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{'item': 'L504 2116065-1'}

Obsah (19)§ 28Art 133§ 25§ 25a§ 93§ 2§ 35Art 7§ 6§ 194§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 48§ 7§ 22§ 229a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlL504 2116065-1 SpruchL504 2116065-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Ei

§ 28Abs.

1 und 2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SVA) vom 07.07.2015, wurde für XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 mit EUR 4.326,51 festgestellt (Spruchpunkt 1.); für die Dauer der Pflichtversicherung wurde der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 mit EUR 757,14 festgestellt. Unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 GSVG wurde die bP verpflichtet, den
  2. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SVA) vom 07.07.2015, wurde für römisch 40 (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 mit EUR 4.326,51 festgestellt (Spruchpunkt 1.); für die Dauer der Pflichtversicherung wurde der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 mit EUR 757,14 festgestellt. Unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 27, ff GSVG) und unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz 3, GSVG wurde die bP verpflichtet, den
  3. Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Pensionsversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 862,68 bis 28.02.2015 zu bezahlen. Weiters war die bP unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 3 GSVG verpflichtet, den
  4. Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Pensionsversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 862,68 bis 31.05.2015 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).
  5. Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Pensionsversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 862,68 bis 28.02.2015 zu bezahlen. Weiters war die bP unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 27 f, f, GSVG) und unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz 3, GSVG verpflichtet, den
  6. Teilbetrag der Nachzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 aushaftenden Pensionsversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von EUR 862,68 bis 31.05.2015 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Die SVA bezog sich auf die Rechtsnormen zu 1.) § 25 Abs. 1, 2, 5 und 6 GSVG, § 25a GSVG der im Jahr 2012 gF.;1.) Paragraph 25, Absatz eins, 2, 5 und 6 GSVG, Paragraph 25 a, GSVG der im Jahr 2012 gF.; 2.) § 27 GSVG in der im Jahr 2012 gF.; § 35 GSVG in der jeweils gF..2.) Paragraph 27, GSVG in der im Jahr 2012 gF.; Paragraph 35, GSVG in der jeweils gF.. Die SVA führte zunächst bezüglich des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts begründend aus, dass die bP mit Schreiben vom 14.02.2015 (eingelangt per Email am 14.02.2015) die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der im Kontoauszug
  7. Quartal 2015 vom 24.01.2015 enthaltenen Nachzahlung in der Pensionsversicherung für das Jahr 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttung aus der Firma " XXXX SteuerberatungsgmbH" (FN XXXX ) beantragt habe.Die SVA führte zunächst bezüglich des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts begründend aus, dass die bP mit Schreiben vom 14.02.2015 (eingelangt per Email am 14.02.2015) die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der im Kontoauszug
  8. Quartal 2015 vom 24.01.2015 enthaltenen Nachzahlung in der Pensionsversicherung für das Jahr 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttung aus der Firma " römisch 40 SteuerberatungsgmbH" (FN römisch 40 ) beantragt habe. Mit vorliegendem Bescheid werde daher über die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (und die daraus resultierende Beitragspflicht) für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 abgesprochen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen sei daher folgender der Entscheidung zugrunde liegender Sachverhalt festgestellt worden: Laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 01.04.2015 sei die bP jedenfalls im Zeitraum vom 23.02.2011 bis laufend als Geschäftsführer und Gesellschafter (Beteiligung: 50 %) der Firma " XXXX SteuerberatungsgmbH" (FN XXXX ) eingetragen. Diese GmbH sei jedenfalls seit 13.08.2012 Mitglied der Wirtschaftskammer. Weiters sei die bP laut Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 26.01.2011 jedenfalls im Zeitraum vom 21.01.2011 bis laufend als selbständiger Steuerberater tätig und verfüge jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 über die Gewerbeberechtigung "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren" (Gewerberegisternummer: 4 08 XXXX . Die bP unterliege daher jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG.Laut Auskunft aus dem Firmenbuch vom 01.04.2015 sei die bP jedenfalls im Zeitraum vom 23.02.2011 bis laufend als Geschäftsführer und Gesellschafter (Beteiligung: 50 %) der Firma " römisch 40 SteuerberatungsgmbH" (FN römisch 40 ) eingetragen. Diese GmbH sei jedenfalls seit 13.08.2012 Mitglied der Wirtschaftskammer. Weiters sei die bP laut Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 26.01.2011 jedenfalls im Zeitraum vom 21.01.2011 bis laufend als selbständiger Steuerberater tätig und verfüge jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 über die Gewerbeberechtigung "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren" (Gewerberegisternummer: 4 08 römisch 40 . Die bP unterliege daher jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Im vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 der bP vom 20.03.2013 (eingelangt am 21.05.2013) seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 30.442,40 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der bP im Jahr 2012 Beiträge

§ 25Abs.

2 Z. 2 GSVG in Höhe von EUR 1.758,25 vorgeschrieben worden.Im vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 der bP vom 20.03.2013 (eingelangt am 21.05.2013) seien Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 30.442,40 ausgewiesen bzw. seien diese vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien der bP im Jahr 2012 Beiträge

Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von EUR 1.758,25 vorgeschrieben worden. Mit den Kontoauszügen

  1. Quartal 2012 bis
  2. Quartal 2012 seien der bP vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage

§ 25aGSVG vorgeschrieben worden. Mit den Kontoauszügen 1. bis 4. Quartal 2014 seien der b

P bereits Teilbeträge einer Nachforderung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für das Jahr 2012 vorgeschrieben worden. Der bP seien daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 469,59 vorgeschrieben worden.Mit den Kontoauszügen 1. Quartal 2012 bis 4. Quartal 2012 seien der bP vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a, GSVG vorgeschrieben worden. Mit den Kontoauszügen

