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{'item': 'L504 2005612-1'}

Obsah (13)§ 4Art 133§ 27§ 33§ 35§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlL504 2005612-1 SpruchL504 2005612-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Engel als Einze

§ 4Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a Al

VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG, Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als LS) hinsichtlich ihrer ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft für XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) im Zeitraum vom 09.12.2011 bis 31.03.2012 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitsversicherung unterlag.
  2. Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden auch kurz bezeichnet als LS) hinsichtlich ihrer ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft für römisch 40 (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) im Zeitraum vom 09.12.2011 bis 31.03.2012 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitsversicherung unterlag. Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 10 Abs 1, 11 Abs 1, 35 Abs 1, 42 Abs 3, 49 Abs 1 und 539a ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG.Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 10, Absatz eins, 11, Absatz eins, 35, Absatz eins, 42, Absatz 3, 49, Absatz eins und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Die GKK führte zunächst bezüglich des der Entscheidung zu Grund gelegten Sachverhalts begründend aus, dass XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als DK), ein häufiger Gast im XXXX, mit dem Eigentümer (bP) im Dezember 2011 die neuerliche Betreibung der "XXXX" besprochen habe. Bei diesem Gespräch sei die Kenntnis erlangt worden, dass ab Jänner 2012 die Bar an DK verpachtet werden könne. Die Bar sei am 09.12.2011 in Betrieb gegangen. Im Dezember 2011 seien mitunter auch noch Reinigungsarbeiten unter der Leitung und auf Kosten von DK unternommen worden. Die bP sei zumindest bis 31.03.2012 für sämtliche Betriebskosten aufgekommen und gegenüber Ämtern und Behörden als Inhaber aufgetreten. Die "XXXX" sei unter der Betriebsversicherung des Eigentümers (bP) und im Rahmen der Gastwirtschaftskonzession der bP gelaufen. Am 15.01.2012 sei ein als "Mietvereinbarung" titulierter Vertrag zwischen der bP und DK abgeschlossen worden. DK habe das Recht zur Nutzung der "XXXX" für ein Jahr erworben und sich zur Besorgung einer eigenen Betriebsgenehmigung verpflichtet. In der Übergangszeit habe die bP vertraglich die Pflicht übernommen, seine Gewerbeberechtigung und Betriebsanlagengenehmigung zur Verfügung zu stellen. Für den Fall des Nichterhalts einer Konzession durch DK sei vereinbart worden, dass dieser einen Geschäftsführer mit Gastronomiekonzession einstelle. DK sei es jedoch erst am 01.03.2012 gelungen, die Gewerbeberechtigung für Kaffeehäuser zu erwerben, welche er am 31.05.2012 wieder ruhend gemeldet habe. DK habe daher die bP am 07.02.2012 zur Sozialversicherung als gewerberechtlichen Geschäftsführer im Ausmaß von 20 Stunden pro Tag [wohl richtig: pro Woche] angemeldet. Die bP habe aber erst ab 01.03.2012 unentgeltlich Kontrolltätigkeiten durchgeführt. Am 31.05.2012 sei die bP mangels Geschäftsgang durch DK wieder abgemeldet worden.Die GKK führte zunächst bezüglich des der Entscheidung zu Grund gelegten Sachverhalts begründend aus, dass römisch 40 (im Folgenden auch kurz bezeichnet als DK), ein häufiger Gast im römisch 40 , mit dem Eigentümer (bP) im Dezember 2011 die neuerliche Betreibung der "XXXX" besprochen habe. Bei diesem Gespräch sei die Kenntnis erlangt worden, dass ab Jänner 2012 die Bar an DK verpachtet werden könne. Die Bar sei am 09.12.2011 in Betrieb gegangen. Im Dezember 2011 seien mitunter auch noch Reinigungsarbeiten unter der Leitung und auf Kosten von DK unternommen worden. Die bP sei zumindest bis 31.03.2012 für sämtliche Betriebskosten aufgekommen und gegenüber Ämtern und Behörden als Inhaber aufgetreten. Die "XXXX" sei unter der Betriebsversicherung des Eigentümers (bP) und im Rahmen der Gastwirtschaftskonzession der bP gelaufen. Am 15.01.2012 sei ein als "Mietvereinbarung" titulierter Vertrag zwischen der bP und DK abgeschlossen worden. DK habe das Recht zur Nutzung der "XXXX" für ein Jahr erworben und sich zur Besorgung einer eigenen Betriebsgenehmigung verpflichtet. In der Übergangszeit habe die bP vertraglich die Pflicht übernommen, seine Gewerbeberechtigung und Betriebsanlagengenehmigung zur Verfügung zu stellen. Für den Fall des Nichterhalts einer Konzession durch DK sei vereinbart worden, dass dieser einen Geschäftsführer mit Gastronomiekonzession einstelle. DK sei es jedoch erst am 01.03.2012 gelungen, die Gewerbeberechtigung für Kaffeehäuser zu erwerben, welche er am 31.05.2012 wieder ruhend gemeldet habe. DK habe daher die bP am 07.02.2012 zur Sozialversicherung als gewerberechtlichen Geschäftsführer im Ausmaß von 20 Stunden pro Tag [wohl richtig: pro Woche] angemeldet. Die bP habe aber erst ab 01.03.2012 unentgeltlich Kontrolltätigkeiten durchgeführt. Am 31.05.2012 sei die bP mangels Geschäftsgang durch DK wieder abgemeldet worden. Am 09.12.2011 sei LS in Dienst genommen worden. Diese habe regelmäßig von Donnerstag bis Samstag, meist ab 16.00 oder 17.00 Uhr bis zumindest Mitternacht, längstens aber bis 03.30 Uhr, gearbeitet (Stundenaufzeichnungen). Am 09.01.2012 habe die bP LS als ihre Dienstnehmerin zur Sozialversicherung per 02.01.2012 angemeldet. Die bP habe LS auch die Weisungen (Personenblatt) erteilt. Für die Arbeiten im Dezember 2011 sei LS von DK entlohnt worden. Unentgeltlichkeit sei nicht vereinbart worden. Ab Jänner 2012 bis März 2012 habe die bP die geleisteten Stunden im Ausmaß von 11,25 Wochenstunden (Lohnkonto) bezahlt, während die Überstunden DK beglichen habe (NS mit der bP). Seitens der bP habe LS € 380,-- ausbezahlt erhalten (Personenblatt), im Jänner und Feber 2012 seien jedoch jeweils nur € 350,--, im März 2012 aufgrund der Sonderzahlungen € 522,14 abgerechnet worden. Tatsächlich gearbeitet habe LS im Dezember 2011 insgesamt ca. 92 Stunden, im darauffolgenden Jänner 141 Stunden und 37,5 Stunden bis zum 09.02.2012, dem Kontrolltag. Am 31.03.2012 sei LS von der bP zur Sozialversicherung abgemeldet worden. Beweiswürdigend legte die GKK dar, dass vor allem der Beschäftigungszeitraum, das Arbeitsausmaß, die Entgelthöhe und die Person des Dienstgebers strittig seien. Hinsichtlich des Beschäftigungsbeginnes würden verschiedene Termine ins Treffen geführt werden. Grundsätzlich werde davon ausgegangen, dass der Arbeitseinsatz der LS mit dem Betrieb der "XXXX" zusammenfalle. Die bP gebe diesen mit
