den Asylantrag

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.);

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.);

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat gerate der BF in keine existenzgefährdende Situation. 1.3. Die dagegen vom BF eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2012, Zahl C16 4221.737-1/2011/8E,

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Asyl

G, rechtskräftig am 28.12.2012, als unbegründet ab.1.3. Die dagegen vom BF eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2012, Zahl C16 4221.737-1/2011/8E,

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 AsylG, rechtskräftig am 28.12.2012, als unbegründet ab. Ein Höchstgericht des öffentlichen Rechts wurde gegen diese Entscheidung nicht angerufen. Der BF hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.

  1. Mit Schreiben vom 05.01.2013 an die damals zuständige Fremdenrechtsbehörde (in der Landespolizeidirektion Wien) gab Rechtsanwalt XXXX bekannt, dass er zur Vertretung des BF bevollmächtigt worden sei, und ersuchte um Abstandnahme von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen, da der BF sich dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen werde, aber beabsichtige, Beschwerde einzubringen.1.
  2. Mit Schreiben vom 05.01.2013 an die damals zuständige Fremdenrechtsbehörde (in der Landespolizeidirektion Wien) gab Rechtsanwalt römisch 40 bekannt, dass er zur Vertretung des BF bevollmächtigt worden sei, und ersuchte um Abstandnahme von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen, da der BF sich dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen werde, aber beabsichtige, Beschwerde einzubringen. Mit Schreiben vom 14.01.2013 gab Rechtsanwalt XXXX bekannt, dass nunmehr er mit der Vertretung des BF betraut sei, und ersuchte, von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, da sich der BF "keineswegs den Behördenschritten entziehen" werde.Mit Schreiben vom 14.01.2013 gab Rechtsanwalt römisch 40 bekannt, dass nunmehr er mit der Vertretung des BF betraut sei, und ersuchte, von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, da sich der BF "keineswegs den Behördenschritten entziehen" werde. 1.
  3. Die Fremdenrechtsbehörde stellte Bemühungen zur Umsetzung der Ausweisung, insbesondere zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates, an. Am 09.05.2013 wurde der BF in 1120 Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und mangels gültigen Aufenthaltstitels auf freiem Fuß angezeigt. Zu einer Ladung für 12.06.2013, 09:00 Uhr, erschien der BF zunächst unentschuldigt nicht. Mit Telefax vom selben Tag, 09:47 Uhr, teilte der damalige anwältliche Vertreter des BF mit, dass der Referent vor der Einvernahme leider fernmündlich nicht erreicht worden sei und gebeten werde, das Fernbleiben des BF zu entschuldigen. Um Zumittlung eines neuen Ladungsbescheides werde ersucht. Dass der BF seiner weiteren Ladung für 10.09.2013 Folge geleistet hätte, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Bei seiner Einvernahme vor der Fremdenrechtsbehörde über weitere Ladung für 18.12.2013 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Hindi und seines damaligen anwältlichen Vertreters gab der BF an, er habe in 1060 Wien an einer genannten Adresse Unterkunft genommen und sei nicht behördlich gemeldet. Er sei verheiratet und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien, in Österreich habe er keine Angehörigen. Er sei als Zeitungszusteller beschäftigt und verdiene ca. 800 Euro monatlich. Dem BF wurde vorgehalten, dass er trotz seit 28.12.2012 rechtskräftiger und durchsetzbarer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen und keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen sowie bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes nicht beantragt habe. Er wurde mit einer Verwaltungsstrafe von 1.000 Euro belegt. Der BF gab an, er habe kein Reisedokument. Er wurde erkennungsdienstlich behandelt. Der BF wurde aufgefordert, ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen sowie binnen einer Frist von zwei Wochen der Behörde eine Bestätigung über diesen Antrag vorzulegen, ansonsten gegen ihn die Schubhaft verhängt und er zwangsweise außer Landes gebracht würde. Mit Schreiben vom 30.12.2013 ersuchte die Fremdenrechtsbehörde das Bundesministerium für Inneres erlassgemäß um Beantragung eines Heimreisezertifikates für den BF unter Beilage des offenbar vom BF ausgefüllten und unterfertigten Antrageformulars. 1.
  4. Am 22.01.2014 wurde der BF erneut, diesmal in 1100 Wien, einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und mangels gültigen Aufenthaltstitels auf freiem Fuß angezeigt. 1.
  5. Das mit 01.01.2014 neu eingerichtete und nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) lud den BF für 11.08.2015 zu dessen Vertretungsbehörde in Wien zum Zwecke der Feststellung seiner Identität. Der BF leistete dieser Ladung unentschuldigt nicht Folge. 1.
  6. Am 07.08.2015 stellte Frau XXXX, geboren am XXXX (in der Erstbefragung des BF am XXXX mit dem Vornamen "XXXX" benannt), angeblich Ehefrau des BF, ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In ihrer Erstbefragung am 08.08.2015 gab sie an, sie sei schlepperunterstützt per Flugzeug, Bus und Zug am
  7. bis 25.07.2015 nach Österreich gereist. Reisedokument (organisiert von ihrem Vater) habe sie keines mehr, das habe ihr der Schlepper abgenommen.1.
  8. Am 07.08.2015 stellte Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Erstbefragung des BF am römisch 40 mit dem Vornamen "XXXX" benannt), angeblich Ehefrau des BF, ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In ihrer Erstbefragung am 08.08.2015 gab sie an, sie sei schlepperunterstützt per Flugzeug, Bus und Zug am
  9. bis 25.07.2015 nach Österreich gereist. Reisedokument (organisiert von ihrem Vater) habe sie keines mehr, das habe ihr der Schlepper abgenommen. Als Fluchtgrund gab die angebliche Ehefrau des BF denselben Grund an, der schon im Verfahren des BF - rechtskräftig - als unglaubhaft beurteilt worden war. Während eines Cricketspiels hätte ihr Mann einen Streit mit einem anderen Mann gehabt und ihn geschlagen, sodass dieser schwer verletzt gewesen sei. Die Eltern dieses Mannes hätten zuhause ihren Mann gesucht und auch sie selbst bedroht und geschlagen, weil sie nicht hätte sagen können, wo er sich aufhalte. Sie habe mit ihrem Vater und mit dem BF gesprochen, und diese hätten entschieden, dass es besser sei, das Land zu verlassen. Ihr Vater hätte danach die Flucht organisiert. 1.
  10. Mit ausgefülltem Formularvordruck des BFA vom 03.09.2015, beim BFA eingelangt am selben Tag, unterfertigt vom BF, stellte dieser einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens"

