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{'item': 'G309 2106851-1'}

Obsah (14)§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlG309 2106851-1 SpruchG309 2106851-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 11.12.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 11.12.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen: * Arztbrief von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 30.06.2011, 03.10.2008,* Arztbrief von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 30.06.2011, 03.10.2008, * Arztbrief des XXXX, vom 28.06.2011* Arztbrief des römisch 40 , vom 28.06.2011 * Gastroenterologischer Befundbericht des XXXX, vom 18.08.2011, 23.11.2011 sowie vom 21.08.2014* Gastroenterologischer Befundbericht des römisch 40 , vom 18.08.2011, 23.11.2011 sowie vom 21.08.2014 * Befundbericht Medizinische Ambulanz des XXXX, vom 23.09.2011* Befundbericht Medizinische Ambulanz des römisch 40 , vom 23.09.2011 * Endoskopischer Befund, betreffend Gastroskopie, des XXXX, vom 28.07.2014* Endoskopischer Befund, betreffend Gastroskopie, des römisch 40 , vom 28.07.2014 * Endoskopischer Befund, betreffend Koloskopie, des XXXX, vom 28.07.2014* Endoskopischer Befund, betreffend Koloskopie, des römisch 40 , vom 28.07.2014

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem erstellten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.03.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 04.03.2015, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:In dem erstellten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.03.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 04.03.2015, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Morbus Crohn Unterer Richtsatzwert entsprechend der geringen Schleimhautveränderungen und Beschwerden im Intervall unter medikamentöser Dauertherapie 07.04.05 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Der Gesamtgrad der Behinderung werde vom alleinigen Schaden Nr. 1 gebildet. Die lockeren Seitenbänder in beiden Kniegelenken würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Es handle sich um einen Dauerzustand.
  2. Dem BF wurde das Ergebnis dieser Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.3. Dem BF wurde das Ergebnis dieser Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2015 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage. Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung auf das ärztliche Sachverständigengutachten, welches seitens des BF unbeeinsprucht geblieben ist.
  2. Dagegen brachte der BF fristgerecht eine als "Einspruch" betitelte Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass im histologischen Befund des XXXX, vom 28.07.2014, eine "Dünndarmmukosa" mit herdförmig betonter mittelgradiger bis hochgradiger Entzündung attestiert worden sei. Die Morphologie entspreche der bekannten chronisch entzündlichen Darmerkrankung vom Typ Morbus Crohn mit derzeit bis zu hochgradiger Aktivität. Auch sie bei der Erstuntersuchung auf die Einschränkungen seiner Lebensumstände durch die Erkrankung Morbus Crohn nicht eingegangen worden: Demnach müsse der BF Nachts oft die Toilette aufsuchen und müsse am nächsten Tag wie gerädert seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen; sein Fahrzeug oft an sehr ungeeigneten Abstellflächen abstellen, da er eine sehr kurze Reaktionszeit habe, wenn sich eine Entleerung ankündige; im Unternehmen einen Arbeitsplatz nahe der nächsten Toilette haben, um rasch auf seine Unpässlichkeit reagieren zu können. Der BF habe einen gut bezahlten Außendienstjob in der Halbleiterindustrie gegen einen mäßig entlohnten Bürojob eintauschen müssen, um überhaupt erwerbstätig bleiben zu können; seine Ernährung massiv umstellen müssen; ein verändertes Hautbild mit starken Einrissen an mehreren Stellen der Hände habe und könne somit handwerkliche Arbeiten über einen längeren Zeitraum nur erschwert ausüben. All diese Argumente würden sich weiter fortführen lassen, jedoch sei keines der bisher genannten im Bescheid berücksichtigt worden.
