Obsah (23)
§ 10§ 21Art. 133§ 55§ 52§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 60§ 31§ 8§ 14a§ 24§ 53§ 46§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlG307 1305394-3 SpruchG307 1305394-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm. § 52 Abs. 3 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 21Abs.
5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung seitens der belangten Behörde rechtmäßig war."römisch zwei.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung seitens der belangten Behörde rechtmäßig war." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 27.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
§ 55Abs. 2 Asyl
G.1. Am 27.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Dazu näher ausführend, brachte der BF vor, aus dem Kosovo zu stammen, der Minderheit der Goraner anzugehören und habe er aufgrund negativ entschiedener Asylanträge mit seiner Familie in den Kosovo zurückkehren müssen. Mit Verweis auf im Kosovo vorherrschender Probleme, insbesondere im Hinblick auf dessen ethnische Abstammung, vermeinte der BF, sich während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich integriert zu haben und über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen. In einem brachte der BF Unterlagen in Bezug auf das Erfordernis der Medikamenteneinnahme wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine Bescheinigung über die Absolvierung eines Grundkurses für Lebensmittelhygiene in Serbien, zwei Bestätigungen hinsichtlich der Übernahme finanzieller "Bürgschaften" zu seinen Gunsten, diverse Unterstützungsschreiben, ein Deutschsprachdiplom der Stufe A1, einen Mietvertrag, diverse personenbezogene Dokumente, ein serbisches Diplom über den Beruf des Veterinär-Technikers, sowie eine Einstellungszusage in Vorlage.
- Mit Schreiben vom 27.09.2015, nahm der BF zu den vom BFA am 18.09.2015 an ihn gerichteten Fragen Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, im Zeitraum 2006 bis 2008 sowie im Jahr 2014 in Österreich aufhältig gewesen zu sein, Vater einer in Österreich geborenen Tochter zu sein, familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu haben, eine Sprachprüfung des Niveaus "A1" absolviert zu haben, bisher in Österreich grundversorgt worden zu sein und über eine Einstellungszusage sowie eine abgeschlossene Ausbildung als veterinär-medizinischer Assistent zu verfügen. Ferner habe er eine Vielzahl an Bekannten in Österreich und sich zuletzt bis 17.09.21015 im Kosovo aufgehalten.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 15.10.2015, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen und gegen den BF
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen.3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 15.10.2015, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen und gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mangels ersichtlicher Integration im Bundesgebiet vor dem Hintergrund des äußerst kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich sich die Abweisung seines Antrages als rechtsrichtig und Art 8 EMRK nicht verletzend erweise.Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mangels ersichtlicher Integration im Bundesgebiet vor dem Hintergrund des äußerst kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich sich die Abweisung seines Antrages als rechtsrichtig und Artikel 8, EMRK nicht verletzend erweise. 4. Mit Schreiben vom 15.10.2015, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und stellte den Antrag, seinem Ersuchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G stattzugeben.4. Mit Schreiben vom 15.10.2015, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und stellte den Antrag, seinem Ersuchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG stattzugeben. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2015 vom BFA vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 09.11.2015, verwies der BF erneut auf seine Integrationsmomente und ersuchte wiederholt um positive Erledigung.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und vier Zeugen teilnahmen
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und vier Zeugen teilnahmen
- Mit Schriftsatz vom 12.01.2016 nahm der BF zum Verfahren abermals Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger sowohl der Republik Serbien als auch der Republik Kosovo, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger sowohl der Republik Serbien als auch der Republik Kosovo, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist verheiratet, Vater einer minderjährigen Tochter und ist im Besitz eines gültigen serbischen, wie auch kosovarischen Reisepasses. 1.
- Der BF hielt sich vom 27.04.2006 bis zum 17.08.2010 sowie vom 06.01.2014 bis zum 14.10.2014 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er reiste, nach zuletzt erfolgter freiwilliger Heimreise am XXXX, erneut ins Bundesgebiet ein, wo er am 27.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G stellte.1.2. Der BF hielt sich vom 27.04.2006 bis zum 17.08.2010 sowie vom 06.01.2014 bis zum 14.10.2014 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er reiste, nach zuletzt erfolgter freiwilliger Heimreise am römisch 40 , erneut ins Bundesgebiet ein, wo er am 27.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG stellte. Am XXXX reiste der BF aus dem Bundesgebiet aus und hält sich gegenwärtig nicht in Österreich auf.Am römisch 40 reiste der BF aus dem Bundesgebiet aus und hält sich gegenwärtig nicht in Österreich auf. 1.
- Der BF stellte am 19.03.2006, 04.01.2008 sowie am 07.01.2014 jeweils einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welche rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte" des BF am 19.12.2014 gestellte Antrag wurde mit Bescheid des AMS, Zl. XXXX, vom 09.01.2015, rechtskräftig negativ entschieden.Der auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte" des BF am 19.12.2014 gestellte Antrag wurde mit Bescheid des AMS, Zl. römisch 40 , vom 09.01.2015, rechtskräftig negativ entschieden. 1.
- Der BF verfügt aufgrund im Bundesgebiet lebender Angehöriger über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Zu diesen konnte jedoch kein intensiver Kontakt festgestellt werden. Der BF ging während seiner bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebte überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung sowie Zuwendungen von der XXXX.Der BF ging während seiner bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebte überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung sowie Zuwendungen von der römisch 40 . Der BF verfügt über eine Einstellungszusage sowie über diverse Unterstützungsschreiben von in Österreich lebenden Personen, welche ihm auch finanzielle Versorgung zusicherten und zu denen er postalisch wie auch telefonisch Kontakt hält. Der BF ist der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 mächtig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. 1.