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Im Formular angekreuzt war:1.9. Mit ausgefülltem Formularvordruck des BFA vom 03.09.2015, beim BFA eingelangt am selben Tag, unterfertigt vom BF, stellte dieser einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Im Formular angekreuzt war: "wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt". Der BF gab seine Sozialversicherungsnummer an und schloss als Beilagen das rechtskräftige, oben angeführte ihn betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012 sowie eine Rechnung (

  1. Rate) über 200 Euro für die Teilnahme an einem Deutsch- bzw. Integrationskurs vom 09.07.2015 sowie eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien vom 25.08.2015 an, derzufolge der BF von 01.01.2012 bis laufend kranken- und pensionsversichert (nach dem GSVG) und von 11.11.2011 bis laufend unfallversichert (nach dem ASVG) sei. Unter der Rubrik "Angaben zur Integration" ist im Antrag handschriftlich vermerkt: "Stellungnahme und Urkundenvorlage folgt". Mit Schreiben vom 07.09.2015 teilte der nunmehrige anwältliche Vertreter des BF mit, dass er in diesem Verfahren bevollmächtigt worden sei. 1.
  2. Das BFA teilte dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14.09.2015 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8

§ 55Abs. 1 Asyl

G abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.1.10. Das BFA teilte dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14.09.2015 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8,

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass der BF am 19.09.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte und sich nach seiner rechtskräftigen negativen Entscheidung und Ausweisung seit 28.12.2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF hätte keine Begründung (für seinen Antrag), keine Identitätsdokumente, keine Deutsch[prüfungs]zertifikate vor- und keine Gründe dargelegt, warum ein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben [in Österreich] betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG bestehen sollte. Er hätte seinen Antrag mit der langen Aufenthaltsdauer von 13 Jahren in Österreich begründet.Der BF hätte keine Begründung (für seinen Antrag), keine Identitätsdokumente, keine Deutsch[prüfungs]zertifikate vor- und keine Gründe dargelegt, warum ein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben [in Österreich] betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG bestehen sollte. Er hätte seinen Antrag mit der langen Aufenthaltsdauer von 13 Jahren in Österreich begründet. Bezüglich der Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF Länderberichte zu Indien (die offenbar einen Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 25.08.2014 darstellen) übermittelt. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und in Beantwortung mehrerer aufgelisteter Fragen, um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, ergänzende Angaben zu machen bzw. Belege vorzulegen. 1.

