RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlI406 2002009-1 SpruchI406 2002009-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Niederösterreich, vom 28.01.2014, Zl. 1000770402-14046256, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Niederösterreich, vom 28.01.2014, Zl. 1000770402-14046256, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2015 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55 und 57 Asylgesetz 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 sowie §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 55 und 57 Asylgesetz 2005, Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 sowie Paragraphen 52, Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung nach Asylgesetz durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 24.01.2014 den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum an, als Geburtsort Benin City, Nigeria, er sei ledig, nigerianischer Staatsangehörigkeit, verfüge über keine Dokumente, spreche Englisch und sei christlicher Religionszugehörigkeit. Er gab als Volksgruppenzugehörigkeit Benin an, er habe von 1994 bis 2000 im Geburtsort die Grundschule besucht, letzter ausgeübter Beruf sei Straßenverkäufer. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe und verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten, verneinte weiters die Fragen nach Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat oder Familienangehörigen mit Flüchtlingsstatus. Als letzte Wohnadresse gab der Beschwerdeführer eine solche in Benin City, Nigeria, an. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Dezember 2013 gefasst, in diesem Monat habe er den Herkunftsstaat von Benin City aus verlassen, dies illegal, ohne Reisedokument, ein solches habe er nie besessen. Von Benin City sei er mit einem Kastenwagen nach Lagos gefahren, nach drei Tagen habe ein schwarzer Mann ihm auf ein Frachtschiff geholfen, nach zwei bis drei Wochen sei er in einem ihm unbekannten Land angekommen und per PKW nach Österreich gelangt. Die Reise habe von Ende Dezember 2013 bis zum 22.01.2014 gedauert, er habe dafür nichts bezahlt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben, eine Person namens XXXX (im folgenden: N) habe ihn aufgenommen und zur Schule geschickt. Seit er 16 Jahre alt gewesen sei, habe N ihn zum Geschlechtsverkehr gezwungen. In dessen Kosmetikgeschäft habe ein Kunde sie eines Nachmittags dabei erwischt und allen Bewohnern davon erzählt. Diese hätten ihn umbringen wollen, die Polizei sei ihnen jedoch zuvor gekommen und habe N und ihn inhaftiert. Er habe der Polizei mitgeteilt, dass er zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei, diese habe ihn aus Mitleid freigelassen unter der Bedingung, dass er das Land verlasse. Der Beschwerdeführer erklärte, selbst homosexuell zu sein. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von den Polizisten umgebracht zu werden, überdies habe er keine Unterkunft, davon abgesehen habe er nichts zu befürchten. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm im Fall einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er in diesem Fall mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte. Nach Rückübersetzung verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach Verständigungsproblemen und unterfertigte die Niederschrift.Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung nach Asylgesetz durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 24.01.2014 den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum an, als Geburtsort Benin City, Nigeria, er sei ledig, nigerianischer Staatsangehörigkeit, verfüge über keine Dokumente, spreche Englisch und sei christlicher Religionszugehörigkeit. Er gab als Volksgruppenzugehörigkeit Benin an, er habe von 1994 bis 2000 im Geburtsort die Grundschule besucht, letzter ausgeübter Beruf sei Straßenverkäufer. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe und verneinte die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hinderten oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten, verneinte weiters die Fragen nach Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat oder Familienangehörigen mit Flüchtlingsstatus. Als letzte Wohnadresse gab der Beschwerdeführer eine solche in Benin City, Nigeria, an. Den Entschluss zur Ausreise habe er im Dezember 2013 gefasst, in diesem Monat habe er den Herkunftsstaat von Benin City aus verlassen, dies illegal, ohne Reisedokument, ein solches habe er nie besessen. Von Benin City sei er mit einem Kastenwagen nach Lagos gefahren, nach drei Tagen habe ein schwarzer Mann ihm auf ein Frachtschiff geholfen, nach zwei bis drei Wochen sei er in einem ihm unbekannten Land angekommen und per PKW nach Österreich gelangt. Die Reise habe von Ende Dezember 2013 bis zum 22.01.2014 gedauert, er habe dafür nichts bezahlt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben, eine Person namens römisch 40 (im folgenden: N) habe ihn aufgenommen und zur Schule geschickt. Seit er 16 Jahre alt gewesen sei, habe N ihn zum Geschlechtsverkehr gezwungen. In dessen Kosmetikgeschäft habe ein Kunde sie eines Nachmittags dabei erwischt und allen Bewohnern davon erzählt. Diese hätten ihn umbringen wollen, die Polizei sei ihnen jedoch zuvor gekommen und habe N und ihn inhaftiert. Er habe der Polizei mitgeteilt, dass er zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei, diese habe ihn aus Mitleid freigelassen unter der Bedingung, dass er das Land verlasse. Der Beschwerdeführer erklärte, selbst homosexuell zu sein. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von den Polizisten umgebracht zu werden, überdies habe er keine Unterkunft, davon abgesehen habe er nichts zu befürchten. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihm im Fall einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er in diesem Fall mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte. Nach Rückübersetzung verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach Verständigungsproblemen und unterfertigte die Niederschrift. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, am 27.01.2014 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetscher verstehe, auf die Frage nach Gründen, aus denen er sich nicht in der Lage sehe, seine Fluchtgründe vor der weiblichen Organwalterin in allen Einzelheiten und konkret darzulegen, erklärte der Beschwerdeführer, es sei "völlig in Ordnung" und bejahte die Fragen, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, ob er körperlich und geistig gesund sei sowie ob er lesen und schreiben könne. Identitätsbezogene Dokumente habe er nie besessen. Er bejahte die Frage, ob er bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben habe und verneinte die Frage nach Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Befragt nach Problemen mit Behörden, Sicherheitsbehörden oder Gerichten im Herkunftsstaat gab er an, er hätte solche mit der "Community", danach mit der Polizei im Dezember 2013 gehabt. Anfang Dezember 2013 habe N, nachdem er für diesen auswärts Cremes verkauft habe, ihn im Geschäft zum Geschlechtsverkehr aufgefordert. Er habe dies gegen seinen Willen getan, da er mit dem Tod bedroht worden sei, dabei sei jemand ins Geschäft gekommen, habe sie gesehen und zu schreien begonnen, sie täten etwas Verbotenes. Sodann hätten junge Männer aus der Umgebung sie verprügelt, worauf die Polizei gekommen sei, ihn und N festgenommen und auf eine Polizeistation gebracht habe, andernfalls hätten die jungen Männer sie umgebracht. Dort habe ihm ein Polizist erklärt, man werde in Nigeria als über 14-jähriger Homosexueller umgebracht, ihm geraten, Nigeria zu verlassen und die Flucht ermöglicht. Er sei nach Lagos geflohen, wo er drei Tage unter einer Brücke geschlafen habe, dann habe ein ihm unbekannter Mann ihm geholfen, auf ein Schiff zu gelangen, mit dem er Nigeria verlassen habe. Im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er, von der Polizei oder der Regierung aufgrund seiner Homosexualität umgebracht zu werden. Auf die Frage, was er unter dem Begriff homosexuell verstehe, gab er an, dieser bedeutet ihm nichts, er sei erst 16 Jahre alt gewesen und habe bloß Angst vor diesem Mann gehabt, vielleicht würde ihn auch eine sexuelle Beziehung zu einer Frau interessieren, jetzt jedenfalls sei sein Leben in Gefahr. Auf Nachfrage nach Angaben betreffend N wie bspw. Familie, Beruf oder Bezahlung des Beschwerdeführers erklärte dieser, er könne nichts über ihn sagen, er habe ihm nichts über sich selbst erzählt, ihn geschlagen und ihm gesagt, er sei der Sohn einer Verrückten. Verlassen habe er ihn nicht, da er nirgends anderswo hätte hingehen können, seine Mutter sei psychisch nicht in Ordnung, er hätte nicht bei ihr leben können. Abschließend bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte er, dazu keine Ergänzungen zu tätigen und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift. Mit Bescheid vom 28.01.2014, Zl. 1000770402-14046256, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.01.2014 gemäß den §§ 3 Abs. 1 iVm. 2 Abs. 1 Ziffer 13, 8 Abs. 1 iVm. 2 Abs. 1 Ziffer 13 ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und bestimmte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend stellte die belangte Behörde fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und illegal in das Bundesgebiet eingereist. Nicht fest stehe, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, ebenso wenig sein behaupteter Fluchtgrund. Sein Vorbringen zu diesem sei vage, auch auf Nachfrage sei er bei der oberflächlichen Schilderung geblieben. Der Beschwerdeführer habe über seine höchstpersönlichen Lebensumstände, nämlich ob seine Mutter gestorben sei, bevor oder nachdem N ihn aufgenommen habe, widersprüchliche Angaben erstattet. Unglaubhaft sei sein Vorbringen auch deshalb, da er über N keine näheren Angaben habe machen können, obwohl er mit diesem seit dem
