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{'item': 'W199 1426101-2'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 66§ 75§ 73Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§§ 4§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW199 1426101-2 SpruchW 199 1426101-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADE

§ 3

Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.12.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 14.12.2011 und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 23.03.2012 an, die Taliban hätten seinen Vater, der für die XXXX gearbeitet habe, entführt und das Grundstück der Familie besetzt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe die Gefahr, dass die Entführer seines Vaters auch den Beschwerdeführer entführen und ihn zwingen könnten, mit ihnen zusammenzuarbeiten.1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.12.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 14.12.2011 und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 23.03.2012 an, die Taliban hätten seinen Vater, der für die römisch 40 gearbeitet habe, entführt und das Grundstück der Familie besetzt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe die Gefahr, dass die Entführer seines Vaters auch den Beschwerdeführer entführen und ihn zwingen könnten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. 1.
  3. Mit Bescheid vom 27.03.2012, 11 14.942-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II),

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit Bescheid vom 27.03.2012, 11 14.942-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). 1.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2012 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Dagegen brachte er am 12.04.2012 eine Beschwerde ein. Auf Grund dieser Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.06.2012, C9 426.101-1/2012/3E, den Bescheid vom 27.03.2012 und verwies die Angelegenheit

§ 66Abs.

2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.1.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2012 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt. Dagegen brachte er am 12.04.2012 eine Beschwerde ein. Auf Grund dieser Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.06.2012, C9 426.101-1/2012/3E, den Bescheid vom 27.03.2012 und verwies die Angelegenheit

Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. 1.

  1. Bei einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 02.10.2012 präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben.
  2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) - das ab 1.1.2014 das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers

§ 75Abs. 17 Asyl

G 2005 weiterführte - den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.06.2015 (Spruchpunkt III).2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) - das ab 1.1.2014 das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 weiterführte - den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.06.2015 (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2014 persönlich zugestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 07.07.2014.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 07.07.
  3. Am 22.07.2015 und am 24.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Am ersten Termin nahm keine der Parteien teil; das Bundesamt hatte im Vorhinein auf die Teilnahme verzichtet. Am zweiten Termin nahm nur der Beschwerdeführer als Partei teil; der Verhandlung wurde ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden: * The Constitution of Afghanistan. Year 1382 * Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013 * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender,
  5. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01) * Alexandra Geiser, Afghanistan: Sicherheit in Kabul. Auskunft Bern,
  6. Juli 2014 (SFH) * Home Office, Country Information and Guidance. Afghanistan: Security. August 2014 * Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern,
  7. Oktober 2014 (SFH) * Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015, Stand Oktober 2014, Berlin II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  9. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: 1.1.
  10. Allgemeine Entwicklung Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Artikel 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog ("Art". 22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Artikel 3, enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Artikel 130, f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Artikel 2,); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.) Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Die Machtübergabe war für den 2.8.2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29.9.2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Ministerpräsident der neuen Einheitsregierung erklärt. Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet. Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Nach dem entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen des Islam verbunden sind; in den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht (mindestens 10.000 Mitglieder, lokale Büros in 20 Provinzen). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert. Neue Impulse für die Einbindung vor allem der Hezb-e Islami Gulbuddin in das verfassungsmäßige politische System sind möglicherweise von der neuen Einheitsregierung zu erwarten. 1.1.
  11. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Artikel 116,) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Artikel 116, der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Artikel 121, der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben. Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt. Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären. Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden. 1.1.
  12. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern Wehrpflicht besteht nicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit von Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden. 1.1.
  13. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 40 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 10 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt.Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 40 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 10 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Artikel 4, weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Artikel 22, ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa 1,5 Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt. Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Artikel 16, der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes). Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Hindus, Sikhs, Baha¿i und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus. Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht. 1.1.
  14. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe. Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken. US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen. Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen. Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:
  15. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;
  16. Zwangsrekrutierungen;
  17. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);
  18. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;
  19. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;
  20. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen. Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und Nangarhar. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Seit der ersten Wahlrunde haben sie ihre Anschläge intensiviert. Am 17.07.2014 griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt. In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte. UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber
  21. Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit
  22. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen. Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus: * von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.; * von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen; * von kriminellen Gruppierungen; * von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind. Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte. Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen). Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen. Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt. 1.1.
  23. Taliban Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigten sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpften sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungsministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und "islamische Steuern" einzutreiben. 1.1.
  24. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen. 1.1.