  3. bzw. 02.01.2012 an. Demnach habe sie auch LS mit 02.01.2012 angemeldet. Dem Schreiben des XXXX (für die bP) zufolge sei das Musikpub erst im Feber 2012 eröffnet worden, obgleich LS im Dezember 2011 unentgeltlich Mithilfe geleistet hätte, um den Betrieb, den es dann eigentlich noch gar nicht gegeben habe, kennenzulernen. Der deutlichste Beweis des tatsächlichen Beschäftigungsbeginnes sei vielmehr in den eigenen Arbeitsaufzeichnungen der LS zu sehen. Diese würden mit Freitag, dem 09.12.2011, beginnen und dokumentieren jeweils von Mittwoch bis Samstag regelmäßig am Abend bis in die Nacht geleistete Arbeitsstunden. Diese Zeiten und Tage würden in etwa auch mit den von der bP angegebenen Öffnungszeiten des Lokals übereinstimmen. Insofern sei es unglaubwürdig, dass LS die Bar im Dezember 2011 zu später Stunde nur geputzt, gebaut und hergerichtet haben will, wie sie im Schreiben vom 27.06.2012 angebe. Jedenfalls werde ein tatsächlicher Arbeitseinsatz ihrerseits in diesen Zeiträumen nicht bestritten.Hinsichtlich des Beschäftigungsbeginnes würden verschiedene Termine ins Treffen geführt werden. Grundsätzlich werde davon ausgegangen, dass der Arbeitseinsatz der LS mit dem Betrieb der "XXXX" zusammenfalle. Die bP gebe diesen mit
  4. bzw. 02.01.2012 an. Demnach habe sie auch LS mit 02.01.2012 angemeldet. Dem Schreiben des römisch 40 (für die bP) zufolge sei das Musikpub erst im Feber 2012 eröffnet worden, obgleich LS im Dezember 2011 unentgeltlich Mithilfe geleistet hätte, um den Betrieb, den es dann eigentlich noch gar nicht gegeben habe, kennenzulernen. Der deutlichste Beweis des tatsächlichen Beschäftigungsbeginnes sei vielmehr in den eigenen Arbeitsaufzeichnungen der LS zu sehen. Diese würden mit Freitag, dem 09.12.2011, beginnen und dokumentieren jeweils von Mittwoch bis Samstag regelmäßig am Abend bis in die Nacht geleistete Arbeitsstunden. Diese Zeiten und Tage würden in etwa auch mit den von der bP angegebenen Öffnungszeiten des Lokals übereinstimmen. Insofern sei es unglaubwürdig, dass LS die Bar im Dezember 2011 zu später Stunde nur geputzt, gebaut und hergerichtet haben will, wie sie im Schreiben vom 27.06.2012 angebe. Jedenfalls werde ein tatsächlicher Arbeitseinsatz ihrerseits in diesen Zeiträumen nicht bestritten. Auch bezüglich des Arbeitsausmaßes würden verschiedene Angaben getätigt werden. Die bP habe in der Niederschrift angegeben, dass sie LS mit 20 Wochenstunden beschäftigen würde. LS habe wiederum 24 Wochenstunden im Personenblatt angegeben. Auf dem Lohnkonto der bP sei ersichtlich, dass lediglich eine 11,25 Stundenwoche abgerechnet worden sei. Die Arbeitsaufzeichnungen würden wiederum zeigen, dass LS mitunter auch 30 Stunden und mehr in der Woche tatsächlich gearbeitet habe. Die Kasse folge diesen Aufzeichnungen, gestehe doch selbst LS zu, diese tatsächlich geleistet zu haben. In Bezug auf die Höhe der Entlohnung sei lediglich anzumerken, dass jedenfalls keine Unentgeltlichkeit im gesamten Spruchzeitraum vereinbart worden sei. LS habe dies - entgegen ihrer Behauptung - nicht bei der Kontrolle erwähnt. Die Finanzpolizei habe dies auf Anfrage bestätigt. Es sei bei der Kontrolle auch nie von etwaigen Umbauarbeiten die Rede gewesen. Im Personenblatt habe LS ein monatliches Entgelt von € 380,-- und einen Beschäftigungsbeginn vom 09.01.2012 angegeben, womit sich ihre Behauptung der unentgeltlichen Hilfstätigkeit nur auf die Zeit davor erstrecken könne. Dem stünden allerdings ihre eigenen Arbeitsaufzeichnungen entgegen, auf denen LS sogar 43 Überstunden explizit vermerkt habe. Es sei für die GKK nicht nachvollziehbar, wenn LS angebe, sie hätte die Stunden nur für sich aufgeschrieben und diese aufgrund der Bekanntschaft zur bP unentgeltlich erbracht. Herr XXXX habe hingegen argumentiert, LS hätte den Betrieb kennenlernen wollen und aufgrund des von DK als künftigen Pächter in Aussicht gestellten Dienstverhältnisses unentgeltlich mitgeholfen. Auch diese widersprüchlichen Aussagen würden in keinster Weise das Vorbringen einer unentgeltlichen Beschäftigung stützen.In Bezug auf die Höhe der Entlohnung sei lediglich anzumerken, dass jedenfalls keine Unentgeltlichkeit im gesamten Spruchzeitraum vereinbart worden sei. LS habe dies - entgegen ihrer Behauptung - nicht bei der Kontrolle erwähnt. Die Finanzpolizei habe dies auf Anfrage bestätigt. Es sei bei der Kontrolle auch nie von etwaigen Umbauarbeiten die Rede gewesen. Im Personenblatt habe LS ein monatliches Entgelt von € 380,-- und einen Beschäftigungsbeginn vom 09.01.2012 angegeben, womit sich ihre Behauptung der unentgeltlichen Hilfstätigkeit nur auf die Zeit davor erstrecken könne. Dem stünden allerdings ihre eigenen Arbeitsaufzeichnungen entgegen, auf denen LS sogar 43 Überstunden explizit vermerkt habe. Es sei für die GKK nicht nachvollziehbar, wenn LS angebe, sie hätte die Stunden nur für sich aufgeschrieben und diese aufgrund der Bekanntschaft zur bP unentgeltlich erbracht. Herr römisch 40 habe hingegen argumentiert, LS hätte den Betrieb kennenlernen wollen und aufgrund des von DK als künftigen Pächter in Aussicht gestellten Dienstverhältnisses unentgeltlich mitgeholfen. Auch diese widersprüchlichen Aussagen würden in keinster Weise das Vorbringen einer unentgeltlichen Beschäftigung stützen. Gleichfalls widerspreche die Behauptung von Jänner bis März 2012 nur geringfügig und den Rest freiwillig gearbeitet zu haben, einerseits ihrer eigenen Angabe auf dem Personenblatt, nachdem sie € 380,-- also über der im Jahr 2012 geltenden Geringfügigkeitsgrenze iHv € 376,-- erhalten habe. Andererseits habe auch die bP angegeben, dass die Mehrstunden von DK bezahlt werden würden. Beide Angaben seien im Zuge der Betretung gemacht worden, seien somit als Erstaussagen zu qualifizieren. Es entspreche dabei der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen. Daher könne auch von einer bloß teilweise vereinbarten Unentgeltlichkeit keine Rede sein. Rechtlich führte die GKK nach Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen aus, dass nach ihrer Ansicht gegenständlich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS der einschlägigen Bestimmungen des ASVG bezüglich der LS vorliegen würde. Weiters erläuterte die GKK, weshalb die bP aufgrund des Vorliegens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen der bP und DK in dem im Spruch genannten Zeitraum als Dienstgeber der LS iSd § 35 Abs 1 ASVG anzusehen sei.Rechtlich führte die GKK nach Darlegung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen aus, dass nach ihrer Ansicht gegenständlich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS der einschlägigen Bestimmungen des ASVG bezüglich der LS vorliegen würde. Weiters erläuterte die GKK, weshalb die bP aufgrund des Vorliegens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen der bP und DK in dem im Spruch genannten Zeitraum als Dienstgeber der LS iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen sei.
  5. Die GKK stützte sich dabei zentral auf eine niederschriftliche Einvernahme mit DK und eine niederschriftliche Einvernahme mit der bP sowie ein mit LS aufgenommenes Personenblatt jeweils vom 09.02.2012, welche von der Finanzpolizei vor Ort im kontrollierten Lokal aufgenommen wurden. Zudem wurden zur Feststellung des Sachverhalts schriftliche Stellungnahmen der bP und eine schriftliche Stellungnahme der LS herangezogen. 2.
  6. Laut dem von LS ausgefüllten Personenblatt arbeite sie seit 09.01.2012 als Kellnerin im XXXX. Die Arbeitsanweisungen würden sie von der bP erhalten. Ihre Arbeitszeiten seien Mittwoch bis Samstag von 18.00 bis 24.00 Uhr. Sie würde € 380,-- netto pro Monat in bar und Essen/Trinken erhalten.2.