  1. Mit Schreiben seines Vertreters vom 01.10.2015 nahm der BF dazu Stellung und führte unter anderem im Wesentlichen aus, dass es unrichtig sei, dass der BF sich seit 13 Jahren in Österreich aufhalte. Außerdem habe er bereits Unterlagen vorgelegt, welche jedoch nicht berücksichtigt worden seien, und auf seine nachfolgende Stellungnahme verwiesen. Er verweise weiters auf die "Ermittlungspflicht der ha Behörde". Der BF halte sich seit September 2011 durchgehend in Österreich auf und habe aufgrund der verfolgungsrelevanten Vorfälle in seinem Heimatland Indien in Österreich Asyl beantragt. Die Asylgründe lägen nach wie vor vor, sodass dem BF bei Rückkehr in seinem Heimatland neuerlich Verfolgungshandlungen drohten. Deshalb habe zwischenzeitig auch die Ehefrau des BF flüchten müssen und ebenfalls in Österreich Asyl beantragt. Sie lebe mit dem BF gemeinsam an einer angegebenen Adresse in 1160 Wien. Beide seien aufrecht krankenversichert. Vor seiner Einreise nach Österreich habe der BF gemeinsam mit seiner Familie in XXXX, Indien, gewohnt, zwölf Jahre Schule/College besucht und anschließend als Landwirt gearbeitet.Vor seiner Einreise nach Österreich habe der BF gemeinsam mit seiner Familie in römisch 40 , Indien, gewohnt, zwölf Jahre Schule/College besucht und anschließend als Landwirt gearbeitet. Der BF arbeite in Österreich als selbständiger Zeitungszusteller für die Mediaprint und verdiene monatlich durchschnittlich netto 1.500 Euro, er besitze einen Gewerbeschein für "Güterbeförderung mit Kraftahrzeugen" und einen österreichischen Führerschein. Er spreche nach seinem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich Deutsch und besuche derzeit einen Sprachkurs A
  2. Aufgrund seiner sozialen, beruflichen und sprachlichen Integration sowie seiner familiären Bindung zu seiner ebenfalls in Österreich lebenden Ehefrau sei eine Rückkehrentscheidung "jedenfalls" unzulässig. Zu den übermittelten Länderinformationen zu Indien gab der BF an, sie stünden in keinem Zusammenhang mit seiner konkreten asylrelevanten Situation bzw. jener seiner Ehefrau. Er verweise auf seine im Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe. Der BF sei strafrechtlich unbescholten. Beigelegt waren diesem Schreiben in Kopie: Meldezettel bezüglich BF und seine Ehefrau, Mietvertrag, Asylkarte seiner Ehefrau, E-Card des BF, Versicherungsbestätigung, Auszug aus dem Gewerberegister samt Standortverlegung, österreichischer Führerschein des BF, Honorarnoten Jänner bis Mai 2015 sowie Geburtsurkunde des BF. 1.
  3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.10.2015 wurde der BF darauf hingewiesen, dass dieser, sollte eine Änderung des Sachverhaltes im erledigten Asylverfahren eingetreten sein, einen Asylantrag stellen sollte. Weiters liege kein Identitätsdokument des BF vor. Die diesbezüglichen, mittels Fax vom 01.10.2015 übermittelten Dokumente seien nicht leserlich, sodass sein Antrag zurückgewiesen werden müsste. Er werde aufgefordert, dem BFA binnen einer Frist von zwei Wochen eine übersetzte Geburtsurkunde und einen Reisepass vorzulegen. 1.
  4. Mit Schreiben seines Vertreters vom 27.10.2015 kam der BF dieser Aufforderung nicht nach, sondern legte (Zitat:) "neuerlich - aufgrund der Unleserlichkeit des per Telefax übermittelten Unterlagen" die schon zuletzt am 01.10.2015 übermittelten Unterlagen noch einmal vor. 1.
  5. Auf eine Anfrage des Verkehrsamtes teilte das BFA mit E-Mail vom 03.11.2015 bezüglich Dokumente beim Führerscheinantrag mit, dass das Asylverfahren des BF am 28.12.2012 "in zweiter Instanz" rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Dem Verwaltungsakt liegen eine indische Geburtsurkunde und ein indischer Führerschein, jeweils in englischer Sprache, in Kopie ein, die der BF offenbar beim Verkehrsamt vorgelegt hatte. 1.
  6. Mit Schreiben vom 05.11.2015 an seine Direktion ersuchte das BFA, Regionaldirektion Wien, das Ersuchen auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei den indischen (Vertretungs-) Behörden in Erinnerung zu rufen, und schloss die in Punkt 1.
  7. oben angeführten Dokumente in Kopie an. 1.
  8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ das BFA den angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch (Schreibfehler im Original): "I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.09.2015 wird