  1. bis
  2. Quartal 2014 seien der bP bereits Teilbeträge einer Nachforderung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für das Jahr 2012 vorgeschrieben worden. Der bP seien daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 469,59 vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 16.04.2014 sei die bP um Übermittlung der in den Jahren 2011 und 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der Firma " XXXX SteuerberatungsgmbH" (FN XXXX ) ersucht worden.Mit Schreiben vom 16.04.2014 sei die bP um Übermittlung der in den Jahren 2011 und 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der Firma " römisch 40 SteuerberatungsgmbH" (FN römisch 40 ) ersucht worden. Mit Schreiben vom 17.04.2014 (eingelangt per Email am 17.04.2014) habe die bP der SVA mitgeteilt, dass ihr als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma " XXXX SteuerberatungsgmbH" (FN XXXX ) im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 19.717,47 zugeflossen sei. Im Jahr 2011 sei keine Gewinnausschüttung erfolgt.Mit Schreiben vom 17.04.2014 (eingelangt per Email am 17.04.2014) habe die bP der SVA mitgeteilt, dass ihr als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma " römisch 40 SteuerberatungsgmbH" (FN römisch 40 ) im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 19.717,47 zugeflossen sei. Im Jahr 2011 sei keine Gewinnausschüttung erfolgt. Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. Mit dem Kontoauszug
  3. Quartal 2015 vom 24.01.2015 (fällig am 28.02.2015) sei der bP der erste Teilbetrag der Nachbelastung in der Pensionsversicherung für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 862,68 vorgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 09.04.2015 sei die bP nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Festzustellen ist, dass seitens der bP keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt erhoben worden seien. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus den beim Firmenbuch gespeicherten Daten, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums, der Mitteilung der steuerlichen Vertretung der bP über die Gewinnausschüttung für das Jahr 2012 und den in der Datei des Hauptverbandes gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden bzw. Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten wurde, ergebe. In der rechtlichen Beurteilung wurde zu 1) ausgeführt, dass die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte grundsätzlich die in diesem Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge und zuzüglich der vom Versicherungs-träger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG sei; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (§ 25 Abs. 1 und 2 GSVG).In der rechtlichen Beurteilung wurde zu 1) ausgeführt, dass die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte grundsätzlich die in diesem Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge und zuzüglich der vom Versicherungs-träger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG sei; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (Paragraph 25, Absatz eins und 2 GSVG). Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG).Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG). Die Beitragsgrundlage darf

§ 25Abs.

5 GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.Die Beitragsgrundlage darf

Paragraph 25, Absatz 5, GSVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (§ 25 Abs. 6 GSVG).Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen (Paragraph 25, Absatz 6, GSVG). Zu den Einkünften aus Gewinnausschüttungen sei festzustellen: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt habe, handle es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1998 um Einkünfte, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies sei hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH

§ 25Abs.

1 letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig seien, sei nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig sei und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliege (vgl. VwGH 2011/08/0108).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt habe, handle es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, EStG 1998 um Einkünfte, die nach Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies sei hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig seien, sei nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig sei und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliege vergleiche VwGH 2011/08/0108). Mit der Entscheidung vom 04.09.2013 zu 2011/08/0077 habe der Verwaltungsgerichtshof nunmehr eindeutige Feststellungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffen: Da auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesell-schaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2012, ZI. 2009/08/0182) - eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolge, so müsse daher auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, bei denen weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG führe, eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 1998).Da auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesell-schaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2012, ZI. 2009/08/0182) - eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolge, so müsse daher auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, bei denen weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG führe, eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 1998).

§ 93Abs. 1 ESt

G 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge

§ 93Abs. 2 Z 1 ESt

G 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. §97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.

Paragraph 93, Absatz eins, EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Absatz 2, leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Ziffer eins,). Nach Paragraph 97, Absatz eins, EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge

Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach Paragraph 97, Absatz 3, EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. §97 Absatz 4, EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr; aaO, § 97, Tz 6).Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung vergleiche Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, Paragraph 93, Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr; aaO, Paragraph 97,, Tz 6). Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11 ff) handelt.Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vergleiche näher Jakom/Marschner EStG 2013, Paragraph 27, Tz 11 ff) handelt. Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerde schließlich darauf verweist, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber einem bloßen Gesellschafter einer GmbH vor, so unterliegt aber ein bloßer Gesellschafter einer GmbH (als solcher) nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet damit von vornherein aus (siehe VwGH 2011/08/0077). Da die bP jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31 12.2012 als geschäftsführender Gesellschafter der Firma " XXXX SteuerberatungsgmbH" (FN XXXX ) der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlag, sind unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (§ 25 Abs. 1 GSVG) und der o.a. Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttungen) der Firma " XXXX SteuerberatungsgmbH" (FN XXXX )

§ 25Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.Da die b

P jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31 12.2012 als geschäftsführender Gesellschafter der Firma " römisch 40 SteuerberatungsgmbH" (FN römisch 40 ) der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bzw. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG unterlag, sind unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (Paragraph 25, Absatz eins, GSVG) und der o.a. Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttungen) der Firma " römisch 40 SteuerberatungsgmbH" (FN römisch 40 )