  25. Sonstiges Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung auf Grund exilpolitischer Aktivitäten nach einer Rückkehr nach Afghanistan ist nicht anzunehmen. Allerdings sind politisch aktive Rückkehrer dem Misstrauen der traditionellen politischen Kräfte ausgesetzt. Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung. 2013 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen etwa 79,7 % der Männer. 73,6 % aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die je Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen. Die Landwirtschaft beschäftigt etwa 75 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch, die Anzahl der gut qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt. Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet. Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz. Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen. 1.
  26. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Muslim; seine Muttersprache ist Dari. Er hält sich seit Ende 2011 in Österreich auf. Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass nämlich die Taliban seinen Vater, der für die ANA gearbeitet habe, entführt bzw. getötet hätten und dass auch er deshalb gefährdet sei.
  27. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: 2.
  28. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015 (Stand Oktober 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber
  29. Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung). Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen). Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.). Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August
  30. Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen. 2.2.
  31. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme. 2.2.
  32. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht, und zwar aus folgenden Gründen: 2.2.2.
  33. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 14.12.2011 an, die Taliban hätten vor etwa fünf Jahren seinen Vater entführt und das Grundstück der Familie besetzt, sodass die Familie obdachlos gewesen sei. Daraufhin seien sie zum Onkel in den Iran gereist. Der Beschwerdeführer habe heimlich bei einem Gemüsehändler gearbeitet, aber nicht die Schule besuchen können. Er habe keine Aufenthaltsberechtigung für den Iran gehabt und den Iran wegen einer drohenden Abschiebung nach Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe die Gefahr, dass die Entführer seines Vaters auch ihn entführen und ihn zwingen könnten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 23.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Ortschaft XXXX , ein wenig außerhalb von XXXX . Sein Vater sei sechs oder sieben Jahre lang Fahrer bei der XXXX gewesen. Er sei dann von Taliban entführt worden. Etwa sechs oder sieben Monate später sei die Familie vom Onkel mütterlicherseits in den Iran gebracht worden. Von dort sei der Beschwerdeführer zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden, aber wieder in den Iran zurückgekehrt. Er habe im Iran drei Jahre lang illegal in einem Obstgeschäft in XXXX gearbeitet. Drei oder vier Monate, nachdem sein Vater entführt worden sei, habe der Onkel mütterlicherseits gemeint, dass man wahrscheinlich auch den Beschwerdeführer entführen wolle. Der Onkel sei nach Afghanistan gekommen und habe in Erfahrung bringen können, dass der Vater des Beschwerdeführers entführt worden sei. Nachdem der Vater nicht nach Hause gekommen sei, habe die Regierung, für die er tätig gewesen sei, zwei oder drei Tage später der Mutter Bescheid gegeben, dass er entführt worden sei. Auf den Vorhalt, er habe zuerst angegeben, dass der Onkel dies in Erfahrung gebracht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe es dem Onkel gesagt, deshalb sei er ja nach Afghanistan gekommen. Auf die Frage, warum die Mutter den Onkel erst nach Monaten benachrichtigt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er vermute, dass sie immer noch gehofft habe, der Vater werde zurückkehren. Der Onkel sei zwei oder drei Monate geblieben und habe die Familie dann in den Iran mitgenommen und eine Wohnung in jener Straße gemietet, in der auch er gewohnt habe. Er habe befürchtet, dass auch der Beschwerdeführer entführt werden sollte, weil sein Vater bei der XXXX - einer Art Militär für die Regierung - gearbeitet habe. Dass es die Taliban gewesen seien, die seinen Vater entführt hätten, schließe der Beschwerdeführer daraus, dass sein Vater bei der XXXX gearbeitet habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, entführt zu werden, weil sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und dadurch seine Familie bekannt sei.