§ 55Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen."I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.09.2015 wird

Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. II. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Indien zulässig ist.römisch zwei.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist. III.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch drei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." In der Bescheidbegründung machte das BFA folgende Ausführungen zum Verfahrensgang: "Sie stellten am 19.09.2011 einen Asylantrag in Österreich. Dieser wurde negativ entschieden und eine Ausweisung am 28.12.2012 rechtkräftig. Sie hielten sich somit ab diesen Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und waren somit auch in Kenntnis, dass Sie Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen werden dürfen. Am 03.08.2015 wurden [Sie] zur Botschaft der Republik Indien in Wien geladen, woraufhin Sie unentschuldigt nicht erschienen. Am 08.08.2015 stellte Ihre Ehefrau einen Asylantrag in Österreich. Sie stellten am 03.09.2015 einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG, wobei Sie dafür die Voraussetzungen (Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder Ausübung einer erlaubte Erwerbstätigkeit) gar nicht erfüllen. Bei Ihnen ist nur ein Antrag gem. § 55 Abs. 2 AsylG möglich und wird dementsprechend behandelt. Ihrem Antrag legten Sie eine Versicherungsbestätigung und eine Deutschkursrechnung bei. Am 14.09.2015 wurde Ihnen über Ihren rechtlichen Vertreter eine Verständigung zur Beweisaufnahme übermittelt. In der vorgelegten Stellungnahme können Sie keine Begründung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG anführen. Stattdessen beziehen Sie sich auf die bereits negativ entschiedenen Asylgründe. Im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 wurde Ihnen mitgeteilt, dass wenn neue Asylgründe vorliegen würden, Sie einen Asylantrag stellen müssen. Ihrer Stellungnahme legten Sie einen Mietvertrag für Ihre Wohnung, eine Geburtsurkunde, diverse Honorarnoten und einen Gewerberegisterauszug bei."Sie stellten am 03.09.2015 einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, wobei Sie dafür die Voraussetzungen (Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder Ausübung einer erlaubte Erwerbstätigkeit) gar nicht erfüllen. Bei Ihnen ist nur ein Antrag gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG möglich und wird dementsprechend behandelt. Ihrem Antrag legten Sie eine Versicherungsbestätigung und eine Deutschkursrechnung bei. Am 14.09.2015 wurde Ihnen über Ihren rechtlichen Vertreter eine Verständigung zur Beweisaufnahme übermittelt. In der vorgelegten Stellungnahme können Sie keine Begründung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG anführen. Stattdessen beziehen Sie sich auf die bereits negativ entschiedenen Asylgründe. Im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 wurde Ihnen mitgeteilt, dass wenn neue Asylgründe vorliegen würden, Sie einen Asylantrag stellen müssen. Ihrer Stellungnahme legten Sie einen Mietvertrag für Ihre Wohnung, eine Geburtsurkunde, diverse Honorarnoten und einen Gewerberegisterauszug bei." Folgende Feststellungen wurden getroffen: "Zu Ihrer Person: Sie sind kein österreichischer Staatsbürger. Sie sind Staatsbürger von Indien. Sie führen den oben angeführten Namen und Geburtsdatum. Ihre Identität steht nicht fest, da Sie kein Reisedokument vorlegen konnten, um Ihre Angaben zu Ihrer Person auch zu bestätigen. Sie sind lt. Ihren Angaben verheiratet und haben keine Sorgepflichten. Sie geben an einer Beschäftigung als selbstständiger Zusteller nachzugehen, konnten dies jedoch nicht belegen, da Sie nur selbstgeschrieben Honorarnoten vorlegten und keinen Einkommensnachweis. Sie sprechen die Sprache Punjabi [Anmerkung: richtig Hindi bzw. Telugu]. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie sind aufrecht gemeldet im Bundesgebiet. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich befindet sich seit dem 08.08.2015 Ihre Ehefrau, welche einen Asylantrag gestellt hat. In Indien leben Ihre Eltern und eine Schwester." Weiters folgten aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF. In der rechtlichen Beurteilung wurde (auszugsweise) ausgeführt: "Für Ihre Person bedeutet das: [...] Ihre Familienangehörigen leben in Indien und Sie haben in Österreich keine Angehörigen. Sie legten keine Heiratsurkunde vor. Am 08.08.2015 reiste Ihre Frau nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher momentan noch laufend ist. Sie leben somit erst seit kurzem wieder mit Ihrer Frau zusammen. Es war Ihnen in den letzten