  3. Dagegen brachte der BF fristgerecht eine als "Einspruch" betitelte Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass im histologischen Befund des römisch 40 , vom 28.07.2014, eine "Dünndarmmukosa" mit herdförmig betonter mittelgradiger bis hochgradiger Entzündung attestiert worden sei. Die Morphologie entspreche der bekannten chronisch entzündlichen Darmerkrankung vom Typ Morbus Crohn mit derzeit bis zu hochgradiger Aktivität. Auch sie bei der Erstuntersuchung auf die Einschränkungen seiner Lebensumstände durch die Erkrankung Morbus Crohn nicht eingegangen worden: Demnach müsse der BF Nachts oft die Toilette aufsuchen und müsse am nächsten Tag wie gerädert seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen; sein Fahrzeug oft an sehr ungeeigneten Abstellflächen abstellen, da er eine sehr kurze Reaktionszeit habe, wenn sich eine Entleerung ankündige; im Unternehmen einen Arbeitsplatz nahe der nächsten Toilette haben, um rasch auf seine Unpässlichkeit reagieren zu können. Der BF habe einen gut bezahlten Außendienstjob in der Halbleiterindustrie gegen einen mäßig entlohnten Bürojob eintauschen müssen, um überhaupt erwerbstätig bleiben zu können; seine Ernährung massiv umstellen müssen; ein verändertes Hautbild mit starken Einrissen an mehreren Stellen der Hände habe und könne somit handwerkliche Arbeiten über einen längeren Zeitraum nur erschwert ausüben. All diese Argumente würden sich weiter fortführen lassen, jedoch sei keines der bisher genannten im Bescheid berücksichtigt worden. Auch werde es im Unternehmen des BF nicht sehr gern gesehen, wenn der BF durch einen akuten Schub seine Aufgaben nicht uneingeschränkt erledigen könne. Es sei zu indirekten versteckten Mobbingvorfällen ihm gegenüber gekommen. Dies führe zu einem unruhigen Schlaf und Existenzängsten, was die Lebensqualität weiter massiv einschränke. Der BF habe Angst, aus fadenscheinigen Gründen seinen Job zu verlieren.
  4. Mit E-Mail vom 22.04.2015 brachte der BF einen Arztbrief desXXXX vom 25.11.1997 sowie einen Befund des XXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom XXXX, in Vorlage.
  5. Mit E-Mail vom 22.04.2015 brachte der BF einen Arztbrief desXXXX vom 25.11.1997 sowie einen Befund des römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom römisch 40 , in Vorlage.
  6. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2015 vorgelegt.
  7. Dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde als Amtssachverständiger XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinzugezogen.
  8. Dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde als Amtssachverständiger römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinzugezogen. Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 16.07.2015, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von römisch 40 basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 16.07.2015, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Chronisch entzündliche Darmerkrankung Typ Morbus Crohn. Pos. mit unterem RSW entsprechend den angegebenen wiederkehrenden Durchfallepisoden bei ausgeglichenem Ernährungszustand, jedoch gering- bis mittelgradiger Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes im Rahmen von Aktivitätsphasen unter Basismedikation. 07.04.05 30 2 Linksbetonte Hochtoninnenohrschwerhörigkeit bds. Tabellenübergangswert entsprechend der Bewertung des prozentualen Hörverlustes nach Rösner aus dem Verlauf der Tonschwellenaudiometrie mit 0 % rechts und 20 % links unter Berücksichtigung der Kommunikationseinschränkung durch den Tinnitus mit zunehmenden Problemen bei Sprachverständnis. 12.02.01 Tab.1 .Z.
