← Österreich

{'item': 'W191 2114805-1'}

Obsah (23)§ 3§ 28Art. 133§ 8§ 10§ 52§§ 57§ 46§ 55§ 63§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 15§ 18§ 23§ 66§ 21§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW191 2114805-1 SpruchW191 2114805-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. II. folgenden Beschluss gefasst:römisch zwei. folgenden Beschluss gefasst: In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig..Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 06.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 06.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Eine EURODAC-Abfrage vom 07.09.2013 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der er-kennungsdienstlichen Daten des BF. 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 07.09.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an: Er heiße XXXX und sei am XXXX in Shindand, Provinz Herat, Afghanistan, geboren worden. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig. Schule habe er keine besucht, zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet.Er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in Shindand, Provinz Herat, Afghanistan, geboren worden. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig. Schule habe er keine besucht, zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. An seinen Vater könne er sich nicht erinnern, dieser sei getötet worden, als der BF noch ein kleines Kind gewesen wäre. Seine Mutter XXXX sei letzten Winter 45-jährig an einer Krankheit verstorben. Seine Schwester XXXX hätte vor einem Jahr Selbstmord begangen. Der BF selber sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder.An seinen Vater könne er sich nicht erinnern, dieser sei getötet worden, als der BF noch ein kleines Kind gewesen wäre. Seine Mutter römisch 40 sei letzten Winter 45-jährig an einer Krankheit verstorben. Seine Schwester römisch 40 hätte vor einem Jahr Selbstmord begangen. Der BF selber sei nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Sein Geburtsort sei XXXX , Shindand, Provinz Herat, Afghanistan. Dort hätte er bis zu seiner Ausreise letzten Winter gewohnt.Sein Geburtsort sei römisch 40 , Shindand, Provinz Herat, Afghanistan. Dort hätte er bis zu seiner Ausreise letzten Winter gewohnt. Er wäre in den Iran gebracht worden, wo er drei Monate in einer Klinik stationär aufhältig gewesen wäre. Man hätte ihn in der Heimat mit einem Messer verletzt, und der Onkel mütterlicherseits hätte ihn ins Krankenhaus gebracht. Zur Klinik könne er keine Angaben machen, er habe auch keine Befunde. Nach seinem Krankenhausaufenthalt hätte ihm der Onkel einen Schlepper organisiert, der ihn in die Türkei gebracht hätte. Von dort wäre er mit einem Boot nach Europa in ein ihm unbekanntes Land gelangt. In einer Unterkunft wäre ihm gesagt worden, dass er entweder in Ungarn oder in Belgien sei. Schlussendlich sei er über weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Onkel väterlicherseits täglich Taliban mit nachhause gebracht hätte. Dabei wären junge Burschen gezwungen worden, für diese zu tanzen. Einmal wäre auch die Schwester des BF gezwungen worden, vor den Fremden zu tanzen. Der BF hätte sich vor sie gestellt, allerdings hätte ihn der Onkel mit dem Gewehrkolben niedergeschlagen und verprügelt. Das wäre vor ca. einem Jahr geschehen. An diesem Abend wäre die Schwester auch vergewaltigt worden, sie hätte sich danach selbst verbrannt. Der BF hätte dies mitansehen müssen. Der BF wäre eine Woche lang misshandelt worden, dann hätte ihn der Onkel mütterlicherseits in den Iran in eine Klinik gebracht. Aber auch dort wäre der BF vom Onkel väterlicherseits mit dem Tode bedroht worden, weshalb er beschlossen hätte, nach Europa zu fliehen. 1.
  5. Bei seiner Einvernahme am 08.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Außenstelle Tirol, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, korrigierte der BF seinen Namen auf XXXX und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):1.
  6. Bei seiner Einvernahme am 08.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Außenstelle Tirol, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, korrigierte der BF seinen Namen auf römisch 40 und gab im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert): "F [Frage]: Haben Sie irgendwelche Krankheiten, und wenn ja, welche? A [Antwort]: Ja, ich habe ständig Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Schmerzen in beiden Knien. Ich habe am 22.06.2015 deshalb eine ausführliche Untersuchung. Ich nehme zurzeit gelegentlich Kopfschmerztabletten. Wegen meiner anderen Schmerzen (Kopf und Knie) nehme ich derzeit keine Medikamente. F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein? A: Nein, in Afghanistan hatte ich diese Schmerzen noch nicht. F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern? A: Laut den Ärzten in Kufstein wird die Behandlung meiner Kopfschmerzen voraussichtlich noch fünf Jahre andauern. F: Können Sie Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand wie etwa ärztliche Schreiben, Befunde, Überweisungen, Rezepte, etc. vorlegen? Wenn nein, werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. A: Ja, ich habe bereits ärztliche Unterlagen bei mir. Kopien werden zum Akt gegeben. Aufforderung: Sie werden aufgefordert, die Befunde von der Untersuchung vom 22.06.2015 nach Erhalt umgehend unter Angabe der ho. Geschäftszahl dem BFA / Regionaldirektion Tirol zu übermitteln. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja, ich bin damit einverstanden. F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland, und wenn ja, welche? A: Ich kann mir eine Rückkehr nach Afghanistan nicht vorstellen. Ich habe dort meine Gesundheit verloren. Ich habe dort meine Familie verloren. Wenn ich den Namen Afghanistan höre, bekomme ich Angst. Meine gesundheitlichen Probleme könnten dort aber grundsätzlich behandelt werden. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja, ich habe bis jetzt alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Aber mein Alter wurde nicht korrekt aufgenommen. Ich bin im Jahr 1363

