und 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz in der jeweils geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 55 und 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz in der jeweils geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
G ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.);
G erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.);
G wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Erstbefragung, Einvernahme des BF, worin der BF sein Fluchtvorbringen etwas näher ausführte) wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.09.2011, Zahl 11 10.830-BAT, den Asylantrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.);
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.);
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat gerate der BF in keine existenzgefährdende Situation. 1.3. Die dagegen vom BF eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2012, Zahl C16 4221.737-1/2011/8E,
G, rechtskräftig am 28.12.2012, als unbegründet ab.1.3. Die dagegen vom BF eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.12.2012, Zahl C16 4221.737-1/2011/8E,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 AsylG, rechtskräftig am 28.12.2012, als unbegründet ab. Ein Höchstgericht des öffentlichen Rechts wurde gegen diese Entscheidung nicht angerufen. Der BF hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
G. Im Formular angekreuzt war:1.9. Mit ausgefülltem Formularvordruck des BFA vom 03.09.2015, beim BFA eingelangt am selben Tag, unterfertigt vom BF, stellte dieser einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Im Formular angekreuzt war: "wenn Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt". Der BF gab seine Sozialversicherungsnummer an und schloss als Beilagen das rechtskräftige, oben angeführte ihn betreffende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012 sowie eine Rechnung (
G abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.1.10. Das BFA teilte dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14.09.2015 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8,
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass der BF am 19.09.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte und sich nach seiner rechtskräftigen negativen Entscheidung und Ausweisung seit 28.12.2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF hätte keine Begründung (für seinen Antrag), keine Identitätsdokumente, keine Deutsch[prüfungs]zertifikate vor- und keine Gründe dargelegt, warum ein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben [in Österreich] betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG bestehen sollte. Er hätte seinen Antrag mit der langen Aufenthaltsdauer von 13 Jahren in Österreich begründet.Der BF hätte keine Begründung (für seinen Antrag), keine Identitätsdokumente, keine Deutsch[prüfungs]zertifikate vor- und keine Gründe dargelegt, warum ein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben [in Österreich] betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG bestehen sollte. Er hätte seinen Antrag mit der langen Aufenthaltsdauer von 13 Jahren in Österreich begründet. Bezüglich der Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF Länderberichte zu Indien (die offenbar einen Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 25.08.2014 darstellen) übermittelt. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und in Beantwortung mehrerer aufgelisteter Fragen, um den Sachverhalt im Lichte seiner persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, ergänzende Angaben zu machen bzw. Belege vorzulegen. 1.
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen."I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 03.09.2015 wird
Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. II. Es wird
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist. III.
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch drei.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." In der Bescheidbegründung machte das BFA folgende Ausführungen zum Verfahrensgang: "Sie stellten am 19.09.2011 einen Asylantrag in Österreich. Dieser wurde negativ entschieden und eine Ausweisung am 28.12.2012 rechtkräftig. Sie hielten sich somit ab diesen Zeitpunkt nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und waren somit auch in Kenntnis, dass Sie Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen werden dürfen. Am 03.08.2015 wurden [Sie] zur Botschaft der Republik Indien in Wien geladen, woraufhin Sie unentschuldigt nicht erschienen. Am 08.08.2015 stellte Ihre Ehefrau einen Asylantrag in Österreich. Sie stellten am 03.09.2015 einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG, wobei Sie dafür die Voraussetzungen (Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder Ausübung einer erlaubte Erwerbstätigkeit) gar nicht erfüllen. Bei Ihnen ist nur ein Antrag gem. § 55 Abs. 2 AsylG möglich und wird dementsprechend behandelt. Ihrem Antrag legten Sie eine Versicherungsbestätigung und eine Deutschkursrechnung bei. Am 14.09.2015 wurde Ihnen über Ihren rechtlichen Vertreter eine Verständigung zur Beweisaufnahme übermittelt. In der vorgelegten Stellungnahme können Sie keine Begründung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG anführen. Stattdessen beziehen Sie sich auf die bereits negativ entschiedenen Asylgründe. Im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 wurde Ihnen mitgeteilt, dass wenn neue Asylgründe vorliegen würden, Sie einen Asylantrag stellen müssen. Ihrer Stellungnahme