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{'item': 'W208 2116584-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 27§ 24§ 75§ 40§ 36§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW208 2116584-1 SpruchW208 2116584-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

§ 28Abs.2 Vw

GG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) eine Räumungsklage beim Bezirksgericht (im Folgenden: BG) ein. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen GRAZ (im Folgenden: LG) entschied als Berufungsgericht in zweiter Instanz mit Urteil vom 27.04.2015 - wie schon das Gericht erster Instanz - entgegen der Rechtsmeinung der BF und ließ die Revision an den OGH gem. § 502 ZPO nicht zu.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen GRAZ (im Folgenden: LG) entschied als Berufungsgericht in zweiter Instanz mit Urteil vom 27.04.2015 - wie schon das Gericht erster Instanz - entgegen der Rechtsmeinung der BF und ließ die Revision an den OGH gem. Paragraph 502, ZPO nicht zu.
  2. Gegen dieses Urteil brachte die BF durch ihren Rechtsvertreter am 03.06.2015 mittels WebERV einen "Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches, verbunden mit einer ordentlichen Revision, in eventu außerordentliche Revision, Antrag auf Vorlage gem. Art 89 B-VG und Antrag auf Vorlage gem. Art. 267 AEUV" beim BG ein. Er vermerkte auf dem Schriftsatz: "kein Gebühreneinzug! Die Revisionswerberin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Revisionswerberin." Auf dem Deckblatt des Schriftsatzes gab er eine Kontonummer an.
  3. Gegen dieses Urteil brachte die BF durch ihren Rechtsvertreter am 03.06.2015 mittels WebERV einen "Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches, verbunden mit einer ordentlichen Revision, in eventu außerordentliche Revision, Antrag auf Vorlage gem. Artikel 89, B-VG und Antrag auf Vorlage gem. Artikel 267, AEUV" beim BG ein. Er vermerkte auf dem Schriftsatz: "kein Gebühreneinzug! Die Revisionswerberin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Revisionswerberin." Auf dem Deckblatt des Schriftsatzes gab er eine Kontonummer an.
  4. Mit Schreiben vom 24.06.2015 teilte die Buchhaltungsagentur des Bundes dem BG mit, dass die Einziehung der Lastschrift im AEV nicht durchführbar gewesen sei.
  5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.07.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 07.07.2015) schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des LG iZm dem oa. Verfahren, der BF Gerichtsgebühren gem. TP 3 lit a GGG iHv € 204,- (Bemessungsgrundlage € 750,-) zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG und € 21,-
  6. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.07.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 07.07.2015) schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des LG iZm dem oa. Verfahren, der BF Gerichtsgebühren gem. TP 3 Litera a, GGG iHv € 204,- (Bemessungsgrundlage € 750,-) zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und € 21,- Mehrbetrag gem. § 31 GGG, in Summe € 233,- vor, da der Gebühreneinzug gescheitert sei.Mehrbetrag gem. Paragraph 31, GGG, in Summe € 233,- vor, da der Gebühreneinzug gescheitert sei.
  7. Am 24.07.2015 langte die Vorstellung der BF vom 20.07.2015 (Fax 17:33 Uhr) gegen den oa. Zahlungsauftrag beim Präsidenten des LG ein. Ein Ermittlungsverfahren gem. § 57 Abs. 3 AVG ist im Akt nicht dokumentiert.Ein Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 57, Absatz 3, AVG ist im Akt nicht dokumentiert.
  8. Am 08.09.2015 erließ die
  9. Vizepräsidentin in Vertretung des Präsidenten des LG (der sich für befangen erklärt hatte) als Justizverwaltungsbehörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid. Im Spruch werden der BF (und hinsichtlich der Mehrbetrages gem. § 31 GGG und der Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG auch deren Rechtsvertreter) verpflichtet folgende Gerichtsgebühren im angeführten Grundverfahren zu begleichen.Im Spruch werden der BF (und hinsichtlich der Mehrbetrages gem. Paragraph 31, GGG und der Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG auch deren Rechtsvertreter) verpflichtet folgende Gerichtsgebühren im angeführten Grundverfahren zu begleichen. Pauschalgebühr gem. TP 3 GGG ( Bemessungsgrundlage: € 750,-) € 204,00 Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG € 8,00Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00 Mehrbetrag gem. § 31 GGG € 21,00Mehrbetrag gem. Paragraph 31, GGG € 21,00 Summe € 233,00 In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Mandatsbescheid vom 01.07.2015 (ANMERKUNG BVwG: offensichtlich mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) gem. § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei.In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Mandatsbescheid vom 01.07.2015 (ANMERKUNG BVwG: offensichtlich mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens) gem. Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei. Nach Anführung des Verfahrensganges und des Sachverhaltes wird begründend im Wesentlichen ausgeführt: Die BF hätten gem. § 1 Abs. 1 GGG die Tätigkeit des Gerichtes in Anspruch genommen. Gem. § 2 Z 1 lit c GGG werde der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Die Pauschalgebühr betrage im Revisionsverfahren gem. TP 3 lit a GGG, Anmerkung 1) für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis € 2.000,00, € 204,
