1 und 2A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 1.758,25 vorgeschrieben worden.Im vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 der bP vom 20.03.2013 (eingelangt am 21.05.2013) seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 30.442,40 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der bP im Jahr 2012 Beiträge
Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von EUR 1.758,25 vorgeschrieben worden. Mit den Kontoauszügen
P bereits Teilbeträge einer Nachforderung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für das Jahr 2012 vorgeschrieben worden. Der bP seien daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 469,59 vorgeschrieben worden.Mit den Kontoauszügen 1. Quartal 2012 bis 4. Quartal 2012 seien der bP vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage
Paragraph 25 a, GSVG vorgeschrieben worden. Mit den Kontoauszügen
5 GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.Die Beitragsgrundlage darf
Paragraph 25, Absatz 5, GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (§ 25 Abs. 6 GSVG).Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (Paragraph 25, Absatz 6, GSVG). Zu den Einkünften aus Gewinnausschüttungen sei festzustellen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt habe, handle es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1998 um Einkünfte, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies sei hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH
1 letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig seien, sei nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig sei und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliege (vgl. VwGH 2011/08/0108).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt habe, handle es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, EStG 1998 um Einkünfte, die nach Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies sei hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig seien, sei nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig sei und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliege vergleiche VwGH 2011/08/0108). Mit der Entscheidung vom 04.09.2013 zu 2011/08/0077 habe der Verwaltungsgerichtshof nunmehr eindeutige Feststellungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffen: Da auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesell-schaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
G 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge
G 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. §97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
Paragraph 93, Absatz eins, EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Absatz 2, leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Ziffer eins,). Nach Paragraph 97, Absatz eins, EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge
Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach Paragraph 97, Absatz 3, EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. §97 Absatz 4, EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr; aaO, § 97, Tz 6).Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung vergleiche Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, Paragraph 93, Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr; aaO, Paragraph 97,, Tz 6). Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11 ff) handelt.Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vergleiche näher Jakom/Marschner EStG 2013, Paragraph 27, Tz 11 ff) handelt. Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerde schließlich darauf verweist, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber einem bloßen Gesellschafter einer GmbH vor, so unterliegt aber ein bloßer Gesellschafter einer GmbH (als solcher) nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet damit von vornherein aus (siehe VwGH 2011/08/0077). Da die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31 12.2012 als geschäftsführender Gesellschafter der Firma " XXXX SteuerberatungsgmbH" (FN XXXX ) der Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlag, sind unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (§ 25 Abs. 1 GSVG) und der o.a. Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttungen) der Firma " XXXX SteuerberatungsgmbH" (FN XXXX )
P jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31 12.2012 als geschäftsführender Gesellschafter der Firma " römisch 40 SteuerberatungsgmbH" (FN römisch 40 ) der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterlag, sind unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (Paragraph 25, Absatz eins, GSVG) und der o.a. Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttungen) der Firma " römisch 40 SteuerberatungsgmbH" (FN römisch 40 )
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. 2012: Ausgehend von den in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften und der im Jahr 2012 vorgenommenen Gewinnausschüttungen zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge war Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2012 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen, wie folgt festzustellen: GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.12.2012): Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 30.442,40 Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR 19.717,47 Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG EUR 1.758,25Beiträge gem. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG EUR 1.758,25 EUR 51.918,12 : 12 = EUR 4326,51 mtl. Beitragsgrundlage GSVG Höchstbeitragsgrundlage 2022 EUR 59.220,00 : 12 = EUR 4.935,00 Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.326,51 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreite, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.326,51 festzustellen.Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.326,51 die in Paragraph 25, Absatz 5, GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreite, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.326,51 festzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu 2): 2012: Für die Dauer der Pflichtversicherung sei als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 17,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG).Für die Dauer der Pflichtversicherung sei als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 17,5 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG). Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war daher mit EUR 757,14 (= 17,5 % von EUR 4.326,51) festzustellen. Für den im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 757,14 wurde bereits ein Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) in Höhe von monatlich EUR 469,59 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 287,55 festzustellen war.Für den im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 757,14 wurde bereits ein Beitrag (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG) in Höhe von monatlich EUR 469,59 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 287,55 festzustellen war. Die Beiträge waren daher spruchgemäß festzusetzen.