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 23.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Ortschaft römisch 40 , ein wenig außerhalb von römisch 40 . Sein Vater sei sechs oder sieben Jahre lang Fahrer bei der römisch 40 gewesen. Er sei dann von Taliban entführt worden. Etwa sechs oder sieben Monate später sei die Familie vom Onkel mütterlicherseits in den Iran gebracht worden. Von dort sei der Beschwerdeführer zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden, aber wieder in den Iran zurückgekehrt. Er habe im Iran drei Jahre lang illegal in einem Obstgeschäft in römisch 40 gearbeitet. Drei oder vier Monate, nachdem sein Vater entführt worden sei, habe der Onkel mütterlicherseits gemeint, dass man wahrscheinlich auch den Beschwerdeführer entführen wolle. Der Onkel sei nach Afghanistan gekommen und habe in Erfahrung bringen können, dass der Vater des Beschwerdeführers entführt worden sei. Nachdem der Vater nicht nach Hause gekommen sei, habe die Regierung, für die er tätig gewesen sei, zwei oder drei Tage später der Mutter Bescheid gegeben, dass er entführt worden sei. Auf den Vorhalt, er habe zuerst angegeben, dass der Onkel dies in Erfahrung gebracht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe es dem Onkel gesagt, deshalb sei er ja nach Afghanistan gekommen. Auf die Frage, warum die Mutter den Onkel erst nach Monaten benachrichtigt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er vermute, dass sie immer noch gehofft habe, der Vater werde zurückkehren. Der Onkel sei zwei oder drei Monate geblieben und habe die Familie dann in den Iran mitgenommen und eine Wohnung in jener Straße gemietet, in der auch er gewohnt habe. Er habe befürchtet, dass auch der Beschwerdeführer entführt werden sollte, weil sein Vater bei der römisch 40 - einer Art Militär für die Regierung - gearbeitet habe. Dass es die Taliban gewesen seien, die seinen Vater entführt hätten, schließe der Beschwerdeführer daraus, dass sein Vater bei der römisch 40 gearbeitet habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, entführt zu werden, weil sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und dadurch seine Familie bekannt sei. Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 02.10.2012 gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel mütterlicherseits lebe schon seit etwa 15 oder 20 Jahren im Iran. Der Beschwerdeführer habe im Iran auf Baustellen und zuletzt - die letzten beiden Jahre - in einem Obstgeschäft gearbeitet. Sein Vater habe etwa fünf Jahre als Fahrer für die Afghanische Nationalarmee gearbeitet. Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seiner Arbeit im Iran und zu den beiden Abschiebungen nach Afghanistan; das Bundesasylamt befragte ihn dazu offenbar deshalb, weil der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2012 bemängelt hatte, dass Feststellungen dazu unterlassen worden waren. Der Beschwerdeführer sei während der ganzen Zeit seines Aufenthalts im Iran täglich (außer Freitag) arbeiten gegangen. Im Gegensatz zur Familie des Beschwerdeführers habe der Onkel eine Aufenthaltskarte für den Iran gehabt. Der Vater des Beschwerdeführers sei sechs oder sieben Monate, bevor er selbst Afghanistan verlassen habe, verstorben. Das Elternhaus habe dann vermutlich der Onkel mütterlicherseits verkauft; das wisse der Beschwerdeführer aber nicht genau. Der Vater sei von den Taliban entführt und zwei oder drei Tage danach ermordet worden. Das wisse der Beschwerdeführer von seiner Mutter und von Leuten der Afghanischen Nationalarmee. Seine Mutter habe es ihm erzählt, als sie - beim Begräbnis - die Leiche des Vaters gesehen hätten. Sein Onkel mütterlicherseits habe dann entschieden, dass er und seine Familie in den Iran gehen sollten. Als er sie abgeholt habe, sei er fünf oder sieben Tage in Afghanistan geblieben. 2.2.2.