  7. Laut dem von LS ausgefüllten Personenblatt arbeite sie seit 09.01.2012 als Kellnerin im römisch 40 . Die Arbeitsanweisungen würden sie von der bP erhalten. Ihre Arbeitszeiten seien Mittwoch bis Samstag von 18.00 bis 24.00 Uhr. Sie würde € 380,-- netto pro Monat in bar und Essen/Trinken erhalten. Im Übrigen kann dem Personenblatt entnommen werden, dass die Arbeitsaufzeichnungen von der Finanzpolizei kopiert worden seien und LS nicht wissen würde, wie die Überstunden abgegolten werden. 2.
  8. DK gab dabei am 09.02.2012 gegenüber der Finanzpolizei im Wesentlichen an, dass er das Lokal seit 01.02.2012 von der bP für € 400,-- laut Mietvereinbarung gemietet habe. Die bP sei bei ihm als gewerberechtlicher Geschäftsführer angestellt, da er keine Konzession besitzen würde. Er sei nur der Betreiber. LS würde er wahrscheinlich zu einem späteren Zeitpunkt bei sich anmelden. Derzeit sei sie noch bei der bP angemeldet. Die Miete werde in bar bezahlt. 2.
  9. Die Niederschrift mit der beschwerdeführenden Partei vom 09.02.2012 gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt: [...] Frage: Seit wann ist LS bei Ihnen angemeldet bzw. beschäftigt? Antwort: Seit
  10. Jänner
  11. Frage: Wieviel Stunden haben Sie LS angemeldet? Antwort: 20 Stunden pro Woche. Frage: Welche Arbeiten hat LS durchzuführen? Antwort: LS ist nur in der XXXX beschäftigt.Antwort: LS ist nur in der römisch 40 beschäftigt. Frage: Welche Entlohnung wurde vereinbart? Antwort: ca. 300,-- pro Monat bar ausbezahlt. Frage: Welche Öffnungszeiten hat die XXXX? Antwort: Mittwoch: 18.00 Uhr - ca. 22.00 Uhr Donnerstag: 18.00 Uhr - ca. 22.00 Uhr Freitag: 18.00 Uhr - ca. 22.00 Uhr Samstag: 18.00 Uhr - ca. 23.00 oder 24.00 Uhr Frage: LS hat uns Stundenaufzeichnungen vorgelegt. Was können Sie dazu sagen? Antwort: Wenn Sie mehr Stunden macht, bezahlt das DK. Frage: Es gibt Stundenaufzeichnungen seit 9.12.2011 durchgehend bis zum heutigen Tag. Was können Sie dazu sagen? Antwort: Seit 9.12.2011 bis 2.1.2012 hat DK die Kellnerin bezahlt. [...] 2.
  12. Im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme vom 31.03.2012 wurde von Seiten der bP mitgeteilt, dass LS im Dezember 2011 nur einige Stunden zum Schnuppern anwesend gewesen sei und lediglich einige Stunden unentgeltliche Mithilfe geleistet habe, um den Betrieb kennenzulernen, da sie ein Beschäftigungsverhältnis bei dem neuen Pächter des im Haus befindlichen Musikpubs in Aussicht gestellt bekommen habe. Daher habe man keine Veranlassung zur Meldung der Pflichtversicherung gesehen. Das Beschäftigungsverhältnis habe dann am 02.01.2012 begonnen, obwohl das Musikpub erst im Februar 2012 eröffnet worden sei. Daher sei LS auch zu diesem Zeitpunkt angemeldet worden. 2.
  13. Der von der bP auf Ersuchen der GKK am 13.08.2012 ausgefüllte Fragenkatalog gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt: [...]
  14. Wie sind Sie mit DK in den Kontakt getreten? DK war Dauergast im XXXX. Wir haben im Dezember 2011 über die "XXXX" und die neuerliche Betreibung gesprochen.DK war Dauergast im römisch 40 . Wir haben im Dezember 2011 über die "XXXX" und die neuerliche Betreibung gesprochen.
  15. Was haben Sie genau mit DK mündlich und/oder schriftlich bezüglich der "XXXX" vereinbart (Art des Vertrages, Beginn der Vertragslaufzeit, etc.)? Wir haben gesagt, dass ab Jänner 2012 die Bar verpachtet werden kann.
  16. Wer war für die Umbauarbeiten im Dezember 2011 verantwortlich? Wer bezahlte diese? DK
  17. Wann wurde die "XXXX" in Betrieb genommen? 02.01.2012
  18. Wer kam für die Betriebskosten auf? Wer erhielt den Gewinn? Eigentümer XXXXEigentümer römisch 40
  19. Wer schloss die Betriebsversicherung ab? bP
  20. Wer trat gegenüber Ämtern und Behörden als Inhaber der "Häfnbar" auf bP Sie waren vom 07.02.2012 bis 31.05.2012 als Dienstnehmer und "Geschäftsführer" bei DK gemeldet. Bei der Gewerbebehörde Wels-Land scheint Ihre Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer jedoch erst für den 01.03.2012 auf. Hinsichtlich Ihrer Tätigkeit bei DK beantworten Sie bitte folgende Fragen:
  21. Was haben Sie mit DK diesbezüglich vereinbart? DK hat versucht Gewerbeschein zu bekommen, hat nicht funktioniert. Hat dann bP gebeten, Geschäftsführung zu übernehmen.
  22. Wurde ein schriftlicher Vertrag erstellt? nein
  23. Wann wurden Sie erstmals in der "XXXX" für DK tätig? Hilfe ab 01.03.2012
  24. Welche Aufgaben hatten Sie in der "XXXX"? Wie ist Ihre Tätigkeit in der Praxis abgelaufen? Kontrolle
  25. Wie gestalten sich Ihre Arbeitszeiten? Waren Sie fix? Gab es einen Dienstplan? Nein
  26. Wie viele Stunden arbeiteten Sie? Ca. 3 Stunden pro Tag
  27. Haben Sie Stundenaufzeichnungen geführt? Nein
  28. Mussten Sie sich melden, wenn Sie krank waren oder auf Urlaub gingen? Nein
  29. Konnten Sie sich nach Belieben vertreten lassen? Wenn ja, durch wen? Wie oft ließen Sie sich gegebenenfalls vertreten? Sohn der bP
  30. Welche Betriebsmittel benutzen Sie für Ihre Tätigkeit? Wer stellte diese zur Verfügung? -Strichaufzählung
  31. Welches Entgelt war vereinbart? -Strichaufzählung
  32. Wie wurde das Entgelt ausbezahlt? -Strichaufzählung
  33. Änderte sich etwas in Ihrem Tätigkeitsfeld im Laufe der Zeit, etwa ab 01.03.2012? Ab April würde LS als Kellner von DK angemeldet
  34. Weshalb wurde Ihre Tätigkeit bei DK beendet? Zu wenig Geschäftsgang
  35. Warum wurde LS erst am 04.04.2012 bei DK gemeldet? Kann nicht exakt beantwortet werden. [...] 2.
  36. Im Rahmen eines Schreibens vom 27.06.2012 wurde von Seiten der LS mitgeteilt, dass sie die von ihr - für sich selbst - aufgeschriebenen Stunden freiwillig und unentgeltlich geleistet habe. Die Bar sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Betrieb bzw. noch nicht geöffnet gewesen. Sie hätten lediglich alles hergerichtet und geputzt. Sie hätte diese Stunden - wie sie bereits den Polizisten erzählt habe - freiwillig geleistet, da sie den Dienstgeber auch persönlich kennen würde. Sie hätten nichts falsch machen oder unterschlagen wollen. Es sei einfach ein dummer Fehler ihrerseits gewesen. Hätte sie gewusst, dass die Aufzeichnung dieser freiwilligen Stunden für sich selbst so schlimm sei, hätte sie dies nie getan bzw. gezeigt. Sie hätte von Jänner bis März geringfügig gearbeitet. Der Rest sei freiwillig gewesen. Die Bar sei für die freiwilligen Stunden nicht geöffnet gewesen.