  10. Gem. Anmerkung 2) sei die Gebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten ob ordentliche oder außerordentliche Revision erhoben werde. Sie sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten und auch dann wenn nicht entschieden werde.Die BF hätten gem. Paragraph eins, Absatz eins, GGG die Tätigkeit des Gerichtes in Anspruch genommen. Gem. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG werde der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Die Pauschalgebühr betrage im Revisionsverfahren gem. TP 3 Litera a, GGG, Anmerkung 1) für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis € 2.000,00, € 204,
  11. Gem. Anmerkung 2) sei die Gebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten ob ordentliche oder außerordentliche Revision erhoben werde. Sie sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten und auch dann wenn nicht entschieden werde. Wenn eine Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werde, so seien gem. § 4 Abs. 4 GGG die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Wenn die Ursache einer unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde liege (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo) so sei unter Bedachtnahme auf § 31 Abs. 1 und 2 GGG ein Zahlungsauftrag zu erlassen (§ 13 Abs. 2 AEV). Demnach sei ein Mehrbetrag von € 21,-Wenn eine Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werde, so seien gem. Paragraph 4, Absatz 4, GGG die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Wenn die Ursache einer unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde liege (Paragraph 6, GEG, Paragraph 209, Absatz eins, Geo) so sei unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, Absatz eins und 2 GGG ein Zahlungsauftrag zu erlassen (Paragraph 13, Absatz 2, AEV). Demnach sei ein Mehrbetrag von € 21,- einzuheben für den auch der Bevollmächtigte hafte, der den Schriftsatz eingebracht habe. Gem. VfGH 01.03.2007, B301/06 (und weiterer zitierter Erkenntnisse, sowie Kommentare) bestünden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren und deren Bemessung nach dem Streitwert iSd Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, sowie im Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht. Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei, bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, sei unrichtig.
  12. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 14.09.2015) richtet sich die mit 12.10.2015 mittels Fax (20:38 Uhr) an das LG gerichtete Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des Bescheides und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, dem Antrag auf Vorlage gem. Art 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung sowie der Antrag auf Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gem. Art. 89 Abs. 2 B-VG und der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
  13. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 14.09.2015) richtet sich die mit 12.10.2015 mittels Fax (20:38 Uhr) an das LG gerichtete Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des Bescheides und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, dem Antrag auf Vorlage gem. Artikel 267, AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung sowie der Antrag auf Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gem. Artikel 89, Absatz 2, B-VG und der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen. Begründend wird weitschweifend im Wesentlichen angeführt, dass die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes, sachlich nicht gerechtfertigt wäre, weil durch die hohe finanzielle Belastung faktisch der Zugang zum Recht verwehrt werde. Es gäbe keine sachliche Rechtfertigung, warum bei einer Berufung die Höhe der Gebühr äquivalent zum Streitwert und unabhängig vom anfallenden Aufwand festgesetzt werde. Es werde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG, weshalb ein Antrag auf eine Maßnahmen nach Art. 140 B-VG gestellt werde.Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG und Artikel 7, B-VG, weshalb ein Antrag auf eine Maßnahmen nach Artikel 140, B-VG gestellt werde. Es liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gem. Art. 267 AEUV beantragt werde.Es liege ein EU-rechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gem. Artikel 267, AEUV beantragt werde. Die Begleichung des Betrages würde einen unwiederbringlichen Nachteil für die BF darstellen, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe, daher werde die Aussetzung der Einhebung der Gebühr bzw. die aufschiebende Wirkung beantragt.
  14. Mit Schreiben vom 27.10.2015 legte die belangte Justizverwaltungsbehörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG (eingelangt am 02.11.2015) zur Entscheidung vor.
  15. Mit Schriftsatz vom 06.11.2015 wurde von der belangten Behörde informiert, dass sich der Präsident des LG für befangen erklärt habe. Daher sei gem. der beigelegten Geschäftsverteilung iVm § 31 Abs. 2 GOG die
  16. Vizepräsidentin in Vertretung tätig geworden.
  17. Mit Schriftsatz vom 06.11.2015 wurde von der belangten Behörde informiert, dass sich der Präsident des LG für befangen erklärt habe. Daher sei gem. der beigelegten Geschäftsverteilung in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, GOG die
  18. Vizepräsidentin in Vertretung tätig geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die BF haben in ihrer Beschwerde den Sachverhalt nicht bestritten, sondern ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zuständigkeit

