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{'item': 'L501 2104298-1'}

Obsah (10)§ 2Art 133§ 45§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 28§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlL501 2104298-1 SpruchL501 2104298-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 und Paragraph 27, Absatz eins a, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig

(50)von Hundert (vH) ab 31.10.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.Herr römisch 40 ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig
(50)von Hundert (vH) ab 31.10.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat einen am 31.10.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Beigefügt war dem Antrag ein Ärztlicher Befundbericht von XXXX vom 24.10.2014.Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat einen am 31.10.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Beigefügt war dem Antrag ein Ärztlicher Befundbericht von römisch 40 vom 24.10.2014. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 16.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 16.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr.-Funktionseinschränkung-Position-GdB 01-Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig Zustand nach Hüftprothesenwechseloperation links mit sehr gutem postoperativem Ergebnis. Die Beweglichkeit links sehr gut mit einer Flexion bis 120 Grad. An der rechten Hüfte besteht eine mittelgradige Arthrose mit endlagigem Schmerz bei maximaler Beugung (120 Grad) und Innenrotation (20 Grad) es wird daher der mittlere Rahmensatz von 30 % gewährt.-02.05.08-30 vH 02-Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig bei Zustand nach Umstellungsoperation an beiden Kniegelenken mit einem abnützungsbedingten inneren belastungsabhängigen Kniegelenksschmerz wird bei nur gelegentlichem medikamentösen Therapiebedarf der obere Rahmensatz von 30 % gewährt.-02.05.19-30 vH 03-Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades Abnützungsbedingte Wirbelsäulenveränderungen der Lendenwirbelsäule mit überlastungsbedingten Beschwerden die konservativ behandelbar sind, ohne neurologischem Defizit. Es wird der obere Rahmensatz von 20 % gewährt. -02.01.01.-20 vH Gesamtgrad der Behinderung-40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Position mit der laufenden Nummer 1 wird aufgrund einer wechselseitigen Beeinflussung um 1 Stufe gesteigert. Die Funktionseinschränkung mit der laufenden Nummer 3 steigert wegen Geringfügigkeit der Beschwerden nicht Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 21.01.2015

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zu erheben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 21.01.2015

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zu erheben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde sodann den Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2und 14 BEinst

