GVG iVm § 68 Abs. 1A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer, (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 04.01.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Zusammengefasst gab der BF an, er habe Schwierigkeiten und Streitereien mit Schiiten. Die Schiiten würden ihre religiösen Prozessionen abhalten und dabei die Sunniten beleidigen. Der BF habe zu den Schiiten gesagt, sie sollten nicht über seine Religion sprechen. Die Schiiten hätten nicht aufgehört. Es wäre zu einem Streit gekommen. Die Schiiten hätten den BF mit dem Umbringen bedroht. Es wäre zu keinen weiteren konkreten Vorfällen gekommen. Erst nach gezielter Befragung durch den Organwalter des Bundesasylamtes änderte der BF seinen Sachvortrag und gab an, er sei im Zeitraum zwischen der Drohung und seiner Ausreise ein bis zwei Mal von den Schiiten angetroffen worden. Dabei hätte er mit ihnen gestritten und wäre er mit dem Tod bedroht worden. Der BF habe sich nicht in einem anderen Landesteil in Pakistan oder in einer größeren Stadt niederlassen können, da man in den Städten nicht sicher sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nachfolgend: BAA), vom 10.01.2013, Zahl 13 00.157-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nachfolgend: BAA), vom 10.01.2013, Zahl 13 00.157-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig. Der BF habe derart vage und substanzlos seine Fluchtgeschichte präsentiert und sei auch nicht in der Lage gewesen irgendeinen schlüssigen Zusammenhang zur behaupteten Flucht herzustellen. Es sei auch unschlüssig, dass der BF bei behaupteter Bedrohung mit dem Tod keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe. Hinsichtlich Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der BF laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der BF laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien. Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des BF in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des BF in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege. Eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.02.2013, E1 432.077-1/2013/5E,
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.02.2013, E1 432.077-1/2013/5E,
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde im Bescheid vom 10.01.2013, Zahl 13 00.157-BAT, in Bezug auf das Vorbringen des BF anschließe. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 13.02.2013 in Rechtskraft. Die Behandlung einer vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.09.2013, U 2041/2013-5, abgelehnt. 1.2. Am 28.05.2014 stellte der BF erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Antrag wurde der BF am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 12.06.2014 und 26.06.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst führte der BF aus, seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Die Lage bezüglich der Fluchtgründe des BF in Pakistan hätte sich verschlechtert. Vor ca. 6 Monaten sei ein Verwandter des BF - sein Neffe - von denselben Leuten, die auch den BF verfolgen würden, umgebracht worden. Der Neffe des BF sei wegen politischer Tätigkeit von der gegnerischen Partei (PML-N) ermordet worden. Der BF gehöre der PP an. Einer der Verfolger sei ein Politiker, wobei seine Partei in der Regierung in Pakistan sitze. Deshalb hätten die Gegner auch gute Kontakte zur Polizei. Die Familie des BF sei weiterhin bedroht worden. Das BFA wies mit Bescheid vom 01.09.2014, Az.: 830015703-14664774 East Ost den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.05.2014
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Das BFA wies mit Bescheid vom 01.09.2014, Az.: 830015703-14664774 East Ost den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.05.2014
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe bzw. Gründe erstmalig ins Treffen geführt habe, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe im ersten Asylverfahren aufbauen. Das BFA konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert. Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe bzw. Gründe erstmalig ins Treffen geführt habe, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe im ersten Asylverfahren aufbauen. Das BFA konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert. Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der BF keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen. Eine gegen den Bescheid des BFA vom 01.09.2014, Az.: 830015703-14664774 East Ost erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.11.2014, L516 1432077-2/2E,
GVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgehalten, dass eine Revision
