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{'item': 'W214 2102226-1'}

Obsah (10)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW214 2102226-1 SpruchW214 2102226-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F. (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F. (B-VG), nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
  2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.03.2014 wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er aus XXXX, stamme und legal sein Heimatland verlassen habe. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des Krieges geflohen sei. Am 20.12.2012 sei er vom syrischen Militärdienst desertiert, er werde von der Regierung verfolgt, deshalb habe er sein Land verlassen. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder geflohen. Beim Beschwerdeführer wurden ein syrischer Reisepass, die Kopie eines syrischen Personalausweises, ein syrischer Führerschein, ein syrischer Studentenausweis und diverse ungarische Schriftstücke sichergestellt.
  3. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.03.2014 wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er aus römisch 40 , stamme und legal sein Heimatland verlassen habe. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des Krieges geflohen sei. Am 20.12.2012 sei er vom syrischen Militärdienst desertiert, er werde von der Regierung verfolgt, deshalb habe er sein Land verlassen. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder geflohen. Beim Beschwerdeführer wurden ein syrischer Reisepass, die Kopie eines syrischen Personalausweises, ein syrischer Führerschein, ein syrischer Studentenausweis und diverse ungarische Schriftstücke sichergestellt.
  4. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.08.2014 und am 26.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er habe Syrien (entgegen den Angaben in der Niederschrift der Erstbefragung) Ende November, Anfang Dezember 2013 verlassen. Er habe in XXXX und dann in XXXX studiert. Nachdem er sein Studium abgebrochen habe, sei er am 01.06.2011 zum Militär einberufen worden. Weiters führte aus, dass während seiner Militärdienstzeit die Militärausweise gegen Polizeiausweise (einen solchen legte er auch vor) ausgetauscht worden seien, um den Kontrolleuren der "arabischen Union" zu beweisen, dass sie Polizisten und nicht Soldaten seien. Als Militär wären sie gegen die Zivilisten gewesen, deshalb habe verheimlicht werden sollen, dass die Soldaten seien.
  5. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.08.2014 und am 26.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er habe Syrien (entgegen den Angaben in der Niederschrift der Erstbefragung) Ende November, Anfang Dezember 2013 verlassen. Er habe in römisch 40 und dann in römisch 40 studiert. Nachdem er sein Studium abgebrochen habe, sei er am 01.06.2011 zum Militär einberufen worden. Weiters führte aus, dass während seiner Militärdienstzeit die Militärausweise gegen Polizeiausweise (einen solchen legte er auch vor) ausgetauscht worden seien, um den Kontrolleuren der "arabischen Union" zu beweisen, dass sie Polizisten und nicht Soldaten seien. Als Militär wären sie gegen die Zivilisten gewesen, deshalb habe verheimlicht werden sollen, dass die Soldaten seien. Befragt nach seinem Studium führte der Beschwerdeführer aus, dass er Englisch studiert habe, aber nur vier Prüfungen abgelegt habe. Er sei kein guter Student gewesen und habe viele Prüfungen nicht geschafft. Seine Familie lebe inzwischen in der Türkei in der Nähe der syrischen Grenze. Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Militär verlassen habe, da er keine anderen Menschen töten und auch nicht selbst sterben wolle. Von seinem Kontrollpunkt in XXXX sei er erneut nach XXXX versetzt worden. Dort habe er als Wache in einer Kaserne die dort gelagerten Waffen bewachen müssen. In dieser Zeit habe er dem Militärchef immer Geld gegeben, damit er nicht an einem Kontrollpunkt arbeiten müsse. Eines Tages habe dieser ihm gesagt, dass er das Geld nicht mehr annehmen könne, da er von höherer Stelle den Befehl habe, den Beschwerdeführer auch bei Kontrollpunkten einzusetzen. Sein Vater habe ihn gesucht und eine große Summe Geld gezahlt, damit er beurlaubt werde. Er habe tatsächlich acht Tage Urlaub bekommen (dazu legte er eine Urlaubsbestätigung vor). Am Ende seines Urlaubs sei er an einem Kontrollpunkt der Armee in XXXX vorbeigegangen und habe gesagt, dass er zurück in die Kaserne gehe. Er sei aber zu seinem Schwager nach XXXX gegangen. Dort habe es keine Regierungstruppen gegeben. Er sei aber nicht mehr zum Militär zurückgegangen, sondern bei seinem Schwager