Obsah (10)
§ 3Art 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlW214 2102228-1 SpruchW214 2102228-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg. cit. wird festgestellt, dass Feraz ALSARMANI damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Feraz ALSARMANI
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass Feraz ALSARMANI damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F. (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F. (B-VG), nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
- Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.03.2014 wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er aus XXXX , stamme und legal sein Heimatland verlassen habe. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des Krieges geflohen sei. Er sei vor ca. 8 Monaten von der syrischen Armee angeschossen worden, die grundlos auf Zivilisten feuere. Er habe Angst um sein Leben und wolle in Sicherheit leben und weiterstudieren. Er habe im Oktober 2013 seine Heimatstadt verlassen und sei gemeinsam mit seinem Bruder XXXX mit dem Taxi Richtung syrisch-türkische Grenze gefahren. Danach hätten sie zu Fuß die Grenze überquert. Später seien sie schlepperunterstützt nach Europa gereist.
- Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.03.2014 wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er aus römisch 40 , stamme und legal sein Heimatland verlassen habe. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen des Krieges geflohen sei. Er sei vor ca. 8 Monaten von der syrischen Armee angeschossen worden, die grundlos auf Zivilisten feuere. Er habe Angst um sein Leben und wolle in Sicherheit leben und weiterstudieren. Er habe im Oktober 2013 seine Heimatstadt verlassen und sei gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 mit dem Taxi Richtung syrisch-türkische Grenze gefahren. Danach hätten sie zu Fuß die Grenze überquert. Später seien sie schlepperunterstützt nach Europa gereist. Beim Beschwerdeführer wurden ein syrischer Reisepass, die Kopie eines syrischen Personalausweises, ein syrischer Führerschein und diverse ungarische Schriftstücke sichergestellt.
- Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 26.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er Befunde zu seinem linken Unterschenkel und eine Kopie seines Schulabschlusszeugnisses vor. Weiters wies er auf sein (inzwischen ebenfalls in Kopie übermitteltes) Militärbuch hin, das ihm seine Familie aus der Türkei gesendet habe. Auch einen Ausweis seines Bruders habe die Familie geschickt. Vor der Flucht sei er gemeinsam mit seinem Bruder beim Mann seiner Schwester in XXXX gewesen. Davor habe er an der Universität in XXXX inskribiert (dazu legte er eine Inskriptionsbestätigung vor). Er habe aber nur ein Semester studiert. Während seines Studiums habe er in XXXX gelebt. Zu dieser Zeit hätten auch die Demonstrationen und die Ereignisse in Syrien angefangen. Das sei 2011 und 2012 gewesen. Nach dem ersten Semester sei er wieder in seine Stadt zurückgegangen und habe im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Er sei dann bis Oktober 2013 in XXXX geblieben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er um Asyl angesucht habe, weil in Syrien der Tod auf ihn warte. Er werde von beiden Seiten, von der syrischen Regierungsarmee und von den anderen bewaffneten Gruppen, bedroht.Vor der Flucht sei er gemeinsam mit seinem Bruder beim Mann seiner Schwester in römisch 40 gewesen. Davor habe er an der Universität in römisch 40 inskribiert (dazu legte er eine Inskriptionsbestätigung vor). Er habe aber nur ein Semester studiert. Während seines Studiums habe er in römisch 40 gelebt. Zu dieser Zeit hätten auch die Demonstrationen und die Ereignisse in Syrien angefangen. Das sei 2011 und 2012 gewesen. Nach dem ersten Semester sei er wieder in seine Stadt zurückgegangen und habe im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Er sei dann bis Oktober 2013 in römisch 40 geblieben. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er um Asyl angesucht habe, weil in Syrien der Tod auf ihn warte. Er werde von beiden Seiten, von der syrischen Regierungsarmee und von den anderen bewaffneten Gruppen, bedroht. Während er an der Universität studiert habe, habe ihn - als er auf dem Weg nach Hause gewesen sei - sein Nachbar angerufen und ihm gesagt, dass Regierungstruppen in seine Wohnung eingebrochen und einen Mitbewohner mitgenommen hätten. Sie hätten auch nach dem Beschwerdeführer gefragt. Da habe er Angst bekommen, weil er vorher auch an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei gleich in ein Taxi eingestiegen und zur Bushaltestelle gefahren. Von dort habe er den nächsten Bus in seine Heimatstadt genommen und sei in sein Elternhaus gegangen. Von da an sei er daheim gewesen und habe im Geschäft seines Vaters mitgearbeitet. Eines Tages, es sei 2013 gewesen, hätten bewaffnete Truppen seinen Vater entführt. Die Entführer hätten von der Familie eine Million syrische Lira Lösegeld verlangt. Nach der Zahlung sei er freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei aber wütend auf diese Leute gewesen und habe angefangen, auf Facebook über diese Leute negative Dinge zu schreiben. Dann hätten sie ihm über eine Person eine Mahnung nach Hause geschickt, dass er mit diesen Sachen aufhören solle, ansonsten würden sie ihn umbringen. Er habe aber nicht damit aufgehört. Als er eines Tages im Geschäft gearbeitet habe, habe er ein paar bewaffnete Leute mit einem Auto näherkommen gesehen. Bevor das Auto zum Stehen gekommen sei, sei er davongelaufen. Genau in diesem Augenblick hätten sie auf ihn geschossen und ihn am Fuß getroffen (dazu zeigte der Asylwerber eine Narbe am linken Unterschenkel). Er sei zu Boden gefallen. Die anderen Leute hätten geholfen und hätten ihn zum Arzt gebracht. Dieser habe das Projektil entfernt und die Wunde versorgt. Am selben Abend sei sein Cousin mit dem Auto gekommen und habe ihn zu seinem Schwager nach XXXX gebracht. Er sei bei seinem Schwager geblieben, sein Bruder habe sich auch dort befunden. Sie hätten beschlossen, Syrien zu verlassen und noch Europa zu flüchten. Jedes Mal, wenn er gehört habe, dass bewaffnete Männer von der Regierung nach XXXX nach oder XXXX kommen würden, sei er in die Türkei gegangen. Damals sei auch einer seiner anderen Brüder gestorben. Was den Freund, der in XXXX mitgenommen worden sei, betreffe, seien zwei Jahre nach dem Vorfall dessen Eltern informiert worden, dass sie seine Leiche abholen könnten.Während er an der Universität studiert habe, habe ihn - als er auf dem Weg nach Hause gewesen sei - sein Nachbar angerufen und ihm gesagt, dass Regierungstruppen in seine Wohnung eingebrochen und einen Mitbewohner mitgenommen hätten. Sie hätten auch nach dem Beschwerdeführer gefragt. Da habe er Angst bekommen, weil er vorher auch an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei gleich in ein Taxi eingestiegen und zur Bushaltestelle gefahren. Von dort habe er den nächsten Bus in seine Heimatstadt genommen und sei in sein Elternhaus gegangen. Von da an sei er daheim gewesen und habe im Geschäft seines Vaters mitgearbeitet. Eines Tages, es sei 2013 gewesen, hätten bewaffnete Truppen seinen Vater entführt. Die Entführer hätten von der Familie eine Million syrische Lira Lösegeld verlangt. Nach der Zahlung sei er freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei aber wütend auf diese Leute gewesen und habe angefangen, auf Facebook über diese Leute negative Dinge zu schreiben. Dann hätten sie ihm über eine Person eine Mahnung nach Hause geschickt, dass er mit diesen Sachen aufhören solle, ansonsten würden sie ihn umbringen. Er habe aber nicht damit aufgehört. Als er eines Tages im Geschäft gearbeitet habe, habe er ein paar bewaffnete Leute mit einem Auto näherkommen gesehen. Bevor das Auto zum Stehen gekommen sei, sei er davongelaufen. Genau in diesem Augenblick hätten sie auf ihn geschossen und ihn am Fuß getroffen (dazu zeigte der Asylwerber eine Narbe am linken Unterschenkel). Er sei zu Boden gefallen. Die anderen Leute hätten geholfen und hätten ihn zum Arzt gebracht. Dieser habe das Projektil entfernt und die Wunde versorgt. Am selben Abend sei sein Cousin mit dem Auto gekommen und habe ihn zu seinem Schwager nach römisch 40 gebracht. Er sei bei seinem Schwager geblieben, sein Bruder habe sich auch dort befunden. Sie hätten beschlossen, Syrien zu verlassen und noch Europa zu flüchten. Jedes Mal, wenn er gehört habe, dass bewaffnete Männer