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{'item': 'I408 1253360-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlI408 1253360-3 SpruchI408 1253360-3/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2004, 04 12.910-BAE, wurde dieser Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).2.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2004, 04 12.910-BAE, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). 2.2 Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.05.2007, Zl. 253.360/0/7E-VII/19/04, wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zu Spruchpunkt I abgewiesen und die Spruchteile II und III gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.2 Mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.05.2007, Zl. 253.360/0/7E-VII/19/04, wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zu Spruchpunkt römisch eins abgewiesen und die Spruchteile römisch zwei und römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 3.
  4. Im weiteren Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2007, 04 12.910/1-BAE, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erkannt (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt II).3.
  5. Im weiteren Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2007, 04 12.910/1-BAE, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erkannt (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). 3.
  6. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zl. A3 253.360-2/2008/E, wurde in Erledigung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I) und der bekämpfte Bescheid zu Spruchpunkt III (gemeint II) gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.3.
  7. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zl. A3 253.360-2/2008/E, wurde in Erledigung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins) und der bekämpfte Bescheid zu Spruchpunkt römisch drei (gemeint römisch zwei) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 3.
  8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.11.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.3.
  9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.11.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
  10. Dieser Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 1.12.2011 vom damaligen Rechtsvertreter bekämpft, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Ehe mit seiner slowakischen Gattin zu Unrecht keine Bedeutung zugemessen worden sei.
  11. Am 22.01.2016 fand eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
  12. Feststellungen: Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 23.06.2004 in Österreich auf. Dieser Antrag auf internationalen Schutz ist zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist zwar seit XXXX mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet, diese lebt jedoch seit der Eheschließung in der Slowakei. Beide Ehepartner haben nie zusammengelebt.Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist zwar seit römisch 40 mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet, diese lebt jedoch seit der Eheschließung in der Slowakei. Beide Ehepartner haben nie zusammengelebt. Der Beschwerdeführer lebt seit Beginn seines Aufenthaltes ausschließlich von der Grundversorgung und ist bisher keiner Form einer entgeltlichen Tätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage sich in deutscher Sprache zu verständigen und versteht auch nichts. Der Beschwerdeführer lebt in XXXX gemeinsam in einem Zimmer mit einem männlichen ausländischen Mitbewohner.Der Beschwerdeführer lebt seit Beginn seines Aufenthaltes ausschließlich von der Grundversorgung und ist bisher keiner Form einer entgeltlichen Tätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage sich in deutscher Sprache zu verständigen und versteht auch nichts. Der Beschwerdeführer lebt in römisch 40 gemeinsam in einem Zimmer mit einem männlichen ausländischen Mitbewohner. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner in Nigeria wohnenden Mutter. Die derzeitige politische, wirtschaftliche und Sicherheitslage in Nigeria lassen keine Rückschlüsse zu, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde.
  13. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Verfahrensganges und Sachverhaltes stütze sich der erkennende Richter auf die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria. Weiters fand am 22.01.2016 eine mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der vor allem das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erörtert wurde. 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Herkunft und zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und den Entscheidungsgründen aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zl. A3 253.360-2/2008/E (AS 335) sowie der Heiratskunde vom 16.01.
  15. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung erhaltenen Eindruckes und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Der vom 08.06.2015 - 01.07.2015 absolvierte Grammatikkurs hat keine erkennbaren Spuren hinterlassen. (vorgelegte Bestätigung vom 02.07.2015). Die Feststellungen zu seinem Privat- und Eheleben beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und finden zudem in den Feststellungen der früheren Verfahren ihre Deckung. Trotz Nachfragens in der mündlichen Verhandlung kann der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu den Lebens- und Wohnverhältnisse seiner Ehefrau angeben. Der Beschwerdeführer lebt jedenfalls seit seiner Eheschließung mit einem männlichen Mitbewohner zusammen un d es hat zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Haushaltsführung mit seiner Ehegattin gegeben. Laut dem vorliegenden GVS-Ausdruck bezieht der Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthaltes durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Aktivitäten von seiner Seite, selbst etwas - aus eigenem Zutun - zu seinem Lebensunterhalt beizutragen, sind nicht erkennbar bzw. aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse auch nicht zu erwarten. Diese Sprachbarriere spricht auch gegen eine funktionierende Partnerschaft. Wenn man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenkt, dass seine Ehegattin vor ihrer Arbeitslosigkeit in der Slowakei als Reinigungskraft gearbeitet habe, ist nicht davon auszugehen, dass eine Verständigung in Englisch gegeben ist. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von zwei Wohnsitzen seiner Ehefrau in EU-Mitgliedstaaten (Österreich und Slowakei) spricht und daher von einer "Grenzgänger- regelung" auszugehen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Ehefrau über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt. Das ergibt sich zum einen aus der fehlenden Wohnsitzmeldung in Österreich und zum anderen aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur derzeitigen Lage in Nigeria ergeben sich aus den, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, übermittelten Länderfeststellungen. Den darin angeführten Erkenntnisquellen wurde nicht substantiiert entgegengetreten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch immer Kontakte zu Nigeria hat.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
  18. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
  19. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
  20. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des
  21. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  22. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit.) zu Ende zu führen.
  23. Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des
  24. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  25. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Absatz 20, leg.cit.) zu Ende zu führen. 3.
  26. Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des
  27. Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit
  28. Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen. Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der gemäß § 18 VwGVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  29. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in Paragraph 75, Absatz 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG anzusehen, der gemäß Paragraph 18, VwGVG Parteistellung zukommt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  30. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028). 3.
  31. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  32. Zur anzuwendenden Rechtslage: Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)... Übergangsbestimmungen § 75.
(1)...Paragraph 75,
(1)...
(19)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(19)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
  1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
  2. ... so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. ...". 3.3.
  3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers Gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1) bestätigt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,) bestätigt. In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist dabei von folgenden Überlegungen ausgegangen: Zunächst ist davon auszugehen, dass der gesamte bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einem Asylantrag beruhte, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte und den er unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründete, sodass dieser letztlich als unbegründet abzuweisen war. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  4. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  5. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit 2004 und damit beinahe 12Jahre in Österreich auf. Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199).Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit 2004 und damit beinahe 12Jahre in Österreich auf. Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Im Fall des Beschwerdeführers kann trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon gesprochen werden, dass er sich in Österreich integriert hätte. Er ist in Österreich alleinstehend, lebt mit einem ausländischen Mitbewohner in einem Zimmer und ist in vollem Umfang von Leistungen aus der Grundversorgung abhängig. Vor allem aber beherrscht er die deutsche Sprache nicht einmal in Ansätzen und ist nur in der Lage, in einem nicht immer leicht zu verstehenden Englisch zu kommunizieren. Seine Ehe besteht nur auf dem Papier und hat keinerlei Auswirkungen auf sein Privat- oder Familienleben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Scheinehe handelt, zumal die Ehefrau unmittelbar nach der Verehelichung Österreich verlassen hat und der Beschwerdeführer auch über kein Detailwissen in Bezug auf seine Ehefrau verfügt. Von einer Aufenthaltsverfestigung in Österreich kann keine Rede sein und der Beschwerdeführer ist bisher auch in keiner Weise ein Teil der österreichischen Gesellschaft und Kultur geworden. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Den - nicht besonders gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, und vom
  9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Den - nicht besonders gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, und vom
  11. September 2014, Zl. 2013/22/0246). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher unter Bedachtnahme auf die aktuelle Rechtslage eine Rückkehrentscheidung zu treffen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I408.1253360.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.