Art. 130Abs.

1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Da der Bescheid am 14.09.2015 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt und die Beschwerde am Montag den 12.10.2015 mittels Fax dem LG zugegangen ist, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprächen, zu erkennen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG daher entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht. Zu A) 3.

  1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) StF: BGBl. Nr. 501/1984 in der relevanten Fassung lauten (Auszug):Die relevanten Bestimmungen des Gesetztes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der relevanten Fassung lauten (Auszug): §
  2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
  3. hinsichtlich der Pauschalgebühren [...] c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z II) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher

§ 75Abs.

4 ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger;c) für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, für das sozialgerichtliche Verfahren (Tarifpost 1 Z römisch zwei) mit der Zustellung der Entscheidung jener Instanz, in der der Dolmetscher

Paragraph 75, Absatz 4, ASGG beigezogen wurde, an den Versicherungsträger; Eingaben § 3.

(1)In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.Paragraph 3,
(1)In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2)Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
(3)Die im Tarif "für jede Seite" festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auch wenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbeschriebene Seiten sind bei der Berechnung der Gebühr nicht zu berücksichtigen. II. Art der Gebührenentrichtungrömisch zwei. Art der Gebührenentrichtung § 4.
(1)Die Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.Paragraph 4,
(1)Die Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.
(2)Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen.
(3)Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 34 ZaDiG.
(3)Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 34, ZaDiG.
(4)Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
(4)Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. [...] Bemessungsgrundlage § 6.
(1)Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).Paragraph 6,
(1)Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).
(2)Nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
(3)Wenn ein Betrag in anderer Währung als Euro die Grundlage für die Gebührenermittlung bildet, so ist der entsprechende Eurobetrag nach den für den Bereich der Verkehrssteuern vom Bundesminister für Finanzen verlautbarten Umrechnungswerten zu ermitteln. Zahlungspflicht § 7.
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:Paragraph 7,
(1)Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen: 1. bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger); [...] 1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber; [...]
(2)Die Vertreter der Parteien sowie die sonstigen am Verfahren Beteiligten haften für die Gerichtsgebühren nicht, sofern nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
(3)Schreitet ein Bevollmächtigter nach § 38 ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
(3)Schreitet ein Bevollmächtigter nach Paragraph 38, ZPO ein und wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgewiesen, so ist zur Zahlung der Gebühr der Einschreitende verpflichtet.
(4)Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. [...] Gem. TP 3 lit a GGG unterliegen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz der Pauschalgebühr in Höhe von 204 Euro bei einem Revisionsinteresse bis 2.000 Euro.Gem. TP 3 Litera a, GGG unterliegen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz der Pauschalgebühr in Höhe von 204 Euro bei einem Revisionsinteresse bis 2.000 Euro. [...] Anmerkung 2: Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.Anmerkung 2: Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 Litera a, ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. [...] § 31.
(1)Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben.Paragraph 31,
(1)Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben.
(2)Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.
(2)Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins,
(3)Der Mehrbetrag nach Abs. 1 ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (§ 2) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird.
(3)Der Mehrbetrag nach Absatz eins, ist jedoch nicht zu entrichten, wenn die Entrichtung der Gebühren spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe auf das Konto des Gerichts veranlasst wurde und der Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit (Paragraph 2,) bei Gericht eingelangt ist oder dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wird. [...] Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lauten (Auszug):Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (WV) idgF lauten (Auszug): § 6a.
(1)Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Paragraph 6 a,
(1)Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom
  1. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV)StF: BGBl. Nr. 599/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) lautet in der im November anzuwendenden Fassung (Auszug):Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom
  2. Dezember 1989 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV)StF: Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1990, (DFB) lautet in der im November anzuwendenden Fassung (Auszug): Einbringung von Gebühren § 13.
(1)Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hievon die Buchhaltungsagentur des Bundes unter Rückbelastung eines Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.Paragraph 13,
(1)Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hievon die Buchhaltungsagentur des Bundes unter Rückbelastung eines Justizkontos (Paragraph eins,) zu verständigen; die Buchhaltungsagentur des Bundes hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.
(2)Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
(2)Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG, Paragraph 209, Absatz eins, Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen. [...] Die relevante Bestimmung des Zahlungsdienstgesetzes Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) BGBl. I Nr. 66/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 lautet:Die relevante Bestimmung des Zahlungsdienstgesetzes Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010, lautet: Zustimmung und Widerruf der Zustimmung § 34.
(1)Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit.
  1. c)zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor - oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (§ 28 Abs. 1 Z 2 lit.
  2. c)auch nach - der Ausführung zu erfolgen. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.Paragraph 34,
(1)Ein Zahlungsvorgang gilt nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) zugestimmt hat. Die Zustimmung hat vor - oder bei ausdrücklicher Vereinbarung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) auch nach - der Ausführung zu erfolgen. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Aufträge ersetzen die Zustimmung des Zahlers.
(2)Die Zustimmung kann bis zum Eintritt der Unwiderruflichkeit