  34. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe wie folgt [BAA = Bundesasylamt]: "Stimmt das, was Sie vor dem BAA gesagt haben?" - "Ja, es stimmt alles." - [...] "Für wen hat Ihr Vater in Afghanistan gearbeitet?" - "Er war Fahrer von Militärfahrzeugen." - "Wem haben diese Fahrzeuge gehört?" - "Mein Vater war beim Militär und war dort Fahrer." - [...] "Sie sind [...] am 23.03.2012 gefragt worden, wie Sie Kenntnis von der Entführung Ihres Vaters erlangt haben. Sie haben geantwortet, Ihr Onkel mütterlicherseits sei nach Afghanistan gekommen und habe in Erfahrung bringen können, dass Ihr Vater entführt worden sei. Kurz danach haben Sie erklärt, von der Regierung sei Ihrer Mutter Bescheid gegeben worden, dass Ihr Vater entführt worden sei. Auf den Vorhalt, Sie hätten zuerst angegeben, dass der Onkel dies in Erfahrung gebracht habe, haben Sie erwidert, Ihre Mutter habe es dem Onkel gesagt, deshalb sei er ja nach Afghanistan gekommen [...]. Warum haben Sie dann zunächst gesagt, Ihr Onkel habe das in Erfahrung bringen können?" - "Mein Onkel mütterlicherseits hat im Iran von der Entführung meines Vaters erfahren und ist nach Afghanistan zurückgekehrt, wo ihn meine Mutter darüber informiert hat. Am Ende hat er auch noch selber Sachen in Erfahrung bringen wollen." - "Sie haben [...] am 23.03.2012 angegeben, Ihr Onkel mütterlicherseits sei zwei oder drei Monate in Afghanistan geblieben und habe die Familie dann in den Iran mitgenommen [...]. [A]m 02.10.2012 haben Sie angegeben, Ihr Onkel mütterlicherseits sei, als er Sie aus Afghanistan abgeholt habe, fünf oder sieben Tage in Afghanistan geblieben [...]." - "Fünf bis sieben Tage?" - "Sie haben das bei einer dieser Einvernahmen so angegeben." - "Habe ich bei der einen Einvernahme angegeben, dass er nur für eine Woche da war?" - "Sie haben am 02.12.2012 angegeben, dass er fünf oder sieben Tage in Afghanistan geblieben ist." - "Nein, das habe ich nicht angegeben, das ist nicht richtig, sondern dass er für zwei bis drei Monate in Afghanistan war." - "Was ist mit Ihrem Vater geschehen, nachdem er entführt worden ist?" - "Nach dem Tod meines Vaters hat uns mein Onkel mütterlicherseits mit in den Iran genommen." - "Ich möchte wissen, was mit Ihrem Vater geschehen ist, nachdem er entführt worden ist." - "Nachdem mein Vater beim Militär entführt worden und verstorben ist, haben wir davon erfahren. Während der Entführung [...] haben wir nichts gewusst. Erst nach seinem Tod ist uns Bescheid gegeben worden." - "Wer hat Ihnen Bescheid gegeben?" - "Die Regierung hat meiner Mutter Bescheid gegeben und die Mutter hat uns informiert." - "Haben Sie die Leiche Ihres Vaters gesehen?" - "Nein, ich war sehr klein und sehr jung, ich habe sie nicht gesehen." - "Waren Sie bei seinem Begräbnis?" - "Ja." - "Wie lange nach der Entführung war das Begräbnis?" - "Ich habe die Frage nicht richtig verstanden." - "Wie viele Tage sind vergangen zwischen dem Tag, an dem Ihr Vater entführt worden ist, und dem Tag, an dem er begraben worden ist?" - "Drei bis vier Tage." -Strichaufzählung "Sie haben bei Ihrer Befragung [...] am 14.12.2011 und bei Ihrer Einvernahme [...] am 23.03.2012 erzählt, Ihr Vater sei entführt worden [...]. Bei Ihrer Einvernahme [...] am 02.10.2012 haben Sie angegeben, Ihr Vater sei sechs oder sieben Monate, bevor Sie selbst Afghanistan verlassen hätten, verstorben. Er sei von den Taliban entführt und zwei oder drei Tage danach ermordet worden [...]. Vom Tod oder gar der Ermordung haben Sie zuvor nie etwas gesagt." - "Sie haben mich nur gefragt, was mit meinem Vater passiert sei. Damals habe ich angegeben, dass mein Vater von den Taliban entführt worden sei und sie ihn umgebracht hätten. Jede Frage, die sie mir gestellt haben, habe ich beantwortet." - "Meinen Sie damit, dass Sie auch schon am 02.12.2012 gesagt hätten, dass Ihr Vater getötet worden sei?" - "Ja." - "Das steht nicht so in der Niederschrift." - "OK, es steht nicht drinnen." - "Wie viel Zeit ist zwischen der Entführung Ihres Vaters und dem Besuch Ihres Onkels mütterlicherseits in Afghanistan vergangen?" - "Das weiß ich nicht genau." - "Waren das ein paar Tage, waren es mehrere Monate?" - "Ich war damals sehr jung und weiß es nicht so genau." - "Wie alt waren Sie damals?" - "Ich war damals jung, etwa fünf Jahre alt." - "War Ihr Onkel mütterlicherseits beim Begräbnis Ihres Vaters anwesend?" - "Ja." - "Hat er Sie dann gleich in den Iran mitgenommen?" - "Ja." - "Da muss er doch spätestens vier Tage nach der Entführung Ihres Vaters in Afghanistan gewesen sein?" - "Ja, bestimmt muss es so gewesen sein." -Strichaufzählung "Das hätten Sie ja mir vorhin auf meine Frage, ob es Tage oder Monate waren, sagen können." - "So eine Antwort?" - "Sie haben [beim] BAA am 23.03.2012 gesagt, die Taliban hätten Ihren Vater entführt, Sie hätten sich dann noch etwa sechs oder sieben Monate in Afghanistan aufgehalten, dann sei Ihr Onkel mütterlicherseits gekommen und habe Sie in den Iran gebracht [...]