geblieben, bis er Syrien verlassen habe. In der Zeit, als er bei seinem Schwager gewesen sei, seien die Regierungstruppen ab und zu wegen Sicherheitskontrollen auch in diese Region gekommen. Wenn dies der Fall gewesen sei, sei er in die Türkei geflüchtet und so ungefähr 20 Tage dortgeblieben. Das letzte Mal, als er von der Türkei zu seinem Schwager zurückgekehrt sei, sei eine Gruppe der Freien Syrischen Armee zu ihnen gekommen und hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer eigentlich beim Militär sein sollte. Sie hätten auch gemeint, dass er sich ihnen anschließen solle. Er habe große Angst gehabt und um ein paar Tage Bedenkzeit gebeten. Da sich sein Bruder zu dieser Zeit auch bei seinem Schwager befunden habe, hätten sie gemeinsam beschlossen, in die Türkei zu flüchten. Sie seien geflohen, um nicht bei der Freien Syrischen Armee mitkämpfen zu müssen.Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er das Militär verlassen habe, da er keine anderen Menschen töten und auch nicht selbst sterben wolle. Von seinem Kontrollpunkt in römisch 40 sei er erneut nach römisch 40 versetzt worden. Dort habe er als Wache in einer Kaserne die dort gelagerten Waffen bewachen müssen. In dieser Zeit habe er dem Militärchef immer Geld gegeben, damit er nicht an einem Kontrollpunkt arbeiten müsse. Eines Tages habe dieser ihm gesagt, dass er das Geld nicht mehr annehmen könne, da er von höherer Stelle den Befehl habe, den Beschwerdeführer auch bei Kontrollpunkten einzusetzen. Sein Vater habe ihn gesucht und eine große Summe Geld gezahlt, damit er beurlaubt werde. Er habe tatsächlich acht Tage Urlaub bekommen (dazu legte er eine Urlaubsbestätigung vor). Am Ende seines Urlaubs sei er an einem Kontrollpunkt der Armee in römisch 40 vorbeigegangen und habe gesagt, dass er zurück in die Kaserne gehe. Er sei aber zu seinem Schwager nach römisch 40 gegangen. Dort habe es keine Regierungstruppen gegeben. Er sei aber nicht mehr zum Militär zurückgegangen, sondern bei seinem Schwager geblieben, bis er Syrien verlassen habe. In der Zeit, als er bei seinem Schwager gewesen sei, seien die Regierungstruppen ab und zu wegen Sicherheitskontrollen auch in diese Region gekommen. Wenn dies der Fall gewesen sei, sei er in die Türkei geflüchtet und so ungefähr 20 Tage dortgeblieben. Das letzte Mal, als er von der Türkei zu seinem Schwager zurückgekehrt sei, sei eine Gruppe der Freien Syrischen Armee zu ihnen gekommen und hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer eigentlich beim Militär sein sollte. Sie hätten auch gemeint, dass er sich ihnen anschließen solle. Er habe große Angst gehabt und um ein paar Tage Bedenkzeit gebeten. Da sich sein Bruder zu dieser Zeit auch bei seinem Schwager befunden habe, hätten sie gemeinsam beschlossen, in die Türkei zu flüchten. Sie seien geflohen, um nicht bei der Freien Syrischen Armee mitkämpfen zu müssen. Auf Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Urlaub von XXXX
  6. bis zum XXXX12.2012 gedauert habe. Sein Militärbuch und seine Militärplakette seien beim Militär geblieben, weil er desertiert sei. Sein Bruder sei ca. eineinhalb Monate, bevor sie zusammen in die Türkei gegangen seien, zum Schwager gekommen. Wenn es an dem (namentlich genannten) Grenzübergang Kontrollen gegeben habe, habe er seinen Reisepass stempeln lassen, wenn es keine Kontrollen gegeben habe, sei er einfach illegal in die Türkei gegangen. Sein Reisepass sei in XXXX ausgestellt worden. Sein Vater habe für die ganze Familie die Pässe besorgt. Ungefähr Ende November seien er und sein Bruder illegal über die Grenze gegangen.Auf Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Urlaub von XXXX
  7. bis zum XXXX12.2012 gedauert habe. Sein Militärbuch und seine Militärplakette seien beim Militär geblieben, weil er desertiert sei. Sein Bruder sei ca. eineinhalb Monate, bevor sie zusammen in die Türkei gegangen seien, zum Schwager gekommen. Wenn es an dem (namentlich genannten) Grenzübergang Kontrollen gegeben habe, habe er seinen Reisepass stempeln lassen, wenn es keine Kontrollen gegeben habe, sei er einfach illegal in die Türkei gegangen. Sein Reisepass sei in römisch 40 ausgestellt worden. Sein Vater habe für die ganze Familie die Pässe besorgt. Ungefähr Ende November seien er und sein Bruder illegal über die Grenze gegangen. Darauf angesprochen, dass er gesagt habe, jeweils an die 20 Tage in der Türkei verbracht zu haben, dass laut den Stempel im Pass der Beschwerdeführer aber am selben Tag ein- und ausgereist sei, führte dieser aus, dass er manchmal zurückgegangen sei, um einzukaufen, da manche Dinge in Syrien billiger seien als in der Türkei.
