G) idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 und Paragraph 27, Absatz eins a, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat einen am 31.10.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Beigefügt war dem Antrag ein Ärztlicher Befundbericht von XXXX vom 24.10.2014.Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat einen am 31.10.2014 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Beigefügt war dem Antrag ein Ärztlicher Befundbericht von römisch 40 vom 24.10.2014. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 16.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 16.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr.-Funktionseinschränkung-Position-GdB 01-Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig Zustand nach Hüftprothesenwechseloperation links mit sehr gutem postoperativem Ergebnis. Die Beweglichkeit links sehr gut mit einer Flexion bis 120 Grad. An der rechten Hüfte besteht eine mittelgradige Arthrose mit endlagigem Schmerz bei maximaler Beugung (120 Grad) und Innenrotation (20 Grad) es wird daher der mittlere Rahmensatz von 30 % gewährt.-02.05.08-30 vH 02-Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig bei Zustand nach Umstellungsoperation an beiden Kniegelenken mit einem abnützungsbedingten inneren belastungsabhängigen Kniegelenksschmerz wird bei nur gelegentlichem medikamentösen Therapiebedarf der obere Rahmensatz von 30 % gewährt.-02.05.19-30 vH 03-Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades Abnützungsbedingte Wirbelsäulenveränderungen der Lendenwirbelsäule mit überlastungsbedingten Beschwerden die konservativ behandelbar sind, ohne neurologischem Defizit. Es wird der obere Rahmensatz von 20 % gewährt. -02.01.01.-20 vH Gesamtgrad der Behinderung-40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Position mit der laufenden Nummer 1 wird aufgrund einer wechselseitigen Beeinflussung um 1 Stufe gesteigert. Die Funktionseinschränkung mit der laufenden Nummer 3 steigert wegen Geringfügigkeit der Beschwerden nicht Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 21.01.2015
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zu erheben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 21.01.2015
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen zu erheben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde sodann den Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G ab, da nur ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde sodann den Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und 14 BEinstG ab, da nur ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. In der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 03.03.2015 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass bereits in vorhergehenden Verfahren ein GdB von 40 vH festgestellt worden sei, sich ihr Gesundheitszustand aber durch eine zwischenzeitlich erfolgte weitere schwere Hüft OP, der Abnützung der Wirbelsäule sowie der Kniegelenke gegenüber der letzten Begutachtung doch wesentlich verschlechtert habe. Auch sei die seit Jahren bestehende Krankendiätverpflegung (Gallen OP und Zwerchfellbruch) nicht berücksichtigt werden. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Allgemeinmedizinerin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.06.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr.-Funktionseinschränkung-Position-GdB 01-Geringgradige Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke bei Zustand nach Totalendoprothese links 2004 und Prothesenwechseloperation 2013. Mittlerer Rahmensatz bei geringer Einschränkung des Bewegungsumfanges rechts und links bei der Beugung.-02.05.08-30 vH 02-Geringe Funktionseinschränkung beider Kniegelenke bei Zustand nach Umstellungsosteotomie 1994 und 1998 und abnützungsbedingtem Belastungsschmerz, Oberer Rahmensatz bei eingeschränkter Kniebeugung, zeitweiligem medikamentösem Therapiebedarf-02.05.19-30 vH 03-Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei abnützungsbedingten Wirbelveränderungen. Oberer Rahmensatz; es ist keine medikamentöse Dauertherapie, aber regelmäßige Physiotherapie und Krankengymnastik erforderlich; es bestehen keine neurologischen Ausfallserscheinungen-02.01.01-20 vH 04-Zustand nach endoskopischer Gallenblasenentfernung 2005 Unterer Rahmensatz bei notwendiger Diät wegen Störung der Fettverdauung-07.06.01-10 vH 05-Mitralklappeninsuffizienz I° (unvollständiger Verschluss der Mitralklappe) Unterer Rahmensatz; klinisch unauffällig, keine EKG Veränderungen angeführt.-05.07.05-10 vH 06-Kleine Hiatushernie (Zwerchfellbruch) mit gastro-ösophagealem Reflux; Unterer Rahmensatz bei geringen Schleimhautveränderungen-07.03.05-10vH Gesamtgrad der Behinderung-40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Position lfd. Nr. 1 wird durch Hinzutreten der lfd. Nr.2 wegen gegenseitig negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben. Die laufenden Nummern 3-6 erhöhen aufgrund Geringfügigkeit nicht. Im Hinblick auf die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen der bP war die Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 23.09.