  37. Im vorliegenden Verwaltungsakt befindet sich zudem ein Strafantrag des Finanzamts Grieskirchen Wels gegen die bP vom 29.02.2012 an den Bezirkshauptmann Wels-Land wegen des Verdachts der Übertretung nach § 111 Abs 1 ASVG iVm § 33 Abs 1 ASVG. Konkret wird ausgeführt, dass am 09.02.2012 um 21.15 Uhr im Lokal "XXXX eine Kontrolle nach dem AuslBG und § 89 Abs 3 EStG durchgeführt worden sei. In der "XXXXbar", die sich in dem Gebäude XXXX befinde, sei hinter der Bar die ungarische Staatsangehörige LS und DK, der sich als Betreiber der "XXXX" ausgegeben habe, betreten worden. Eine ELDA-Abfrage habe ergeben, dass LS von der bP am 09.01.2012 um 13.28 Uhr rückwirkend mit 02.01.2012 als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Im Zuge der Kontrolle seien von LS Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt worden, aus denen ersichtlich sei, dass LS seit 09.12.2011 im Lokal tätig sei. Auf dem Personenblatt, das von LS ausgefüllt worden sei, habe diese als Arbeitszeit Mittwoch bis Samstag von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr angegeben. Die Aufnahme der Beschäftigung sei von LS auf dem Personenblatt mit 09.01.2012 angegeben worden. In den von LS vorgelegten Stundenaufzeichnungen seien jedoch Arbeitszeiten von bis zu 11,5 Stunden vermerkt. In der mit der bP aufgenommenen Niederschrift habe diese angegeben, dass LS seit dem 02.01.2012 von ihm mit 20 Wochenstunden angemeldet sei und als Kellnerin in der "XXXX" tätig wäre. Die Öffnungszeiten in der "XXXX" seien von der bP mit Mittwoch bis Freitag von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag von 18.00 Uhr bis 23.00 oder 24.00 Uhr angegeben worden. Als Entlohnung für LS sei von der bP ca. € 300,-- monatlich angegeben worden. Die Entlohnung erhalte LS in bar. Zu den vorgelegten Stundenaufzeichnungen der LS habe die bP angegeben, dass die Mehrstunden von DK bezahlt werden würden. Für den Beschäftigungszeitraum 09.12.2011 bis 02.01.2012 habe die bP angegeben, dass LS für diesen Zeitraum von DK bezahlt worden sei. Für diesen Beschäftigungszeitraum werde für DK ein gesonderter Strafantrag gestellt.
  38. Im vorliegenden Verwaltungsakt befindet sich zudem ein Strafantrag des Finanzamts Grieskirchen Wels gegen die bP vom 29.02.2012 an den Bezirkshauptmann Wels-Land wegen des Verdachts der Übertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG. Konkret wird ausgeführt, dass am 09.02.2012 um 21.15 Uhr im Lokal "XXXX eine Kontrolle nach dem AuslBG und Paragraph 89, Absatz 3, EStG durchgeführt worden sei. In der "XXXXbar", die sich in dem Gebäude römisch 40 befinde, sei hinter der Bar die ungarische Staatsangehörige LS und DK, der sich als Betreiber der "XXXX" ausgegeben habe, betreten worden. Eine ELDA-Abfrage habe ergeben, dass LS von der bP am 09.01.2012 um 13.28 Uhr rückwirkend mit 02.01.2012 als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Im Zuge der Kontrolle seien von LS Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt worden, aus denen ersichtlich sei, dass LS seit 09.12.2011 im Lokal tätig sei. Auf dem Personenblatt, das von LS ausgefüllt worden sei, habe diese als Arbeitszeit Mittwoch bis Samstag von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr angegeben. Die Aufnahme der Beschäftigung sei von LS auf dem Personenblatt mit 09.01.2012 angegeben worden. In den von LS vorgelegten Stundenaufzeichnungen seien jedoch Arbeitszeiten von bis zu 11,5 Stunden vermerkt. In der mit der bP aufgenommenen Niederschrift habe diese angegeben, dass LS seit dem 02.01.2012 von ihm mit 20 Wochenstunden angemeldet sei und als Kellnerin in der "XXXX" tätig wäre. Die Öffnungszeiten in der "XXXX" seien von der bP mit Mittwoch bis Freitag von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag von 18.00 Uhr bis 23.00 oder 24.00 Uhr angegeben worden. Als Entlohnung für LS sei von der bP ca. € 300,-- monatlich angegeben worden. Die Entlohnung erhalte LS in bar. Zu den vorgelegten Stundenaufzeichnungen der LS habe die bP angegeben, dass die Mehrstunden von DK bezahlt werden würden. Für den Beschäftigungszeitraum 09.12.2011 bis 02.01.2012 habe die bP angegeben, dass LS für diesen Zeitraum von DK bezahlt worden sei. Für diesen Beschäftigungszeitraum werde für DK ein gesonderter Strafantrag gestellt. Aufgrund des Sachverhalts liege ein Verstoß gegen das ASVG vor und werde die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
  39. Laut Aktenvermerk der GKK vom 18.06.2013 teilte das Kontrollorgan des Finanzamtes XXXX telefonisch mit, dass die "XXXX" am Kontrolltag bereits in Betrieb gewesen und auch Gäste anwesend gewesen seien. Hinsichtlich der Entgeltlichkeit habe das Kontrollorgan auf das Personenblatt verwiesen, in dem LS eindeutig angegeben habe, als Kellnerin beschäftigt gewesen zu sein und € 380,-- pro Monat erhalten zu haben. Bezüglich der Arbeitszeitaufzeichnungen, die bereits im Dezember 2011 beginnen würden, habe das Kontrollorgan angegeben, dass seitens LS kein Wort von Umbauarbeiten im Dezember 2011 gefallen wäre oder dass zu irgendeiner Zeit unentgeltlich Dienste geleistet worden wären. Das Kontrollorgan verweise auch darauf, dass die Arbeitszeiten im Dezember 2011 gleich gelagert seien, wie zur Zeit des unbestrittenen Barbetriebes und sogar ein Vermerk von "43 Überstunden" auf den Arbeitsaufzeichnungen enthalten sei.
  40. Laut Aktenvermerk der GKK vom 18.06.2013 teilte das Kontrollorgan des Finanzamtes römisch 40 telefonisch mit, dass die "XXXX" am Kontrolltag bereits in Betrieb gewesen und auch Gäste anwesend gewesen seien. Hinsichtlich der Entgeltlichkeit habe das Kontrollorgan auf das Personenblatt verwiesen, in dem LS eindeutig angegeben habe, als Kellnerin beschäftigt gewesen zu sein und € 380,-- pro Monat erhalten zu haben. Bezüglich der Arbeitszeitaufzeichnungen, die bereits im Dezember 2011 beginnen würden, habe das Kontrollorgan angegeben, dass seitens LS kein Wort von Umbauarbeiten im Dezember 2011 gefallen wäre oder dass zu irgendeiner Zeit unentgeltlich Dienste geleistet worden wären. Das Kontrollorgan verweise auch darauf, dass die Arbeitszeiten im Dezember 2011 gleich gelagert seien, wie zur Zeit des unbestrittenen Barbetriebes und sogar ein Vermerk von "43 Überstunden" auf den Arbeitsaufzeichnungen enthalten sei.
  41. Im Akt befinden sich weiters eine zwischen der bP und DK abgeschlossene Mietvereinbarung bezüglich der Nutzung des Lokals, ein Auszug aus dem Gewerbe-Compass bezüglich der bP und DK vom 19.06.2012, ein Versicherungsdatenauszug der LS vom 01.08.2012 und vom 14.06.2013, ein Aktenvermerk der GKK vom 17.06.2013 über zwei mit der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an diesem Tag geführte Telefonate, eine mit dem Sohn der bP als deren Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren aufgenommene Niederschrift vom 11.04.2012, das Lohnkonto bezüglich der LS für Jänner bis März 2012 und ein ZMR-Auszug bezüglich der LS vom 27.02.
  42. Per e-mail erhob die bP innerhalb offener Frist Rechtsmittel. Hierin wurde nochmals - wie bereits in der schriftlichen Stellungnahme der bP vom 31.03.2012 - ausgeführt, dass LS im Dezember 2011 nur einige Stunden zum Schnuppern anwesend gewesen sei und lediglich einige Stunden unentgeltliche Mithilfe geleistet habe, um den Betrieb kennenzulernen, da sie ein Beschäftigungsverhältnis bei dem neuen Pächter des im Haus befindlichen Musikpubs in Aussicht gestellt bekommen habe. Daher habe man keine Veranlassung zur Meldung der Pflichtversicherung gesehen. Das Beschäftigungsverhältnis habe dann am 02.01.2012 begonnen, obwohl das Musikpub erst im Februar 2012 eröffnet worden sei. Daher sei LS auch zu diesem Zeitpunkt angemeldet worden.
  43. Die belangte Behörde übermittelte dem Landeshauptmann XXXX mit Vorlagebericht vom 29.08.2013 den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme, in welcher aufgrund des unveränderten und identen Vorbringens im bisherigen Verfahren im Wesentlichen auf die Ausführungen im Versicherungspflichtbescheid verwiesen wurde.
