GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF stattgegeben und die Entsendung von Herrn XXXXgemäß der am 22.06.2015 erstatteten Meldung nach § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG, BGBl. Nr. 917/1993, idgF zur o.a. Auftraggeberin am Beschäftigungsort XXXX nach den Bestimmungen des § 18 Abs. 12 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF bestätigt (EU-Entsendebestätigung).Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF stattgegeben und die Entsendung von Herrn XXXXgemäß der am 22.06.2015 erstatteten Meldung nach Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993,, idgF zur o.a. Auftraggeberin am Beschäftigungsort römisch 40 nach den Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF bestätigt (EU-Entsendebestätigung). B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
O 1994 (Bewilligung für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistung in Österreich) und der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin im Sitzstaat im Original und beglaubigter deutscher Übersetzung ersucht.Darüber hinaus wurde um Vorlage der lückenlosen Vertragskette - sämtliche Werkverträge (vom inländischen Auftraggeber bis zum ausländischen Subauftragnehmer) samt Leistungsverzeichnissen - sowie der Mitteilung
Paragraph 373 a, GewO 1994 (Bewilligung für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistung in Österreich) und der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin im Sitzstaat im Original und beglaubigter deutscher Übersetzung ersucht. Des Weiteren teilte die belangte Behörde mit, dass aufgrund der bisher gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar sei, welches eigene abgegrenzte Werk der Werkunternehmer errichten solle.
BG, sondern um ein konzerninternes Projekt handle. Sowohl beim inländischen Auftraggeber als auch beim ausländischen Subauftragnehmer handle es sich um 100 %-ige Tochtergesellschaften der Firma XXXX d.o.o.4. Mit belangtem Bescheid vom 06.07.2015 lehnte die belangte Behörde die Bestätigung der EU-Entsendung des mitbeteiligten Arbeitnehmers ab und untersagte die Entsendung. Begründend führte sie aus, dass es sich gegenständlich um keine Betriebsentsendung
Paragraph 18, AuslBG, sondern um ein konzerninternes Projekt handle. Sowohl beim inländischen Auftraggeber als auch beim ausländischen Subauftragnehmer handle es sich um 100 %-ige Tochtergesellschaften der Firma römisch 40 d.o.o.
dem österreichischen Kollektivvertrag des Zimmermeistergewerbes gebührende Brutto-Stundenlohn in Höhe von € 12,76 wurde durch Einsichtnahme in die ab 1. Mai 2015 geltende Gehaltsordnung des Kollektivvertrages ermittelt.Der Herrn römisch 40 als Facharbeiter
dem österreichischen Kollektivvertrag des Zimmermeistergewerbes gebührende Brutto-Stundenlohn in Höhe von € 12,76 wurde durch Einsichtnahme in die ab 1. Mai 2015 geltende Gehaltsordnung des Kollektivvertrages ermittelt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Über die gegenständliche Beschwerde hat somit der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beteiligung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, idgF geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, idgF geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 18 Abs. 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:Paragraph 18, Absatz 12, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 72/2013: "Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung § 18.
1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen
Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer
3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden."Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht
Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden." § 32a in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:Paragraph 32 a, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 72/2013: "Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung § 32a.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG.
Abs. 1 oder Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Bulgarien oder in Rumänien zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor nach Österreich entsandt werden, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 23 der Beitrittsakte in den Anhängen VI und VII) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
Absatz eins, oder Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Bulgarien oder in Rumänien zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor nach Österreich entsandt werden, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Artikel 23, der Beitrittsakte in den Anhängen römisch sechs und römisch sieben) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist Paragraph 18, Absatz 12, anzuwenden.
Abs. 1, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem nicht in Abs. 6 genannten EWR-Mitgliedstaat zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen nach Österreich entsandt werden, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden.
Absatz eins,, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem nicht in Absatz 6, genannten EWR-Mitgliedstaat zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen nach Österreich entsandt werden, ist Paragraph 18, Absatz 12, anzuwenden.
