RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlL519 2117865-1 Spruch1.) L519 2117865-1/2E 2.) L519 2117863-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch di
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2014, Zl. 637728805-140112661, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2014, Zl. 637728805-140112661, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z.3A) Der Beschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, iVm § 8 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, sowie § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben.Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, sowie Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, stattgegeben. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden entsprechender Reihenfolge im Spruch: BF1 und BF2) stellten am 28.10.2014 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die BF1 und BF2 zu ihren Fluchtgründen am 28.10.2014 im Wesentlichen an, sie würden in Österreich regelmäßig die protestantische Kirche besuchen und hätten vor, sich auch taufen zu lassen. Der BF1 habe in Teheran ebenfalls Kirchen besucht. Deshalb würden die BF von ihren Onkeln bedroht. Am 29.10.2014 wurden die Verfahren zugelassen und die Akte dem BFA zur Durchführung der weiteren Asylverfahren übermittelt. Mit Schriftsatz vom 25.8.2015 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF hätten am 28.10.2014 Asylanträge gestellt und in den vergangenen 6 Monaten nach Zulassung des Verfahrens keine Einvernahmen gehabt. Aus den Akten des BFA sei ersichtlich, dass die Behörde nicht innerhalb der 6-monatigen Frist entschieden habe. Trotz Urgenzen vom 15.4.2015 und 28.4.2015 seien die Asylverfahren nicht finalisiert worden. Das BFA, RD Wien, habe durch sein rechtlich nicht gedecktes Zuwarten die Verzögerung alleine verschuldet. Die BF beantragten daher, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie in Stattgebung der Säumnisbeschwerden über die Anträge auf internationalen Schutz in der Sache selbst erkennen und den Beschwerdeführern Asyl erteilen. Am 19.11.2015 wurden beide BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Schreiben vom 26.
- 2015 legte das BFA gegenständliche Säumnisbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass eine fristgerechte Erledigung aufgrund personeller Engpässe und stetig steigender Zahl von Asylanträgen nicht erfolgen konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Die BF haben am 28.10.2014 beim BFA Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und am 25.8.2015 Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Am 19.11.2015 wurden die BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Am 26.11.2015 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden zur Entscheidung vor. Als Begründung für die Säumnis wurden die stetig steigende Zahl von Asylanträgen und personelle Engpässe genannt.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den hiemit in Einklang stehenden Angaben der BF.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangenen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangenen Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu A) Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden -Strichaufzählung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; -Strichaufzählung gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; -Strichaufzählung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; -Strichaufzählung gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt abgelaufene maßgeblich.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt abgelaufene maßgeblich. Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73, RZ 65, mwH).Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73,, RZ 65, mwH). Wenn die Behörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegebenen Zeitraum abzuschließen, oder weil die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen 6 Monaten entscheidet ( vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 73, RZ 124,mwH).Wenn die Behörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegebenen Zeitraum abzuschließen, oder weil die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen 6 Monaten entscheidet ( vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 73,, RZ 124,mwH). Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (s. Eder/Martschin/Schmid: das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (s. Eder/Martschin/Schmid: das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG). Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266); etwa, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet ( vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 8 VwGVG, Anm. 9, mwH.).Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei vergleiche VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde vergleiche VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266); etwa, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet ( vergleiche VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9, mwH.). Wie sich aus den Verwaltungsakten des BFA und dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt, hat die Behörde seit der Antragstellung und Zulassung der Verfahren am 28. bzw. 29.10.2014 bis zum Ende gesetzlichen 6-monatigen Entscheidungsfrist keine Ermittlungsschritte gesetzt. Erst nach Erhebung der Säumnisbeschwerden am 25.8.2015 und bereits eingetretener Säumnis wurden die BF am 19.11.2015 - aus welchen Gründen auch immer - niederschriftlich vom BFA einvernommen, ohne dass es allerdings in der Folge zu einer abschließenden Erledigung der Verfahren gekommen wäre. Zu prüfen bleibt, ob die gegenständlichen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen sind, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist. Aus der Stellungnahme des BFA vom 26.11.2015 gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerungen nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wären. In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wäre. Zum Zeitpunkt der Einbringung der ggst. Beschwerden war daher die 6-monatige Entscheidungsfrist gem. § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.Zum Zeitpunkt der Einbringung der ggst. Beschwerden war daher die 6-monatige Entscheidungsfrist gem. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist. Die BF sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist mit Ablauf des 28.4.2015 geendet hätte. Daraus folgt, dass den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge der BF auf internationalen Schutz an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diese Anträge selbst zu entscheiden haben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage als geklärt anzusehen war. Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zum Wesen der res iudicata abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L519.2117865.1.00