GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag)
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die XXXX (in der Folge Erstbeschwerdeführerin) und die XXXX (in der Folge kurz Zweitbeschwerdeführerin) beantragten beim Bezirksgericht Fünfhaus mit Schriftsatz vom 26.09.2012 die Einverleibung eines Pfandrechtes idH von € 157.590,-- samt Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung idH von €Die römisch 40 (in der Folge Erstbeschwerdeführerin) und die römisch 40 (in der Folge kurz Zweitbeschwerdeführerin) beantragten beim Bezirksgericht Fünfhaus mit Schriftsatz vom 26.09.2012 die Einverleibung eines Pfandrechtes idH von € 157.590,-- samt Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung idH von € 31.520,-- zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 450 in der KG 01216 Weidlingau. Auf die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 wiesen die Beschwerdeführerinnen hin und legten ein mit "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" tituliertes Schriftstück (unterzeichnet am 11.09.2012 bzw. 20.09.2012) bei, wonach die Zweitbeschwerdeführerin den Darlehensnehmern M.C. und P.C. ein Darlehen idH von € 157.590,-- gewährte. Punkt 3 "Sicherstellung und Aufsandung" dieser Vereinbarung lautete:Auf die Gebührenfreiheit nach Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984 wiesen die Beschwerdeführerinnen hin und legten ein mit "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" tituliertes Schriftstück (unterzeichnet am 11.09.2012 bzw. 20.09.2012) bei, wonach die Zweitbeschwerdeführerin den Darlehensnehmern M.C. und P.C. ein Darlehen idH von € 157.590,-- gewährte. Punkt 3 "Sicherstellung und Aufsandung" dieser Vereinbarung lautete: "1. Zur Sicherung des
dieser Urkunde gewährten Darlehenskapitals (Zwischendarlehen sowie Bauspardarlehen
Punkt 1.), jedoch nur hinsichtlich des Kapitalbetrages von € 157.590,00 samt höchstens 8 % Zinsen, höchstens 13 % Verzugszinsen und höchstens 11 % Zinseszinsen sowie einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrage von € 31.520,-- verpfände(
1 GEG, sohin insgesamt € 2.278,--, verpflichtet worden waren.In weiterer Folge erließ das Bezirksgericht Fünfhaus am 21.12.2012 durch die zuständige Kostenbeamtin den nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag, Zl. 013 TZ 22671 aus 2012, - VNR 3, mit welchem die Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin (zur ungeteilten Hand) zur Zahlung einer Eintragungsgebühr laut TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG idH von € 2.270,-- und einer Einhebungsgebühr idH von € 8,--
Paragraph 6, Absatz eins, GEG, sohin insgesamt € 2.278,--, verpflichtet worden waren. Gegen den genannten Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 17.01.2013, eingelangt beim Bezirksgericht Fünfhaus am 22.01.2013, binnen offener Frist einen Berichtigungsantrag und führten darin Folgendes aus: Die Erstbeschwerdeführerin finanziere das Bauvorhaben auf der in der Rede stehenden Liegenschaft. Dem Berichtigungsantrag legten die Beschwerdeführerinnen eine vom Amt der Wiener Landesregierung erfolgte Zusicherung vom 22.02.2011 und eine Abänderungszusicherung vom 09.10.2011 über die Gewährung einer Förderung idH von € 956.534,-- an die Erstbeschwerdeführerin zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 24 geförderten Eigentumswohnungen und 28 freifinanzierten Eigentumswohnungen bei. Weiters brachten die Beschwerdeführerinnen neben Plänen sowie Bau- und Ausstattungsbeschreibungen einen zwischen der Erstbeschwerdeführerin einerseits und den Käufern M.C. und P.C. andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag vom 20.09.2012 in Vorlage.
dem Kaufvertrag kauften die Käufer M.C. und P.C. von der Erstbeschwerdeführerin 108/4412-tel Anteile an der Liegenschaft EZ 450 Grundbuch 01216 Weidlingau mit einer näher beschriebenen Wohnung in der von der Erstbeschwerdeführerin auf dieser Liegenschaft zu errichtenden Wohnhausanlage. An der Liegenschaft werde Wohnungseigentum begründet werden. Für die Errichtung von 24 Wohnungen auf dieser Liegenschaft sei ein Förderungsdarlehen
des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zugesichert worden, wohingegen die übrigen Wohnungen frei finanziert würden. Für die kaufgegenständliche Wohnung werde die vorgenannte Wohnbauförderung in Anspruch genommen.Weiters brachten die Beschwerdeführerinnen neben Plänen sowie Bau- und Ausstattungsbeschreibungen einen zwischen der Erstbeschwerdeführerin einerseits und den Käufern M.C. und P.C. andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag vom 20.09.2012 in Vorlage.