  44. Die belangte Behörde übermittelte dem Landeshauptmann römisch 40 mit Vorlagebericht vom 29.08.2013 den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme, in welcher aufgrund des unveränderten und identen Vorbringens im bisherigen Verfahren im Wesentlichen auf die Ausführungen im Versicherungspflichtbescheid verwiesen wurde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich in den Beilagen nur mehr ergänzende Unterlagen befinden, da der Akt bezüglich des Beitragszuschlagsverfahrens bereits übermittelt wurde. Abschließend wurde beantragt, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge den Kassenbescheid vollinhaltlich bestätigen und den Einspruch als unbegründet abweisen.
  45. Mit Schreiben des BVwG vom 23.09.2015 wurde der Bezirkshauptmann Wels-Land zum hg. Beschwerdeverfahren ersucht, den von ihm gegen die bP am 25.09.2012 erlassenen Bescheid zu übermitteln.
  46. Mittels Mail vom 01.10.2015 übermittelte der Bezirkshauptmann Wels-Land das gegen die bP erlassene Straferkenntnis vom 25.09.
  47. Mit Schreiben des BVwG vom 09.10.2015 wurde die bP, die GKK und LS über das Ergebnis der Beweisaufnahme (Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Wels-Land vom 25.09.2012) informiert.
  48. Während die bP und LS die Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen ließen, wurde von der GKK in der Stellungnahme vom 27.10.2015 darauf verwiesen, dass es der Bezirkshauptmann XXXX als erwiesen angesehen habe, dass LS zumindest ab 02.01.2012 von der bP beschäftigt worden sei. Die Behörde habe allerdings keine Begründung angeführt, warum sie - trotz der zitierten e-mail vom 06.04.2012 an die bP, in der sie ein unentgeltliches "Schnuppern" definitiv verneint habe - eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Dezember 2011 nicht bejaht habe. Denn auch der Sohn der bP, der am 11.04.2012 persönlich an der Bezirkshauptmannschaft XXXX vorsprach, habe sich in keiner Weise zu den von LS im Dezember 2011 verrichteten Arbeiten geäußert. Hinsichtlich des Zeitraumes 09.12.2011 bis 01.01.2012 wurde daher nochmals auf die im bekämpften Bescheid dargelegte Begründung verwiesen.
  49. Während die bP und LS die Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen ließen, wurde von der GKK in der Stellungnahme vom 27.10.2015 darauf verwiesen, dass es der Bezirkshauptmann römisch 40 als erwiesen angesehen habe, dass LS zumindest ab 02.01.2012 von der bP beschäftigt worden sei. Die Behörde habe allerdings keine Begründung angeführt, warum sie - trotz der zitierten e-mail vom 06.04.2012 an die bP, in der sie ein unentgeltliches "Schnuppern" definitiv verneint habe - eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Dezember 2011 nicht bejaht habe. Denn auch der Sohn der bP, der am 11.04.2012 persönlich an der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vorsprach, habe sich in keiner Weise zu den von LS im Dezember 2011 verrichteten Arbeiten geäußert. Hinsichtlich des Zeitraumes 09.12.2011 bis 01.01.2012 wurde daher nochmals auf die im bekämpften Bescheid dargelegte Begründung verwiesen. Abschließend wurde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der GKK vollinhaltlich bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  50. Feststellungen: LS befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 09.02.2012 um ca. 21.15 Uhr in der "XXXX" im Gebäude XXXX. LS wurde von der bP im Zeitraum vom 09.12.2011 bis 31.03.2012 mit einfachen Tätigkeiten, wie insbesondere Hilfsarbeiten und Tätigkeiten als Kellnerin, idR Mittwoch bis Samstag zumindest in der Zeit von 18.00 bis 24.00 Uhr (teilweise auch bis 03.30 Uhr), in etwa in den von der beschwerdeführenden Partei für die Bar angegebenen Öffnungszeiten (Mittwoch bis Freitag: 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag: 18.00 Uhr bis 23.00 oder 24.00 Uhr) gegen Entgelt beschäftigt. Die Bar wurde von der bP und DK im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam auf deren Rechnung und Gefahr betrieben. LS wurde der GKK von der bP am 09.01.2012 ab 02.01.2012 als geringfügig Beschäftigte gemeldet. Zum Kontrollzeitpunkt war LS nicht als vollbeschäftigte Dienstnehmerin der bP zur Sozialversicherung gemeldet.LS befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 09.02.2012 um ca. 21.15 Uhr in der "XXXX" im Gebäude römisch 40 . LS wurde von der bP im Zeitraum vom 09.12.2011 bis 31.03.2012 mit einfachen Tätigkeiten, wie insbesondere Hilfsarbeiten und Tätigkeiten als Kellnerin, idR Mittwoch bis Samstag zumindest in der Zeit von 18.00 bis 24.00 Uhr (teilweise auch bis 03.30 Uhr), in etwa in den von der beschwerdeführenden Partei für die Bar angegebenen Öffnungszeiten (Mittwoch bis Freitag: 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag: 18.00 Uhr bis 23.00 oder 24.00 Uhr) gegen Entgelt beschäftigt. Die Bar wurde von der bP und DK im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam auf deren Rechnung und Gefahr betrieben. LS wurde der GKK von der bP am 09.01.2012 ab 02.01.2012 als geringfügig Beschäftigte gemeldet. Zum Kontrollzeitpunkt war LS nicht als vollbeschäftigte Dienstnehmerin der bP zur Sozialversicherung gemeldet.
  51. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, darunter insbesondere auch das rechtskräftige Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Wels-Land vom 25.09.2012, GZ. SV96-28-
  52. Wenngleich für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung an die Entscheidung des Bezirkshauptmanns Wels-Land im Verwaltungsstrafverfahren zur Feststellung des Bestehens eines Dienstverhältnisses besteht, so ist doch anzumerken, dass die Entscheidung des Bezirkshauptmanns Wels-Land mit dieser Feststellung in Rechtskraft erwuchs und die bP und LS - im Gegensatz zur GKK - auch hier im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit nicht nutzten dem entgegen zu treten. Die GKK brachte in ihrer Stellungnahme vom 27.10.2015 lediglich zum Ausdruck, dass insoweit in dieser Entscheidung von einer Dienstnehmereigenschaft der LS und einer Verpflichtung zur Vollversicherung jedenfalls ab dem 02.01.2012 ausgegangen wird, damit noch keine Aussage getroffen wird, ob LS nicht auch bereits ab dem 09.12.2011 für die bP in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis tätig wurde. Diesen Überlegungen ist nicht entgegen zu treten und kam das Bundesverwaltungsgericht - wie auch bereits zuvor die GKK - zu dem Ergebnis, dass - wie unter näher auszuführen sein wird - das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis der LS tatsächlich bereits ab dem 09.12.2011 bestand. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Im Einspruch wurde nicht die Gelegenheit wahrgenommen, den seitens der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Vorgängen konkrete, substantiierte Ausführungen entgegenzusetzten. Der von der GKK festgestellten Dienstgebereigenschaft der bP wurde im Einspruch nicht entgegengetreten und ist daher unstrittig, zumal die bP auch im Zuge der vor dem BVwG erfolgten Beweisaufnahme eine weitere Stellungnahmemöglichkeit ungenützt verstreichen ließ.