- Der BF hat den Beruf eines Veterinär-Technikers und Konditors erlernt und war bisher in der Lage, derart seinen wie den Lebensunterhalt seiner Familie im Kosovo zu sichern. Dort liegt auch sein bisheriger Lebensmittelpunkt. Seine Frau und Tochter sind ebenso im Kosovo aufhältig. 1.
- Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, Mitralklappen Prolaps (I 34.1), Bluthochdruck (I 10) und Hyperholesterolemio (erhöhte Cholesterinwerte).1.
- Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, Mitralklappen Prolaps (römisch eins 34.1), Bluthochdruck (römisch eins 10) und Hyperholesterolemio (erhöhte Cholesterinwerte). Der BF ist arbeitsfähig und steht sowohl im Kosovo als auch in Serbien in medizinischer Behandlung. 1.
- Es konnten keine Anhaltspunkte gefasst werden, welche gegen eine Rückkehr des BF in einen seiner Herkunftsstaaten (Kosovo oder Serbien) sprechen würden, gefasst werden. 1.
- Zur Lage in den Herkunftsstaaten: 1.8.
- Zum Kosovo: Sicherheitslage Abgesehen von regelmäßigen Vorfällen/Anschlägen im Nordkosovo, kann die Sicherheitslage im Land im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden. Öffentliche Proteste gegen die schlechte wirtschaftliche und soziale Lage verliefen meist friedlich. Die Kriminalitätsrate sinkt mit Ausnahme von Peje/Pec, wo Vorfälle gegen zurückkehrende Serben berichtet werden, kontinuierlich. Auch waren serbische kulturelle und kirchliche Einrichtungen immer wieder Ziele von Vandalismus. Die Reaktion der Polizei darauf verbesserte sich zunehmend. Insbesondere wurden verstärkte Polizeipatrouillen durch die serbische Minderheit in diesem Zusammenhang begrüßt (UNSC 29.04.2014). Die Sicherheitsvorfälle betreffend Minderheiten veränderten sich in ihrer Häufigkeit nicht wesentlich zu den vorigen Berichtszeiträumen, wobei es allerdings im Raum Peja/Pecs im Westen des Landes zu einem nennenswerten diesbezüglichen Anstieg kam (UNSC 31.10.2014). In Kosovo sind gegenwärtig noch rund 5.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise reduziert werden. Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist (AA 12.2014). Die interethischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. So geschehen, als in Serbien im von Albanern bewohnten Preševo-Tal ein nicht genehmigte Heldendenkmal von der serbischen Polizei entfernt wurde. Hierauf kam es im Kosovo unter anderem zu Schändungen serbischer Friedhöfe (GIZ 11.2014a). Quellen: UNSC - United Nations Security Council (29.4.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400072448_n1430884kosovo.pdf, Zugriff 15.01.2015 UNSC - United Nations Security Council (29.4.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1415793913_n1458833.pdf, Zugriff 15.01.2015 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2014a): Kosovo - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 15.01.2015 AA - Auswärtiges Amt (12.2014): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.01.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. Über das Jahr wurden einige hochrangige Politiker wegen Amtsmissbrauchs und Korruption durch EULEX und einheimische Richter zu unterschiedlich hohen Haftstrafen verurteilt. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 27.02.2014). Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern und -Staatsanwälten gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. Mit Gesetz Nr. 03/L-199 vom 22.07.2010, das am 01.01.2013 in Kraft getreten ist, wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und der zugehörigen Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Die Verfahrensdauer in Strafverfahren soll bis ca. drei Jahre betragen. In der zweiten Instanz beträgt die Verfahrensdauer bei Strafverfahren durchschnittlich zwei Jahre und sechs Monate (AA 25.11.2014). Die kosovarischen Justizstrukturen haben sich der neuen Strukturreform gut angepasst. Die meisten Gerichte verfügen über ein gemischtes Richtergremium (EULEX/kos. Richter) mit einem kosovarischen Richter als Vorsitzendem. Gerichtsverfahren in Mitrovica werden ausschließlich von EULEX-Richtern und EULEX-Staatsanwälten durchgeführt. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurde das Budget für den Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat im Vergleich zum Vorjahr
(2013)erhöht. In Fragen der Verantwortlichkeit des Gerichtswesens wurden einige Fortschritte erzielt, bezüglich Kündigung, Anstellung, Transfer, Disziplinarsystem und der Verfahren für die Revision von Entscheidungen der Justizgremien sind weitere Abstimmungen zwischen den einzelnen Justizkörpern und des Gesetzes notwendig. Größtes Problem ist derzeit ein hoher Rückstand an Gerichtsfällen. 2013 wurden 419.422 Fälle erledigt, 466.255 waren noch offen. In diesem Zusammenhang wurden erstmals Lizenzen für Notare
(68)vergeben und Mediationszentren eröffnet. Allerdings gibt es weder ein Fallzuteilungs- bzw. Fallmanagement-IT-System und keine zentrale Kriminaldatenbank, was die Effizienz der Justiz zusätzlich behindert. Bezüglich des Zugangs zur Justiz wurden acht der insgesamt 13 Rechtshilfeeinrichtungen, die von UNDP gesponsert wurden, wieder geschlossen (EC 8.10.2014). Kosovarischen Medienberichten zufolge hat die Europäische Union beschlossen, ihre EULEX-Mission auch nach Juni 2014 um vorerst zwei Jahre fortzusetzen. Die kosovarische Regierung hatte vorgeschlagen, die EULEX-Mission auslaufen zu lassen, da sie mittlerweile selbst in der Lage sei, die volle Verantwortung auch im Justiz- und Polizeibereich zu übernehmen. EULEX soll jedoch weiterhin sämtliche Befugnisse zur Untersuchung, Verfolgung und Verhaftung aller Personen behalten, die Kriegsverbrechen, Korruption und organisierter Kriminalität verdächtigt werden. Die Zahl der Mitarbeiter soll aber verkleinert und einige Kompetenzen in "leichteren Fällen" an die lokalen Behörden übertragen werden. Viele Ermittlungen und Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, etwa zu Organhandel während des Kosovo-Krieges (BAMF 31.03.2014, vgl. EC 08.10.2014).Kosovarischen Medienberichten zufolge hat die Europäische Union beschlossen, ihre EULEX-Mission auch nach Juni 2014 um vorerst zwei Jahre fortzusetzen. Die