Obsah (11)
§ 113Art 133§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 33§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlL504 2005612-2 SpruchL504 2005612-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Engel als Einze
§ 113
Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit Bescheid vom 04.10.2012 ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) als Dienstgeber verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag iHv € 400,-- zu entrichten.1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit Bescheid vom 04.10.2012 ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) als Dienstgeber verpflichtet sei, einen Beitragszuschlag iHv € 400,-- zu entrichten. Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 33, 35, 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG und führte begründend aus, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörden des Bundes am 09.02.2012 festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmerin XXXX (nunmehr: XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als LS)) bei der bP beschäftigt sei, ohne bei der GKK gemeldet zu sein bzw. nur eine Teilversicherung (Unfallversicherung) an Stelle der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) vorliege.Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der Paragraphen 33, 35, 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und führte begründend aus, dass bei einer Überprüfung durch ein Organ der Abgabenbehörden des Bundes am 09.02.2012 festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmerin römisch 40 (nunmehr: römisch 40 (im Folgenden auch kurz bezeichnet als LS)) bei der bP beschäftigt sei, ohne bei der GKK gemeldet zu sein bzw. nur eine Teilversicherung (Unfallversicherung) an Stelle der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) vorliege. Da es sich bei dem Meldeverstoß um die erstmalig verspätete(
- n)Anmeldung(
- en)mit unbedeutenden Folgen handle, entfalle der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz sei auf € 400,-- herabgesetzt worden. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall liege nicht vor. 2. Mit Schriftsatz vom 17.10.2012 wurde durch den Rechtsfreund der bP dagegen innerhalb offener Frist Berufung [richtig: Einspruch] an den Landeshauptmann wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Nach Ansicht der bP habe diese ihrem Steuerberater die Anweisung gegeben LS anzumelden, was jedoch verabsäumt worden sei. Zudem sei festzuhalten, dass LS lediglich unentgeltlich "geschnuppert" habe, weshalb überhaupt keine Vollversicherung vorliege. Beantragt wurde, die übergeordnete Behörde möge der Berufung [richtig: dem Einspruch] Folge geben und den Bescheid ersatzlos aus dem Rechtsbestand beheben; in eventu die Rechtssache aufheben und zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht [richtig: die GKK] zurückverweisen; den Beitragszuschlag entfallen zu lassen, zumal es sich um einen berücksichtigungswürdigen Fall handle. 3. Am 11.01.2013 langte beim Landeshauptmann von Oberösterreich ein Schreiben der GKK ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Einspruchswerber ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zwischen ihm und LS bestreite. Das Bestehen einer Pflichtversicherung sei jedoch für die Beurteilung des gegenständlichen Beitragszuschlages als Vorfrage entscheidungsrelevant. Aus Sicht der Kasse sei es daher zweckmäßig, das gegenständliche Verfahren vorerst auszusetzen und über die Pflichtversicherung der LS bescheidmäßig abzusprechen. Beantragt werde daher, der Landeshauptmann von Oberösterreich möge das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer Pflichtversicherung der LS aussetzen. Im Falle einer gegenteiligen Rechtsansicht des Landeshauptmannes von Oberösterreich werde um kurze Mitteilung gebeten. Seitens der GKK werde dann eine ausführliche Stellungnahme nachgereicht. 4. Mit Schreiben vom 22.07.2013 informierte der Landeshauptmann von Oberösterreich die bP, dass die GKK auf Grund des erhobenen Einspruchs ein Verfahren zur Überprüfung der Versicherungspflicht eingeleitet habe. Da bis dato darüber noch kein Bescheid ergangen sei, erwäge die Einspruchsbehörde aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Aussetzung des gegenständlichen Beitragszuschlagsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Pflichtversicherungsverfahrens. Sollte binnen drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens keine anderslautende Information seitens der bP ergehen, werde die zustimmende Kenntnisnahme der bP angenommen. 