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{'item': 'I403 1240181-3'}

Obsah (22)§§ 55Art 133§ 7§ 8§ 32§ 10§ 52§ 46§ 28§ 57§ 6§ 17Art. 130§ 27Art. 8§ 58§ 61§ 66§ 67§ 53§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlI403 1240181-3 SpruchI403 1240181-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§§ 55und 57 Asylgesetz 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 sowie §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 55 und 57 Asylgesetz 2005, Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 sowie Paragraphen 52, Absatz 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum vorangegangenen Asylverfahren: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, hatte am 18.03.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

§ 8Asyl

G 1997 für zulässig erklärt. Die dagegen erhoben Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2007 abgewiesen. Wiederum wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010 wurde die Behandlung der Beschwerde allerdings abgelehnt.Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, hatte am 18.03.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die dagegen erhoben Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2007 abgewiesen. Wiederum wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010 wurde die Behandlung der Beschwerde allerdings abgelehnt. Zum fremdenrechtlichen Verfahren erster Instanz: Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach. Es wurde von Seiten der belangten Behörde versucht, den Beschwerdeführer

§ 32FPG zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu laden.

Die Ladung für den 01.03.2011 konnte allerdings nicht zugestellt werden, da festgestellt werden musste, dass der Beschwerdeführer an der im zentralen Melderegister vermerkten Adresse nicht mehr wohnhaft war.Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach. Es wurde von Seiten der belangten Behörde versucht, den Beschwerdeführer

Paragraph 32, FPG zu einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu laden. Die Ladung für den 01.03.2011 konnte allerdings nicht zugestellt werden, da festgestellt werden musste, dass der Beschwerdeführer an der im zentralen Melderegister vermerkten Adresse nicht mehr wohnhaft war. Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 wurde eine Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung durch die Rechtsanwälte Mag. Dr. Anton Karner und Mag. Dr. Michael Mayer vorgelegt. Zugleich wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 2 Asyl

G gestellt. Dies wurde damit argumentiert, dass sich der Beschwerdeführer seit 2003 im Bundesgebiet befinde und sein Asylverfahren bis 2010 gedauert habe. Er sei unbescholten, wohnversorgt und sozialversichert. Zugleich wurden Meldezettel, Geburtsurkunde, nigerianische Alterserklärung sowie zwei Empfehlungsschreiben vorgelegt. In der Folge wurde vom Bundesasylamt versucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, doch wurde von Seiten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Anton Karner und Dr. Michael Mayer am 22.12.2014 erklärt, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten würden. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer scheiterte daran, dass zweimal die Schriftsätze des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht behoben wurden. Es wurde in der Folge im Februar 2015 ein Erhebungsersuchen an die Landespolizeidirektion XXXX gerichtet, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an seinem Hauptwohnsitz wohnen würde. Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.02.2015 wurde festgestellt, dass es sich bei der im zentralen Melderegister angegebenen Adresse um eine kirchliche Einrichtung handeln würde und dort eine Postabgabestelle angebracht sei. Der Beschwerdeführer sei laut dem Pastor an der angeführten Adresse angemeldet und nächtige in einem dort eingerichteten Zimmer. Tagsüber halte er sich bei Freunden auf. Das Schriftstück konnte im Wege des Pastors hinterlegt werden.Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 wurde eine Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung durch die Rechtsanwälte Mag. Dr. Anton Karner und Mag. Dr. Michael Mayer vorgelegt. Zugleich wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG gestellt. Dies wurde damit argumentiert, dass sich der Beschwerdeführer seit 2003 im Bundesgebiet befinde und sein Asylverfahren bis 2010 gedauert habe. Er sei unbescholten, wohnversorgt und sozialversichert. Zugleich wurden Meldezettel, Geburtsurkunde, nigerianische Alterserklärung sowie zwei Empfehlungsschreiben vorgelegt. In der Folge wurde vom Bundesasylamt versucht, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, doch wurde von Seiten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Anton Karner und Dr. Michael Mayer am 22.12.2014 erklärt, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten würden. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer scheiterte daran, dass zweimal die Schriftsätze des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht behoben wurden. Es wurde in der Folge im Februar 2015 ein Erhebungsersuchen an die Landespolizeidirektion römisch 40 gerichtet, um festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an seinem Hauptwohnsitz wohnen würde. Laut Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.02.2015 wurde festgestellt, dass es sich bei der im zentralen Melderegister angegebenen Adresse um eine kirchliche Einrichtung handeln würde und dort eine Postabgabestelle angebracht sei. Der Beschwerdeführer sei laut dem Pastor an der angeführten Adresse angemeldet und nächtige in einem dort eingerichteten Zimmer. Tagsüber halte er sich bei Freunden auf. Das Schriftstück konnte im Wege des Pastors hinterlegt werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 - 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.03.2015 Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.03.2015 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2015, GZ: I403 1240181-2/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs.