B-VG nicht zulässig sei.830015703-14664774 East Ost erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.11.2014, L516 1432077-2/2E,
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgehalten, dass eine Revision
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde im Bescheid vom 10.01.2013 unter der Az.: 13 00.157-BAT in Bezug auf das ursprüngliche Vorbringen des BF angeschlossen habe. Soweit sich der BF auf dieses Vorbringen beziehe sei darüber rechtskräftig entschieden worden und dürfe entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich darüber entschieden werden. Soweit der BF erstmals anführte, der politischen Partei "PP" anzugehören und Verfolgung von Gegnern, Anhängern der PML-N, befürchte, da ein Angehöriger des BF, der Angehöriger der Partei des BF gewesen sei, ermordet worden sei, sei dieses neue Vorbringen als nicht den Tatsachen entsprechend anzusehen und weist keinen glaubhaften Kern auf. Der BF habe im Erstverfahren ausschließlich Verfolgung aus religiösen Gründen vorgebracht und habe zudem erörtert, er sei weder religiös oder politisch tätig gewesen. Die Kopie einer polizeilichen Anzeige wegen der Ermordung des Angehörigen des BF führe zu keinem anderen Ergebnis, da sich aus diesen keine aktuelle bestehende persönliche Verfolgungsgefahr ergeben würde. Ferner wurde zusätzlich erörtert, dass sich hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes in Bezug auf die rechtskräftige Entscheidung im Erstverfahren, an dieser Einschätzung nichts geändert habe. Es seien auch sonst keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des BF könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde.Ferner wurde zusätzlich erörtert, dass sich hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes in Bezug auf die rechtskräftige Entscheidung im Erstverfahren, an dieser Einschätzung nichts geändert habe. Es seien auch sonst keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des BF könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen würde. Rechtlich wurde ausgeführt, dass keine unter § 68 AVG konkreten und entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen hervorkamen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass keine unter Paragraph 68, AVG konkreten und entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderungen hervorkamen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2014, L516 1432077-2/2E wurde am 17.11.2014 rechtswirksam zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft. 1.3. Am 05.01.2015 stellte der BF erneut einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 05.01.2015 bzw. am 29.01.2105 vor dem BFA gab der BF an, seine alten Fluchtgründe seien weiterhin aufrecht. Sie hätten sich jedoch verschärft. Der BF habe die letzten 6 Monate keine Unterstützung und keine Arbeit gehabt. Er könne auch keine Miete bezahlen und werde wahrscheinlich seine Wohnung verlieren. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der BF, dass seine Verfolger, die Politiker seien und Macht hätten, den BF unschuldig einsperren lassen würden. Die Fluchtgründe hätten sich nicht verändert. Der BF habe jetzt einen neuerlichen Asylantrag gestellt, da er berufen wollte. Der BF wollte Geld sammeln oder Geld verdienen, um in Berufung gehen zu können. Der BF habe das aber nicht geschafft, deshalb stelle er einen neuerlichen Asylantrag. Der BF habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente. Er lebe zusammen mit 4-5 Landsleuten in einer Wohnungsgemeinschaft. Die Sicherheitslage in Pakistan habe sich verschlimmert. Die Familie des BF sei geflüchtet. Der BF habe keinen Deutschkurs besucht. Er habe gelegentlich Werbematerial verteilt, aber seit 6 Monaten arbeite er nicht. Legale Arbeit sei nicht erlaubt. Der BF wolle nicht nach Pakistan zurückkehren, er möchte arbeiten und habe nie was angestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle EAST-Ost, vom 19.02.2015, Zl. 830015703/150008691 EAST Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle EAST-Ost, vom 19.02.2015, Zl. 830015703/150008691 EAST Ost, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf jene Gründe stütze, die er in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren vorbrachte. Diesen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zu. Das BFA konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das BFA konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert. Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keinerlei Verwandte habe und auch sonst keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen. Eine gegen den Bescheid des BFA vom 19.02.2015, Zl. 830015703/150008691 EAST Ost, erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.04.2015, L512 1432077-3/3E,
GVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgehalten, dass eine Revision
830015703/150008691 EAST Ost, erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.04.2015, L512 1432077-3/3E,
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgehalten, dass eine Revision
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Hinblick auf das Vorbringen des BF, dass er weiterhin anführt, dass er aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Bedrohungen verfolgt werde und sein Leben in Gefahr sei, sich der BF auf sein bisheriges Vorbringen stützt. Wenn sich der BF auf jene Gründe im Zweitverfahren beruft, handelt es sich um einen Sachvortrag, der bereits Gegenstand der Erörterung und Beurteilung in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren war. Bezugnehmend auf das im Beschwerdeschreibens erstmalig erörterte Vorbringen, dass am XXXX der Großonkel des BF sowie der Onkel des BF im Rahmen einer politischen Veranstaltung im Heimatdorf des BF von den Feinden der Familie des BF getötet worden wären, ist die Prüfung der Zulässigkeit wegen geänderten Sachverhaltes nicht zulässig, da diese Prüfung nur ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens und somit nicht die die in der Berufung geltend gemacht worden sind.Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Hinblick auf das Vorbringen des BF, dass er weiterhin anführt, dass er aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Bedrohungen verfolgt werde und sein Leben in Gefahr sei, sich der BF auf sein bisheriges Vorbringen stützt. Wenn sich der BF auf jene Gründe im Zweitverfahren beruft, handelt es sich um einen Sachvortrag, der bereits Gegenstand der Erörterung und Beurteilung in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren war. Bezugnehmend auf das im Beschwerdeschreibens erstmalig erörterte Vorbringen, dass am römisch 40 der Großonkel des BF sowie der Onkel des BF im Rahmen einer politischen Veranstaltung im Heimatdorf des BF von den Feinden der Familie des BF getötet worden wären, ist die Prüfung der Zulässigkeit wegen geänderten Sachverhaltes nicht zulässig, da diese Prüfung nur ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens und somit nicht die die in der Berufung geltend gemacht worden sind. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2014, L516 1432077-2/2E wurde am 17.11.2014 rechtswirksam zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft. 1.4. Am 09.10.2015 stellte der BF erneut einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 09.10.2015 gab der BF an, er habe nach den Entscheidungen in Bezug auf seine drei Asylanträge Österreich nicht verlassen. Seine alten Fluchtgründe seien weiterhin aufrecht. Diese hätten sich jedoch verschärft. Vor ca. 2 Wochen sei sein Cousin von seinen Verfolgern erschossen worden. Der BF und dieser Cousins seien damals verfolgt worden. Der Cousin des BF sei damals nach XXXX geflüchtet. Als er wieder zurückkehrt sei, sei er ermordet worden. Daher habe der BF Angst ebenfalls getötet zu werden.Im Rahmen der Erstbefragung am 09.10.2015 gab der BF an, er habe nach den Entscheidungen in Bezug auf seine drei Asylanträge Österreich nicht verlassen. Seine alten Fluchtgründe seien weiterhin aufrecht. Diese hätten sich jedoch verschärft. Vor ca. 2 Wochen sei sein Cousin von seinen Verfolgern erschossen worden. Der BF und dieser Cousins seien damals verfolgt worden. Der Cousin des BF sei damals nach römisch 40 geflüchtet. Als er wieder zurückkehrt sei, sei er ermordet worden. Daher habe der BF Angst ebenfalls getötet zu werden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst wie sein Cousin umgebracht zu werden. Er rechne zudem mit einer unrechtmäßigen Freiheitsstrafe, weil die Verfolger des BF Politiker seien und sie den BF daher sofort einsperren lassen könnten. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.10.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegen würde.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.10.