§ 27Vw

GVG war dies damit nicht Gegenstand der Überprüfung.Der von der GKK festgestellten Dienstgebereigenschaft der bP wurde im Einspruch nicht entgegengetreten und ist daher unstrittig, zumal die bP auch im Zuge der vor dem BVwG erfolgten Beweisaufnahme eine weitere Stellungnahmemöglichkeit ungenützt verstreichen ließ.

Paragraph 27, VwGVG war dies damit nicht Gegenstand der Überprüfung. Was den von der GKK festgestellten Zeitraum der Beschäftigung und das festgestellte Arbeitsausmaß betrifft, so stützt sich die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung insbesondere auf die detaillierten Arbeitsaufzeichnungen der LS für den Monat Dezember 2011 und die von LS unmittelbar nach ihrer Betretung durch die Finanzpolizei getätigten Angaben im von ihr unterschriebenen Personenblatt, wonach sie mit einer Arbeitszeit von rund sechs Stunden von Mittwoch bis Samstag bei der bP in der "XXXX" beschäftigt sei. LS nannte im Personenblatt zwar den 09.01.2012 als Arbeitsbeginn an dieser Arbeitsstelle. Von der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang aber richtigerweise den von der bP für Dezember 2011 schriftlich genau dokumentierten Arbeitsaufzeichnungen mehr Gewicht beigemessen, zumal diese notierten Zeiten für Dezember in etwa auch mit den von der bP in der Niederschrift gegenüber der Finanzpolizei am 09.02.2012 mitgeteilten unbestrittenen Öffnungszeiten übereinstimmen (Mittwoch bis Freitag: 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag: 18.00 Uhr bis ca. 23.00 oder 24.00 Uhr). In dieses Bild passt es zudem, dass weder die bP noch Herr XXXX genau angeben konnten, wann die Bar ihren Betrieb aufgenommen hat. Während die bP in ihrer Niederschrift gegenüber der Finanzpolizei am 09.02.2012 vom 01.01.2012 bzw. in der schriftlichen Stellungnahme vom 13.08.2012 vom 02.01.2012 sprach, nannte Herr XXXX in der schriftlichen Stellungnahme vom 31.03.2012 den Februar 2012 als Zeitpunkt der Eröffnung der Bar, wobei Letzterer auch gleichzeitig ausführte, dass LS bereits im Dezember 2011 unentgeltlich Mithilfe geleistet habe, um den dann eigentlich noch nicht existenten Betrieb kennenzulernen. Insoweit daher weder die bP, noch Herr XXXX oder LS in der Lage waren, widerspruchsfrei den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns der LS/ des Betriebsbeginns der Bar anzugeben, ist der belangten Behörde zu folgen, wonach die Arbeitsaufzeichnungen der LS für den Monat Dezember 2011 den ausschlaggebenden Punkt darstellen, um von einem Barbetrieb bzw. einer Tätigkeit der LS in diesem Lokal ab 09.12.2011 auszugehen. Zum Arbeitsausmaß bleibt festzuhalten, dass dem Lohnkonto der bP entnommen werden kann, dass bezüglich der LS lediglich 11,25 Stunden abgerechnet worden seien, wobei aber die bP in der Niederschrift gegenüber der Finanzpolizei am 09.02.2012 selbst bereits eingestand, LS mit 20 Wochenstunden beschäftigt zu haben. LS nannte im Personenblatt wiederum ein Arbeitsausmaß von 24 Wochenstunden, wobei die Arbeitsaufzeichnungen für Dezember 2011 zeigen, dass LS auch mehr als 30 Stunden in der Woche in der "XXXX" tätig gewesen ist. Insoweit ist der belangten Behörde bezüglich des Arbeitsausmaßes ebenso beizupflichten, wenn sie diesbezüglich den schriftlichen Aufzeichnungen der LS mehr Gewicht beimisst als diesen widersprüchlichen Aussagen. Mangels Vorlage von Arbeitsaufzeichnungen für die Monate Jänner bis März 2012 kann der GKK auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der Arbeitsaufzeichnungen für Dezember 2011 davon ausgeht, dass LS in den Folgemonaten in einem ähnlichem Zeitausmaß im Betrieb der bP beschäftigt war, zumal sie im Personenblatt jedenfalls für den Zeitraum ab 09.01.2011 ein Arbeitsausmaß von 24 Wochenstunden eingestand.Was den von der GKK festgestellten Zeitraum der Beschäftigung und das festgestellte Arbeitsausmaß betrifft, so stützt sich die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung insbesondere auf die detaillierten Arbeitsaufzeichnungen der LS für den Monat Dezember 2011 und die von LS unmittelbar nach ihrer Betretung durch die Finanzpolizei getätigten Angaben im von ihr unterschriebenen Personenblatt, wonach sie mit einer Arbeitszeit von rund sechs Stunden von Mittwoch bis Samstag bei der bP in der "XXXX" beschäftigt sei. LS nannte im Personenblatt zwar den 09.01.2012 als Arbeitsbeginn an dieser Arbeitsstelle. Von der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang aber richtigerweise den von der bP für Dezember 2011 schriftlich genau dokumentierten Arbeitsaufzeichnungen mehr Gewicht beigemessen, zumal diese notierten Zeiten für Dezember in etwa auch mit den von der bP in der Niederschrift gegenüber der Finanzpolizei am 09.02.2012 mitgeteilten unbestrittenen Öffnungszeiten übereinstimmen (Mittwoch bis Freitag: 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag: 18.00 Uhr bis ca. 23.00 oder 24.00 Uhr). In dieses Bild passt es zudem, dass weder die bP noch Herr römisch 40 genau angeben konnten, wann die Bar ihren Betrieb aufgenommen hat. Während die bP in ihrer Niederschrift gegenüber der Finanzpolizei am 09.02.2012 vom 01.01.2012 bzw. in der schriftlichen Stellungnahme vom 13.08.2012 vom 02.01.2012 sprach, nannte Herr römisch 40 in der schriftlichen Stellungnahme vom 31.03.2012 den Februar 2012 als Zeitpunkt der Eröffnung der Bar, wobei Letzterer auch gleichzeitig ausführte, dass LS bereits im Dezember 2011 unentgeltlich Mithilfe geleistet habe, um den dann eigentlich noch nicht existenten Betrieb kennenzulernen. Insoweit daher weder die bP, noch Herr römisch 40 oder LS in der Lage waren, widerspruchsfrei den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns der LS/ des Betriebsbeginns der Bar anzugeben, ist der belangten Behörde zu folgen, wonach die Arbeitsaufzeichnungen der LS für den Monat Dezember 2011 den ausschlaggebenden Punkt darstellen, um von einem Barbetrieb bzw. einer Tätigkeit der LS in diesem Lokal ab 09.12.2011 auszugehen. Zum Arbeitsausmaß bleibt festzuhalten, dass dem Lohnkonto der bP entnommen werden kann, dass bezüglich der LS lediglich 11,25 Stunden abgerechnet worden seien, wobei aber die bP in der Niederschrift gegenüber der Finanzpolizei am 09.02.2012 selbst bereits eingestand, LS mit 20 Wochenstunden beschäftigt zu haben. LS nannte im Personenblatt wiederum ein Arbeitsausmaß von 24 Wochenstunden, wobei die Arbeitsaufzeichnungen für Dezember 2011 zeigen, dass LS auch mehr als 30 Stunden in der Woche in der "XXXX" tätig gewesen ist. Insoweit ist der belangten Behörde bezüglich des Arbeitsausmaßes ebenso beizupflichten, wenn sie diesbezüglich den schriftlichen Aufzeichnungen der LS mehr Gewicht beimisst als diesen widersprüchlichen Aussagen. Mangels Vorlage von Arbeitsaufzeichnungen für die Monate Jänner bis März 2012 kann der GKK auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der Arbeitsaufzeichnungen für Dezember 2011 davon ausgeht, dass LS in den Folgemonaten in einem ähnlichem Zeitausmaß im Betrieb der bP beschäftigt war, zumal sie im Personenblatt jedenfalls für den Zeitraum ab 09.01.2011 ein Arbeitsausmaß von 24 Wochenstunden eingestand. Weiters ist der GKK beizupflichten, dass LS die Tätigkeiten gegen Entgelt durchgeführt hat. Unabhängig von jenem Betrag, der offiziell mit LS in den Monaten Jänner bis März 2012 abgerechnet wurde, bleibt festzuhalten, dass LS laut den von ihr ausgefüllten Personenblatt jedenfalls zumindest ab 09.01.2012 € 380,-- netto pro Monat für ihre Tätigkeit erhielt, was bereits über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26 liegen würde. Dementsprechend hat auch die bP in der Niederschrift vom 09.02.2012 gegenüber der Finanzpolizei erklärt, dass mit LS eine monatliche Entlohnung von ca. € 300,-- vereinbart worden sei, wobei die Mehrstunden von DK bezahlt worden seien. Es ist der belangten Behörde diesbezüglich beizupflichten, wenn sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.19993, Zl. 93/17/0202) die Ansicht vertritt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung Erstangaben, die bei der Betretung spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigt werden, der Wahrheit näher stehen als zeitferne Einwendungen, weshalb der im Zuge der schriftlichen Stellungnahme vom 27.06.2012 von Seiten der LS getätigten Behauptung, von Jänner bis März lediglich geringfügig gearbeitet und den Rest freiwillig geleistet zu haben, richtigerweise