Jahren auch möglich, Ihr Familienleben mit Ihrer Frau fortzuführen, obwohl Sie in Österreich und Ihre Frau in Indien waren. Sie befinden sich seit vier Jahren in Österreich, davon seit drei Jahren illegal. [...] Somit konnte kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden. [...] Sie reisten 2011 nach Österreich ein und stellten am 19.09.2011 einen Asylantrag. Am 28.12.2012 wurde dieses rechtskräftig negativ entschieden und es wurde eine Ausweisung nach Indien erlassen. Ihr darauffolgender Aufenthalt war somit unrechtmäßig. Seit diesem Zeitpunkt dürfen Sie auch keiner Beschäftigung mehr nachgehen, da Sie kein Aufenthaltsrecht besitzen und auch nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind. Ihre angeführte Erwerbstätigkeit ist somit illegal. Somit halten Sie sich überwiegend unrechtmäßig in Österreich auf und wissen seit 2012, dass Sie Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfen. Dennoch reisten Sie nicht aus, sondern wirkten auch am Verfahren nicht mit, indem Sie der Ladung vom 03.08.2015 nicht nachgekommen sind. Sie geben an aufgrund Ihres österreichischen Führerschein und Ihrer Tätigkeit als Zusteller integriert zu sein. Nur der Erwerb eines Führerscheins kann nicht als Integration gewertet werden und zu Ihrer Tätigkeit als Zusteller legten Sie nur Honorarnoten vor, welche nicht Aussagekräftig sind über Ihr tatsächliches Einkommen. Außerdem befinden Sie sich illegal in Österreich und sind somit nicht berechtigt einer Beschäftigung nachzugehen. Sie haben keinerlei Maßnahmen zur Integration gesetzt und haben erst heuer im Juli, nach vier Jahren Aufenthalt, einen Deutschkurs begonnen. [...] Sie befinden sich erst seit vier Jahren in Österreich und wissen seit drei Jahren wiederum, dass Sie Österreich zu verlassen haben. [...] Es besteht hieraus kein ununterbrochener Aufenthalt über viele Jahre in Österreich und es liegt auch keine Entfremdung im Herkunftsland nach dieser Zeitspanne vor. -Strichaufzählung persönliche Beziehungen zu Personen außerhalb der Kernfamilie (Verwandte/Freunde); Es liegen keinerlei derartige Beziehungen vor, bzw. wäre es Ihnen auch möglich diese Beziehungen von Ihrem Heimatland aus zu pflegen. -Strichaufzählung berufliche Bindungen/wirtschaftliche Beziehungen; Da Sie illegal aufhältig sind, ist es Ihnen nicht gestattet einer Beschäftigung nachzugehen und somit sind keine vorhanden. -Strichaufzählung Schulbildung/berufliche Fortbildung usw. Sie meldeten sich im Juli 2015 zu einem Deutschkurs an. Wie bereits oben erläutert stellt dies keine relevante Bindung dar. Es besteht kein schützenswertes Privatleben. [...] Ihr Asylverfahren dauerte bis zur zweiten Instanz 15 Monate und somit liegen keine der Behörde zurechenbaren überlangen Verzögerungen vor. Ihr nunmehriger dreijähriger illegaler Aufenthalt liegt in Ihrem Verschulden, da Sie nicht ausgereist sind und auch nicht am Verfahren mitwirken. Im Asylverfahren legten Sie keine Dokumente vor und erschienen auch nicht zu einem Botschaftstermin. Es wurde bereits festgestellt, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind.Es wurde bereits festgestellt, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind. Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und Ihr Asylantrag wurde negativ entschieden und in weiterer Folge wurde die Ausweisung erlassen. Sie sind in Indien aufgewachsen und haben somit den überwiegenden Teil Ihres Lebens dort verbracht und es ist daher auch anzunehmen, dass Sie dort noch soziale Kontakte besitzen und somit eine Rückkehr und einer neuerlichen Eingliederung in die dortige Gesellschaft möglich ist. Sie führten in Ihrer Stellungnahme keinerlei neue Gründe an, die einer Rückkehr nach Indien entgegen zu halten wären. Ihre angeführten Gründe wurden allesamt schon in den bisherigen Asylverfahren behandelt und als nicht-Glaubwürdig bzw. als Falsch erachtet. Sie haben darüber hinaus familiäre Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsland in Form Ihrer Eltern und Ihrer Schwester. Bezugnehmend auf diverse Kontakte in Österreich ist nochmals anzuführen, dass es Ihnen nach einer Ausreise weiterhin möglich [wäre,] auf diversen Wegen wie zum Beispiel elektronischen, brieflichen oder auch telefonisch weiterhin Kontakt zu Ihnen zu pflegen. Auch ist es möglich, dass Sie nach Konsumierung der Rückkehrentscheidung unter Einhaltung der Rechtsvorschriften sich um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Auch die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und somit der Legalisierung eines Aufenthaltes wäre dann Ihrerseits anzudenken. [...] Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG kam daher nicht in Betracht.