kosovarische Regierung hatte vorgeschlagen, die EULEX-Mission auslaufen zu lassen, da sie mittlerweile selbst in der Lage sei, die volle Verantwortung auch im Justiz- und Polizeibereich zu übernehmen. EULEX soll jedoch weiterhin sämtliche Befugnisse zur Untersuchung, Verfolgung und Verhaftung aller Personen behalten, die Kriegsverbrechen, Korruption und organisierter Kriminalität verdächtigt werden. Die Zahl der Mitarbeiter soll aber verkleinert und einige Kompetenzen in "leichteren Fällen" an die lokalen Behörden übertragen werden. Viele Ermittlungen und Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, etwa zu Organhandel während des Kosovo-Krieges (BAMF 31.03.2014, vergleiche EC 08.10.2014). Im April stimmte das Parlament unter starkem internationalem Druck der Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg zu. Geplant ist jeweils ein Standort in Prishtina und im niederländischen Den Haag. Immer wieder wird spekuliert, dass neben THACI auch Ex-UCK-Kommandeur Ramush HARADINAJ, Chef der Oppositionspartei Allianz für die Zukunft (AAK), und THACIS ehemaliger Weggefährte Fatmir LIMAJ auf der Anklagebank landen könnten (ORF.at 17.8.2014, vgl. DS 12.12.2014, DW 24.4.2014).Im April stimmte das Parlament unter starkem internationalem Druck der Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg zu. Geplant ist jeweils ein Standort in Prishtina und im niederländischen Den Haag. Immer wieder wird spekuliert, dass neben THACI auch Ex-UCK-Kommandeur Ramush HARADINAJ, Chef der Oppositionspartei Allianz für die Zukunft (AAK), und THACIS ehemaliger Weggefährte Fatmir LIMAJ auf der Anklagebank landen könnten (ORF.at 17.8.2014, vergleiche DS 12.12.2014, DW 24.4.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo DW - Deutsche Welle (24.4.2014): Welt, Europa, Kosovo, Justiz, Neues Kriegsverbrechertribunal im Kosovo, http://www.dw.de/neues-kriegsverbrechertribunal-im-kosovo/a-17590527?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 21.01.2015 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (31.3.2014): Briefing Notes, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16998462/17129811/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_31.03.2014_%28deutsch%29.pdf?nodeid=17129598&vernum=-2, Zugriff 21.01.2015 EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 21.01.2015 ORF.at (17.8.2014): Kosovarische Justiz lasch und langsam, http://orf.at/stories/2240815/2240818/, Zugriff 15.01.2015 DS - Der Standard (12.12.2014): US-Jurist neuer Chefankläger für Kriegsverbrechen im Kosovo, http://derstandard.at/2000009301958/US-Jurist-neuer-Chefanklaeger-fuer-Kriegsverbrechen-im-Kosovo, Zugriff 16.01.2015 USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 20.01.2015 Sicherheitsbehörden Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist laut einer Studie des United Nations Office on Drugs and Crime, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (AA 25.11.2014). Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat ihre erste Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenzen und fortschreitender Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde innerhalb der KP eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Im September 2013 wurde ein Zeugenschutzkomitee, bestehend aus dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der KP Untersuchungseinheit und dem Direktor der Zeugenschutzabteilung, errichtet. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert weiter gut. Vom September 2013 bis Juli 2014 behandelte das PIK 217 Beschwerden, was in 19 Festnahmen, 57 Suspendierungen und 9 Verlegungen mündete. Basierend auf den 120 Beschwerden, die die KP Disziplinarabteilung als gerechtfertigt ansah, wurden 165 Polizeibeamte für schuldig befunden. Polizeizusammenarbeitsabkommen bestehen derzeit mit sechs Ländern. Jedoch besteht kein operationales bzw. strategisches Übereinkommen mit Europol, die Zusammenarbeit mit Interpol erfolgt via UNMIK. Die auf geheimen Informationen beruhende Polizeiarbeit ist noch schwach ausgebildet, was sich auch im strategischen Kampf gegen das organisierte Verbrechen als hinderlich darstellt (EC 08.10.2014). Seit dem Beginn der EULEX-Aktivitäten im September 2009 hat die kosovarische Polizei beträchtliche Fortschritte in Hinblick auf Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit, Freiheit von politischem Einfluss, Multiethnizität und Einhaltung von europäischen "best practice"- und internationalen Polizeistandards erzielt. Von Dezember 2008 bis Juni 2009 führte EULEX eine Bewertung des Ist-Zustandes der KP durch. In der Folge wurden Strategien entwickelt, um die bestehenden Schwächen bezüglich Organisation und operativer Fähigkeit der KP abzubauen. Diese sog. MMA-Aktionen betrafen unterschiedliche Polizeibereiche, welche nach Abschluss erfolgreich in die tägliche Arbeit der KP unter Aufsicht von EULEX übernommen wurden. So gibt es in der Polizei eine sog. Verbrechensreduktionsstrategie, daneben wurden Fortschritte beim Aufbau einer funktionierenden Verbrechensdatei, bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens (Directorate of Organized Crime Capability - DOC) oder beim Aufbau einer Proactive Drug Strategy erzielt (EULEX 05.07.2012). Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 8 Monaten 2013 682 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 484 dieser Beschwerden wurden zur weiteren Behandlung an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die PSU untersuchte kleinere polizeiliche Vergehen und verhängte Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten. Während des Jahres wurden seitens der PSU insgesamt 1.235 Fälle wegen Ungehorsams und Verlust bzw. Beschädigung von Polizeieigentum untersucht (USDOS 27.02.2014). Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Weiters können Anzeigen auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden (VB 12.05.2011). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 26.01.2015 EULEX Kosovo (5.7.2012): EULEX Publishes the 2012 Programme Report, http://www.eulex-kosovo.eu/en/pressreleases/0312.php, Zugriff 26.01.2015 VB des BMI im Kosovo (12.5.2011): Auskunft des VB, per Email USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kosovo, https://www.ecoi.net/local_link/270751/400858_de.html, Zugriff 21.01.2015 Ombudsmann Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudsmanninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Die OI wird einerseits aufgrund vorgebrachter Beschwerden von Personen wegen Verletzungen von Menschenrechten entsprechend der Bestimmungen in der Verfassung, den Gesetzen oder anderen Rechtsakten tätig, andererseits auch auf eigene Initiative (ex-officio) aufgrund wahrgenommener Menschenrechtsverletzungen. Das Institut beherbergt weitere spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Gjilan, Peja, Mitrovica, Prizren, Gracanica, Ferizaj und Gjakova sowie ein Subinstitut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden. Im Jahr 2013 wurden insgesamt 2.047 Beschwerden bzw. Ansuchen um Rechtshilfe beim Ombudsmannbüro eingereicht, das sind um 23 % mehr als im Vergleich zu
- In 377 Fällen erfolgten diese Vorbringen im Rahmen der "offenen Tage" (RKO 31.03.2014). In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die fünf regionalen Ämter und zwei Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und die Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat. Trotzdem blieb die Anzahl der Beschwerden von Roma, Ashkali und Ägyptern im Verhältnis zur Gesamtanzahl an Vorbringen sehr niedrig. Die Institution diente für diese Gemeinschaften aber eher als Tor zur Kontaktaufnahme mit anderen Behörden, was sich auch in einer Steigerung der Frequenz der Kontaktaufnahme durch die RAEs widerspiegelte (OSCE 05.2013). Quellen: OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making; http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 29.01.2015 RKO - REPUBLIC OF KOSOVO OMBUDSPERSON (31.3.2014): Annual Report 2013, http://www.ombudspersonkosovo.org/en/home, Zugriff 29.01.2015 Ethnische Minderheiten Türken, Bosniaken und Gorani In der Gemeinde Mamusa stellen die Türken mit über 90 % die Bevölkerungsmehrheit, außerdem leben überdurchschnittlich viele Türken in Prizren. Gorani wohnen fast ausschließlich in der südlichsten Gemeinde von Kosovo, in Dragash, und stellen dort etwa ein Drittel der Bevölkerung. Die Bosniaken sind besonders stark in der Gemeinde Prizren vertreten. Türken, Goranen, Bosniaken, Montenegriner und Kroaten gelten als insgesamt gut integrierte Minderheiten (AA 25.11.2014). Laut Auskunft des stv. Bürgermeisters der Stadt Dragash sei die Sicherheitslage in dieser Region sehr gut und es gäbe faktisch keine interethnischen Konflikte. Wichtige Positionen in der Gemeinde werden auch von Gorani besetzt. Das größte Problem sei vielmehr die schlechte wirtschaftliche Lage. In den 18, mehrheitlich von Gorani bewohnten Dörfern arbeiten in den medizinischen Einrichtungen ausschließlich diese, im medizinischen Zentrum in Dragash sind von 60 Mitarbeitern, 41 % Goraner, von den 23 Ärzten sind 14 Albaner und 9 Gorani. Auch aus polizeilicher Sicht wird die Region Dragash als eine der sichersten im gesamten Kosovo angesehen. Seit 2007 soll es keinen einzigen interethnischen Zwischenfall mehr gegeben haben. Die größten Probleme, sowohl für Albaner als auch Gorani gleichermaßen, seien wirtschaftlicher Natur und die geringe Beschäftigung (VB 15.06.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo VB des BMI in Pristina (15.6.2014): Auskunft des VB, per Email Medizinische Versorgung Die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo können derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren. Es gibt große Defizite bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen, v.a. im fachärztlichen Bereich. Alle beteiligten Organisationen wie das Gesundheitsministerium, UNICEF und das lokale Rote Kreuz haben große Anstrengungen unternommen, um durch Fortbildungskurse das Wissen der Bevölkerung zu reproduktiver Gesundheit, Familienplanung, Familiengesundheit, guter Elternschaft und der Vermeidung von Krankheitsausbrüchen zu verbessern. Das Rote Kreuz führt zudem Kampagnen zur Aufklärung über HIV/AIDS durch, die sich besonders an die Jugend richten. Laut Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitssektor etwa 3.280 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern, 1.118 Apotheker und 827 Zahnärzte beschäftigt. Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können sind Krebserkrankungen, Herzoperationen, Intra-okulare Augenoperationen und ernsthafte psychische Erkrankungen. Für bestimmte Personengruppen ist eine kostenlose medizinische Grundversorgung gegeben (IOM 6.2014). Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. Euro, Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten und den ab 2015 gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen werden die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau ausreichen. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen. Seit Mai 2011 sind allerdings sieben Fachärzte und acht Fachtechniker in der Abteilung für invasive Kardiologie tätig. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich die Abteilung für Kardiochirurgie an der Uniklinik Pristina eröffnet. Dort kann jetzt ca. eine Herzoperation pro Monat durchgeführt werden. In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie hat zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, ist jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums können derzeit ca.80 % der Patienten radiologisch behandelt werden. Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse, so dass in Einzelfällen eine Weiterbehandlung im Ausland empfohlen wird. Für das Jahr 2014 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 3 Mio. Weitere 2 Mio. Euro wurden vom Büro des Premierministers zur Verfügung gestellt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen (AA 25.11.2014). Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Es bleibt aufgrund des Personalmangels meist keine Zeit für die Durchführung einer Psychotherapie. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakovë/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovicë/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca.
- Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der o.g. Gruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden (IOM 06.2014). Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2015 voraussichtlich EUR 12 Mio., zuzüglich des Anteils der Krankenversicherungsbeiträge. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum
- Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NROs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige (AA 25.11.2014). Im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber bisher ungeklärt. Es ist daher fraglich, ob - wie vorgesehen - die Krankenversicherung ab Januar 2015 erste Beiträge einsammeln und ab April 2015 erste Versicherungsleistungen auszahlen wird. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung ist in den ersten Jahren der Krankenversicherung noch nicht zu erwarten (AA 25.11 2014). Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft (ÖB 05.2011). Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern (SFH 06.05.2013). Der WHO in Pristina sind keine speziellen Fälle von Diskriminierungen von Roma im Gesundheitsbereich bekannt. Die schlechte Gesundheitssituation vieler Roma ist eher auf den Mangel an Ausbildung und auf deren schlechte sozio-ökonomische Lage zurückzuführen als auf eine diskriminierende Regierungspolitik. Ambulanzen wurden in der Nähe von Roma-Siedlungen errichtet, Krankenschwestern besuchten regelmäßig diese Siedlungen, um medizinische Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn Roma ihre serbische Krankenversicherungskarte besitzen, können diese eine medizinische Behandlung in Serbien in Anspruch nehmen. Die Behandlung in serbischen Spitälern wird aber auch von Albanern selbst gesucht. Der Fond zur Behandlung nicht ansteckbarerer Krankheiten im Ausland wurde von EUR 500.000 auf EUR 3.000.000 erhöht (CEDOCA 27.02.2014). Durch das österreichische Team der zivil-militärischen Zusammenarbeit (CIMIC) im Kosovo wurde dringend benötigte medizinische Geräte an die Abteilung für Hämatologie und Internistische Onkologie der Universitätsklinik in Pristina übergeben. Die Abteilung, in der vier Fachärzte und siebzehn Krankenpfleger im Schichtbetrieb arbeiten, verfügt über 40 Betten und betreut derzeit 15 Patienten. Bei den gespendeten Geräten handelt es sich um ein Mikroskop gekoppelt mit einer Zentrifuge, die für Blut- und Plasma-Untersuchungen verwendet werden. Die Universitätsklinik Graz, welche die Geräte zur Verfügung stellte, spendet über die Abteilung von CIMIC-Austria des Österreichischen Bundesheeres immer wieder nicht mehr benötigte Ausrüstung an Spitäler im Kosovo (BH 24.4.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo BH - Bundesheer (24.04.2014): Medizinische Geräte für die Universitätsklinik Pristina, http://www.bundesheer.at/ausle/kfor/artikel.php?id=4132, Zugriff 10.06.2014 IOM - International Organization for Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Kosovo ÖB - Österreichische Botschaft Pristina (5.2011): Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011 SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (06.05.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren; http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren, Zugriff 09.02.2015 CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (27.02.2014): FFM Mission Report Kosovo 16.-20.09.2013, abgelegt auf MedCOI-DB VB des BMI in Pristina (17.06.2014): Auskunft des VB, per Email 1.8.
- Zu Serbien: Medizinische Versorgung Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum
- Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten. Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde. Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich) (ÖB 05.09.2012). Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 08.2014). In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Grundsätzlich ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven-und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos (AA 15.12.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 30.12.2014 ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (05.09.2012): Asylländerbericht Serbien Behandlungsmöglichkeiten von Krankheiten Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der schlechten Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypass-operationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet (AA 15.12.2014). In Serbien sind im Jahr 2013, nach einer vierzehnjährigen Unterbrechung, insgesamt zwei Herztransplantationen bei Erwachsenen erfolgreich durchgeführt worden (Balkans Al Jazeera 22.09.2013, vgl.: B92, RH 22.09.2013, Blic 13.11.2013).In Serbien sind im Jahr 2013, nach einer vierzehnjährigen Unterbrechung, insgesamt zwei Herztransplantationen bei Erwachsenen erfolgreich durchgeführt worden (Balkans Al Jazeera 22.09.2013, vergleiche, B92, RH 22.09.2013, Blic 13.11.2013). In Serbien sind u.a. folgende Krankheiten behandelbar: Diabetes, orthopädische-, psychische- und Atemwegserkrankungen, Hepatitis B und C, Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herz-, Krebs- und orthopädische Operationen etc., Dialyse. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit seltenen Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Gänzlich kostenfrei werden Personen bis zum 18./