BG weiterhin dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.Kroatische Staatsangehörige unterliegen während des Übergangsregimes zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit
Paragraph 32 a, Absatz eins und 11 AuslBG weiterhin dem Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Im Falle der (Betriebs-)Entsendung eines kroatischen Staatsangehörigen durch ein Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), ausgenommen in der Republik Kroatien, ist
Vm § 18 Abs. 12 eine EU-Entsendebestätigung erforderlich bzw. bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Entsendung zu untersagen.Im Falle der (Betriebs-)Entsendung eines kroatischen Staatsangehörigen durch ein Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), ausgenommen in der Republik Kroatien, ist
Paragraph 32 a, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 12, eine EU-Entsendebestätigung erforderlich bzw. bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Entsendung zu untersagen. Gegenständlich wurde die Entsendung eines kroatischen Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit der Begründung untersagt, dass die Beschwerdeführerin und ihre inländische Auftraggeberin hundertprozentige Tochtergesellschaften einer Gesellschaft mit Sitz in Slowenien seien, die Beschwerdeführerin damit über einen Betriebssitz im Inland verfüge und somit keine Betriebsentsendung im Sinne des § 18 AuslBG vorliege.Gegenständlich wurde die Entsendung eines kroatischen Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit der Begründung untersagt, dass die Beschwerdeführerin und ihre inländische Auftraggeberin hundertprozentige Tochtergesellschaften einer Gesellschaft mit Sitz in Slowenien seien, die Beschwerdeführerin damit über einen Betriebssitz im Inland verfüge und somit keine Betriebsentsendung im Sinne des Paragraph 18, AuslBG vorliege. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus den den Verwaltungsakten beiliegenden Handelsregister- bzw. Firmenbuchauszügen geht hervor, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Auftraggeberin mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete eigenständige Unternehmen sind, die ihren jeweiligen Betriebssitz in Slowenien bzw. in Österreich haben. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass beide Gesellschaften im (hundertprozentigen) Eigentum der Firma XXXX d.o.o. mit Sitz in Slowenien stehen. Soweit die belangte Behörde vermeint, die Gründung der Gesellschaften und die vorliegende Vertragskonstruktion würden der Umgehung der österreichischen Sozialversicherungsvorschriften dienen und seien daher unbeachtlich, weswegen die entsandten Arbeitnehmer der Auftraggeberin zuzurechnen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge ihre Geschäftstätigkeit gewöhnlich sowohl in Slowenien als auch in anderen EU-Staaten ausübt, wodurch die Gründung der betroffenen Gesellschaften sowie die Auftragsvergabe an die Beschwerdeführerin lediglich zum Zweck der Umgehung der österreichischen Sozialversicherungsvorschriften auszuschließen ist.Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus den den Verwaltungsakten beiliegenden Handelsregister- bzw. Firmenbuchauszügen geht hervor, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Auftraggeberin mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete eigenständige Unternehmen sind, die ihren jeweiligen Betriebssitz in Slowenien bzw. in Österreich haben. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass beide Gesellschaften im (hundertprozentigen) Eigentum der Firma römisch 40 d.o.o. mit Sitz in Slowenien stehen. Soweit die belangte Behörde vermeint, die Gründung der Gesellschaften und die vorliegende Vertragskonstruktion würden der Umgehung der österreichischen Sozialversicherungsvorschriften dienen und seien daher unbeachtlich, weswegen die entsandten Arbeitnehmer der Auftraggeberin zuzurechnen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungen zufolge ihre Geschäftstätigkeit gewöhnlich sowohl in Slowenien als auch in anderen EU-Staaten ausübt, wodurch die Gründung der betroffenen Gesellschaften sowie die Auftragsvergabe an die Beschwerdeführerin lediglich zum Zweck der Umgehung der österreichischen Sozialversicherungsvorschriften auszuschließen ist. Darüber hinaus hat auch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend der Beschwerdeführerin eine - im Übrigen von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogene - Mitteilung
O 1994 ausgestellt, die voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfügt.Darüber hinaus hat auch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend der Beschwerdeführerin eine - im Übrigen von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogene - Mitteilung
Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2, GewO 1994 ausgestellt, die voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfügt. Damit steht für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, dass die Bestimmungen des § 18 Abs. 12 AuslBG im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen.Damit steht für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, dass die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Montage der von der Firma XXXX d.o.o. mit Sitz in Slowenien erzeugten Fertigteilhäuser übernehmen soll und damit ein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der Auftraggeberin, deren Geschäftstätigkeit sich laut Feststellungen auf die Vermarktung der Fertigteilhäuser der Firma XXXX d.o.o. in Österreich beschränkt, abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt werden soll.Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Montage der von der Firma römisch 40 d.o.o. mit Sitz in Slowenien erzeugten Fertigteilhäuser übernehmen soll und damit ein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen der Auftraggeberin, deren Geschäftstätigkeit sich laut Feststellungen auf die Vermarktung der Fertigteilhäuser der Firma römisch 40 d.o.o. in Österreich beschränkt, abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt werden soll. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet wird, die Arbeitnehmer des Werkunternehmers organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. Vielmehr ist dem zwischen der Beschwerdeführerin und der Auftraggeberin am 08.02.2015 geschlossenen Vertrag zu entnehmen, dass (abgesehen von den von der Auftraggeberin gelieferten Fertigteilelementen samt dazugehörigem Material einschließlich Baugerüst und Baukran) der Werkunternehmer das Material und die Ausrüstung zur Verfügung stellt (§ 13) und für den Erfolg der Werkleistung haftet (§§ 14 ff.) und sich die Kontrolle der Werkleistung durch die Auftraggeberin auf die Durchführung der Bauaufsicht beschränkt, die sie gegenüber dem Bauleiter oder einer sonstigen verantwortlichen Person des Werkunternehmers ausübt (§ 10). Eine organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer des Werkunternehmers in den Betrieb der Auftraggeberin ist daraus nicht abzuleiten, zumal sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Vertrag in der Praxis anders gelebt wurde, wodurch letzterer die Vermutung der Richtigkeit für sich hat.Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet wird, die Arbeitnehmer des Werkunternehmers organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. Vielmehr ist dem zwischen der Beschwerdeführerin und der Auftraggeberin am 08.02.2015 geschlossenen Vertrag zu entnehmen, dass (abgesehen von den von der Auftraggeberin gelieferten Fertigteilelementen samt dazugehörigem Material einschließlich Baugerüst und Baukran) der Werkunternehmer das Material und die Ausrüstung zur Verfügung stellt (Paragraph 13,) und für den Erfolg der Werkleistung haftet (Paragraphen 14, ff.) und sich die Kontrolle der Werkleistung durch die Auftraggeberin auf die Durchführung der Bauaufsicht beschränkt, die sie gegenüber dem Bauleiter oder einer sonstigen verantwortlichen Person des Werkunternehmers ausübt (Paragraph 10,). Eine organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer des Werkunternehmers in den Betrieb der Auftraggeberin ist daraus nicht abzuleiten, zumal sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Vertrag in der Praxis anders gelebt wurde, wodurch letzterer die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Somit liegt gegenständlich unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, idgF keine Arbeitskräfteüberlassung vor, welche die Bestätigung der Entsendung ausschließen würde (VwGH 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0026, mwH).Somit liegt gegenständlich unter Berücksichtigung des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, idgF keine Arbeitskräfteüberlassung vor, welche die Bestätigung der Entsendung ausschließen würde (VwGH 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0026, mwH). Da auch die übrigen Voraussetzungen in der Person des mitbeteiligten Arbeitnehmers unstrittig vorliegen, der in Slowenien über eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung verfügt und aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet ist sowie während seiner Tätigkeit in Österreich entsprechend den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften entlohnt werden soll, und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er nach der Entsendung nicht nach Slowenien zurückkehrt, ist der Beschwerde stattzugeben und die Entsendung
BG zu bestätigen.Da auch die übrigen Voraussetzungen in der Person des mitbeteiligten Arbeitnehmers unstrittig vorliegen, der in Slowenien über eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung verfügt und aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung gemeldet ist sowie während seiner Tätigkeit in Österreich entsprechend den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften entlohnt werden soll, und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er nach der Entsendung nicht nach Slowenien zurückkehrt, ist der Beschwerde stattzugeben und die Entsendung
Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG zu bestätigen. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das ist bei nicht rechtsfreundlich vertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG jedoch nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das ist bei nicht rechtsfreundlich vertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG jedoch nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W209.2116506.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.