§ 10Abs. 3 Asyl

G sowie gem. § 52 Abs. 3 FPG ist, wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55-57 abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sowie gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist, wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 -, 57, abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. § 10 Abs. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. [...] Ihre Asylgründe wurden einerseits durch das Bundesasylamt und des Weiteren durch den Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig erachtet und so wurden Ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen. Auch Ihre Ausweisung nach Indien wurde dabei erlassen. Sie führten in Ihren Stellungnahmen keinerlei Gründe an, die einer neuerlichen Prüfung bezüglich der unzulässig der Rückkehrentscheidung geführt hätten. Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich. Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.Gem. Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen. Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Indien zulässig ist."Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Indien zulässig ist." Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.17. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines gewillkürten anwältlichen Vertreters vom 30.11.2015, am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 03.09.2015 statt[ge]geben werde und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung

§ 4336FPG 2005 idg

F ivm § 52 Abs. 9 FPG 2005 unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung der belangten Behörde zurückzuverweisen sowie der belangten Behörde einen Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß aufzuerlegen.Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 03.09.2015 statt[ge]geben werde und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung

Paragraph 4336, FPG 2005 idgF ivm Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung der belangten Behörde zurückzuverweisen sowie der belangten Behörde einen Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß aufzuerlegen. In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass das BFA unzutreffend ausgeführt habe, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei am 07.11.2011 im Luftweg aus Hyderabad mit einem österreichischen Schengenvisum in das Bundesgebiet eingereist. Der angefochtene Bescheid sei aktenwidrig und somit "unrichtig". Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung seien nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das BFA habe sich mit der konkreten Situation des BF für den Fall der "gedachten" Rückkehr in sein Heimatland überhaupt nicht auseinandergesetzt. Den Länderfeststellungen liege kein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren zu den konkreten, "beschwerdeführerbezogenen" Umständen in seinem Herkunftsland zugrunde. Der BF behauptete weiters, er halte sich nunmehr rund "7 1/2 Jahre" im Bundesgebiet auf und habe zahlreiche Maßnahmen zur Integration gesetzt und nachgewiesen. Ihm sei aufgrund seiner sozialen, beruflichen und sprachlichen Integration sowie seiner familiären Bindung zuh seiner im Bundesgebiet befindlichen Ehefrau eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G zu erteilen.Ihm sei aufgrund seiner sozialen, beruflichen und sprachlichen Integration sowie seiner familiären Bindung zuh seiner im Bundesgebiet befindlichen Ehefrau eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. 1.

  1. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.12.2015 beim BVwG ein.
  2. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes, beinhaltend die Aktenbestandteile bezüglich des rechtskräftig negativ erledigten Asylverfahrens des BF im Jahr 2012 sowie die Bemühungen, eine Abschiebung des BF zu bewerkstelligen (etwa die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.12.2013), die Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes am 09.05.2013 und 24.01.2014, den gegenständlichen Antrag vom 03.09.2015, die Verfahrensanordnungen vom 14.
  3. und 09.10.2015 und die darauffolgenden Stellungnahmen des Vertreters des BF, den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 12.11.2015 sowie die Beschwerde vom 30.09.2015 * Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes (bezüglich des rechtskräftig negativ erledigten Asylverfahrens des BF) und des BVwG * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 104 bis 109, Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation).
  4. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt
  5. erwähnten Beweismittel. 3.
  6. Zur Person des BF: 3.1.
  7. Der BF führt den Namen XXXX geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und ist nach eigenen Angaben verheiratet (eine Heiratsurkunde hat der BF nicht vorgelegt).3.1.
  8. Der BF führt den Namen römisch 40 geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und ist nach eigenen Angaben verheiratet (eine Heiratsurkunde hat der BF nicht vorgelegt). Seine angegebene Ehefrau XXXX, geboren am XXXX, stellte am 07.08.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei sie denselben Fluchtgrund angab, der schon im Verfahren des BF - rechtskräftig - als unglaubhaft beurteilt worden war.Seine angegebene Ehefrau römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 07.08.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei sie denselben Fluchtgrund angab, der schon im Verfahren des BF - rechtskräftig - als unglaubhaft beurteilt worden war. Der BF hat sonst keine weiteren hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren bzw. illegalen aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.Der BF hat sonst keine weiteren hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren bzw. illegalen aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. 3.1.
  9. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich (von September 2011 Dezember 2012). Von 28.12.2012 bis laufend hält sich der BF illegal im Bundesgebiet auf. Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten. Er hat Deutschkenntnisse sowie den Besuch eines Sprachkurses A2 angegeben, aber nicht belegt. Er geht nach seinen Angaben einer Erwerbstätigkeit als selbständiger Zeitungszusteller für die Mediaprint nach und besitzt einen Gewerbeschein für "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen". Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen - mit Ausnahme wiederholt geführter Strafverfahren aus fremdenrechtlichen Gründen - ist nicht bekannt. Der BF ist nach seinen Angaben legal in das Bundesgebiet eingereist, hat dies jedoch nicht bewiesen oder belegt. Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor. 3.
  10. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 3.2.
  11. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt
  12. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF. Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet. 3.2.
  13. Zur allgemeinen Lage in Indien (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 25.08.2014): Überblick über die politische Lage: Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien

(1947)den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013) Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit sechs anderen Parteien sowie fünf Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10%) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013) Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen: Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4) Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012) Ratifikation von Menschenrechtsabkommen: Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte: * Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Beitritt 1979) * Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Beitritt 1979) * Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Beitritt 1969) * Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Beitritt 1993; der Beitritt zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie erfolgte 2005) * Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Beitritt 1993) * Übereinkommen für die Rechte Behinderter (Ratifikation 2007). Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 23) Justiz: Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 21,) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 11) Sicherheitsbehörden: Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt. Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen). (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8) Grundversorgung: Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 28) Medizinische Versorgung: Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 28) Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh. Die Hauptanliegen der "NRHM" sind: * Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate * Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger * Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten * Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener Demographie * Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch AYUSH (Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem in Indien). Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen. Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt. Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und drei Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, S. 5 ff) Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr: Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25) Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013) In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle. (Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014) Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013) Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35) Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 22) Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. (Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013) Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 28) 4. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des BVwG. 4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Rückkehrentscheidung: 4.1.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren, aus der dem BFA in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde des BF (in englischer Sprache) sowie aus dem dem Verkehrsamt vorgelegten indischen Führerschein des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, zu seiner Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Hindi und Telugu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. 4.1.2. Der vom BFA festgestellte Sachverhalt beruht auf einem ordnungsgemäßen Verfahren, in dem die Eingaben des BF berücksichtigt und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens und zur Nachbringung von Unterlagen gewährt wurde. Was die persönliche Glaubwürdigkeit des BF betrifft, so ist dabei vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zum Verfahrensgegenstand die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten

§ 18Abs. 2 Asyl

G und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Was die persönliche Glaubwürdigkeit des BF betrifft, so ist dabei vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zum Verfahrensgegenstand die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten

Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht war die persönliche Glaubwürdigkeit des BF angesichts des Umstandes, dass er sich seit mehreren Jahren illegal im Bundesgebiet aufhält, ohne am Verfahren etwa bezüglich der Erlangung seines Heimreisezertifikates hinreichend mitgewirkt zu haben (siehe den von ihm nunmehr dem Verkehrsamt vorgelegten indischen Führerschein und die im Verfahren nunmehr vorgelegte Geburtsurkunde, die er im Asylverfahren bisher nicht vorgelegt hatte, sowie auch sein Nichtwirken an seiner Identitätsfeststellung etwa durch Nichtbefolgen seiner Ladung vor die indische Vertretungsbehörde in Wien am 11.08.2015), stark beeinträchtigt. Der BF versucht offenbar, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für seine Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen. Sein Antrag auf internationalen Schutz ist vor mehr als drei Jahren rechtskräftig abgewiesen worden. 4.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat. Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten, sondern lediglich moniert, dass diese auf sein Vorbringen (gemeint wohl sein Vorbringen im - rechtskräftig negativ erledigten - Asylverfahren) nicht Bezug genommen hätten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 5.
  3. Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 15Asyl

G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

§ 18Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 5.