§ 40jederzeit vom Zahler widerrufen werden.

Wird die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, so gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

(2)Die Zustimmung kann bis zum Eintritt der Unwiderruflichkeit

Paragraph 40, jederzeit vom Zahler widerrufen werden. Wird die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge widerrufen, so gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert.

(3)Im Falle der Bestreitung der Autorisierung durch den Zahlungsdienstnutzer oder der Geltendmachung der nicht ordnungsgemäßen Ausführung hat dessen Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass
  1. der Zahlungsvorgang authentifiziert war,
  2. ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und
  3. nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde. Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten

§ 36

oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus.Der Nachweis der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes reicht für sich genommen für den Nachweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahler, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Sorgfaltspflichten

Paragraph 36, oder eines Handelns des Zahlers in betrügerischer Absicht nicht notwendigerweise aus. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH), der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Europäischer Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) haben im Wesentlichen ausgeführt: Das System der Gerichtsgebühren (insb die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E2).Das System der Gerichtsgebühren (insb die Paragraphen 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E2). Keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren; keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; keine "Exzessivität" (VfGH 01.03.2007, B301/06). Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Das in § 508 ZPO idF BGBl 1997/I/140 geregelte Zulassungsverfahren ist im zweiten Abschnitt ("Revision") des vierten Teils ("Rechtsmittel") der ZPO enthalten. Daraus folgt, dass es sich dabei um ein Revisionsverfahren iSd Anm 1 zu TP 3 GGG handelt, womit klargestellt ist, dass ein Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt, was durch Anm 2 zu TP 3 GGG noch bestärkt wird. Kommt es demnach weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird, so ist auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom OGH entschieden, sondern der Antrag vielmehr vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen wurde. Auch hat der Gesetzgeber für den Fall der Zurückweisung einer Revision als verspätet keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen, anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die Zurückweisung einer Klage (vgl TP 1 Anm 3 GGG) getan hat. Selbst die in der Stammfassung der Anm 2 der TP 3 GGG enthaltene Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision aus bestimmt aufgezählten Gründen wurde vom Gesetzgeber des