dem Kaufvertrag kauften die Käufer M.C. und P.C. von der Erstbeschwerdeführerin 108/4412-tel Anteile an der Liegenschaft EZ 450 Grundbuch 01216 Weidlingau mit einer näher beschriebenen Wohnung in der von der Erstbeschwerdeführerin auf dieser Liegenschaft zu errichtenden Wohnhausanlage. An der Liegenschaft werde Wohnungseigentum begründet werden. Für die Errichtung von 24 Wohnungen auf dieser Liegenschaft sei ein Förderungsdarlehen
Paragraph 12, des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zugesichert worden, wohingegen die übrigen Wohnungen frei finanziert würden. Für die kaufgegenständliche Wohnung werde die vorgenannte Wohnbauförderung in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerinnen hielten weiters fest, dass die Wohnung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Errichtung befindlich gewesen sei und sich der Kaufpreis laut dem Kaufvertrag insbesondere aus einer anteiligen Übernahme des geförderten Darlehens und "verbleibenden restlichen Kaufpreiseigenmittel" zusammensetze. Unter Hinweis auf das oben erwähnte Dokument "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" betonten die Beschwerdeführerinnen ferner, dass das der Zweitbeschwerdeführerin eingeräumte Pfandrecht als Sicherheit jenes Darlehen diene, welches die Käufer M.C. und P.C. zur Finanzierung der Kaufpreismittel aufgenommen hätten. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur erstrecke sich die Gebührenbefreiung auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen. Im vorliegenden Fall liege der vom Verwaltungsgerichtshof für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WBFG geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft vor. Eine gebührenschädliche Umschuldung liege gegenständlich jedenfalls nicht vor.Unter Hinweis auf das oben erwähnte Dokument "Schuld- und Pfandbestellungsurkunde" betonten die Beschwerdeführerinnen ferner, dass das der Zweitbeschwerdeführerin eingeräumte Pfandrecht als Sicherheit jenes Darlehen diene, welches die Käufer M.C. und P.C. zur Finanzierung der Kaufpreismittel aufgenommen hätten. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur erstrecke sich die Gebührenbefreiung auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen. Im vorliegenden Fall liege der vom Verwaltungsgerichtshof für die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WBFG geforderte Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft vor. Eine gebührenschädliche Umschuldung liege gegenständlich jedenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen verwiesen weiters auf ein Schreiben des BMJ vom 04.10.2004, BMJ-B18.005/0008-I 7/2004 betreffend die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 für den "Ersterwerb" von geförderten Wohnungen sowie die dort genannten Voraussetzungen und stellte abschließend den Antrag, den angefochtenen Zahlungsauftrag aufzuheben. Unter einem wurde angeregt, die Entscheidung über den Berichtigungsantrag
5a GEG bis zum Vorliegen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den dort anhängigen Verfahren zu den Zahlen 2013/16/0002 und 2013/16/0001 betreffend nahezu identen Fällen auszusetzen.Die Beschwerdeführerinnen verwiesen weiters auf ein Schreiben des BMJ vom 04.10.2004, BMJ-B18.005/0008-I 7 aus 2004, betreffend die Gebührenfreiheit nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 für den "Ersterwerb" von geförderten Wohnungen sowie die dort genannten Voraussetzungen und stellte abschließend den Antrag, den angefochtenen Zahlungsauftrag aufzuheben. Unter einem wurde angeregt, die Entscheidung über den Berichtigungsantrag
Paragraph 7, Absatz 5 a, GEG bis zum Vorliegen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in den dort anhängigen Verfahren zu den Zahlen 2013/16/0002 und 2013/16/0001 betreffend nahezu identen Fällen auszusetzen. In weiterer Folge war der Berichtigungsantrag der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 790/13p-33a (BA 19/13), setzte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das gegenständliche Verfahren
5a GEG aus. Die Aussetzung begründete sie mit den in einer gleichen bzw. ähnlichen Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu den dg. Zlen. 2013/16/0001 und 2013/16/0002.In weiterer Folge war der Berichtigungsantrag der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 790/13p-33a (BA 19/13), setzte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das gegenständliche Verfahren
Paragraph 7, Absatz 5 a, GEG aus. Die Aussetzung begründete sie mit den in einer gleichen bzw. ähnlichen Rechtsfrage beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu den dg. Zlen. 2013/16/0001 und 2013/16/0002. Mit Schriftsatz vom 24.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.03.2014, legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zwecks Weiterführung des anhängigen, ausgesetzten Berichtigungsverfahrens
51 Z 8 B-VG vor.Mit Schriftsatz vom 24.01.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.03.2014, legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zwecks Weiterführung des anhängigen, ausgesetzten Berichtigungsverfahrens
Am 26.06.2014 gingen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001 und Zl. 2013/16/0002, dem Bundesverwaltungsgericht zu. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2014, Zl. W101 2002727-1/4Z, setzte die zuständige Richterin das mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 790/13p-33a (BA 19/13), ausgesetzte Beschwerdeverfahren
GVG iVm § 34 Abs. 2 VwGVG fort.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2014, Zl. W101 2002727-1/4Z, setzte die zuständige Richterin das mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013, Zl. 100 Jv 790/13p-33a (BA 19/13), ausgesetzte Beschwerdeverfahren
Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG fort. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.3.1.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.
13 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren, 11. Auflage, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über den Berichtigungsantrag, welcher als Beschwerde zu behandeln ist, zu entscheiden.
Paragraph 19 a, Absatz 13, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (GEG), geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren, 11. Auflage, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig und hat über den Berichtigungsantrag, welcher als Beschwerde zu behandeln ist, zu entscheiden.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
GVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung
GVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommt die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 105).Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, doch kommt die Unzulässigkeit des Einschreitens von Amts wegen in Frage (so Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17, 18). Hat die Unterbehörde von Amts wegen einen Bescheid erlassen, der nicht hätte ergehen dürfen, weil in der betreffenden Angelegenheit die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen ist oder weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, hat die Berufungsbehörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) den zu Unrecht ergangenen Bescheid ersatzlos zu beheben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 105). 3.2.2.
1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.3.2.2.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).TP 9 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 Litera a,) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 4,).
3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt. Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, 324.Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 Litera a, GGG), die Eingabengebühr (TP 9 Litera a, GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 Litera b, Ziffer 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11,
GVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird folglich stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag)
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. 3.2.3.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 VwGVG Anm. 8).3.2.3.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 8). Aufgrund dieser Rechtslage hat das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall Abstand genommen. 3.3. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insb. VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.