(1984)geboren. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? A: Nein, ich habe keine Dokumente. Mir wurden nie irgendwelche Dokumente ausgestellt. Ich stamme aus einem kleinen Dorf, dort braucht man so etwas nicht. Ich kann aber jederzeit eine Geburtsurkunde anfordern. Mein Vater hatte eine Tazkira, und als sein Sohn wurde ich sicher auch registriert. F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Nein, ich besitze keinen Führerschein. Erklärung: Sie wurden am 06.09.2013 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer Personenkontrolle unterzogen, bei welcher Sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Noch am selben Tag wurde mit Ihnen eine Erstbefragung nach dem AsylG durchgeführt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig, und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. Angaben zu Person und Lebensumständen: F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt? A: Ich wohnte im Haus meines Vaters. Ich konnte ziemlich gut vom Erlös aus meinen Geschäften als Teppichhändler leben. F: Wer lebte in Ihrem Haus, und wem gehörte dieses Haus? A: Das Haus gehörte meinem Vater, und dort lebte ich mit meiner Frau, meinen drei Kindern, meiner Mutter, einer Schwester und einem Bruder. F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrer Heimat ausgeübt? A: Ich war Teppichhändler. F: Was haben Sie im Monat verdient? A: Das war unterschiedlich. Aber es waren so ca. 1750 Afghani (100 USD) im Monat. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Außer meinen Onkeln habe ich keine Verwandten im Heimatland. F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? A: Wir [haben] eine Landwirtschaft mit 13 Kühen, acht Schafen und zwei Eseln. Die Landwirtschaft war ca. drei Hektar groß. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Ja, ich war verheiratet. Meine Frau und meine Kinder sind aber in einem Stammeskonflikt umgekommen. F: Wann und wo haben Sie geheiratet? A: Ich habe in Shindand in XXXX geheiratet. Ich war damals 14 Jahre alt.A: Ich habe in Shindand in römisch 40 geheiratet. Ich war damals 14 Jahre alt. F: Sind Sie standesamtlich verheiratet? A: Nein, ich war nur traditionell verheiratet. Ein Mullah hat uns getraut. F: Waren Sie zuvor schon einmal verheiratet? A: Nein, das war meine erste Ehe. F: War Ihre Frau zuvor schon jemals verheiratet, und gibt es Kinder aus dieser Beziehung? A: Nein, auch sie nicht. F: Gibt es bezüglich Ihrer Heirat eine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen? A: Nein, ich habe darüber keine Unterlagen. [...] F: Wie sind die vollständigen Personalien Ihrer Frau? A: Meine Frau hieß XXXX , geb.: XXXX , sie war ein Jahr jünger als ich.A: Meine Frau hieß römisch 40 , geb.: römisch 40 , sie war ein Jahr jünger als ich. F: Wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder? A: Meine Söhne hießen XXXX , ca. 9 Jahre, und XXXX , ca. 6 Jahre, als sie umkamen. Meine Tochter hieß XXXX , ca. 4 Jahre alt, als sie umkam.A: Meine Söhne hießen römisch 40 , ca. 9 Jahre, und römisch 40 , ca. 6 Jahre, als sie umkamen. Meine Tochter hieß römisch 40 , ca. 4 Jahre alt, als sie umkam. F: Besitzen Ihre Kinder eine Geburtsurkunde? A: Nein, meine Kinder hatten keine Tazkira. F: Seit wann sind Sie verwitwet? A: Seit ca.
  1. F: Unter welchen Umständen lebt Ihr Onkel väterlicherseits in Afghanistan? A: Er lebt in XXXX , ist ein Taliban und hat unsere Landwirtschaft an sich gerissen. Er kämpft gemeinsam mit XXXX , Neffe des XXXX , welcher den Stammeskrieg zwischen Noorzai und Barakzai begonnen hat. XXXX war ein führender Kämpfer der Taliban. Er wurde aber bereits getötet.A: Er lebt in römisch 40 , ist ein Taliban und hat unsere Landwirtschaft an sich gerissen. Er kämpft gemeinsam mit römisch 40 , Neffe des römisch 40 , welcher den Stammeskrieg zwischen Noorzai und Barakzai begonnen hat. römisch 40 war ein führender Kämpfer der Taliban. Er wurde aber bereits getötet. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Nein, ich habe keine Verwandten mehr in Afghanistan außer meinem Onkel, und dieser ist mein Feind. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Nein, ich habe derzeit keinen Kontakt mehr nach Afghanistan. F: Waren Sie nur in Ihrem Heimatort, oder kennen Sie sich in der näheren Umgebung aus, und wenn ja, wo haben Sie sich schon aufgehalten bzw. wohin sind Sie gereist (z.B. Verwandtenbesuche, Schulaufenthalte etc.)? A: Ich kenne mich in der näheren Umgebung meines Heimatdorfes aus, bin aber noch nie in anderen Gegenden in Afghanistan gewesen. F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes? A: Ich spreche Dari auf Muttersprachniveau. F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut? A: Ich kenne mich mit diesen Dingen gut aus. Vor allem in der Umgebung meines Heimatdorfes. Angaben zum Fluchtweg: F: Können Sie sich an die Angaben, welche Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei am 06.09.2013 gemacht haben, noch erinnern, und möchten Sie diesen Angaben noch etwas hinzufügen? A: Ja, daran kann ich mich noch erinnern. Es wurde damals aber aufgenommen, dass ich vier bis fünf Monate für die Flucht aus dem Iran nach Österreich brauchte. In Wirklichkeit habe ich aber nur ein Monat gebraucht. F: Was für eine Jahreszeit hat gerade geherrscht, als Sie aus dem Iran nach Österreich flüchteten? A: Das war Mitte Sommer. F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen? A: Das waren ca. 5000 bis 6000 USD. F: Woher haben Sie das Geld? A: Ein Nachbar hat mir geholfen. F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist? A: Ich hatte kein Dokument. Von Afghanistan in den Iran reiste ich mit einem Reisepass, welchen der Schlepper mir gegeben hat. Diesen Reisepass hat der Schlepper mir aber wieder abgenommen. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein, ich habe sonst nirgends einen Asylantrag gestellt. F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: In Österreich hat mich der Schlepper abgesetzt. Das war in Wien in einem Park. Ich wollte eigentlich nach Deutschland. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Angaben zum Fluchtgrund: F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Vor ca. sechs Jahren brachte ich meine kranke Mutter zu einer Behandlung nach Herat. Ich wurde damals von meiner Schwester begleitet. Mein Vater, meine Ehefrau und unsere drei gemeinsamen Kinder blieben zu Hause und nahmen an einer Hochzeit in XXXX teil. Bei der Rückreise in unser Dorf sind sie dann in einen Konflikt zwischen den Stämmen Borakzai und Noorzai geraten und zufällig umgekommen. Ich sorgte daraufhin für meine Schwester und Mutter. Mein Bruder und ich betrieben den Teppichhandel. Eines Tages war ich in Herat, und mein Bruder war mit Teppichen auf dem Weg zu mir. Unterwegs wurde er von meinem Onkel väterlicherseits angehalten und sagte, dass wir ihn bei den Taliban unterstützen sollten. Da wir Händler und daraus folgend immer unterwegs waren, könnten wir laut seinen Aussagen für ihn und die Taliban eine große Hilfe sein. Er hat uns aufgefordert, mit unserem Auto einige Sachen der Taliban nach Herat zu schmuggeln. Wir haben uns zuerst dagegen entschieden. Unser Onkel sagte aber, dass wir es uns überlegen sollten, und dass er uns ein halbes bis ein ganzes Jahr Zeit geben würde, darüber nachzudenken. Nach einiger Zeit hat er aber dann meinen Bruder völlig überraschend mitgenommen. Er hat auch einen Brief hinterlassen, in dem stand, dass ich nirgendwo in Afghanistan oder auch den angrenzenden Ländern in Sicherheit sei, und dass er mich überall finden würde. Ich habe überall versucht, meinen Onkel zu finden, hatte damit aber keinen Erfolg. Ungefähr ein Jahr später habe ich dann die Leiche meines Bruders erhalten. Ich habe meinen Bruder dann begraben. Nach der Trauerzeit von 40 Tagen sind mein Onkel und viele andere Taliban dann wieder zu mir gekommen. Er sagte, dass er meinen Bruder nicht getötet hat und auch damit nichts zu tun haben würde. Er hat unsere Familie aber weiterhin belästigt, und meine Mutter musste für die Taliban kochen und Brot backen. Eines Tages rief mich dann meine Mutter an und sagte, dass ich sofort nach Hause kommen soll. Bei uns zu Hause saßen damals viele Taliban, und ein Junge musste für sie tanzen. Ein Taliban hat mich dann aufgefordert, auch für sie zu tanzen, und er wollte, dass meine Schwester für sie tanzt. Als ich das nicht wollte, wurde ich von den Taliban niedergeschlagen. Ich war dann kurze Zeit bewusstlos. Als ich wieder zu mir kam, sagte der Taliban, dass er mich zwingen werde, noch diese Nacht für ihn zu tanzen. Darum kam es zu einem Streit, in welchem mich der Taliban schlug und mit einem Messer verletzte. Dann hat er versucht, meine Schwester mit Gewalt zum Tanzen zu bringen. Als ich sah, wie meine Schwester behandelt wurde, habe ich eine Kanne mit kochendem Wasser nach dem Taliban geworfen. Dann haben die Taliban gleichzeitig auf meine Schwester und auf meine Mutter geschossen. Meine Mutter und meine Schwester wurden vor meinen eigenen Augen getötet. Die Nachbarn haben sich dann versammelt, und so konnte ich mit deren Hilfe in den Iran flüchten. Ich war dann elf Monate im Iran in einem Krankenhaus, in welchem meine Verletzungen behandelt wurden.A: Vor ca. sechs Jahren brachte ich meine kranke Mutter zu einer Behandlung nach Herat. Ich wurde damals von meiner Schwester begleitet. Mein Vater, meine Ehefrau und unsere drei gemeinsamen Kinder blieben zu Hause und nahmen an einer Hochzeit in römisch 40 teil. Bei der Rückreise in unser Dorf sind sie dann in einen Konflikt zwischen den Stämmen Borakzai und Noorzai geraten und zufällig umgekommen. Ich sorgte daraufhin für meine Schwester und Mutter. Mein Bruder und ich betrieben den Teppichhandel. Eines Tages war ich in Herat, und mein Bruder war mit Teppichen auf dem Weg zu mir. Unterwegs wurde er von meinem Onkel väterlicherseits angehalten und sagte, dass wir ihn bei den Taliban unterstützen sollten. Da wir Händler und daraus folgend immer unterwegs waren, könnten wir laut seinen Aussagen für ihn und die Taliban eine große Hilfe sein. Er hat uns aufgefordert, mit unserem Auto einige Sachen der Taliban nach Herat zu schmuggeln. Wir haben uns zuerst dagegen entschieden. Unser Onkel sagte aber, dass wir es uns überlegen sollten, und dass er uns ein halbes bis ein ganzes Jahr Zeit geben würde, darüber nachzudenken. Nach einiger Zeit hat er aber dann meinen Bruder völlig überraschend mitgenommen. Er hat auch einen Brief hinterlassen, in dem stand, dass ich nirgendwo in Afghanistan oder auch den angrenzenden Ländern in Sicherheit sei, und dass er mich überall finden würde. Ich habe überall versucht, meinen Onkel zu finden, hatte damit aber keinen Erfolg. Ungefähr ein Jahr später habe ich dann die Leiche meines Bruders erhalten. Ich habe meinen Bruder dann begraben. Nach der Trauerzeit von 40 Tagen sind mein Onkel und viele andere Taliban dann wieder zu mir gekommen. Er sagte, dass er meinen Bruder nicht getötet hat und auch damit nichts zu tun haben würde. Er hat unsere Familie aber weiterhin belästigt, und meine Mutter musste für die Taliban kochen und Brot backen. Eines Tages rief mich dann meine Mutter an und sagte, dass ich sofort nach Hause kommen soll. Bei uns zu Hause saßen damals viele Taliban, und ein Junge musste für sie tanzen. Ein Taliban hat mich dann aufgefordert, auch für sie zu tanzen, und er wollte, dass meine Schwester für sie tanzt. Als ich das nicht wollte, wurde ich von den Taliban niedergeschlagen. Ich war dann kurze Zeit bewusstlos. Als ich wieder zu mir kam, sagte der Taliban, dass er mich zwingen werde, noch diese Nacht für ihn zu tanzen. Darum kam es zu einem Streit, in welchem mich der Taliban schlug und mit einem Messer verletzte. Dann hat er versucht, meine Schwester mit Gewalt zum Tanzen zu bringen. Als ich sah, wie meine Schwester behandelt wurde, habe ich eine Kanne mit kochendem Wasser nach dem Taliban geworfen. Dann haben die Taliban gleichzeitig auf meine Schwester und auf meine Mutter geschossen. Meine Mutter und meine Schwester wurden vor meinen eigenen Augen getötet. Die Nachbarn haben sich dann versammelt, und so konnte ich mit deren Hilfe in den Iran flüchten. Ich war dann elf Monate im Iran in einem Krankenhaus, in welchem meine Verletzungen behandelt wurden. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Wann konkret haben Sie den Leichnam Ihres Bruders erhalten? A: Das weiß ich nicht. Ich kann das Datum nicht nennen. F: Wer konkret brachten Ihnen den Leichnam Ihres Bruders? A: Das weiß ich nicht. Es wurde an unserer Tür geklopft, und einige Männer, die aussahen wie Taliban, gaben mir die Leiche. F: Was haben diese Personen zu Ihnen gesagt? A: Sie haben nichts gesagt. Sie fragten nur, wer XXXX sei, und gaben mir die Leiche.A: Sie haben nichts gesagt. Sie fragten nur, wer römisch 40 sei, und gaben mir die Leiche. F: Wodurch ist Ihr Bruder gestorben? A: Das weiß ich nicht. Er hatte aber im Bereich des Bauches ein Loch. F: Wann konkret wurde Ihre Mutter und Ihre Schwester von den Taliban ermordet? A: Das Datum weiß ich nicht, aber es war vor ca. drei Jahren. F: Was war das für ein Wochentag? A: Es war ein Freitag. F: Was für ein Monat oder Jahr war das? A: Das weiß ich nicht. Das ist bei uns nicht so wichtig. Anmerkung: Es ist nicht glaubwürdig, dass Sie wissen, was für ein Wochentag es war, aber Sie keine weiteren Datumsangaben machen können. Wollen Sie dazu etwas sagen? A: Nein, ich kann dazu nichts sagen. Ich weiß nur, dass es ein Freitag war. F: Sie sind ein erwachsener Mann. Warum wollten die Taliban, dass Sie für sie tanzen? A: Ich weiß nicht. Sie wollten vermutlich ihre Macht demonstrieren. F: Was hat Ihr Onkel dagegen unternommen? A: Mein Onkel war dafür, dass ich tanze. Er hat gar nichts gemacht. F: Warum hat Ihr Onkel Sie nicht gegen die anderen Taliban verteidigt? A: Mein Onkel hat zuerst meinen Bruder mitgenommen und ihn umgebracht. Er ist mein Feind. F: Ihr Onkel hat Ihnen aber zuerst noch eine Bedenkzeit gegeben, um sich eine Zusammenarbeit mit den Taliban zu überlegen. Warum sollte er Sie dann auf einmal lieber tot sehen? A: Mein Onkel wollte mich nur erniedrigen, nicht umbringen. Er sagte: ‚Tanze einfach für meine Freunde. Sie sind alle schon alt, und du bist noch jung.' Als ich mich aber weigerte, ist die Sache eskaliert. F: Die Taliban haben dann laut Ihren Aussagen Ihre Mutter und Schwester erschossen. Warum sind Sie bei diesem Übergriff nicht getötet worden? A: Ich war schwer verletzt auf dem Boden und konnte mich kaum bewegen. Zuerst erschossen die Taliban meine Mutter und Schwester. Dann sind viele Nachbarn gekommen, und die Taliban konnten mich nicht mehr töten. F: Sie sagten gerade, dass Sie schwer verletzt waren und am Boden lagen. Wie konnten Sie dann einen Kessel mit kochendem Wasser nach den Taliban werfen? A: Ich war so wütend, und dieser Kessel war nicht weit von mir, also habe ich den Kessel einfach nach den Taliban geworfen. F: Wie groß war dieser Kessel? A: Er hatte ungefähr 1,5 Liter Inhalt. F: Haben Sie diesen Übergriff bei der Polizei angezeigt? A: Nein, [in] der Umgebung unseres Dorfes gibt es keine Polizei. F: Warum haben Sie diese Übergriffe nicht bei einer Dienststelle der Polizei in einem größeren Ort angezeigt? Sie waren ja ohnehin immer mit Ihren Teppichen unterwegs. A: Afghanistan ist kein Rechtsstaat. Wenn man dort Geld, Waffen oder Macht hat, dann hat man dort etwas zu sagen. Das alles hatte mein Bruder und ich aber nicht. Die Polizei dort ist einfach machtlos. F: Woher wissen Sie, dass die Polizei dort keine Macht hat? A: Weil ich mit der Polizei dort zu tun hatte. Daher weiß ich das. Die Polizei in Afghanistan ist korrupt. Die Polizisten haben behauptet, dass ich nicht der Besitzer meines Autos bin, und haben Schmiergeld von mir verlangt. Aufforderung: Sie sagten soeben, dass es bei Ihnen keine Polizei gibt. Nun sagen Sie aber, dass Sie selbst mit der Polizei zu tun hatten. Erklären Sie das! A: Diese Polizei ist in der Stadt Herat. F: Warum haben Sie die Bedrohung durch Ihren Onkel dann nicht bei der Polizei in Herat angezeigt? A: Das hätte nichts gebracht. F: Woher wissen Sie das? A: Das ist bei uns in Afghanistan so. Das weiß jeder. F: Haben Sie Unterlagen, welche den Tod Ihrer Mutter und Ihrer Schwester belegen können? A: Nein, solche Unterlagen habe ich nicht. F: Können die Dorfältesten oder Weißbärtigen in Ihrem Heimatdorf den Tod Ihrer Mutter und Schwester bezeugen? A: Sicher, das können sie bestätigen. F: Wie lauten die Namen der Dorfältesten oder des Dorfvorstehers? A: Die Namen kann ich nicht nennen. Bei uns gibt es so etwas nicht. Bei uns im Dorf herrscht Krieg, und jeder hat Waffen zu Hause. Auf Nachfrage: A: Der Mullah in unserem Dorf heißt XXXX .A: Der Mullah in unserem Dorf heißt römisch 40 . F: Wann und wo wurden Ihre Mutter und Schwester bestattet? A: Das weiß ich nicht. Ich konnte nicht bleiben, um sie zu bestatten. F: Wie konnten Sie mit solch schweren Verletzungen, wie Sie von Ihnen beschrieben wurden, flüchten? A: Ich war kraftlos. Mein Nachbar hat mich mitgenommen und in den Iran gebracht. F: Wie hat Ihr Nachbar Sie in den Iran gebracht? A: Das weiß ich nicht. Dazu kann ich nichts sagen. Als ich wieder zu mir kam, war ich in einem Krankenhaus im Iran, und mein Nachbar stand neben mir. V [Vorhalt]: Vorher sagten Sie, dass Sie Afghanistan mit Hilfe eines Schleppers, der Ihnen einen Reisepass gegeben hat, verlassen haben. Nun sagen Sie im kompletten Widerspruch dazu, dass Ihr Nachbar Sie in den Iran brachte. Nehmen Sie dazu Stellung!römisch fünf [Vorhalt]: Vorher sagten Sie, dass Sie Afghanistan mit Hilfe eines Schleppers, der Ihnen einen Reisepass gegeben hat, verlassen haben. Nun sagen Sie im kompletten Widerspruch dazu, dass Ihr Nachbar Sie in den Iran brachte. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Ich glaube, mein Nachbar hat die Schleppung organisiert. Er hat mir den Reisepass besorgt. V: Es ist nicht glaubwürdig, dass Ihr Nachbar in derart kurzer Zeit wie von Ihnen beschrieben einen Reisepass und eine Schleppung für Sie organisieren kann. Nehmen Sie dazu Stellung. A: Ich weiß nicht, wie er das angestellt hat, aber er war ein Drogenschmuggler. Vermutlich hatte er von da her Beziehungen. F: Bei Ihrer Erstbefragung vom 07.09.2013 gaben Sie an, dass Ihr Onkel mütterlicherseits Sie in den Iran brachte. Heute erwähnten Sie diesen Onkel gar nicht. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Mir ging es damals nicht gut. Die damaligen Angaben sind daher nicht verlässlich. V: Aber Sie haben die damaligen Angaben mit Ihrem Fingerabdruck bestätigt. Also muss davon ausgegangen werden, dass Sie diese Angaben gemacht haben. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Ich habe dafür keine Erklärung. Ich weiß nicht, wie es dazu gekommen ist. Vielleicht habe ich das falsch gesagt, oder es wurde falsch übersetzt. V: Bei Ihrer Erstbefragung vom 07.09.2013 gaben Sie an, dass Sie noch eine Woche nach dem Übergriff auf Sie von Ihrem Onkel väterlicherseits misshandelt wurden. Heute sagen Sie aber, dass Sie so schnell aus Afghanistan fortgebracht wurden, dass Sie nicht einmal mehr Ihre Mutter und Ihre Schwester beerdigen konnten. Das steht im krassen Widerspruch. Nehmen Sie dazu Stellung. A: Ich weiß nicht, wie das alles so kam. Ich kann mir das nicht erklären. Ich weiß nicht, wie diese Aussagen in diese Niederschrift kamen. V: Bei Ihrer Erstbefragung vom 07.09.2013 gaben Sie an, dass Ihre Schwester von den Taliban vergewaltigt worden sei und sich daraufhin selbst verbrannte. Heute sagen Sie aber, dass Ihre Schwester von den Taliban erschossen wurde. Nehmen Sie zu diesem Widerspruch Stellung! A: Ich hatte damals große Angst vor den einvernehmenden Polizisten. Darum habe ich das gesagt. Erklärung: Es ist nicht glaubwürdig, dass Sie aus Stress oder Angst auf einmal eine gänzlich andere Geschichte über den Tod Ihrer Schwester erzählen. Vielmehr wäre denkbar, dass Sie in einem Zustand der Angst die Wahrheit sagen. Wollen Sie dazu etwas sagen? A: Ich kann dazu nichts sagen. Heute sage ich aber die Wahrheit. V: Bei Ihrer Erstbefragung vom 07.09.2013 gaben Sie an, dass Ihre Mutter im Winter 2012 an einer Krankheit gestorben ist. Heute aber sagen Sie, dass Ihre Mutter von den Taliban erschossen wurde. Nehmen Sie zu diesem Widerspruch Stellung! A: Das habe ich nie gesagt. Das ist sicher ein Fehler des Dolmetschers. V: Heute sprachen Sie von Ihrem Bruder, der von den Taliban ermordet wurde, und auch von Ihrer Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Bei Ihrer Erstbefragung vom 07.09.2013 haben Sie diesen Bruder und Ihre Familie mit keinem Wort erwähnt. Sie gaben damals nicht einmal an, einen Bruder, eine Ehefrau oder Kinder zu haben. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Ich habe damals vergessen, meinen Bruder zu erwähnen. Ich vergaß damals, auch meine Familie zu erwähnen. V: Bei Ihrer Erstbefragung vom 07.09.2013 gaben Sie an, dass Sie Ihren Vater nicht kennen würden, weil Sie noch ein Kind waren, als er starb. Heute sagten Sie, dass Ihr Vater mit Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern bei einer bewaffneten Auseinandersetzung umkam. Nehmen Sie zu diesem Widerspruch Stellung. A: Das war ein Fehler von mir. Ich war damals erschöpft und habe nicht immer die Wahrheit gesagt. [...] F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich würde dort getötet werden. Ich habe dort bereits meine Familie verloren. Wenn ich nun zurückkehre, würde ich sicher von meinem Onkel oder den Taliban getötet werden. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein, mit der Polizei oder anderen Behörden gibt es in meiner Heimat keine Probleme. F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen? A: Ich könnte nicht in Afghanistan, Pakistan oder im Iran leben, weil mich dort mein Onkel und die Taliban finden würden. F: Glauben Sie tatsächlich, dass Ihr Onkel, nur weil Sie nicht für die Taliban arbeiten bzw. tanzen wollten, in ganz Afghanistan bzw. dessen Nachbarländern suchen würde? A: Er hat unsere Familie immer gehasst, darum würde er mich suchen. Das glaube ich jedenfalls. V: Die von Ihnen vorgebrachten Asylgründe wurden von Ihnen zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt, und war es Ihnen in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ihre gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen Ihrerseits und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Möchten Sie etwas dazu sagen? A: Ich habe die Wahrheit gesagt. Wenn ich jemals wirklich Asyl gewollte hätte, dann hätte ich Afghanistan schon früher verlassen. Ich blieb aber dort, weil ich nicht in Gefahr war. Nun bin ich in Gefahr, und deshalb bin ich geflüchtet. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid." Abschließend legte der BF diverse ärztliche Befunde betreffend die von ihm in der Einvernahme beschriebenen Erkrankungen, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses und Bestätigungen über die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten vor. 1.
  2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.08.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.09.2013