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. 2012: Ausgehend von den in Ihrem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 ausgewiesenen versicherungspflichtigen Einkünften und der im Jahr 2012 vorgenommenen Gewinnausschüttungen zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen GSVG-Sozialversicherungsbeiträge war Ihre monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Jahr 2012 insgesamt zwölf Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen, wie folgt festzustellen: GSVG-Beitragsgrundlage (01.01. - 31.12.2012): Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 30.442,40 Einkünfte aus Kapitalvermögen EUR 19.717,47 Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG EUR 1.758,25Beiträge gem. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG EUR 1.758,25 EUR 51.918,12 : 12 = EUR 4326,51 mtl. Beitragsgrundlage GSVG Höchstbeitragsgrundlage 2022 EUR 59.220,00 : 12 = EUR 4.935,00 Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.326,51 die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreite, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.326,51 festzustellen.Da die errechnete monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.326,51 die in Paragraph 25, Absatz 5, GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreite, sei die monatliche GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 daher mit einem Wert in Höhe von EUR 4.326,51 festzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu 2): 2012: Für die Dauer der Pflichtversicherung sei als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (§ 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z. 2 wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 17,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG).Für die Dauer der Pflichtversicherung sei als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG). Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 17,5 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG). Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 war daher mit EUR 757,14 (= 17,5 % von EUR 4.326,51) festzustellen. Für den im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 757,14 wurde bereits ein Beitrag (§ 25a iVm. § 25 iVm. § 27 GSVG) in Höhe von monatlich EUR 469,59 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (§ 25 iVm. § 27 GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 287,55 festzustellen war.Für den im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 vorzuschreibenden monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 757,14 wurde bereits ein Beitrag (Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG) in Höhe von monatlich EUR 469,59 vorgeschrieben, sodass im Rahmen der endgültigen Beitragsfeststellung (Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG) ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von EUR 287,55 festzustellen war. Die Beiträge waren daher spruchgemäß festzusetzen.

§ 35Abs.

3 GSVG sind Beitragsnachforderungen bei Vorliegen einer aufrechten GSVG Pflichtversicherung in 4 Teilbeträgen, beginnend ab dem Jahr der endgültigen Beitragsfeststellung, vorzuschreiben. Da die endgültige Beitragsfeststellung des Jahres 2012 im Jahr 2014 erfolgte und Sie jedenfalls bis dato der GSVG Pflichtversicherung unterliegen, waren im

  1. Quartal 2015 (Fälligkeit: 28.02.2015) die ersten Teilbeträge der Beitragsnachforderung und im
  2. Quartal 2015 (Fälligkeit: 31.05.2015) die zweiten Teilbeträge der Beitragsnachforderung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Gesamthöhe von je EUR 862,68 vorzuschreiben und von Ihnen bis zum 28.02.2015 bzw. 31.05.2015 zu bezahlen.

Paragraph 35, Absatz 3, GSVG sind Beitragsnachforderungen bei Vorliegen einer aufrechten GSVG Pflichtversicherung in 4 Teilbeträgen, beginnend ab dem Jahr der endgültigen Beitragsfeststellung, vorzuschreiben. Da die endgültige Beitragsfeststellung des Jahres 2012 im Jahr 2014 erfolgte und Sie jedenfalls bis dato der GSVG Pflichtversicherung unterliegen, waren im 1. Quartal 2015 (Fälligkeit: 28.02.2015) die ersten Teilbeträge der Beitragsnachforderung und im 2. Quartal 2015 (Fälligkeit: 31.05.2015) die zweiten Teilbeträge der Beitragsnachforderung in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Gesamthöhe von je EUR 862,68 vorzuschreiben und von Ihnen bis zum 28.02.2015 bzw. 31.05.2015 zu bezahlen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis am 08.07.2015 zugestellt. 2. Im Akt befinden sich die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 (OZ 122 - 126). 3. Weiters befindet sich im Akt ein Schreiben der SVA an die bP vom 09.04.2015, mit dem dieser über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 verständigt wurde (OZ 88 ff). 4. Im Akt befindet sich ein Firmenbuchauszug vom 01.04.2015, wonach die bP und Herr Mag. Alexander XXXX die " XXXX SteuerberatungsgmbH" seit 14.02.2011 als handelsrechtliche Geschäftsführer selbstständig vertreten (OZ 84