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im Hinblick auf die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen der bP war die Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 23.09.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr.-Funktionseinschränkung-Position-GdB 01-Zustand nach Prothesenwechsel an der linken Hüfte mit gutem, stabilem Prothesensitz, endlagige Bewegungseinschränkung beidseitig, begrenzte Belastungsbeschwerden beidseitig, kein regelmäßiger Schmerzmittelbedarf. Es liegt eine beidseitige geringgradige Funktionsstörung mit endlagiger Bewegungseinschränkung vor, deshalb Auswahl von Position 02.05.08, mittlerer Rahmensatz wegen Arthrosesymptomatik rechts-02.05.08-30 vH 02-Belastungsbeschwerden an beiden Kniegelenken, endlagige Bewegungseinschränkung bei reizlosem Gelenkstatus. Es liegt eine beidseitige geringgradige Funktionsstörung mit endlagiger Bewegungseinschränkung vor, Anwendung der Position 02.05.19 mit oberem Rahmensatz wegen regelmäßiger Belastungsbeschwerden bei begrenzter Arthrose bei reizlosem Gelenkstatus beidseits.-02.05.19-30 vH 03-Lendenwirbelsäulenbetonter Verschleiß der Wirbelsäule mit mehrsegmentalem Abnützungsschaden und Zwischenwirbelraumverschmälerung, Bewegungs- und Belastungsschmerz ohne Lähmungen. Anwendung der Position 02.01.02 mit unterem Rahmensatz bei chronisch funktionaler Störung mit Belastungsbeschwerden ohne manifeste neurologische Defizite/Gefühls- oder Muskelfunktionsausfälle und einfachem Schmerzmittelbedarf ;Bedarfsmedikation)-02.01.02-30 vH Gesamtgrad der Behinderung-50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Stufenerhöhung der führenden Position durch die Position lfd. Nr. 2 + 3 wegen relevanter Funktionsstörung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen Im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu Gutachten 1.Instanz: Die Positionen Ifd. Nr 1 + 2 wurden entsprechend des Ausmaßes der Funktionsstörung und korrelierend zum gegenständlichen Untersuchungsbefund objektiviert und entsprechend gutachterlich berücksichtigt und eingeschätzt. Die Position Ifd. Nr. 3 (Wirbelsäule) wurde mit der Position 02.01.01 unter Anwendung eines unteren Rahmensatzes nach Maßgabe des anlässlich der gegenständlichen Untersuchung objektivierten morphologischen Befundes (siehe Röntgenbefund), auch in Korrelation zum aktuellen klinischen Befund mit schmerzhafter Bewegungslimitierung ohne Lähmungen und in Anbetracht des Umstandes, dass zweifellos ein Dauerzustand vorliegt, zu niedrig bewertet. Stellungnahme zu Vergleichsgutachten: Das Vergleichsgutachten aus 2013 weist für die Kniegelenke eine etwas bessere, nicht GdB wirksame Beweglichkeit bei sonst gleichem Befundstatus aus. Der Funktionsbefund/Bewegungsbefund der Hüftgelenke ist vergleichbar zum gegenständlichen Gutachten. Der Funktionsbefund im Vorgutachten vom 19.04.2006 weist eine vergleichbare Befundkonstellation seitens der Hüftgelenke, ebenso wie eine vergleichbare Befundkonstellation für beide Kniegelenke aus. Eine Verschlechterung ist selbst seit den Gutachten 2006 hier kaum messbar zu quantifizieren. Die Wirbelsäulenproblematik hat sich tendenziell verschlechtert. Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden: Die vorgelegten Befunde (orthopädisch / Dr. XXXX) korrelieren mit dem aktuell angefertigten LWS-Röntgen im Sinne obiger aktualisierter Einschätzung.Die vorgelegten Befunde (orthopädisch / Dr. römisch 40 ) korrelieren mit dem aktuell angefertigten LWS-Röntgen im Sinne obiger aktualisierter Einschätzung. Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen: Die subjektive Einschätzung, als eine letzte schwere Hüftoperation leider wesentlich zum Schlechteren geführt habe, ist objektiv nicht nachzuvollziehen, es hat sich im Gegenteil durch die komplikationslos erfolgte Prothesenwechsel-Operation eine stabile, durchaus gut einzuschätzende Funktion des betroffenen Hüftgelenkes wiedereingestellt. Die Feststellung, dass die Kniegelenke Dauerschmerzen bedingen, ist objektiv eingeschränkt nachzuvollziehen, solche sind aber derzeit, wie überhaupt die derzeitige Kniegelenksfunktion, in einem gut kompensiertem Status zu welchem auch die physiotherapeutische Anwendungen hilfreich sind. Allein der Umstand, dass Physiotherapien durchgeführt werden, berechtigt nicht zur Annahme einer hieraus resultierenden höheren Einschätzung! Mit der getroffenen Einschätzung ist für beide Kniegelenke das aktuell objektivierte Funktionsdefizit korrekt bewertet. Mit Schreiben vom 18.11.2015 wurden der bP sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Weder die bP noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.Mit Schreiben vom 18.11.2015 wurden der bP sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Weder die bP noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
G liegen nicht vor. Sie ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hiezu eingeholten - auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht bestritten, ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurden die hiezu eingeholten - auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht bestritten, ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L501.2104298.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.