3 GSVG sind Beitragsnachforderungen bei Vorliegen einer aufrechten GSVG Pflichtversicherung in 4 Teilbeträgen, beginnend ab dem Jahr der endgültigen Beitragsfeststellung, vorzuschreiben. Da die endgültige Beitragsfeststellung des Jahres 2012 im Jahr 2014 erfolgte und Sie jedenfalls bis dato der GSVG Pflichtversicherung unterliegen, waren im
Paragraph 35, Absatz 3, GSVG sind Beitragsnachforderungen bei Vorliegen einer aufrechten GSVG Pflichtversicherung in 4 Teilbeträgen, beginnend ab dem Jahr der endgültigen Beitragsfeststellung, vorzuschreiben. Da die endgültige Beitragsfeststellung des Jahres 2012 im Jahr 2014 erfolgte und Sie jedenfalls bis dato der GSVG Pflichtversicherung unterliegen, waren im 1. Quartal 2015 (Fälligkeit: 28.02.2015) die ersten Teilbeträge der Beitragsnachforderung und im 2. Quartal 2015 (Fälligkeit: 31.05.2015) die zweiten Teilbeträge der Beitragsnachforderung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Gesamthöhe von je EUR 862,68 vorzuschreiben und von Ihnen bis zum 28.02.2015 bzw. 31.05.2015 zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis am 08.07.2015 zugestellt. 2. Im Akt befinden sich die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 (OZ 122 - 126). 3. Weiters befindet sich im Akt ein Schreiben der SVA an die bP vom 09.04.2015, mit dem dieser über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 verständigt wurde (OZ 88 ff). 4. Im Akt befindet sich ein Firmenbuchauszug vom 01.04.2015, wonach die bP und Herr Mag. Alexander XXXX die " XXXX SteuerberatungsgmbH" seit 14.02.2011 als handelsrechtliche Geschäftsführer selbstständig vertreten (OZ 84
2 Z 2 GSVG in Höhe von EUR 1.758,25 vorgeschrieben.Am 21.05.2013 wurden der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2012 übermittelt, worin Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von € 30.442,40 ausgewiesen sind. Im Jahr 2012 wurden der beschwerderführenden Partei deshalb Beiträge
Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von EUR 1.758,25 vorgeschrieben. Mit den Kontoauszügen
Mit den Kontoauszügen
Paragraph 25 a, GSVG vorgeschrieben. Mit den Kontoauszügen
GSVG war, steht außer Streit.Der Umstand, dass die bP jedenfalls im Zeitraum vom 23.02.2011 bis laufend als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma " römisch 40 SteuerberatunsgsgmbH" (FN römisch 40 ) mit einer Beteiligung von 50 % im Firmenbuch eingetragen war, sowie dass die " römisch 40 SteuerberatunsgsgmbH" (FN römisch 40 ) jedenfalls seit 13.08.2012 Mitglied der Wirtschaftskammer ist und dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls im Zeitraum vom 21.01.2011 bis laufend als selbständiger Steuerberater tätig war und jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 über die Gewerbeberechtigung "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation" (Gewerberegisternummer: 4 08 römisch 40 ) verfügt und auf Grund dessen im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 versicherungspflichtig
GSVG war, steht außer Streit. Ebenso wenig wurde von Seiten der bP oder der SVA bestritten, dass im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 30.442,40 ausgewiesen wurden und diese Beträge auf die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma " XXXX SteuerberatungsgmbH" zurückzuführen sind. Ferner ist unstrittig, dass der bP im Jahr 2012 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG iHv EUR 1.758,25 vorgeschrieben wurden.Ebenso wenig wurde von Seiten der bP oder der SVA bestritten, dass im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 30.442,40 ausgewiesen wurden und diese Beträge auf die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma " römisch 40 SteuerberatungsgmbH" zurückzuführen sind. Ferner ist unstrittig, dass der bP im Jahr 2012 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG iHv EUR 1.758,25 vorgeschrieben wurden. Nicht bestritten wurde, dass der bP mit den Kontoauszügen 1. Quartal 2012 bis 4. Quartal 2012 vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage
Unstreitbar wurden der beschwerdeführenden Partei mit den Kontoauszügen
Paragraph 25 a, GSVG vorgeschrieben wurden. Unstreitbar wurden der beschwerdeführenden Partei mit den Kontoauszügen
B-VG verletzt, da in dieser Angelegenheit bislang nur die SVA, Landesstelle Oberösterreich tätig geworden ist.Die beschwerdeführende Partei fühlt sich in ihrem verfassungsmäßigen Grundrecht