  1. ff)sowie ein Versicherungsdatenauszug vom 08.04.2015 (OZ 78).4. Im Akt befindet sich ein Firmenbuchauszug vom 01.04.2015, wonach die bP und Herr Mag. Alexander römisch 40 die " römisch 40 SteuerberatungsgmbH" seit 14.02.2011 als handelsrechtliche Geschäftsführer selbstständig vertreten (OZ 84
  2. ff)sowie ein Versicherungsdatenauszug vom 08.04.2015 (OZ 78). 5. Im Akt befindet sich eine von der bP ausgefüllte "Versicherungserklärung für den Antrag auf Selbstversicherung gem. § 14a bzw. Pflichtversicherung gem. § 14b GSVG (Krankenversicherung)" vom 10.02.2011, mit der sich die bP zur Pflichtversicherung anmeldet und gleichzeitig erklärt, ausschließlich eine selbständige Tätigkeit auszuüben und dabei die für das Entstehen der Pflichtversicherung relevante Versicherungsgrenze (6.453,36 €) zu überschreiten (OZ 30); eine "Versicherungserklärung für Mitglieder der Tierärztekammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder und der Ärztekammer", wonach die bP seit 01.01.2011 die Tätigkeit des Steuerberaters ausübt (OZ 24) sowie eine Bestätigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 26.01.2011 über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der bP als Steuerberater per 21.01.2011 (OZ 20).5. Im Akt befindet sich eine von der bP ausgefüllte "Versicherungserklärung für den Antrag auf Selbstversicherung gem. Paragraph 14 a, bzw. Pflichtversicherung gem. Paragraph 14 b, GSVG (Krankenversicherung)" vom 10.02.2011, mit der sich die bP zur Pflichtversicherung anmeldet und gleichzeitig erklärt, ausschließlich eine selbständige Tätigkeit auszuüben und dabei die für das Entstehen der Pflichtversicherung relevante Versicherungsgrenze (6.453,36 €) zu überschreiten (OZ 30); eine "Versicherungserklärung für Mitglieder der Tierärztekammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder und der Ärztekammer", wonach die bP seit 01.01.2011 die Tätigkeit des Steuerberaters ausübt (OZ 24) sowie eine Bestätigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 26.01.2011 über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der bP als Steuerberater per 21.01.2011 (OZ 20). 5.1. Mit Schreiben der SVA vom 03.02.2011 (richtig wohl: 02.03.2011) wird der bP die Pflichtversicherung in der GSVG-Pensionsversicherung mitgeteilt (OZ 26). 6. Weiters befinden sich im Akt drei Anträge der bP vom 14.02.2015 (OZ 74), vom 03.09.2014 und vom 06.02.2014 an die SVA, mit der die Herabsetzung der Sozialversicherungsbeiträge für 2015 und 2014 auf Grund einer geringeren Beitragsgrundlage begehrt wird (OZ 74, 62 und 56). 6.1. Mit Schreiben der SVA vom 17.02.2015 (OZ 76), vom 09.09.2014 (OZ 64) und vom 13.02.2014 (OZ 58) wurde der bP die Herabsetzung der Versicherungsbeiträge für 2015 und 2014 mitgeteilt. 6.2. Mit Schreiben der SVA vom 15.09.2014 wird der bP die beantragte Rückzahlung des Beitragsguthabens in Höhe von EUR 5.158,77 mitgeteilt (OZ 72). 7. Im Akt befindet sich ein Schreiben der bP vom 17.04.2014 an die SVA, wonach die bP bezugnehmend auf ein Schreiben der SVA vom 16.04.2014 (welches sich nicht im Akt befindet) eine Gewinnausschüttung für 2011 mangels Beteiligung verneint und für 2012 die Höhe der Gewinnausschüttung mit EUR 19.171,47 bekannt gibt. 8. Gegen den unter Pkt. 1. angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, sowie die Beitragsvorschreibung des Jahres 2012 wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bisher lediglich die Sozialversicherungskammer der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich die Gewinnausschüttungen in die Beitragsbemessung der Sozialversicherungsbeiträge einfließen lassen habe, und dadurch eine Ungleichbehandlung auf den Gebieten der Normsetzung und des Normenvollzugs im Sinne des Art 7 B-VG stattgefunden habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bisher lediglich die Sozialversicherungskammer der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich die Gewinnausschüttungen in die Beitragsbemessung der Sozialversicherungsbeiträge einfließen lassen habe, und dadurch eine Ungleichbehandlung auf den Gebieten der Normsetzung und des Normenvollzugs im Sinne des Artikel 7, B-VG stattgefunden habe. Beantragt wird die Nachbemessung der Beiträge für 2012 in Höhe von EUR 3.450,60 (bisher seien der 1. und 2. Teilbetrag von jeweils EUR 862,68 vorgeschrieben worden) bis zur Erledigung der Beschwerde zu stunden. 9. Am 19.10.2015 legte die SVA den Akt dem BVwG vor und gab unter Hinweis auf gleichgelagerte Verfahren eine Stellungnahme ab. In der Stellungnahme wird auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides der SVA getätigten Feststellungen bzw. Ausführungen verwiesen und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist jedenfalls im Zeitraum vom 23.02.2011 bis laufend als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma " XXXX SteuerberatunsgsgmbH" (FN XXXX ) mit einer Beteiligung von 50 % im Firmenbuch eingetragen. Die " XXXX SteuerberatunsgsgmbH" (FN XXXX ) ist jedenfalls seit 13.08.2012 Mitglied der Wirtschaftskammer. Die beschwerdeführende Partei ist jedenfalls im Zeitraum vom 21.01.2011 bis laufend als selbständiger Steuerberater tätig und verfügt jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 über die Gewerbeberechtigung "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation" (Gewerberegisternummer: XXXX ) und unterlag damit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.Die beschwerdeführende Partei ist jedenfalls im Zeitraum vom 23.02.2011 bis laufend als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma " römisch 40 SteuerberatunsgsgmbH" (FN römisch 40 ) mit einer Beteiligung von 50 % im Firmenbuch eingetragen. Die " römisch 40 SteuerberatunsgsgmbH" (FN römisch 40 ) ist jedenfalls seit 13.08.2012 Mitglied der Wirtschaftskammer. Die beschwerdeführende Partei ist jedenfalls im Zeitraum vom 21.01.2011 bis laufend als selbständiger Steuerberater tätig und verfügt jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 über die Gewerbeberechtigung "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation" (Gewerberegisternummer: römisch 40 ) und unterlag damit der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Im gleichen Zeitraum erzielte die beschwerdeführende Partei keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterlag damit auch nicht einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG. Ferner sind der beschwerdeführenden Partei als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma " XXXX SteuerberatungsgmbH" im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 19.717,47 zugeflossen. Im Jahr 2011 erfolgte keine Gewinnausschüttung.Ferner sind der beschwerdeführenden Partei als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma " römisch 40 SteuerberatungsgmbH" im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung in Höhe von EUR 19.717,47 zugeflossen. Im Jahr 2011 erfolgte keine Gewinnausschüttung. Am 21.05.2013 wurden der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2012 übermittelt, worin Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von € 30.442,40 ausgewiesen sind. Im Jahr 2012 wurden der beschwerderführenden Partei deshalb Beiträge

§ 25Abs.

2 Z 2 GSVG in Höhe von EUR 1.758,25 vorgeschrieben.Am 21.05.2013 wurden der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2012 übermittelt, worin Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von € 30.442,40 ausgewiesen sind. Im Jahr 2012 wurden der beschwerderführenden Partei deshalb Beiträge

Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von EUR 1.758,25 vorgeschrieben. Mit den Kontoauszügen

  1. Quartal 2012 bis
  2. Quartal 2012 wurden der beschwerdeführenden Partei vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage

§ 25aGSVG vorgeschrieben.