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegen würde. Am 03.11.2015 wurde der BF nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung vor dem BFA niederschriftlich befragt. Der BF habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente. Er werde eine Anzeigenbestätigung und eine Sterbeurkunde aus dem Krankenhaus vorlegen. Dafür brauche er 4 Wochen. Er sei seit der Einreise nach Österreich durchgehend in Österreich gewesen. Er habe im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.12.2015 die Wahrheit gesagt. Vor kurzem sei sein Cousin, der aus XXXX nach Pakistan zurückgekehrt sei getötet worden. In Pakistan werde der BF getötet werden. Sein Cousin sei von den Verfolgern des BF erschossen worden. Der BF werde seit 2012 von Mitgliedern der PML-N verfolgt. Dies habe der BF bereits im Vorverfahren angeführt.Er sei seit der Einreise nach Österreich durchgehend in Österreich gewesen. Er habe im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.12.2015 die Wahrheit gesagt. Vor kurzem sei sein Cousin, der aus römisch 40 nach Pakistan zurückgekehrt sei getötet worden. In Pakistan werde der BF getötet werden. Sein Cousin sei von den Verfolgern des BF erschossen worden. Der BF werde seit 2012 von Mitgliedern der PML-N verfolgt. Dies habe der BF bereits im Vorverfahren angeführt. In Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz und Island habe der BF keine Blutsverwandten, Eltern, Kindern, er lebe in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Eltern der BF würden den BF finanziell unterstützen. Der BF habe keinen Deutschkurs besucht, spreche aber etwas Deutsch. Er sei kein Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation. Der BF würde keine Unterstützung seitens der XXXX benötigen, er brauche nur Dokumente, dass er legal hier leben könne. Wenn die Sache zu Ende sei, würde er freiwillig nach Pakistan zurückkehren.In Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz und Island habe der BF keine Blutsverwandten, Eltern, Kindern, er lebe in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Die Eltern der BF würden den BF finanziell unterstützen. Der BF habe keinen Deutschkurs besucht, spreche aber etwas Deutsch. Er sei kein Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation. Der BF würde keine Unterstützung seitens der römisch 40 benötigen, er brauche nur Dokumente, dass er legal hier leben könne. Wenn die Sache zu Ende sei, würde er freiwillig nach Pakistan zurückkehren. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle-Ost, vom 05.12.2015, Zl. 830015703-151521052 wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle-Ost, vom 05.12.2015, Zl. 830015703-151521052 wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf jene Gründe stütze, die er in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren vorbrachte. Diesen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zu. Zudem würde das jetzige Vorbringen des BF, wonach sein Cousin von denselben Personen, von denen der BF verfolgt werden, umgebracht worden sei, auf jene Angaben, in einem untrennbaren Zusammenhang mit den anlässlich im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Angaben stehen. Das BFA konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das BFA konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert. Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des BF überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich keine Merkmale einer besonderen Integration aufweise. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des BF überwiegen. Der Bescheid des BFA vom 05.12.2015, Zl. 830015703-151521052, wurde dem BF rechtswirksam am 22.12.2015 zugestellt. Mit Schreiben des BF vom 04.01.2016 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Cousin des BF mit seinem Motorrad unterwegs war, als er von einem Sprinter-Kastenwagen umgefahren und getötet worden sei. Der BF legte diesbezüglich eine Kopie einer Sterbeurkunde vor. Es hätte Augenzeuge gegeben. So habe ein Freund des Cousins gesehen, dass die Männer bewaffnet in dem Auto saßen. Deshalb habe der BF davon gesprochen, dass sein Cousin erschossen worden sei, er habe damals über den genauen Ablauf des Vorfalles nicht Bescheid gewusst. Bei den Insassen des Fahrzeuges habe es sich um dieselben Personen gehandelt, die auch den BF verfolgt hätten. Die belangte Behörde hätte sich zudem nicht mit der aktuellen Sicherheitslage in Pakistan bzw. im Punjab auseinandergesetzt. Aktuellen Berichten sei zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Pakistan immer noch angespannt sei. Die belangte Behörde habe nicht ausreichend und individuell geprüft, ob dem BF in Pakistan eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Die belangte Behörde habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren zum Privat- und Familienleben des BF durchgeführt. Der BF habe eine Freundin, die er so oft wie möglich besuche. Er würde gerne mit ihr zusammenziehen. Es wurden die Anträge gestellt, -Strichaufzählung der gegenständlichen Beschwerde
Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; -Strichaufzählung den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zur Durchführung eines materiellen Verfahrens
den §§ 3, 8 AsylG zurückzuweisen,den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an die belangte Behörde zur Durchführung eines materiellen Verfahrens
