Vm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG ist ein Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGG ist ein Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. § 30a Abs. 1 Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, Absatz eins, Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. § 30a Abs.8 Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Paragraph 30 a, Absatz 8, Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Fristsetzungsantrag § 38 Abs. 1 Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Paragraph 38, Absatz eins, Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Abs. 3 Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:Absatz 3, Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird, 2. den Sachverhalt, 3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, 4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist
Abs. 1 abgelaufen ist.4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist
Absatz eins, abgelaufen ist. Abs. 4 Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.Absatz 4, Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen. 3.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Abs 2 liegt im Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, liegt im Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung vor.
Vm Abs.8 VwGVG ist die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages mittels Beschluss vorzunehmen. Die Rechtssache wird dadurch nicht materiell erledigt, sondern handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung.
GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGVG ist die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages mittels Beschluss vorzunehmen. Die Rechtssache wird dadurch nicht materiell erledigt, sondern handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung.
Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da mangels Erfüllung der Voraussetzungen eine materielle Entscheidung nicht möglich ist, und
GG der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung begleitet und führt, und die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, fällt die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages in die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin.Da mangels Erfüllung der Voraussetzungen eine materielle Entscheidung nicht möglich ist, und
Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung begleitet und führt, und die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, fällt die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages in die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin. 3.
GVGEine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt hinreichend geklärt war; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G308.2117060.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.