Mit den Kontoauszügen

  1. Quartal bis
  2. Quartal 2014 wurden der beschwerdeführenden Partei bereits Teilbeträge einer Nachforderung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für das Jahr 2012 vorgeschrieben. Es wurden der beschwerdeführenden Partei daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 469,59 vorgeschrieben.Mit den Kontoauszügen
  3. Quartal 2012 bis
  4. Quartal 2012 wurden der beschwerdeführenden Partei vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a, GSVG vorgeschrieben. Mit den Kontoauszügen

  1. Quartal bis
  2. Quartal 2014 wurden der beschwerdeführenden Partei bereits Teilbeträge einer Nachforderung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für das Jahr 2012 vorgeschrieben. Es wurden der beschwerdeführenden Partei daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 469,59 vorgeschrieben. Mit dem Kontoauszug
  3. Quartal 2015 vom 24.01.2015 (fällig am 28.02.2015) wurde der beschwerdeführenden Partei der erste Teilbetrag der Nachbelastung in der Pensionsversicherung für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 862,68 vorgeschrieben.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVA. Es wurde im Wesentlichen Einsicht genommen in die Schreiben der SVA und der bP, in den Bescheid der SVA vom 07.07.2015 und in die Beschwerde vom 29.07.
  5. Der Umstand, dass die bP jedenfalls im Zeitraum vom 23.02.2011 bis laufend als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma " XXXX SteuerberatunsgsgmbH" (FN XXXX ) mit einer Beteiligung von 50 % im Firmenbuch eingetragen war, sowie dass die " XXXX SteuerberatunsgsgmbH" (FN XXXX ) jedenfalls seit 13.08.2012 Mitglied der Wirtschaftskammer ist und dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls im Zeitraum vom 21.01.2011 bis laufend als selbständiger Steuerberater tätig war und jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 über die Gewerbeberechtigung "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation" (Gewerberegisternummer: 4 08 XXXX ) verfügt und auf Grund dessen im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 versicherungspflichtig

GSVG war, steht außer Streit.Der Umstand, dass die bP jedenfalls im Zeitraum vom 23.02.2011 bis laufend als Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma " römisch 40 SteuerberatunsgsgmbH" (FN römisch 40 ) mit einer Beteiligung von 50 % im Firmenbuch eingetragen war, sowie dass die " römisch 40 SteuerberatunsgsgmbH" (FN römisch 40 ) jedenfalls seit 13.08.2012 Mitglied der Wirtschaftskammer ist und dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls im Zeitraum vom 21.01.2011 bis laufend als selbständiger Steuerberater tätig war und jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 über die Gewerbeberechtigung "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation" (Gewerberegisternummer: 4 08 römisch 40 ) verfügt und auf Grund dessen im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 versicherungspflichtig

GSVG war, steht außer Streit. Ebenso wenig wurde von Seiten der bP oder der SVA bestritten, dass im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 30.442,40 ausgewiesen wurden und diese Beträge auf die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma " XXXX SteuerberatungsgmbH" zurückzuführen sind. Ferner ist unstrittig, dass der bP im Jahr 2012 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG iHv EUR 1.758,25 vorgeschrieben wurden.Ebenso wenig wurde von Seiten der bP oder der SVA bestritten, dass im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 30.442,40 ausgewiesen wurden und diese Beträge auf die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma " römisch 40 SteuerberatungsgmbH" zurückzuführen sind. Ferner ist unstrittig, dass der bP im Jahr 2012 Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung iSd Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG iHv EUR 1.758,25 vorgeschrieben wurden. Nicht bestritten wurde, dass der bP mit den Kontoauszügen 1. Quartal 2012 bis 4. Quartal 2012 vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage

§ 25aGSVG vorgeschrieben wurden.

Unstreitbar wurden der beschwerdeführenden Partei mit den Kontoauszügen

  1. Quartal bis
  2. Quartal 2014 bereits Teilbeträge einer Nachforderung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für das Jahr 2012 vorgeschrieben. Unstreitbar wurden der beschwerdeführenden Partei daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 469,59 vorgeschrieben.Nicht bestritten wurde, dass der bP mit den Kontoauszügen
  3. Quartal 2012 bis
  4. Quartal 2012 vorläufige Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG auf Basis der Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a, GSVG vorgeschrieben wurden. Unstreitbar wurden der beschwerdeführenden Partei mit den Kontoauszügen

  1. Quartal bis
  2. Quartal 2014 bereits Teilbeträge einer Nachforderung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für das Jahr 2012 vorgeschrieben. Unstreitbar wurden der beschwerdeführenden Partei daher bisher für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 469,59 vorgeschrieben. Was die Gewinnausschüttung für die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma " XXXX SteuerberatunsgsgmbH im Jahr 2012 in Höhe von EUR 19.717,47 betrifft, wurde dies aufgrund einer Mitteilung der beschwerdeführenden Partei an die SVA festgestellt und trat die bP dem nicht entgegen.Was die Gewinnausschüttung für die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma " römisch 40 SteuerberatunsgsgmbH im Jahr 2012 in Höhe von EUR 19.717,47 betrifft, wurde dies aufgrund einer Mitteilung der beschwerdeführenden Partei an die SVA festgestellt und trat die bP dem nicht entgegen. Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann - auch aufgrund des regen Schriftverkehrs - der SVA nicht vorgeworfen werden. Die SVA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Unstrittig ist auch, dass es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1998 um Einkünfte handelt, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind.Unstrittig ist auch, dass es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, EStG 1998 um Einkünfte handelt, die nach Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Die beschwerdeführende Partei fühlt sich in ihrem verfassungsmäßigen Grundrecht

Art 7

B-VG verletzt, da in dieser Angelegenheit bislang nur die SVA, Landesstelle Oberösterreich tätig geworden ist.Die beschwerdeführende Partei fühlt sich in ihrem verfassungsmäßigen Grundrecht

Artikel 7

, B-VG verletzt, da in dieser Angelegenheit bislang nur die SVA, Landesstelle Oberösterreich tätig geworden ist. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs 2 u. Abs 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Somit entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, u. Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. Somit entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 1. § 25 GSVG1. Paragraph 25, GSVG

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3)[...]
(4)[...]
(4a)[...]
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

§ 48jeweils festgesetzte Betrag.