  1. BudgetbegleitG 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" (vgl 887 BlgNR
  2. GP) aufgehoben. Eine Anwendung des § 30 Abs 2 Z 2 GGG kommt nicht in Betracht, da - wie aus § 2 Z 1 lit c GGG, aber auch aus Anm 2 zu TP 3 GGG ersichtlich ist -, der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt (VwGH 05.07.1999, 99/16/0162).Das in Paragraph 508, ZPO in der Fassung BGBl 1997/I/140 geregelte Zulassungsverfahren ist im zweiten Abschnitt ("Revision") des vierten Teils ("Rechtsmittel") der ZPO enthalten. Daraus folgt, dass es sich dabei um ein Revisionsverfahren iSd Anmerkung 1 zu TP 3 GGG handelt, womit klargestellt ist, dass ein Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt, was durch Anmerkung 2 zu TP 3 GGG noch bestärkt wird. Kommt es demnach weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden wird, so ist auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag nicht vom OGH entschieden, sondern der Antrag vielmehr vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen wurde. Auch hat der Gesetzgeber für den Fall der Zurückweisung einer Revision als verspätet keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen, anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die Zurückweisung einer Klage vergleiche TP 1 Anmerkung 3 GGG) getan hat. Selbst die in der Stammfassung der Anmerkung 2 der TP 3 GGG enthaltene Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision aus bestimmt aufgezählten Gründen wurde vom Gesetzgeber des
  3. BudgetbegleitG 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" vergleiche 887 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode aufgehoben. Eine Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, GGG kommt nicht in Betracht, da - wie aus Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG, aber auch aus Anmerkung 2 zu TP 3 GGG ersichtlich ist -, der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt (VwGH 05.07.1999, 99/16/0162). Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung [...] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272). Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Dem Beschwerdeführer, dem zur Zahlung nach § 31 Abs. 2 GGG Herangezogenen, einem Rechtsanwalt, sind als rechtskundigem Bevollmächtigten der klagenden Partei, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Es obliegt ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen. Die Heranziehung zur Zahlung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr konnte den Beschwerdeführer für den Fall nicht überraschen, dass die Gerichtsgebühr von der Gebührenpflichtigen nicht entrichtet wird (VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082).Dem Beschwerdeführer, dem zur Zahlung nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG Herangezogenen, einem Rechtsanwalt, sind als rechtskundigem Bevollmächtigten der klagenden Partei, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Es obliegt ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen. Die Heranziehung zur Zahlung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr konnte den Beschwerdeführer für den Fall nicht überraschen, dass die Gerichtsgebühr von der Gebührenpflichtigen nicht entrichtet wird (VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082). Wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde ist die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Dafür ist es gem. § 4 Abs. 4 leg. cit. erforderlich, dass die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt wird. Dieser Zahlungsart liegt das in Österreich etablierte Lastschriftverfahren zu Grunde (vgl. dazu generell Koziol/Koch in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Band III2, Rz 1/123ff). Gem. Z 42 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte sind Lastschriften dann eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden durchgeführt und nicht innerhalb von zwei Bankwerktagen rückgängig gemacht wird (Koziol/Koch, aaO Rz 1/141). Auf Grund der vom Vertreter des Beschwerdeführers veranlassten Rückbuchung, welche [...] binnen der genannten Frist erfolgte, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die Gerichtsgebühren im Sinne des § 13 Abs. 1 AEV nicht abgebucht und eingezogen werden konnten (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0029).Wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde ist die Gebühr gem. Paragraph 4, Absatz 4, GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Dafür ist es gem. Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. erforderlich, dass die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt wird. Dieser Zahlungsart liegt das in Österreich etablierte Lastschriftverfahren zu Grunde vergleiche dazu generell Koziol/Koch in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Band III2, Rz 1/123ff). Gem. Ziffer 42, Absatz 2, der Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte sind Lastschriften dann eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden durchgeführt und nicht innerhalb von zwei Bankwerktagen rückgängig gemacht wird (Koziol/Koch, aaO Rz 1/141). Auf Grund der vom Vertreter des Beschwerdeführers veranlassten Rückbuchung, welche [...] binnen der genannten Frist erfolgte, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die Gerichtsgebühren im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AEV nicht abgebucht und eingezogen werden konnten (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0029). 3.