den Paragraphen 3, 8, AsylG zurückzuweisen, sowie eine mündliche Verhandlung
GVG durchzuführen.sowie eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen. I.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
GVG ) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 Z 2 VwGVG)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG) Zu A) Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVGZu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG II.3.2. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"römisch zwei.3.2. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). II.3.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhaltrömisch zwei.3.3. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2013, E1 432.077-1/2013/5E,
G 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt.Das Verfahren hinsichtlich des ersten Antrages des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2013, E1 432.077-1/2013/5E,
Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde das Vorbringen des BF als nicht asylrelevant bzw. als unglaubwürdig beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Würdigung der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren an, dass der BF nunmehr keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde. Der Akteninhalt bzw. die Protokolle der Einvernahmen zeigen, dass die belangte Behörde bemüht war, den Sachverhalt zu ermitteln und die wesentlichen Elemente zu erfragen. Im Detail darf darauf hingewiesen werden, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Begründung des Bescheides, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die belangte Behörde hat mit dem BF eine Einvernahme durchgeführt und darauf aufbauend richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Im Hinblick auf das Vorbringen des BF, dass er weiterhin anführt, dass er aufgrund der bereits im ersten Asylverfahren geschilderten Bedrohungen verfolgt werde und sein Leben in Gefahr sei, stützt sich der BF auf sein bisheriges Vorbringen. Diesbezüglich liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Insbesondere gilt dies für die vom BF beschriebene individuelle Bedrohung. Damit bezieht sich der BF auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden. Wenn sich der BF im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe im Zweit- bzw. Drittverfahren beruft, handelt es sich um einen Sachvortrag, wobei sich dieser auf bereits vorgebrachte Umstände stützt, die bereits Gegenstand der Erörterung und Beurteilung in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahren waren. Bezugnehmend auf das im Beschwerdeschreiben erstmalig erörterte Vorbringen, dass der Cousin des BF von den Verfolgern des BF getötet worden wären, ist Folgendes in Betracht zu ziehen: Es handelt sich hierbei um neue Sachverhaltselemente, die wie bereits von der belangten Behörde angeführt, als Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bzw. Bedrohungssituation zu werten sind, denen damals keine Asylrelevanz zugesprochen wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht asylrelevanten Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (vierten) Verfahren nichts zu gewinnen sein. Das vom BF vorgebrachte Vorbringen ist zudem wie bereits von der belangten Behörde schlüssig dargelegt als nicht glaubhaft zu werten. So erstattete der BF im nunmehrigen Verfahren ein widersprüchliches Vorbringen. Folglich liegt in Bezug auf dieses Vorbringen auch kein "glaubhafter Kern" vor, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. . VwGH 19.02.2009,2008/01/0344).Das vom BF vorgebrachte Vorbringen ist zudem wie bereits von der belangten Behörde schlüssig dargelegt als nicht glaubhaft zu werten. So erstattete der BF im nunmehrigen Verfahren ein widersprüchliches Vorbringen. Folglich liegt in Bezug auf dieses Vorbringen auch kein "glaubhafter Kern" vor, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche . VwGH 19.02.2009,2008/01/0344). Im gegenständlichen Fall ist es dem BF im Ergebnis nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten. Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber dem Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben.Es liegt damit schlussendlich entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, da sich gegenüber dem Entscheidung im Vorverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. II.3.4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhaltsrömisch zwei.3.4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts "§ 8.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L512.1432077.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.