  1. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  2. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 30.11.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 10.12.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  3. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich kleinere Verfahrensmängel (wie etwa zahlreiche Schreibfehler in den Texten der Erstbehörde - Grammatik, Orthografie - , die die leichte Lesbarkeit der Texte beeinträchtigten, Irrtümer bezüglich Sprache und Aufenthaltszeit des BF in Österreich sowie unzutreffende Ausführungen betreffend die Rechtmäßigkeit der - unselbständigen - Erwerbstätigkeiten des BF) aufgefallen sind. Im Ergebnis hat das BFA jedoch ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt und die Ermittlungsergebnisse zutreffend beurteilt. Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Anbringen darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Es wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Anbringen darzulegen und gegebenenfalls zu ergänzen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Es wurde den in Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Dem BF wurde durch die Verfahrensanordnungen vom 14.
  4. und 09.10.2015, mit denen er vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Nachbringung von Unterlagen aufgefordert wurde - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Er hat insbesondere lediglich auf die von ihm in seinem Asylverfahren dargelegte - und bereits rechtskräftig negativ erledigte - Gefahrensituation in Indien hingewiesen und keinerlei neuen Sachverhalt vorgebracht, der es erforderlich gemacht hätte, darauf näher einzugehen. 5.2.
  5. Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpfte sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens des BF, ohne hinreichende Argumente gegen die im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründe für eine Abweisung des Antrages und für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzubringen. Das BFA hat ein in den wesentlichen Punkten ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat er den Versuch unternommen, die aufgezeigten, einer positiven Erledigung entgegenstehenden Umstände zu klären. In der Beschwerde wird zwar aufgezeigt, dass das BFA unzutreffend angeführt habe, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, dann aber demgegenüber seinerseits unzutreffend behauptet, der BF halte sich nunmehr rund "7 1/2 Jahre" im Bundesgebiet auf und habe zahlreiche Maßnahmen zur Integration gesetzt und nachgewiesen. Der Verweis auf die angeblich nach wie vor bestehenden Fluchtgründe des BF (sowie seiner Ehefrau) geht angesichts der rechtskräftig negativen Asylentscheidung gegenüber dem BF, in der diese Fluchtgründe für nicht glaubhaft gemacht erachtet worden waren, ins Leere, ebenso wie - mangels gesetzlicher Grundlage - der beantragte Kostenersatz. In der Beschwerde brachte der BF keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wäre.In der Beschwerde brachte der BF keinen neuen Aspekt in das Verfahren ein, der erheblich (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) wäre. 5.2.
  6. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G und zur Rückkehrentscheidung:5.2.4. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG und zur Rückkehrentscheidung: 5.2.4.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G:5.2.4.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG:

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Im vorliegenden Fall hat der BF angegeben, dass sich seine Ehefrau seit 07.08.2015 ebenfalls in Österreich aufhalte und hier einen Antrag auf internationalen Schutz (mit denselben Fluchtgründen, die bei ihm seinerzeit rechtskräftig für unglaubhaft beurteilt worden waren) gestellt habe. Seine anderen Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) befinden sich nach wie vor zu Hause in Indien. Eine Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF dar, zumal er auch in den letzten Jahren getrennt von seiner Ehefrau gelebt hat, durchaus aber in seinen Herkunftsstaat zurückkehren hätte können.Eine Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF dar, zumal er auch in den letzten Jahren getrennt von seiner Ehefrau gelebt hat, durchaus aber in seinen Herkunftsstaat zurückkehren hätte können. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF - zumal während mehrjährigem illegalen Aufenthalt - ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist, wenngleich er Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG nicht gegeben. 5.2.4.2. Zur Rückkehrentscheidung. § 10 AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Abs. 3 lautet:Paragraph 10, AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Absatz 3, lautet: § 10.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10,

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Zudem ist der BF seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Dezember 2012 illegal in Österreich aufhältig.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Zudem ist der BF seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Dezember 2012 illegal in Österreich aufhältig. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung (betreffend die Person des BF, den Antragsinhalt sowie das Herkunftsland) keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung (betreffend die Person des BF, den Antragsinhalt sowie das Herkunftsland) keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Indien wieder Fuß zu fassen.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF nicht zu erteilen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF nicht zu erteilen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG gesprochen werden könnte. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§§ 10Abs. 3, 55 Asyl

G sowie §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 sowie 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraphen 10, Absatz 3, 55, AsylG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und 9 sowie 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen. 5.2.5.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5.2.5.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Art. 47Abs.

1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides jedenfalls unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch eine Prüfung des Antrages des BF und Einräumung von wiederholten Gelegenheiten zur Abgabe von Stellungnahmen sowie zur Nachbringung allfälliger Unterlagen nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines im Wesentlichen ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den begründenden Überlegungen des BFA fand in der Beschwerde nicht statt. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Er hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht glaubhaft gemacht.Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Er hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht glaubhaft gemacht. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

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