." - "Habe ich sechs bis sieben Monate angegeben?" - "Ja." - "Ich habe vorhin auch angegeben, dass ich nicht genau weiß, nach was für einer Zeit wir in den Iran gegangen sind." - "Sie sind [...] am 23.03.2012 gefragt worden, warum Ihre Mutter Ihren Onkel erst nach Monaten davon benachrichtigt habe, dass Ihr Vater entführt worden sei, und haben geantwortet, Sie vermuteten, dass sie immer noch gehofft habe, der Vater werde zurückkehren [...]." - "Ja, das habe ich gesagt." - "Ihr Vater war aber da bereits tot." - "Ja, mein Vater war tot." - "Wie konnte Ihre Mutter dann noch hoffen, dass er wieder zurückkehre?" - "Das weiß ich nicht, die Frage müssen Sie ihr stellen." Bereits die zuletzt erwähnte Antwort zeigt, dass die Darstellung des Beschwerdeführers widersprüchlich ist, hatte er doch zuvor bestätigt, dass er vermutet habe, seine Mutter habe immer noch gehofft, der Vater werde zurückkehren. Die Frage, wie seine Mutter dies hoffen konnte, obwohl der Vater bereits tot gewesen sei, richtete sich daher nicht darauf, warum seine Mutter das tatsächlich gehofft habe, sondern darauf, weshalb der Beschwerdeführer dies habe vermuten können. - Der Beschwerdeführer hat sich aber auch in weitere Widersprüche verwickelt: Bei seiner Einvernahme am 23.03.2012 gab er an, sein Vater sei von den Taliban entführt worden, etwa sechs oder sieben Monate später habe sein Onkel mütterlicherseits die Familie in den Iran gebracht. Drei oder vier Monate, nachdem sein Vater entführt worden sei, habe dieser Onkel gemeint, dass man wahrscheinlich auch den Beschwerdeführer entführen wolle, er sei nach Afghanistan gekommen und habe in Erfahrung gebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers entführt worden sei. (Es ist davon auszugehen, dass die zuerst erwähnte Äußerung des Onkels seiner Einreise nach Afghanistan nicht vorausgegangen, sondern ihr gefolgt ist.) In derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, zwei oder drei Tage, nachdem der Vater nicht nach Hause gekommen sei, habe die Regierung der Mutter mitgeteilt, dass er entführt worden sei. Dieser Widerspruch - wer nun erfahren habe, dass der Vater entführt worden sei - wurde dem Beschwerdeführer schon vom Bundesasylamt vorgehalten; er gab an, seine Mutter habe es dem Onkel gesagt, der gerade deshalb nach Afghanistan gekommen sei. Auf die Frage, warum sie den Onkel erst nach Monaten benachrichtigt habe, antwortete der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt -, er vermute, dass sie immer noch gehofft habe, der Vater werde zurückkehren. Der Beschwerdeführer stellte also nicht etwa, wie dies uU zu erwarten gewesen wäre, klar, dass der Onkel schon viel früher gekommen sei, sondern bestätigte implizit, dass seine Mutter ihren Bruder vergleichsweise spät benachrichtigt habe. Damit ist der Widerspruch, wer von den beiden nun erfahren habe, dass der Vater entführt worden sei, nicht erklärt, hatte der Beschwerdeführer doch ursprünglich angegeben, sein Onkel habe dies in Erfahrung gebracht, eine Formulierung, die er kaum gewählt hätte, wäre es seine Mutter gewesen, die dies ursprünglich erfahren und sodann ihrem Bruder mitgeteilt hätte. - Der Beschwerdeführer gab weiters an, der Onkel sei zwei oder drei Monate geblieben und habe die Familie dann in den Iran mitgenommen. Dies könnte gerade noch mit der früheren Aussage in Einklang gebracht werden, der Onkel habe die Familie etwa sechs oder sieben Monate nach der Entführung des Vaters in den Iran gebracht, da der Beschwerdeführer auch angegeben hatte, drei oder vier Monate nach der Entführung des Vaters habe der Onkel auch eine Entführung des Sohnes befürchtet; es wäre denkbar, die Aussagen so zu verstehen, dass der Onkel nach diesen drei oder vier Monaten nach Afghanistan gekommen sei und dort zwei oder drei Monate geblieben sei, sodass er den Beschwerdeführer fünf bis sieben Monate nach der Entführung in den Iran gebracht hätte. Es steht freilich nicht in Einklang mit der Annahme, der Onkel habe die Entführung des Vaters erst in Afghanistan in Erfahrung gebracht, da er zuvor eine Entführung des Beschwerdeführers offenbar nicht befürchten konnte. Von den besagten sechs oder sieben Monaten war