  8. Mit Schreiben vom 01.10.2014 ordnete die belangte Behörde eine Dokumentenüberprüfung des syrischen Führerscheins und des syrischen Studentenausweises an.
  9. Am 26.11.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der belangten Behörde einvernommen. Zu seinen Führerschein befragt führte er aus, dass er die Fahrprüfung 2010 absolviert habe. Der Beschwerdeführer gab Auskunft, welche Voraussetzungen notwendig seien, um in Syrien einen Führerschein zu kommen. Zu seinem Studium befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er an der Universität XXXX englische Literatur studiert habe. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in englischer Sprache befragt, konnte jedoch keine Antwort auf die Fragen geben. Dazu führte er aus, dass er Englisch verlernt habe. Auf Vorhalt, dass die kriminaltechnische Untersuchung seines Studentenausweises eindeutig ergeben habe, dass das Lichtbild ausgetauscht worden sei, leugnete der Beschwerdeführer die Fälschung. Schließlich behauptete er, dass die Eintragungen auf der Rückseite sein Bruder für ihn geschrieben habe. Am Ende der Befragung bekräftigte er, dass er sein Studium tatsächlich 2011 abgebrochen habe. Die Daten von 2011 weg habe er allerdings selbst nachgetragen, als er vom Militär weggegangen sei, damit er bei einem Kontrollpunkt keine Probleme habe. Man sollte denken, dass er immer noch Student sei und noch nicht beim Militär gewesen sei.römisch 40 englische Literatur studiert habe. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in englischer Sprache befragt, konnte jedoch keine Antwort auf die Fragen geben. Dazu führte er aus, dass er Englisch verlernt habe. Auf Vorhalt, dass die kriminaltechnische Untersuchung seines Studentenausweises eindeutig ergeben habe, dass das Lichtbild ausgetauscht worden sei, leugnete der Beschwerdeführer die Fälschung. Schließlich behauptete er, dass die Eintragungen auf der Rückseite sein Bruder für ihn geschrieben habe. Am Ende der Befragung bekräftigte er, dass er sein Studium tatsächlich 2011 abgebrochen habe. Die Daten von 2011 weg habe er allerdings selbst nachgetragen, als er vom Militär weggegangen sei, damit er bei einem Kontrollpunkt keine Probleme habe. Man sollte denken, dass er immer noch Student sei und noch nicht beim Militär gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich zu seinen Militärdienst befragt und gab auf Aufforderung die Dienstgrade in der syrischen Armee hierarchisch geordnet wieder. Nach der Beurlaubung befragt gab er an, dass er vom XXXX
  10. bis zum XXXX oder XXXX12.2012 beurlaubt gewesen sei. Diese Urlaubsbestätigung habe der (namentlich genannte) Kasernenchef ausgestellt.Der Beschwerdeführer wurde neuerlich zu seinen Militärdienst befragt und gab auf Aufforderung die Dienstgrade in der syrischen Armee hierarchisch geordnet wieder. Nach der Beurlaubung befragt gab er an, dass er vom XXXX
  11. bis zum römisch 40 oder XXXX12.2012 beurlaubt gewesen sei. Diese Urlaubsbestätigung habe der (namentlich genannte) Kasernenchef ausgestellt.
  12. In einem mit 29.01.2015 datierten Untersuchungsbericht zum Führerschein des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass eine nicht autorisierte Ausstellung erfolgt sei. In einem Untersuchungsbericht (datiert mit demselben Tag) über den Studentenausweis wurde ausgeführt, dass eine Auswechslung des Lichtbildes erfolgt sei.
  13. Mit Bescheid vom 16.02.2015 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

§ 8leg.

cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2016 (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.7. Mit Bescheid vom 16.02.2015 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt römisch zwei.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2016 (= Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem (Sunnit) und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Syrien studiert habe. Ebenfalls habe nicht festgestellt werden können, dass er vom Militärdienst desertiert sei und deshalb vom Regime gesucht worden sei. Es habe jedoch eine Bedrohungssituation im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat festgestellt werden können, weshalb ihm subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das einzig urkundentechnisch unbedenkliche Dokument, das er vorgelegt habe, sein Reisepass gewesen sei. Allerdings fehle auch auf diesem die Unterschrift des Beschwerdeführers und dieser habe angegeben, dass sein Vater den Reisepass für ihn besorgt hätte. Sein Polizeiausweis sei gefälscht, beim Studentenausweis sei ebenfalls eine Verfälschung festgestellt worden, beim Führerschein sei eine nicht autorisierte Ausstellung erfolgt. Die Angaben der Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und nicht realitätsnah gewesen. Als Beweis für seine Angaben habe er offensichtlich verfälschte Dokumente vorgelegt. Ihm sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Das Wissen über die syrische Armee lasse darauf schließen, dass er seinen Militärdienst in der Vergangenheit abgeleistet habe. Seine sonstigen diesbezüglichen Angaben würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Wahrheit entsprechen. Auch sei der Reisepass an 30.03.2013, also drei Monate nach seiner angeblichen Desertion, ausgestellt worden. Weiters wäre er bei einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden nicht mehrere Male zwischen Syrien und der Türkei hin und her gependelt. Auch die Zeitangaben würden nicht den Ein- und Ausreisestempeln entsprechen. Da er mehrere verfälschte Dokumente vorgelegt habe, sei es für den Beschwerdeführer wohl auch ein Leichtes gewesen, eine Urlaubsbescheinigung zu beschaffen, um seine Fluchtgründe zu beweisen.

  1. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.02.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er den Bescheid der belangten Behörde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Es habe während der Einvernahme sprachliche Missverständnisse mit dem Dolmetscher gegeben, weshalb seine Ausführungen zu seinen Problemen in Syrien teilweise falsch verstanden worden seien. Es werde beantragt,
  2. das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.1014 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;
  3. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen;
  4. eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  5. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.02.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er den Bescheid der belangten Behörde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Es habe während der Einvernahme sprachliche Missverständnisse mit dem Dolmetscher gegeben, weshalb seine Ausführungen zu seinen Problemen in Syrien teilweise falsch verstanden worden seien. Es werde beantragt,
  6. das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.1014 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;
  7. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen;
  8. eine mündliche Verhandlung anberaumen. Der Beschwerde waren handschriftliche Ausführungen in arabischer Sprache angeschlossen. Darin behauptet der Beschwerdeführer abermals, englische Literatur studiert zu haben. Er sei nicht in die Vorlesungen gegangen, weil er die englische Sprache nicht beherrscht habe und weil er kein besonderes Interesse gehabt habe. Er habe mit dieser Inskription die Verlegung des Beginns seines Militärdienstes erreichen wollen. Er habe keinen weiteren Aufschub mehr erreichen können, weil er an der Universität durchgefallen sei. Er habe dann seinen Militärdienst abgeleistet. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Angaben, dass er einen gefälschten Polizeiausweis erhalten habe, dass er desertiert sei und zu seinem Schwager gereist sei. Weiters habe sein Bruder ihm einen gefälschten Universitätsausweis besorgt. Beim Militär habe man ihm das Metallschild abgenommen, keiner habe gewusst, warum. Sein Vater habe einen Beamten des Passamtes Schmiergeld gegeben, damit er und seine Familie Reisepässe bekämen. Die Stempel in den Pässen an der Grenze zur Türkei seien dadurch zu erklären, dass die dort stationierte Freie Syrische Armee die Pässe nicht abstempeln würde, nur die türkischen Beamten würden die Pässe bei der Ein- und Ausreise abstempeln. Manchmal sei er in die Türkei und wieder zurückgegangen, das habe er sogar ein- oder zweimal am Tag getan. Er sei sehr oft nach Syrien eingereist, um von seinem Vater Geld zu holen. Manchmal sei er zweimal ein- und ausgereist, und dabei sei sein Pass nur einmal abgestempelt worden, weil ein Grenzübergang geschlossen gewesen sei und er eine inoffizielle Grenze genutzt habe. Er werde vom syrischen Regime verfolgt, weil er von der Armee desertiert sei. Wer in Syrien desertiere, werde mit dem Tode bestraft.
  9. Mit Schreiben vom 26.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am 04.03.2015) vor.
  10. Mit Schreiben vom 13.09.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr rechtsfreundlich vertreten sei und eine entsprechende Vollmacht vorgelegt.