- Lebensjahr gemeinsam gelebt haben wolle.Mit Bescheid vom 28.01.2014, Zl. 1000770402-14046256, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.01.2014 gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, 8 Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13 ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraph 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und bestimmte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend stellte die belangte Behörde fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und illegal in das Bundesgebiet eingereist. Nicht fest stehe, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, ebenso wenig sein behaupteter Fluchtgrund. Sein Vorbringen zu diesem sei vage, auch auf Nachfrage sei er bei der oberflächlichen Schilderung geblieben. Der Beschwerdeführer habe über seine höchstpersönlichen Lebensumstände, nämlich ob seine Mutter gestorben sei, bevor oder nachdem N ihn aufgenommen habe, widersprüchliche Angaben erstattet. Unglaubhaft sei sein Vorbringen auch deshalb, da er über N keine näheren Angaben habe machen können, obwohl er mit diesem seit dem
- Lebensjahr gemeinsam gelebt haben wolle. Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2014 stellte die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2014 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, vom Beschwerdeführer mit einer Vertretungs- und Zustellvollmacht vom 03.02.2014 ausgestattet, stellte mit Beschwerde vom 12.02.2014 die Anträge, den oben genannten Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuzuerkennen sei sowie festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, festzustellen, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorlägen und ihm daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von amtswegen zu erteilen ist, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von amtswegen zu erteilen ist und eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Die Behörde sei ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gerecht geworden. Bei dem in der Einvernahme vom 27.01.2014 beschriebenen Vorfall habe N, nachdem der Beschwerdeführer vom Verkauf von Cremes in das Geschäft zurückgekehrt sei, begonnen, ihn gegen seinen Willen zu berühren. Nach Protesten des Beschwerdeführers habe ihn N mit einem Messer bedroht, wie bereits mehrfach in der Vergangenheit, davon habe der Beschwerdeführer tiefe Narben auf seinem Rücken. Nachdem er und N beim Geschlechtsverkehr betreten worden seien, hätten die herbeigeholten ungefähr 20 männlichen Personen sie, teilweise mit Stöcken, geschlagen, mit dem Umbringen bedroht und verletzt, davon habe er noch immer Schmerzen und leide unter der Angst, aufgrund seiner sexuellen Orientierung angegriffen zu werden. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl ein konkretes Vorbringen erstattet und bei der Einvernahme den Namen der Person angegeben, die ihn jahrelang missbraucht und verfolgt habe, den Zeitpunkt des letzten Übergriffs, der zu seiner Inhaftierung geführt und ihn zur Flucht gezwungen habe, weiters sei der belangten Behörde sein Wohnort im Heimatland bekannt sowie, dass er dort von der Polizei festgenommen worden sei, es sei der belangten Behörde zuzumuten, die Namen seiner polizeilichen Verfolger ausfindig zu machen, er sei aufgrund des gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung in ganz Nigeria ausgesetzt. N habe den Beschwerdeführer seit seinem
- Lebensjahr wiederholt sexuell missbraucht, ihn regelmäßig mit dem Umbringen bedroht, um mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben; dass N den Beschwerdeführer in der Vergangenheit schwer verletzt habe, sei an Narben auf dem Rücken des Beschwerdeführers zu erkennen, deshalb sei dieser psychisch schwer belastet und bedeute eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Gefahr einer Retraumatisierung. Weiters habe der Beschwerdeführer dort niemanden und somit keine Existenzgrundlage, zu beachten seien im Zusammenhang mit einem zu erwarteten Strafverfahren wegen Homosexualität die unmenschlichen Haftbedingungen im Herkunftsstaat. Er nehme an Deutschkursen teil und sei um Integration bemüht, strafrechtlich unbescholten und sei daher eine Abschiebung unzulässig.Die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, vom Beschwerdeführer mit einer Vertretungs- und Zustellvollmacht vom 03.02.2014 ausgestattet, stellte mit Beschwerde vom 12.02.2014 die Anträge, den oben genannten Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zuzuerkennen sei sowie festzustellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, festzustellen, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorlägen und ihm daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von amtswegen zu erteilen ist, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG vorliegen und ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von amtswegen zu erteilen ist und eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen. Die Behörde sei ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gerecht geworden. Bei dem in der Einvernahme vom 27.01.2014 beschriebenen Vorfall habe N, nachdem der Beschwerdeführer vom Verkauf von Cremes in das Geschäft zurückgekehrt sei, begonnen, ihn gegen seinen Willen zu berühren. Nach Protesten des Beschwerdeführers habe ihn N mit einem Messer bedroht, wie bereits mehrfach in der Vergangenheit, davon habe der Beschwerdeführer tiefe Narben auf seinem Rücken. Nachdem er und N beim Geschlechtsverkehr betreten worden seien, hätten die herbeigeholten ungefähr 20 männlichen Personen sie, teilweise mit Stöcken, geschlagen, mit dem Umbringen bedroht und verletzt, davon habe er noch immer Schmerzen und leide unter der Angst, aufgrund seiner sexuellen Orientierung angegriffen zu werden. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl ein konkretes Vorbringen erstattet und bei der Einvernahme den Namen der Person angegeben, die ihn jahrelang missbraucht und verfolgt habe, den Zeitpunkt des letzten Übergriffs, der zu seiner Inhaftierung geführt und ihn zur Flucht gezwungen habe, weiters sei der belangten Behörde sein Wohnort im Heimatland bekannt sowie, dass er dort von der Polizei festgenommen worden sei, es sei der belangten Behörde zuzumuten, die Namen seiner polizeilichen Verfolger ausfindig zu machen, er sei aufgrund des gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung in ganz Nigeria ausgesetzt. N habe den Beschwerdeführer seit seinem