- Lebensjahr, schwangere Frauen, Personen über 65, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, Invalide, Organspender, Roma, sofern sie keinen festen Wohnsitz und Aufenthalt haben, Opfer von familiärer Gewalt, Flüchtlinge und Angehörige eines kirchlichen Ordens. Unabhängig vom Status des Patienten werden auch bestimmte Krankheitsbilder wie Infektionskrankheiten, Psychosen, Nierenerkrankungen, multiple Sklerose etc. und Berufskrankheiten kostenlos behandelt (AA 15.12.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien B92.net (21.9.2013): Vesti, KCS: Prvo presadivanje srca posle 14 god., http://www.b92.net/zdravlje/vesti.php?yyyy=2013&mm=09&nav_id=756192, Zugriff 30.12.2014 Balkans Al Jazeera (22.09.2013): Vijesti, Srbija, Nakon 14 godina u Srbiji resadeno srce, http://balkans.aljazeera.net/vijesti/nakon-14-godina-u-srbiji-presadeno-srce, Zugriff 30.12.2014 Blic Online (13.11.2013): Još jedna transplantacija srca u Klinickom centru Srbije, http://www.blic.rs/Vesti/Drustvo/419622/Jos-jedna-transplantacija-srca-u-Klinickom-centru-Srbije, Zugriff 22.12.2014 RH - Republika Hrvatska - Ministarstvo zdravlja [Homepage des kroatischen Gesundheitsministeriums] (22.9.2013): Uspješna transplantacija srca u Beogradu uz mentorstvo lijecnika iz KBC-a Zagreb, http://www.zdravlje.hr/novosti/ostale_vijesti/uspjesna_transplantacija_srca_u_beogradu_uz_mentorstvo_lijecnika_iz_kbc_a_zagreb, Zugriff 29.12.2014
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand des BF und zu dessen freiwilliger Ausreise im Jahre 2014, getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache. Zudem brachte der BF einen serbischen Reisepass und eine kosovarische Geburtsurkunde in Vorlage, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen. Ferner vermochte sich der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung mit jeweils einem serbischen und einem kosovarischen Reisepass auszuweisen. Die Aufenthalte im Bundesgebiet sowie die verfahrensgegenständliche Antragstellung des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Akten sowie dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Die erneute Ausreise aus dem Bundesgebiet am 29.05.2015 beruht auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach der BF seit dem 28.05.2015 über keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet verfügt. Ebenso beruht die Feststellung, der BF halte sich gegenwärtig nicht mehr im Bundesgebiet auf, auf dem Umstand, dass dieser über keine aktuelle Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt und keine Anhaltspunkte für seinen gegenwärtigen Aufenthalt im Bundesgebiet gefasst werden können. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und sind die Kenntnisse der deutschen Sprache aus der Vorlage eines diesbezüglichen Sprachdiploms sowie der persönlichen Wahrnehmung während der Verhandlung abzuleiten. Die Unterstützungsschreiben, die Einstellungszusage, die bisherige Erwerbslosigkeit im Bundesgebiet, der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung sowie der Erhalt finanzieller Unterstützung seitens der XXXX während seiner bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen, den Angaben des BF vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung sowie aus einem Auszug aus dem GVS.Die Unterstützungsschreiben, die Einstellungszusage, die bisherige Erwerbslosigkeit im Bundesgebiet, der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung sowie der Erhalt finanzieller Unterstützung seitens der römisch 40 während seiner bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen, den Angaben des BF vor der belangten Behörde, in der mündlichen Verhandlung sowie aus einem Auszug aus dem GVS. Die wiederholt gestellten Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes und deren Ablehnungen beruhen auf den dahingehenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden, dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie den Ausfertigungen der dahingehenden Bescheide und Erkenntnisse der vormals zuständigen Behörden und Gerichte und ergibt sich die Ablehnung des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
dem NAG aus einer Ausfertigung des - obzitierten - ablehnenden Bescheide des AMS. Die familiären Beziehungen im Bundesgebiet, die Berufsausbildungen des BF, der gesicherte Unterhalt im Kosovo sowie der ebendort gelegene Lebensmittelpunkt und Aufenthalt seiner Familie beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, den in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der BF keinen intensiven Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen pflegt, beruht auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser bis dato keine Unterstützung von diesen erhalten habe und dessen Kontakt sich auf regelmäßige Treffen, Telefonate und Internetkontaktierungen beschränke. Der Gesundheitszustand des BF beruht auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen, den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und ergibt sich die Arbeitsfähigkeit aus dem Umstand, dass der BF bisher im Kosovo seinen Lebensunterhalt mit Erwerbstätigkeiten zu sichern vermochte. Ferner verfügt er über eine, auf die Arbeitsfähigkeit des BF hinweisende Einstellungszusage. Zudem lässt sich den vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen, dass dieser einer Arbeit nachgehen kann. Die Feststellung, dass der BF sowohl in Serbien als auch im Kosovo medizinisch versorgt wurde, beruht auf den vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen sowie auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. So kann den medizinischen Unterlagen aus dem Kosovo entnommen werden, dass der BF in regelmäßiger, umfassender, medizinischer Behandlung stand. Zudem vermeinte der BF, zuletzt in Serbien Unterkunft genommen zu haben, um sich ebendort einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, welche zuletzt in Form einer kardiologischen Untersuchung im November 2015 stattgefunden hat. Die Feststellungen hinsichtlich des Nichtvorliegens von Rückkehrhindernissen beruht auf dem Umstand, dass der BF wiederholt freiwillig nach Serbien bzw. in den Kosovo zurückgekehrt ist, dessen Familie, konkret dessen Frau und Tochter, weiterhin im Kosovo aufhältig sind, der BF selbst vorgebracht und durch medizinischen Unterlagen belegt hat, er habe seinen Lebensunterhalt im Kosovo sichern können und medizinische Versorgung sowohl im Kosovo als auch in Serbien erhalten. 2.