  9. Sp.12.02.01 Tab.1 .Ziffer 2, Sp. 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der Gesundheitsschädigung (GS) 1 ergebe. GS 2 könne nicht weiter anheben, da die Hochtonschwerhörigkeit die führende Darmproblematik nicht negativ beeinflusse. Der Zustand nach Fistel- und Ileozökalresektion sei in GS 1 inkludiert. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Die Großzehengrundgelenksarthrose rechts mit Schmerzen bei max. Überstreckung bewirke keine maßgebliche alltagsrelevante Behinderung. Die im Befund angeführte Überstreckbarkeit beider Kniegelenke bei freier Funktionsfähigkeit bewirke auch unter Berücksichtigung von geringgradigen degenerativen Veränderungen keine alltagsrelevante Behinderungswertigkeit. Die im Befund angeführte Insertionstendinopathie sei im Rahmen der Begutachtung weder angegeben, noch sei sie bei der Untersuchung im Rahmen der Funktionen als Einschränkung wahrgenommen worden. Aus dem nachgereichten Röntgenbefund der HWS ergebe sich bei freien Beweglichkeit und Fehlen von peripheren Einschränkungen kein weiterer Behinderungswert. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass die GS 1 im Einklang mit dem erstinstanzlichen Gutachten von XXXX bewertet werde. Die Heranziehung der Pos. mit unterem RSW erscheine entsprechend des unauffälligen Ernährungszustandes und dem Fehlen von schweren Beeinträchtigungen des Allgemeinzustandes nachvollziehbar; die Bewertung einer chron. Darmstörung mittleren Grades entspreche dem Ausmaß der bewerteten Schleimhautveränderungen, den Voroperationen und insbesonders auch den, in den Befunden erfassten Laborveränderungen, sowie den Bewertungen der Krankenhauskontrolle, in denen weitgehend von stabilen Krankheitsverlauf geschrieben worden sei.Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass die GS 1 im Einklang mit dem erstinstanzlichen Gutachten von römisch 40 bewertet werde. Die Heranziehung der Pos. mit unterem RSW erscheine entsprechend des unauffälligen Ernährungszustandes und dem Fehlen von schweren Beeinträchtigungen des Allgemeinzustandes nachvollziehbar; die Bewertung einer chron. Darmstörung mittleren Grades entspreche dem Ausmaß der bewerteten Schleimhautveränderungen, den Voroperationen und insbesonders auch den, in den Befunden erfassten Laborveränderungen, sowie den Bewertungen der Krankenhauskontrolle, in denen weitgehend von stabilen Krankheitsverlauf geschrieben worden sei. Die in den Kontrollbefunden angegebenen Stuhlfrequenzen seien doch erheblich niedriger als die im Rahmen der Anamnese angegeben. Auch zeige die weitgehende Kontrolle der Grunderkrankungen der Umstand, dass im Laufe der Behandlung der letzten Jahre die Medikation reduziert werden konnte; stat. Behandlungen oder Cortisonstosstherapien seien in den letzten Jahren nicht erforderlich gewesen. Da insgesamt daher keine mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes fassbar sei, könne der obere RSW nicht herangezogen werden. Die Pos. 07/04/06 mit einem GdB von 50 v.H. oder mehr sei nicht zutreffend, da weder ausgeprägte Schleimhautveränderungen noch eine schwere Beeinträchtigung des Allgemein- oder Ernährungszustandes bewertet werden könne. GS 2 werde im Vergleich zum Vorgutachten neu aufgenommen, bewerte die Hörminderung entsprechend ihrer vorgesehenen Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung (EVO), könne jedoch keine maßgebliche negative Leidensbeeinflussung zur Darmstörung bewirken.
  10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 30.07.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 30.07.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Der BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von Hundert.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde der Inhalt des Gutachtens den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.Das im Beschwerdeverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde der Inhalt des Gutachtens den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragten.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 (fünfzig) vH (von Hundert). Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine umfassende ärztliche Begutachtung aller Leiden des BF durch den Sachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeits- und Sportmedizin, durchgeführt.Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine umfassende ärztliche Begutachtung aller Leiden des BF durch den Sachverständigen römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeits- und Sportmedizin, durchgeführt. Die Gesundheitsschädigungen der BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 251/2012, beurteilt.Die Gesundheitsschädigungen der BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, beurteilt. Der ärztliche Sachverständige erhob umfangreich die Anamnese des BF und erstattete anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des BF ein ausführliches Sachverständigengutachten. In der Beschwerde brachte der BF vor, dass er an einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung "Morbus Crohn" mit mittelgradiger bis hochgradiger Entzündung leide. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass laut Sachverständigengutachten derzeit weder ausgeprägte Schleimhautveränderungen noch eine schwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes vorliegen, die eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden. Dem BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl das vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht.Dem BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl das vorliegenden Gutachten zu entkräften vergleiche VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht. Das oben angeführte ärztliche Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Ausführungen darin sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G309.2106851.1.00

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