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{'item': 'G308 2119478-1'}

Obsah (7)§ 30aArt 133§ 24§ 6§ 56§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlG308 2119478-1 SpruchG308 2119478-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Sena

§ 30aAbs. 1 i

Vm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird

Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 12.02.2014 wurde dem Antrag von
  2. Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 12.02.2014 wurde dem Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, kurz BF) auf Gewährung von Notstandshilfe keine Folge gegeben. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 17.09.2014 wurde festgestellt, dass ab XXXX Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von 4,38 Euro täglich besteht.römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin, kurz BF) auf Gewährung von Notstandshilfe keine Folge gegeben. Mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 17.09.2014 wurde festgestellt, dass ab römisch 40 Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von 4,38 Euro täglich besteht.
  3. Mit Schreiben vom 27.10.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter, XXXX einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der rechtsfreundliche Vertreter rügte in seinem Fristsetzungsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 24.09.
  4. Der Nachweis der Einbringung der Beschwerde erfolgte über eine Lesebestätigung des AMS XXXX vom 14.10.2014, Betreff "Lesebestätigung zur Beschwerde".
  5. Mit Schreiben vom 27.10.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter, römisch 40 einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof ein. Der rechtsfreundliche Vertreter rügte in seinem Fristsetzungsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 24.09.
  6. Der Nachweis der Einbringung der Beschwerde erfolgte über eine Lesebestätigung des AMS römisch 40 vom 14.10.2014, Betreff "Lesebestätigung zur Beschwerde".
  7. Mit Schreiben vom 10.11.2015 leitete der Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiter.
  8. Mit Schreiben vom 19.11.2015 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen zuständigkeitshalber an das Arbeitsmarktservice XXXX weiter. Die Verfahrenspartei wurde davon verständigt.
  9. Mit Schreiben vom 19.11.2015 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen zuständigkeitshalber an das Arbeitsmarktservice römisch 40 weiter. Die Verfahrenspartei wurde davon verständigt.
  10. Mit Schreiben vom 01.12.2015 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakten und einer Stellungnahme vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Das vermeintlich in Beschwerde gezogene Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht bis zum Zeitpunkt der Aktenvorlage nicht anhängig geworden. Die Vorlage der Beschwerde erfolgte erst im Zuge der Aktenanforderung durch das BVwG am 01.12.
  12. Das BVwG erlangte erst durch den Fristsetzungsantrag Kenntnis von der Beschwerde.
  13. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  15. Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten:

§ 24Abs. 1 Vw

GG ist ein Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGG ist ein Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. § 30a Abs. 1 Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a, Absatz eins, Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. § 30a Abs.8 Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Paragraph 30 a, Absatz 8, Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Fristsetzungsantrag § 38 Abs. 1 Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Paragraph 38, Absatz eins, Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Abs. 3 Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:Absatz 3, Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird, 2. den Sachverhalt, 3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen, 4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist

Abs. 1 abgelaufen ist.4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist

Absatz eins, abgelaufen ist. Abs. 4 Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.Absatz 4, Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen. 3.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56

Abs 2 liegt im Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, liegt im Arbeitslosenversicherungsgesetz grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung vor.

§ 30aAbs.1 i

Vm Abs.8 VwGVG ist die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages mittels Beschluss vorzunehmen. Die Rechtssache wird dadurch nicht materiell erledigt, sondern handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung.

§ 9Abs 1 Satz 1 und 2 BVw

GG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGVG ist die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages mittels Beschluss vorzunehmen. Die Rechtssache wird dadurch nicht materiell erledigt, sondern handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung.

Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da mangels Erfüllung der Voraussetzungen eine materielle Entscheidung nicht möglich ist, und

§ 9Abs. 1 BVw

GG der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung begleitet und führt, und die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, fällt die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages in die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin.Da mangels Erfüllung der Voraussetzungen eine materielle Entscheidung nicht möglich ist, und

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung begleitet und führt, und die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, fällt die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages in die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin. 3.

  1. Einbringung: Entgegen der Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGG wurde der Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem an das BVwG zuständigkeitshalber weitergeleitet.Entgegen der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG wurde der Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem an das BVwG zuständigkeitshalber weitergeleitet. 3.
  2. Prozessvoraussetzungen: Voraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass eine Fristversäumnis des BVwG vorliegt. Wie aus den obigen Ausführungen zu erkennen ist, wird das Bundesverwaltungsgericht erst dann für die Bearbeitung einer Beschwerde zuständig, wenn die Vorlage durch die Behörde erfolgt. Eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ist erst am 01.12.2015 erfolgt. Eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes konnte somit zu keinem bisherigen Zeitpunkt vorliegen, weshalb ein Fristsetzungsantrag unzulässig und daher zurückzuweisen war.
  3. mündliche Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVGEine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt hinreichend geklärt war; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G308.2119478.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.