(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.

(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7)[...] [...] § 25a GSVGParagraph 25 a, GSVG
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,, 1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, a) für die

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage

§ 25Abs.

4 Z 1; § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz ist anzuwenden;a) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins,; Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz ist anzuwenden; b) für die

§ 2Abs.

1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge;b) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, genannten Beträge; bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist die Beitragsgrundlage

lit. a anzuwenden;bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist die Beitragsgrundlage

Litera a, anzuwenden; 2. in allen anderen Fällen die Summe der

§ 25Abs.

2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

§ 25

für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

§ 25Abs.

6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der

Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

§ 25gleichzuhalten.

(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, gleichzuhalten.

(4)In den Fällen des § 25 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.
(4)In den Fällen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, zweiter Satz (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung) wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet.
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzen, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 und 4a nicht unterschreiten. Der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung der Einschätzung der Einkünfte, die der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässig.
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person herabzusetzen, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint und sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer als im drittvorangegangenen Kalenderjahr sein werden. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4 und 4 a nicht unterschreiten. Der Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine Änderung der Einschätzung der Einkünfte, die der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zugrunde liegen, ist während des Beitragsjahres nur einmal zulässig. § 27 GSVGParagraph 27, GSVG
(1)Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
(1)Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
  1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
  2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
  1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage: -Strichaufzählung ab
  2. Jänner 2005-15 %, -Strichaufzählung ab
  3. Jänner 2006-15,25 %, -Strichaufzählung ab
  4. Jänner 2007-15,5 %, -Strichaufzählung ab
  5. Jänner 2008-15,75 %, -Strichaufzählung ab
  6. Jänner 2009-16 %, -Strichaufzählung ab
  7. Jänner 2010-16,25 %, -Strichaufzählung ab
  8. Jänner 2011-17,5 %;
  9. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage: -Strichaufzählung ab
  10. Jänner 2005-7,80 %, -Strichaufzählung ab
  11. Jänner 2006-7,55 %, -Strichaufzählung ab
  12. Jänner 2007-7,30 %, -Strichaufzählung ab
  13. Jänner 2008-7,05 %, -Strichaufzählung ab
  14. Jänner 2009-6,80 %, -Strichaufzählung ab
  15. Jänner 2010-6,55 %, -Strichaufzählung ab
  16. Jänner 2011-5,30 %. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3)Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
(4)Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung

§ 7.

(4)Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des Paragraph 115, Absatz 4, Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 7,

(4a)Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(4a)Absatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(5)Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht

§ 22

nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.

(5)Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht

Paragraph 22, nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre. § 35 GSVGParagraph 35, GSVG

(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(1)Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2)Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von einem Jahr zu erfolgen.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld des/der Versicherten, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von einem Jahr zu erfolgen.
(4)Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage

§ 25Abs.

6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.

(4)Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.

(4a)Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(4a)Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5)Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a)Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(5a)Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

§ 25einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.

Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7)Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
(7)Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 29 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 29 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. 3.3. Im konkreten Fall wurden seitens der SVA für das Jahr 2012 die GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 25Abs.

1 letzter Satz GSVG und Beiträge gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG in Höhe von 51.918,12, festgestellt.3.3. Im konkreten Fall wurden seitens der SVA für das Jahr 2012 die GSVG-Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz GSVG und Beiträge gem. Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG in Höhe von 51.918,12, festgestellt.

§ 2Abs.

1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, nach dem GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, nach dem GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben. Nach § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des EStG 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

§ 229aAbs.

1 GSVG haben die Abgabenbehörde des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. unter anderem folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln: Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten (Z 1); Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Z 2); Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Z 3); Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Z 4); Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Z 5); Einkünfte aus Kapitalvermögen (Z 6); und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Z 7).

Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG haben die Abgabenbehörde des Bundes dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. unter anderem folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln: Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten (Ziffer eins,); Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Ziffer 2,); Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Ziffer 3,); Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Ziffer 4,); Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Ziffer 5,); Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ziffer 6,); und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Ziffer 7,). Nach § 229a Abs. 2 leg. cit. haben die Abgabenbehörde des Bundes dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs. 1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.Nach Paragraph 229 a, Absatz 2, leg. cit. haben die Abgabenbehörde des Bundes dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Absatz eins, angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2011, Zl. 2011/08/0108, mwN).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2011, Zl. 2011/08/0108, mwN). Der Einbeziehung der geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH zunächst in die Pensionsversicherung nach dem GSPVG durch die
  3. Novelle zu diesem Gesetz, BGBl. Nr. 619/1977, entsprach nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage (642 BlgNR
  4. GP, 6f) "einem seit langem anhängigen Anliegen der gesetzlichen Interessenvertretung" der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen. Dem lag zugrunde, dass in den Jahren zuvor "zahlreiche Personengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt" worden waren. Zu der dadurch ausgelösten Einbeziehung geschäftsführender Gesellschafter solcher Kapitalgesellschaften in die Pflichtversicherung nach dem GSPVG wurde in der Regierungsvorlage festgehalten, sie bezögen "Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und als Gesellschafter aufgrund ihrer Kapitaleinlage". Da die Pflichtversicherung erst beim Zusammentreffen beider Eigenschaften eintrete, ergebe sich daraus, dass zur Ermittlung der Beitragsgrundlage beide Einkunftsarten heranzuziehen sein sollten (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 1998, Zl. 95/08/0183).Der Einbeziehung der geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH zunächst in die Pensionsversicherung nach dem GSPVG durch die
  6. Novelle zu diesem Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1977,, entsprach nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage (642 BlgNR
  7. GP, 6f) "einem seit langem anhängigen Anliegen der gesetzlichen Interessenvertretung" der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen. Dem lag zugrunde, dass in den Jahren zuvor "zahlreiche Personengesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt" worden waren. Zu der dadurch ausgelösten Einbeziehung geschäftsführender Gesellschafter solcher Kapitalgesellschaften in die Pflichtversicherung nach dem GSPVG wurde in der Regierungsvorlage festgehalten, sie bezögen "Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer und als Gesellschafter aufgrund ihrer Kapitaleinlage". Da die Pflichtversicherung erst beim Zusammentreffen beider Eigenschaften eintrete, ergebe sich daraus, dass zur Ermittlung der Beitragsgrundlage beide Einkunftsarten heranzuziehen sein sollten vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. Mai 1998, Zl. 95/08/0183).