von der Regierung nach römisch 40 nach oder römisch 40 kommen würden, sei er in die Türkei gegangen. Damals sei auch einer seiner anderen Brüder gestorben. Was den Freund, der in römisch 40 mitgenommen worden sei, betreffe, seien zwei Jahre nach dem Vorfall dessen Eltern informiert worden, dass sie seine Leiche abholen könnten. Als weitere Fluchtgründe führte er an, er habe an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. In seinem Militärbuch sei auch vermerkt, dass er am XXXX zum Militär gehen hätte sollen und auch, dass er die Universität im Jahr 2012/2013 verlassen habe. Er habe auch immer Geld bezahlt, damit er nicht sofort einberufen werde. Auch für die Pässe hätten sie Geld bezahlt.Als weitere Fluchtgründe führte er an, er habe an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. In seinem Militärbuch sei auch vermerkt, dass er am römisch 40 zum Militär gehen hätte sollen und auch, dass er die Universität im Jahr 2012 aus 2013, verlassen habe. Er habe auch immer Geld bezahlt, damit er nicht sofort einberufen werde. Auch für die Pässe hätten sie Geld bezahlt. Auf die Frage, wann er angeschossen worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dies habe ungefähr einen Monat bevor er zu seinem Schwager gegangen sei, Ende September - Anfang Oktober 2013, stattgefunden. Es habe sich um Leute gehandelt, die sich selbst als Freie Syrische Armee bezeichnen würden, aber das seien Gruppen von 20 oder 30 Leuten, die wie Verbrecher agieren würden. Auf Vorhalt, dass er in seiner Fluchtgeschichte gesagt habe, dass am Abend des Vorfalles sein Cousin gekommen sei und ihn zu seinem Schwager gebracht habe, korrigierte der Beschwerdeführer sich und meinte, er sei Ende des Monats 10 bzw. Anfang des Monats 11 angeschossen worden. Er sei zu seinen Schwager Ende des Monats 10 im Jahre 2013 gekommen. Zu seinen Grenzübertritten in die Türkei befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Freund seines Bruders in der Türkei wohne und sie sich dort immer befunden hätten, bis sich die Lage in ihrem Heimatort beruhigt habe. Er sei Ende des Monats 11 endgültig von Syrien ausgereist. Beim letzten Mal habe die Ausreise gemeinsam mit seinem Bruder und illegal stattgefunden. Die Grenze sei von der Freien Syrischen Armee kontrolliert worden, es seien aber andere Leute gewesen, als die Gruppierung, die ihn angeschossen hätte.
- Mit Bescheid vom 16.02.2015 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs.
1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
§ 8leg.
cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2016 (= Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen hingegen in Rechtskraft.4. Mit Bescheid vom 16.02.2015 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt römisch zwei.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2016 (= Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem (Sunnite) und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen habe. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen. Es habe aber eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat festgestellt werden können, weshalb ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Ihm sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Es sei zwar möglich, dass er an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe. Aufgrund der Tatsache, dass er sein Leben anschließend in seiner Heimatstadt bis Ende 2013 unbehelligt fortführen habe können, lasse sich jedoch ableiten, dass er deswegen keineswegs von den syrischen Behörden gesucht worden sei. Gänzlich unglaubwürdig seien seine Schilderungen über die Entführung seines Vaters und der Geschichte, auf welche Art und Weise er angeschossen worden sei. Es möge zwar der Wahrheit entsprechen, dass er negative Äußerungen gegen bewaffnete Gruppierungen auf Facebook geschrieben habe; dass dies wegen der Entführung seines Vaters gewesen sei, sei jedoch keinesfalls glaubhaft. Widersprüchlich seien auch die Schilderungen über das Schussattentat gewesen, wobei die Schilderungen des Beschwerdeführers auch im Widerspruch zum ärztlichen Befund stünden. Auch die rege Reisetätigkeit in die Türkei stünde im Widerspruch dazu, dass es eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung gegeben habe.
- Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.02.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er den Bescheid der belangten Behörde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Es habe während der Einvernahme sprachliche Missverständnisse mit dem Dolmetscher gegeben, weshalb seine Ausführungen zu seinen Problemen in Syrien teilweise falsch verstanden worden seien. Es werde beantragt,
- das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.1014 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;
- in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen;
- eine mündliche Verhandlung anberaumen.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.02.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er den Bescheid der belangten Behörde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Es habe während der Einvernahme sprachliche Missverständnisse mit dem Dolmetscher gegeben, weshalb seine Ausführungen zu seinen Problemen in Syrien teilweise falsch verstanden worden seien. Es werde beantragt,
- das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 21.03.1014 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;
- in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen;
- eine mündliche Verhandlung anberaumen. Der Beschwerde waren handschriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers in arabischer Sprache angeschlossen. Darin führte er aus, dass er an der Universität XXXX Agrarwissenschaft studiert habe. Dann sei am XXXX ein "schwarzer Tag" gekommen. Ein Nachbar aus demselben Haus habe ihn angerufen und berichtet, dass eine Schlägertruppe mit drei Autos zu ihnen gekommen sei, einen Freund festgenommen hätten, ein schwarzes Tuch über seinen Kopf gestülpt, das Haus durchsucht und einiges zerstört sowie einige Einrichtungsgegenstände (PCs und Mobiltelefone) mitgenommen hätte. Er sei in seine Heimatstadt zurückgekehrt. Dieser Vorfall sei jedoch in der Niederschrift nicht weiter erwähnt worden. Bezüglich seines Militärdienstbuches habe er auch erzählt, dass er die Verlegung des Dienstbeginns durch Schmiergeldzahlungen an einen Beamten der Rekrutierungsstelle erwirkt habe. Das Militärdienstbuch sei hundertprozentig echt und er könne dies beweisen. Auch befinde sich der Grenzübergang " XXXX " unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee. Diese hätte die Pässe nicht abgestempelt, lediglich die türkischen Beamten hätten die Pässe bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Sein Vater sei am XXXX entführt worden. Da der Beschwerdeführer nicht dabei gewesen sei, habe er auch nicht die Anzahl der Entführer und deren Bewaffnung kennen können. Bezüglich seiner Verletzung habe er gesagt, dass die Kugel seinen linken Fuß durchschlagen habe. Der Arzt habe die Kugel von der hinteren Seite entfernt, und dies stünde nicht im Widerspruch zum Befund. Er sei fahnenflüchtig und vom Tod bedroht.Der Beschwerde waren handschriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers in arabischer Sprache angeschlossen. Darin führte er aus, dass er an der Universität römisch 40 Agrarwissenschaft studiert habe. Dann sei am römisch 40 ein "schwarzer Tag" gekommen. Ein Nachbar aus demselben Haus habe ihn angerufen und berichtet, dass eine Schlägertruppe mit drei Autos zu ihnen gekommen sei, einen Freund festgenommen hätten, ein schwarzes Tuch über seinen Kopf gestülpt, das Haus durchsucht und einiges zerstört sowie einige Einrichtungsgegenstände (PCs und Mobiltelefone) mitgenommen hätte. Er sei in seine Heimatstadt zurückgekehrt. Dieser Vorfall sei jedoch in der Niederschrift nicht weiter erwähnt worden. Bezüglich seines Militärdienstbuches habe er auch erzählt, dass er die Verlegung des Dienstbeginns durch Schmiergeldzahlungen an einen Beamten der Rekrutierungsstelle erwirkt habe. Das Militärdienstbuch sei hundertprozentig echt und er könne dies beweisen. Auch befinde sich der Grenzübergang " römisch 40 " unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee. Diese hätte die Pässe nicht abgestempelt, lediglich die türkischen Beamten hätten die Pässe bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Sein Vater sei am römisch 40 entführt worden. Da der Beschwerdeführer nicht dabei gewesen sei, habe er auch nicht die Anzahl der Entführer und deren Bewaffnung kennen können. Bezüglich seiner Verletzung habe er gesagt, dass die Kugel seinen linken Fuß durchschlagen habe. Der Arzt habe die Kugel von der hinteren Seite entfernt, und dies stünde nicht im Widerspruch zum Befund. Er sei fahnenflüchtig und vom Tod bedroht.