3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es sei keine Prüfung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers erfolgt und habe man veraltete Länderberichte zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung herangezogen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2015, GZ: I403 1240181-2/3E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es sei keine Prüfung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers erfolgt und habe man veraltete Länderberichte zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung herangezogen. Am 30.09.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Befragung erfolgte in englischer Sprache, da der Beschwerdeführer erklärte, nicht so gut Deutsch sprechen zu können. Er gab zu Protokoll, dass er in Benin City zwei Kinder habe und auch seine Frau in Nigeria lebe. Er habe manchmal Kontakt mit ihr. Etwa wenn ein Kind krank sei oder in der Schule etwas sei, würde sie ihn anrufen. Seine Frau verkaufe Dinge an einem Stand. Er selbst verkaufe hier die Straßenzeitung. Wenn ihm Geld übrig bleibe, schicke er etwas nach Nigeria. Er beziehe aktuell keine Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung, sondern ernähre sich allein durch das Verkaufen der Straßenzeitung. Er sei auch nicht krankenversichert. Er habe sich vor einiger Zeit ein Bein gebrochen, manchmal fühle er sich in der Früh müde, sonst sei aber alles in Ordnung. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er habe nur seine Frau in Nigeria, sie seien aber nicht offiziell verheiratet. Auf die Frage nach seiner Integration in die österreichische Gesellschaft, erklärte der Beschwerdeführer, keine Arbeitsgenehmigung zu haben, gerne aber arbeiten zu wollen. Er sei Mitglied einer kirchlichen Gemeinschaft. Zudem sei er bei einem nigerianischen Kulturforum aktiv. Er habe einmal einen Deutschkurs gemacht, dann aber Probleme mit seinem Bein bekommen und wolle nun den Deutschkurs Ende Oktober wieder starten. Auf die Frage, was dagegen spreche, nach Nigeria zurückzukehren, meinte der Beschwerdeführer, er sei schon lange von dort weg gewesen und habe dort Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer bekam eine Kopie der Länderfeststellungen zu Nigeria, verzichtete aber auf eine Stellungnahme. Verschiedene Dokumente wurden vorgelegt, neben einem aktuellen Meldezettel eine Bestätigung der Caritas, dass geplant sei, dass der Beschwerdeführer am 30.10.2010 bei der ÖSD Prüfung für das Niveau A2 antreten werde, ein Mietvertrag des Beschwerdeführers für eine Wohnung in XXXX, ein Solidaritätsschreiben und eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer Mitglied des XXXX in XXXX sei sowie eine Übersicht über den Verkauf der Straßenzeitung XXXX.Am 30.09.