legten Sie einen Mietvertrag für Ihre Wohnung, eine Geburtsurkunde, diverse Honorarnoten und einen Gewerberegisterauszug bei."Sie stellten am 03.09.2015 einen Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, wobei Sie dafür die Voraussetzungen (Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder Ausübung einer erlaubte Erwerbstätigkeit) gar nicht erfüllen. Bei Ihnen ist nur ein Antrag gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG möglich und wird dementsprechend behandelt. Ihrem Antrag legten Sie eine Versicherungsbestätigung und eine Deutschkursrechnung bei. Am 14.09.2015 wurde Ihnen über Ihren rechtlichen Vertreter eine Verständigung zur Beweisaufnahme übermittelt. In der vorgelegten Stellungnahme können Sie keine Begründung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG anführen. Stattdessen beziehen Sie sich auf die bereits negativ entschiedenen Asylgründe. Im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 09.10.2015 wurde Ihnen mitgeteilt, dass wenn neue Asylgründe vorliegen würden, Sie einen Asylantrag stellen müssen. Ihrer Stellungnahme legten Sie einen Mietvertrag für Ihre Wohnung, eine Geburtsurkunde, diverse Honorarnoten und einen Gewerberegisterauszug bei." Folgende Feststellungen wurden getroffen: "Zu Ihrer Person: Sie sind kein österreichischer Staatsbürger. Sie sind Staatsbürger von Indien. Sie führen den oben angeführten Namen und Geburtsdatum. Ihre Identität steht nicht fest, da Sie kein Reisedokument vorlegen konnten, um Ihre Angaben zu Ihrer Person auch zu bestätigen. Sie sind lt. Ihren Angaben verheiratet und haben keine Sorgepflichten. Sie geben an einer Beschäftigung als selbstständiger Zusteller nachzugehen, konnten dies jedoch nicht belegen, da Sie nur selbstgeschrieben Honorarnoten vorlegten und keinen Einkommensnachweis. Sie sprechen die Sprache Punjabi [Anmerkung: richtig Hindi bzw. Telugu]. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie sind aufrecht gemeldet im Bundesgebiet. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich befindet sich seit dem 08.08.2015 Ihre Ehefrau, welche einen Asylantrag gestellt hat. In Indien leben Ihre Eltern und eine Schwester." Weiters folgten aktuelle Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF. In der rechtlichen Beurteilung wurde (auszugsweise) ausgeführt: "Für Ihre Person bedeutet das: [...] Ihre Familienangehörigen leben in Indien und Sie haben in Österreich keine Angehörigen. Sie legten keine Heiratsurkunde vor. Am 08.08.2015 reiste Ihre Frau nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher momentan noch laufend ist. Sie leben somit erst seit kurzem wieder mit Ihrer Frau zusammen. Es war Ihnen in den letzten Jahren auch möglich, Ihr Familienleben mit Ihrer Frau fortzuführen, obwohl Sie in Österreich und Ihre Frau in Indien waren. Sie befinden sich seit vier Jahren in Österreich, davon seit drei Jahren illegal. [...] Somit konnte kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden. [...] Sie reisten 2011 nach Österreich ein und stellten am 19.09.2011 einen Asylantrag. Am 28.12.2012 wurde dieses rechtskräftig negativ entschieden und es wurde eine Ausweisung nach Indien erlassen. Ihr darauffolgender Aufenthalt war somit unrechtmäßig. Seit diesem Zeitpunkt dürfen Sie auch keiner Beschäftigung mehr nachgehen, da Sie kein Aufenthaltsrecht besitzen und auch nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind. Ihre angeführte Erwerbstätigkeit ist somit illegal. Somit halten Sie sich überwiegend unrechtmäßig in Österreich auf und wissen seit 2012, dass Sie Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfen. Dennoch reisten Sie nicht aus, sondern wirkten auch am Verfahren nicht mit, indem Sie der Ladung vom 03.08.2015 nicht nachgekommen sind. Sie geben an aufgrund Ihres österreichischen Führerschein und Ihrer Tätigkeit als Zusteller integriert zu sein. Nur der Erwerb eines Führerscheins kann nicht als Integration gewertet werden und zu Ihrer Tätigkeit als Zusteller legten Sie nur Honorarnoten vor, welche nicht Aussagekräftig sind über Ihr tatsächliches Einkommen. Außerdem befinden Sie sich illegal in Österreich und sind somit nicht berechtigt einer Beschäftigung nachzugehen. Sie haben keinerlei Maßnahmen zur Integration gesetzt und haben erst heuer im Juli, nach vier Jahren Aufenthalt, einen Deutschkurs begonnen. [...] Sie befinden sich erst seit vier Jahren in Österreich und wissen seit drei Jahren wiederum, dass Sie Österreich zu verlassen haben. [...] Es besteht hieraus kein ununterbrochener Aufenthalt über viele Jahre in Österreich und es liegt auch keine Entfremdung im Herkunftsland nach dieser Zeitspanne vor. -Strichaufzählung persönliche Beziehungen zu Personen außerhalb der Kernfamilie (Verwandte/Freunde); Es liegen keinerlei derartige Beziehungen vor, bzw. wäre es Ihnen auch möglich diese Beziehungen von Ihrem Heimatland aus zu pflegen. -Strichaufzählung berufliche Bindungen/wirtschaftliche Beziehungen; Da Sie illegal aufhältig sind, ist es Ihnen nicht gestattet einer Beschäftigung nachzugehen und somit sind keine vorhanden. -Strichaufzählung Schulbildung/berufliche Fortbildung usw. Sie meldeten sich im Juli 2015 zu einem Deutschkurs an. Wie bereits oben erläutert stellt dies keine relevante Bindung dar. Es besteht kein schützenswertes Privatleben. [...] Ihr Asylverfahren dauerte bis zur zweiten Instanz 15 Monate und somit liegen keine der Behörde zurechenbaren überlangen Verzögerungen vor. Ihr nunmehriger dreijähriger illegaler Aufenthalt liegt in Ihrem Verschulden, da Sie nicht ausgereist sind und auch nicht am Verfahren mitwirken. Im Asylverfahren legten Sie keine Dokumente vor und erschienen auch nicht zu einem Botschaftstermin. Es wurde bereits festgestellt, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind.Es wurde bereits festgestellt, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, sodass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind. Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und Ihr Asylantrag wurde negativ entschieden und in weiterer Folge wurde die Ausweisung erlassen. Sie sind in Indien aufgewachsen und haben somit den überwiegenden Teil Ihres Lebens dort verbracht und es ist daher auch anzunehmen, dass Sie dort noch soziale Kontakte besitzen und somit eine Rückkehr und einer neuerlichen Eingliederung in die dortige Gesellschaft möglich ist. Sie führten in Ihrer Stellungnahme keinerlei neue Gründe an, die einer Rückkehr nach Indien entgegen zu halten wären. Ihre angeführten Gründe wurden allesamt schon in den bisherigen Asylverfahren behandelt und als nicht-Glaubwürdig bzw. als Falsch erachtet. Sie haben darüber hinaus familiäre Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsland in Form Ihrer Eltern und Ihrer Schwester. Bezugnehmend auf diverse Kontakte in Österreich ist nochmals anzuführen, dass es Ihnen nach einer Ausreise weiterhin möglich [wäre,] auf diversen Wegen wie zum Beispiel elektronischen, brieflichen oder auch telefonisch weiterhin Kontakt zu Ihnen zu pflegen. Auch ist es möglich, dass Sie nach Konsumierung der Rückkehrentscheidung unter Einhaltung der Rechtsvorschriften sich um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Auch die Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und somit der Legalisierung eines Aufenthaltes wäre dann Ihrerseits anzudenken. [...] Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK ist gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG kam daher nicht in Betracht.
G sowie gem. § 52 Abs. 3 FPG ist, wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55-57 abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sowie gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist, wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 55 -, 57, abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. § 10 Abs. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, ist gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. [...] Ihre Asylgründe wurden einerseits durch das Bundesasylamt und des Weiteren durch den Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig erachtet und so wurden Ihre Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen. Auch Ihre Ausweisung nach Indien wurde dabei erlassen. Sie führten in Ihren Stellungnahmen keinerlei Gründe an, die einer neuerlichen Prüfung bezüglich der unzulässig der Rückkehrentscheidung geführt hätten. Gem. § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich. Gem. § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen.Gem. Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme wurde in Ihrem Fall nicht empfohlen. Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Indien zulässig ist."Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Indien zulässig ist." Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung
2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.17. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seines gewillkürten anwältlichen Vertreters vom 30.11.2015, am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 03.09.2015 statt[ge]geben werde und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung
F ivm § 52 Abs. 9 FPG 2005 unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung der belangten Behörde zurückzuverweisen sowie der belangten Behörde einen Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß aufzuerlegen.Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 03.09.2015 statt[ge]geben werde und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung sowie eine Abschiebung
Paragraph 4336, FPG 2005 idgF ivm Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung der belangten Behörde zurückzuverweisen sowie der belangten Behörde einen Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß aufzuerlegen. In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass das BFA unzutreffend ausgeführt habe, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei am 07.11.2011 im Luftweg aus Hyderabad mit einem österreichischen Schengenvisum in das Bundesgebiet eingereist. Der angefochtene Bescheid sei aktenwidrig und somit "unrichtig". Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung seien nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das BFA habe sich mit der konkreten Situation des BF für den Fall der "gedachten" Rückkehr in sein Heimatland überhaupt nicht auseinandergesetzt. Den Länderfeststellungen liege kein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren zu den konkreten, "beschwerdeführerbezogenen" Umständen in seinem Herkunftsland zugrunde. Der BF behauptete weiters, er halte sich nunmehr rund "7 1/2 Jahre" im Bundesgebiet auf und habe zahlreiche Maßnahmen zur Integration gesetzt und nachgewiesen. Ihm sei aufgrund seiner sozialen, beruflichen und sprachlichen Integration sowie seiner familiären Bindung zuh seiner im Bundesgebiet befindlichen Ehefrau eine Aufenthaltsberechtigung
G zu erteilen.Ihm sei aufgrund seiner sozialen, beruflichen und sprachlichen Integration sowie seiner familiären Bindung zuh seiner im Bundesgebiet befindlichen Ehefrau eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. 1.