5. Mit Bescheid der GKK vom 18.07.2013, stellte diese fest, dass LS hinsichtlich ihrer ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft für die bP im Zeitraum vom 09.12.2011 bis 31.03.2012 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitsversicherung unterlag. 6. Ein dagegen erhobener Einspruch (nunmehr Beschwerde) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L504 2005612-1, als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP hat als Dienstgeberin vor Arbeitsantritt der LS am 09.12.2011 keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt. LS wurde von der bP erst am 09.01.2012 rückwirkend mit 02.01.2012 als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet. Am 09.02.2012 wurde LS von Organen der Finanzpolizei bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung im Betrieb der bP betreten.Die bP hat als Dienstgeberin vor Arbeitsantritt der LS am 09.12.2011 keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt. LS wurde von der bP erst am 09.01.2012 rückwirkend mit 02.01.2012 als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet. Am 09.02.2012 wurde LS von Organen der Finanzpolizei bei einer der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG, Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegenden Beschäftigung im Betrieb der bP betreten. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK. Dass durch die bP vor Arbeitsantritt am 09.12.2011 keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt wurde, LS von der bP am 09.01.2012 rückwirkend mit 02.01.2012 als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet und LS am 09.02.2012 im Betrieb der bP bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung von Organen der Finanzpolizei angetroffen wurde, ergibt sich letztlich aus der zitierten, rechtskräftigen Entscheidung des BVwG. Insoweit zudem im Einspruch (nunmehr Beschwerde) allgemein behauptet wurde, LS habe lediglich unentgeltlich "geschnuppert", weshalb überhaupt keine Vollversicherung vorliege, so ist diesbezüglich ebenfalls auf die zitierte, rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zu verweisen.Dass durch die bP vor Arbeitsantritt am 09.12.2011 keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt wurde, LS von der bP am 09.01.2012 rückwirkend mit 02.01.2012 als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet und LS am 09.02.2012 im Betrieb der bP bei einer der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG, Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegenden Beschäftigung von Organen der Finanzpolizei angetroffen wurde, ergibt sich letztlich aus der zitierten, rechtskräftigen Entscheidung des BVwG. Insoweit zudem im Einspruch (nunmehr Beschwerde) allgemein behauptet wurde, LS habe lediglich unentgeltlich "geschnuppert", weshalb überhaupt keine Vollversicherung vorliege, so ist diesbezüglich ebenfalls auf die zitierte, rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs 1 u. Abs 2 i
Vm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1. § 113 ASVG1. Paragraph 113, ASVG
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
- die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
- ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5)Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6)Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(6)Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7)§ 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
(7)Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend. § 4 ASVGParagraph 4, ASVG
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; [...]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. [....] § 33 ASVGParagraph 33, ASVG
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 35 ASVGParagraph 35, ASVG
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [...]
- In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2000/08/0186;
- Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
- In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH vom
- November 2002, Zl. 2000/08/0186;
- Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v.
- März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH v.