  11. Am XXXX11.2015 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. An dieser nahm die belangte Behörde entschuldigt nicht teil. Zur Vorlage von Identitätsdokumenten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm als Soldat der Personalausweis abgenommen worden sei und er einen Militärausweis erhalten habe. Dieser Militärausweis sei ihm abgenommen und gegen einen Polizeiausweis ausgetauscht worden. Der Polizeiausweis, den das Militär ausgegeben habe, sei vom Militär gefälscht worden. Der Studentenausweis sei auch gefälscht. Zu seiner Familie befragt, führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass einer seiner Brüder bei einer Razzia erschossen worden sei. Das Regime brauche keinen bestimmten Grund, um Razzien durchzuführen. Seine Verwandten hielten sich inzwischen in der Türkei, an der Grenze zu Syrien, auf. Er sei nicht legal ausgereist, weil beim letzten Mal die Grenze von der Freien Syrischen Armee besetzt gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er von der syrischen Armee desertiert sei. Er habe eine Urlaubswoche ausgenützt, um zu desertieren. Befragt, wo er studiert habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er von 2008 bis 2010 an der XXXX Universität in XXXX studiert habe. Auf die Frage, warum er einen verfälschten Studentenausweis und nicht seinen echten vorgelegt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er seinen echten Studentenausweis verloren habe. Sein Bruder habe den verfälschten Studentenausweis für ihn besorgt. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer kein Militärbuch vorgelegt habe, antwortete dieser, dass man es erst nach Beendigung des Militärdienstes zurückerhalte. Auf die Frage, warum er nicht sofort nach seiner Desertion geflüchtet sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht die Absicht gehabt habe, zu flüchten, sondern in der Nähe seiner Familie habe bleiben wollen. Als der Ort, an dem er sich versteckt habe, bombardiert worden sei, habe er sich entschlossen zu flüchten. Zu den Stempeln im Reisepass befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er [bei seinen Aufenthalten in der Türkei] lediglich zum Einkaufen nach Syrien gefahren sei. Die Grenzübergänge würden von der Opposition kontrolliert und nicht vom Regime. Auf den Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass er einerseits von den Behörden gesucht worden sei, andererseits im März 2013 einen Reisepass ausgestellt bekommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater einen Beamten im Innenministerium bestochen und so den Reisepass erhalten habe.Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er von der syrischen Armee desertiert sei. Er habe eine Urlaubswoche ausgenützt, um zu desertieren. Befragt, wo er studiert habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er von 2008 bis 2010 an der römisch 40 Universität in römisch 40 studiert habe. Auf die Frage, warum er einen verfälschten Studentenausweis und nicht seinen echten vorgelegt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er seinen echten Studentenausweis verloren habe. Sein Bruder habe den verfälschten Studentenausweis für ihn besorgt. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer kein Militärbuch vorgelegt habe, antwortete dieser, dass man es erst nach Beendigung des Militärdienstes zurückerhalte. Auf die Frage, warum er nicht sofort nach seiner Desertion geflüchtet sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht die Absicht gehabt habe, zu flüchten, sondern in der Nähe seiner Familie habe bleiben wollen. Als der Ort, an dem er sich versteckt habe, bombardiert worden sei, habe er sich entschlossen zu flüchten. Zu den Stempeln im Reisepass befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er [bei seinen Aufenthalten in der Türkei] lediglich zum Einkaufen nach Syrien gefahren sei. Die Grenzübergänge würden von der Opposition kontrolliert und nicht vom Regime. Auf den Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass er einerseits von den Behörden gesucht worden sei, andererseits im März 2013 einen Reisepass ausgestellt bekommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater einen Beamten im Innenministerium bestochen und so den Reisepass erhalten habe. Die Frage, ob sein Vater jemals entführt worden sei (dies war vom Bruder des Beschwerdeführers in dessen Vernehmung bei der belangten Behörde behauptet worden, Anm.), bejahte der Beschwerdeführer. Er könne sich nicht daran erinnern, wann das gewesen sei, er sei nicht anwesend gewesen. Sein Vater sei während des Einkaufs entführt worden und es sei Lösegeld von der Familie verlangt worden. Er habe davon erst später erfahren, seine Familie habe nicht beunruhigen wollen. Auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr nach Syrien erwarten würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er entweder verhaftet oder umgebracht werden würde. Ihm drohe die Todesstrafe wegen seiner Desertion vom Militär. Der Bruder des Beschwerdeführers gab in seinen diversen Vernehmungen u. a. glaubwürdig an, seinen Militärdienst noch nicht angetreten zu haben, weil er studiert habe. Er habe sich zur türkischen Grenze begeben, habe dort seinen Bruder getroffen und sei mit ihm gemeinsam in die Türkei eingereist. Die zuständige Richterin brachte Länderberichte in die Verhandlung ein. Diese sind * Information, aktuelle Situation in Syrien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (20.08.2015) * UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  12. aktualisierte Fassung, http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_2_asien/SYR_102014.pdf (aufgerufen 10.11.2015) * Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (aufgerufen 10.11.2015) * Advance Edited Version, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 13.08.2015, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session30/Documents/A.HRC.30.48_AEV.pdf (aufgerufen 10.11.2015) * Human Rights Watch World Report 2015, Country Chapter Syria, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/syria (aufgerufen 10.11.2015) * USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014- Syria, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (aufgerufen am 10.11.2015) * Syrien, Quelle: Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge * Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien, Situation in den Provinzen, April 2014 * Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, 28.03.2015 Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte und auf die Abgabe einer Stellungnahme.