- Lebensjahr wiederholt sexuell missbraucht, ihn regelmäßig mit dem Umbringen bedroht, um mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben; dass N den Beschwerdeführer in der Vergangenheit schwer verletzt habe, sei an Narben auf dem Rücken des Beschwerdeführers zu erkennen, deshalb sei dieser psychisch schwer belastet und bedeute eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Gefahr einer Retraumatisierung. Weiters habe der Beschwerdeführer dort niemanden und somit keine Existenzgrundlage, zu beachten seien im Zusammenhang mit einem zu erwarteten Strafverfahren wegen Homosexualität die unmenschlichen Haftbedingungen im Herkunftsstaat. Er nehme an Deutschkursen teil und sei um Integration bemüht, strafrechtlich unbescholten und sei daher eine Abschiebung unzulässig. Mit Schreiben vom 04.11.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation Homosexueller in Nigeria, eine Anfragebeantwortung von ACCORD zu Nigeria betreffend Homosexualität vom 01.04.2015 sowie einen Bericht der finnischen Einwanderungsbehörde betreffend die Lage von sexuellen Minderheiten in Nigeria vom 09.06.2015 und gewährte ihm dazu sowie zu seiner persönlichen Situation rechtliches Gehör. Mit Stellungnahme vom 20.11.2015 erklärte der Beschwerdeführer, die ihm übermittelten Länderberichte würden von ihm betreffend die Situation Homosexueller in Nigeria im Wesentlichen nicht bestritten, darüber hinausgehend gebe es Homosexuelle betreffende Repressionen ebenfalls in seiner Herkunftsregion Edo State. Er befinde sich seit zwei Jahren in Österreich und sei in sozialer, beruflicher und sprachlicher Hinsicht integriert, habe sich zu einem Vorstudienlehrgang an der Universität angemeldet, um studieren zu können, sich um eine Beschäftigung als Straßenzeitungsverkäufer bemüht, verwiesen werde weiters auf ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinde Wiener Neustadt, dazu vorgelegt wurden die Kopie eines Studierendenausweises der Universität Wien, eine Kopie eines Mitgliedsausweises ("forever"), eine Kopie eines Ausweises als Verkäufer einer Straßenzeitung sowie eine Anmeldebestätigung als außerordentlicher Hörer eines Vorstudienlehrganges, eine Teilnahmebestätigung Deutschkurs Niveau A1 Volkshochschule Wiener Neustadt sowie eine Kopie eines Zeitungsausschnittes "Putzaktion vom 23.-27.03.2015 in Wiener Neustadt". Am 03.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, deren wesentliche Passagen lauten: RI: Wie geht es Ihnen heute? BF: Mir geht es gut. RI: Leiden Sie an irgendwelchen physischen oder psychischen Krankheiten? BF: Nein. RI: Nehmen Sie Medikamente ein? BF: Nein. RI: Haben Sie bei den Einvernahmen vor dem Bundesamt die Dolmetscher verstanden? BF: Ja. RI: Sind Ihnen die Protokolle rückübersetzt worden? BF: Ja. RI: Haben Sie in Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt? Der BF gibt an, die Wahrheit angegeben zu haben, jedoch unter Stress gestanden zu haben. Es sei ihm viel durch den Kopf gegangen. RI: Haben Sie noch irgendwelche Beweismittel, die Sie uns vorlegen wollen? Vorgelegt werden eine Teilnahmebestätigung, Deutsch als Fremdsprache A2 der VHS Wiener Neustadt, ein Feedbackbogen der österreichischen Orient Gesellschaft betreffend diverse Sprachkompetenzen und eine Reihe von an den BF gerichteten privaten Korrespondenzen. RI: Erzählen Sie mir bitte im Detail, wieso Sie ihr Land verlassen haben. Berichten Sie mir bitte auch, wie sie aufgewachsen sind und wie sie dann nach Österreich gekommen sind. BF: Ich bin mit meiner Mutter in Benin City aufgewachsen. Meine Mutter war zu diesem Zeitpunkt bereits dement und wurde immer kranker. Sie hat mich immer ernährt und groß gezogen. Doch eines Tages ging es ihr sehr schlecht, aus dem Mund kam Blut und sie war dann tot. Ich war zu diesem Zeitpunkt sieben Jahre alt. Am nächsten Tag kamen dann viele Leute zu uns ins Haus, um meine tote Mutter zu sehen. Ich weinte und alle sagten zu mir, ich sei ein armer Junge. Dann kam ein mir unbekannter Mann zu mir und sagte, ich könne bei ihm leben, da ich jetzt niemanden mehr hätte. Er nahm mich mit in sein Haus in Benin City und da er wusste, dass ich keine Schule besucht hatte, schickte er mich von 1994 bis 2000 in die Grundschule. Der Mann war nicht sehr freundlich zu mir, er behandelte mich schlecht und schrie mich immer wieder an. Ich war einer seiner "Boys" sozusagen ein Diener. Der Mann betrieb einen Kosmetikshop, wo er verschiedene Dinge wie Seife, Duschgels, Parfüms, Insektensprays usw. verkaufte. Ich musste immer wieder in diesem Laden arbeiten. Der Mann gab mir dann einen Korb mit Kosmetika, die ich auf der Straße verkaufen musste. Jeden Tag ging ich daher mit diesem Korb auf die Straße. Ich wollte aber meine Schule fortsetzen und bat den Mann, ob ich wieder in die Schule gehen könne. Er stimmte zu, aber gleichzeitig musste ich auch arbeiten. Von 2000 bis 2010 besuchte ich dann eine weiterführende Schule, wobei ich immer unterbrechen musste, da mich der Mann zum arbeiten zwang. Erst langsam stellte ich fest, als ein mir unbekannter Mann zu uns kam, dass er homosexuell war. Als dieser Mann bei meinem Unterkunftgeber war, kam es immer wieder zu Streitereien. Das war im Jahr 2000 und mein Unterkunftgeber zwang mich von nun ab, meine Hosentür zu öffnen und ihm meinen Schwanz zu zeigen. Später zwang mich mein Unterkunftgeber auch, ihn sexuell zu berühren. Zunächst berührte ich ihn ebenfalls jeden Tag freiwillig, doch nach einer gewissen Zeit wollte ich nicht mehr sexuelle Handlungen vollziehen. Mein Unterkunftgeber schrie mit mir und drohte mir, mich aus dem Haus zu werfen. Da ich keine Option für mich sah, tat ich diese Handlungen mit ihm weiter. Immer öfter hatten wir darüber einen Streit und eines Tages kam er mit einem Messer auf mich zu und drohte damit, mich umzubringen. BF zeigt seine Narbe am Rücken. Ich hatte natürlich große Angst und hatte weiterhin sexuelle Kontakte mit meinem Unterkunftgeber. Im Jahr 2013, als ich von dem Straßenverkauf in das Geschäft zurück kam, wurde ich von ihm gezwungen mit ihm sexuelle Handlungen zu vollziehen. Ich habe ihn auch mündlich befriedigen müssen. Dann kam ein Kunde in das Geschäft, der uns gesehen hat wie ich meinem Chef oral befriedigt habe. Er war sehr schockiert darüber und fragte, warum wir das täten, wo das doch in unserer Gemeinde verboten wäre. Er holte dann von der Straße weitere Leute in das Geschäft, um uns zu beobachten. Diese Leute warfen uns dann aus dem Geschäft und schlugen uns mit Stöcken, wobei ich am Arm eine Verletzung und mein Chef eine Verletzung am Kopf davon trugen. Die Leute schrien, "tötet sie". Sie haben dann Reifen über unsere Köpfe gestülpt und wir lagen mit dem Kopf nach unten. Sie wollten uns anzünden. Es war eine große Menge, ich kann aber nicht sagen, wie viele. Zufällig kam dann eine Polizeistreife vorbei, denen die Menge von dem geschehenen berichtete, worauf wir auf die Polizeistation gebracht wurden. Das was ich ihnen jetzt erzähle, scheint im Protokoll der ersten Einvernahme nicht auf. Bei der ersten Einvernahme habe ich das nicht so detailliert erzählt, weil mir viele Dinge durch den Kopf gegangen sind. Ich dachte an den Tod meiner Mutter und viel mehr. Auf die Fragen konnte ich nicht alles erklären, jetzt kann ich viel mehr erzählen. Die Polizei hat uns dann in einem Auto auf die Polizeistation gebracht, wo sie meinen Chef in eine Zelle gebracht haben und ich im Vorraum einvernommen wurde. Ich bat den einvernehmenden Polizisten um Hilfe, weil ich nicht sterben wollte und erklärte ihm, dass der Chef nicht mein Vater wäre und erzählte ihm die Geschichte, dass er mich nach dem Tod meiner Mutter aufnahm. Der Polizist hatte dann Mitleid mit mir und hat mir als einzige Lösung für mich angeraten, das Land zu verlassen. Dem Polizisten zeigte ich dann die Verletzungen, die ich durch meinen Chef erlitten habe. Ich wurde dann entlassen und musste dann ein Papier unterschreiben. Ich wusste nicht, wo ich hingehen sollte und bin nach Lagos gegangen. Dort hatte ich aber keinen Platz, sodass ich unter der Brücke gewohnt habe. Ich hatte keine Nahrung und mein Leben war verzweifelt. Dann kam ein mir unbekannter Mann zu mir, der mir erzählte, dass er mich schon öfters unter der Brücke gesehen hätte und mich fragte, was ich hier täte. Ich erzählte ihm alles. Daraufhin sagte der Mann zu mir, er könne mich nicht mit zu sich nach Hause mitnehmen, da er Frau und Kinder hat. Der Mann sagte mir, der einzige Weg mir zu helfen sei, mich zu einem Schiff zu bringen, dass mich außer Land bringen würde. Ich kann nicht sagen, wie lange ich auf dem Schiff war. Ich versteckte mich an Bord des Schiffes und es ging mir viel durch den Kopf. Ich kann wirklich nicht sagen, wie lange ich auf dem Schiff war. Vielleicht Tage, vielleicht aber auch Wochen. Der BF legt eine "Klientenkarte" vor und bringt vor, diese von der Polizei in Traiskirchen erhalten zu haben. RI: Sie sagten, dass sie sich für drei Wochen auf dem Schiff versteckten. Was haben Sie in dieser Zeit gegessen? BF: Bevor ich das Schiff bestiegen habe, hat mir der Mann Mineralwasser und Brot gegeben. Auf dem Schiff bin ich fast gestorben. RI: Sie haben als etwas auf das Schiff mitgenommen? BF: Ja, aber es hat nicht lange gereicht. Der Mann hat mir nicht viel gegeben, nur eine Flasche Mineralwasser und Brot. Der Mann konnte mich nicht mit zu ihm nehmen, weil Homosexualität dort verpönt ist. RI: Sie haben also fast drei Wochen lang mit nur einer Flasche Wasser überlebt. Glauben Sie wirklich, dass dies glaubhaft ist? BF: Ich sagte ja vorher, dass ich nicht weiß, wie viele Tage oder Wochen ich auf dem Schiff war. Aber das war alles, was der Mann mir gegeben hat. Bitte glauben Sie mir. RI: In der Einvernahme vor dem BFA fragte man Sie, was Sie unter dem Begriff homosexuell verstehen. Darauf sagten Sie, "Es bedeutet mir nichts, ich war erst 16 Jahre alt. Ich hatte bloß Angst vor diesem Mann. Vielleicht würde mich auch eine sexuelle Beziehung zu einer Frau interessieren, aber jetzt ist mein Leben in Gefahr." BF: Ich habe dort nicht alles erzählt, weil ich