Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG auf 4 Jahre herabgesetzt wird.Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 4 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
Vm. Abs. 9 und § 55 FPG sowie § 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraph 55, FPG sowie Paragraph 55, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 22.10.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen den BF
Vm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt II.),
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.), sowie
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 22.10.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
46 FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.), sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXXZusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 XXXX RK XXXXrömisch 40 RK römisch 40 Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Der BF befindet sich seit XXXX durchgehend in Haft, die derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.Der BF befindet sich seit römisch 40 durchgehend in Haft, die derzeit in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird. Der ersten Verurteilung lagen versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt (zum Nachteil einer Polizistin) und fahrlässige Körperverletzung zugrunde. Den letzten beiden Verurteilungen lagen teils schwerwiegende strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz (Verbrechen des qualifizierten Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 4 Z 3 SMG und mehrfache Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften
1 SMG) zugrunde.Der ersten Verurteilung lagen versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt (zum Nachteil einer Polizistin) und fahrlässige Körperverletzung zugrunde. Den letzten beiden Verurteilungen lagen teils schwerwiegende strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz (Verbrechen des qualifizierten Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und mehrfache Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, SMG) zugrunde. Die mit dem letzten Urteil festgestellten Straftaten wurden vom BF in einem Zeitraum von fast zwei Jahren (von Oktober 2012 bis Mitte Oktober 2014) begangen. Die mit dem vorangegangenen Urteil festgestellten Straftaten wurden wiederum im Zeitraum von Anfang 2011 bis 28.02.2014 begangen. Bei der Strafbemessung des letzten Urteils waren das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend, hingegen das teilweise Geständnis des BF als mildernd zu werten. Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung wurde darüber hinaus berücksichtigt, dass die Übermenge an Suchtgift (Cannabis-Kraut) nach § 28a Abs. 4 Z 3 SMG bezogen auf die als gesichert anzunehmende Mindestmenge mehrfach überschritten und die Taten über einen längeren Zeitraum begangen wurden; weiters dass der BF in mehreren Fällen in Kenntnis der Minderjährigkeit seiner Kunden diesen Suchtgift überließ und verkaufte. Dass der BF selbst zum Teil noch junger Erwachsener gewesen war, habe hingegen eine eher untergeordnete Rolle gespielt, da er bereits am XXXX das
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in seinen Herkunftsstaat Dominikanische Republik unzulässig wäre.
FPG in die Dominikanische Republik beruht darauf, dass der BF weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
9 FPG).Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Dominikanische Republik beruht darauf, dass der BF weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit:
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.1.
5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wenn die Voraussetzungen
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.2.1.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet: "§ 55.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Da der BF auf Grund eines aufrechten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Da der BF auf Grund eines aufrechten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. Zunächst ist zu prüfen, ob nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Zunächst ist zu prüfen, ob nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde zuletzt vom LG XXXX unter Bedachtnahme auf die Vorverurteilung des BG XXXX zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstraße von drei Jahren, vier Monaten und 20 Tagen rechtskräftig verurteilt. Überdies wurde der BF mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (Suchtgiftdelikte) rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde zuletzt vom LG römisch 40 unter Bedachtnahme auf die Vorverurteilung des BG römisch 40 zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstraße von drei Jahren, vier Monaten und 20 Tagen rechtskräftig verurteilt. Überdies wurde der BF mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen (Suchtgiftdelikte) rechtskräftig verurteilt. Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Im vorliegenden Fall ist somit die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Die hohe Zahl und Schwere der begangenen Straftaten, insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels mit Cannabis-Kraut in einer um ein Vielfaches überschrittenen Grenzmenge über einen Zeitraum von mehreren Jahren, das Überlassen und der Verkauf von Suchtgift sogar an Minderjährige, die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von über drei Jahren, das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung sowie der Umstand, dass der BF insgesamt bereits über drei Verurteilungen verfügt und trotz Verurteilung wegen Suchtgiftdelikten im November 2014 bereits im Juni 2015 erneut wegen sogar noch schwerwiegenderen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde, zeigen dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, vor allem der vom BF geführte schwungvolle Suchtgifthandel und die Höhe der daraus lukrierten Einkünfte, sowie der Umstand, dass der BF bislang kein hinreichendes Schuldbewusstsein erkennen ließ, die zuletzt begangenen Straftaten noch nicht lange zurückliegen und in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und er auch über kein geregeltes Einkommen verfügt. All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum auch unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen: Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF schon seit über zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und hier auch über private und familiäre Bindungen verfügt (so leben zahlreiche enge Familienangehörige, vor allem die Mutter und zwei Brüder, legal in Österreich). Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF während der gesamten Zeit nach Abschluss der Schulpflicht nur vereinzelt und jeweils nur kurz beschäftigt war und im Übrigen von Geldleistungen des AMS lebte. Schwerwiegender ist dabei jedoch der Umstand, dass der BF seit Anfang 2011 mehrmals straffällig wurde und sich nunmehr auch seit XXXX durchgehend in Haft befindet.Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF schon seit über zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und hier auch über private und familiäre Bindungen verfügt (so leben zahlreiche enge Familienangehörige, vor allem die Mutter und zwei Brüder, legal in Österreich). Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF während der gesamten Zeit nach Abschluss der Schulpflicht nur vereinzelt und jeweils nur kurz beschäftigt war und im Übrigen von Geldleistungen des AMS lebte. Schwerwiegender ist dabei jedoch der Umstand, dass der BF seit Anfang 2011 mehrmals straffällig wurde und sich nunmehr auch seit römisch 40 durchgehend in Haft befindet. Insoweit vom BF zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt wurde, dass seine gesamte Familie in Österreich leben würde und er hier auch eine Freundin hätte, ist entgegenzuhalten, dass ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem erwachsenen BF einerseits und seinen Verwandten bzw. seiner Freundin andererseits schon im Hinblick auf die seit XXXX dauernde Haft des BF nicht anzunehmen ist.Insoweit vom BF zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt wurde, dass seine gesamte Familie in Österreich leben würde und er hier auch eine Freundin hätte, ist entgegenzuhalten, dass ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zwischen dem erwachsenen BF einerseits und seinen Verwandten bzw. seiner Freundin andererseits schon im Hinblick auf die seit römisch 40 dauernde Haft des BF nicht anzunehmen ist. Sieht man von Besuchen in der Justizanstalt ab, hat der BF nicht dargetan, inwiefern die Beziehung zu seiner Mutter und zu seinem Stiefvater bzw. zu den übrigen in Österreich lebenden Verwandten von einem konkreten Abhängigkeitsverhältnis und von einer besonderen Intensität geprägt wäre, was wiederum für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens sprechen würde. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wird jedoch im besonderen Maße für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. Was die behauptete Beziehung des BF mit seiner Freundin anbelangt, ist wiederum einzuwenden, dass diese den BF zuletzt im November 2015 in der Haft besucht hat und sich seit Mitte Dezember 2015 in der Dominikanischen Republik aufhält. Dass die Beziehung mit ihr - jedenfalls seit Beginn der Haft - über eine typischerweise anzunehmende emotionale Bindung hinausgeht, hat sich nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet. Da ein bestehendes Familienleben des BF in Österreich somit nicht vorliegt, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.Da ein bestehendes Familienleben des BF in Österreich somit nicht vorliegt, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen. Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF nun schon seit über zehn Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält und dass auf Grund der langen Dauer seines Aufenthalts auch Anhaltspunkte einer sprachlichen Integration in Österreich vorliegen. Abgesehen davon sind aber keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche und soziale Integration ersichtlich. Vielmehr war der BF bislang nur kurzfristig beschäftigt und bezog ansonsten nur Leistungen des AMS zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass der BF in der Dominikanischen Republik geboren und aufgewachsen ist, dort fast acht Jahre lang die Schule besuchte und erst im 14. Lebensjahr nach Österreich kam. Die Muttersprache des BF ist Spanisch, weshalb auch schon eine Verständigung und ein erstes Zurechtkommen im Alltag jedenfalls angenommen werden kann. Im Übrigen war der BF vor etwa sechs Jahren in seinem Herkunftsstaat, wo er sich einen Monat lang aufhielt. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären. Was die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des BF zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und zu seiner Freundin betrifft, ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass es den Verwandten und seiner Freundin allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, selbst bei Aufrechterhaltung ihres Wohnsitzes in Österreich den persönlichen Kontakt mit dem BF künftig über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet) oder sogar durch fallweise Besuche in dessen Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. 3.2.3. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet.3.2.3. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 46, unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Dass der BF im Fall der Rückkehr in die Dominikanische Republik einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet der Dominikanischen Republik auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat auch bei Fehlen familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig hervorgekommen.Dass der BF im Fall der Rückkehr in die Dominikanische Republik einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe drohen könnte, ist nicht ersichtlich. Weiters besteht auf dem gesamten Gebiet der Dominikanischen Republik auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seinem Herkunftsstaat auch bei Fehlen familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, sind ebenso wenig hervorgekommen. 3.2.
Vm. Abs. 9 und § 55 FPG sowie § 55 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraph 55, FPG sowie Paragraph 55, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
5 FPG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG ausgeführt wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken.Wie bereits oben unter Punkt 3.2. zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgeführt wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keinen Bedenken. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung des Drogenhandels) und dem Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung des Drogenhandels) und dem Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam. 3.3.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sieben Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Ein Einreiseverbot
3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung des Suchtgifthandels massiv zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer unbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren, vier Monaten und 20 Tagen verurteilt.Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer unbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren, vier Monaten und 20 Tagen verurteilt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation. Des Weiteren hat es die belangte Behörde unterlassen, bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes den wesentlichen Umstand zu berücksichtigen, dass sich der BF seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und mittlerweile auch das Recht zum Daueraufenthalt erworben hat. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als vier Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr verübte der BF über mehrere Jahre hinweg schwere strafbare Handlungen. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf vier Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben. 3.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G301.2117146.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.