- März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041). Schafft eine Dienstgeberin eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss sie entsprechende Vorkehrungen treffen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig
§ 33ASVG anzumelden (Vw
GH 14.01.2013, 2010/08/0077).Schafft eine Dienstgeberin eine Organisationsstruktur, die die kurzfristige Aufnahme von neuen Dienstnehmern vorsieht, muss sie entsprechende Vorkehrungen treffen, diese Dienstnehmer auch rechtzeitig
Paragraph 33, ASVG anzumelden (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass am 09.02.2012 eine Überprüfung durch Prüforgane der Finanzpolizei stattgefunden hat und im Rahmen dieses Prüfeinsatzes LS, die nicht vor Arbeitsantritt am 09.12.2011 zur Sozialversicherung gemeldet worden war, bei Arbeiten für die bP angetroffen wurde. Der Tatbestand des § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert.Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass am 09.02.2012 eine Überprüfung durch Prüforgane der Finanzpolizei stattgefunden hat und im Rahmen dieses Prüfeinsatzes LS, die nicht vor Arbeitsantritt am 09.12.2011 zur Sozialversicherung gemeldet worden war, bei Arbeiten für die bP angetroffen wurde. Der Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist somit erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von Paragraph 33, ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Soweit sich die bP in ihrem Einspruch (nunmehr Beschwerde) darauf beruft, dass es sich um eine verspätete Anmeldung durch ihren Steuerberater und jedenfalls nicht in ihrer Sphäre gelegenen Umstände handelt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Die Frage des subjektiven Verschuldens der Dienstgeberin (für das "ob" der Vorschreibung) ist nicht zu untersuchen: Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 24.01.2014, 2013/08/0271).Soweit sich die bP in ihrem Einspruch (nunmehr Beschwerde) darauf beruft, dass es sich um eine verspätete Anmeldung durch ihren Steuerberater und jedenfalls nicht in ihrer Sphäre gelegenen Umstände handelt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Die Frage des subjektiven Verschuldens der Dienstgeberin (für das "ob" der Vorschreibung) ist nicht zu untersuchen: Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 24.01.2014, 2013/08/0271). Es bleibt daher zu untersuchen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des § 113 Abs 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt:Es bleibt daher zu untersuchen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt: Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs 2 dritter und vierter Satz ASVG) ist der bP zuzugestehen, dass es sich um den erstmaligen Verstoß gegen die Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG gehandelt hat.Zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG) ist der bP zuzugestehen, dass es sich um den erstmaligen Verstoß gegen die Meldepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gehandelt hat. Ebenso ist unstrittig, dass LS - trotz Anmeldung rückwirkend per 02.01.2012 - verspätet und lediglich als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet wurde (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).Ebenso ist unstrittig, dass LS - trotz Anmeldung rückwirkend per 02.01.2012 - verspätet und lediglich als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet wurde vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). Die vollständige Anmeldung der Dienstnehmerin war somit zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Da die belangte Behörde den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,-- zu Gunsten der bP herabgesetzt hat, ist sie erkennbar - wenngleich ohne dies näher zu begründen - auch davon ausgegangen, dass diese erstmalige verspätete Anmeldung unbedeutende Folgen gehabt habe, was vom Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick darauf, dass lediglich eine Dienstnehmerin verspätet gemeldet wurde - nicht als rechtswidrig erkannt werden kann (demgegenüber kann im Fall der verspäteten Anmeldung von zwei - oder mehr - Dienstnehmern nicht mehr von bloß unbedeutenden Folgen ausgegangen werden; vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 13. Mai 2009, Zl. 2008/08/0249 (zwei Dienstnehmer), vom 18. November 2009, Zl. 2008/08/0246 (drei Dienstnehmer), vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0151 (vier Dienstnehmer) und vom 19. Jänner 2011, Zl. 2010/08/0255 (sieben Dienstnehmer).400,-- zu Gunsten der bP herabgesetzt hat, ist sie erkennbar - wenngleich ohne dies näher zu begründen - auch davon ausgegangen, dass diese erstmalige verspätete Anmeldung unbedeutende Folgen gehabt habe, was vom Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick darauf, dass lediglich eine Dienstnehmerin verspätet gemeldet wurde - nicht als rechtswidrig erkannt werden kann (demgegenüber kann im Fall der verspäteten Anmeldung von zwei - oder mehr - Dienstnehmern nicht mehr von bloß unbedeutenden Folgen ausgegangen werden; vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 13. Mai 2009, Zl. 2008/08/0249 (zwei Dienstnehmer), vom 18. November 2009, Zl. 2008/08/0246 (drei Dienstnehmer), vom 8. September 2010, Zl. 2010/08/0151 (vier Dienstnehmer) und vom 19. Jänner 2011, Zl. 2010/08/0255 (sieben Dienstnehmer). Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Absatz 2 ASVG vorliegt, wurde von der bP nicht substantiiert - etwa unter Anführung konkreter Umstände - vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich, sodass der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht entfallen kann.Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2 ASVG vorliegt, wurde von der bP nicht substantiiert - etwa unter Anführung konkreter Umstände - vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich, sodass der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht entfallen kann. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennenGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L504.2005612.2.00