verwirrt war. Ich war noch sehr jung, als ich mit dem Mann sexuelle Tätigkeiten vollzogen habe. Ich hatte nur Angst vor dem Mann. RI: Also sind Sie nicht homosexuell? BF: Ja, ich habe es mit diesem Mann gemacht. Zeitweise hatte ich beim homosexuellen Geschlechtsverkehr schon auch Gefühle. Ich habe hier noch keine homosexuelle Beziehung gehabt. Ich war nur in meinem Land schwul. RI: Vorher sagten Sie, dass Sie mit diesem Mann sexuelle Handlungen vollzogen haben. BF: Das alles passierte, als ich in die Schule ging. Da habe ich den Mann oral befriedigt. Das passierte aber nur, als ich in die Schule ging. RI: Also sind Sie an sich nicht homosexuell? BF: Momentan habe ich entschlossen mich zu ändern, weil sie mich vorher töten wollten. Ich habe Angst. Ich wurde auch von Männern auf der Straße gefragt, ob ich mit ihnen schlafen will, aber ich habe immer abgelehnt. Ich bekomme auch immer wieder Angebote von Männern, aber ich habe immer abgelehnt. Aufgrund der Erziehung, wie ich mit dem Mann aufgewachsen bin, habe ich Gefühle entwickelt und zeitweise habe ich diese Gefühle immer noch. Ich kann niemandem beweisen, dass ich nicht schwul bin. Wenn sie mich fragen, ob ich homosexuell bin, muss ich ja sagen. Aber ich kann das nicht zeigen und nicht beweisen. Ich könnte natürlich auch rationale Gefühle haben. Ich habe immer das Gefühl in mir, wenn ich einen Mann sehe, dass ich es mit ihm tun möchte. Deshalb kann ich nicht versichern, dass ich nicht mehr schwul bin. RI: Vorher sagten Sie, dass Sie sich entschlossen haben sich zu ändern. Was meinten Sie damit? BF: Ich möchte mich ändern, aber ich kann es nicht. Wenn mich jemand fragen würde, ob ich schwul sei, müsste ich mit Ja antworten. RI: Warum möchten Sie sich ändern? BF: Ich möchte mich ändern, weil sie mich ja in Nigeria umbringen wollten. RI: Und warum wollen Sie sich dann jetzt hier in Österreich ändern? BF: Ich weiß nicht was ich tun soll. Was ich möchte, ist ein sicheres Leben. Es ist nicht so einfach, diese Gefühle von heute auf morgen zu unterdrücken. RI: Wieso wollen Sie sich ändern? BF: Ich habe gefühlt, dass es nicht gut ist, weil sie mich töten wollten. Der Schock und das Leiden ist immer noch in mir. Ich habe viele schwierige Situationen mitgemacht, Leute haben mich geschlagen. RI: Was würden Sie konkret befürchten, wenn Sie nach Nigeria zurückkehren müssten? BF: Ich fürchte mich vor vielen Dingen. Alle dort hassen homosexuelle Menschen. Ich habe dort keine Zukunft mehr. Ich habe unter vielen Dingen gelitten und ich erkenne klar den Unterschied zwischen Nigeria und hier. Ich bin hier integriert und habe viele Freunde. In Nigeria habe ich nichts, ich würde mich umbringen. Ich möchte hier auch die Schule besuchen und mich weiterbilden. Meine Mutter sagte mir immer, dass ich zur Schule gehen muss. Ich habe unter diesem Mann sehr gelitten. Ich hatte das Gefühl, dass er mich töten wollte. Ich versuche jetzt, das Beste aus meinem Leben zu machen. Ich schwöre ich möchte hier bleiben, wenn ich zurückgehe, werde ich sterben. RI: Beim Bundesamt wurden Sie auch gefragt, warum Sie N nicht verlassen haben, daraufhin sagten Sie, dass Sie nirgends hin konnten, weil Ihre Mutter krank war und nicht bei ihr leben konnten. BF: Ja, damals hatte ich keinen anderen Platz außer bei N. Wenn das nicht passiert wäre, wäre ich immer noch in meinem Land. Ich habe schon vorher gesagt, dass ich zu N gegangen bin, weil meine Mutter gestorben ist. RI: Wenn was nicht passiert wäre? BF: Die Leute die uns festgehalten und töten wollten. RI: Vorher sagten Sie, dass sie nach dem Tod Ihrer Mutter zu N kamen, bei der Ersteinvernahme meinten Sie, dass sie N nicht verlassen konnten, weil Ihre Mutter psychisch nicht in Ordnung war. BF: Ich habe so viel im Kopf gehabt und mir wurden so viele Fragen gestellt. Ich musste immer reden und die Polizei war nicht so freundlich. Ich war ängstlich. RI: Nennen Sie mir bitte Namen vom im Geschäft verkauften Produkten! BF: Das wurde alles lokal erzeugt. Miyami ist ein internationales Produkt, aber ich weiß nicht, woher es kommt. Wir verkaufen die Produkte aufgrund der qualitativen Anwendungen. RI: Aus welchen Ländern sind die verkauften Produkte gekommen? BF: Von der XXXX (phon.).BF: Von der römisch 40 (phon.). RI: Ich muss Ihnen sagen, dass wenn Sie mir sagen, dass Sie Gefühle entwickelt haben, aber auch sagen, dass Sie sogar mit Gewalt gezwungen wurden, homosexuelle Handlung vorzunehmen, ist es für mich nicht glaubhaft, dass Sie homosexuell sind. BF: Alles was ich empfinde uns sage kommt aus meinem Herzen. Auch wenn ich gezwungen wurde, kommt alles von meinem Herzen. Manchmal habe ich das Gefühl in mir, es mit einem Mann zu tun. Ich habe viele Jahre damit verbracht. RI: Wir haben Ihnen Länderfeststellungen zu Nigeria geschickt. Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Nigeria ist ein Land, wo jeder das Gesetz selbst in die Hand nehmen kann. In Lagos ist es so, dass wenn jemand etwas stiehlt, er nicht zur Polizei gebracht wird, sondern er lebendig verbrannt wird. In einigen Staaten sind die Moslems vorherrschend und die Polizei gilt dort nichts, sie haben ihre eigenen Gesetze. Wenn jemand eingesperrt ist, kommt die Polizei. Ansonsten ist diese Person zum sterben verurteilt. In ganz Nigeria wird das Gesetz von den Leuten gemacht. In den nördlichen Teilen ist es noch viel schlimmer. In Lagos gibt es Leute, die nicht einmal Englisch sprechen. Wenn der Stammeshäuptling sagt, diese Leute müssen sterben, sterben sie auch. RI: Haben Sie hier in Österreich eine Beziehung oder eine eheähnliche Beziehung? Haben Sie Kinder? BF: Zurzeit habe ich eine ungarische Freundin und mit ihr auch eine Beziehung einschließlich Geschlechtsverkehr. RI: Haben Sie hier in Österreich Kinder? BF: Nein. RI: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich verkaufe die Straßenzeitung Eibisch-Zuckerl. RI: Werden Sie vom Staat unterstützt? BF: Ja. RI: Von wem wird die Wohnung bezahlt? BF: Die Regierung. RI: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie irgendwelche Kurse besucht? Haben Sie Zeugnisse? BF: Nur die Deutschkurse. RI. Sind Sie hier in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen tätig? BF: Ich bin Student. RI: Haben Sie einen Schulabschluss? BF: Ja, von der weiterführenden Schule. BF legt ein Senior School Certificate vom Juni 2010 vor. RI: Sind Sie ehrenamtlich tätig? BF: Ja. BF betätigt sich freiwillig für die Gesundheitsschule Hildegard von Bingen. RB: Sie sagten, dass dieses XXXX international ist. Können Sie kurz die Verpackung beschreiben?RB: Sie sagten, dass dieses römisch 40 international ist. Können Sie kurz die Verpackung beschreiben? BF zeigt eine in etwa quaderförmige Form und gibt an, diese habe es in verschiedenen Farben, so zum Beispiel in blau gegeben. RI: Möchten Sie noch etwas sagen? BF: Alles was ich sage, kommt von meinem Herzen Österreich ist ein gutes Land, ich fühle mich sehr wohl und ich bitte Sie, mir hier Aufenthalt zu gewähren. Ich kann nicht mehr nach Nigeria zurück. Ich müsste mich dort umbringen. RI: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? BF: Ja. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, bedeutet jedoch nicht die Feststellung seiner Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd. § 38 AVG. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehörigkeit und volljährig.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, bedeutet jedoch nicht die Feststellung seiner Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd. Paragraph 38, AVG. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehörigkeit und volljährig. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 22.01.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen.Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 22.01.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2014 abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet weder unter schweren physischen noch psychischen Beeinträchtigungen, die einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über eine eheliche noch eheähnliche Beziehung, noch Kinder noch Verwandte, führt jedoch eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsbürgerin und pflegt Bekanntschaften. Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse, finanziert seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus der Bundesbetreuung, betätigt sich ehrenamtlich und nimmt an einem Vorstudienlehrgang teil. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat nach einer sechsjährigen Grundschulbildung eine weiterführende Schule abgeschlossen. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer konnte weder glaubhaft machen, wegen Homosexualität im Herkunftsstaat verfolgt worden zu sein, noch homosexuell zu sein noch im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen zu haben. 1.