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Befragung erfolgte in englischer Sprache, da der Beschwerdeführer erklärte, nicht so gut Deutsch sprechen zu können. Er gab zu Protokoll, dass er in Benin City zwei Kinder habe und auch seine Frau in Nigeria lebe. Er habe manchmal Kontakt mit ihr. Etwa wenn ein Kind krank sei oder in der Schule etwas sei, würde sie ihn anrufen. Seine Frau verkaufe Dinge an einem Stand. Er selbst verkaufe hier die Straßenzeitung. Wenn ihm Geld übrig bleibe, schicke er etwas nach Nigeria. Er beziehe aktuell keine Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung, sondern ernähre sich allein durch das Verkaufen der Straßenzeitung. Er sei auch nicht krankenversichert. Er habe sich vor einiger Zeit ein Bein gebrochen, manchmal fühle er sich in der Früh müde, sonst sei aber alles in Ordnung. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er habe nur seine Frau in Nigeria, sie seien aber nicht offiziell verheiratet. Auf die Frage nach seiner Integration in die österreichische Gesellschaft, erklärte der Beschwerdeführer, keine Arbeitsgenehmigung zu haben, gerne aber arbeiten zu wollen. Er sei Mitglied einer kirchlichen Gemeinschaft. Zudem sei er bei einem nigerianischen Kulturforum aktiv. Er habe einmal einen Deutschkurs gemacht, dann aber Probleme mit seinem Bein bekommen und wolle nun den Deutschkurs Ende Oktober wieder starten. Auf die Frage, was dagegen spreche, nach Nigeria zurückzukehren, meinte der Beschwerdeführer, er sei schon lange von dort weg gewesen und habe dort Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer bekam eine Kopie der Länderfeststellungen zu Nigeria, verzichtete aber auf eine Stellungnahme. Verschiedene Dokumente wurden vorgelegt, neben einem aktuellen Meldezettel eine Bestätigung der Caritas, dass geplant sei, dass der Beschwerdeführer am 30.10.2010 bei der ÖSD Prüfung für das Niveau A2 antreten werde, ein Mietvertrag des Beschwerdeführers für eine Wohnung in römisch 40 , ein Solidaritätsschreiben und eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer Mitglied des römisch 40 in römisch 40 sei sowie eine Übersicht über den Verkauf der Straßenzeitung römisch 40 . Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK am 30.04.2014