- Mit Schreiben vom 26.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am 04.03.2015) vor.
- Mit Schreiben vom 13.09.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr rechtsfreundlich vertreten sei und eine entsprechende Vollmacht vorgelegt.
- Das Militärbuch und das Reifeprüfungszeugnis des Beschwerdeführers wurden vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt. Im Militärdienstbuch ist als Aushändigungsdatum der 29.04.2012 angegeben. Daraus ist ersichtlich, dass die Diensttauglichkeit für den XXXX angegeben wurde, weiters, dass wegen des Studiums der Militärdienstantritt auf den 15.03.2014 verschoben wurde. Das Reifeprüfungszeugnis ist mit 25.08.2011 datiert.
- Das Militärbuch und das Reifeprüfungszeugnis des Beschwerdeführers wurden vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt. Im Militärdienstbuch ist als Aushändigungsdatum der 29.04.2012 angegeben. Daraus ist ersichtlich, dass die Diensttauglichkeit für den römisch 40 angegeben wurde, weiters, dass wegen des Studiums der Militärdienstantritt auf den 15.03.2014 verschoben wurde. Das Reifeprüfungszeugnis ist mit 25.08.2011 datiert.
- Mit Schreiben vom 14.10.2015 reichte die belangte Behörde einen Antrag auf Umschreibung einer Nicht-EWR-Lenkberechtigung, einen gefälschten syrischen Führerschein und den Untersuchungsbericht der KTZ dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am XXXX wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. An dieser nahm die belangte Behörde entschuldigt nicht teil. Dabei legte der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl für den XXXX vor. Dieser habe sich bei seiner Familie in der Türkei befunden. Zu seinen Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass einer seiner Brüder bei einer Razzia vom Militär erschossen worden sei; der Rest seiner Familie (mit Ausnahme seines mitgereisten Bruders) befinde sich in der Türkei, an der Grenze zu Syrien. Der Beschwerdeführer behauptete, illegal aus Syrien ausgereist zu sein und bei der Erstbefragung nicht gesagt zu haben, dass er legal ausgereist sei. Zu den Stempeln in den Reisepässen führte der Beschwerdeführer aus, sie seien in der Türkei zum Einkaufen gewesen. Es sei kein Problem, an der Grenze ein- und auszureisen. Ins Landesinnere hätten sie nicht können, das sei zu gefährlich gewesen.
- Am römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. An dieser nahm die belangte Behörde entschuldigt nicht teil. Dabei legte der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl für den römisch 40 vor. Dieser habe sich bei seiner Familie in der Türkei befunden. Zu seinen Familienverhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass einer seiner Brüder bei einer Razzia vom Militär erschossen worden sei; der Rest seiner Familie (mit Ausnahme seines mitgereisten Bruders) befinde sich in der Türkei, an der Grenze zu Syrien. Der Beschwerdeführer behauptete, illegal aus Syrien ausgereist zu sein und bei der Erstbefragung nicht gesagt zu haben, dass er legal ausgereist sei. Zu den Stempeln in den Reisepässen führte der Beschwerdeführer aus, sie seien in der Türkei zum Einkaufen gewesen. Es sei kein Problem, an der Grenze ein- und auszureisen. Ins Landesinnere hätten sie nicht können, das sei zu gefährlich gewesen. Zu den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er angeschossen worden sei, während er in seinem Geschäft gewesen sei. Er habe auch nicht zum Militärdienst gehen wollen, da er nicht in diese Kämpfe verwickelt werden wolle. Wenn man dem Einberufungsbefehl nicht nachkomme, werde man per Haftbefehl gesucht und wahrscheinlich verhaftet und umgebracht. Er habe Glück gehabt, dass er während der Stürmung ihrer Wohnung nicht anwesend gewesen sei. Wäre er dort gewesen, hätte er das gleiche Schicksal wie sein Bruder erlitten. Er habe seine Einberufung immer verschoben da er studiert habe. Er habe in XXXX studiert und seine Dokumente dort zurückgelassen, weil einer seiner Freunde vom Geheimdienst festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei danach sofort in seine Heimatstadt zurückgekehrt. Der Freund sei verhaftet worden, weil er an verschiedenen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe.Zu den Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er angeschossen worden sei, während er in seinem Geschäft gewesen sei. Er habe auch nicht zum Militärdienst gehen wollen, da er nicht in diese Kämpfe verwickelt werden wolle. Wenn man dem Einberufungsbefehl