- Zur Lage in Nigeria:
- Politische Lage Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vergleiche AA 6.2015a; vergleiche GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a). Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014).Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vergleiche AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014). Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 28.11.2014). Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vgl. AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a).Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vergleiche AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a). 69 Mio. registrierte Wähler/innen waren am 28.3.2015 dazu aufgerufen, ihre Stimme einem der Präsidentschaftskandidaten von 14 politischen Parteien Nigerias zu geben. Gewählt wurde in 115.000 Wahllokalen in 36 Bundesstaaten sowie der Hauptstadt Abuja. Nachdem bekannt geworden war, dass die Stimmabgaben in einigen Wahlbezirken nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, entschied die unabhängige nigerianische Wahlkommission INEC, die Wahlen bis Sonntag, den 29.3.2015, zu verlängern. Trotz der Bedrohung durch die islamistische Terrorgruppe Boko Haram war die Wahlbeteiligung hoch. Tausende Nigerianer warteten - trotz technischer Pannen mit der neu eingeführten elektronischen Wähler-Registrierung - geduldig, bis sie schließlich ihre Stimme abgeben konnten (GIZ 6.2015a). Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 1.4.2015).Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vergleiche BBC 1.4.2015). Neben dem Präsidenten wählten die Nigerianer am 28.3.2015 auch die beiden Kammern des Parlaments, den Senat mit 109 Senatoren und das Repräsentantenhaus mit 360 Abgeordneten. Großer Gewinner der Parlamentswahlen war auch hier der APC mit 61 von 109 Sitzen im Senat und 214 von 360 Abgeordneten im Repräsentantenhaus. Damit dominiert der APC zukünftig sowohl im Senat als auch im Repräsentantenhaus (GIZ 6.2015a). Am 11.4.2015 wurden die Gouverneure und Landesparlamente in 29 der 36 Bundesstaaten gewählt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Wahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Die PDP stellte bis zu diesen Wahlen die Gouverneure in 21 Bundesstaaten, verlor nun aber zum ersten Mal die wichtigsten Bundesstaaten im Norden des Landes, so z.B. die Bundesstaaten Katsina, Kaduna und Bauchi. Auch wenn die PDP 2015 nach wie vor in sieben Bundesländern, insbesondere der Ölregion Rivers State, gewinnen konnte, stellen die Wahlen die größte Niederlage für die PDP seit der Ende der Militärherrschaft im Jahre 1999 dar (GIZ 6.2015a). Der APC, Partei des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari, stellte bisher 14 Gouverneure. Buhari-s APC gewann 2015 fünf Bundesstaaten hinzu und stellt künftig insgesamt 19 Gouverneure. Dieser Erfolg vergrößert den politischen Spielraum des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari (GIZ 6.2015a). Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 29.5.2015).Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vergleiche BBC 29.5.2015). Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 6.2015a). Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.6.2015 -Strichaufzählung BBC (1.4.2015): Nigeria election: Muhammadu Buhari wins presidency, http://www.bbc.com/news/world-africa-32139858, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung BBC (29.5.2015): Nigeria's President Buhari promises change at inauguration, http://www.bbc.com/news/world-africa-32927311, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 18.6.2015 2. Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013). Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015). Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015). Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015). In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014). Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations stechen folgende 9 nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl (< 500 in 48 Monaten) an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Adamawa, Benue, Borno, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe. Folgende 14 Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl (>100 in 48 Monaten) hervor: Akwa Ibom, Cross River, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kebbi, Kwara, Niger, Ondo, Osun, Oyo, Sokoto (CFR 2015). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba, Yobe und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Katsina, Kebbi, Kogi, Kwara, Lagos, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara (OSAC 21.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.5.2015): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (16.6.2015): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 16.6.2015 -Strichaufzählung CFR - Council on Foreign Relations
(2015): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung OSAC - Overseas Security Advisory Council (21.7.2014): Nigeria 2014 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=16032, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (16.6.2015): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 16.6.2015 2.1. Nigerdelta Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013). Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko(AA 6.2015b). Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 28.1.2015). Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.11.2014). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013). Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Der ehemalige Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.11.2014). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt im Süden in letzter Zeit wieder an (AA 6.2015a). Bis Ende 2012 haben 26.368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013). Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.11.2014). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb ein Joint Task Force (JTF) errichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Niger-Delta zu bekämpfen (UKHO 9.6.2015). Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Es gibt jedoch Berichte, dass Präsident Buhari angekündigt hat, dass das Amnestieprogramm weiter fortgeführt werden soll (TG 4.6.2015; vgl. Punch 5.6.2015).Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Es gibt jedoch Berichte, dass Präsident Buhari angekündigt hat, dass das Amnestieprogramm weiter fortgeführt werden soll (TG 4.6.2015; vergleiche Punch 5.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015b): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Nigeria Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Nigeria.pdf, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295273/430280_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung Punch (5.6.2015): Buhari'll sustain Niger Delta amnesty programme, says NNPC, http://www.punchng.com/business/business-economy/buharill-sustain-niger-delta-amnesty-programme-says-nnpc/, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung TG - The Guardian (4.6.2015): Buhari pledges commitment to amnesty programme in Niger-Delta, http://www.ngrguardiannews.com/2015/06/buhari-pledges-commitment-to-amnesty-programme-in-niger-delta/, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (9.6.2016): Country Information and Guidance -Strichaufzählung Nigeria: Background information, including actors of protection, and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1433946172_nigeria-cig-background-information-v1-0-15-06-09-pdf-version.pdf, Zugriff 19.6.2015 USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/245102/368550_de.html, Zugriff 19.6.2015 2.
- Middle Belt inkl. Jos/Plateau Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen, als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 6.2015a). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert (KAS 12.7.2013; vgl. Reuters 26.5.2015). Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013; vgl. WWR 20.3.2015).Die ethnischen Gegensätze in Nigeria werden durch religiös-konfessionelle Trennlinien verstärkt, die aufgrund historischer Entwicklungen und moderner Binnenmigration viel komplizierter verlaufen, als es das vereinfachte Bild einer Nord-Süd-Teilung Nigerias in einen überwiegend muslimischen Norden und einen stärker christlich geprägten Süden nahelegt. Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen (AA 6.2015a). Die Vorkommnisse werden zwar oft als ethnisch-religiöse Konflikte aufgrund von Spannungen zwischen muslimischen und christlichen Einwohnern interpretiert (KAS 12.7.2013; vergleiche Reuters 26.5.2015). Bei derartiger Gewalt liegt der Ursprung gewöhnlich jedoch darin, dass in einem sehr heterogenen und ethnisch vielfältigen Teil Nigerias eine Gruppe die Kontrolle des Staatsapparates gegenüber einer anderen Gruppe beansprucht (KAS 12.7.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v.a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013; vgl. WWR 20.3.2015). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden (DACH 2.2013; vgl. WWR 20.3.2015). Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene" und "nicht-indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die o.g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013; vgl. WWR 20.3.2015).Obwohl kommunale Auseinandersetzungen in nahezu allen Regionen des Landes vorkommen, sind Intensität und Opfer in der Region des "Middle Belt? gravierender. Dies gilt v.a. für die Bundesstaaten Kaduna und Plateau, wo zahllose Menschen, vornehmlich Frauen und Kinder, auf brutalste Weise ermordet werden (KAS 12.7.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden (DACH 2.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Jeder Bundesstaat und jede LGA in Nigeria unterteilt seine Bevölkerung in "indigene" und "nicht-indigene" Bürger, oder "Gastgeber" und "Siedler". Im Middle Belt genießen vorwiegend die o.g. kleinen christlichen Ethnien den Status der Indigenen, während die muslimischen Hausa und Fulani als Siedler eingestuft werden (DACH 2.2013; vergleiche WWR 20.3.2015). Die kommunale Gewalt, die seit vielen Jahren in den Bundesstaaten Plateau und Kaduna des Middle Belts herrscht, hat sich in andere Bundesstaaten, nämlich Benue, Nasarawa, Taraba, Katsina, und Zamfara ausgebreitet. Die anhaltende Gewalt in diesen Bundesstaaten hat seit 2010 den Tod von über 4.000 Menschen herbeigeführt und 120.000 Einwohner vertrieben. Das Scheitern der Bundes- und Bundesstaatsbehörden hinsichtlich einer Untersuchung und Verfolgung dieser Straftaten hat dazu beigetragen, den Kampf der ethnischen Gruppen um politische Macht zu verstärken (HRW 29.1.2015). Bei einem Vorfall im Mai 2015 wurden mindestens 96 Menschen im Bundesstaat Benue umgebracht. Fulani-Hirten wurden verdächtigt, einige Dörfer angegriffen zu haben. Ein Polizeisprecher berichtete, dass eine Polizeieinheit in das Gebiet entsandt worden ist (Reuters 26.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.2.2014 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 18.2.2014 -Strichaufzählung Reuters (26.5.2015): Herdsmen kill at least 96 people in Nigeria's Benue state, http://uk.reuters.com/article/2015/05/26/uk-nigeria-violence-idUKKBN0OB17120150526, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung WWR - World Watch Research (30.3.2015): Migration and Violent Conflict in Divided Societies, Non-Boko Haram violence against Christians in the Middle Belt region of Nigeria, https://www.worldwatchmonitor.org/research/3777637, Zugriff 19.6.2015 2.