§ 57und 55 Asyl

G 2005 abgewiesen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig sei.

§ 55Abs.

1 - 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK am 30.04.2014

Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. Die Zustellung des Bescheides sowie der Verfahrensanordnung konnte nicht wie vorgesehen durch Zustellung eines RSa-Schreibens erfolgen, da dieses nicht behoben wurde. Zum fremdenrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Am 23.10.2015 wurde Beschwerde gegen den Bescheid erhoben, der laut Beschwerdeschriftsatz am 09.10.2015 zugestellt worden war. Der Bescheid wurde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die belangte Behörde sei zum Schluss gekommen, dass von einer Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. von einer wirtschaftlichen Integration in keiner Weise ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme aber vorgebracht, dass er als Zeitschriftenverkäufer manchmal 500, manchmal 700 Euro verdiene, sohin jedenfalls Beträge, welche die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würden. Zugleich habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass die Arbeitssituation für ihn äußerst schwierig sei, da er nur stark eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt habe. Trotzdem habe er seit 2006 weder Geldleistungen aus der Grundversorgung noch Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung beansprucht. Für den Zeitraum von knapp 10 Jahren habe der Beschwerdeführer sich den Lebensunterhalt mit einem Einkommen selbst gewährleistet, er wohne aktuell in einer angemessenen Garconniere, für die er den Mietzins regelmäßig begleiche, und trotzdem spräche ihm die belangte Behörde die Selbsterhaltungsfähigkeit ab. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei mit zwölfeinhalb Jahren jedenfalls als lange zu bezeichnen. Es sei der belangten Behörde zuzustimmen, dass die sprachliche Integration durchaus besser sein könnte, doch versuche der Beschwerdeführer durch Sprachkurse sein Alltagsdeutsch zu verbessern. Die entsprechenden Diplome würden in naher Zukunft dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Im Schreiben der Vertriebsleitung der Straßenzeitung "XXXX" sei auch ausdrücklich auf das Engagement des Beschwerdeführers zur Integration hingewiesen. Es würde außerdem der Eindruck gewonnen, dass die belangte Behörde bei der Entscheidungsfindung den verhältnismäßig kurzen, vorübergehend unbekannten Aufenthalt als das absolute Argument darzustellen versuche, welches gegen die Stattgabe des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels spreche. Dabei lasse sie allerdings außer Acht, dass eine hinreichende Interessensabwägung des Privatlebens und der öffentlichen Interessen ganzheitlich vorzunehmen sei. Berücksichtige man den langjährigen Aufenthalt und die daraus ableitbare nachweisliche Integration des Beschwerdeführers stelle die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels und in Folge dessen der Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gewiss einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Die Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land sei, zu welchem sich der Antragsteller zugehörig fühle, während ihn mit seinem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbinde sowie dass seine nach traditionellem Recht geehelichte Frau und die gemeinsamen Kinder dort wohnhaft sein. Es wurde beantragt, -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK iVm. § 55 und § 57 AsylG stattgegeben wirdden angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK in Verbindung mit Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG stattgegeben wird -Strichaufzählung in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt wird, -Strichaufzählung eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Der Beschwerde beigelegt war die Bestätigung des Megaphon-Vertriebsleiters über den Straßenverkauf des Beschwerdeführers, in welchem beschrieben wurde, dass dieser durch seine aufmerksame und hilfsbereite Art auffalle. Der Beschwerdeführer leiste seit Jahren sehr gute Arbeit und sei ein stets ambitionierter Verkäufer. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Am 21.12.2015 wurde in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen erklärte, nicht mehr rechtsfreundlich vertreten zu sein und Herzprobleme und in diesem Zusammenhang Bedenken hinsichtlich seines Gesundheitszustandes für den Fall der Rückkehr zu haben. Er schicke seinen Kindern und seiner Frau regelmäßig Geld nach Nigeria. Wenn er eine Aufenthaltsberechtigung bekäme, würde er sich eine Arbeit suchen und seine Familie nachholen. In Österreich verkaufe er die Straßenzeitung und gehe am Sonntag in die Kirche. Seine Kunden seien seine Freunde. Der Beschwerdeführer wurde von der erkennenden Richterin aufgefordert, ärztliche Befunde vorzulegen. Am 11.01.2016 wurde ein vom gleichen Tag stammender Befund der XXXX in XXXX vorgelegt. Der Beschwerdeführer leide an einer hypertensiven Herzerkrankung mit systolischer Relaxationsstörung und arterieller Hypertonie und müsse täglich Bisoprolol und Sevikar einnehmen.Am 11.01.2016 wurde ein vom gleichen Tag stammender Befund der römisch 40 in römisch 40 vorgelegt. Der Beschwerdeführer leide an einer hypertensiven Herzerkrankung mit systolischer Relaxationsstörung und arterieller Hypertonie und müsse täglich Bisoprolol und Sevikar einnehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:

  1. Feststellungen:
  2. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  3. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1.
  4. Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.1.
  5. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer gibt an, Angehöriger der Volksgruppe der Benin zu sein und bekennt sich zum katholischen Glauben. 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.03.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003 negativ entschieden wurde. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.12.2007 bzw. mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2010 bestätigt. 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2010 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und entzog sich - bis zu seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vom 25.03.2014 - einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung. Er war zwischen der amtswegigen Abmeldung am 31.03.2011 und dem 08.01.2014 nicht behördlich gemeldet. 1.1.
  8. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. In Nigeria leben seine Frau und seine zwei Kinder im Alter von 13 und 15 Jahren. 1.1.
  9. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer leidet an einer hypertensiven Herzerkrankung mit systolischer Relaxationsstörung und arterieller Hypertonie und muss täglich Bisoprolol und Sevikar einnehmen. Medikamente zur Bluthochdrucksenkung sind in Nigeria erhältlich (siehe Feststellungen zur Lage in Nigeria). 1.1.
  11. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.1.1.
  12. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 1.
  13. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid ausführliche Länderfeststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Für Benin City, den Wohnort der Familie des Beschwerdeführers, liegen keine besonderen Sicherheitsbedenken und auch keine Reisewarnung vor. Von einer generellen Gefahr für alle Rückkehrer im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte kann nicht ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung in Nigeria ist mit Europa nicht zu vergleichen. Zahlreiche Krankenhäuser sind aber gut ausgestattet. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 3 bis 10% der Bevölkerung zugute. Aufwändigere Behandlungsmethoden wie Dialyse oder die Behandlung von AIDS sind zwar möglich, können aber von einem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden. Rückkehrer finden in den meisten Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein und sind von den Patienten selbst zu bezahlen. In der Regel sind alle geläufigen Medikamente erhältlich, so auch zB Bluthochdruckmedikamente.Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid ausführliche Länderfeststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Für Benin City, den Wohnort der Familie des Beschwerdeführers, liegen keine besonderen Sicherheitsbedenken und auch keine Reisewarnung vor. Von einer generellen Gefahr für alle Rückkehrer im Sinne einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte kann nicht ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung in Nigeria ist mit Europa nicht zu vergleichen. Zahlreiche Krankenhäuser sind aber gut ausgestattet. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 3 bis 10% der Bevölkerung zugute. Aufwändigere Behandlungsmethoden wie Dialyse oder die Behandlung von AIDS sind zwar möglich, können aber von einem Großteil der Bevölkerung nicht finanziert werden. Rückkehrer finden in den meisten Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein und sind von den Patienten selbst zu bezahlen. In der Regel sind alle geläufigen Medikamente erhältlich, so auch zB Bluthochdruckmedikamente.
  14. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  15. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
  17. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  18. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.2.
  19. Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. 2.2.
  20. Berücksichtigt wurden dabei auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Anmeldung für eine Deutschprüfung, Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung, Empfehlungsschreiben des Verkaufsleiters der Straßenzeitung, Empfehlungsschreiben einer nigerianischen Volksgruppenorganisation, Bestätigung der Kirchengemeinde, Mietvertrag). 2.2.
  21. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem vorgelegten Befund der Marienambulanz vom 11.01.
  22. 2.2.
  23. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.2.
  24. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46FPG i

Vm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46aus den im § 52 Abs.

9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.2.2.7. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, aus den im Paragraph 52, Absatz 9, FPG genannten Gründen nicht zulässig sei. 2.

  1. Zu den Länderfeststellungen Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen. Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
  2. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides: 3.
  3. Verfahrensbestimmungen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1. Der Beschwerdeführer hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asylgesetz aus Gründen des Art.