nicht nachkomme, werde man per Haftbefehl gesucht und wahrscheinlich verhaftet und umgebracht. Er habe Glück gehabt, dass er während der Stürmung ihrer Wohnung nicht anwesend gewesen sei. Wäre er dort gewesen, hätte er das gleiche Schicksal wie sein Bruder erlitten. Er habe seine Einberufung immer verschoben da er studiert habe. Er habe in römisch 40 studiert und seine Dokumente dort zurückgelassen, weil einer seiner Freunde vom Geheimdienst festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei danach sofort in seine Heimatstadt zurückgekehrt. Der Freund sei verhaftet worden, weil er an verschiedenen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Zur Entführung seines Vaters führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser am Markt entführt worden sei. Sie hätten Lösegeld von 100.000 syrische Lira bezahlen müssen. Nach vier Tagen sei sein Vater freigelassen worden. Für die Lösegeldübergabe habe es einen Vermittler gegeben. Auf die Frage, wie er, obwohl er die Leute nicht gekannt habe, diese Leute auf Facebook beschimpfen habe können, führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein oder zwei Leute kennen würde, welche aus derselben Stadt wie er stammten, das vermute er zumindest. Er habe kritisiert, dass sie sich anfangs als Aufständische ausgegeben hätten, aber in Wirklichkeit Diebe und Mafiosi seien. Er hätte dann Morddrohungen via Facebook bekommen. Er glaube schon, dass es diese Leute gewesen seien, in dieser Zeit sei er auch angeschossen worden. Er sei, nachdem er angeschossen worden sei, an die türkische Grenze geflüchtet, habe dort seinen Bruder getroffen, und sie seien gemeinsam in die Türkei eingereist. Auf seine Teilnahme an Demonstrationen angesprochen führte der Beschwerdeführer aus, dass er während seiner Studienzeit an friedlichen Demonstrationen teilgenommen habe. Dies sei fast täglich der Fall gewesen. Auf die Frage, was den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien erwarten würde, meinte dieser, dass er wahrscheinlich hingerichtet werden würde, da er seinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Die zuständige Richterin brachte Länderberichte in die Verhandlung ein. Diese sind * Information, aktuelle Situation in Syrien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (20.08.2015) * UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung, http://www.unhcr.at/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_2_asien/SYR_102014.pdf (aufgerufen 10.11.2015) * Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (aufgerufen 10.11.2015) * Advance Edited Version, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 13.08.2015, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/HRC/RegularSessions/Session30/Documents/A.HRC.30.48_AEV.pdf (aufgerufen 10.11.2015) * Human Rights Watch World Report 2015, Country Chapter Syria, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/syria (aufgerufen 10.11.2015) * USDOS - US Department of State (25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014- Syria, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper (aufgerufen am 10.11.2015) * Syrien, Quelle: Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge * Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien, Situation in den Provinzen, April 2014 * Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, 28.03.2015 Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte und auf die Abgabe einer Stellungnahme.
- Eine Anfrage an das Strafregister am 15.01.2016 ergab, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer: Die Identität des - strafrechtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Bevölkerungsgruppe und muslimischen (sunnitischen) Glaubens. Der Beschwerdeführer ist 1994 geboren und im wehrfähigen Alter. Er hat seinen Wehrdienst noch nicht geleistet und ist im letzten Quartal 2013 aus Syrien ausgereist. Er ist gemeinsam mit seinem Bruder nach Österreich geflüchtet. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde und er festgenommen, voraussichtlich zwangsrekrutiert (wobei der Beschwerdeführer zu völkerrechtswidrigem Handeln gezwungen würde), allenfalls misshandelt oder sogar getötet werden würde. Es kann aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte. 1.
- Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen und die vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Länderberichte zu verweisen. Es wird Folgendes festgestellt: 1.2.