- Nordnigeria - Boko Haram Im Nordosten und im Zentrum Nigerias kommt es seit Mitte 2010 gehäuft zu Anschlägen der islamistischen Gruppe Boko Haram, die im ersten Quartal 2014 noch einmal signifikant zugenommen haben (AA 28.11.2014). Die Rebellion der militanten Sekte Boko Haram (auch Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad) dauert also weiter an (USDOS 25.6.2015). In der Folge wurde im Mai 2013 über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt, dieser dauert bis heute an (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). In diesen Bundesstaaten kommt es fortlaufend zu militärischen Operationen (UKFCO 3.6.2015). Im ganzen Land kommt es auch weiterhin zu Angriffen auf staatliche und zivile Ziele (USDOS 25.6.2015). Das nigerianische Militär verlegt sein Hauptquartier nach Maiduguri, damit Boko Haram besser bekämpft werden kann. Boko Haram hat die Stadt Maiduguri bereits mehrfach angegriffen (BBC 8.6.2015)Im Nordosten und im Zentrum Nigerias kommt es seit Mitte 2010 gehäuft zu Anschlägen der islamistischen Gruppe Boko Haram, die im ersten Quartal 2014 noch einmal signifikant zugenommen haben (AA 28.11.2014). Die Rebellion der militanten Sekte Boko Haram (auch Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal-Jihad) dauert also weiter an (USDOS 25.6.2015). In der Folge wurde im Mai 2013 über die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa der Ausnahmezustand verhängt, dieser dauert bis heute an (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 28.11.2014). In diesen Bundesstaaten kommt es fortlaufend zu militärischen Operationen (UKFCO 3.6.2015). Im ganzen Land kommt es auch weiterhin zu Angriffen auf staatliche und zivile Ziele (USDOS 25.6.2015). Das nigerianische Militär verlegt sein Hauptquartier nach Maiduguri, damit Boko Haram besser bekämpft werden kann. Boko Haram hat die Stadt Maiduguri bereits mehrfach angegriffen (BBC 8.6.2015) Boko Haram verübt immer wieder Anschläge aus dem Untergrund (Schuss- und Sprengstoffattentate) (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die zwischenzeitlich erfolgreiche Eindämmung des Aktionsradius' der Terroristen auf den Nordosten Nigerias und ihre Vertreibung aus den städtischen Zentren von Borno und Yobe durch die nigerianischen Sicherheitskräfte beantworteten die Islamisten mit einer Reihe von strategischen und taktischen Änderungen: Ausweichen und Ausbau neuer Stützpunkte im Grenzgebiet der drei Nachbarstaaten Niger, Kamerun und Tschad, blutige Angriffe auf "weiche" Ziele wie Dörfer und Schulen in ländlichen und unbewachten Regionen (AA 28.11.2014; vgl. Reuters 30.5.2015). Die betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt. Bis diese etabliert ist, kämpfen die Armeen auf der Basis bilateraler Vereinbarungen abgestimmt gegen Boko Haram und erzielten erste Erfolge: Bis Ende März 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten im Nordosten Nigerias vertrieben werden. Mit Selbstmordanschlägen und Angriffen auf einzelne Orte verbreitet sie jedoch weiterhin Angst und Schrecken (AA 6.2015a). Möglicherweise breiten sich die Aktivitäten von Boko Haram aus bzw. fusionieren kommunale und terroristische Gewalt. Bei einem Angriff von Fulani auf mehrere Dörfer im Bundesstaat Benue sollen etwa auch Kämpfer der Boko Haram beteiligt gewesen sein (ALL 26.3.2014a; vgl. TJF 16.5.2015; PT 12.1.2015).Boko Haram verübt immer wieder Anschläge aus dem Untergrund (Schuss- und Sprengstoffattentate) (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die zwischenzeitlich erfolgreiche Eindämmung des Aktionsradius' der Terroristen auf den Nordosten Nigerias und ihre Vertreibung aus den städtischen Zentren von Borno und Yobe durch die nigerianischen Sicherheitskräfte beantworteten die Islamisten mit einer Reihe von strategischen und taktischen Änderungen: Ausweichen und Ausbau neuer Stützpunkte im Grenzgebiet der drei Nachbarstaaten Niger, Kamerun und Tschad, blutige Angriffe auf "weiche" Ziele wie Dörfer und Schulen in ländlichen und unbewachten Regionen (AA 28.11.2014; vergleiche Reuters 30.5.2015). Die betroffenen Staaten haben sich im Februar 2015 auf die Aufstellung einer 8.700 Mann starken Multinational Joint Task Force zur gemeinsamen Bekämpfung von Boko Haram verständigt. Bis diese etabliert ist, kämpfen die Armeen auf der Basis bilateraler Vereinbarungen abgestimmt gegen Boko Haram und erzielten erste Erfolge: Bis Ende März 2015 konnte Boko Haram aus allen von ihr kontrollierten Städten im Nordosten Nigerias vertrieben werden. Mit Selbstmordanschlägen und Angriffen auf einzelne Orte verbreitet sie jedoch weiterhin Angst und Schrecken (AA 6.2015a). Möglicherweise breiten sich die Aktivitäten von Boko Haram aus bzw. fusionieren kommunale und terroristische Gewalt. Bei einem Angriff von Fulani auf mehrere Dörfer im Bundesstaat Benue sollen etwa auch Kämpfer der Boko Haram beteiligt gewesen sein (ALL 26.3.2014a; vergleiche TJF 16.5.2015; PT 12.1.2015). Boko Haram tötet Sicherheitskräfte und Zivilisten, darunter lokale Behördenvertreter, religiöse Führer und Politiker. Es kommt zu Anschlägen auf Polizeistationen, Armeeeinrichtungen, Gefängnisse, Banken und Schulen (USDOS 25.6.2015), auch Kirchen, gemäßigte islamische Geistliche und Besucher von Lokalen mit Alkohol-Ausschank sind betroffen. Anders als in den Anfangsjahren der Organisation erklärte Boko Haram inzwischen auch traditionelle muslimische Führer und zunehmend Christen zu legitimen Anschlagszielen (AA 28.11.2014). Ebenfalls ins Visier der Boko Haram geraten sind die Mitglieder der Bürgerwehr Civilian Joint Task Force (HRW 21.1.2014; vgl. AI 28.1.2015; AI 13.4.2015). Boko Haram forciert auch Entführungen, diese treffen auch Frauen (USDOS 25.6.2015). Laut Amnesty International wurden seit Anfang 2014 mindestens 2.000 Frauen und Mädchen von Boko Haram entführt. Viele von ihnen werden sexuell versklavt oder zu Kämpferinnen ausgebildet (AI 14.4.2015). Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 25.6.2015).Boko Haram tötet Sicherheitskräfte und Zivilisten, darunter lokale Behördenvertreter, religiöse Führer und Politiker. Es kommt zu Anschlägen auf Polizeistationen, Armeeeinrichtungen, Gefängnisse, Banken und Schulen (USDOS 25.6.2015), auch Kirchen, gemäßigte islamische Geistliche und Besucher von Lokalen mit Alkohol-Ausschank sind betroffen. Anders als in den Anfangsjahren der Organisation erklärte Boko Haram inzwischen auch traditionelle muslimische Führer und zunehmend Christen zu legitimen Anschlagszielen (AA 28.11.2014). Ebenfalls ins Visier der Boko Haram geraten sind die Mitglieder der Bürgerwehr Civilian Joint Task Force (HRW 21.1.2014; vergleiche AI 28.1.2015; AI 13.4.2015). Boko Haram forciert auch Entführungen, diese treffen auch Frauen (USDOS 25.6.2015). Laut Amnesty International wurden seit Anfang 2014 mindestens 2.000 Frauen und Mädchen von Boko Haram entführt. Viele von ihnen werden sexuell versklavt oder zu Kämpferinnen ausgebildet (AI 14.4.2015). Außerdem setzt Boko Haram Kindersoldaten ein (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2014 wurden die Gewalttaten der Boko Haram organisierter, häufiger und extremer (AI 4.2015). Die Gruppe greift Menschen schon alleine aufgrund der Religion oder eines Berufes an, tötet oder verletzt andere völlig willkürlich. Die Gruppe hat Häuser, Kirchen, Krankenhäuser zerstört (OHCHR 14.3.2014; vgl. AI 4.2015). Zwischen 2012 und 2014 wurden bei Angriffen auf Schulen im Nordosten Nigerias mindestens 196 Lehrer und 314 Schüler getötet sowie mehr als 300 Schulen zerstört oder schwer beschädigt. Sie haben Kinder in ihren Betten ermordet, Frauen und Mädchen verschleppt und vergewaltigt. 2014 hat Boko Haram mehr als 4.000 Menschen getötet, obwohl geschätzt wird, dass die tatsächliche Anzahl wesentlich höher ist. In den ersten drei Monaten des Jahres 2015 hat Boko Haram mindestensIm Jahr 2014 wurden die Gewalttaten der Boko Haram organisierter, häufiger und extremer (AI 4.2015). Die Gruppe greift Menschen schon alleine aufgrund der Religion oder eines Berufes an, tötet oder verletzt andere völlig willkürlich. Die Gruppe hat Häuser, Kirchen, Krankenhäuser zerstört (OHCHR 14.3.2014; vergleiche AI 4.2015). Zwischen 2012 und 2014 wurden bei Angriffen auf Schulen im Nordosten Nigerias mindestens 196 Lehrer und 314 Schüler getötet sowie mehr als 300 Schulen zerstört oder schwer beschädigt. Sie haben Kinder in ihren Betten ermordet, Frauen und Mädchen verschleppt und vergewaltigt. 2014 hat Boko Haram mehr als 4.000 Menschen getötet, obwohl geschätzt wird, dass die tatsächliche Anzahl wesentlich höher ist. In den ersten drei Monaten des Jahres 2015 hat Boko Haram mindestens 1.500 Zivilpersonen getötet. Im Februar 2015 kontrollierte Boko Haram einen Großteil der Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe. Im gleichen Monat hat das nigerianische Militär mit Unterstützung von Kamerun, Tschad und Niger Boko Haram aus einigen größeren Städten vertrieben und befreite viele Zivilisten aus der Hand von Boko Haram. Boko Haram machte Gebrauch von improvisierten Sprengsätzen (IEDs), einschließlich Autobomben und Selbstmordattentäter, um Zivilpersonen bei Märkten, Verkehrsknotenpunkten, Schulen und andere öffentlichen Einrichtungen zu töten. Bei 46 Sprengstoffanschlägen im Zeitraum Jänner 2014 und März 2015 tötete die Gruppe mindestens 817 Personen. Boko Haram verübte auch Angriffe auf Dörfer und Städte im Nordosten Nigerias und terrorisiert die Bevölkerung. Einige Angriffe wurden nur von zwei oder drei Bewaffneten auf einem Motorrad durchgeführt, während andere Angriffe mit hunderten von Kämpfern ausgerüstet mit Panzern und Flakgeschütz durchgeführt wurden. Die Angreifer plündern die Vorräte in Häusern, Geschäften und Märkten und zünden danach die Gebäude an. Trotz der Stationierung von Truppen im Nordosten und wegen der Intensität der Angriffe durch Boko Haram auf die Bevölkerung, haben Nigerias Sicherheitskräfte es wiederholt nicht geschafft, die Bevölkerung vor Angriffe zu schützen. Boko Haram hat öfters Tage oder Stunden vor den Angriffen die Bevölkerung gewarnt, entweder durch Briefe an die Stammesoberhäupter oder durch verbale Warnungen. Jedoch wurden die Appelle für die Entsendung von Truppen oder für Verstärkung der vorhandenen militärischen Truppen ignoriert (AI 4.2015). Die verfügbare Literatur zu Boko Haram gibt über das eigentliche Motiv für deren Gründung, Existenz und Herkunft keinen Aufschluss (KAS 12.7.2013). Insgesamt wollen die Islamisten eine strikte Auslegung der Scharia durchsetzen und die Korruption in Nigeria beenden (HRW 21.1.2014; vgl. SD 17.1.2015). Zwar haben Boko-Haram-Führer immer wieder ihre Anlehnung an die großen islamistischen Terrornetzwerke bekundet, doch die Gruppe hat weniger mit radikalem Islam zu tun, als sie selbst zugibt. Ihre Anschläge richten sich nicht vorrangig gegen Christen - die meisten Opfer sind Muslime. Boko Harams Wurzeln liegen in der Armut Nordnigerias, zusätzlichen Auftrieb erhält die Miliz durch die Ignoranz der Regierung (SD 17.1.2015). Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute überhaupt unter diesem Namen agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Die Gruppe ist weder homogen, noch verfügt sie über eine klare Hierarchie (DACH 2.2013). Zu Boko Haram zählen diverse Splittergruppen; einige von ihnen kämpfen seit mehreren Jahren im Namen des Islam. Der Chef von Boko Haram ist seit 2010 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hat, ist fraglich. Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 26.6.2015).Die verfügbare Literatur zu Boko Haram gibt über das eigentliche Motiv für deren Gründung, Existenz und Herkunft keinen Aufschluss (KAS 12.7.2013). Insgesamt wollen die Islamisten eine strikte Auslegung der Scharia durchsetzen und die Korruption in Nigeria beenden (HRW 21.1.2014; vergleiche SD 17.1.2015). Zwar haben Boko-Haram-Führer immer wieder ihre Anlehnung an die großen islamistischen Terrornetzwerke bekundet, doch die Gruppe hat weniger mit radikalem Islam zu tun, als sie selbst zugibt. Ihre Anschläge richten sich nicht vorrangig gegen Christen - die meisten Opfer sind Muslime. Boko Harams Wurzeln liegen in der Armut Nordnigerias, zusätzlichen Auftrieb erhält die Miliz durch die Ignoranz der Regierung (SD 17.1.2015). Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute überhaupt unter diesem Namen agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Die Gruppe ist weder homogen, noch verfügt sie über eine klare Hierarchie (DACH 2.2013). Zu Boko Haram zählen diverse Splittergruppen; einige von ihnen kämpfen seit mehreren Jahren im Namen des Islam. Der Chef von Boko Haram ist seit 2010 Abubakar Shekau. Wie viel Kontrolle Shekau über die diversen Gruppierungen von Boko Haram hat, ist fraglich. Boko Haram soll in untergeordneten, lokalen Zellen organisiert sein. Zudem soll es einen Rat geben, der das oberste Entscheidungsorgan der Gruppe ist und auf dessen Zustimmung der Anführer bei Entscheidungen angewiesen ist (Zeit 26.6.2015). Während des Jahres 2014 begangen die Sicherheitskräfte unter dem Kommando der
- Division der nigerianischen Armee, die Polizei, das Department of State Service (DSS) und andere Kräfte zahlreiche Morde (USDOS 25.6.2015). Schwere Menschenrechtsverletzungen werden den im Norden agierenden Sicherheitskräften angelastet (USDOS 25.6.2015). Im Zuge der militärischen Operationen gegen Boko Haram im Nordosten Nigerias, haben die Sicherheitskräfte mehr als 1.200 Menschen außergerichtlich hingerichtet, mindestens 20.000 Menschen - meist junge Männer und Buben - willkürlich verhaftet und unzählige Folterungen begangen. In militärischer Haft starben mindestens 7.000 Menschen infolge von Hunger, extremer Überbelegung und der Verweigerung von medizinischer Unterstützung (AI 6.2015). In einigen Regionen eskaliert die Auseinandersetzung zunehmend, insbesondere in Borno und Yobe, wo - neben Adamawa - seit Mai 2013 der Ausnahmezustand besteht und die Sicherheitskräfte massiv gegen Boko Haram vorgehen (AA 28.11.2014). Die Bewohner der betroffenen Bundesstaaten und der sich zwischenzeitlich im Norden des Landes aufhaltenden Menschen aus den benachbarten Staaten Nigerias fliehen vor diesen Auseinandersetzungen in Tausenden in den Niger, Tschad und nach Kamerun (AA 28.8.2013; vgl. Reuters 13.1.2015). Trotz verschiedener Berichte in sowohl lokalen als auch internationalen Medien über die Vorwürfe des weit verbreiteten Missbrauchs der Sicherheitskräfte wurde diesbezüglich kaum jemand strafrechtlich verfolgt (KAS 12.7.2013; vgl. AI 6.2015).Während des Jahres 2014 begangen die Sicherheitskräfte unter dem Kommando der
- Division der nigerianischen Armee, die Polizei, das Department of State Service (DSS) und andere Kräfte zahlreiche Morde (USDOS 25.6.2015). Schwere Menschenrechtsverletzungen werden den im Norden agierenden Sicherheitskräften angelastet (USDOS 25.6.2015). Im Zuge der militärischen Operationen gegen Boko Haram im Nordosten Nigerias, haben die Sicherheitskräfte mehr als 1.200 Menschen außergerichtlich hingerichtet, mindestens 20.000 Menschen - meist junge Männer und Buben - willkürlich verhaftet und unzählige Folterungen begangen. In militärischer Haft starben mindestens 7.000 Menschen infolge von Hunger, extremer Überbelegung und der Verweigerung von medizinischer Unterstützung (AI 6.2015). In einigen Regionen eskaliert die Auseinandersetzung zunehmend, insbesondere in Borno und Yobe, wo - neben Adamawa - seit Mai 2013 der Ausnahmezustand besteht und die Sicherheitskräfte massiv gegen Boko Haram vorgehen (AA 28.11.2014). Die Bewohner der betroffenen Bundesstaaten und der sich zwischenzeitlich im Norden des Landes aufhaltenden Menschen aus den benachbarten Staaten Nigerias fliehen vor diesen Auseinandersetzungen in Tausenden in den Niger, Tschad und nach Kamerun (AA 28.8.2013; vergleiche Reuters 13.1.2015). Trotz verschiedener Berichte in sowohl lokalen als auch internationalen Medien über die Vorwürfe des weit verbreiteten Missbrauchs der Sicherheitskräfte wurde diesbezüglich kaum jemand strafrechtlich verfolgt (KAS 12.7.2013; vergleiche AI 6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.8.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AI - Amnesty International (28.1.2015): Nigeria: Nigerian authorities were warned of Boko Haram attacks on Baga and Monguno, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/01/nigeria-nigerian-authorities-were-warned-boko-haram-attacks-baga-and-monguno/, Zugriff 25.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (13.4.2015): 'Our Job is to Shoot, Slaughter and Kill' Boko Haram's Reign of Terror in North-East Nigeria, http://www.amnestyusa.org/research/reports/our-job-is-to-shoot-slaughter-and-kill-boko-haram-s-reign-of-terror, Zugriff 25.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (14.4.2015): Nigeria: Abducted women and girls forced to join Boko Haram attacks, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/04/nigeria-abducted-women-and-girls-forced-to-join-boko-haram-attacks/, Zugriff 25.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2015): Stars on their shoulders. Blood on their hands: War crimes committed by the Nigerian military, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1433746540_afr4416572015english.pdf, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung ALL - All Africa/This Day (26.3.2014a): Yet Another Bloody Herdsmen Attack Claims 25 Lives, http://allafrica.com/stories/201403260277.html, Zugriff 26.3.2014 -Strichaufzählung BBC (8.6.2015): Boko Haram: Nigeria military moves HQ to Maiduguri, http://www.bbc.com/news/world-africa-33048511, Zugriff 29.6.2015 -Strichaufzählung DACH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.2.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1361973048_dach-nigeria-factsheet-gr-2013-02.doc, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/267713/395047_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Network (14.3.2014): Humanitarian response gap grows in northern Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271781/400460_de.html, Zugriff 19.6.2015 -Strichaufzählung SD - Süddeutsche Zeitung (17.1.2015): Die Wahrheit ist der Tod, http://www.sueddeutsche.de/politik/boko-haram-terror-in-nigeria-die-wahrheit-ist-der-tod-1.2306182, Zugriff 29.6.2015 -Strichaufzählung TJF - The Jamestown Foundation (16.5.2014): Alleged Connection between Boko Haram and Nigeria's Fulani Herdsmen Could Spark a Nigerian Civil War, http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=42371&no_cache=1, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (12.7.2013): Unsicherheit in Nigeria, http://www.kas.de/wf/doc/kas_34967-544-1-30.pdf?130716165200, Zugriff 18.2.2014 -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung PT - Premium Times (12.1.2015): Fulani, Kanuri behind Boko Haram, Archbishop says in Jonathan's presence, http://www.premiumtimesng.com/news/headlines/174730-fulani-kanuri-behind-boko-haram-archbishop-says-jonathans-presence.html, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung Reuters (30.5.2015): Nigeria's Maiduguri city hit by deadly bomb, overnight attack, http://www.reuters.com/article/2015/05/30/us-nigeria-violence-idUSKBN0OF0ER20150530, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung Reuters (13.1.2015): Thousands flee Nigeria after Boko Haram attack, Niger, Chad struggle, http://www.reuters.com/article/2015/01/13/us-nigeria-violence-refugees-idUSKBN0KM1H620150113, Zugriff 23.6.2015 -Strichaufzählung UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (3.6.2015): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 18.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 29.6.2015 -Strichaufzählung Zeit (26.6.2015): Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, http://www.zeit.de/politik/ausland/boko-haram-ueberblick, Zugriff 29.6.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.11.2014; vgl. FH 28.1.2015). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.11.2014). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 25.6.2015).Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.11.2014; vergleiche FH 28.1.2015). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.11.2014). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 25.6.2015). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014). Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 28.1.2015). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 25.6.2015). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 25.6.2015).Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 28.1.2015). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 25.6.2015). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 29.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 25.6.2015). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.11.2014). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.11.2014). Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.11.2014). Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 67-70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.11.2014). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.11.2014).Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 67-70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.11.2014). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.11.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295273/430280_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 29.6.2015 3.