  13. Eine Anfrage an das Strafregister am 15.01.2016 ergab, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zum Beschwerdeführer: Die Identität des - strafrechtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und muslimischen (sunnitischen) Glaubens. Der Beschwerdeführer ist der Bruder von XXXX, der sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst in Syrien entzogen hat. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage, Zl. W214 2102228-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist der Bruder von römisch 40 , der sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst in Syrien entzogen hat. Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage, Zl. W214 2102228-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als naher Angehöriger einer Person, der bereits aufgrund der Wehrdienstentziehung eine regimekritische Haltung unterstellt würde, wäre er ebenfalls der Gefahr von massiven Repressalien bis hin zur Folter ausgesetzt. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer selbst im wehrfähigen Alter und ist eine neuerliche Einberufung des Beschwerdeführers selbst jedenfalls nicht auszuschließen. Aus den genannten Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte. 1.
  16. Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen und die vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Länderberichte zu verweisen. Es wird Folgendes festgestellt: 1.2.
  17. Wehrdiesnst In der Anfangszeit [Anm.: als es viele Demonstrationen und auch viele Desertierungen gab] berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI Juni 2012). Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen (UK 3.10.2012). Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren (AI Juni 2012). Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen" (OHCHR XXXX12.2013). Das Regime schützt und ermutigt oft diejenigen in seinen Reihen, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften sowie anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramilitärische Gruppen des Regimes [siehe zu einer Auswahl an Gruppen in Sicherheitslage; als Alternative zum Militärdienst in der Armee siehe weiter unten] nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslose Tötungen, Entführungen von ZivilistInnen, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt ZivilistInnen zu ihren Zielen (USDOS 25.6.2015). Artikel 3, Paragraph B, des syrischen Militärdienstgesetzes sieht den Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gibt auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten (DIS 26.2.2015). Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden (UK 3.10.2012; vgl. UK 11.09.2013). Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten (UK 11.9.2013).Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden (UK 3.10.2012; vergleiche UK 11.09.2013). Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten (UK 11.9.2013). Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (UK 11.9.2013). Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sieht vor, dass mit
  18. Juni 2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahre eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerding wurden letztmals im Jahr 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt (DIS 26.2.2015). Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden (UK 11.09.2013). Wenn die Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen aus z.B. ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als Internvertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, und die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell (DIS 26.2.2015). Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht (DIS 26.2.2015). Einer Schätzung zufolge entziehen sich ca. 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst (The Guardian 4.8.2015). Der syrische Präsident Bashar al-Assad gab Ende Juli de facto zu, dass seine Truppen ausgedünnt sind (The Guardian 4.8.2015), und es an Militärs mangelt (Carnegie 27.7.2015). Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer versucht er "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen (Carnegie 27.7.2015), indem die Amnestie [wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen] die Strafen aufhebt (The Guardian 4.8.2015). Während früher im Jahr Gerüchte einer bevorstehenden Generalmobilisierung von Reservisten vom Regime bestritten wurden, bezog sich Assad in seiner jüngsten Rede explizit auf das Mobilisierungsgesetz von Anfang
  19. Das Gesetz ist das gesetzliche Mittel, die syrische Gesellschaft in Kriegsmodus zu versetzen, aber Assads Regierung ist auch schon jetzt sehr nahe an diesem Zustand. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne gewaltsamen Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen (Carnegie 27.7.2015). Selbst Männer, die eigentlich für das Regime sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln (variieren nach Ort und Möglichkeiten der Person - Beispiele siehe Quellenangabe) dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen (ReliefWeb 19.4.2015). Aktuell gibt es z. B. eine Aufruf an die alawitische Jugend, das strategisch wichtige Gebiet von Jureen gegen eine Rebellenvorstoß zu verteidigen (The Daily Star 5.8.2015b). Zudem kann die Einberufung zum Reservedienst schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell keine Änderungen der Gesetze bzgl. des Militärdienstes und ihrer Umsetzung erfolgten. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (z.B. Luftwaffe), der Bedarf für Kombattanten, die Position des Betroffenen etc. wichtigere Faktoren seien als das Alter (DIS 26.2.2015). Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt werden, werden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen werden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach potentiellen Kandidaten für die Ableistung des Militärdiensts: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. In der Frühphase des Konflikts, sandte die Regierung in als pro-oppositionell geltenden Gebiete Truppen mit einer Namensliste von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, wo sie Haushaltsmitglieder aufreihten, ihre Identitätsdokumente verlangten und sie nach abwesenden Personen befragten. Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt (DIS 26.2.2015). Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft (UK 3.10.2012). Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten passieren, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben werden und diese danach zum Militärdienst eingezogen werden. Die Evakuierung von der Altstadt von XXXX im Februar 2014 ist ein Beispiel dafür.Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten passieren, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben werden und diese danach zum Militärdienst eingezogen werden. Die Evakuierung von der Altstadt von römisch 40 im Februar 2014 ist ein Beispiel dafür. Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelingt dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht tendiert zu nutzen, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden. Der Beitritt zu einer pro-Regime-Miliz, besonders der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces) [nähere Informationen zu den Milizen siehe Sicherheitslage] ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, um ihren regulären Militärdienst ausgesetzt zu bekommen. So brauchen sie ihren Militärdienst nicht abzuschließen. Die NDR-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. Die NDF-Einheiten z.B. in XXXX, XXXX, Idlib [Anm.: mittlerweile wird Idlib von Rebellen kontrolliert [...] und Daraa bestehen hauptsächlich aus Alawiten, zum Teil auch aus Sunniten. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDFs eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDFs und der sunnitisch dominierten Baath Bataillone, zumal der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll (DIS 26.2.2015). Die NDFs werden als Stoßtruppen der Armee verwendet (The Guardian 4.8.2015).Der Beitritt zu einer pro-Regime-Miliz, besonders der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces) [nähere Informationen zu den Milizen siehe Sicherheitslage] ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, um ihren regulären Militärdienst ausgesetzt zu bekommen. So brauchen sie ihren Militärdienst nicht abzuschließen. Die NDR-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. Die NDF-Einheiten z.B. in römisch 40 , römisch 40 , Idlib [Anm.: mittlerweile wird Idlib von Rebellen kontrolliert [...] und Daraa bestehen hauptsächlich aus Alawiten, zum Teil auch aus Sunniten. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDFs eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDFs und der sunnitisch dominierten Baath Bataillone, zumal der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll (DIS 26.2.2015). Die NDFs werden als Stoßtruppen der Armee verwendet (The Guardian 4.8.2015). Viele Männer (selbst von vermeintlich regimetreuen Minderheiten) versuchen mit verschiedensten Mitteln, dem Militär- oder Reservedienst zu entgehen. Die einen wollen nicht Kanonenfutter werden oder möglicherweise nach einer Niederlage vom Gegner hingemetzelt werden, die anderen wollen nicht Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen oder unterstützen. Auch das Regime selbst verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter (einem Bericht zufolge sogar fallweise taktische Rückzüge aus Wohnorten von Minderheiten, damit diese dann um Schutz bitten und das Regime ihnen als Bedingung stellen kann, dass die Kriegsdienstverweigerer eingezogen werden), um die syrischen Streitkräften oder die paramilitärischen Verbänden zu verstärken. Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012). Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012) Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013), siehe auch Seite 28 des angefochtenen Bescheides. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012). Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen (Amnesty International 4.5.2015). Der Konflikt in Syrien verschlechterte sich im Jahr 2014 weiter. 76.000 Menschen wurden getötet. Somit liegt die Gesamtzahl der Kriegsopfer bei über 200.000 Menschen seit Kriegsbeginn. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden [2014] ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. {...] Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen (UK Foreign and Commonwealth Office 12.3.2015). (zitiert in: Information, aktuelle Situation in Syrien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [20.08.2015]) 1.2.
  20. Rückkehr Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. (USDOS 19.04.2013) (Seite 34 des angefochtenen Bescheides). Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. (USDOS 19.04.2013) 1.2.
  21. UNHCR Personen, die in Opposition zur Regierung stehen oder von denen vermutet wird, dass sie in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich - aber nicht darauf beschränkt - Mitglieder der Oppositionsparteien, Prostestierende, Aktivisten oder andere, von denen angenommen wird, dass sie mit der Opposition sympathisieren, sind laut UNHCR einem erhöhtem Risiko ausgesetzt. Aus den Berichten geht übereinstimmend hervor, dass Familienangehörige von Personen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen oder als regierungskritisch wahrgenommen werden, sowie sonstige mit den Betroffenen in Verbindung stehende Personen verfolgt werden. Die Familienangehörigen (die Beispiele nennen Ehegatten, Kinder einschließlich Minderjähriger, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte) von z. B. (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestierenden, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstverweigerern wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich sexueller Gewalt - misshandelt sowie standesrechtlich hingerichtet. Darüber hinaus liegen Berichte über die Verfolgung von Nachbarn, Kollegen und Freunden vor. Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die man für einen Regierungsgegner hält, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen einschließlich der Kinder der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder zur Vergeltung der Aktivitäten bzw. des Loyalitätsbruchs der gesuchten Person oder zwecks Einholung von Informationen über ihren Aufenthaltsort oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen anzuerkennen. Es wurde berichtet, dass in besonders schweren Fällen ganze Familien von Oppositionsmitgliedern oder Überläufern verhaftet oder extralegal hingerichtet wurden [...](UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  22. Aktualisierte Fassung vom Oktober 2014 und darauf aufbauende
  23. aktualisierte Fassung vom November 2015 ).