G und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Was die persönliche Glaubwürdigkeit des BF betrifft, so ist dabei vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zum Verfahrensgegenstand die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten
Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht war die persönliche Glaubwürdigkeit des BF angesichts des Umstandes, dass er sich seit mehreren Jahren illegal im Bundesgebiet aufhält, ohne am Verfahren etwa bezüglich der Erlangung seines Heimreisezertifikates hinreichend mitgewirkt zu haben (siehe den von ihm nunmehr dem Verkehrsamt vorgelegten indischen Führerschein und die im Verfahren nunmehr vorgelegte Geburtsurkunde, die er im Asylverfahren bisher nicht vorgelegt hatte, sowie auch sein Nichtwirken an seiner Identitätsfeststellung etwa durch Nichtbefolgen seiner Ladung vor die indische Vertretungsbehörde in Wien am 11.08.2015), stark beeinträchtigt. Der BF versucht offenbar, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für seine Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen. Sein Antrag auf internationalen Schutz ist vor mehr als drei Jahren rechtskräftig abgewiesen worden. 4.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) bleiben unberührt.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 5.
G und zur Rückkehrentscheidung:5.2.4. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG und zur Rückkehrentscheidung: 5.2.4.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G:5.2.4.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG:
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Im vorliegenden Fall hat der BF angegeben, dass sich seine Ehefrau seit 07.08.2015 ebenfalls in Österreich aufhalte und hier einen Antrag auf internationalen Schutz (mit denselben Fluchtgründen, die bei ihm seinerzeit rechtskräftig für unglaubhaft beurteilt worden waren) gestellt habe. Seine anderen Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) befinden sich nach wie vor zu Hause in Indien. Eine Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF dar, zumal er auch in den letzten Jahren getrennt von seiner Ehefrau gelebt hat, durchaus aber in seinen Herkunftsstaat zurückkehren hätte können.Eine Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF dar, zumal er auch in den letzten Jahren getrennt von seiner Ehefrau gelebt hat, durchaus aber in seinen Herkunftsstaat zurückkehren hätte können. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF - zumal während mehrjährigem illegalen Aufenthalt - ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist, wenngleich er Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG nicht gegeben. 5.2.4.2. Zur Rückkehrentscheidung. § 10 AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Abs. 3 lautet:Paragraph 10, AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") Absatz 3, lautet: § 10.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Paragraph 10,
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Zudem ist der BF seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Dezember 2012 illegal in Österreich aufhältig.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Zudem ist der BF seit rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Dezember 2012 illegal in Österreich aufhältig. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung (betreffend die Person des BF, den Antragsinhalt sowie das Herkunftsland) keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung (betreffend die Person des BF, den Antragsinhalt sowie das Herkunftsland) keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Indien wieder Fuß zu fassen.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF nicht zu erteilen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF nicht zu erteilen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG gesprochen werden könnte. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
G sowie §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 sowie 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraphen 10, Absatz 3, 55, AsylG sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und 9 sowie 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen. 5.2.5.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5.2.5.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides jedenfalls unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch eine Prüfung des Antrages des BF und Einräumung von wiederholten Gelegenheiten zur Abgabe von Stellungnahmen sowie zur Nachbringung allfälliger Unterlagen nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines im Wesentlichen ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den begründenden Überlegungen des BFA fand in der Beschwerde nicht statt. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Er hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht glaubhaft gemacht.Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Er hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht glaubhaft gemacht. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.