- Wehrdienst Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen (Vertrauliche Quelle Sept. 2012). In der Anfangszeit [Anm.: als es viele Demonstrationen und auch viele Desertierungen gab] berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI Juni 2012). Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen (UK 3.10.2012). Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren (AI Juni 2012). Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen" (OHCHR 19.12.2013). Das Regime schützt und ermutigt oft diejenigen in seinen Reihen, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften sowie anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramiltärische Gruppen des Regimes [siehe zu einer Auswahl an Gruppen in Sicherheitslage; als Alternative zum Militärdienst in der Armee siehe weiter unten] nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslose Tötungen, Entführungen von ZivilistInnen, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt ZivilistInnen zu ihren Zielen (USDOS 25.6.2015). Artikel 3, Paragraph B, des syrischen Militärdienstgesetzes sieht den Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gibt auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisten (DIS 26.2.2015). Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden (UK 3.10.2012; vgl. UK 11.09.2013). Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten (UK 11.9.2013).Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlosen Kurden (UK 3.10.2012; vergleiche UK 11.09.2013). Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von in Syrien lebenden staatenlosen Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten (UK 11.9.2013). Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (UK 11.9.2013). Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sieht vor, dass mit
- Juni 2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahre eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerding wurden letztmals im Jahr 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt (DIS 26.2.2015). Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden (UK 11.09.2013). Wenn die Personen, die einberufen wurden, nicht freiwillig erscheinen, werden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und werden von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen aus z.B. ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als Internvertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, und die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell (DIS 26.2.2015). Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht (DIS 26.2.2015). Einer Schätzung zufolge entziehen sich ca. 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst (The Guardian 4.8.2015). Der syrische Präsident Bashar al-Assad gab Ende Juli de facto zu, dass seine Truppen ausgedünnt sind (The Guardian 4.8.2015), und es an Militärs mangelt (Carnegie 27.7.2015). Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer versucht er "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen (Carnegie 27.7.2015), indem die Amnestie [wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen] die Strafen aufhebt (The Guardian 4.8.2015). Während früher im Jahr Gerüchte einer bevorstehenden Generalmobilisierung von Reservisten vom Regime bestritten wurden, bezog sich Assad in seiner jüngsten Rede explizit auf das Mobilisierungsgesetz von Anfang
- Das Gesetz ist das gesetzliche Mittel, die syrische Gesellschaft in Kriegsmodus zu versetzen, aber Assads Regierung ist auch schon jetzt sehr nahe an diesem Zustand. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne gewaltsamen Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen (Carnegie 27.7.2015). Selbst Männer, die eigentlich für das Regime sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln (variieren nach Ort und Möglichkeiten der Person - Beispiele siehe Quellenangabe) dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen (ReliefWeb 19.4.2015). Aktuell gibt es z. B. eine Aufruf an die alawitische Jugend, das strategisch wichtige Gebiet von Jureen gegen eine Rebellenvorstoß zu verteidigen (The Daily Star 5.8.2015b). Zudem kann die Einberufung zum Reservedienst schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime hat seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell keine Änderungen der Gesetze bzgl. des Militärdienstes und ihrer Umsetzung erfolgten. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (z.B. Luftwaffe), der Bedarf für Kombattanten, die Position des Betroffenen etc. wichtigere Faktoren seien als das Alter (DIS 26.2.2015). Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt werden, werden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen werden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach potentiellen Kandidaten für die Ableistung des Militärdiensts: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. In der Frühphase des Konflikts, sandte die Regierung in als pro-oppositionell geltenden Gebiete Truppen mit einer Namensliste von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, wo sie Haushaltsmitglieder aufreihten, ihre Identitätsdokumente verlangten und sie nach abwesenden Personen befragten. Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt (DIS 26.2.2015). Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft (UK 3.10.2012). Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten passieren, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben werden und diese danach zum Militärdienst eingezogen werden. Die Evakuierung von der Altstadt von Homs im Februar 2014 ist ein Beispiel dafür. Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelingt dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht tendiert zu nutzen, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden. Der Beitritt zu einer pro-Regime-Miliz, besonders der Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces) [nähere Informationen zu den Milizen siehe Sicherheitslage] ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, um ihren regulären Militärdienst ausgesetzt zu bekommen. So brauchen sie ihren Militärdienst nicht abzuschließen. Die NDR-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. Die NDF-Einheiten z.B. in Homs, Hama, Idlib [Anm.: mittlerweile wird Idlib von Rebellen kontrolliert [...] und Daraa bestehen hauptsächlich aus Alawiten, zum Teil auch aus Sunniten. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDFs eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDFs und der sunnitisch dominierten Baath Bataillone, zumal der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll (DIS 26.2.2015). Die NDFs werden als Stoßtruppen der Armee verwendet (The Guardian 4.8.2015). Viele Männer (selbst von vermeintlich regimetreuen Minderheiten) versuchen mit verschiedensten Mitteln, dem Militär- oder Reservedienst zu entgehen. Die einen wollen nicht Kanonenfutter werden oder möglicherweise nach einer Niederlage vom Gegner hingemetzelt werden, die anderen wollen nicht Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen oder unterstützen. Auch das Regime selbst verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter (einem Bericht zufolge sogar fallweise taktische Rückzüge aus Wohnorten von Minderheiten, damit diese dann um Schutz bitten und das Regime ihnen als Bedingung stellen kann, dass die Kriegsdienstverweigerer eingezogen werden), um die syrischen Streitkräften oder die paramilitärischen Verbänden zu verstärken. Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012). Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. (UK 3.10.2012) Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013), siehe auch Seite 28 des angefochtenen Bescheides. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (DS 13.1.2012). Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen (Amnesty International 4.5.2015). Der Konflikt in Syrien verschlechterte sich im Jahr 2014 weiter. 76.000 Menschen wurden getötet. Somit liegt die Gesamtzahl der Kriegsopfer bei über 200.000 Menschen seit Kriegsbeginn. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden [2014] ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. {...] Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen (UK Foreign and Commonwealth Office 12.3.2015). (zitiert in: Information, aktuelle Situation in Syrien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [20.08.2015]) 1.2.
- Rückkehr Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. (USDOS 19.04.2013) (Seite 34 des angefochtenen Bescheides). Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. (USDOS 19.04.2013) 1.2.
- UNHCR Personen, die in Opposition zur Regierung stehen oder von denen vermutet wird, dass sie in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich - aber nicht darauf beschränkt - Mitglieder der Oppositionsparteien, Prostestierende, Aktivisten oder andere, von denen angenommen wird, dass sie mit der Opposition sympathisieren, sind laut UNHCR einem erhöhtem Risiko ausgesetzt (UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- Aktualisierte Fassung vom Oktober 2014 und darauf aufbauende
- aktualisierte Fassung vom November 2015).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere syrischer Pass, Personalausweis, Kopie des Militärbuches, Kopie des Reifeprüfungszeugnisses). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 15.01.2016 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor. 2.
- Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen: Der in den Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen zum Ausdruck kommenden Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen. Zunächst wird festgestellt, dass im angefochtenen Bescheid eine gänzliche Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde vorgebrachten Wehrdienstentziehung fehlt. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Flucht 19 Jahre alt und konnte glaubhaft darstellen, dass er Aufschub vom Militärdienst bis 2014 erwirkt hatte, was auch aus seinem Militärbuch hervorgeht. Wie in den Länderfeststellungen ausgeführt wird, wird die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen in Syrien nicht anerkannt und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Verweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Wie ebenfalls aus den Länderfeststellungen hervorgeht, berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten, zu desertieren oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen. Weiters ist auch den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu entnehmen, dass Personen, die in anderen Ländern um Asyl angesucht hätten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt werden würden. Es ist notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014). Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014). In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird. Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Artikel 3, EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht. Angesichts dieser Verfolgungsgefahr können die anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe dahingestellt bleiben. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Syrien stammen aus anerkannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.
§ 3Asyl
G 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat.3.2.1.
Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle vergleiche VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401). Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. 3.2.2. Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner Wehrdienstentziehung. Bei einer Zwangsrekrutierung würde der Beschwerdeführer gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und damit ein völkerrechtswidriges Verhalten zu setzen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.3.2.2. Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner Wehrdienstentziehung. Bei einer Zwangsrekrutierung würde der Beschwerdeführer gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und damit ein völkerrechtswidriges Verhalten zu setzen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vor. Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher war
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.
- angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W214.2102228.1.00