- Scharia In neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime (AA 28.11.2014). Christen, die in den zwölf Bundesstaaten leben, steht es frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Meist wird das Scharia-Gericht gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen (AA 6.2015a). Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss), können mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Neben den genannten Körperstrafen kann der das Scharia-Strafrecht anwendende Richter auch auf "Maßnahmen" erkennen, die auf eine Art Aberkennung der Ehre hinauslaufen, z.B. "tasheer" (öffentliche Bekanntmachung von Straftat und Strafmaß) oder "hajar" (Aufruf zum sozialen Boykott) (AA 28.11.2014). Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber. Zuletzt erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als zuvor, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden (AA 28.11.2014). Die Scharia-Berufungsgerichte wandeln konsistent Steinigungs- und Amputationsurteile in andere Strafen um. Prügelstrafen werden regelmäßig ausgeführt, manchmal kommt es zur Zahlung von Ersatzstrafen (USDOS 25.6.2015). Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind (AA 28.11.2014). Urteile von Scharia-Gerichten können also auch im formalen Rechtssystem angefochten werden (USDOS 25.6.2015). Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen (AA 6.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2015a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 30.6.2015
- Sicherheitsbehörden Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.11.2014). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 25.6.2015). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.11.2014). Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.11.2014). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des DSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das State Security Service (SSS) und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 25.6.2015). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014). Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.11.2014). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt: in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die
- Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 25.6.2015).in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 28.11.2014). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die
- Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 30.6.2015 4.
- Vigilante Gruppen, Bürgerwehren, Hisbah In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von ethnischen Vigilantegruppen gebildet, z. B. der Odua People's Congress (OPC) im Südwesten oder die Bakassi Boys im Südosten. Bei diesen Gruppen kann man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition (AA 28.11.2014). Die Taten der nigerianischen Straßenbanden, bekannt als Area Boys, haben die Spannungen vor den Parlamentswahlen erhöht. Während des Wahlkampfes ließen sich Straßenbanden von jenen Auftraggebern, die am meisten zahlten, instrumentalisieren und griffen politische Wahlkampagnen an (IBT 19.3.2015). Im Jahr 2013 wurde von der Regierung und mit Unterstützung der Armee im Nordosten im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram die sogenannte Civilian Joint Task Force (C-JTF) ins Leben gerufen. Dabei handelt es sich um eine Art Bürgerwehr, die laut NGOs und Medien für Menschenrechtsvergehen verantwortlich ist (USDOS 25.6.2015). In sechs Bundesstaaten (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano, Bauchi und Jigawa) werden Schariawächter wie die Hisbah unterhalten. Diese überwachen die Umsetzung der Scharia aber nur inkonsistent und sporadisch, führen aber auch Verhaftungen durch (USDOS 28.7.2014; vgl. ÖBA 7.2014). Z.B. verhafteten Mitglieder des Kano Hisbah Frauen, die der Prostitution verdächtigt wurden (USDOS 28.7.2014). In Kano wird die Hisbah direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime. In Kano ist die Hisbah beispielsweise bei Homosexuellen wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe gefürchtet (AA 28.11.2014).In sechs Bundesstaaten (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano, Bauchi und Jigawa) werden Schariawächter wie die Hisbah unterhalten. Diese überwachen die Umsetzung der Scharia aber nur inkonsistent und sporadisch, führen aber auch Verhaftungen durch (USDOS 28.7.2014; vergleiche ÖBA 7.2014). Z.B. verhafteten Mitglieder des Kano Hisbah Frauen, die der Prostitution verdächtigt wurden (USDOS 28.7.2014). In Kano wird die Hisbah direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime. In Kano ist die Hisbah beispielsweise bei Homosexuellen wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe gefürchtet (AA 28.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung IBT - International Business Times (19.3.2015): Nigeria Elections: Violent Street Gangs Increase Tensions Before March 28 Vote, http://www.ibtimes.com/nigeria-elections-violent-street-gangs-increase-tensions-march-28-vote-1852528, Zugriff 19.5.2015 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/281964/412323_de.html, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/270637/399496_de.html, Zugriff 30.6.2015
- Folter und unmenschliche Behandlung Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015), extra-legale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 28.11.2014). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die die
- Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am 14.3.2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und C-JTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 25.6.2015). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 28.11.2014).Sicherheitskräfte sind korrupt und in den vergangenen Jahren für zahlreiche Todesopfer sowie für massenhafte willkürliche Verhaftungen und andere Menschenrechtsvergehen verantwortlich. Folterung und Misshandlung von Gefangenen sind weit verbreitet (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015), extra-legale Tötungen seitens der Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) geht von mindestens 5.000 Tötungen jährlich aus, etwa die Hälfte wird der Polizei angelastet. Die Schätzungen einiger NGOs liegen deutlich höher. Die meisten Fälle werden aus dem Südosten und dem Nordosten berichtet. Insbesondere bei Raubüberfällen werden Verdächtige regelmäßig systematisch durch die Polizei getötet (AA 28.11.2014). Auch im Jahr 2014 kam es seitens der Regierung zu zahlreichen willkürlichen oder ungesetzlichen Tötungen. Dies betrifft die die
- Armeedivision, die NPF, den DSS und andere. So wurden, laut einem AI-Bericht, am 14.3.2014 622 Menschen bei der Giwa-Kaserne in Maiduguri vom Militär und C-JTF außergerichtlich hingerichtet. Dies ereignete sich nach einem Angriff von Boko Haram auf die Kaserne, bei dem die Gruppe über 1.000 Häftlinge freiließ. Einwohner von Maiduguri berichteten Amnesty International, dass die Soldaten die entflohenen Häftlinge wieder einfingen, inhaftierten und anschließend hinrichteten (USDOS 25.6.2015). Hauptbetroffene sind jedoch üblicherweise Personen, die eines Gewaltverbrechens verdächtig sind. Sie werden nach dem Ablegen eines (häufig durch Folter erlangten) Geständnisses oft noch im Polizeigewahrsam "exekutiert". Immer wieder kommt es aber auch vor, dass Sicherheitskräfte an von ihnen errichteten Straßensperren unvermittelt das Feuer eröffnen, etwa wenn sich jemand weigert, ein gefordertes Schmiergeld zu zahlen (AA 28.11.2014). Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 28.11.2014). Die Kultur der Straflosigkeit ist an einem Punkt angelangt, an dem fast niemand für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird (KAS 12.7.2013; vgl. AI 9.2014). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 28.11.2014).Dabei handeln die Täter in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit, da es nur in den seltensten Fällen zu unabhängigen Untersuchungen, geschweige denn zu disziplinar- oder gar strafrechtlichen Konsequenzen kommt (AA 28.11.2014). Die Kultur der Straflosigkeit ist an einem Punkt angelangt, an dem fast niemand für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird (KAS 12.7.2013; vergleiche AI 9.2014). Wenn Polizisten beschuldigt werden, an extra-legalen Tötungen beteiligt zu sein, werden sie durch ihre Vorgesetzten gedeckt und oft bewusst in andere Regionen versetzt, um eine Klärung der Vorwürfe zu verhindern (AA 28.11.2014). Die NHRC hat das Mandat, Tötungen durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und Täter den Gerichten zuzuführen (USDOS 27.2.2014). Im September 2013 hatten das DSS und das Militär acht Zivilpersonen getötet und 11 weitere verletzt, da sie angenommen hatten, dass die Opfer Mitglieder der Boko Haram waren. Für diese Straftaten wurde niemand belangt. Am 8.4.2014 hat das NHRC erstmals eine Entscheidung getroffen. Die Entscheidung verlief zu Gunsten der Opfer und NHRC erklärte, dass es keine Beweise gäbe, dass die Opfer Mitglieder der Boko Haram seien. Weiter wurde angeordnet, dass der Staat den Familien der Verstorbenen 10 Millionen Naira und jedem der Überlebenden fünf Million Naira auszahlen musste (USDOS 25.6.2015). Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 28.11.2014). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (AI 6.2015). Allein in der Stadt Baga (Bundesstaat Borno) zerstörten die Sicherheitskräfte mehr als 2.000 Häuser (HRW 21.1.2014; vgl. AI 6.2015).Polizei und Militär gehen bei der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor (AA 28.11.2014). Die Sicherheitskräfte sind in diesem Zusammenhang in zahlreiche Menschenrechtsvergehen involviert. Angebliche Unterstützer oder Mitglieder der Boko Haram werden willkürlich verhaftet, es kommt zu Folter und extralegalen Tötungen. Sicherheitskräfte zerstören auch Gebäude in Gemeinden, wo vermutet wird, dass Boko Haram Unterschlupf findet (AI 6.2015). Allein in der Stadt Baga (Bundesstaat Borno) zerstörten die Sicherheitskräfte mehr als 2.000 Häuser (HRW 21.1.2014; vergleiche AI 6.2015). Der National Security Adviser hat gegenüber der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte zugesichert, dass humanitäre Kräfte und Menschenrechtsbeobachter Zugang zu den betroffenen Gebieten erhalten werden - auch die NHRC. Dies wird als wichtige Zusage erachtet, um Gewaltexzesse und Straffreiheit zu bekämpfen (OHCHR 14.3.2014). Allen Hinweisen zufolge gehört auch die Folter zum weit verbreiteten Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmere Bevölkerungsschicht zu leiden hat (AA 28.11.2014). Auch wenn die Verfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, wird Folt