8 EMRK beantragt.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.3.2.1. Der Beschwerdeführer hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Asylgesetz aus Gründen des Artikel 8, EMRK beantragt.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit 2003 und damit beinahe 13 Jahre in Österreich auf. Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Im Fall des Beschwerdeführers kann trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon gesprochen werden, dass er sich in Österreich integriert hätte. So antwortete er auf die Frage der erkennenden Richterin, warum er nicht nach Nigeria zurückkönne, dass es besser wäre, wenn er nach Nigeria zurückkehre, weil dies sein Ort sei. Er habe dort aber keine Kontakte mehr und fürchte, dass er sich keine Medikamente leisten könne. Auch aus diesen Aussagen kommt nicht hervor, dass eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich erfolgt ist und der Beschwerdeführer Teil der österreichischen Gesellschaft und Kultur geworden ist. Zur Aufenthaltsdauer ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach 2010, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz von allen Instanzen abgewiesen worden war, für das Bundesasylamt nicht mehr greifbar war. Nachdem versucht wurde, ihm Anfang 2011 eine Ladung zuzustellen, um das fremdenrechtliche Verfahren einzuleiten, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner früheren Wohnadresse aufhältig war. Bis 2014 entzog sich der Beschwerdeführer so einem etwaigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es würde dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen, wenn das "Untertauchen" eines unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen dadurch belohnt würde, dass diesem Zeitraum wesentliches Gewicht beigemessen würde. Von einer Aufenthaltsverfestigung alleine aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers kann daher trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Rede sein, zumal er sich spätestens seit Ende des Asylverfahrens seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war.Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit 2003 und damit beinahe 13 Jahre in Österreich auf. Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Im Fall des Beschwerdeführers kann trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon gesprochen werden, dass er sich in Österreich integriert hätte. So antwortete er auf die Frage der erkennenden Richterin, warum er nicht nach Nigeria zurückkönne, dass es besser wäre, wenn er nach Nigeria zurückkehre, weil dies sein Ort sei. Er habe dort aber keine Kontakte mehr und fürchte, dass er sich keine Medikamente leisten könne. Auch aus diesen Aussagen kommt nicht hervor, dass eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich erfolgt ist und der Beschwerdeführer Teil der österreichischen Gesellschaft und Kultur geworden ist. Zur Aufenthaltsdauer ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach 2010, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz von allen Instanzen abgewiesen worden war, für das Bundesasylamt nicht mehr greifbar war. Nachdem versucht wurde, ihm Anfang 2011 eine Ladung zuzustellen, um das fremdenrechtliche Verfahren einzuleiten, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner früheren Wohnadresse aufhältig war. Bis 2014 entzog sich der Beschwerdeführer so einem etwaigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es würde dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen, wenn das "Untertauchen" eines unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen dadurch belohnt würde, dass diesem Zeitraum wesentliches Gewicht beigemessen würde. Von einer Aufenthaltsverfestigung alleine aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers kann daher trotz der langen Aufenthaltsdauer keine Rede sein, zumal er sich spätestens seit Ende des Asylverfahrens seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer keine Integrationsverfestigung erkennbar ist. Er spricht nur rudimentär Deutsch, vorgelegt wurden Anmeldungen für Deutschprüfungen und Deutschkurse, doch keine Zertifikate. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich kaum Kenntnisse vorweisen. Er hat über seine Kirchengemeinschaft (XXXX) und die Kunden beim Verkauf des Straßenmagazins hinaus keine besonderen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Auch sein subjektives Gefühl scheint dahin zu gehen, dass er sich Nigeria stärker verbunden fühlt als Österreich, wie die oben zitierte Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu belegen scheint.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer keine Integrationsverfestigung erkennbar ist. Er spricht nur rudimentär Deutsch, vorgelegt wurden Anmeldungen für Deutschprüfungen und Deutschkurse, doch keine Zertifikate. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich kaum Kenntnisse vorweisen. Er hat über seine Kirchengemeinschaft (römisch 40 ) und die Kunden beim Verkauf des Straßenmagazins hinaus keine besonderen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Auch sein subjektives Gefühl scheint dahin zu gehen, dass er sich Nigeria stärker verbunden fühlt als Österreich, wie die oben zitierte Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu belegen scheint. In der Beschwerde wurde insbesondere kritisiert, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. die wirtschaftliche Integration abgesprochen hatte. Es wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als Zeitungsverkäufer zwischen 500 und 700 Euro verdiene und seit 2006 keine Sozialleistungen beansprucht habe. Diesbezüglich muss allerdings berücksichtigt werden, dass dieses Einkommen durch den Verkauf der Straßenzeitung "XXXX" erzielt wird und dies nicht mit dem "normalen" Arbeitsmarkt gleichzusetzen ist. Es wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2015 eine Wohnung zu einem Bruttomietzins von Euro 289,85 angemietet hat, doch vermag auch dies das Gesamtbild nicht zu ändern. In der Beschwerde wurde konkret ausgeführt: "Berücksichtigt man den langjährigen Aufenthalt und die daraus ableitbare nachweisliche Integration des BF, stellt die Nichtgewährung des Aufenthaltstitels und in Folge dessen der Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gewiss einen Eingriff in das Privatleben des BF dar. Die Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu welchem der Antragsteller sich zugehörig fühlt, während ihn mit seinem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet lediglich verstärkt dadurch, dass die (nach traditionellem Recht) geehelichte Frau sowie die gemeinsamen Kinder dort wohnhaft sind." Diesbezüglich muss nochmals betont werden, dass auch ein langjähriger Aufenthalt nicht automatisch mit einer "nachweislichen Integration" gleichzusetzen ist. Auch der Behauptung, dass Österreich das Land sei, dem sich der Beschwerdeführer zugehörig fühlen würde, kann sich die erkennende Richterin nach der mündlichen Verhandlung und dem darin gewonnenen Eindruck nicht anschließen, insbesondere wenn der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, erklärt, dass Nigeria "sein Ort" sei und es besser wäre, wenn er dorthin zurückkehren würde. Der Beschwerdeführer hat zudem familiäre Bindungen nach Nigeria, steht er doch in Kontakt mit seinen dort lebenden Kindern und deren Mutter, die er auch finanziell unterstützt. Ebenfalls in der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist aber auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der an einer hypertensiven Herzerkrankung mit systolischer Relaxationsstörung und arterieller Hypertonie (Bluthochdruck) leidet und täglich Bisoprolol und Sevikar einnimmt. Der Beschwerdeführer muss daher Medikamente gegen Bluthochdruck nehmen, welche in Nigeria erhältlich sind. Insgesamt ist aufgrund des vorgelegten Befundes einerseits nicht davon auszugehen, dass dadurch ein Abschiebehindernis vorliegen würde. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung liegt nicht vor und ist auch von keiner massiven Verschlechterung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auszugehen, da Standardmedikamente gegen Bluthochdruck in Nigeria verfügbar sind. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist daher auch im Rahmen der Interessensabwägung im Rahmen des Art 8 EMRK nicht von besonderem Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers.Ebenfalls in der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist aber auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der an einer hypertensiven Herzerkrankung mit systolischer Relaxationsstörung und arterieller Hypertonie (Bluthochdruck) leidet und täglich Bisoprolol und Sevikar einnimmt. Der Beschwerdeführer muss daher Medikamente gegen Bluthochdruck nehmen, welche in Nigeria erhältlich sind. Insgesamt ist aufgrund des vorgelegten Befundes einerseits nicht davon auszugehen, dass dadurch ein Abschiebehindernis vorliegen würde. Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung liegt nicht vor und ist auch von keiner massiven Verschlechterung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auszugehen, da Standardmedikamente gegen Bluthochdruck in Nigeria verfügbar sind. Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist daher auch im Rahmen der Interessensabwägung im Rahmen des Artikel 8, EMRK nicht von besonderem Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55

Asylgesetz zu erteilen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Asylgesetz zu erteilen. 3.2.

  1. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.3.2.
  2. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.2.
  3. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 3 FPG lautet:3.2.
  4. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 3, FPG lautet:

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

Asylgesetz ist abzuweisen; ebenso verlief die Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

57 Asylgesetz negativ. Daher erließ die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer.Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, Asylgesetz ist abzuweisen; ebenso verlief die Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

57 Asylgesetz negativ. Daher erließ die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. 3.2.

  1. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. § 50 FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:3.2.
  2. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Paragraph 50, FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist: Verbot der Abschiebung § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

§ 50Abs.

2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist. 3.2.5. Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.3.2.5. Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I403.1240181.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.