§ 93Abs. 1 ESt

G 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge

§ 93Abs. 2 Z 1 ESt

G 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. § 97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.

Paragraph 93, Absatz eins, EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Absatz 2, leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Ziffer eins,). Nach Paragraph 97, Absatz eins, EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge

Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach Paragraph 97, Absatz 3, EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. Paragraph 97, Absatz 4, EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, § 97, Tz 6).Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung vergleiche Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, Paragraph 93, Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, Paragraph 97,, Tz 6). Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11

  1. ff)handelt.Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vergleiche näher Jakom/Marschner EStG 2013, Paragraph 27, Tz 11
  2. ff)handelt. Diese Kapitalerträge sind zwar nach § 97 Abs. 3 EStG weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt aber - nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung - nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (811 BlgNR 18. GP, 11) zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 12/1993 sollen demnach "abgegoltene Kapitalerträge in jenen Fällen, in denen sie nicht für die Berechnung der Einkommensteuer, sondern für andere Zwecke von Bedeutung sind (Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens im Bereich der Mietzinsbeihilfe, Einkommensermittlung für außersteuerliche Förderungsgesetze), beachtlich bleiben".Diese Kapitalerträge sind zwar nach Paragraph 97, Absatz 3, EStG weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt aber - nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung - nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (811 BlgNR 18. GP, 11) zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993, sollen demnach "abgegoltene Kapitalerträge in jenen Fällen, in denen sie nicht für die Berechnung der Einkommensteuer, sondern für andere Zwecke von Bedeutung sind (Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens im Bereich der Mietzinsbeihilfe, Einkommensermittlung für außersteuerliche Förderungsgesetze), beachtlich bleiben". Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen; diese Einkünfte sind demnach auch nach § 229a Abs. 1 Z 6 GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger bekannt zu geben. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Versicherten dazu nach § 22 Abs. 1 GSVG die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen" (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0077).Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen; diese Einkünfte sind demnach auch nach Paragraph 229 a, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger bekannt zu geben. Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben die Versicherten dazu nach Paragraph 22, Absatz eins, GSVG die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen" (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0077). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und weshalb die Kapitaleinkünfte der beschwerdeführenden Partei angesichts der Anordnung im § 25 Abs. 1 GSVG bei

§ 2Abs.

1 Z. 3 GSVG Pflichtversicherten auch "die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung" heranzuziehen, nach der anzuwendenden Gesetzeslage für den Zeitraum, für den die Beitragsgrundlage festgestellt wurde, nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Auch die beschwerdeführende Partei geht davon aus, nach § 25 GSVG unterlägen "sowohl die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 EStG als auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 5 EStG (gemeint: soweit letztere aus der Beteiligung an der GmbH erzielt werden) der Beitragspflicht.Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und weshalb die Kapitaleinkünfte der beschwerdeführenden Partei angesichts der Anordnung im Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bei

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG Pflichtversicherten auch "die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung" heranzuziehen, nach der anzuwendenden Gesetzeslage für den Zeitraum, für den die Beitragsgrundlage festgestellt wurde, nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Auch die beschwerdeführende Partei geht davon aus, nach Paragraph 25, GSVG unterlägen "sowohl die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, EStG als auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, EStG (gemeint: soweit letztere aus der Beteiligung an der GmbH erzielt werden) der Beitragspflicht. Die bP monierte lediglich, dass in dieser Angelegenheit bislang nur die Landesstelle Oberösterreich tätig geworden und kein anderes Bundesland nachgezogen sei, weswegen sie sich in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz

Art. 7B-VG als verletzt erachtet.Die b

P monierte lediglich, dass in dieser Angelegenheit bislang nur die Landesstelle Oberösterreich tätig geworden und kein anderes Bundesland nachgezogen sei, weswegen sie sich in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz

Artikel 7, B-VG als verletzt erachtet.