- Zum Vorbringen des BF: Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, auf Grund seiner Ethnie Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, ist festzuhalten, dass dies bereits wiederholt Gegenstand von mehreren, seinerseits initiierten Asylverfahren in Österreich gewesen sind. Sohin wurden die dort getätigten Vorbringen einer hinreichenden Überprüfung zugeführt und sind gegenständlich keine Anhaltspunkte fassbar sind, welche - bei unveränderter Lage in den Herkunftsstaaten des BF - für eine Änderung der diesbezüglichen Sachlage, welche gegen eine Rückkehr des BF nach Serbien oder den Kosovo sprächen, fassbar sind. Vielmehr, wie oben bereits ausgeführt, konnte festgestellt werden, dass der BF sowohl in Serbien als auch im Kosovo Zugang zu medizinischer Versorgung hat und ungeachtet seiner Ethnie bisher in der Lage gewesen ist, seinen Lebensunterhalt sowie jenen seiner Familie, durch Erwerbstätigkeiten zu sichern. Daran vermag auch der vom BF thematisierte Zeitungsbericht nichts zu ändern, fehlt es diesem nämlich jeglicher Bezugnahme auf die Situation des BF. Abschließend sei an dieser Stelle erwähnt, dass das gegenständliche Verfahren eine andere Stoßrichtung verfolgt als das Asylverfahren. Geht es hier in erster Linie um die Prüfung von Integrationsmerkmalen, so zielt das Verfahren der Gewährung internationalen Schutzes auf die Prüfung des Vorliegens von Verfolgungsgründen nach der GFK ab. Wenn der BF in seiner abschließenden Stellungnahme nun vermeint, in dem von ihm bewohnten Dorf gäbe es Probleme mit der Wasser- und Stromversorgung und sei auch die medizinische Versorgung nicht ausreichend, so ergeben sich vor dem Hintergrund der darin vorgebrachten Argumente keine Hinweise dafür, dass der BF Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen wäre. Dass Infrastruktur und technischer Standard rund um den Wohnort des BF im Kosovo nicht dem vom BF gewünschten Zustand entsprechen, reicht für sich genommen für ein Abschiebehindernis nicht hin. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, die Situation der Goraner im Kosovo sei jener von Indianern eines Reservats gleichzuhalten. Einerseits ist auch hier kein Gefahrenelement im Sinne des Art 3 EMRK fassbar, andererseits wären dahingehende Ausführungen Thema eines Asylverfahrens, von welchen der BF bereits drei erfolglos durchlaufen hat.Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, die Situation der Goraner im Kosovo sei jener von Indianern eines Reservats gleichzuhalten. Einerseits ist auch hier kein Gefahrenelement im Sinne des Artikel 3, EMRK fassbar, andererseits wären dahingehende Ausführungen Thema eines Asylverfahrens, von welchen der BF bereits drei erfolglos durchlaufen hat. Schließlich vermag der Inhalt der im Rahmen der zitierten Stellungnahme vorgelegten Zeitungsartikel an dieser Ansicht nichts zu ändern, zumal sie nicht die konkrete Situation des BF betreffen und der BF den ihm vorgehaltenen Länderberichten in keinster Weise gegenübertrat. 2.
- Zur Lage in den Herkunftsstaaten: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in den Herkunftsstaaten ergeben sich aus den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das Gericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit seinem Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Diese Berichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und liefern ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge der Verhandlung am XXXX dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in den Herkunftsstaaten zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge der Verhandlung am römisch 40 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in den Herkunftsstaaten zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zu Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 10Abs. 3 Asyl
G ist eine abweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages eines Fremden auf Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung iSd. § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
des 8. Hauptstückes des FPG zu verbinden.3.2.1.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist eine abweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages eines Fremden auf Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung iSd. Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
des 8. Hauptstückes des FPG zu verbinden. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF lautet wie folgt: § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF lautet wie folgt: § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatlicheHinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der BF verfügt aufgrund des Aufenthaltes von Angehörigen im Bundesgebiet, zu jenen mangels gemeinsamen Haushaltes und finanzieller Abhängigkeit kein Familienleben festgestellt werden konnte, (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860) zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Diese müssen jedoch angesichts der Kenntnis des BF um seinen unsicheren Aufenthalt und des damit einhergehenden Rechtes, welches er nur im Rahmen seiner sichtvermerksbefreiten Einreise- und Aufenthaltsberechtigung auszuüben erlaubt war und der damit allfällig einhergehenden Unmöglichkeit der Fortführung dieser im Bundesgebiet eine Relativierung hinnehmen.Der BF verfügt aufgrund des Aufenthaltes von Angehörigen im Bundesgebiet, zu jenen mangels gemeinsamen Haushaltes und finanzieller Abhängigkeit kein Familienleben festgestellt werden konnte, vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860) zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Diese müssen jedoch angesichts der Kenntnis des BF um seinen unsicheren Aufenthalt und des damit einhergehenden Rechtes, welches er nur im Rahmen seiner sichtvermerksbefreiten Einreise- und Aufenthaltsberechtigung auszuüben erlaubt war und der damit allfällig einhergehenden Unmöglichkeit der Fortführung dieser im Bundesgebiet eine Relativierung hinnehmen. Wenn der BF auch auf vorangegangene Aufenthalte im Bundesgebiet in den Jahren 2006 bis 2010 und 2014 zurückblicken kann, ist für diesen daraus nichts zu gewinnen. Vielmehr werden diese durch die wiederholten Ausreisen und Wohnsitznahmen des BF in Serbien wie dem Kosovo relativiert, indem die derartigen Unterbrechungen das Maß seiner Integrationsmomente mindern. Zudem stützten sich die in Rede stehenden Aufenthalte des BF einzig auf von ihm wiederholt gestellten - unbegründeten - Anträgen auf Erteilung internationalen Schutzes. Wenn der BF auch über familiäre Beziehungen und soziale Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen sowie eine Einstellungszusage verfügt, kann trotz bestehender Kenntnisse der deutschen Sprache vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten angesichts des zuletzt in Österreich zugebrachten kurzen Zeitraumes und der gegenwärtigen Abwesenheit vom Bundesgebiet, mit Blick auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz erachtet, von keiner hinreichenden Integration des BF im Bundesgebiet ausgegangen werden. (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).Wenn