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers und das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Bruder XXXX ergeben sich aus den - diesbezüglich - glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie haben auch übereinstimmend die Namen und ihrer Verwandten angegeben, glaubwürdig von einem verstorbenen Bruder berichtet und angegeben, dass ihr Vater ihre Reisepässe für sie organisiert hat (diese wurden am selben Tag von derselben Behörde in XXXX ausgestellt). Weiters wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Ende 2013 aus Syrien ausgereist und anschließend gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich geflüchtet ist.Die Identität des Beschwerdeführers und das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Bruder römisch 40 ergeben sich aus den - diesbezüglich - glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie haben auch übereinstimmend die Namen und ihrer Verwandten angegeben, glaubwürdig von einem verstorbenen Bruder berichtet und angegeben, dass ihr Vater ihre Reisepässe für sie organisiert hat (diese wurden am selben Tag von derselben Behörde in römisch 40 ausgestellt). Weiters wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Ende 2013 aus Syrien ausgereist und anschließend gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich geflüchtet ist. 2.
  26. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen: Der in den Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen zum Ausdruck kommenden Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist insbesondere aufgrund der Ausführungen des Bruders des Beschwerdeführers, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, und vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen. Zunächst wird festgestellt, dass im Bescheid der belangten Behörde aufgrund der Vorlage gefälschter Ausweise und widersprüchlicher Angaben dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Desertion abgesprochen wurde, nicht aber das Verwandtschaftsverhältnis mit XXXX weiter hinterfragt und thematisiert wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht haben die beiden Beschwerdeführer (Bashshar und XXXX) glaubwürdig ausgeführt, Brüder zu sein, wobei der Bruder des Beschwerdeführers sich dem Wehrdienst in Syrien entzogen und aus diesem Grund mit heutigem Tage den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat.Zunächst wird festgestellt, dass im Bescheid der belangten Behörde aufgrund der Vorlage gefälschter Ausweise und widersprüchlicher Angaben dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seiner Desertion abgesprochen wurde, nicht aber das Verwandtschaftsverhältnis mit römisch 40 weiter hinterfragt und thematisiert wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht haben die beiden Beschwerdeführer (Bashshar und römisch 40 ) glaubwürdig ausgeführt, Brüder zu sein, wobei der Bruder des Beschwerdeführers sich dem Wehrdienst in Syrien entzogen und aus diesem Grund mit heutigem Tage den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat. Wie in den Länderfeststellungen ausgeführt wird, wird die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen in Syrien nicht anerkannt und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Verweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Wie ebenfalls aus den Länderfeststellungen hervorgeht, berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten, zu desertieren oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen. Wie aus den Länderfeststellungen weiters hervorgeht, werden (engere) Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich sexueller Gewalt - misshandelt sowie standesrechtlich hingerichtet. Weiters ist auch den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu entnehmen, dass Personen, die in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt werden würden. Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014). Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014). In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird. Weiters ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, der sich im wehrfähiger Alter befindet, bereits im Rahmen seiner Einreise nach Syrien zwangsrekrutiert würde. Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Artikel 3, EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht. Angesichts dieser Verfolgungsgefahr können die anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe dahingestellt bleiben. 2.
  27. Die Feststellungen zur Situation in Syrien stammen aus anerkannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 3Asyl

G 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.3.2.1.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer wegen seiner (ihm zumindest unterstellten) regimekritischen Haltung, die sich in der Angehörigeneigenschaft zu einer Person, die sich dem Wehrdienst entzogen hat und seiner Asylantragstellung im Ausland manifestiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise zwangsrekrutiert würde und zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen würde oder, im Fall einer Weigerung, entsprechende Sanktionen zu befürchten hätte. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Auch eine Bedrohung des kurdischen Beschwerdeführers durch den IS ist nicht ausgeschlossen.Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer wegen seiner (ihm zumindest unterstellten) regimekritischen Haltung, die sich in der Angehörigeneigenschaft zu einer Person, die sich dem Wehrdienst entzogen hat und seiner Asylantragstellung im Ausland manifestiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise zwangsrekrutiert würde und zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen würde oder, im Fall einer Weigerung, entsprechende Sanktionen zu befürchten hätte. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vor. Auch eine Bedrohung des kurdischen Beschwerdeführers durch den IS ist nicht ausgeschlossen. Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher war

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W214.2102226.1.00

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