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt III.)

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57oder 55 Asyl

G wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.08.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.09.2013

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung (in Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, oder 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. In den Länderfeststellungen wurde zur Herkunftsprovinz des BF Herat Folgendes angeführt (Auszug aus dem Bescheid): "Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von einem Monat unterschiedliche Informationen an. Einerseits wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 11.10.2014). Andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 02.09.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 ist die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46 % gestiegen. 2013 wurden 463 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 01.2014)." Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF vage, unplausible und insbesondere widersprüchliche Angaben getätigt hätte - und dies unter Anführung mehrerer Punkte näher dargelegt - , weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen wäre. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen könnte. Dazu wurde Folgendes ausgeführt (Auszug aus dem Bescheid): "Unter Zugrundelegung der dargelegten Judikatur und auch der vorliegenden herkunftsstaats-bezogenen Länderinformationen geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher auch in Ihrem Fall davon aus, dass Ihre in der Provinz Herat liegende Heimatregion Shindand ebenfalls als hinreichend sicher angesehen werden kann und dass Ihnen weder eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat droht, noch laufen Sie Gefahr, auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung Ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK zu begegnen."Unter Zugrundelegung der dargelegten Judikatur und auch der vorliegenden herkunftsstaats-bezogenen Länderinformationen geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher auch in Ihrem Fall davon aus, dass Ihre in der Provinz Herat liegende Heimatregion Shindand ebenfalls als hinreichend sicher angesehen werden kann und dass Ihnen weder eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat droht, noch laufen Sie Gefahr, auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat einem realen Risiko einer Verletzung Ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK zu begegnen. In der Millionenstadt Kabul könnten Sie sich auch jederzeit niederlassen, ohne mit Nachteilen rechnen zu müssen. So handelt es sich bei Ihnen um einen jungen und arbeitsfähigen Menschen. Auch gibt es keine Berichte über ethnisch oder religiös motivierte Übergriffe oder Diskriminierungen im - relativ - stabilisierten Kabul." Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom BF mit Schreiben vom 10.09.2015 fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß, * seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben, in eventu * ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu * einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, * die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig zu erklären. In der Beschwerdebegründung wurde auf das Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA verwiesen und ausgeführt, dass die Situation in seiner Herkunftsprovinz schlecht sei und ein Unterkommen des BF in anderen Provinzen oder Kabul mangels familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte nicht denkbar sei. Der Beschwerde angeschlossen war ein handschriftlich auf Dari verfasstes Schreiben des BF, welches auf amtliche Veranlassung ins Deutsche übersetzt wurde und in dem die vor dem BFA geschilderte Fluchtgeschichte in wenigen Sätzen wiederholt wurde. 1.
  2. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 24.09.2015 beim BVwG ein.
  3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 2.
  4. Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der BF führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. 2.
  5. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
  6. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 3.
  7. Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 15Asyl

G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

§ 18Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 3.

  1. Rechtlich folgt daraus: 3.2.
  2. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 15.09.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 24.09.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A): Zu Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung:Zu Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung: 3.2.
  3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):3.2.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl): Mit der Frage, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, hat sich die belangte Behörde umfassend auseinandergesetzt. 3.2.2.1.

§ 3Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.2.2.1.

Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen ge-setzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin be-gründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die be-gründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359). 3.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Die belangte Behörde hat sich im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausführlich und ausreichend mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte auseinandergesetzt. Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er von seinem Onkel väterlicherseits und von mit diesem befreundeten Taliban verfolgt worden wäre. Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten

§ 18Abs. 2 Asyl

G und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten

Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BFA zu Recht festgestellt wurde - vage, unplausible und unstimmige Angaben, die die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und die Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten - und erheblich widersprüchlich vorgetragenen - Fluchtgründe schwer beeinträchtigte. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, zeichnen sich jedoch - wie das BFA beweiswürdigend ausführlich dargelegt hat - durch unplausible Aussagen und mehrere gravierende Widersprüche, die der BF nicht aufzuklären vermochte, aus. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass wesentliche Teile des Vorbringens des BF während der Erstbefragung - sei es bezüglich seiner Identität, seiner Verwandtschaftsverhältnisse, seiner Reiseroute oder seiner Fluchtgründe - mit seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2015 nicht übereinstimmen. Auch wenn die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität des BF und der Reiseroute dient und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hat, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der BF auf Nachfrage wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens kurz - und richtig - anführen kann, und dass eine danach stattfindende Befragung - mögen zwischenzeitlich auch fast zwei Jahre vergangen sein - nicht in maßgeblichen Bereichen (wobei Angaben zu Familienmitgliedern und zu grundlegenden Ereignissen, die zur Flucht geführt haben sollen, jedenfalls dazuzuzählen sind) von diesen Angaben abweicht. Dies trifft allerdings nicht auf den BF zu, da es zu wesentlichen Änderungen im vorgebrachten Sachverhalt gekommen ist, die im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit seiner BF zum Gesamtbild der Unglaubwürdigkeit beitragen. So wird die Glaubwürdigkeit des BF bereits hinsichtlich seiner Angaben zu seiner Identität schwer beeinträchtigt. Gab er in der Erstbefragung noch an, XXXX zu heißen und am 01.01.1990 geboren zu sein, behauptete er in der Einvernahme am 08.06.2015 nunmehr, sein Name laute Ahmad SABZWARI und er sei am 02.05.1984 geboren. Hier entsteht der Eindruck, dass der BF bei seiner Asylantragsstellung offenbar versucht hat, aus welchen Gründen auch immer seine Identität zu verschleiern. Die Rechtfertigung des BF in der Beschwerde, er hätte bei der Erstbefragung bei der Polizei mehrfach darauf hingewiesen, dass die Daten nicht stimmen würden, ist lediglich als Schutzbehauptung anzusehen, zumal der BF danach über zwei Jahre hinweg im Schriftverkehr mit den Behörden die Identität XXXX , geboren am 01.01.1990, verwendete und ausreichend Zeit hatte, seine Daten bereits lange vor seiner Einvernahme am 08.06.2015 richtigzustellen.So wird die Glaubwürdigkeit des BF bereits hinsichtlich seiner Angaben zu seiner Identität schwer beeinträchtigt. Gab er in der Erstbefragung noch an, römisch 40 zu heißen und am 01.01.1990 geboren zu sein, behauptete er in der Einvernahme am 08.06.2015 nunmehr, sein Name laute Ahmad SABZWARI und er sei am 02.05.1984 geboren. Hier entsteht der Eindruck, dass der BF bei seiner Asylantragsstellung offenbar versucht hat, aus welchen Gründen auch immer seine Identität zu verschleiern. Die Rechtfertigung des BF in der Beschwerde, er hätte bei der Erstbefragung bei der Polizei mehrfach darauf hingewiesen, dass die Daten nicht stimmen würden, ist lediglich als Schutzbehauptung anzusehen, zumal der BF danach über zwei Jahre hinweg im Schriftverkehr mit den Behörden die Identität römisch 40 , geboren am 01.01.1990, verwendete und ausreichend Zeit hatte, seine Daten bereits lange vor seiner Einvernahme am 08.06.2015 richtigzustellen. Ferner sind die Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme hinsichtlich seiner Angehörigen als schwerwiegend zu werten. Befragt nach seiner Familie gab der BF in der Erstbefragung an, dass er sich an seinen Vater nicht mehr erinnern könne, da dieser früh gestorben sei und der BF damals noch ein kleines Kind gewesen wäre. In der Einvernahme am 08.06.2015 jedoch behauptete er, der Vater wäre vor ca. sechs Jahren, sohin im Jahre 2009, im Rahmen eines Stammeskonfliktes umgekommen. Ferner gab er in der Erstbefragung an, dass seine Mutter im Alter von 45 Jahren aufgrund einer Krankheit verstorben wäre, während er vor dem BFA aussagte, diese wäre von den Taliban erschossen worden. Besonders befremdend erscheint es, dass der BF bei der Erstbefragung weder seinen Bruder noch seine Ehegattin und seine drei Kinder mit einem einzigen Wort erwähnte. Erst in der Einvernahme am 08.06.2015 brachte er vor, dass der Bruder vermutlich von Taliban ermordet worden sei und seine Ehefrau bzw. die drei Kinder im Zuge des Stammeskonfliktes, bei dem auch der Vater getötet worden wäre, umgekommen seien. Mag die Erstbefragung auch nur dem Zweck dienen, einen kurzen Überblick über die verwandtschaftlichen Verhältnisse eines Asylwerbers zu bekommen, so müsste es einer vernunftbegabten Person doch möglich sein, dabei richtige sowie vollständige Angaben zu nahestehenden Angehörigen zu machen und diese widerspruchsfrei in der folgenden Einvernahme - wenn auch einige Zeit später - zu wiederholen. Dies ist allerdings dem BF in keiner Weise gelungen, und erscheint seine Rechtfertigung, er habe bei der Erstbefragung vergessen, seine Familie zu erwähnen, angesichts des Umstandes, dass es sich dabei um seine Ehefrau und seine Kinder handelte, lebensfremd und unplausibel. Neben diesen Unstimmigkeiten gelang es dem BF auch nicht, seine Ausreise stimmig darzustellen, wobei aber gerade die Erstbefragung dafür vorgesehen ist, die Reisebewegungen und Aufenthaltsorte des Asylwerbers während seiner Flucht festzustellen. So gab er in der Erstbefragung an, dass ihm sein Onkel mütterlicherseits bei der Ausreise geholfen und ihn in den Iran in ein Krankenhaus gebracht hätte, wo er aufgrund von Verletzungen durch Messerstiche drei Monate lang stationär aufgenommen worden wäre. In der Einvernahme am 08.06.2015 jedoch sagte der BF aus, dass ihn sein Nachbar dabei unterstützt hätte, das Land zu verlassen, wobei der BF nach der Misshandlung durch die Taliban ohnmächtig gewesen wäre und erst im Spital im Iran wieder aufgewacht wäre. Abgesehen davon, dass er somit den Onkel mütterlicherseits mit keinem Wort mehr erwähnte, erscheint es auch realitätsfern und unplausibel, dass der Nachbar in derart kurzer Zeit wie vom BF beschrieben einen Reisepass besorgen und eine Schleppung - darüber hinaus auch noch für eine offenbar bewusstlose Person - organisieren hätte können. Weiters konnte der BF auch die wesentlichen Kernpunkte seiner Fluchtgeschichte nicht stimmig schildern. Beispielsweise brachte der BF in der Erstbefragung vor, dass ihn der Onkel mit einem Gewehrkolben niedergeschlagen und verprügelt hätte, während er vor dem BFA angab, dass ihn einer der Taliban, die zu Besuch gekommen wären, geschlagen und mit einem Messer verletzt hätte. Ferner behauptete er in der Erstbefragung, dass er nach dem Vorfall mit den Taliban ca. eine Woche vom Onkel misshandelt worden wäre, während er in der Einvernahme am 08.06.2015 aussagte, er wäre, nachdem er mit einem Messer verletzt worden wäre, umgehend vom Nachbarn in den Iran gebracht worden. Darüber hinaus gab der BF an, seine Schwester wäre von den Taliban vergewaltigt worden, weshalb sie sich später selbst verbrannt hätte, was der BF mitansehen hätte müssen. Vor dem BFA allerdings stellte der BF die Geschichte so dar, dass er im Zuge des Kampfes einen der Taliban mit kochendem Wasser überschüttet und dieser als Reaktion die Schwester und auch die Mutter erschossen hätte. Abgesehen davon, dass es wenig nachvollziehbar erscheint, dass der Taliban nur die Schwester und die Mutter, jedoch nicht den BF, der ihn ja angegriffen haben soll, erschossen hätte, so weichen hier die Angaben des BF zu den Todesarten der Mutter und der Schwester (Erstbefragung: Tod aufgrund von Krankheit bzw. Selbstmord, Einvernahme: Ermordung durch Taliban) in wesentlichen Punkten voneinander ab. Rechtfertigt der BF diese Widersprüche damit, dass er angeblich den Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht gut verstanden hätte, so wird dem entgegengehalten, dass dem BF die Niederschrift der Erstbefragung, der keinerlei Hinweise auf mögliche Verständigungsprobleme zu entnehmen sind, rückübersetzt wurde und er mit seinem Fingerabdruck die Richtigkeit seiner Angaben bestätigte. Zusammengefasst entsteht der Eindruck, dass das vom BF Geschilderte in vielen Teilen ein gedankliches Konstrukt darstellt und er daher in der Einvernahme am 08.06.2015 - auch aufgrund der zeitlichen Spanne zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA - nicht mehr in der Lage war, sich an seine damals vor der Polizei getätigten Aussagen zu erinnern. Auch wenn die Erstbefragung nicht zur umfassenden Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhaltes dient und der BF dabei - wie von ihm behauptet - unter Stress gestanden sein soll, so müsste der BF doch - würden die geschilderten Ereignisse der Wahrheit entsprechen - in der Lage sein, in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA übereinstimmende Angaben zu wesentlichen Punkten wie seinen Angehörigen, deren Todesumständen, den fluchtauslösenden Ereignissen und zum Ablauf seiner Ausreise aus Afghanistan zu tätigen. Da dies dem BF allerdings in keiner Weise gelungen ist und die Unstimmigkeiten die persönliche Glaubwürdigkeit des BF massiv beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass die von ihm geschilderten Ereignisse nicht der Wahrheit entsprechen. Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war ebenfalls nicht geeignet, das diesbezügliche Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal dabei keine neuen Aspekte über die vom BF bisher vorgebrachten Angaben hinaus in das Verfahren eingebracht wurden oder irgendwelche Widersprüche aufgeklärt werden konnten.Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war ebenfalls nicht geeignet, das diesbezügliche Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal dabei keine neuen Aspekte über die vom BF bisher vorgebrachten Angaben hinaus in das Verfahren eingebracht wurden oder irgendwelche Widersprüche aufgeklärt werden konnten. Der Ermittlungspflicht der Behörden steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Der BF wurde seitens des BFA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BFA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in vielfach unplausibler und unstimmiger Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die wenig nachvollziehbaren und widersprüchlichen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen. Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte. Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts we-gen hervorgekommen sind, und weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung:Zu Spruchpunkt römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung: 3.2.