der BF auch über familiäre Beziehungen und soziale Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen sowie eine Einstellungszusage verfügt, kann trotz bestehender Kenntnisse der deutschen Sprache vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten angesichts des zuletzt in Österreich zugebrachten kurzen Zeitraumes und der gegenwärtigen Abwesenheit vom Bundesgebiet, mit Blick auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren als kurz erachtet, von keiner hinreichenden Integration des BF im Bundesgebiet ausgegangen werden. vergleiche VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Der Umstand des Erlernens der Deutschen Sprache auf dem Niveau "A1", welches die Voraussetzungen des § 14a NAG nicht erfüllt, des Eingehens von Beziehungen und des in Aussichtstellens einer Erwerbstätigkeit allein, bietet angesichts des aktuell im Kosovo liegenden Lebensmittelpunktes des BF keinen hinreichenden Grund, um von einer tiefgreifenden Integration des BF im Bundesgebiet ausgehen zu können. So vermochte der BF bisher auch keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet oder weitere Deutschsprachkurse nachzuweisen.Der Umstand des Erlernens der Deutschen Sprache auf dem Niveau "A1", welches die Voraussetzungen des Paragraph 14 a, NAG nicht erfüllt, des Eingehens von Beziehungen und des in Aussichtstellens einer Erwerbstätigkeit allein, bietet angesichts des aktuell im Kosovo liegenden Lebensmittelpunktes des BF keinen hinreichenden Grund, um von einer tiefgreifenden Integration des BF im Bundesgebiet ausgehen zu können. So vermochte der BF bisher auch keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet oder weitere Deutschsprachkurse nachzuweisen. Selbst mit dem Verweis der Geburt seiner Tochter in Österreich kann der BF kein Argument darbieten, welches für dessen hinreichende Integration im Bundesgebiet spräche. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass die genannte Tochter in den letzten Jahren ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Kosovo inne hatte und gegenwärtig auch weiterhin ebendort aufhältig ist. Demzufolge mangelt es dem Argument des BF an einem nachvollziehbaren, integrativen Bezugspunkt zu Österreich, den ihm seine Tochter auf diese Weise hätte vermitteln können. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der im Herkunftsstaat vorhandenen Bezugspunkte sowie der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen OrdnungNach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der im Herkunftsstaat vorhandenen Bezugspunkte sowie der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen hat (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.(Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen hat vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung des BF keinen absoluten Abbruch der Beziehungen zu jenen Personen bedeuten muss, die er hier zu seinem engeren Freundschafts- oder Verwandtschaftsumfeld zählt. Es wäre dem BF - wie bisher auch - weiterhin deren Aufrechterhaltung durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel sowie der serbischen Staatsbürgern zustehenden, visumsfreien Einreisemodalitäten, möglich. Die belangte Behörde ist sohin nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist sohin nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist. Anhaltspunkte, die iSd. Art 3 EMRK gegen eine Rückkehr des BF in den Kosovo oder nach Serbien sprechen könnten, konnten mit Blick auf die Länderfeststellungen nicht gefasst werden und wurden solche vom BF weder in dessen Beschwerde noch in dessen Stellungnahme zu diesen substantiiert vorgebracht. Vielmehr kehrte der BF wiederholt in nach Serbien und in den Kosovo, wo er über Jahre hinweg Wohnung nahm und dessen Unterhalt zu sichern vermochte, freiwillig zurück.Anhaltspunkte, die iSd. Artikel 3, EMRK gegen eine Rückkehr des BF in den Kosovo oder nach Serbien sprechen könnten, konnten mit Blick auf die Länderfeststellungen nicht gefasst werden und wurden solche vom BF weder in dessen Beschwerde noch in dessen Stellungnahme zu diesen substantiiert vorgebracht. Vielmehr kehrte der BF wiederholt in nach Serbien und in den Kosovo, wo er über Jahre hinweg Wohnung nahm und dessen Unterhalt zu sichern vermochte, freiwillig zurück. Insofern der BF dessen gesundheitliche Situation ins Treffen geführt hat ist - unbeschadet des bisher Ausgeführten - auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält.Insofern der BF dessen gesundheitliche Situation ins Treffen geführt hat ist - unbeschadet des bisher Ausgeführten - auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält. Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königreich).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königreich). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des BF nach Serbien bzw. in den Kosovo eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellte, weil aktuell bei ihm weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass ihm im Kosovo bzw. in Serbien bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. So brachte der BF selbst vor, bzw. vermochte dieser durch die Vorlage von medizinischen Unterlagen zu belegen, sowohl in Serbien als auch im Kosovo Zugang zu medizinischer Versorgung zu haben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Insgesamt ist daher zu befinden, dass eine Rückkehr des BF in den Kosovo bzw. nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht zu indizieren vermag.Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des BF nach Serbien bzw. in den Kosovo eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellte, weil aktuell bei ihm weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise dafür vorliegen, dass ihm im Kosovo bzw. in Serbien bezüglich der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. So brachte der BF selbst vor, bzw. vermochte dieser durch die Vorlage von medizinischen Unterlagen zu belegen, sowohl in Serbien als auch im Kosovo Zugang zu medizinischer Versorgung zu haben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden. Insgesamt ist daher zu befinden, dass eine Rückkehr des BF in den Kosovo bzw. nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht zu indizieren vermag. 3.2.3.
§ 21Abs.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erhobenen Beschwerde, die Rechtmäßigkeit dieser zum Zeitpunkt der Erlassung festzustellen, wenn der BF sich im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist dem BF die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.3.2.3.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erhobenen Beschwerde, die Rechtmäßigkeit dieser zum Zeitpunkt der Erlassung festzustellen, wenn der BF sich im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist dem BF die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Da sich der BF gegenwärtig nicht im Bundesgebiet aufhält, war spruchgemäß die Rechtsmäßigkeit der von der belangten Behörde getroffenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme als rechtmäßig festzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G307.1305394.3.00