nicht gefolgt werden und insoweit nicht von einer teilweise vereinbarten Unentgeltlichkeit ausgegangen werden kann. Ebenso wenig ist der belangten Behörde entgegenzutreten, wenn es zum Beleg der Entgeltlichkeit für den Zeitraum ab 09.12.2011 bis 08.01.2012 auf die detaillierten Arbeitsaufzeichnungen der LS verweist. Weder für die GKK noch für den erkennenden Richter des BVwG erscheint die Argumentation der LS in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.06.2012 plausibel, wonach diese die Stunden nur für sich selbst notiert und aufgrund einer Bekanntschaft zur bP unentgeltlich erbracht habe. Aufgrund der großen Stundenanzahl im Dezember 2011 ist dies lebensfremd und weder der GKK noch dem erkennenden Richter einsichtig. Darüber hinaus behauptete Herr XXXX in der schriftlichen Stellungnahme vom 31.03.2012 in Widerspruch hierzu LS habe in diesem Zeitraum den Betrieb kennenlernen wollen, habe dort nur einige Stunden zum Schnuppern verbracht und aufgrund des von DK als künftigen Pächter in Aussicht gestellten Dienstverhältnisses unentgeltlich mitgeholfen, wobei diese Behauptung bereits durch die detaillierten Stundenaufzeichnungen der LS widerlegt wurde (Dezember: rund 100 Stunden). Insoweit sich diese beiden Angaben widersprechen, stützen sie - wie bereits von der GKK ausgeführt - in keiner Weise das Vorbringen hinsichtlich einer unentgeltlichen Beschäftigung, zumal es einen schriftlichen Nachweis über eine derartige Vereinbarung nicht gibt bzw. seitens der Beteiligten nicht getroffen wurde. Es kann daher nicht als unschlüssig erachtet werden, wenn es die belangte Behörde im Ergebnis als nicht glaubhaft erachtet, dass dies den Tatsachen entspricht. Einerseits stützt sich die Behörde dabei auf die Arbeitsaufzeichnungen der LS und weiters auf die in sich widersprüchlichen Angaben von Herrn XXXX und LS. Im Übrigen erscheint es in der Tat auch nicht plausibel, dass jemand Dienstleistungen über ein derartiges Ausmaß aus bloßer Gefälligkeit zu einem Bekannten in völliger Eingliederung in den Betrieb und nicht in Erwerbsabsicht tätigt. Eine sachliche Rechtfertigung der Motivationslage für eine Unentgeltlichkeit ist hier daher nicht nachvollziehbar und damit in der Tat nicht glaubhaft. Im Übrigen ist zur Vollständigkeit bezüglich der Behauptung eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes durch LS auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unten zu verweisen.Weiters ist der GKK beizupflichten, dass LS die Tätigkeiten gegen Entgelt durchgeführt hat. Unabhängig von jenem Betrag, der offiziell mit LS in den Monaten Jänner bis März 2012 abgerechnet wurde, bleibt festzuhalten, dass LS laut den von ihr ausgefüllten Personenblatt jedenfalls zumindest ab 09.01.2012 € 380,-- netto pro Monat für ihre Tätigkeit erhielt, was bereits über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 376,26 liegen würde. Dementsprechend hat auch die bP in der Niederschrift vom 09.02.2012 gegenüber der Finanzpolizei erklärt, dass mit LS eine monatliche Entlohnung von ca. € 300,-- vereinbart worden sei, wobei die Mehrstunden von DK bezahlt worden seien. Es ist der belangten Behörde diesbezüglich beizupflichten, wenn sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/15/0147, vom 14.10.19993, Zl. 93/17/0202) die Ansicht vertritt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung Erstangaben, die bei der Betretung spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigt werden, der Wahrheit näher stehen als zeitferne Einwendungen, weshalb der im Zuge der schriftlichen Stellungnahme vom 27.06.2012 von Seiten der LS getätigten Behauptung, von Jänner bis März lediglich geringfügig gearbeitet und den Rest freiwillig geleistet zu haben, richtigerweise nicht gefolgt werden und insoweit nicht von einer teilweise vereinbarten Unentgeltlichkeit ausgegangen werden kann. Ebenso wenig ist der belangten Behörde entgegenzutreten, wenn es zum Beleg der Entgeltlichkeit für den Zeitraum ab 09.12.2011 bis 08.01.2012 auf die detaillierten Arbeitsaufzeichnungen der LS verweist. Weder für die GKK noch für den erkennenden Richter des BVwG erscheint die Argumentation der LS in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.06.2012 plausibel, wonach diese die Stunden nur für sich selbst notiert und aufgrund einer Bekanntschaft zur bP unentgeltlich erbracht habe. Aufgrund der großen Stundenanzahl im Dezember 2011 ist dies lebensfremd und weder der GKK noch dem erkennenden Richter einsichtig. Darüber hinaus behauptete Herr römisch 40 in der schriftlichen Stellungnahme vom 31.03.2012 in Widerspruch hierzu LS habe in diesem Zeitraum den Betrieb kennenlernen wollen, habe dort nur einige Stunden zum Schnuppern verbracht und aufgrund des von DK als künftigen Pächter in Aussicht gestellten Dienstverhältnisses unentgeltlich mitgeholfen, wobei diese Behauptung bereits durch die detaillierten Stundenaufzeichnungen der LS widerlegt wurde (Dezember: rund 100 Stunden). Insoweit sich diese beiden Angaben widersprechen, stützen sie - wie bereits von der GKK ausgeführt - in keiner Weise das Vorbringen hinsichtlich einer unentgeltlichen Beschäftigung, zumal es einen schriftlichen Nachweis über eine derartige Vereinbarung nicht gibt bzw. seitens der Beteiligten nicht getroffen wurde. Es kann daher nicht als unschlüssig erachtet werden, wenn es die belangte Behörde im Ergebnis als nicht glaubhaft erachtet, dass dies den Tatsachen entspricht. Einerseits stützt sich die Behörde dabei auf die Arbeitsaufzeichnungen der LS und weiters auf die in sich widersprüchlichen Angaben von Herrn römisch 40 und LS. Im Übrigen erscheint es in der Tat auch nicht plausibel, dass jemand Dienstleistungen über ein derartiges Ausmaß aus bloßer Gefälligkeit zu einem Bekannten in völliger Eingliederung in den Betrieb und nicht in Erwerbsabsicht tätigt. Eine sachliche Rechtfertigung der Motivationslage für eine Unentgeltlichkeit ist hier daher nicht nachvollziehbar und damit in der Tat nicht glaubhaft. Im Übrigen ist zur Vollständigkeit bezüglich der Behauptung eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes durch LS auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unten zu verweisen. Wenn LS im Übrigen im Zuge der schriftlichen Stellungnahme vom 27.06.2012 behauptet, dass sie bereits am Tage der Kontrolle gegenüber den Polizisten erklärt hätte, die aufgezeichneten Arbeitsstunden freiwillig und unentgeltlich getätigt zu haben, so sind dem von der LS unterschriebenen Personenblatt aber keine derartigen Ausführungen zu entnehmen. Es ergeben sich auch keine konkreten Hinweise, dass das Organ der Finanzpolizei - ein öffentlicher Bediensteter - einen Sachverhalt nicht protokolliert hätte, den die einvernommene Person LS angegeben hat. Dementsprechend wurde das Personenblatt von LS auch ohne weitere Beanstandung unterschrieben. Dennoch wandte sich die GKK am 17.06.2013 per Mail an die Finanzpolizei, um dies nochmals abzuklären. Das zuständige Organ der Finanzpolizei bestätigte diesbezüglich in einem Telefonat mit der GKK, dass LS am 09.02.2012 mit keinem Wort erwähnte, dass zu irgendeiner Zeit unentgeltlich Dienste geleistet worden seien, womit diese Behauptung der LS ebenfalls gegen deren Glaubwürdigkeit spricht und den Versuch zeigt, ihre Angaben situationsbedingt anzupassen. Von LS wurde daher im Zuge der Einvernahme vor der Finanzpolizei nicht - wie in der schriftlichen Stellungnahme vom 27.06.2012 behauptet - explizit ausgeführt, dass sie im Dezember unentgeltlich tätig gewesen sei. Ebenso wenig lässt sich diesen Ausführungen entnehmen, dass LS im Nachhinein auf ihren Entgeltanspruch verzichtet habe. Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie basierend auf den Wahrnehmungen der Organe der Finanzpolizei am Tag der Betretung, dem von LS unterschriebenen Personalblatt, den niederschriftliche Angaben der bP und des DK vor der Finanzpolizei sowie deren überaus widersprüchlicher Argumentationslinie vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im angeführten Ausmaß ausgeht. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung der GKK nicht entgegenzutreten, wenn es die vorliegenden Ermittlungsergebnisse dergestalt würdigt. Zur Vollständigkeit erlaubt sich der erkennende Richter darauf hinzuweisen, dass insoweit die bP damit argumentiert, dass die Steuerberatungskanzlei für die rechtzeitige Anmeldung verantwortlich gewesen wäre,