  5. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  6. Höhe der Gebühr Das BVwG hat den Bescheid gem. § 27 VwGVG aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, entscheidet aber grundsätzlich in der Sache nach der jeweilig festgestellten Sach- und Rechtslage. Die BF haben die Höhe der Gerichtsgebühren zum Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht und war daher gem. § 27 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG darüber, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, abzusprechen.Das BVwG hat den Bescheid gem. Paragraph 27, VwGVG aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, entscheidet aber grundsätzlich in der Sache nach der jeweilig festgestellten Sach- und Rechtslage. Die BF haben die Höhe der Gerichtsgebühren zum Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht und war daher gem. Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG darüber, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, abzusprechen. Die BF vermochten mit ihren Ausführungen in der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die BF bestreiten nicht, dass sie die im Bescheid angeführte Revision eingebracht haben. Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid - denen sich das BVwG anschließt - sind korrekt und konnten auf den Sachverhalt angewendet zu keinem anderen Spruch führen. Die Höhe der Gerichtsgebühren ist vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur richtig berechnet. Zur Rechtskonformität der Bindung der Höhe der Gerichtsgebühren an den Streitwert, wird auf die oben zitierte Rechtsprechung (II. 3.2.) und die unten angeführten Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit (II 3.3.
  7. und 3.3.3.) verwiesen.Zur Rechtskonformität der Bindung der Höhe der Gerichtsgebühren an den Streitwert, wird auf die oben zitierte Rechtsprechung (römisch zwei. 3.2.) und die unten angeführten Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit (römisch zwei 3.3.
  8. und 3.3.3.) verwiesen. Der Rechtsvertreter der BF hat am Deckblatt auf seinem elektronisch eigebrachten Schriftsatz wie in § 4 Abs 3 GGG angeordnet, ein Einziehungskonto angegeben, was gem. dieser Bestimmung als Zustimmung zum Gebühreneinzug gem. § 34 ZaDiG gilt. Gleichzeitig hat er in dem als Beilage dem Schriftsatz beigefügten "Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbunden mit einer ordentlichen Revison ..." angegeben, "kein Gebühreneinzug! Die Revisionswerberin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Revisionswerberin".Der Rechtsvertreter der BF hat am Deckblatt auf seinem elektronisch eigebrachten Schriftsatz wie in Paragraph 4, Absatz 3, GGG angeordnet, ein Einziehungskonto angegeben, was gem. dieser Bestimmung als Zustimmung zum Gebühreneinzug gem. Paragraph 34, ZaDiG gilt. Gleichzeitig hat er in dem als Beilage dem Schriftsatz beigefügten "Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbunden mit einer ordentlichen Revison ..." angegeben, "kein Gebühreneinzug! Die Revisionswerberin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Revisionswerberin". Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anordnung im § 4 Abs. 3 und 4 GGG war diese Bemerkung jedoch unbeachtlich und die Kostenbeamtin hat zu Recht zunächst eine Abbuchung und Einziehung veranlasst. Sie konnte einerseits davon ausgehen, dass die im Schriftsatz angeführte Kontonummer, jene des Einziehungskontos war und andererseits kann ein Rechtsvertreter nicht durch Anmerkungen auf Beilagen zu Schriftsätzen gesetzliche Bestimmungen unterlaufen.Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anordnung im Paragraph 4, Absatz 3 und 4 GGG war diese Bemerkung jedoch unbeachtlich und die Kostenbeamtin hat zu Recht zunächst eine Abbuchung und Einziehung veranlasst. Sie konnte einerseits davon ausgehen, dass die im Schriftsatz angeführte Kontonummer, jene des Einziehungskontos war und andererseits kann ein Rechtsvertreter nicht durch Anmerkungen auf Beilagen zu Schriftsätzen gesetzliche Bestimmungen unterlaufen. Gem. § 31 Abs. 1 GGG wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet. Ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 21,- zu erheben.Gem. Paragraph 31, Absatz eins, GGG wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet. Ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 21,- zu erheben. Für den Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG haften