Neben der Gesetzgebung ist auch die Vollziehung durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das bedeutet zunächst, dass alle geltenden Rechtsvorschriften gegenüber allen Staatsbürgern in gleicher Weise angewendet werden müssen (VfSlg 1230, 2286, 2517); bei der Prüfung der Verwaltung - die Gerichtsbarkeit ist von der verfassungsrechtlichen Kontrolle ausgenommen - nimmt die Judikatur des VfGH eine typisierte Betrachtung des Verwaltungsgeschehens vor (Gleichheitsformeln). Danach wird das Gleicheitsrecht durch einen Bescheid verletzt, wenn sich der Akt auf ein gleicheitswidriges Gesetz stützt, wenn die Behörde einem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unter stellt (vgl. zB VfSlg 8551, 10.232), wenn sie Willkür übt (VfSlg 9192, 9237, 9241); eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg 9191, 9238, 9534, 9561).Neben der Gesetzgebung ist auch die Vollziehung durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das bedeutet zunächst, dass alle geltenden Rechtsvorschriften gegenüber allen Staatsbürgern in gleicher Weise angewendet werden müssen (VfSlg 1230, 2286, 2517); bei der Prüfung der Verwaltung - die Gerichtsbarkeit ist von der verfassungsrechtlichen Kontrolle ausgenommen - nimmt die Judikatur des VfGH eine typisierte Betrachtung des Verwaltungsgeschehens vor (Gleichheitsformeln). Danach wird das Gleicheitsrecht durch einen Bescheid verletzt, wenn sich der Akt auf ein gleicheitswidriges Gesetz stützt, wenn die Behörde einem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unter stellt vergleiche zB VfSlg 8551, 10.232), wenn sie Willkür übt (VfSlg 9192, 9237, 9241); eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg 9191, 9238, 9534, 9561). In ständiger Judikatur entscheidet der VfGH, dass der Gleichheitsgrundsatz der Vollziehung "Willkür" verbiete (VfSlg 3390, 4260, 5400, 6155). Sie wird zB darin gesehen, dass eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgte (VfSlg 2088, 9206; subjektive Willkür). Willkür liegt aber nicht nur dann vor, wenn eine Behörde absichtlich rechtswidrig handelt, sondern auch dann, wenn sie "leichtfertig entscheidet - etwa "sich dem Gesetz gegenüber völlig gleichgültig" verhält (VfSlg 4480, 6155). Wenn eine Behörde hingegen "offensichtlich bemüht war", den wahren Sachverhalt zu ermitteln und eine richtige Lösung zu finden, wird Willkür ausgeschlossen (VfSlg 3515, 5337, 5390, 7740; VfGH 27.9.1982, B 648/81), auch wenn die Entscheidung trotzdem rechtswidrig ist. Zutreffend qualifiziert der VfGH nicht schon jede Rechtswidrigkeit einer Entscheidung als Gleichheitswidrigkeit, sondern nimmt "willkürliches" Verhalten erst bei einer qualifizierten Rechtswidrigkeit an (zB bei einem "gehäuften Verkennen der Rechtslage": VfSlg 7107, 9147; vgl. auch VfSlg 11.851; VfGH 26.6.1991, B 758/90; bei einem "Ermessensexzeß": VfSlg 4480; VfGH 8.10.1990, B 181/89). Als gleichheitswidrig wurde auch eine zweimalige disziplinäre Ahndung desselben Fehlverhaltens qualifiziert (VfSlg 11.284). Auch die Verletzung von Treu und Glauben wird als Willkür gedeutet (VfSlg 6258, 8606, 8725; VfGH 25.11.1983, B 360/79). Die Änderung einer Behördenpraxis aus sachlichen Gründen ist nicht gleichheitswidrig (VfSlg 8375, wohl aber ein Abgehen von einer ständigen Rechtsprechung ohne Begründung (VfSlg 4480, 8309; vgl. aber VfSlg 7365).Zutreffend qualifiziert der VfGH nicht schon jede Rechtswidrigkeit einer Entscheidung als Gleichheitswidrigkeit, sondern nimmt "willkürliches" Verhalten erst bei einer qualifizierten Rechtswidrigkeit an (zB bei einem "gehäuften Verkennen der Rechtslage": VfSlg 7107, 9147; vergleiche auch VfSlg 11.851; VfGH 26.6.1991, B 758/90; bei einem "Ermessensexzeß": VfSlg 4480; VfGH 8.10.1990, B 181/89). Als gleichheitswidrig wurde auch eine zweimalige disziplinäre Ahndung desselben Fehlverhaltens qualifiziert (VfSlg 11.284). Auch die Verletzung von Treu und Glauben wird als Willkür gedeutet (VfSlg 6258, 8606, 8725; VfGH 25.11.1983, B 360/79). Die Änderung einer Behördenpraxis aus sachlichen Gründen ist nicht gleichheitswidrig (VfSlg 8375, wohl aber ein Abgehen von einer ständigen Rechtsprechung ohne Begründung (VfSlg 4480, 8309; vergleiche aber VfSlg 7365). Auch eine qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften kann zur Gleichheitswidrigkeit von Bescheiden führen; während der VfGH darin in seiner früheren Judikatur bloß ein Indiz für Willkür gesehen hat, qualifiziert er derartige Fehler in seiner neueren Judikatur als Gleichheitsverletzungen. Eine solche nimmt der VfGH zB dann an, wenn ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterbleibt oder die Behörde in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlässt (zB VfSlg 9005; VfGH 7.12.1990, B 987/89), wenn sie vom Akteninhalt leichtfertig abgeht und den festgestellten Sachverhalt völlig außer Acht lässt (VfSlg 8854) oder wenn jegliche Begründung fehlt (VfSlg 9206, 9293, 10.057, 10.997). Zu rechtspolitisch unerwünschten Ergebnissen führt die - wohl zutreffende - Rechtsauffassung des VfGH, dass ein Bescheid nicht gleichheitswidrig ist, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis - in einem Einzelfall anwendet (z.B von mehreren falsch parkenden Autofahrern nur einen bestraft); nach VfSlg 5372 hat niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte [(vgl. auch VfSlg 6992, 7082, 7836, 9169; kritisch zu dieser Judikatur Neisser - Schantl - Welan, ÖJZ 1969, 653, und Rack - Wimmer) Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, Rz 1354 - 1357). Vor diesem Hintergrund schadet es nicht, dass nur die SVA, Landesstelle Oberösterreich die Gewinnausschüttung in die Beitragsbemessung einbezogen hat und die anderen Landesstellen diesbezüglich säumig sind. Im Übrigen ist anzumerken, dass beim Bundesverwaltunsgericht noch weitere vergleichbare Verfahren anhängig sind. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts kann durch die Entscheidung der belangten Behörde keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes festgestellt werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Abspruch über die in der Beschwerde beantragte Stundung der Beiträge für 2012 in Höhe von EUR 3.450,60. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG in der hier vorliegenden Konstellation eine einheitliche Rechtsprechung und wird davon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG in der hier vorliegenden Konstellation eine einheitliche Rechtsprechung und wird davon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L504.2116065.1.00

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