  1. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Rückkehrentscheidung):3.2.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Rückkehrentscheidung): 3.2.3.1.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.3.2.3.1.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, Paragraph 66, Absatz 2, AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der VwGH mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

§ 23Asyl

G und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

§ 66Abs.

4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).""Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)." Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines Verwaltungsgerichts aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. 3.2.3.

  1. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre. Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung hat sich die Behörde - wie oben unter Punkt 3.2.
  2. ausgeführt - ausreichend auseinandergesetzt. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des AsylGH und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des AsylGH und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Hinsichtlich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Das gegenständliche Verfahren hat ergeben, dass der BF aus der Provinz Herat stammt und - abgesehen davon, dass seine Angaben zu seinen familiären Verhältnissen teilweise widersprüchlich waren - nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden kann, dass der BF dort über familiären Anschluss verfügt. Offen bleibt daher, ob und in welchem Umfang dem BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz tatsächlich wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch seinen Familienverband zukommen werden würde. Zwar führte das BFA aus, dass der BF sich nicht nur in seiner Heimatprovinz, sondern auch in der Millionenstadt Kabul niederlassen könnte, ohne mit Nachteilen rechnen zu müssen, allerdings widerspricht dies den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen, wonach ein Überleben in Afghanistan außerhalb eines sozialen Netzes auch in Großstädten selbst für junge Männer nur unter größten Schwierigkeiten möglich sei. Nähere Umstände, weshalb dies ausgerechnet dem BF möglich sein solle, wurden nicht angeführt. Weiters wird in den Länderfeststellungen zur Provinz Herat - wo sich der BF seinen Angaben nach zuletzt aufgehalten hat - ausgeführt, dass die Berichtslage zu Herat teilweise widersprüchlich sei. Einerseits wird die Provinz Herat im Oktober 2014 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht hätten, und andererseits wird im September 2014 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans gehöre, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind. Im Jahresvergleich 2011 und 2013 sei die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 46 % gestiegen, 2013 seien 463 Vorfälle registriert worden. Laut dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014 (zuletzt aktualisiert am 29.09.2015) wurden im Zeitraum Jänner bis 31.10.2014 in der Provinz Herat bereits 756 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Shindand. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA, ausgehend von diesen Feststellungen (hohe Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei der Heimatdistrikt des BF Shindand den volatilsten Bezirk darstellt), zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen sicher nach Herat zurückkehren und dort leben könnte. Die Ausführungen des BFA entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde. Das BFA wird daher genauer zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne. 3.2.3.
  3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, darstellt, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, darstellt, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist betreffend die Spruchpunkte II. und III. der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese vom BFA durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist betreffend die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese vom BFA durchzuführen sind. 3.2.3.
  4. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne. 3.2.
  5. Entfall der Verhandlung: 3.2.4.
  6. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde bezüglich Spruchpunkt I. dieser Entscheidung aus folgenden Gründen abgesehen:3.2.4.
  7. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung aus folgenden Gründen abgesehen:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Art. 47Abs.

1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens betreffend Spruchpunkt I. ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.Im gegenständlichen Fall ist bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens betreffend Spruchpunkt römisch eins. ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides betreffend Spruchpunkt I. unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde diesbezüglich auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal der BF darin lediglich das vor dem BFA getätigte Vorbringen wiederholte und dabei keine neuen Aspekte über die vom BF bisher vorgebrachten Angaben hinaus in das Verfahren eingebracht wurden. Im angefochtenen Bescheid aufgezeigte Widersprüche im Vorbringen des BF im Verfahren wurden in der Beschwerde nicht nachvollziehbar aufgeklärt. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides betreffend Spruchpunkt römisch eins. unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde diesbezüglich auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, zumal der BF darin lediglich das vor dem BFA getätigte Vorbringen wiederholte und dabei keine neuen Aspekte über die vom BF bisher vorgebrachten Angaben hinaus in das Verfahren eingebracht wurden. Im angefochtenen Bescheid aufgezeigte Widersprüche im Vorbringen des BF im Verfahren wurden in der Beschwerde nicht nachvollziehbar aufgeklärt. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die knappen Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Die knappen Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der Sachverhalt betreffend Spruchpunkt I. aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der Sachverhalt betreffend Spruchpunkt römisch eins. aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. 3.2.4.

  1. Bezüglich Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten II. und III. (subsidiärer Schutz und Rückkehrentscheidung) und Zurückverweisung an die belangte Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.3.2.4.
  2. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. dieser Entscheidung wurde im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (subsidiärer Schutz und Rückkehrentscheidung) und Zurückverweisung an die belangte Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfra

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.