dann wieder in der Einvernahme am 02.10.2012 die Rede, dort gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei sechs oder sieben Monate, bevor er selbst Afghanistan verlassen habe, verstorben. Dies stimmt mit der seinerzeitigen Aussage überein, er sei sechs oder sieben Monate nach der Entführung des Vaters in den Iran gebracht worden, freilich mit dem wesentlichen Unterschied, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2012 kein Wort über den Tod seines Vaters verloren hatte. Am 02.10.2012 gab er an, sein Vater sei zwei oder drei Tage nach der Entführung ermordet worden, das wisse er von seiner Mutter und von Leuten der ANA. Das habe ihm seine Mutter erzählt. Sein Onkel sei fünf oder sieben Tage in Afghanistan geblieben. Diese Aussage widerspricht den zwei oder drei Monaten, die der Onkel nach einer früheren Aussage in Afghanistan geblieben sein soll, und ist auch schwer mit anderen Angaben in Einklang zu bringen, und zwar mit den sechs oder sieben Monaten, nach denen der Beschwerdeführer in den Iran gebracht worden sein will, und mit den drei oder vier Monaten, nach denen der Onkel die Befürchtung geäußert haben soll, man werde den Beschwerdeführer entführen wollen. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel habe bereits im Iran von der Entführung seines Vaters erfahren und sei nach Afghanistan gegangen, wo ihn seine Mutter informiert habe. Das entspricht nicht der (ersten) Darstellung vor dem Bundesasylamt, wonach es der Onkel gewesen wäre, der überhaupt erst in Erfahrung gebracht habe, dass der Vater ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung auch nicht erklären, warum er einmal von einem Aufenthalt des Onkels in Afghanistan von zwei oder drei Monaten und ein andermal von einem solchen Aufenthalt von fünf oder sieben Tagen gesprochen habe. Er bestritt vielmehr, dies (fünf bis sieben Tage) angegeben zu haben. Es sei die Regierung gewesen, die seine Mutter informiert habe; die Mutter habe ihn selbst informiert. Dass es der Onkel gewesen wäre, davon war nun nicht mehr die Rede. Zwischen der Entführung und dem Begräbnis seien drei bis vier Tage vergangen. Wie zuvor erwähnt, hatte der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang nie angegeben, dass sein Vater getötet worden wäre und dass ein Begräbnis stattgefunden hätte. Auch in der Beschwerde gegen den im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom 27.03.2012 war davon nicht die Rede, sondern es wurde geschildert, dass die Mutter etwa drei Monate, nachdem sie erfahren hatte, dass der Vater entführt worden sei, den Onkel verständigt habe, der dann etwa drei Monate nach dem Vater des Beschwerdeführers gesucht, ihn aber nicht gefunden habe. Dass vom Tod des Vaters des Beschwerdeführers nichts in der Niederschrift über die Einvernahme im ersten Rechtsgang steht, nahm der Beschwerdeführer in der Verhandlung zur Kenntnis. Wie lange nach der Entführung seines Vaters sein Onkel nach Afghanistan gekommen sei, wisse er nicht genau. Er konnte auch nicht angeben, ob dies ein paar Tage oder mehrere Monate später gewesen sei. Dies ist nicht nachvollziehbar, soll doch der Vater drei oder vier Tage nach seiner Entführung begraben worden und der Onkel, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung angab, dabei anwesend gewesen sein. (Auch dies wurde in der ersten Beschwerde noch ganz anders geschildert.) Ebenso widersprüchlich ist es, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2012 angab, er habe sich nach der Entführung seines Vaters noch sechs oder sieben Monate in Afghanistan aufgehalten, dann (erst) sei sein Onkel gekommen und habe ihn in den Iran gebracht. Auf einen entsprechenden Vorhalt gab er in der Verhandlung nur an, er wisse nicht genau, nach was für einer Zeit er in den Iran gegangen sei. Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil sie schwere Widersprüche enthält, die den zeitlichen Ablauf der Ereignisse betreffen, vor allem aber das Schicksal des Vaters (Entführung oder auch Tötung). Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei Weitem. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). 1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch die Taliban, weil sein Vater für die ANA gearbeitet habe, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. 2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W199.1426101.2.00

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