, B-VG verletzt, da in dieser Angelegenheit bislang nur die SVA, Landesstelle Oberösterreich tätig geworden ist. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs 2 u. Abs 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Somit entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, u. Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. Somit entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1. § 25 GSVG1. Paragraph 25, GSVG
1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage
4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;a) für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins,; Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz ist anzuwenden; b) für die
1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;b) für die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, genannten Beträge; bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen
1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage
lit. a anzuwenden;bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist die Beitragsgrundlage
Litera a, anzuwenden; 2. in allen anderen Fällen die Summe der
2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage
für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung
6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der
Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage
Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung
Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.
Paragraph 25, gleichzuhalten.
Paragraph 7,
nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.
Paragraph 22, nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre. § 35 GSVGParagraph 35, GSVG
6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.
Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
1 letzter Satz GSVG und Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG in Höhe von 51.918,12, festgestellt.3.3. Im konkreten Fall wurden seitens der SVA für das Jahr 2012 die GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG und Beiträge gem. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von 51.918,12, festgestellt.
1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, nach dem GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, nach dem GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben. Nach § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
1 GSVG haben die Abgabenbehörde des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. unter anderem folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln: Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten (Z 1); Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Z 2); Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Z 3); Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Z 4); Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Z 5); Einkünfte aus Kapitalvermögen (Z 6); und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Z 7).
Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG haben die Abgabenbehörde des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. unter anderem folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln: Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten (Ziffer eins,); Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Ziffer 2,); Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Ziffer 3,); Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Ziffer 4,); Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Ziffer 5,); Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ziffer 6,); und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Ziffer 7,). Nach § 229a Abs. 2 leg. cit. haben die Abgabenbehörde des Bundes dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs. 1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.Nach Paragraph 229 a, Absatz 2, leg. cit. haben die Abgabenbehörde des Bundes dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Absatz eins, angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom
G 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge
G 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. § 97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
Paragraph 93, Absatz eins, EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Absatz 2, leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Ziffer eins,). Nach Paragraph 97, Absatz eins, EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge
Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach Paragraph 97, Absatz 3, EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. Paragraph 97, Absatz 4, EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, § 97, Tz 6).Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung vergleiche Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, Paragraph 93, Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, Paragraph 97,, Tz 6). Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11
1 Z. 3 GSVG Pflichtversicherten auch "die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung" heranzuziehen, nach der anzuwendenden Gesetzeslage für den Zeitraum, für den die Beitragsgrundlage festgestellt wurde, nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Auch die beschwerdeführende Partei geht davon aus, nach § 25 GSVG unterlägen "sowohl die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 EStG als auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 5 EStG (gemeint: soweit letztere aus der Beteiligung an der GmbH erzielt werden) der Beitragspflicht.Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und weshalb die Kapitaleinkünfte der beschwerdeführenden Partei angesichts der Anordnung im Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bei
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Pflichtversicherten auch "die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung" heranzuziehen, nach der anzuwendenden Gesetzeslage für den Zeitraum, für den die Beitragsgrundlage festgestellt wurde, nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Auch die beschwerdeführende Partei geht davon aus, nach Paragraph 25, GSVG unterlägen "sowohl die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, EStG als auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, EStG (gemeint: soweit letztere aus der Beteiligung an der GmbH erzielt werden) der Beitragspflicht. Die bP monierte lediglich, dass in dieser Angelegenheit bislang nur die Landesstelle Oberösterreich tätig geworden und kein anderes Bundesland nachgezogen sei, weswegen sie sich in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz
P monierte lediglich, dass in dieser Angelegenheit bislang nur die Landesstelle Oberösterreich tätig geworden und kein anderes Bundesland nachgezogen sei, weswegen sie sich in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz
Neben der Gesetzgebung ist auch die Vollziehung durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das bedeutet zunächst, dass alle geltenden Rechtsvorschriften gegenüber allen Staatsbürgern in gleicher Weise angewendet werden müssen (VfSlg 1230, 2286, 2517); bei der Prüfung der Verwaltung - die Gerichtsbarkeit ist von der verfassungsrechtlichen Kontrolle ausgenommen - nimmt die Judikatur des VfGH eine typisierte Betrachtung des Verwaltungsgeschehens vor (Gleichheitsformeln). Danach wird das Gleicheitsrecht durch einen Bescheid verletzt, wenn sich der Akt auf ein gleicheitswidriges Gesetz stützt, wenn die Behörde einem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unter stellt (vgl. zB VfSlg 8551, 10.232), wenn sie Willkür übt (VfSlg 9192, 9237, 9241); eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg 9191, 9238, 9534, 9561).Neben der Gesetzgebung ist auch die Vollziehung durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das bedeutet zunächst, dass alle geltenden Rechtsvorschriften gegenüber allen Staatsbürgern in gleicher Weise angewendet werden müssen (VfSlg 1230, 2286, 2517); bei der Prüfung der Verwaltung - die Gerichtsbarkeit ist von der verfassungsrechtlichen Kontrolle ausgenommen - nimmt die Judikatur des VfGH eine typisierte Betrachtung des Verwaltungsgeschehens vor (Gleichheitsformeln). Danach wird das Gleicheitsrecht durch einen Bescheid verletzt, wenn sich der Akt auf ein gleicheitswidriges Gesetz stützt, wenn die Behörde einem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unter stellt vergleiche zB VfSlg 8551, 10.232), wenn sie Willkür übt (VfSlg 9192, 9237, 9241); eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg 9191, 9238, 9534, 9561). In ständiger Judikatur entscheidet der VfGH, dass der Gleichheitsgrundsatz der Vollziehung "Willkür" verbiete (VfSlg 3390, 4260, 5400, 6155). Sie wird zB darin gesehen, dass eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgte (VfSlg 2088, 9206; subjektive Willkür). Willkür liegt aber nicht nur dann vor, wenn eine Behörde absichtlich rechtswidrig handelt, sondern auch dann, wenn sie "leichtfertig entscheidet - etwa "sich dem Gesetz gegenüber völlig gleichgültig" verhält (VfSlg 4480, 6155). Wenn eine Behörde hingegen "offensichtlich bemüht war", den wahren Sachverhalt zu ermitteln und eine richtige Lösung zu finden, wird Willkür ausgeschlossen (VfSlg 3515, 5337, 5390, 7740; VfGH 27.9.1982, B 648/81), auch wenn die Entscheidung trotzdem rechtswidrig ist. Zutreffend qualifiziert der VfGH nicht schon jede Rechtswidrigkeit einer Entscheidung als Gleichheitswidrigkeit, sondern nimmt "willkürliches" Verhalten erst bei einer qualifizierten Rechtswidrigkeit an (zB bei einem "gehäuften Verkennen der Rechtslage": VfSlg 7107, 9147; vgl. auch VfSlg 11.851; VfGH 26.6.1991, B 758/90; bei einem "Ermessensexzeß": VfSlg 4480; VfGH 8.10.1990, B 181/89). Als gleichheitswidrig wurde auch eine zweimalige disziplinäre Ahndung desselben Fehlverhaltens qualifiziert (VfSlg 11.284). Auch die Verletzung von Treu und Glauben wird als Willkür gedeutet (VfSlg 6258, 8606, 8725; VfGH 25.11.1983, B 360/79). Die Änderung einer Behördenpraxis aus sachlichen Gründen ist nicht gleichheitswidrig (VfSlg 8375, wohl aber ein Abgehen von einer ständigen Rechtsprechung ohne Begründung (VfSlg 4480, 8309; vgl. aber VfSlg 7365).Zutreffend qualifiziert der VfGH nicht schon jede Rechtswidrigkeit einer Entscheidung als Gleichheitswidrigkeit, sondern nimmt "willkürliches" Verhalten erst bei einer qualifizierten Rechtswidrigkeit an (zB bei einem "gehäuften Verkennen der Rechtslage": VfSlg 7107, 9147; vergleiche auch VfSlg 11.851; VfGH 26.6.1991, B 758/90; bei einem "Ermessensexzeß": VfSlg 4480; VfGH 8.10.1990, B 181/89). Als gleichheitswidrig wurde auch eine zweimalige disziplinäre Ahndung desselben Fehlverhaltens qualifiziert (VfSlg 11.284). Auch die Verletzung von Treu und Glauben wird als Willkür gedeutet (VfSlg 6258, 8606, 8725; VfGH 25.11.1983, B 360/79). Die Änderung einer Behördenpraxis aus sachlichen Gründen ist nicht gleichheitswidrig (VfSlg 8375, wohl aber ein Abgehen von einer ständigen Rechtsprechung ohne Begründung (VfSlg 4480, 8309; vergleiche aber VfSlg 7365). Auch eine qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften kann zur Gleichheitswidrigkeit von Bescheiden führen; während der VfGH darin in seiner früheren Judikatur bloß ein Indiz für Willkür gesehen hat, qualifiziert er derartige Fehler in seiner neueren Judikatur als Gleichheitsverletzungen. Eine solche nimmt der VfGH zB dann an, wenn ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterbleibt oder die Behörde in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlässt (zB VfSlg 9005; VfGH 7.12.1990, B 987/89), wenn sie vom Akteninhalt leichtfertig abgeht und den festgestellten Sachverhalt völlig außer Acht lässt (VfSlg 8854) oder wenn jegliche Begründung fehlt (VfSlg 9206, 9293, 10.057, 10.997). Zu rechtspolitisch unerwünschten Ergebnissen führt die - wohl zutreffende - Rechtsauffassung des VfGH, dass ein Bescheid nicht gleichheitswidrig ist, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis - in einem Einzelfall anwendet (z.B von mehreren falsch parkenden Autofahrern nur einen bestraft); nach VfSlg 5372 hat niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte [(vgl. auch VfSlg 6992, 7082, 7836, 9169; kritisch zu dieser Judikatur Neisser - Schantl - Welan, ÖJZ 1969, 653, und Rack - Wimmer) Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, Rz 1354 - 1357). Vor diesem Hintergrund schadet es nicht, dass nur die SVA, Landesstelle Oberösterreich die Gewinnausschüttung in die Beitragsbemessung einbezogen hat und die anderen Landesstellen diesbezüglich säumig sind. Im Übrigen ist anzumerken, dass beim Bundesverwaltunsgericht noch weitere vergleichbare Verfahren anhängig sind. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts kann durch die Entscheidung der belangten Behörde keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes festgestellt werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Abspruch über die in der Beschwerde beantragte Stundung der Beiträge für 2012 in Höhe von EUR 3.450,60. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG in der hier vorliegenden Konstellation eine einheitliche Rechtsprechung und wird davon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG in der hier vorliegenden Konstellation eine einheitliche Rechtsprechung und wird davon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L504.2116065.1.00
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