G ab, da nur ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde sodann den Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2 und 14 BEinstG ab, da nur ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 03.03.2015 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bereits in vorhergehenden Verfahren ein GdB von 40 vH festgestellt worden sei, sich ihr Gesundheitszustand aber durch eine zwischenzeitlich erfolgte weitere schwere Hüft OP, der Abnützung der Wirbelsäule sowie der Kniegelenke gegenüber der letzten Begutachtung doch wesentlich verschlechtert habe. Auch sei die seit Jahren bestehende Krankendiätverpflegung (Gallen OP und Zwerchfellbruch) nicht berücksichtigt werden. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Allgemeinmedizinerin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr.-Funktionseinschränkung-Position-GdB 01-Geringgradige Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke bei Zustand nach Totalendoprothese links 2004 und Prothesenwechseloperation 2013. Mittlerer Rahmensatz bei geringer Einschränkung des Bewegungsumfanges rechts und links bei der Beugung.-02.05.08-30 vH 02-Geringe Funktionseinschränkung beider Kniegelenke bei Zustand nach Umstellungsosteotomie 1994 und 1998 und abnützungsbedingtem Belastungsschmerz, Oberer Rahmensatz bei eingeschränkter Kniebeugung, zeitweiligem medikamentösem Therapiebedarf-02.05.19-30 vH 03-Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei abnützungsbedingten Wirbelveränderungen. Oberer Rahmensatz; es ist keine medikamentöse Dauertherapie, aber regelmäßige Physiotherapie und Krankengymnastik erforderlich; es bestehen keine neurologischen Ausfallserscheinungen-02.01.01-20 vH 04-Zustand nach endoskopischer Gallenblasenentfernung 2005 Unterer Rahmensatz bei notwendiger Diät wegen Störung der Fettverdauung-07.06.01-10 vH 05-Mitralklappeninsuffizienz I° (unvollständiger Verschluss der Mitralklappe) Unterer Rahmensatz; klinisch unauffällig, keine EKG Veränderungen angeführt.-05.07.05-10 vH 06-Kleine Hiatushernie (Zwerchfellbruch) mit gastro-ösophagealem Reflux; Unterer Rahmensatz bei geringen Schleimhautveränderungen-07.03.05-10vH Gesamtgrad der Behinderung-40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Position lfd. Nr. 1 wird durch Hinzutreten der lfd. Nr.2 wegen gegenseitig negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben. Die laufenden Nummern 3-6 erhöhen aufgrund Geringfügigkeit nicht. Im Hinblick auf die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen der bP war die Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 23.09.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im Hinblick auf die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen der bP war die Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 23.09.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr.-Funktionseinschränkung-Position-GdB 01-Zustand nach Prothesenwechsel an der linken Hüfte mit gutem, stabilem Prothesensitz, endlagige Bewegungseinschränkung beidseitig, begrenzte Belastungsbeschwerden beidseitig, kein regelmäßiger Schmerzmittelbedarf. Es liegt eine beidseitige geringgradige Funktionsstörung mit endlagiger Bewegungseinschränkung vor, deshalb Auswahl von Position 02.05.08, mittlerer Rahmensatz wegen Arthrosesymptomatik rechts-02.05.08-30 vH 02-Belastungsbeschwerden an beiden Kniegelenken, endlagige Bewegungseinschränkung bei reizlosem Gelenkstatus. Es liegt eine beidseitige geringgradige Funktionsstörung mit endlagiger Bewegungseinschränkung vor, Anwendung der Position 02.05.19 mit oberem Rahmensatz wegen regelmäßiger Belastungsbeschwerden bei begrenzter Arthrose bei reizlosem Gelenkstatus beidseits.-02.05.19-30 vH 03-Lendenwirbelsäulenbetonter Verschleiß der Wirbelsäule mit mehrsegmentalem Abnützungsschaden und Zwischenwirbelraumverschmälerung, Bewegungs- und Belastungsschmerz ohne Lähmungen. Anwendung der Position 02.01.02 mit unterem Rahmensatz bei chronisch funktionaler Störung mit Belastungsbeschwerden ohne manifeste neurologische Defizite/Gefühls- oder Muskelfunktionsausfälle und einfachem Schmerzmittelbedarf ;Bedarfsmedikation)-02.01.02-30 vH Gesamtgrad der Behinderung-50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Stufenerhöhung der führenden Position durch die Position lfd. Nr. 2 + 3 wegen relevanter Funktionsstörung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen Im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu Gutachten 1.Instanz: Die Positionen Ifd. Nr 1 + 2 wurden entsprechend des Ausmaßes der Funktionsstörung und korrelierend zum gegenständlichen Untersuchungsbefund objektiviert und entsprechend gutachterlich berücksichtigt und eingeschätzt. Die Position Ifd. Nr. 3 (Wirbelsäule) wurde mit der Position 02.01.01 unter Anwendung eines unteren Rahmensatzes nach Maßgabe des anlässlich der gegenständlichen Untersuchung objektivierten morphologischen Befundes (siehe Röntgenbefund), auch in Korrelation zum aktuellen klinischen Befund mit schmerzhafter Bewegungslimitierung ohne Lähmungen und in Anbetracht des Umstandes, dass zweifellos ein Dauerzustand vorliegt, zu niedrig bewertet. Stellungnahme zu Vergleichsgutachten: Das Vergleichsgutachten aus 2013 weist für die Kniegelenke eine etwas bessere, nicht GdB wirksame Beweglichkeit bei sonst gleichem Befundstatus aus. Der Funktionsbefund/Bewegungsbefund der Hüftgelenke ist vergleichbar zum gegenständlichen Gutachten. Der Funktionsbefund im Vorgutachten vom 19.04.2006 weist eine vergleichbare Befundkonstellation seitens der Hüftgelenke, ebenso wie eine vergleichbare Befundkonstellation für beide Kniegelenke aus. Eine Verschlechterung ist selbst seit den Gutachten 2006 hier kaum messbar zu quantifizieren. Die Wirbelsäulenproblematik hat sich tendenziell verschlechtert. Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden: Die vorgelegten Befunde (orthopädisch / Dr. XXXX) korrelieren mit dem aktuell angefertigten LWS-Röntgen im Sinne obiger aktualisierter Einschätzung.Die vorgelegten Befunde (orthopädisch / Dr. römisch 40 ) korrelieren mit dem aktuell angefertigten LWS-Röntgen im Sinne obiger aktualisierter Einschätzung. Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen: Die subjektive Einschätzung, als eine letzte schwere Hüftoperation leider wesentlich zum Schlechteren geführt habe, ist objektiv nicht nachzuvollziehen, es hat sich im Gegenteil durch die komplikationslos erfolgte Prothesenwechsel-Operation eine stabile, durchaus gut einzuschätzende Funktion des betroffenen Hüftgelenkes wiedereingestellt. Die Feststellung, dass die Kniegelenke Dauerschmerzen bedingen, ist objektiv eingeschränkt nachzuvollziehen, solche sind aber derzeit, wie überhaupt die derzeitige Kniegelenksfunktion, in einem gut kompensiertem Status zu welchem auch die physiotherapeutische Anwendungen hilfreich sind. Allein der Umstand, dass Physiotherapien durchgeführt werden, berechtigt nicht zur Annahme einer hieraus resultierenden höheren Einschätzung! Mit der getroffenen Einschätzung ist für beide Kniegelenke das aktuell objektivierte Funktionsdefizit korrekt bewertet. Mit Schreiben vom 18.11.2015 wurden der bP sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Weder die bP noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.Mit Schreiben vom 18.11.2015 wurden der bP sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Weder die bP noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Sie ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Lfd.Nr. 01: Zustand nach Prothesenwechsel an der linken Hüfte mit gutem, stabilem Prothesensitz, endlagige Bewegungseinschränkung beidseitig, begrenzte Belastungsbeschwerden beidseitig, begrenzte Belastungsbeschwerden beidseitig, kein regelmäßiger Schmerzmittel bedarf. Es liegt eine beidseitige geringgradige Funktionsstörung mit endlagiger Bewegungseinschränkung vor, deshalb Auswahl von Position 02.05.08, mittlerer Rahmensatz wegen Arthrosesymptomatik rechts; 02.05.08, 30vH Lfd.Nr. 02: Belastungsbeschwerden an beiden Kniegelenken, endlagige Bewegungseinschränkung bei reizlosem Gelenkstatus. Es liegt eine beidseitige geringgradige Funktionsstörung mit endlagiger Bewegungseinschränkung vor, Anwendung der Position 02.05.19 mit oberem Rahmensatz wegen regelmäßiger Belastungsbeschwerden bei begrenzter Arthrose bei reizlosem Gelenkstatus beidseits; 02.05.19, 30vH Lfd.Nr. 03: Lendenwirbelsäulenbetonter Verschleiß der Wirbelsäule mit mehrsegmentalem Abnützungsschaden und Zwischenwirbelraumverschmälerung, Bewegungs- und Belastungsschmerz ohne Lähmungen. Anwendung der Position 02.01.02 mit unterem Rahmensatz bei chronisch funktionaler Störung mit Belastungsbeschwerden ohne manifeste neurologische Defizite/Gefühls- oder Muskelfunktionsausfälle und einfachem Schmerzmittelbedarf ;Bedarfsmedikation); 02.01.02, 30vH Lfd.Nr. 04: Zustand nach endoskopischer Gallenblasenentfernung
  2. Unterer Rahmensatz bei notwendiger Diät wegen Störung der Fettverdauung; 07.06.01, 10 vH Lfd.Nr. 05: Mitralklappeninsuffizienz I° (unvollständiger Verschluss der Mitralklappe). Unterer Rahmensatz; klinisch unauffällig, keine EKG Veränderungen angeführt; 05.07.05, 10 vH Lfd.Nr. 06: Kleine Hiatushernie (Zwerchfellbruch) mit gastroösophagealem Reflux; Unterer Rahmensatz bei geringen Schleimhautveränderungen; 07.03.05, 10vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Begründung für den Gesamtgrad: Stufenerhöhung der führenden Position durch die Position lfd. Nr. 2 + 3 wegen relevanter Funktionsstörung; die laufenden Nummern 4-6 erhöhen aufgrund Geringfügigkeit nicht. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 31.10.2014 im Sozialministeriumservice eingelangt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Reisepass sowie dem mit Stichtag 06.01.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Sozialministeriumservice das Datum 31.10.2014 auf. Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seitens der bP wiederholt vorgebrachte Verschlechterung der Hüft- und Kniegelenke wurde von Dr. XXXX unter Bezugnahme auf die ihm aus den Jahren 2006 und 2013 vorliegenden Vorgutachten ausführlich eingegangen. Hinsichtlich lfd.Nr. 03 (Wirbelsäule) begründete Dr. XXXX seine abweichende Einschätzung nachvollziehbar (siehe Stellungnahme zu Gutachten
  4. Instanz), sodass dieser zu folgen war. Die bP hatte im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit, die ausführlich begründeten Ausführungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die oben angeführten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seitens der bP wiederholt vorgebrachte Verschlechterung der Hüft- und Kniegelenke wurde von Dr. römisch 40 unter Bezugnahme auf die ihm aus den Jahren 2006 und 2013 vorliegenden Vorgutachten ausführlich eingegangen. Hinsichtlich lfd.Nr. 03 (Wirbelsäule) begründete Dr. römisch 40 seine abweichende Einschätzung nachvollziehbar (siehe Stellungnahme zu Gutachten
  5. Instanz), sodass dieser zu folgen war. Die bP hatte im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit, die ausführlich begründeten Ausführungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die oben angeführten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß Paragraph 4, des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  12. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 27 Abs. 1a BEinstG)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG) Da ein Grad der Behinderung von fünfzig

(50)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hiezu eingeholten - auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht bestritten, ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurden die hiezu eingeholten - auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht bestritten, ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L501.2104298.1.00

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