§ 31Abs.

2 GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben.Für den Mehrbetrag nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG haften

Paragraph 31, Absatz 2, GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Im Beschwerdefall wurde die Pauschalgebühr für die Revision nach TP 3 GGG nicht entrichtet. Der Rechtsvertreter ist Bevollmächtigter der Gebührenschuldnerin und hat den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, verfasst und überreicht. Damit trifft ihn nach § 31 Abs. 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der Gebührenpflichtigen.Im Beschwerdefall wurde die Pauschalgebühr für die Revision nach TP 3 GGG nicht entrichtet. Der Rechtsvertreter ist Bevollmächtigter der Gebührenschuldnerin und hat den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, verfasst und überreicht. Damit trifft ihn nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der Gebührenpflichtigen. Dem Rechtsvertreter sind als rechtskundigen Bevollmächtigten der BF, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Ihm obliegt die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten (im vorliegenden Fall die Angabe der Kontonummer der BF anstatt seiner in der Eingabe). Die Lastschriftanzeige, der Einzugsversuch von dem von ihm angegebenen Konto und der Zahlungsauftrag (auch hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr), war die Folge des Revisonsantrages bzw. der Nichtentrichtung der Gerichtsgebühr. Der Rechtsvertreter musste auch wissen, dass eine beabsichtigte Anfechtung der Gebühr vor dem EGMR kein Grund dafür ist, die Gebühr von vornherein nicht zu bezahlen. Gem. § 13 Abs. 2 AEV ist zu prüfen, worin die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung lag. Nur wenn sie im Bereich des Gerichts lag, wäre nicht gem. § 31 GGG vorzugehen gewesen.Gem. Paragraph 13, Absatz 2, AEV ist zu prüfen, worin die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung lag. Nur wenn sie im Bereich des Gerichts lag, wäre nicht gem. Paragraph 31, GGG vorzugehen gewesen. Der Rechtsvertreter hat - trotz dem ihm die diesbezügliche Gesetzeslage als Rechtsanwalt bekannt sein musste - den gesetzlich vorgeschriebenen Abbuchungsvorgang ausdrücklich verweigert und in der Eingabe gem. § 4 Abs. 3 GGG ein Einziehungskonto angegeben von dem der Einzug nicht möglich war. Deshalb ist die Einziehung der Gerichtsgebühren erfolglos geblieben. Die Ursache der unterbliebenen Einziehung lag also nicht beim Gericht.Der Rechtsvertreter hat - trotz dem ihm die diesbezügliche Gesetzeslage als Rechtsanwalt bekannt sein musste - den gesetzlich vorgeschriebenen Abbuchungsvorgang ausdrücklich verweigert und in der Eingabe gem. Paragraph 4, Absatz 3, GGG ein Einziehungskonto angegeben von dem der Einzug nicht möglich war. Deshalb ist die Einziehung der Gerichtsgebühren erfolglos geblieben. Die Ursache der unterbliebenen Einziehung lag also nicht beim Gericht. 3.3.

  1. Antrag auf Maßnahme gem. Art. 140 bzw. Gesetzesprüfung gem. Art 89 Abs. 2 B-VG3.3.
  2. Antrag auf Maßnahme gem. Artikel 140, bzw. Gesetzesprüfung gem. Artikel 89, Absatz 2, B-VG Die BF stellen generell die Vereinbarkeit der vorgeschriebenen Gebühr mit dem Verfassungsrecht Art. 7 B-VG (Gleichheitsgebot) und Art. 18 B-VG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) in Zweifel.Die BF stellen generell die Vereinbarkeit der vorgeschriebenen Gebühr mit dem Verfassungsrecht Artikel 7, B-VG (Gleichheitsgebot) und Artikel 18, B-VG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) in Zweifel. Eine Verfassungswidrigkeit kann vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VfGH und auch des VwGH wonach eine strenge Äquivalenz im Hinblick auf den verursachten Aufwand bei Gericht nicht erforderlich und das gesetzliche System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei, vom BVwG nicht erkannt werden. Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert nichts auszusetzen und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht. Angesichts der relativ geringen Höhe der vorgeschriebenen Gebühr kann die Argumentation der BF diesbezüglich nicht nachvollzogen werden. Die Vorschreibung der Gerichtsgebühren in der einfachgesetzlich festgelegten Höhe ist daher vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt, ein Vorgehen nach Art 89 Abs. 2 B-VG nicht begründbar.Die Vorschreibung der Gerichtsgebühren in der einfachgesetzlich festgelegten Höhe ist daher vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt, ein Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG nicht begründbar. 3.3.
  3. Antrag auf Vorlage gem. Art. 267 AEUV3.3.
  4. Antrag auf Vorlage gem. Artikel 267, AEUV In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das BVwG - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Diese Zweifel liegen im Gegenstand nicht vor und hat der BF auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit des GGG bzw. des GEG vorliegen sollte.In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267, AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das BVwG - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Diese Zweifel liegen im Gegenstand nicht vor und hat der BF auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit des GGG bzw. des GEG vorliegen sollte. 3.3.
  5. Antrag auf aufschiebende Wirkung Jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde an das BVwG kommt - sofern in den Materiengesetzen nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder die Verwaltungsbehörde diese explizit ausschließt - gem. § 13 Abs. 1 VwGVG iVm Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu.Jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde an das BVwG kommt - sofern in den Materiengesetzen nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder die Verwaltungsbehörde diese explizit ausschließt - gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, sodass der Antragsteller diesbezüglich nicht beschwert ist. Zusammenfassend ist dem angefochtenen Bescheid aus den von den BF angeführten Gründen, eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.Zusammenfassend ist dem angefochtenen Bescheid aus den von den BF angeführten Gründen, eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die dargestellte ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und insofern auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die dargestellte ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und insofern auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2116584.1.00

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