§ 33

Abs 1 ASVG Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt einer Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs 1a Z 1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.Zur Vollständigkeit erlaubt sich der erkennende Richter darauf hinzuweisen, dass insoweit die bP damit argumentiert, dass die Steuerberatungskanzlei für die rechtzeitige Anmeldung verantwortlich gewesen wäre,

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt einer Mindestangabenanmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.

§ 35

Abs 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. Eine derartige Überbindung von Dienstgeberpflichten auf einen Bevollmächtigten - hier dem Steuerberater- unter Bekanntgabe des Namens und der Anschrift an die belangte Behörde liegt nicht vor. Sohin hat sich die bP die Unterlassung der Anmeldung der Dienstnehmerin zur Pflichtversicherung vor Dienstantritt jedenfalls zurechnen zu lassen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414

Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist

§ 4Abs.

2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, kommt dem Vertrag zunächst die Vermutung seiner Richtigkeit zu, d.h. es ist davon auszugehen, dass er den wahren Sachverhalt widerspiegelt. Soweit ein Vertrag von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist er als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung aber vom Vertrag ab, ist nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern dann sind die wahren Verhältnisse entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. z.B. VwGH vom

  1. August 2003, Zl. 2000/08/0166, mwN).Für die Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, kommt dem Vertrag zunächst die Vermutung seiner Richtigkeit zu, d.h. es ist davon auszugehen, dass er den wahren Sachverhalt widerspiegelt. Soweit ein Vertrag von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist er als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung aber vom Vertrag ab, ist nicht primär der Vertrag maßgebend, sondern dann sind die wahren Verhältnisse entscheidend, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche z.B. VwGH vom
  2. August 2003, Zl. 2000/08/0166, mwN). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH vom
  3. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung vergleiche VwGH vom
  4. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. April 2008, Zl. 2007/08/0038). Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen (vgl. VwGH vom
  6. April 2008, Zl. 2007/08/0038, mwN).Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. April 2008, Zl. 2007/08/0038). Ebenso steht die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegen vergleiche VwGH vom
  8. April 2008, Zl. 2007/08/0038, mwN). Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom
  9. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221, mwN).Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH vom
  10. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221, mwN). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom
  11. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH vom
  12. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129).
  13. Entscheidend ist daher im gegenständlichen Fall die Frage, ob LS im Zeitraum vom 09.12.2011 bis 31.03.2012 einer Versicherungspflicht

§ 4Abs 1 Z 1 i

Vm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.2. Entscheidend ist daher im gegenständlichen Fall die Frage, ob LS im Zeitraum vom 09.12.2011 bis 31.03.2012 einer Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Hinzuweisen ist eingangs nochmals darauf, dass es zu ein- und demselben Sachverhalt (nämlich der Beschäftigung von LS durch die bP anlässlich der Betretung am 09.02.2012) bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Wels-Land vom 25.09.2012, GZ. SV96-28-2012, gibt, in welchem von einer Dienstnehmereigenschaft der LS und einer Verpflichtung zur Vollversicherung jedenfalls ab dem 02.01.2012 ausgegangen wird. Das BVwG verkennt nicht, dass es sich dabei zwar nicht um eine für das gegenständliche Verfahren rechtlich bindende Entscheidung einer Vorfrage iSd § 38 AVG handelt, allerdings ist der vorliegende Bescheid - an dessen Begründung das BVwG keine Bedenken hegt - auch nicht gänzlich unbeachtlich.Hinzuweisen ist eingangs nochmals darauf, dass es zu ein- und demselben Sachverhalt (nämlich der Beschäftigung von LS durch die bP anlässlich der Betretung am 09.02.2012) bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Wels-Land vom 25.09.2012, GZ. SV96-28-2012, gibt, in welchem von einer Dienstnehmereigenschaft der LS und einer Verpflichtung zur Vollversicherung jedenfalls ab dem 02.01.2012 ausgegangen wird. Das BVwG verkennt nicht, dass es sich dabei zwar nicht um eine für das gegenständliche Verfahren rechtlich bindende Entscheidung einer Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG handelt, allerdings ist der vorliegende Bescheid - an dessen Begründung das BVwG keine Bedenken hegt - auch nicht gänzlich unbeachtlich. Nach ständiger Rechtsprechung kann nunmehr bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom

  1. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, mwN). Bei der von LS verrichteten Tätigkeit für die bP in deren Bar handelt es sich um Hilfs- und Kellnertätigkeiten, die in organisatorischer Einbindung in den Barbetrieb erbracht worden sind, zumal sie ihre Arbeitsanweisungen von der bP erhielt. LS führte Arbeitsaufzeichnungen, die Arbeitszeit war ihr durch die bestehenden Öffnungszeiten, der Arbeitsort durch die Bar vorgegeben, für die Ausübung ihrer Tätigkeit verwendete sie sämtliche Betriebsmittel der bP. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von LS muss daher nicht näher geprüft werden, sondern ergibt sie sich aus den Umständen der Dienstleistung als angelernte Kellnerin.Nach ständiger Rechtsprechung kann nunmehr bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH vom
  2. Juni 2008, Zl. 2007/08/0252, mwN). Bei der von LS verrichteten Tätigkeit für die bP in deren Bar handelt es sich um Hilfs- und Kellnertätigkeiten, die in organisatorischer Einbindung in den Barbetrieb erbracht worden sind, zumal sie ihre Arbeitsanweisungen von der bP erhielt. LS führte Arbeitsaufzeichnungen, die Arbeitszeit war ihr durch die bestehenden Öffnungszeiten, der Arbeitsort durch die Bar vorgegeben, für die Ausübung ihrer Tätigkeit verwendete sie sämtliche Betriebsmittel der bP. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von LS muss daher nicht näher geprüft werden, sondern ergibt sie sich aus den Umständen der Dienstleistung als angelernte Kellnerin. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Insoweit LS bzw. Herr XXXX des Weiteren für die Zeit vor dem 09.01.2012 letztlich damit argumentieren, dass LS für die bP bzw. DK einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst geleistet habe, ist dazu zur Vollständigkeit Folgendes auszuführen:Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstehen würden, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Insoweit LS bzw. Herr römisch 40 des Weiteren für die Zeit vor dem 09.01.2012 letztlich damit argumentieren, dass LS für die bP bzw. DK einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst geleistet habe, ist dazu zur Vollständigkeit Folgendes auszuführen: Kein Dienstverhältnis liegt vor, wenn es sich um bloße Gefälligkeitsdienste handelt. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen. Erkenntnisse des VwGH vom
  3. März 2008, Zl. 2007/09/0285, mwN, und vom
  4. Jänner 2010, Zl. 2009/09/0276, sowie, auf letzteres Bezug nehmend, das vom
  5. Jänner 2011, 2009/08/0062).Kein Dienstverhältnis liegt vor, wenn es sich um bloße Gefälligkeitsdienste handelt. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen. Erkenntnisse des VwGH vom
  6. März 2008, Zl. 2007/09/0285, mwN, und vom
  7. Jänner 2010, Zl. 2009/09/0276, sowie, auf letzteres Bezug nehmend, das vom
  8. Jänner 2011, 2009/08/0062). Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten ([vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom
  9. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom
  10. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101] VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165). Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich und zulässig ist (Hinweis E 25.9.1990, 89/08/0334) und entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH 27.04.1993, 93/08/0007). Im konkreten Fall konnte die vereinbarte Unentgeltlichkeit nicht glaubhaft gemacht werden. Zudem kann angesichts des Beschäftigungsausmaßes auch nicht von einer kurzfristigen Beschäftigung gesprochen werden. Unter Berücksichtigung der vorangeführten Argumente kann daher nicht von einem Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gesprochen werden, der das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hier ausschließen würde. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass jedenfalls eine entgeltliche Tätigkeit iSd ASVG vorgelegen ist. Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207).Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass jedenfalls eine entgeltliche Tätigkeit iSd ASVG vorgelegen ist. Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen vergleiche Paragraph 1152, ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0207). Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Das monatliche Entgelt lag unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den Arbeitsstundenaufzeichnungen und den Angaben zur Entlohnung sowie der Abgeltung von Überstunden im Personenblatt jedenfalls über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Das monatliche Entgelt lag unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den Arbeitsstundenaufzeichnungen und den Angaben zur Entlohnung sowie der Abgeltung von Überstunden im Personenblatt jedenfalls über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Die Tätigkeit von LS erfüllt somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (09.12.2011 bis 31.03.2012) sämtliche Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG und war sie - auch im Zeitraum vom 02.01.2012 bis 31.03.2012, in dem sie der GKK geringfügig gemeldet war - mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Entgelt bei der bP beschäftigt.Die Tätigkeit von LS erfüllt somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (09.12.2011 bis 31.03.2012) sämtliche Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und war sie - auch im Zeitraum vom 02.01.2012 bis 31.03.2012, in dem sie der GKK geringfügig gemeldet war - mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Entgelt bei der bP beschäftigt. Der GKK ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass LS in der im Spruch angeführten Zeit als Dienstnehmerin der bP iSd § 4 Abs 1 u. Abs 2 ASVG der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und

§ 1Abs 1 lit a Al

VG der Arbeitslosenversicherung unterlag.Der GKK ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass LS in der im Spruch angeführten Zeit als Dienstnehmerin der bP iSd Paragraph 4, Absatz eins, u. Absatz 2, ASVG der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitslosenversicherung unterlag. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die GKK in ihrer Entscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es wurde in der Beschwerde nicht konkret dargelegt, dass das Gericht durch einen persönlichen Eindruck in einer Verhandlung zu einer anderen Würdigung der Beweise gelangen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Es wurde in der Beschwerde nicht konkret dargelegt, dass das Gericht durch einen persönlichen Eindruck in einer Verhandlung zu einer anderen Würdigung der Beweise gelangen würde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L504.2005612.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.